VB.2006.00463
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00463
5. April 2007Deutsch13 min
(URT.2007.9904)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00463
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.04.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.10.2007 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Gesundheitswesen
Betreff:
Tierschutz
Tierhaltung (Hunde): Übernahme der Unterbringungs- und Pflegekosten von rund Fr. 22'000.- nach der Beschlagnahme der Hunde (vgl. dazu VB.2005.00147)
Nicht einzutreten ist auf den Antrag, es sei der frühere rechtskräftige Entscheid des Verwaltungsgerichts betreffend Beschlagnahme der Hunde zu überprüfen. Die Voraussetzungen für eine Revision sind nicht erfüllt (E. 2.1). Ebenso ist nicht einzutreten auf den Antrag, ein früher verfügtes teilweises Hundehalteverbot sei aufzuheben bzw. es seien der Beschwerdeführerin die Hunde zurückzugeben, weil dies nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung ist (E. 2.2).
Die in Rechnung gestellten Kosten sind belegt, und die Kostenauflage zulasten der Beschwerdeführerin stützt sich auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Die angeblich mangelhafte Pflege der Hunde im Tierheim hat keinen Zusammenhang mit dem tatsächlich entstandenen Pflegeaufwand (E. 4.1). Die Unterbringung der Hunde nach der Beschlagname im Tierheim dauerte über das ganze frühere Rechtsmittelverfahren von gut 14 Monaten hinweg. Die Dauer des Rechtsmittelverfahrens kann gesamthaft betrachtet gerade noch als angemessen bezeichnet werden. Das Rekursverfahren vor der Gesundheitsdirektion nahm allerdings viel Zeit in Anspruch. Die als Ordnungsvorschrift statuierte Erledigungsfrist von 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen wurde nicht eingehalten (E. 4.2). Die unter dem Titel "Entschädigung" von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten sind nicht zu vergüten (E. 4.3).
Abweisung (E. 5.1). Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind nicht erfüllt, doch sind die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen (lange Dauer des Rekursverfahrens) auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 5.2).
Stichworte:
BESCHLAGNAHME
HUND
HUNDEHALTUNG
KOSTEN
KOSTENAUFLAGE
REVISION
TIERHALTUNG
TIERHEIM
TIERSCHUTZ
VERFAHRENSDAUER
Rechtsnormen:
Art. 25 TSchG
§ 27a VRG
§ 86a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2006.00463
Entscheid
der 3. Kammer
vom 5. April 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Tierschutz,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Veterinäramt des Kantons Zürich verfügte am 11. März 2004 die provisorische
Beschlagnahme der vier Hunde von A, nachdem zuvor Hinweise auf eine unzureichende
Pflege der Hunde, auf deren mangelhaften gesundheitlichen Zustand sowie auf die
desolate Wohnsituation bei A eingegangen waren. Am 3. Mai 2004
beschlagnahmte das Amt die Hunde definitiv und ordnete eine geeignete Platzierung
an. Ausserdem sprach es gegen A ein Hundehalteverbot auf unbestimmte Zeit aus,
und zwar dergestalt, dass in der Wohnung, in der A lebt, kein Hund – auch
nicht von einer Drittperson – gehalten werden dürfe. Ein Rekurs gegen
diese Anordnung bei der Gesundheitsdirektion und anschliessend eine Beschwerde
beim Verwaltungsgericht blieben erfolglos (VGr, 12. Mai 2005, VB.2005.00147, www.vgrzh.ch).
Der Entscheid des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig. – Das Hundehalteverbot
wurde aufgrund der verbesserten Situation bei A am 12. September 2005 teilweise
und befristet bis zum 15. September 2007 aufgehoben.
B. Das
Veterinäramt stellte am 29. Juni 2005 die im Zusammenhang mit der Beschlagnahme
entstandenen Kosten von insgesamt Fr. 21'622.55 der Hundehalterin in Rechnung
und räumte ihr die Möglichkeit ein, dazu Stellung zu nehmen. Nach Eingang der
Stellungnahme sah das Amt keinen Anlass, die Rechnung abzuändern oder einem
Erlass der Kosten zuzustimmen. Mit Verfügung vom 29. Juli 2005 auferlegte es
die genannten Kosten A.
Erwägungen
II.
Einen gegen die Verfügung des Veterinäramts erhobenen
Rekurs wies die Gesundheitsdirektion am 20. September 2006 ab.
III.
A erhob gegen die Rekursverfügung der Gesundheitsdirektion
am 20. Oktober 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, in
Aufhebung der Rekursverfügung die gesamten Kosten von Fr. 21'716.55 (Fr.
