VB.2006.00464
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00464
23. Januar 2007Deutsch13 min
(URT.2007.9761)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00464
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.01.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.08.2007 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Gewährung wirtschaftlicher Hilfe bereits ab 1. April 2006 statt 1. Mai 2006; Gewährung einer minimalen Integrationszulage; Kürzung der Wohnkosten im Budget erst ab 1. Oktober 2007 statt ab 1. April 2007.
Bei der Beschwerdeführerin und deren Wohnpartner handelt es sich um eine Wohngemeinschaft, nicht um ein blosses Untermietverhältnis. Die Miet- und Mietnebenkosten werden innerhalb einer solchen Gemeinschaft nach Pro-Kopf-Anteilen getragen (E. 3.1). Am Monatsende ausgerichtete Arbeitslosen-Taggelder gelten als Erwerbseinkommen für den kommenden Monat. Sie sind demnach ins Budget des auf die Auszahlung folgenden Monats aufzunehmen (E. 3.2). Die Gewährung einer Integrationszulage liegt weitgehend im Ermessen der Sozialbehörde. Eine minimale Integrationszulage darf indes nicht allein deshalb verweigert werden, weil die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit eines Beschlusses der Sozialbehörde anzweifelt und dagegen den Rechtsweg beschreitet (E. 3.3). Das vor der ersten Rekursinstanz gestellte Sachbegehren darf grundsätzlich nicht abgeändert werden. Der Beschwerdeführerin bleibt es demnach verwehrt, eine weitere Fristerstreckung für die Kürzung der Wohnkosten zu verlangen, nachdem sie mit ihrem ursprünglichen Begehren vor Bezirksrat bereits obsiegt hat (E. 3.4).
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung; Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (E. 4).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
ARBEITSLOSENTAGGELD
INTEGRATIONSZULAGE
KOOPERATION
MINIMALE INTEGRATIONSZULAGE
NEUES BEGEHREN
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNKOSTENANTEIL
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 Abs. I SHG
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2006.00464
Entscheid
des Einzelrichters
vom 23. Januar 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde X, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1948, stellte am 2. März 2006 bei der
Sozialbehörde X ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe ab 1. April 2006. Die
Sozialbehörde gewährte ihr am 19. April 2006 wirtschaftliche Hilfe ab 1. Mai
2006 in der Höhe von monatlich Fr. 2'124.- zuzüglich der
Krankenkassenprämien in der Höhe von Fr. 275.50. Für die Wohnkosten wurden
dabei Fr. 1'275.- (zuzüglich Fr. 175.- Nebenkosten) ins Budget
aufgenommen. A und ihrem Wohnpartner wurde nahe gelegt, ihren Mietvertrag über
das Einfamilienhaus an der M-Strasse in X spätestens per Ende September 2006 zu
kündigen; spätestens ab 1. Oktober 2006 würden im Budget für die
Wohnkosten nur noch maximal Fr. 700.- (inkl. Nebenkosten) eingerechnet.
Erwägungen
II.
Nachdem A am 27. April 2006 bei der Sozialbehörde
erfolglos ein Wiedererwägungsgesuch gestellt hatte, erhob sie am 23. Mai
2006.
beim Bezirksrat Y Rekurs gegen den Beschluss der Sozialbehörde und
beantragte die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Am 19. Juni
2006.
ergänzte ihr Rechtsvertreter die Eingabe. Der Bezirksrat hiess den Rekurs
am 26. September 2006 teilweise gut. A und ihrem Wohnpartner wurde neu,
wie von ihr beantragt, bis am 31. März 2007 Zeit gelassen, sich eine
günstigere Wohnung zu suchen. Spätestens ab 1. April 2007 seien im Budget
für die Wohnkosten nur noch maximal Fr. 1'000.- (1-Personen-Haushalt) bzw.
Fr. 700.- (2-Personen-Haushalt), je inkl. Nebenkosten, einzurechnen.
Daneben hob der Bezirksrat Disp.-Ziff. 9 des angefochtenen Beschlusses
auf, wonach A Quittungen über die Einzahlung der Krankenkassenbeiträge und des
Mietzinses monatlich bei der Sozialbehörde einzureichen hatte. Im Übrigen
wurden der Rekurs und das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes abgewiesen.
III.
