VB.2006.00461
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00461
7. Dezember 2006Deutsch8 min
(URT.2006.9658)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00461
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.12.2006
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Nutzungsplanung/Gestaltungsplan
"Beschwerdegenehmigung" bei einem Weiterzug eines Entscheids durch die Gemeinde
Wird ein Gemeindebeschluss im Rechtsmittelverfahren geändert oder aufgehoben, so hat in Gemeinden ohne Parlament der Gemeinderat in gemeinsamer Sitzung mit der Rechnungsprüfungskommission über die Beschreitung des weiteren Rechtsmittelwegs zu beschliessen. Dieser Beschluss ist innerhalb der Rechtsmittelfrist zu fassen und der Rechtsmittelinstanz einzureichen (E. 1).
Der Regierungsrat hat diese Frage in Bezug auf die bei ihm hängigen Rekursverfahren ebenfalls bereits in diesem Sinn beantwortet (E. 2.1). Die Materialien stützen diese Auslegung (E. 2.2).
Nichteintreten auf eine Beschwerde einer Gemeinde, die innerhalb der Beschwerdefrist keinen solchen Genehmigungsbeschluss gefasst hat (E. 3).
Stichworte:
GEMEINDE
GEMEINDERAT
GENEHMIGUNG
RECHNUNGSPRÜFUNGSKOMMISSION
ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGSPROZESSRECHT
WEITERZUG
Rechtsnormen:
§ 155 GemeindeG
Publikationen:
RB 2006 Nr. 11
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I.
Die Gemeindeversammlung X setzte am 28. Februar
2006 den privaten Gestaltungsplan "L" fest. Gleichzeitig nahm sie in diesem Zusammenhang
eine Teilrevision des Zonenplans mit Umzonung des Grundstücks Kat.Nr. 01
von der Landwirtschafts- in die Erholungszone sowie eine Teilrevision der die
Erholungszonen betreffenden Bestimmungen der Bauordnung an. Diese Massnahmen
dienten dazu, den Fortbestand des Reitplatzes von C und dessen Erweiterung zu
sichern (Überdeckung des Reitplatzes, Lagerräumlichkeiten, Longierplatz).
Erwägungen
II.
Einen von der
Pro Natura Schweiz und von A gemeinsam eingereichten Rekurs hiess die
Baurekurskommission III am 20. September 2006 gut und hob den Beschluss
der Gemeindeversammlung X vom 28. Februar 2006 auf. Die Kommission kam zum
Schluss, dass die streitige Umzonung ein einzelnes Grundstück betreffe und mit
der Festsetzung des privaten Gestaltungsplans "L"
gekoppelt sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung
und für eine Durchstossung des Richtplans seien nicht erfüllt. Die Teilrevision
der Bauordnung und die Festsetzung des Gestaltungsplans widersprächen den
Grundsätzen der Raumplanung.
III.
A. Die Gemeinde X, vertreten durch den Gemeinderat,
erhob am 20. Oktober 2006 Beschwerde gegen den Entscheid der
Baurekurskommission vom 20. September 2006 (VB.2006.00461). Sie
beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die
Rechtmässigkeit des Beschlusses der Gemeindeversammlung X vom 28. Februar
2006.
festzustellen.
Gegen den
Entscheid der Baurekurskommission erhob am 23. Oktober 2006 auch C
Beschwerde mit demselben Antrag (VB.2006.00462).
B. Mit Präsidialverfügung vom 2. November 2006
vereinigte das Verwaltungsgericht die beiden Beschwerdeverfahren und lud die
Baudirektion ein, bezüglich der streitbetroffenen Festlegungen den
Genehmigungsentscheid zu treffen bzw. beim Regierungsrat einzuholen.
Gleichzeitig setzte es der Gemeinde X Frist an, um dem Verwaltungsgericht
schriftlich mitzuteilen, ob der Gemeinderat innerhalb der Beschwerdefrist in
gemeinsamer Sitzung mit der Rechnungsprüfungskommission über die Beschreitung
des Rechtsmittelwegs entschieden habe, und um gegebenenfalls dem
Verwaltungsgericht diesen Beschluss einzureichen (§ 155 des Gemeindegesetzes
vom 6. Juni 1926/1. September 2003 [OS 58, 289], GemeindeG).
Mit (verspätet
eingereichtem) Schreiben vom 15. November 2006 teilte die Gemeinderatskanzlei
X mit, dass der Gemeinderat innerhalb der Beschwerdefrist keine gemeinsame Sitzung
mit der Rechnungsprüfungskommission über die Beschreitung des Rechtsmittelwegs
abgehalten habe.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
§ 155
GemeindeG in der Fassung vom 1. September 2003 regelt, wie bei einem Weiterzug
eines Gemeindebeschlusses durch die Gemeinde vorzugehen ist, wenn ein solcher Beschluss
im Rechtsmittelverfahren aufgehoben oder geändert worden ist. In Gemeinden mit
Grossem Gemeinderat hat dieser über die Beschreitung des Rechtsmittelwegs durch
die Gemeinde zu befinden (Abs. 1 lit. a). In Gemeinden ohne Grossen
Gemeinderat hat darüber die Gemeindevorsteherschaft in gemeinsamer Sitzung mit
der Rechnungsprüfungskommission zu entscheiden (Abs. 1 lit. b). Der
Beschluss des Grossen Gemeinderats kann nachgebracht werden, wenn die
Gemeindevorsteherschaft das Rechtsmittel bereits ergriffen hat (Abs. 2).
Die gesetzliche
Regelung setzt also eine ausdrückliche Genehmigung der Rechtsmittelerhebung
voraus, wobei nach dem Wortlaut nur der Beschluss des Grossen Gemeinderats
nicht aber der Beschluss des Gremiums aus Gemeindevorsteherschaft und
Rechnungsprüfungskommission (nachfolgend Gremium Gemeinderat/RPK) nachgebracht
werden kann.
2.
2.1
Der Regierungsrat hat sich in einem Rekursentscheid
zu einem Einbürgerungsverfahren mit der dargestellten Rechtlage auseinandergesetzt
(RRB Nr. 1403/2005 vom 19. Oktober 2005) und dabei zur Frage der
Genehmigung durch das Gremium Gemeinderat/RPK Folgendes festgehalten:
"Eine nachträgliche Vollmachtserteilung [durch das Gremium
Gemeinderat/RPK] sieht das Gesetz nicht vor, da es in der Praxis keine besondere
Mühe bereiten sollte, den notwendigen Beschluss einer Exekutivbehörde innert
der 30-tägigen Beschwerdefrist erhältlich zu machen. … Zusammengefasst bedeutet
dies, dass in einer Versammlungsgemeinde der Beschluss des zuständigen Organs
(Gemeindevorsteherschaft und RPK) innerhalb der Rechtsmittelfrist gefasst und
zusammen mit der Beschwerdeschrift bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht
Dispositiv
werden muss. Die Gemeindevorsteherschaft allein verfügt nicht über die
Prozessführungsbefugnis, sondern kann diese nur gemeinsam mit der RPK ausüben.
Eine vorsorgliche Beschwerdeerhebung durch die Gemeindevorsteherschaft ist
unzulässig." (E. 2) Die Rekursinstanz hielt dem von der Gemeinde
geltend gemachten Irrtum über die neue Rechtslage entgegen, dass die Unkenntnis
der massgebenden Rechtslage unbehelflich sei. Die Gemeindebehörden seien
verpflichtet, sich über Rechtsänderungen auf dem Laufenden zu halten. Sie seien
zudem über die fraglichen Neuerungen im Rahmen von Informationsveranstaltungen
zur Einführung des Gesetzes über die politischen Rechte (in dessen Rahmen auch § 155
GemeindeG revidiert wurde) ausführlich informiert und dokumentiert worden (E. 3).
2.2
Auch die Materialien stützen die Auslegung des
Regierungsrats und weisen nicht auf ein gesetzgeberisches Versehen hin, wonach
die Nachreichung der Genehmigung der Rechtsmittelerhebung durch das Gremium
Gemeinderat/RPK nur irrtümlich nicht im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommt.
In der
ursprünglichen bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des GemeindeG
hatte in Gemeinden mit Gemeindeversammlung die Gemeindeversammlung über den
Weiterzug zu entscheiden. Dieser Beschluss konnte nachgebracht werden (§ 155
Abs. 1 und 4 aGemeindeG, OS 48, 785). In der Revisionsvorlage des
Regierungsrats wurde zwar § 155 GemeindeG etwas vereinfacht formuliert,
doch blieb die Kompetenz der Gemeindeversammlung, über den Weiterzug zu entscheiden,
unverändert. Ebenso hielt der Regierungsrat in seinem Antrag an der Möglichkeit
fest, diesen Gemeindeversammlungsbeschluss nachzureichen (Weisung des
Regierungsrats vom 28. August 2002, ABl 2002, S. 1550, 1649).
Die vorberatende Kommission erwähnte in ihrem Antrag erstmals das Gremium
Gemeinderat/RPK, das in Gemeinden ohne Parlament über den Weiterzug zu befinden
hat (§ 155 Abs. 1 lit. b). Die Regelung zur Frage der
Nachreichung des Beschlusses wurde nicht angepasst; die bisherige Fassung wurde
übernommen (vgl. Formulierung "Abs. 4 wird Abs. 2"; Abs. 4:
"Der Beschluss der Gemeindeversammlung oder des Grossen Gemeinderates kann
nachgebracht werden, wenn die Gemeindevorsteherschaft das Rechtsmittel bereits
ergriffen hat." – Antrag der Kommission für Staat und Gemeinden vom 7. März
2003, ABl 2003, S. 562). Diese Formulierung zur Nachreichung passte
allerdings nicht mehr zur beantragten Änderung des zuständigen Organs. Die
Gemeindeversammlung hatte nämlich nach der beantragten neuen Fassung von § 155
Abs. 1 GemeindeG nicht mehr über den Weiterzug zu entscheiden. An der
ersten Lesung genehmigte der Kantonsrat den Kommissionsantrag ohne Wortmeldung
(Prot. KR [1999-2003], S. 16417). Anlässlich der Redaktionslesung wurde
die Formulierung "Abs. 4 wird Abs. 2" zur heute geltenden
Fassung von Abs. 2 (vgl. E. 1) geändert (Antrag der Redaktionskommission
vom 14. Mai 2003, www.kantonsrat.zh.ch, Geschäft 4001/2002; Prot. KR
[2003-07], S. 901). Mit der Bereinigung der Vorlage in der
Redaktionslesung fand eine bewusste Auseinandersetzung mit der Problematik der
Nachreichung der Genehmigung der Rechtsmittelerhebung statt, nachdem der
Widerspruch im Gesetzestext bemerkt worden war.
Im Übrigen ist
die nun für Gemeinden mit Gemeindeversammlungen vorgesehene Regelung der Genehmigung
durch das Gremium Gemeinderat/RPK in der zürcherischen Rechtsordnung nicht neu.
Vielmehr war eine solche Genehmigung durch das Gremium Gemeinderat/RPK bereits
in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des GemeindeG
vorgesehen für Gemeinden, in denen Beschlüsse der Gemeinde ausschliesslich an
Urnenabstimmungen (anstatt an einer Gemeindeversammlung) zu fassen waren (§ 155
Abs. 2 aGemeindeG). In solchen Fällen war bereits unter Geltung der
bisherigen Fassung eine Nachreichung der Genehmigung nicht möglich (e contrario
§ 155 Abs. 4 aGemeindeG; vgl. Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum
Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 155 N. 4).
3.
Die
Beschwerdeführerin hat nicht nur innerhalb der Beschwerdefrist keine
Genehmigung der Beschwerdeerhebung durch das Gremium Gemeinderat/RPK
eingereicht, sondern gemäss ihrem Schreiben vom 15. November 2006
überhaupt von einer solchen Beschlussfassung abgesehen. Es liegt somit keine
gültige Beschwerde vor. Weil das Beschwerdeverfahren ohne Weiterungen sofort
erledigt werden kann, sind die vereinigten Beschwerdeverfahren VB.2006.00461
(Gemeinde X) und VB.2006.00462 (C) zu trennen. Auf die Beschwerde VB.2006.00461
ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als
Verursacherin des Verfahrens aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung
mit § 70 VRG).
Demgemäss beschliesst
die Kammer:
1. Die
Beschwerdeverfahren VB.2006.00461 und VB.2006.00462 werden getrennt.
2. Auf die
Beschwerde VB.2006.00461 wird nicht eingetreten.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Mitteilung
an …