VB.2006.00462
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00462
19. April 2007Deutsch16 min
(URT.2007.9944)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00462
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.04.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.12.2007 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Nutzungsplanung/Gestaltungsplan
Privater Gestaltungsplan für die Überdachung eines Reitplatzes ausserhalb der Bauzone; Festsetzung einer Erholungszone.
Die Ausscheidung von Sondernutzungszonen innerhalb des Landwirtschaftsgebietes ist nicht grundsätzlich unzulässig. Der Zürcher Richtplan räumt unter dem Begriff "Durchstossung" die Möglichkeit ein, in begründeten Fällen innerhalb des Landwirtschaftsgebiets eine Freihaltezone, Erholungszone oder Zone für öffentliche Bauten auszuscheiden. Zu beachten ist aber der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet. Kleinstbauzonen sind im Allgemeinen unzulässig, wenn sie gegen das raumplanerische Ziel verstossen, die Siedlungstätigkeit in Bauzonen zuzusammenzufassen und die Streubauweise für nicht freilandgebundene Bauten zu verhindern. Ermöglichen sie jedoch keine zusätzliche Streubauweise, sondern einzig eine geringfügige Erweiterung bereits bebauten Gebiets oder die massvolle Erweiterung bestehender Bauten, sind sie zulässig, sofern sie auch sonst auf einer sachlich vertretbaren Interessenabwägung beruhen (E. 4).
Durch die geplanten Bauvorhaben wird vorliegend nur geringfügig in die Landschaft eingegriffen. Unter Berücksichtigung der gegenstehenden Interessen liegt der Beschluss der Gemeinde noch im Rahmen der ihr zustehenden Planungsautonomie (E. 6).
Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
ERHOLUNGSZONE
GESTALTUNGSPLAN
INTERESSENABWÄGUNG
KLEINBAUZONE
LANDWIRTSCHAFTSZONE
PLANUNGSAUTONOMIE
REITHALLE
REITPLATZ
SIEDLUNGSZUSAMMENHANG
SONDERNUTZUNGSPLÄNE
ÜBERDACHUNG
Rechtsnormen:
Art. 75 Abs. I BV
Art. 3 Abs. II RPG
Art. 18 RPG
Art. 24 RPG
Publikationen:
BEZ 2007 Nr. 15 S. 4
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2006.00462
Entscheid
der 3. Kammer
vom 19. April 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
C, vertreten durch
RA D,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Pro Natura Schweiz,
2. E,
beide vertreten durch RA F,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Gemeinde Wetzikon,
Mitbeteiligte,
betreffend Nutzungsplanung/Gestaltungsplan.
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
C betreibt zusammen mit seiner Tochter auf dem in der
Landwirtschaftszone gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 01 an der M-Strasse in
Wetzikon die Reitanlage "G". Im nördlichen Bereich der Anlage besteht
ein Reitplatz mit Sandbelag, welcher eine Grösse von ca. 40 m x 21 m
aufweist und im nördlichen Teil im Ausmass von ca. 17 m x 21 m überdacht und
auf drei Seiten eingewandet ist. Im südöstlichen Bereich befinden sich ein
Stallgebäude mit sieben Pferdeboxen, ein Aufenthaltsraum sowie ein gedeckter
Bereich für die Lagerung des Hindernismaterials. Daneben gehören eine Fläche
mit festen Hindernissen, Wasser- und Trockengräben sowie eine Galoppbahn und
ein Rasen-Dressurviereck zur bestehenden Anlage.
C beabsichtigt, den Reitplatz vollständig zu überdachen,
damit dieser ganzjährig genutzt werden kann. Daneben sollen weitere
Lagerräumlichkeiten und ein Longierplatz erstellt werden. Da ein Gesuch um
Erteilung einer Ausnahmebewilligung abgewiesen wurde, liess C einen privaten
Gestaltungsplan ausarbeiten. Dieser wurde am 28. Februar 2006 durch die
Gemeindeversammlung Wetzikon festgesetzt; daneben wurden die Teilrevision der
Bau- und Zonenordnung, Art. 25 und 26 (Erholungszone) sowie die
Teilrevision Zonenplan mit Umzonung des Grundstücks Kat.-Nr. 01 von der
Landwirtschaft- in die Erholungszone ED genehmigt.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangten die Pro Natura Schweiz als ideeller
Verband sowie E, der Eigentümer der südöstlich an das betreffende Grundstück
angrenzenden Parzelle Kat.-Nr. 02, mit gemeinsamem Rekurs vom 10. April 2006 an
die Baurekurskommission III und beantragten, die mit dem Beschluss vom 28.
Februar 2006 neu festgelegte Erholungszone auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 und
der private Gestaltungsplan (inkl. Verkehrskonzept) seien aufzuheben. Nach
Durchführung des Schriftenwechsels und Vornahme eines Augenscheins am 17. Juli
2006.
hiess die Baurekurskommission III am 20. September 2006 den Rekurs
gut.
III.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. Oktober 2006
beantragte der Beschwerdeführer, dass der Rekursentscheid der
Baurekurskommission aufzuheben und die Rechtmässigkeit des Beschlusses der
Gemeindeversammlung Wetzikon vom 28. Februar 2006 betreffend Festsetzung des
privaten Gestaltungsplans G und der Teilrevision der Bau-und Zonenordnung sowie
des Zonenplans festzustellen sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegner.
Mit Präsidialverfügung vom 2. November 2006 lud das
Verwaltungsgericht die Baudirektion gestützt auf § 329 Abs. 4 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ein, bezüglich der
streitbetroffenen Festlegungen des Gestaltungsplans baldmöglichst einen
Genehmigungsentscheid zu treffen bzw. beim Regierungsrat einzuholen. Die Baudirektion
genehmigte am 4. Dezember 2006 die Teilrevision der Bau- und Zonenordnung
(Erholungszone) und den privaten Gestaltungsplan G.
Die Gemeinde Wetzikon beantragte als Mitbeteiligte am 23.
Januar 2007 Gutheissung der Beschwerde. Die Baurekurskommission III beantragte
gleichentags deren Abweisung. Ebenso beantragte die Beschwerdegegnerschaft am
6.
Februar 2007 Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Beschwerdeführers. Am 9. März 2007 reichte der Beschwerdeführer
unaufgefordert eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort sowie drei Beilagen
ein.
Am 12. April 2007 nahm das Verwaltungsgericht in
Anwesenheit der Parteien und der Mitbeteiligten einen Augenschein auf dem Lokal
vor.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und § 329 PBG zur
Behandlung der vorliegenden, eine kommunale Nutzungsplanung betreffenden
Beschwerde zuständig (vgl. RB 1998 Nr. 26). Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Als erste Rechtsmittelinstanz überprüfen die
Baurekurskommissionen kommunale Nutzungspläne einschliesslich Gestaltungspläne
grundsätzlich mit voller Kognition, das heisst nicht nur auf ihre
Gesetzmässigkeit, sondern auch auf Zweckmässigkeit und Angemessenheit hin (§ 20
VRG). Der Grundsatz der vollen Kognition steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass
sich die Rekursbehörde bei der Ermessenskontrolle Zurückhaltung aufzuerlegen
hat, wenn den Gemeinden bei der Festsetzung der Bau- und Zonenordnung
Planungsautonomie zusteht, insbesondere wenn es für die Beurteilung auf die
örtlichen Verhältnisse ankommt. Sie dürfen dann korrigierend eingreifen, wenn
sich die kommunale Lösung aufgrund überkommunaler Interessen als unzweckmässig
erweist oder den wegleitenden Zielen und Grundsätzen der Raumplanung
widerspricht. Im Übrigen heben sie im Rahmen der Ermessenskontrolle die
kommunale Planfestsetzung nur dann auf, wenn deren Unzweckmässigkeit oder die
Unangemessenheit offensichtlich ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 20 N. 20).
Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht bei der
Überprüfung von Rekursentscheiden über kommunale Nutzungsplanungen gemäss § 50
Abs. 1 und 2 VRG ohnehin auf die Rechtskontrolle beschränkt. Bei der
Überprüfung von Rekursentscheiden, mit welchen kommunale Planfestsetzungen
aufgehoben worden sind, hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der ihm zustehenden
Rechtskontrolle auch zu prüfen, ob die Baurekurskommission in rechtsverletzender
Weise die kommunale Planungsautonomie missachtet habe.
3.
Der Ausbau der Reitsportanlage ist zum grössten Teil
bereits bewilligt vorhanden. Der geplante Umfang der Bauten ist endgültig, da
er in dem an die neue Erholungszone ED gekoppelten privaten Gestaltungsplan
genau festgelegt ist. Im Baubereich A kommen insgesamt rund 283 m2 an den bestehenden Reitplatz
angrenzende Baufläche (Bereich A2 und A3) hinzu, im Baubereich B rund 33 m2. Der grösste Teil des Ausbaus betrifft
den Reitplatz, welcher bisher zu ca. 357 m2
überdacht war, neu jedoch in seiner gesamten Grösse durch ein für Reithallen
übliches hohes Giebeldach gedeckt werden soll, was gesamthaft ca. 840 m2 bzw. einem Ausbau von ca. 483 m2 entspricht. Daneben kann ein
Longierplatz erstellt werden, was zur Zeit aber offenbar nicht geplant ist. Der
Umgebungsbereich b für Parkplätze und als Wendebereich für Fahrzeuge entspricht
dem bereits befestigten Teil des Geländes zwischen dem Reitplatz und den Stallungen
entlang der Nordost-Grenze des Grundstückes. Der Beschwerdeführer wird zu einem
einmaligen Beitrag von Fr. 25'000.- an die Gemeinde für den Unterhalt der M-Strasse
für die nächsten 25 Jahre verpflichtet. Zudem gehen die Baukosten von zwei
Ausweichstellen (12 m x 3.50 m) im mittleren Abschnitt der M-Strasse zu
dessen Lasten. Zusätzlich festgelegt wird die Anzahl der jährlich zulässigen
Grossanlässe auf dem Areal. Diese darf gemäss dem privaten Gestaltungsplan die
bisher bewilligte Zahl von drei Veranstaltungen nicht übersteigen.
4.
Bei der neu geschaffenen Erholungszone ED, welche sich mit
dem Grundstück Kat.-Nr. 01 des Beschwerdeführers deckt, handelt es sich
nicht um eine Bauzone im Sinne von Art. 15 des Bundesgesetzes vom 22. Juni
1979.
über die Raumplanung (RPG), sondern um eine Sondernutzungszone im Sinne
von Art. 18 RPG. Im neuen Art. 26 Abs. 4 der Bau- und Zonenordnung (BZO) heisst
es unter dem Titel Nutzweise: "In der Erholungszone ED sind Gebäude und
Anlagen, die dem Betrieb von Reitsportanlagen dienen, zulässig." Bei der
Erholungszone ED handelt es sich somit um eine beschränkte Bauzone (vgl. Walter
Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999,
Rz. 294). Die Ausscheidung von Sondernutzungszonen innerhalb des Landwirtschaftsgebietes
ist nicht grundsätzlich unzulässig. Gemäss Ziff. 3.2.3 lit. c des Richtplantextes
kann "mit der nachgeordneten Richt- und Nutzungsplanung das
Landwirtschaftsgebiet zur Wahrnehmung der Aufgaben des jeweiligen
Planungsträgers durch Ausscheidung von Erholungsgebieten bzw. in der
Nutzungsplanung durch Festsetzung von Freihaltezonen, Erholungszonen, Gestaltungsplänen
oder Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen 'durchstossen' werden. Im Rahmen
der Genehmigung solcher Planungsmassnahmen sind jedoch hohe Anforderungen an
die sachgerechte Interessenabwägung zu stellen. Insbesondere ist darzulegen,
weshalb die betreffenden Nutzungen nicht zweckmässig innerhalb des
Siedlungsgebiets untergebracht werden können und es sind die Anordnungen des
Sachplans Fruchtfolgeflächen zu berücksichtigen." Ausgehend davon, dass
Planungsmassnahmen mit den Zielen und Grundsätzen der Nutzungsplanung gemäss
Raumplanungsgesetz vereinbar sein müssen, ergeben sich aus der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit dem Richtplantext weitgehend
deckungsgleiche Voraussetzungen für die Ausscheidung einer Spezialnutzungszone
für ein konkretes Projekt (vgl. BGE 124 II 391; Arnold Marti, Planungspflicht
für grössere Vorhaben ausserhalb der Bauzonen – wegleitende Rechtsprechung des
Bundesgerichts, ZBl 106/2005, S. 353 ff., insbesondere S. 359). Primär ist
dabei der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet zu beachten (Art.
75.
I der Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV; Art. 3 Abs. 2 RPG),
woraus sich das Verbot von Kleinstbauzonen ergibt, welche nur aus besonderen
Gründen als gerechtfertigt erscheinen (VGr, 17. November 2005,
VB.2004.00563/VB.2005.00058, E. 5.2, www.vgrzh.ch; Gian Schmid, Projektbezogene
Nutzungsplanung im Gebiet ausserhalb der Bauzonen, Zürich 2001, S. 173 f.).
Kleinstbauzonen sind im Allgemeinen unzulässig, wenn sie gegen das
raumplanerische Ziel verstossen, die Siedlungstätigkeit in Bauzonen
zusammenzufassen und die Streubauweise für nicht freilandgebundene Bauten zu
verhindern. Ermöglicht eine Kleinstbauzone hingegen keine zusätzliche
Streubauweise, sondern einzig eine geringfügige Erweiterung bereits bebauten
Gebiets oder die massvolle Erweiterung bestehender Bauten, ist sie zulässig, sofern
sie auch sonst auf einer sachlich vertretbaren Interessenabwägung beruht (BGr,
26.
Juli 2006,1A.16/3006, E. 2.1; 26. April 2006,1A.271/2005, E. 3.1;
beide unter www.bger.ch). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das
Raumplanungsrecht verschiedene, auch private, Interessen schützt (VGr, 23. Oktober
2003, VB.2002.00400, E. 5b, www.vgrzh.ch).
Im Gegensatz zur Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG
führt eine mangelnde Standortgebundenheit nicht zwingend zur Unzulässigkeit der
Planungsmassnahme, hingegen ist sie bei der vorzunehmenden Interessenabwägung
entsprechend zu berücksichtigen (VGr, 17. November 2005,
VB.2004.00563/VB.2005.00058, E. 3.4, www.vgrzh.ch; vgl. auch Schmid, S. 80).
Soweit die bundesgerichtliche Rechtsprechung in diesem
Zusammenhang projektbezogene Nutzungspläne auf eine Umgehung von Art. 24 RPG
hin überprüfte, hatte dies vorab einen prozessualen Hintergrund: Die
Missachtung des genannten Grundsatzes (dass kleine, isolierte Nutzungszonen
ausserhalb des Siedlungsgebietes zu vermeiden sind) konnte vor Bundesgericht
als Umgehung von Art. 24 RPG mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde – statt
bloss mit staatsrechtlicher Beschwerde – gerügt werden (VGr, 17. November 2005,
VB.2004.00563/VB.2005.00058, E. 3.4, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Dies
erscheint nach Inkrafttreten des neuen Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) nicht mehr als notwendig.
5.
5.1
Die
Baurekurskommission III führt aus, dass die umstrittene Einzonung ein einzelnes
Grundstück betreffe und mit einem privaten Gestaltungsplan verknüpft sei. Das
Grundstück liege in der Landwirtschaftszone, rund 200 Meter vom nächsten
Siedlungsgebiet entfernt. Es sei jedoch nicht nur der Abstand des Grundstücks
zum Siedlungsgebiet entscheidend, sondern auch wie sich die Situation vor Ort
aufgrund der Topographie und der übrigen Ausgestaltung präsentiere. Der Wald,
welcher zwischen dem Grundstück und dem Siedlungsgebiet liege, stelle eine
deutliche Zäsur dar, welche die südwestlich davon gelegene Anlage vom
nordöstlich und aufgrund der Topographie deutlich tiefer gelegenen
Siedlungsgebiet tatsächlich wie auch optisch völlig abtrenne. Es bestehe
keinerlei Sichtkontakt. Verstärkt werde der Eindruck des fehlenden
Siedlungszusammenhanges dadurch, dass die rund 450 Meter lange Zufahrt über die
M-Strasse sich als maximal 4 Meter breiter Kiesweg durch den Wald präsentiere.
Daneben könne auch die geplante Autobahn keinen Siedlungszusammenhang herstellen,
gehöre sie doch nicht zum Siedlungsgebiet.
Da die geplante Umzonung und der private Gestaltungsplan
nicht die Errichtung der Reitanlage betreffen würden bzw. diese bereits rechtskräftig
bewilligt worden sei, müsse abgeklärt werden, ob das Interesse der die Anlage
nutzenden Vielzahl von Personen sich auch auf die Massnahmen der angestrebten
Erweiterung beziehe. Wie anlässlich des Augenscheins dargelegt worden sei,
solle der gedeckte Reitplatz einzig als Auslauf für die Pensionspferde sowie
zum Training der eigenen Pferde genutzt werden. Das Dach sei nötig, um diese
Nutzung auch bei schlechter Witterung und schwierigen Bodenverhältnissen zu gewährleisten.
Die übrigen Anbauten sollten zur Unterbringung von Material, Heu und Stroh
dienen. Diese Weiterungen wie auch der Longierplatz dienten demnach lediglich
wenigen Reitern und stünden in keinem Zusammenhang mit der im öffentlichen
Interesse stehenden Nutzung des übrigen Geländes. Eine Durchstossung des Richtplans
zur Ermöglichung des Ausbaus erscheine deshalb als nicht zulässig, zumal
insbesondere die vergrösserte Überdachung des Reitplatzes eine für die Landschaft
nicht unerhebliche Veränderung bedeuten würde, die nicht durch öffentliche
Interessen getragen werde.
5.2
Der
Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er für den Weiterbestand
der Anlage auf deren Ausbau angewiesen sei. Durch die Überdachung des
Reitplatzes könne dieser auch bei nassem und kaltem Wetter vermietet werden,
was gewährleiste, dass er die Anlage wirtschaftlich betreiben könne. Miete
verlange er jedoch nur von Reitern. Daneben stelle er das Areal und den
gedeckten Reitplatz der Öffentlichkeit (inkl. Schulen, Feuerwehr, Zivilschutz)
kostenlos zur Verfügung. Er verlange lediglich eine Beteiligung an den
Nebenkosten. Durch die Gesamtüberdachung des Platzes erfolge kein Kapazitätsausbau.
Sie diene lediglich dazu, dass der Platz auch bei schlechten Witterungsbedingungen
in den kalten Monaten benutzt werden könne. Die kleineren Anbauten würden
primär als Stauraum dienen und für den in den Gestaltungsplan aufgenommenen
Longierplatz bestehe zur Zeit und wohl auch künftig kein Bedarf. Das
streitbetroffene Grundstück befinde sich nur 200 Meter vom Siedlungsgebiet entfernt
an einer nicht exponierten Lage. Mittelfristig werde es sogar neben der Oberlandautobahn
liegen. Es sei sehr geeignet für eine Pferdesportanlage, wobei insbesondere zu
beachten sei, dass aus Gründen des Immissionsschutzes der Betrieb einer solchen
Anlage in einer Bauzone ausserordentlich schwierig wäre. Die geplanten
baulichen Veränderungen hätten kaum Auswirkungen auf den Landschaftsschutz. Die
bestehende Stallbaute und der überdachte Reitplatz würden zurückhaltend in
Erscheinung treten und keine Fremdkörper in der Landwirtschaftszone darstellen.
Das Interesse der Öffentlichkeit an den geplanten Bauvorhaben übertreffe demnach
das Interesse an deren Verhinderung, weshalb die Durchstossung der Landwirtschaftszone
rechtmässig sei.
5.3
Die
Beschwerdegegnerschaft führt aus, dass es sich beim geplanten Vorhaben eigentlich
um eine Reithalle handle. Ob die Nutzungen der Anlage durch Schule, Feuerwehr,
Zivilschutz und andere Ortsgruppen mit der Bewilligung für einen Reitplatz
vereinbar seien, erscheine fraglich, vermöge aber jedenfalls kein überwiegendes
öffentliches Interesse am Ausbau der Anlage zu begründen. Soweit der
Beschwerdeführer den Siedlungszusammenhang anhand der geplanten
Oberlandautobahn herstellen wolle, sei darauf hinzuweisen, dass diese – wenn
überhaupt – erst in zehn oder zwanzig Jahren erstellt werde.
6.
Das Grundstück des Beschwerdeführers liegt in der
Landwirtschaftszone, rund 200 Meter vom nächsten Siedlungsgebiet entfernt,
wobei kein Siedlungszusammenhang besteht. Hierzu kann auf die zutreffenden
Ausführungen der Baurekurskommission verwiesen werden (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Aufgrund des fehlenden Siedlungszusammenhangs ist
davon auszugehen, dass es sich vorliegend um eine Kleinbauzone handelt. Wie
dargelegt wurde (E. 4), ist eine solche nicht grundsätzlich unzulässig, wenn
sie keine zusätzliche Streubauweise ermöglicht, sondern es bleibt gleichwohl
Spielraum für eine sachgerechte Interessenabwägung, in welche der fehlende Siedlungszusammenhang
zwar einzubeziehen, jedoch nicht alleiniges Kriterium ist.
Die geplanten Bauvorhaben ermöglichen keine zusätzliche
Streubauweise. Es wird denn auch nicht eine neue Reitanlage gebaut, sondern der
private Gestaltungsplan erlaubt lediglich die Überdachung des ganzen
Reitplatzes, kleinere Anbauten an diesen und an den im Süden des Grundstückes
gelegenen Stall sowie die Erstellung eines (zur Zeit ohnehin nicht geplanten)
Longierplatzes. Beim gesamten Vorhaben handelt es sich um eine massvolle
Erweiterung der Reitsportanlage. Ziel des Ausbaus ist, wie am durch das
Verwaltungsgericht vorgenommenen Augenschein durch die Tochter des
Beschwerdeführers bestätigt wurde (Prot. S. 7), auch im Winter Reitstunden
anbieten und den Reitplatz vermieten zu können. Die zonenwidrig genutzte Fläche
wird durch die möglichen Baumassnahmen nicht vergrössert. Insbesondere eröffnet
die Überdachung des Reitplatzes grundsätzlich keine neuen
Nutzungsmöglichkeiten. Durch die geplanten Bauvorhaben wird nur äusserst geringfügig
in die Landschaft eingegriffen. Aufgrund der besonderen, abgeschirmten Lage der
Reitsportanlage zeitigen die mit dem privaten Gestaltungsplan eröffneten
Nutzungsmöglichkeiten auch praktisch keine Fernwirkung. Ebenso wenig sind erhebliche
zusätzliche Immissionen zu befürchten. Wie bis anhin, dürfen lediglich maximal
drei öffentliche Veranstaltungen stattfinden, die ein breiteres Publikum
ansprechen und über den Normalbetrieb hinausgehen. Dass der Reitplatz neu
ganzjährig benutzt werden könnte, dürfte nicht zu erheblichem Mehrverkehr
führen, würde doch ein grosser Teil der Benützer der Anlage bereits von den
umliegenden Bauernhöfen zum Reitplatz reiten. Obwohl es sich vorliegend um eine
Kleinbauzone handelt, die nicht auf den in der Landwirtschaftszone gelegenen
Standort angewiesen ist, widerspricht der private Gestaltungsplan damit nicht
den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung.
Aus der bundes- und verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung geht anderseits hervor, dass ein gewisses öffentliches Interesse
auch an Sportanlagen besteht, die nicht einem so genannten Breitensport,
sondern wie hier dem Reitsport, dienen (BGr,1A.193/2001, E. 3.2,
www.bger.ch; VGr, 17. November 2005, VB.2004.00563/VB.2005.00058, E. 5.5).
Daneben wird die Anlage offenbar häufig durch reitsportfremde Vereine genutzt:
auch diese dürften ein Interesse daran haben, den Reitplatz gelegentlich bei
schlechtem Wetter nutzen zu können. Der Beschwerdeführer macht zudem glaubwürdig
geltend, dass seine Existenz von der Reitanlage bzw. deren Erweiterung abhängig
ist. Grundsätzlich sind rein wirtschaftliche Interessen im Rahmen der
raumplanungsrechtlich gebotenen Interessenabwägung nicht allzu stark zu
gewichten. Vorliegend ist jedoch der besonderen Situation des Beschwerdeführers
Rechnung zu tragen. Er führte über lange Zeit einen Landwirtschafts- und Pferdebetrieb,
welchen er aufgeben musste, da er bei der Neuverpachtung des Gemeindelandes
nicht mehr berücksichtigt wurde. Damit er seine Anlage, deren Betrieb wie
dargelegt auch ein gewisses öffentliches Interesse für sich beanspruchen kann, in
einer existenzsichernden Weise bewirtschaften kann, ist er darauf angewiesen,
dass er diese auch im Winter vermieten oder für Reitstunden benützen kann.
Unter der Würdigung der gesamten Umstände erscheint die
Durchstossung der Landwirtschaftszone durch den privaten Gestaltungsplan als
zulässig. Der Beschluss der Gemeinde Wetzikon vom 28. Februar 2006 liegt noch
im Rahmen der ihr zustehenden Planungsautonomie, in welche die
Baurekurskommission nicht hätte eingreifen dürfen. Demnach ist der Rekursentscheid
vom 20. September 2006 aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdegegnern aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Ihnen
steht von vornherein keine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG zu. Dagegen
sind sie zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung an den obsiegenden
Beschwerdeführer (für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren) zu verpflichten.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Baurekurskommission
III vom 20. September 2006 wird aufgehoben.
2.
Die
Rekurskosten werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte, unter solidarischer
Haftung beider für den Gesamtbetrag, auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'090.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte, unter solidarischer
Haftung beider für den Gesamtbetrag, auferlegt.
5.
Die
Beschwerdegegner werden verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-, insgesamt
Fr. 4'000.- (inkl. Mehrwertsteuer), zu bezahlen.
6.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.
7.
Mitteilung an …