Dagegen erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie
hält im Wesentlichen an den vor Bezirksrat gestellten Anträgen fest und
beantragt Folgendes: Ihr seien ab 1. April 2006 wirtschaftliche Hilfe in
der Höhe von monatlich Fr. 2'374.- (exkl. Krankenkassenprämien) und eine
minimale Integrationszulage von Fr. 100.- zu gewähren; in Abweichung des
vor Bezirksrat gestellten Antrages sei ihr neu bis am 30. September 2007
Zeit zu geben, eine neue Wohnung zu suchen; die Kürzung der Wohnkosten im
Budget sei demnach frühestens per 1. Oktober 2007 in Betracht zu ziehen,
ab diesem Zeitpunkt seien für sie als Einzelperson Fr. 1'000.- zu
übernehmen; ihr Wohnpartner sei nicht aus dem Einfamilienhaus in X zu weisen;
ihr sei die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren, zudem sei für das Rekursverfahren ihrem damaligen Vertreter, B,
eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Der Bezirksrat beantragte am 13. November 2006
Abweisung der Beschwerde und verwies im Übrigen auf die Akten. Die
Beschwerdegegnerin hält an der Vernehmlassung an den Bezirksrat fest und
beantragte am 23. November 2006 Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Strittig
ist, ob die wirtschaftliche Hilfe bereits ab 1. April 2006 oder erst ab 1. Mai
2006.
ausgerichtet werden muss, ob sie monatlich Fr. 2'124.- oder Fr. 2'374.-
betragen soll, ob eine minimale Integrationszulage in der Höhe von monatlich Fr. 100.-
zu gewähren ist sowie ob im Budget die Wohnkosten per 1. April 2007 oder
per 1. Oktober 2007 zu kürzen sind. Unter Berücksichtigung der Praxis,
dass monatliche Leistungen auf ein Jahr hochgerechnet werden (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 38 N. 5), ergibt sich vorliegend gesamthaft
ein Streitwert von gut Fr. 12'000.-. Da dieser unter Fr. 20'000.-
liegt, ist nach § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter zum Entscheid berufen.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage
für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004), wobei
begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
Zur materiellen Grundsicherung zählen die Wohnkosten, die
medizinische Grundversorgung und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt,
worunter auch die laufende Haushaltsführung, insbesondere die Reinigung und
Instandhaltung von Kleidern und Wohnung, gehört (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1).
2.2
Eine
Integrationszulage wird nicht erwerbstätigen Personen gewährt, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben und sich besonders um ihre soziale und/oder berufliche Integration
sowie um diejenige von Menschen in ihrer Umgebung bemühen. Sie beträgt je nach
der erbrachten Leistung und ihrer Bedeutung für den Integrationsprozess
zwischen Fr. 100.- und Fr. 300.- pro Person und Monat. Über die
Integrationszulage sollen berufliche Qualifizierung, Schulung und Ausbildung,
gemeinnützige oder nachbarschaftliche Tätigkeit sowie die Pflege von
Angehörigen finanziell honoriert und gefördert werden (SKOS-Richtlinien, Kap. C.2).
Nicht erwerbstätigen Personen über 16 Jahren, welche trotz ausgewiesener Bereitschaft
zum Erbringen von Eigenleistungen nicht in der Lage sind, eine besondere Integrationsleistung
zu erbringen, steht eine minimale Integrationszulage von monatlich Fr. 100.-
zu (SKOS-Richtlinien, Kap. C.3). Der Entscheid über die Ausrichtung einer
Integrationszulage liegt weitgehend im Ermessen der Sozialbehörde.
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin
und deren Wohnpartner haben im Juni 2004 gemeinsam einen Mietvertrag über das
Einfamilienhaus in X auf eine feste Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Der
Mietzins beträgt Fr. 2'500.- pro Monat, daneben fallen Nebenkosten in der
Höhe von monatlich ca. Fr. 350.- an. Für den Mietzins haften die
Beschwerdeführerin und deren Wohnpartner solidarisch. Strittig ist, welcher
Betrag für die Wohnkosten ins Budget aufzunehmen ist. Die Beschwerdegegnerin
hat die Hälfte des Mietzinses und die Hälfte der Nebenkosten, insgesamt Fr. 1'425.-,
ins Budget aufgenommen, was vom Bezirksrat bestätigt wurde. Die
Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, dass sie Fr. 1'500.- als Mietzinsanteil
sowie sämtliche Nebenkosten bezahle. Sie sei jedoch damit einverstanden, dass
nur die Hälfte der Nebenkosten ins Budget aufgenommen werde, dies jedoch nur,
wenn ihr Mietzinsanteil in der Höhe von Fr. 1'500.- angerechnet werde.
Wie der Bezirksrat richtig ausgeführt hat, handelt es sich
bei der Beschwerdeführerin und deren Wohnpartner um eine Wohngemeinschaft im
Sinne von Kap. F.5.1 der SKOS-Richtlinien, nicht um ein blosses
Untermietverhältnis. Dafür spricht, dass sie im Juni 2004 gemeinsam einen
längerfristigen Mietvertrag abgeschlossen haben und schon zuvor das Einfamilienhaus
gemeinsam bewohnten. Gemäss Kap. F.5.1 der SKOS-Richtlinien werden bei
Wohngemeinschaften die Miet- und Mietnebenkosten grundsätzlich innerhalb der Gemeinschaft
nach Pro-Kopf-Anteilen getragen. Dies erscheint auch vorliegend sachgerecht, da
die Beschwerdegegnerin nicht angehalten werden kann, den Wohnungspartner der Beschwerdeführerin
über die ihr gewährte wirtschaftliche Hilfe mitzufinanzieren.
3.2
Insoweit
die Beschwerdeführerin die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe bereits ab 1. April
2006.
anstatt ab 1. Mai 2006 verlangt, kann der zutreffenden Argumentation
des Bezirksrats beigetreten werden. Die Beschwerdeführerin hat am 28. März
2006.
letztmals Taggelder von der Arbeitslosenkasse UNiA in der Höhe von Fr. 2'727.-
bezogen. Dieser Betrag ist als Erwerbsersatzeinkommen ins Budget für den April
2006.
aufzunehmen. Wie ein Ende Monat ausgerichteter Arbeitslohn sind
Arbeitslosengelder nämlich dazu gedacht, die Auslagen des nachfolgenden Monats
zu decken. Da entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin für die Wohnkosten
lediglich Fr. 1'250.- (zuzüglich Fr. 175.- Nebenkosten) ins Budget
für den April 2006 aufzunehmen waren (vgl. E. 3.1), weist dieses einen
Überschuss aus, weshalb ihr zu Recht erst ab 1. Mai 2006 wirtschaftliche
Hilfe gewährt wurde.
3.3
Die
Beschwerdeführerin begründet ihren Anspruch auf eine minimale Integrationszulage
im Wesentlichen damit, dass sie seit längerer Zeit Therapien in Anspruch nehme,
damit sich ihre gesundheitliche Situation verbessere. Ihr könne zudem nicht
vorgeworfen werden, dass sie nicht kooperationsbereit sei, habe sie doch der
Sozialbehörde einen AHV-Auszug, der alle Arbeitstätigkeiten beinhalte,
überlassen; auch habe sie immer über ihren Gesundheitszustand informiert und
sämtliche Arztzeugnisse ausgehändigt.
Die Beschwerdegegnerin verweigert die Ausrichtung der
minimalen Integrationszulage mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin
von Anfang an nicht bereit gewesen sei, über eine andere Wohnsituation zu
sprechen. Dass seitens der Beschwerdeführerin jegliche kreativen Überlegungen
fehlten, um die relativ hohen Mietkosten inskünftig senken zu können, sei ein
wenig befremdlich.
Da die Gewährung einer Integrationszulage weitgehend im
Ermessen der Sozialbehörde liegt, greift das Verwaltungsgericht nur
korrigierend ein, wenn eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens vorliegt. Die
Beschwerdeführerin hat grundsätzlich aufgrund der ausgewiesenen Bemühungen zur
Verbesserung ihres Gesundheitszustandes einen Anspruch auf eine minmale Integrationszulage
von monatlich Fr. 100.- (SKOS-Richtlinien, Kap. C. 3). Diese darf nun
nicht durch die Beschwerdegegnerin mit dem Argument verweigert werden, dass die
Beschwerdeführerin sich nicht um eine Senkung der Wohnkosten bemüht habe. Das
Vorbringen von Einwänden gegen einen Beschluss der Sozialbehörde und das
anschliessende Einreichen von Rechtsmitteln vermögen nicht eine mangelnde
Integrationsbereitschaft zu indizieren, insbesondere solange der Beschluss noch
nicht rechtskräftig ist.
Demgemäss ist der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Mai
2006.
eine minimale Integrationszulage von monatlich Fr. 100.-
zuzusprechen.
3.4
Die
Beschwerdeführerin beantragt, dass ihr aus gesundheitlichen Gründen die Frist
für die Wohnungssuche bis am 30. September 2007 zu erstrecken sei. Erst ab
1.
Oktober 2007 sollten die Wohnungskosten im Budget gekürzt werden. Es
seien dann Fr. 1'000.- für sie als Einzelperson einzurechnen.
Im Rekursverfahren liess sie durch ihren Rechtsvertreter
in der gleichen Sache folgenden Antrag stellen: "Spätestens ab dem 1. April
2007.
wird in das monatliche Budget der Sozialhilfe nur noch der Maximalbetrag
von CHF 1'000.- (1-Personen-Haushalt) bzw. CHF 700.-
(2-Personen-Haushalt), je inkl. Nebenkosten, eingerechnet." Diesen Antrag
hat der Bezirksrat im Rekursentscheid vollumfänglich gutgeheissen (vgl. Disp.-Ziff. II
1.
)
Das vor der ersten Rekursinstanz gestellte Sachbegehren
darf grundsätzlich nicht abgeändert werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3).
Demnach bleibt es der Beschwerdeführerin verwehrt, vor dem Verwaltungsgericht
eine weitere Fristerstreckung sowie eine Modifizierung der Höhe des gekürzten
Betrages für die Wohnkosten zu verlangen. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
3.5
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr Wohnpartner nicht aus dem Einfamilienhaus
in X ausgewiesen werden dürfe. Damit meint sie wohl sinngemäss auch, dass er
nicht zur Kündigung des Mietvertrages gezwungen werden dürfe. Aus dem Rekursentscheid
des Bezirksrates ergibt sich klar, dass der Wohnpartner nicht verpflichtet ist,
den Mietvertrag über das Einfamilienhaus zu kündigen oder gar aus Letzterem
ausgewiesen wird. Die Beschwerdegegnerin hat einzig die Empfehlung zur Kündigung
der Wohnung auch an ihn gerichtet, weil bei einer Kürzung der wirtschaftlichen
Hilfe der Beschwerdeführerin der Mietzins für beide Mieter wohl nicht mehr
tragbar ist. Demnach ist die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht beschwert,
weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
3.6
Demgemäss
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Zu beurteilen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 VRG ist Privaten, welchen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen
zu erlassen (Abs. 1); sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
4.1
Als
offensichtlich aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten
auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass
sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Die vorliegende Beschwerde
war zwar in einigen Punkten (vgl. insbesondere E. 3.4 und 3.5)
offensichtlich aussichtslos, hingegen ist die Beschwerdeführerin bezüglich der
Gewährung der Integrationszulage mit ihrem Begehren durchgedrungen. Deshalb
kann die Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos gelten.
4.2
Mittellos
im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten
lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung
des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist
aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der
Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Bei der Beurteilung der
Einkommenssituation ist dem anrechenbaren Einkommen der erforderliche Notbedarf
gegenüberzustellen. Massgeblich ist, ob das Einkommen den Notbedarf in
ausreichendem Mass übersteigt, so dass es möglich ist, die Verfahrenskosten
innert angemessener Frist zu bezahlen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26).
Aufgrund der Akten kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um einen Prozess zu führen.
4.3
Eine
Rechtsverbeiständung erweist sich dann als sachlich notwendig, wenn die Interessen
des Gesuchstellers in schwer wiegender Weise betroffen sind und das Verfahren
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den
Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 41).
Sowohl das vorliegende Verfahren als auch das Verfahren
vor dem Bezirksrat stellte keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen
Probleme. Wie die Rekurs- und die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin
zeigen, ist diese durchaus in der Lage ihre rechtlichen Anliegen genügend
vorzubringen.
4.4
Demgemäss
ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen,
dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hingegen abzuweisen.
Abzuweisen ist zudem die Beschwerde, soweit sie die
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren bzw.
den Antrag auf Zusprechung einer angemessenen Entschädigung an Rechtsanwalt B
für seine Bemühungen in ebendiesem Verfahren betrifft.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Der
Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung
gewährt.
2.
Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschwerdeführerin
wird in Abänderung von Disp. Ziff. 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin
vom 19. April 2006 sowie von Disp. Ziff. II des Rekursentscheids des
Bezirksrats Y vom 26. September 2006 rückwirkend ab 1. Mai 2006 eine
minimale Integrationszulage von monatlich Fr. 100.- zugesprochen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung des Entscheids an gerechnet, beim Bundesgericht
einzureichen.
6.
Mitteilung an …