21'622.55: Unterbringungskosten, Pflege- und Tierarztkosten, Arztzeugnis; Fr.
94.
-: Verfahrenskosten der Erstinstanz) zu erlassen und ihr die Kosten für
finanzielle Umtriebe von Fr. 11'009.55 zu erstatten (Antrag 1). Ausserdem
sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 2005 zu überprüfen und zu
korrigieren und dementsprechend auch die zugrunde liegende Beschlagnahmeverfügung
des Veterinäramts vom 3. Mai 2004 aufzuheben. Entsprechend sei auch die
Verfügung des Veterinäramts vom 12. September 2005 aufzuheben, womit das
Hundehalteverbot teilweise und befristet aufgehoben worden sei (Antrag 2).
Weiter seien ihr die vier beschlagnahmten Hunde und deren Utensilien
zurückzugeben, ansonsten eine Entschädigung zu erstatten und der Aufenthaltsort
der Hunde bekanntzugeben seien (Antrag 3), unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Sie verlangte zudem die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
Die Vorinstanz und das Veterinäramt beantragten mit
Eingaben vom 29. November bzw. 1. Dezember 2006, es sei die Beschwerde
abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 19b Abs. 1 in Verbindung
mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Der Streitwert
übersteigt den Betrag von Fr. 20'000.-, weshalb die Beurteilung der Beschwerde
in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin verlangt die Überprüfung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids
vom 12. Mai 2005. Dieser Entscheid blieb unangefochten und ist rechtskräftig.
Die Überprüfung eines rechtskräftigen Entscheids des Verwaltungsgerichts wäre
im Sinn einer Revision unter den vorliegenden Umständen nur möglich, wenn
Verfahrensbeteiligte neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel
auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (§ 86a
lit. b VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 86a
N. 13 ff.). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die in der
Beschwerdeschrift ausführlich wiedergegebene Darstellung der Umstände, die zur
Beschlagnahme der Hunde führten (Polizeieinsatz, Wohnsituation, Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin, Gesundheitszustand der Hunde) stellt lediglich eine
nachträgliche persönliche Würdigung aus der Sicht der Beschwerdeführerin dar.
Sie umfasst jedoch keine Tatsachen und Beweismittel, die nicht bereits im
damaligen Verfahren hätten beigebracht werden können. Dass sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin inzwischen stabilisiert und die
Wohnsituation gebessert haben soll, sind keine Umstände, welche die damaligen
Entscheidgrundlagen in Frage stellen können.
2.2
Die Beschwerdeführerin
ersucht darum, die Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. September 2005
aufzuheben, womit das Hundehalteverbot teilweise und befristet aufgehoben
wurde. Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens kann allerdings nur sein, was
bereits Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Der Streitgegenstand wird zudem durch das
im Rekursverfahren gestellte Rechtsbegehren begrenzt. Dieses darf daher im
Beschwerdeverfahren nicht abgeändert oder erweitert werden (Kölz/Bosshart/Röhl,
Vorbem. zu §§ 19-28 N. 86 sowie § 52 N. 3). Ausgangspunkt für
das vorliegende Rechtsmittelverfahren war die Verfügung des Beschwerdegegners
vom 29. Juli 2005. Es bestand deshalb für die Vorinstanz keine Veranlassung, sich
mit der Verfügung vom 12. September 2005 auseinanderzusetzen. Auf diesen Antrag
ist nicht einzutreten. Desgleichen ist auf das Begehren nicht einzutreten, es
seien ihr die vier beschlagnahmten Hunde und deren Utensilien zurückzugeben,
ansonsten eine Entschädigung zu erstatten und der Aufenthaltsort der Hunde
bekanntzugeben seien.
3.
Die Gesundheitsdirektion führte in der Rekursverfügung
aus, die von der Beschwerdeführerin angeführten prekären finanziellen
Verhältnisse seien nicht geeignet, die vom Beschwerdegegner geltend gemachten
Rechtsansprüche zu beseitigen. Auf ein im Sinn eines Entgegenkommens unterbreitetes
Angebot, die Kosten für die Zeitspanne von zwei Jahren zu stunden, sei die
Beschwerdeführerin nicht eingegangen. Die Kostenauflage stütze sich auf Art. 25
des [eidgenössischen] Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 9. März 1978 ab. Die
Kosten für die Unterbringung der Hunde vom 8. März 2004 bis zum 24. Juni 2005
seien ausgewiesen. Die in Rechnung gestellten Pensionspreise lägen unter den
üblichen Ansätzen. Ebenso seien die Pflege- und Tierarztkosten wegen des
Gesundheitszustands der Hunde notwendig gewesen. Insgesamt seien die
Folgekosten der Beschlagnahme angemessen und verhältnismässig. Die Kosten der
Verfügung des Veterinäramts von Fr. 94.- seien rechtmässig und angemessen. Die
14.
1/2-monatige Dauer des Rechtsmittelverfahrens sei angesichts aller Umstände
als angemessen zu erachten. Ein Anspruch auf Herabsetzung der
Unterbringungskosten könne jedenfalls nicht abgeleitet werden. Die Vorinstanz
auferlegte der Beschwerdeführerin keine Kosten und sprach ihr keine
Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdeführerin mit Fr. 11'009.75 beziffert
wurde.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin erhebt keine Einwände gegen den Rechnungsbetrag. Sie macht
sinngemäss geltend, die Pflege der Hunde und deren tierärztliche Versorgung
seien nach der Beschlagnahme mangelhaft gewesen.
Mit diesen Vorbringen stellt die Beschwerdeführerin die
den Hunden tatsächlich zugekommenen pflegerischen und tierärztlichen Leistungen
nicht in Frage. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Defizite in der
Versorgung der Hunde haben dabei keinen Zusammenhang mit den tatsächlich
gegenüber den Hunden vollbrachten Leistungen. Im Übrigen sind alle Kosten in
den Akten belegt. Die Kostenauflage stützt sich auf eine hinreichende
gesetzliche Grundlage in Art. 25 Abs. 1 TSchG, wonach die
Unterbringung der Tiere nach einer Beschlagnahme auf Kosten des Halters
erfolgt. Nicht zu beanstanden ist im Weiteren die Weiterverrechnung der Kosten
für den ärztlichen Bericht (Fr. 68.90), welchen der Beschwerdegegner im Rahmen
der Sachverhaltsermittlungen bei Dr. Y am 31. März 2004 eingeholt hat. Die
Beschwerdeführerin hat trotz Aufforderung durch den Beschwerdegegner nicht
nachgewiesen, dass diese Kosten bereits über die Krankenkasse abgerechnet worden
sind.
4.2
4.2.1
Die Beschwerdeführerin beanstandet die lange Dauer des
Rechtsmittelverfahrens betreffend Beschlagnahme der Hunde, was die
Unterbringungskosten in die Höhe getrieben habe.
Der Beschwerdegegner führt dazu in der Beschwerdeantwort
aus, die Kosten für den Transport, die Pflege und die Unterbringung der Hunde
seien der Beschwerdeführerin bereits mit der Verfügung vom 3. Mai 2004, die zur
Hauptsache die Beschlagnahme der Hunde zum Inhalt hatte, auferlegt worden.
Anschliessend seien die Kosten in der angefochtenen Verfügung des
Beschwerdegegners vom 29. Juli 2005 konkretisiert und definitiv in Rechnung
gestellt worden. Weil die zunächst entzogene aufschiebende des Rekurses gegen
die Verfügung vom 3. Mai 2004 auf Ersuchen der Beschwerdeführerin wiederhergestellt
worden sei, habe die definitive Platzierung der Hunde nicht während des laufenden
Verfahrens stattfinden können.
4.2.2
Die Formulierung in Dispositiv Ziffer V der Verfügung vom 3. Mai 2004,
wonach nach Eintritt der Rechtskraft die Transport-, Pflege und
Unterbringungskosten separat verrechnet würden, bedeutet nicht, dass damit
bereits eine Kostenauflage für die zukünftig anfallenden Unterbringungskosten
erfolgt ist. Diese Kosten können erst im Nachhinein genau berechnet werden,
weshalb allein die Verfügung vom 29. Juli 2005 der Anknüpfungspunkt für ein auf
die Kosten bezogenes Rechtsmittelverfahren bildet.
Das Verfahren betreffend Beschlagnahme und Hundhalteverbot
nahm seinen Anfang mit dem polizeilichen Einsatz bei der Beschwerdeführerin in
der Nacht vom 5./6. März 2004. Die vier Hunde der Beschwerdeführerin wurden
provisorisch bei einer Tierschutzorganisation untergebracht. Am 11. März 2004
wurden die Hunde provisorisch und am 3. Mai 2004 definitiv beschlagnahmt. Den
am 3. Juni 2004 eingereichten Rekurs wies die Gesundheitsdirektion am 21.
Februar 2005 ab. Über die dagegen am 23. März 2005 beim Verwaltungsgericht
erhobene Beschwerde entschied das Gericht am 12. Mai 2005. Bei einer Beurteilung
der gesamten Verfahrensdauer kann die Bearbeitungszeit von gut 14
Monaten gerade noch als angemessen bezeichnet werden. Das Verfahren vor der
ersten Instanz bis zur definitiven Beschlagnahme erforderte verschiedene Abklärungen,
weshalb die rund zweimonatige Dauer ausgewiesen ist. Hingegen benötigte die
Erledigung des Rekurses viel Zeit. Die Sachverhaltsermittlungen waren mit
Eingang der Rekursantwort vom 13. Juli 2004 abgeschlossen. Zwar musste in
der Folge – wie sich aus den Akten vermuten lässt – das Rekursverfahren
noch mit dem Strafverfahren bei der Bezirksanwaltschaft X koordiniert werden.
Weitere Umstände, durch die eine Verzögerung des Verfahrensgangs erklärbar
wären, sind aber nicht ersichtlich. Ausserdem hat der damalige Rechtsvertreter
zweimal (5. November 2004 und 17. Januar 2005) um eine schnelle Erledigung des
Rekursverfahrens ersucht. Die 60-tägige Erledigungsfrist seit Abschluss der
Sachverhaltsermittlungen, welche § 27a Abs. 1 VRG als Ordnungsvorschrift
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 27a N. 11) vorsieht, ist nicht eingehalten
worden, obwohl die Sachlage eine beförderliche Rekursbearbeitung nahe gelegt
hätte. Die Verzögerung ist den Parteien auch nicht mitgeteilt worden (§ 27a
Abs. 2 VRG). Im Gegenzug wurde das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht
mit einer weit unterdurchschnittlichen Verfahrensdauer von unter zwei Monaten
abgewickelt, sodass die längere Dauer des Rekursverfahrens eine gewisse
Kompensation erfuhr.
4.3
Die
Beschwerdeführerin verlangt eine Entschädigung von Fr. 11'009.55 (richtig
Fr. 11'009.75). Dieser Betrag setzt sich gemäss der Aufschlüsselung
in der Rekursschrift wie folgt zusammen: Fr. 9'004.75 Anwaltskosten, Fr. 345.-
für die Verfügung des Beschwerdegegners vom 3. Mai 2004, Fr. 600.- für die
Rekursverfügung vom 21. Februar 2005, Fr. 1'060.- für den Entscheid des Verwaltungsgerichts
vom 12. Mai 2005, Fr. 94.- Kosten für die Verfügung des Beschwerdegegners vom
29.
Juli 2005.
Die Kosten für die Verfügung des Beschwerdegegners vom 29.
Juli 2005 von Fr. 94.- bewegen sich im Rahmen von § 4 und 7 der
Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966. – Die übrigen
geltend gemachten Kosten sind im rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend
Beschlagnahme und Hundehalteverbot begründet. Entsprechend dem Ausgang jenes
Verfahrens hatte die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu
tragen, und es stand ihr keine Parteientschädigung zu. Ausserdem hat ihr
damaliger Rechtsvertreter nicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersucht. Insoweit ist auf diesen Antrag nicht einzutreten.
5.
5.1
Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen. Dieser Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin
zwar hart treffen. Der Beschwerdegegner hat nach Eingang eines Erlassgesuchs
der Beschwerdeführerin vom 26. August 2005 jedoch Hand geboten zu einer zeitweiligen
Stundung der Kosten, was von ihr abgelehnt wurde. Im Übrigen hat der Beschwerdegegner
seine Bereitschaft bekundet, einen Kostenerlass zu prüfen. Über das zugrunde
Dispositiv
liegende Gesuch hat der Beschwerdegegner noch nicht abschliessend entschieden.
Ansonsten wird es im Verfahren der Zwangsvollstreckung zu prüfen sein, welcher
Betrag bei der Beschwerdeführerin tatsächlich erhältlich gemacht werden kann.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auf die Kostenfolgen
mehrmals hingewiesen wurde (zum Beispiel in den Verfügungen des Beschwerdegegners
vom 11. März 2004, Disp. Ziff. IV und vom 3. Mai 2004, Disp. Ziff. V).
5.2 Die
Beschwerdeführerin verlangt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung.
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten
zu erlassen (§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG). Der
Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion legt die Sach- und Rechtslage klar
dar. Angesichts dieser eindeutigen Erwägungen erweisen sich die Begehren im
Beschwerdeverfahren als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb unabhängig vom Vorliegen der
Voraussetzung der Mittellosigkeit abzuweisen. Allerdings rechtfertigen es die
besonderen Umstände des Falls mit einer langen Dauer des Rekursverfahrens (vgl.
E. 4.2.2), welche nicht von der Beschwerdeführerin verschuldet ist, die Gerichtskosten
aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu nehmen. – Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens
entsprechend, kommt dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen;
und entscheidet:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten
werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …