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Entscheid

VB.2006.00464

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00464

23. Januar 2007Deutsch13 min

(URT.2007.9761)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1948, stellte am 2. März 2006 bei der

Sozialbehörde X ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe ab 1. April 2006. Die

Sozialbehörde gewährte ihr am 19. April 2006 wirtschaftliche Hilfe ab 1. Mai

2006 in der Höhe von monatlich Fr. 2'124.- zuzüglich der

Krankenkassenprämien in der Höhe von Fr. 275.50. Für die Wohnkosten wurden

dabei Fr. 1'275.- (zuzüglich Fr. 175.- Nebenkosten) ins Budget

aufgenommen. A und ihrem Wohnpartner wurde nahe gelegt, ihren Mietvertrag über

das Einfamilienhaus an der M-Strasse in X spätestens per Ende September 2006 zu

kündigen; spätestens ab 1. Oktober 2006 würden im Budget für die

Wohnkosten nur noch maximal Fr. 700.- (inkl. Nebenkosten) eingerechnet.

Erwägungen

II.

Nachdem A am 27. April 2006 bei der Sozialbehörde

erfolglos ein Wiedererwägungsgesuch gestellt hatte, erhob sie am 23. Mai

2006.

beim Bezirksrat Y Rekurs gegen den Beschluss der Sozialbehörde und

beantragte die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Am 19. Juni

2006.

ergänzte ihr Rechtsvertreter die Eingabe. Der Bezirksrat hiess den Rekurs

am 26. September 2006 teilweise gut. A und ihrem Wohnpartner wurde neu,

wie von ihr beantragt, bis am 31. März 2007 Zeit gelassen, sich eine

günstigere Wohnung zu suchen. Spätestens ab 1. April 2007 seien im Budget

für die Wohnkosten nur noch maximal Fr. 1'000.- (1-Personen-Haushalt) bzw.

Fr. 700.- (2-Personen-Haushalt), je inkl. Nebenkosten, einzurechnen.

Daneben hob der Bezirksrat Disp.-Ziff. 9 des angefochtenen Beschlusses

auf, wonach A Quittungen über die Einzahlung der Krankenkassenbeiträge und des

Mietzinses monatlich bei der Sozialbehörde einzureichen hatte. Im Übrigen

wurden der Rekurs und das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes abgewiesen.

III.

Dagegen erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie

hält im Wesentlichen an den vor Bezirksrat gestellten Anträgen fest und

beantragt Folgendes: Ihr seien ab 1. April 2006 wirtschaftliche Hilfe in

der Höhe von monatlich Fr. 2'374.- (exkl. Krankenkassenprämien) und eine

minimale Integrationszulage von Fr. 100.- zu gewähren; in Abweichung des

vor Bezirksrat gestellten Antrages sei ihr neu bis am 30. September 2007

Zeit zu geben, eine neue Wohnung zu suchen; die Kürzung der Wohnkosten im

Budget sei demnach frühestens per 1. Oktober 2007 in Betracht zu ziehen,

ab diesem Zeitpunkt seien für sie als Einzelperson Fr. 1'000.- zu

übernehmen; ihr Wohnpartner sei nicht aus dem Einfamilienhaus in X zu weisen;

ihr sei die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren, zudem sei für das Rekursverfahren ihrem damaligen Vertreter, B,

eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Der Bezirksrat beantragte am 13. November 2006

Abweisung der Beschwerde und verwies im Übrigen auf die Akten. Die

Beschwerdegegnerin hält an der Vernehmlassung an den Bezirksrat fest und

beantragte am 23. November 2006 Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Strittig

ist, ob die wirtschaftliche Hilfe bereits ab 1. April 2006 oder erst ab 1. Mai

2006.

ausgerichtet werden muss, ob sie monatlich Fr. 2'124.- oder Fr. 2'374.-

betragen soll, ob eine minimale Integrationszulage in der Höhe von monatlich Fr. 100.-

zu gewähren ist sowie ob im Budget die Wohnkosten per 1. April 2007 oder

per 1. Oktober 2007 zu kürzen sind. Unter Berücksichtigung der Praxis,

dass monatliche Leistungen auf ein Jahr hochgerechnet werden (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 38 N. 5), ergibt sich vorliegend gesamthaft

ein Streitwert von gut Fr. 12'000.-. Da dieser unter Fr. 20'000.-

liegt, ist nach § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,

das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle

Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage

für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz

für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004), wobei

begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Zur materiellen Grundsicherung zählen die Wohnkosten, die

medizinische Grundversorgung und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt,

worunter auch die laufende Haushaltsführung, insbesondere die Reinigung und

Instandhaltung von Kleidern und Wohnung, gehört (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1).

2.2

Eine

Integrationszulage wird nicht erwerbstätigen Personen gewährt, die das 16. Lebensjahr

vollendet haben und sich besonders um ihre soziale und/oder berufliche Integration

sowie um diejenige von Menschen in ihrer Umgebung bemühen. Sie beträgt je nach

der erbrachten Leistung und ihrer Bedeutung für den Integrationsprozess

zwischen Fr. 100.- und Fr. 300.- pro Person und Monat. Über die

Integrationszulage sollen berufliche Qualifizierung, Schulung und Ausbildung,

gemeinnützige oder nachbarschaftliche Tätigkeit sowie die Pflege von

Angehörigen finanziell honoriert und gefördert werden (SKOS-Richtlinien, Kap. C.2).

Nicht erwerbstätigen Personen über 16 Jahren, welche trotz ausgewiesener Bereitschaft

zum Erbringen von Eigenleistungen nicht in der Lage sind, eine besondere Integrationsleistung

zu erbringen, steht eine minimale Integrationszulage von monatlich Fr. 100.-

zu (SKOS-Richtlinien, Kap. C.3). Der Entscheid über die Ausrichtung einer

Integrationszulage liegt weitgehend im Ermessen der Sozialbehörde.

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin

und deren Wohnpartner haben im Juni 2004 gemeinsam einen Mietvertrag über das

Einfamilienhaus in X auf eine feste Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Der

Mietzins beträgt Fr. 2'500.- pro Monat, daneben fallen Nebenkosten in der

Höhe von monatlich ca. Fr. 350.- an. Für den Mietzins haften die

Beschwerdeführerin und deren Wohnpartner solidarisch. Strittig ist, welcher

Betrag für die Wohnkosten ins Budget aufzunehmen ist. Die Beschwerdegegnerin

hat die Hälfte des Mietzinses und die Hälfte der Nebenkosten, insgesamt Fr. 1'425.-,

ins Budget aufgenommen, was vom Bezirksrat bestätigt wurde. Die

Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, dass sie Fr. 1'500.- als Mietzinsanteil

sowie sämtliche Nebenkosten bezahle. Sie sei jedoch damit einverstanden, dass

nur die Hälfte der Nebenkosten ins Budget aufgenommen werde, dies jedoch nur,

wenn ihr Mietzinsanteil in der Höhe von Fr. 1'500.- angerechnet werde.

Wie der Bezirksrat richtig ausgeführt hat, handelt es sich

bei der Beschwerdeführerin und deren Wohnpartner um eine Wohngemeinschaft im

Sinne von Kap. F.5.1 der SKOS-Richtlinien, nicht um ein blosses

Untermietverhältnis. Dafür spricht, dass sie im Juni 2004 gemeinsam einen

längerfristigen Mietvertrag abgeschlossen haben und schon zuvor das Einfamilienhaus

gemeinsam bewohnten. Gemäss Kap. F.5.1 der SKOS-Richtlinien werden bei

Wohngemeinschaften die Miet- und Mietnebenkosten grundsätzlich innerhalb der Gemeinschaft

nach Pro-Kopf-Anteilen getragen. Dies erscheint auch vorliegend sachgerecht, da

die Beschwerdegegnerin nicht angehalten werden kann, den Wohnungspartner der Beschwerdeführerin

über die ihr gewährte wirtschaftliche Hilfe mitzufinanzieren.

3.2

Insoweit

die Beschwerdeführerin die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe bereits ab 1. April

2006.

anstatt ab 1. Mai 2006 verlangt, kann der zutreffenden Argumentation

des Bezirksrats beigetreten werden. Die Beschwerdeführerin hat am 28. März

2006.

letztmals Taggelder von der Arbeitslosenkasse UNiA in der Höhe von Fr. 2'727.-

bezogen. Dieser Betrag ist als Erwerbsersatzeinkommen ins Budget für den April

2006.

aufzunehmen. Wie ein Ende Monat ausgerichteter Arbeitslohn sind

Arbeitslosengelder nämlich dazu gedacht, die Auslagen des nachfolgenden Monats

zu decken. Da entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin für die Wohnkosten

lediglich Fr. 1'250.- (zuzüglich Fr. 175.- Nebenkosten) ins Budget

für den April 2006 aufzunehmen waren (vgl. E. 3.1), weist dieses einen

Überschuss aus, weshalb ihr zu Recht erst ab 1. Mai 2006 wirtschaftliche

Hilfe gewährt wurde.

3.3

Die

Beschwerdeführerin begründet ihren Anspruch auf eine minimale Integrationszulage

im Wesentlichen damit, dass sie seit längerer Zeit Therapien in Anspruch nehme,

damit sich ihre gesundheitliche Situation verbessere. Ihr könne zudem nicht

vorgeworfen werden, dass sie nicht kooperationsbereit sei, habe sie doch der

Sozialbehörde einen AHV-Auszug, der alle Arbeitstätigkeiten beinhalte,

überlassen; auch habe sie immer über ihren Gesundheitszustand informiert und

sämtliche Arztzeugnisse ausgehändigt.

Die Beschwerdegegnerin verweigert die Ausrichtung der

minimalen Integrationszulage mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin

von Anfang an nicht bereit gewesen sei, über eine andere Wohnsituation zu

sprechen. Dass seitens der Beschwerdeführerin jegliche kreativen Überlegungen

fehlten, um die relativ hohen Mietkosten inskünftig senken zu können, sei ein

wenig befremdlich.

Da die Gewährung einer Integrationszulage weitgehend im

Ermessen der Sozialbehörde liegt, greift das Verwaltungsgericht nur

korrigierend ein, wenn eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens vorliegt. Die

Beschwerdeführerin hat grundsätzlich aufgrund der ausgewiesenen Bemühungen zur

Verbesserung ihres Gesundheitszustandes einen Anspruch auf eine minmale Integrationszulage

von monatlich Fr. 100.- (SKOS-Richtlinien, Kap. C. 3). Diese darf nun

nicht durch die Beschwerdegegnerin mit dem Argument verweigert werden, dass die

Beschwerdeführerin sich nicht um eine Senkung der Wohnkosten bemüht habe. Das

Vorbringen von Einwänden gegen einen Beschluss der Sozialbehörde und das

anschliessende Einreichen von Rechtsmitteln vermögen nicht eine mangelnde

Integrationsbereitschaft zu indizieren, insbesondere solange der Beschluss noch

nicht rechtskräftig ist.

Demgemäss ist der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Mai

2006.

eine minimale Integrationszulage von monatlich Fr. 100.-

zuzusprechen.

3.4

Die

Beschwerdeführerin beantragt, dass ihr aus gesundheitlichen Gründen die Frist

für die Wohnungssuche bis am 30. September 2007 zu erstrecken sei. Erst ab

1.

Oktober 2007 sollten die Wohnungskosten im Budget gekürzt werden. Es

seien dann Fr. 1'000.- für sie als Einzelperson einzurechnen.

Im Rekursverfahren liess sie durch ihren Rechtsvertreter

in der gleichen Sache folgenden Antrag stellen: "Spätestens ab dem 1. April

2007.

wird in das monatliche Budget der Sozialhilfe nur noch der Maximalbetrag

von CHF 1'000.- (1-Personen-Haushalt) bzw. CHF 700.-

(2-Personen-Haushalt), je inkl. Nebenkosten, eingerechnet." Diesen Antrag

hat der Bezirksrat im Rekursentscheid vollumfänglich gutgeheissen (vgl. Disp.-Ziff. II

1.

)

Das vor der ersten Rekursinstanz gestellte Sachbegehren

darf grundsätzlich nicht abgeändert werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3).

Demnach bleibt es der Beschwerdeführerin verwehrt, vor dem Verwaltungsgericht

eine weitere Fristerstreckung sowie eine Modifizierung der Höhe des gekürzten

Betrages für die Wohnkosten zu verlangen. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde

nicht einzutreten.

3.5

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr Wohnpartner nicht aus dem Einfamilienhaus

in X ausgewiesen werden dürfe. Damit meint sie wohl sinngemäss auch, dass er

nicht zur Kündigung des Mietvertrages gezwungen werden dürfe. Aus dem Rekursentscheid

des Bezirksrates ergibt sich klar, dass der Wohnpartner nicht verpflichtet ist,

den Mietvertrag über das Einfamilienhaus zu kündigen oder gar aus Letzterem

ausgewiesen wird. Die Beschwerdegegnerin hat einzig die Empfehlung zur Kündigung

der Wohnung auch an ihn gerichtet, weil bei einer Kürzung der wirtschaftlichen

Hilfe der Beschwerdeführerin der Mietzins für beide Mieter wohl nicht mehr

tragbar ist. Demnach ist die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht beschwert,

weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3.6

Demgemäss

ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Zu beurteilen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 VRG ist Privaten, welchen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen

zu erlassen (Abs. 1); sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

4.1

Als

offensichtlich aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten

auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass

sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Die vorliegende Beschwerde

war zwar in einigen Punkten (vgl. insbesondere E. 3.4 und 3.5)

offensichtlich aussichtslos, hingegen ist die Beschwerdeführerin bezüglich der

Gewährung der Integrationszulage mit ihrem Begehren durchgedrungen. Deshalb

kann die Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos gelten.

4.2

Mittellos

im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten

lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung

des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist

aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der

Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Bei der Beurteilung der

Einkommenssituation ist dem anrechenbaren Einkommen der erforderliche Notbedarf

gegenüberzustellen. Massgeblich ist, ob das Einkommen den Notbedarf in

ausreichendem Mass übersteigt, so dass es möglich ist, die Verfahrenskosten

innert angemessener Frist zu bezahlen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26).

Aufgrund der Akten kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin

nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um einen Prozess zu führen.

4.3

Eine

Rechtsverbeiständung erweist sich dann als sachlich notwendig, wenn die Interessen

des Gesuchstellers in schwer wiegender Weise betroffen sind und das Verfahren

in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den

Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 41).

Sowohl das vorliegende Verfahren als auch das Verfahren

vor dem Bezirksrat stellte keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen

Probleme. Wie die Rekurs- und die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin

zeigen, ist diese durchaus in der Lage ihre rechtlichen Anliegen genügend

vorzubringen.

4.4

Demgemäss

ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen,

dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hingegen abzuweisen.

Abzuweisen ist zudem die Beschwerde, soweit sie die

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren bzw.

den Antrag auf Zusprechung einer angemessenen Entschädigung an Rechtsanwalt B

für seine Bemühungen in ebendiesem Verfahren betrifft.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Der

Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung

gewährt.

2.

Das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschwerdeführerin

wird in Abänderung von Disp. Ziff. 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin

vom 19. April 2006 sowie von Disp. Ziff. II des Rekursentscheids des

Bezirksrats Y vom 26. September 2006 rückwirkend ab 1. Mai 2006 eine

minimale Integrationszulage von monatlich Fr. 100.- zugesprochen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung ausgerichtet.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung des Entscheids an gerechnet, beim Bundesgericht

einzureichen.

6.

Mitteilung an …