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Entscheid

VB.2006.00463

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00463

5. April 2007Deutsch13 min

(URT.2007.9904)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Das

Veterinäramt des Kantons Zürich verfügte am 11. März 2004 die provisorische

Beschlagnahme der vier Hunde von A, nachdem zuvor Hinweise auf eine unzureichende

Pflege der Hunde, auf deren mangelhaften gesundheitlichen Zustand sowie auf die

desolate Wohnsituation bei A eingegangen waren. Am 3. Mai 2004

beschlagnahmte das Amt die Hunde definitiv und ordnete eine geeignete Platzierung

an. Ausserdem sprach es gegen A ein Hundehalteverbot auf unbestimmte Zeit aus,

und zwar dergestalt, dass in der Wohnung, in der A lebt, kein Hund – auch

nicht von einer Drittperson – gehalten werden dürfe. Ein Rekurs gegen

diese Anordnung bei der Gesundheitsdirektion und anschliessend eine Beschwerde

beim Verwaltungsgericht blieben erfolglos (VGr, 12. Mai 2005, VB.2005.00147, www.vgrzh.ch).

Der Entscheid des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig. – Das Hundehalteverbot

wurde aufgrund der verbesserten Situation bei A am 12. September 2005 teilweise

und befristet bis zum 15. September 2007 aufgehoben.

B. Das

Veterinäramt stellte am 29. Juni 2005 die im Zusammenhang mit der Beschlagnahme

entstandenen Kosten von insgesamt Fr. 21'622.55 der Hundehalterin in Rechnung

und räumte ihr die Möglichkeit ein, dazu Stellung zu nehmen. Nach Eingang der

Stellungnahme sah das Amt keinen Anlass, die Rechnung abzuändern oder einem

Erlass der Kosten zuzustimmen. Mit Verfügung vom 29. Juli 2005 auferlegte es

die genannten Kosten A.

Erwägungen

II.

Einen gegen die Verfügung des Veterinäramts erhobenen

Rekurs wies die Gesundheitsdirektion am 20. September 2006 ab.

III.

A erhob gegen die Rekursverfügung der Gesundheitsdirektion

am 20. Oktober 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, in

Aufhebung der Rekursverfügung die gesamten Kosten von Fr. 21'716.55 (Fr.

21'622.55: Unterbringungskosten, Pflege- und Tierarztkosten, Arztzeugnis; Fr.

94.

-: Verfahrenskosten der Erstinstanz) zu erlassen und ihr die Kosten für

finanzielle Umtriebe von Fr. 11'009.55 zu erstatten (Antrag 1). Ausserdem

sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 2005 zu überprüfen und zu

korrigieren und dementsprechend auch die zugrunde liegende Beschlagnahmeverfügung

des Veterinäramts vom 3. Mai 2004 aufzuheben. Entsprechend sei auch die

Verfügung des Veterinäramts vom 12. September 2005 aufzuheben, womit das

Hundehalteverbot teilweise und befristet aufgehoben worden sei (Antrag 2).

Weiter seien ihr die vier beschlagnahmten Hunde und deren Utensilien

zurückzugeben, ansonsten eine Entschädigung zu erstatten und der Aufenthaltsort

der Hunde bekanntzugeben seien (Antrag 3), unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Sie verlangte zudem die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung.

Die Vorinstanz und das Veterinäramt beantragten mit

Eingaben vom 29. November bzw. 1. Dezember 2006, es sei die Beschwerde

abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 19b Abs. 1 in Verbindung

mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Der Streitwert

übersteigt den Betrag von Fr. 20'000.-, weshalb die Beurteilung der Beschwerde

in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin verlangt die Überprüfung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids

vom 12. Mai 2005. Dieser Entscheid blieb unangefochten und ist rechtskräftig.

Die Überprüfung eines rechtskräftigen Entscheids des Verwaltungsgerichts wäre

im Sinn einer Revision unter den vorliegenden Umständen nur möglich, wenn

Verfahrensbeteiligte neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel

auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (§ 86a

lit. b VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 86a

N. 13 ff.). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die in der

Beschwerdeschrift ausführlich wiedergegebene Darstellung der Umstände, die zur

Beschlagnahme der Hunde führten (Polizeieinsatz, Wohnsituation, Gesundheitszustand

der Beschwerdeführerin, Gesundheitszustand der Hunde) stellt lediglich eine

nachträgliche persönliche Würdigung aus der Sicht der Beschwerdeführerin dar.

Sie umfasst jedoch keine Tatsachen und Beweismittel, die nicht bereits im

damaligen Verfahren hätten beigebracht werden können. Dass sich der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin inzwischen stabilisiert und die

Wohnsituation gebessert haben soll, sind keine Umstände, welche die damaligen

Entscheidgrundlagen in Frage stellen können.

2.2

Die Beschwerdeführerin

ersucht darum, die Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. September 2005

aufzuheben, womit das Hundehalteverbot teilweise und befristet aufgehoben

wurde. Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens kann allerdings nur sein, was

bereits Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger

Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Der Streitgegenstand wird zudem durch das

im Rekursverfahren gestellte Rechtsbegehren begrenzt. Dieses darf daher im

Beschwerdeverfahren nicht abgeändert oder erweitert werden (Kölz/Bosshart/Röhl,

Vorbem. zu §§ 19-28 N. 86 sowie § 52 N. 3). Ausgangspunkt für

das vorliegende Rechtsmittelverfahren war die Verfügung des Beschwerdegegners

vom 29. Juli 2005. Es bestand deshalb für die Vorinstanz keine Veranlassung, sich

mit der Verfügung vom 12. September 2005 auseinanderzusetzen. Auf diesen Antrag

ist nicht einzutreten. Desgleichen ist auf das Begehren nicht einzutreten, es

seien ihr die vier beschlagnahmten Hunde und deren Utensilien zurückzugeben,

ansonsten eine Entschädigung zu erstatten und der Aufenthaltsort der Hunde

bekanntzugeben seien.

3.

Die Gesundheitsdirektion führte in der Rekursverfügung

aus, die von der Beschwerdeführerin angeführten prekären finanziellen

Verhältnisse seien nicht geeignet, die vom Beschwerdegegner geltend gemachten

Rechtsansprüche zu beseitigen. Auf ein im Sinn eines Entgegenkommens unterbreitetes

Angebot, die Kosten für die Zeitspanne von zwei Jahren zu stunden, sei die

Beschwerdeführerin nicht eingegangen. Die Kostenauflage stütze sich auf Art. 25

des [eidgenössischen] Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 9. März 1978 ab. Die

Kosten für die Unterbringung der Hunde vom 8. März 2004 bis zum 24. Juni 2005

seien ausgewiesen. Die in Rechnung gestellten Pensionspreise lägen unter den

üblichen Ansätzen. Ebenso seien die Pflege- und Tierarztkosten wegen des

Gesundheitszustands der Hunde notwendig gewesen. Insgesamt seien die

Folgekosten der Beschlagnahme angemessen und verhältnismässig. Die Kosten der

Verfügung des Veterinäramts von Fr. 94.- seien rechtmässig und angemessen. Die

14.

1/2-monatige Dauer des Rechtsmittelverfahrens sei angesichts aller Umstände

als angemessen zu erachten. Ein Anspruch auf Herabsetzung der

Unterbringungskosten könne jedenfalls nicht abgeleitet werden. Die Vorinstanz

auferlegte der Beschwerdeführerin keine Kosten und sprach ihr keine

Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdeführerin mit Fr. 11'009.75 beziffert

wurde.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin erhebt keine Einwände gegen den Rechnungsbetrag. Sie macht

sinngemäss geltend, die Pflege der Hunde und deren tierärztliche Versorgung

seien nach der Beschlagnahme mangelhaft gewesen.

Mit diesen Vorbringen stellt die Beschwerdeführerin die

den Hunden tatsächlich zugekommenen pflegerischen und tierärztlichen Leistungen

nicht in Frage. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Defizite in der

Versorgung der Hunde haben dabei keinen Zusammenhang mit den tatsächlich

gegenüber den Hunden vollbrachten Leistungen. Im Übrigen sind alle Kosten in

den Akten belegt. Die Kostenauflage stützt sich auf eine hinreichende

gesetzliche Grundlage in Art. 25 Abs. 1 TSchG, wonach die

Unterbringung der Tiere nach einer Beschlagnahme auf Kosten des Halters

erfolgt. Nicht zu beanstanden ist im Weiteren die Weiterverrechnung der Kosten

für den ärztlichen Bericht (Fr. 68.90), welchen der Beschwerdegegner im Rahmen

der Sachverhaltsermittlungen bei Dr. Y am 31. März 2004 eingeholt hat. Die

Beschwerdeführerin hat trotz Aufforderung durch den Beschwerdegegner nicht

nachgewiesen, dass diese Kosten bereits über die Krankenkasse abgerechnet worden

sind.

4.2

4.2.1

Die Beschwerdeführerin beanstandet die lange Dauer des

Rechtsmittelverfahrens betreffend Beschlagnahme der Hunde, was die

Unterbringungskosten in die Höhe getrieben habe.

Der Beschwerdegegner führt dazu in der Beschwerdeantwort

aus, die Kosten für den Transport, die Pflege und die Unterbringung der Hunde

seien der Beschwerdeführerin bereits mit der Verfügung vom 3. Mai 2004, die zur

Hauptsache die Beschlagnahme der Hunde zum Inhalt hatte, auferlegt worden.

Anschliessend seien die Kosten in der angefochtenen Verfügung des

Beschwerdegegners vom 29. Juli 2005 konkretisiert und definitiv in Rechnung

gestellt worden. Weil die zunächst entzogene aufschiebende des Rekurses gegen

die Verfügung vom 3. Mai 2004 auf Ersuchen der Beschwerdeführerin wiederhergestellt

worden sei, habe die definitive Platzierung der Hunde nicht während des laufenden

Verfahrens stattfinden können.

4.2.2

Die Formulierung in Dispositiv Ziffer V der Verfügung vom 3. Mai 2004,

wonach nach Eintritt der Rechtskraft die Transport-, Pflege und

Unterbringungskosten separat verrechnet würden, bedeutet nicht, dass damit

bereits eine Kostenauflage für die zukünftig anfallenden Unterbringungskosten

erfolgt ist. Diese Kosten können erst im Nachhinein genau berechnet werden,

weshalb allein die Verfügung vom 29. Juli 2005 der Anknüpfungspunkt für ein auf

die Kosten bezogenes Rechtsmittelverfahren bildet.

Das Verfahren betreffend Beschlagnahme und Hundhalteverbot

nahm seinen Anfang mit dem polizeilichen Einsatz bei der Beschwerdeführerin in

der Nacht vom 5./6. März 2004. Die vier Hunde der Beschwerdeführerin wurden

provisorisch bei einer Tierschutzorganisation untergebracht. Am 11. März 2004

wurden die Hunde provisorisch und am 3. Mai 2004 definitiv beschlagnahmt. Den

am 3. Juni 2004 eingereichten Rekurs wies die Gesundheitsdirektion am 21.

Februar 2005 ab. Über die dagegen am 23. März 2005 beim Verwaltungsgericht

erhobene Beschwerde entschied das Gericht am 12. Mai 2005. Bei einer Beurteilung

der gesamten Verfahrensdauer kann die Bearbeitungszeit von gut 14

Monaten gerade noch als angemessen bezeichnet werden. Das Verfahren vor der

ersten Instanz bis zur definitiven Beschlagnahme erforderte verschiedene Abklärungen,

weshalb die rund zweimonatige Dauer ausgewiesen ist. Hingegen benötigte die

Erledigung des Rekurses viel Zeit. Die Sachverhaltsermittlungen waren mit

Eingang der Rekursantwort vom 13. Juli 2004 abgeschlossen. Zwar musste in

der Folge – wie sich aus den Akten vermuten lässt – das Rekursverfahren

noch mit dem Strafverfahren bei der Bezirksanwaltschaft X koordiniert werden.

Weitere Umstände, durch die eine Verzögerung des Verfahrensgangs erklärbar

wären, sind aber nicht ersichtlich. Ausserdem hat der damalige Rechtsvertreter

zweimal (5. November 2004 und 17. Januar 2005) um eine schnelle Erledigung des

Rekursverfahrens ersucht. Die 60-tägige Erledigungsfrist seit Abschluss der

Sachverhaltsermittlungen, welche § 27a Abs. 1 VRG als Ordnungsvorschrift

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 27a N. 11) vorsieht, ist nicht eingehalten

worden, obwohl die Sachlage eine beförderliche Rekursbearbeitung nahe gelegt

hätte. Die Verzögerung ist den Parteien auch nicht mitgeteilt worden (§ 27a

Abs. 2 VRG). Im Gegenzug wurde das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht

mit einer weit unterdurchschnittlichen Verfahrensdauer von unter zwei Monaten

abgewickelt, sodass die längere Dauer des Rekursverfahrens eine gewisse

Kompensation erfuhr.

4.3

Die

Beschwerdeführerin verlangt eine Entschädigung von Fr. 11'009.55 (richtig

Fr. 11'009.75). Dieser Betrag setzt sich gemäss der Aufschlüsselung

in der Rekursschrift wie folgt zusammen: Fr. 9'004.75 Anwaltskosten, Fr. 345.-

für die Verfügung des Beschwerdegegners vom 3. Mai 2004, Fr. 600.- für die

Rekursverfügung vom 21. Februar 2005, Fr. 1'060.- für den Entscheid des Verwaltungsgerichts

vom 12. Mai 2005, Fr. 94.- Kosten für die Verfügung des Beschwerdegegners vom

29.

Juli 2005.

Die Kosten für die Verfügung des Beschwerdegegners vom 29.

Juli 2005 von Fr. 94.- bewegen sich im Rahmen von § 4 und 7 der

Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966. – Die übrigen

geltend gemachten Kosten sind im rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend

Beschlagnahme und Hundehalteverbot begründet. Entsprechend dem Ausgang jenes

Verfahrens hatte die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu

tragen, und es stand ihr keine Parteientschädigung zu. Ausserdem hat ihr

damaliger Rechtsvertreter nicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

ersucht. Insoweit ist auf diesen Antrag nicht einzutreten.

5.

5.1

Die

Beschwerde ist demnach abzuweisen. Dieser Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin

zwar hart treffen. Der Beschwerdegegner hat nach Eingang eines Erlassgesuchs

der Beschwerdeführerin vom 26. August 2005 jedoch Hand geboten zu einer zeitweiligen

Stundung der Kosten, was von ihr abgelehnt wurde. Im Übrigen hat der Beschwerdegegner

seine Bereitschaft bekundet, einen Kostenerlass zu prüfen. Über das zugrunde

Dispositiv

liegende Gesuch hat der Beschwerdegegner noch nicht abschliessend entschieden.

Ansonsten wird es im Verfahren der Zwangsvollstreckung zu prüfen sein, welcher

Betrag bei der Beschwerdeführerin tatsächlich erhältlich gemacht werden kann.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auf die Kostenfolgen

mehrmals hingewiesen wurde (zum Beispiel in den Verfügungen des Beschwerdegegners

vom 11. März 2004, Disp. Ziff. IV und vom 3. Mai 2004, Disp. Ziff. V).

5.2 Die

Beschwerdeführerin verlangt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung.

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten

zu erlassen (§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG). Der

Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion legt die Sach- und Rechtslage klar

dar. Angesichts dieser eindeutigen Erwägungen erweisen sich die Begehren im

Beschwerdeverfahren als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb unabhängig vom Vorliegen der

Voraussetzung der Mittellosigkeit abzuweisen. Allerdings rechtfertigen es die

besonderen Umstände des Falls mit einer langen Dauer des Rekursverfahrens (vgl.

E. 4.2.2), welche nicht von der Beschwerdeführerin verschuldet ist, die Gerichtskosten

aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu nehmen. – Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens

entsprechend, kommt dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird

abgewiesen;

und entscheidet:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten

werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …