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Entscheid

VB.2006.00461

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00461

7. Dezember 2006Deutsch8 min

(URT.2006.9658)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Gemeindeversammlung X setzte am 28. Februar

2006 den privaten Gestaltungsplan "L" fest. Gleichzeitig nahm sie in diesem Zusammenhang

eine Teilrevision des Zonenplans mit Umzonung des Grundstücks Kat.Nr. 01

von der Landwirtschafts- in die Erholungszone sowie eine Teilrevision der die

Erholungszonen betreffenden Bestimmungen der Bauordnung an. Diese Massnahmen

dienten dazu, den Fortbestand des Reitplatzes von C und dessen Erweiterung zu

sichern (Überdeckung des Reitplatzes, Lagerräumlichkeiten, Longierplatz).

Erwägungen

II.

Einen von der

Pro Natura Schweiz und von A gemeinsam eingereichten Rekurs hiess die

Baurekurskommission III am 20. September 2006 gut und hob den Beschluss

der Gemeindeversammlung X vom 28. Februar 2006 auf. Die Kommission kam zum

Schluss, dass die streitige Umzonung ein einzelnes Grundstück betreffe und mit

der Festsetzung des privaten Gestaltungsplans "L"

gekoppelt sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung

und für eine Durchstossung des Richtplans seien nicht erfüllt. Die Teilrevision

der Bauordnung und die Festsetzung des Gestaltungsplans widersprächen den

Grundsätzen der Raumplanung.

III.

A. Die Gemeinde X, vertreten durch den Gemeinderat,

erhob am 20. Oktober 2006 Beschwerde gegen den Entscheid der

Baurekurskommission vom 20. September 2006 (VB.2006.00461). Sie

beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die

Rechtmässigkeit des Beschlusses der Gemeindeversammlung X vom 28. Februar

2006.

festzustellen.

Gegen den

Entscheid der Baurekurskommission erhob am 23. Oktober 2006 auch C

Beschwerde mit demselben Antrag (VB.2006.00462).

B. Mit Präsidialverfügung vom 2. November 2006

vereinigte das Verwaltungsgericht die beiden Beschwerdeverfahren und lud die

Baudirektion ein, bezüglich der streitbetroffenen Festlegungen den

Genehmigungsentscheid zu treffen bzw. beim Regierungsrat einzuholen.

Gleichzeitig setzte es der Gemeinde X Frist an, um dem Verwaltungsgericht

schriftlich mitzuteilen, ob der Gemeinderat innerhalb der Beschwerdefrist in

gemeinsamer Sitzung mit der Rechnungsprüfungskommission über die Beschreitung

des Rechtsmittelwegs entschieden habe, und um gegebenenfalls dem

Verwaltungsgericht diesen Beschluss einzureichen (§ 155 des Gemeindegesetzes

vom 6. Juni 1926/1. September 2003 [OS 58, 289], GemeindeG).

Mit (verspätet

eingereichtem) Schreiben vom 15. November 2006 teilte die Gemeinderatskanzlei

X mit, dass der Gemeinderat innerhalb der Beschwerdefrist keine gemeinsame Sitzung

mit der Rechnungsprüfungskommission über die Beschreitung des Rechtsmittelwegs

abgehalten habe.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

§ 155

GemeindeG in der Fassung vom 1. September 2003 regelt, wie bei einem Weiterzug

eines Gemeindebeschlusses durch die Gemeinde vorzugehen ist, wenn ein solcher Beschluss

im Rechtsmittelverfahren aufgehoben oder geändert worden ist. In Gemeinden mit

Grossem Gemeinderat hat dieser über die Beschreitung des Rechtsmittelwegs durch

die Gemeinde zu befinden (Abs. 1 lit. a). In Gemeinden ohne Grossen

Gemeinderat hat darüber die Gemeindevorsteherschaft in gemeinsamer Sitzung mit

der Rechnungsprüfungskommission zu entscheiden (Abs. 1 lit. b). Der

Beschluss des Grossen Gemeinderats kann nachgebracht werden, wenn die

Gemeindevorsteherschaft das Rechtsmittel bereits ergriffen hat (Abs. 2).

Die gesetzliche

Regelung setzt also eine ausdrückliche Genehmigung der Rechtsmittelerhebung

voraus, wobei nach dem Wortlaut nur der Beschluss des Grossen Gemeinderats

nicht aber der Beschluss des Gremiums aus Gemeindevorsteherschaft und

Rechnungsprüfungskommission (nachfolgend Gremium Gemeinderat/RPK) nachgebracht

werden kann.

2.

2.1

Der Regierungsrat hat sich in einem Rekursentscheid

zu einem Einbürgerungsverfahren mit der dargestellten Rechtlage auseinandergesetzt

(RRB Nr. 1403/2005 vom 19. Oktober 2005) und dabei zur Frage der

Genehmigung durch das Gremium Gemeinderat/RPK Folgendes festgehalten:

"Eine nachträgliche Vollmachtserteilung [durch das Gremium

Gemeinderat/RPK] sieht das Gesetz nicht vor, da es in der Praxis keine besondere

Mühe bereiten sollte, den notwendigen Beschluss einer Exekutivbehörde innert

der 30-tägigen Beschwerdefrist erhältlich zu machen. … Zusammengefasst bedeutet

dies, dass in einer Versammlungsgemeinde der Beschluss des zuständigen Organs

(Gemeindevorsteherschaft und RPK) innerhalb der Rechtsmittelfrist gefasst und

zusammen mit der Beschwerdeschrift bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht

Dispositiv

werden muss. Die Gemeindevorsteherschaft allein verfügt nicht über die

Prozessführungsbefugnis, sondern kann diese nur gemeinsam mit der RPK ausüben.

Eine vorsorgliche Beschwerdeerhebung durch die Gemeindevorsteherschaft ist

unzulässig." (E. 2) Die Rekursinstanz hielt dem von der Gemeinde

geltend gemachten Irrtum über die neue Rechtslage entgegen, dass die Un­kenntnis

der massgebenden Rechtslage unbehelflich sei. Die Gemeindebehörden seien

verpflichtet, sich über Rechtsänderungen auf dem Laufenden zu halten. Sie seien

zudem über die fraglichen Neuerungen im Rahmen von Informationsveranstaltungen

zur Einführung des Gesetzes über die politischen Rechte (in dessen Rahmen auch § 155

GemeindeG revidiert wurde) ausführlich informiert und dokumentiert worden (E. 3).

2.2

Auch die Materialien stützen die Auslegung des

Regierungsrats und weisen nicht auf ein gesetzgeberisches Versehen hin, wonach

die Nachreichung der Genehmigung der Rechtsmittelerhebung durch das Gremium

Gemeinderat/RPK nur irrtümlich nicht im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommt.

In der

ursprünglichen bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des GemeindeG

hatte in Gemeinden mit Gemeindeversammlung die Gemeindeversammlung über den

Weiterzug zu entscheiden. Dieser Beschluss konnte nachgebracht werden (§ 155

Abs. 1 und 4 aGemeindeG, OS 48, 785). In der Revisionsvorlage des

Regierungsrats wurde zwar § 155 GemeindeG etwas vereinfacht formuliert,

doch blieb die Kompetenz der Gemeindeversammlung, über den Weiterzug zu entscheiden,

unverändert. Ebenso hielt der Regierungsrat in seinem Antrag an der Möglichkeit

fest, diesen Gemeindeversammlungsbeschluss nachzureichen (Weisung des

Regierungsrats vom 28. August 2002, ABl 2002, S. 1550, 1649).

Die vorberatende Kommission erwähnte in ihrem Antrag erstmals das Gremium

Gemeinderat/RPK, das in Gemeinden ohne Parlament über den Weiterzug zu befinden

hat (§ 155 Abs. 1 lit. b). Die Regelung zur Frage der

Nachreichung des Beschlusses wurde nicht angepasst; die bisherige Fassung wurde

übernommen (vgl. Formulierung "Abs. 4 wird Abs. 2"; Abs. 4:

"Der Beschluss der Gemeindeversammlung oder des Grossen Gemeinderates kann

nachgebracht werden, wenn die Gemeindevorsteherschaft das Rechtsmittel bereits

ergriffen hat." – Antrag der Kommission für Staat und Gemeinden vom 7. März

2003, ABl 2003, S. 562). Diese Formulierung zur Nachreichung passte

allerdings nicht mehr zur beantragten Änderung des zuständigen Organs. Die

Gemeindeversammlung hatte nämlich nach der beantragten neuen Fassung von § 155

Abs. 1 GemeindeG nicht mehr über den Weiterzug zu entscheiden. An der

ersten Lesung genehmigte der Kantonsrat den Kommissionsantrag ohne Wortmeldung

(Prot. KR [1999-2003], S. 16417). Anlässlich der Redaktionslesung wurde

die Formulierung "Abs. 4 wird Abs. 2" zur heute geltenden

Fassung von Abs. 2 (vgl. E. 1) geändert (Antrag der Redaktionskommission

vom 14. Mai 2003, www.kantonsrat.zh.ch, Geschäft 4001/2002; Prot. KR

[2003-07], S. 901). Mit der Bereinigung der Vorlage in der

Redaktionslesung fand eine bewusste Auseinandersetzung mit der Problematik der

Nachreichung der Genehmigung der Rechtsmittelerhebung statt, nachdem der

Widerspruch im Gesetzestext bemerkt worden war.

Im Übrigen ist

die nun für Gemeinden mit Gemeindeversammlungen vorgesehene Regelung der Genehmigung

durch das Gremium Gemeinderat/RPK in der zürcherischen Rechtsordnung nicht neu.

Vielmehr war eine solche Genehmigung durch das Gremium Gemeinderat/RPK bereits

in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des GemeindeG

vorgesehen für Gemeinden, in denen Beschlüsse der Gemeinde ausschliesslich an

Urnenabstimmungen (anstatt an einer Gemeindeversammlung) zu fassen waren (§ 155

Abs. 2 aGemeindeG). In solchen Fällen war bereits unter Geltung der

bisherigen Fassung eine Nachreichung der Genehmigung nicht möglich (e contrario

§ 155 Abs. 4 aGemeindeG; vgl. Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum

Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 155 N. 4).

3.

Die

Beschwerdeführerin hat nicht nur innerhalb der Beschwerdefrist keine

Genehmigung der Beschwerdeerhebung durch das Gremium Gemeinderat/RPK

eingereicht, sondern gemäss ihrem Schreiben vom 15. November 2006

überhaupt von einer solchen Beschlussfassung abgesehen. Es liegt somit keine

gültige Beschwerde vor. Weil das Beschwerdeverfahren ohne Weiterungen sofort

erledigt werden kann, sind die vereinigten Beschwerdeverfahren VB.2006.00461

(Gemeinde X) und VB.2006.00462 (C) zu trennen. Auf die Beschwerde VB.2006.00461

ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als

Verursacherin des Verfahrens aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung

mit § 70 VRG).

Demgemäss beschliesst

die Kammer:

1. Die

Beschwerdeverfahren VB.2006.00461 und VB.2006.00462 werden getrennt.

2. Auf die

Beschwerde VB.2006.00461 wird nicht eingetreten.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Mitteilung

an …

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