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Entscheid

VB.2006.00469

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00469

21. Dezember 2006Deutsch11 min

(URT.2006.9696)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A AG ist Eigentümerin eines Werkgebäudes an der M-Strasse

in X. Aufgrund eines von der Mieterschaft vorgenommenen Umbaus erfuhr dieses

Gebäude nach der Schätzung der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich vom 11. Juli

2005 eine bauliche Wertvermehrung von Fr. 711'000.-. Am 18. August

2005 stellten die Technischen Betriebe X der A AG für den Umbau des

Werkgebäudes Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren von je Fr. 10'665.-

in Rechnung, entsprechend 1.5 % des Versicherungsmehrwerts zuzüglich

Mehrwertsteuer. Eine dagegen erhobene Einsprache wies der Gemeinderat X am 10. April

2006 ab und auferlegte der Einsprecherin eine Behandlungsgebühr von Fr. 500.-.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhob die A AG am 15. Mai 2006

Rekurs beim Bezirksrat Y. Sie beantragte, die angefochtene Rechnung sei

ersatzlos aufzuheben, eventuell seien die darin veranlagten Gebühren deutlich

zu reduzieren; die Behandlungsgebühr von Fr. 500.- sei aufzuheben. Der

Bezirksrat Y hiess den Rekurs mit Beschluss vom 2. Oktober 2006 im Sinne

der Erwägungen teilweise gut. Dabei bestätigte er die erhobenen

Anschlussgebühren vollumfänglich, reduzierte jedoch die Behandlungsgebühr des Gemeinderates

auf Fr. 200.-. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden der Rekurrentin auferlegt.

III.

Gegen den Rekursentscheid erhob die A AG am 2. November

2006.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und erneuerte ihre Rekursanträge, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei.

Der Bezirksrat Y beantwortete die Beschwerde am 15. November

2006.

und beantragte deren Abweisung. Der Gemeinderat X stellte am 20. November

2006.

den gleichen Antrag unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin. Weiter

verlangte er, der Gemeinde sei für den grossen Aufwand im Verfahren eine

Entschädigung zu gewähren.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Kommunalrechtliche

Grundlage der Wasseranschlussgebühren bilden die Verordnung über die

Wasserversorgung, die Verordnung über die Gebühren der Wasserversorgung (WVO

und WVOGE, je vom 9. Dezember 2002) und das dazu vom Gemeinderat am 14. Juli

2003.

erlassenen Tarifblatt (TBWVO). Nach Art. 8 Abs. 1 WVOGE wird für

den Anschluss an das Netz der Wasserversorgung eine einmalige Anschlussgebühr

erhoben, die sich nach der Gebäudeversicherungssumme (Schätzung der kantonalen

Gebäudeversicherung) im Anschlussjahr, Zeitpunkt des Anschlusses bzw. der

Schlussschätzung, bemisst. Bei baulichen Veränderungen (An-, Auf-,

Erweiterungs- oder Umbauten, energetischen Sanierungen etc.), die eine

Steigerung der Gebäudeversicherungssumme zur Folge haben, hat nach Abs. 2

der Bestimmung eine Gebührennachzahlung zu erfolgen. Für deren Berechnung ist

die Differenz zwischen der Gebäudeversicherungssumme der letztmaligen Schätzung

durch die Gebäudeversicherung und der auf Kosten der Eigentümer erfolgten

Neuschätzung massgebend (Abs. 3). Nach Art. 10 Abs. 2 WVOGE

beträgt die Anschlussgebühr für Um- und Erweiterungsbauten einen Prozentanteil

des Gebäudeversicherungsmehrwertes, festgesetzt durch den Gemeinderat im

besonderen Tarifblatt. Ziff. 2 TB legt die Anschlussgebühr für Um- und

Erweiterungsbauten auf 1.5 % des Gebäudeversicherungsmehrwertes fest.

Neben der einmaligen Anschlussgebühr fallen jährlich

wiederkehrende Benutzungsgebühren an. Diese bestehen aus einer

Bereitstellungsgebühr, die aufgrund der Nenngrösse des Wasserzählers bemessen

wird und die festen Kosten der Wasserversorgung deckt, und einer

Verbrauchsgebühr, die sich nach der bezogenen Wassermenge richtet und die Arbeits-

bzw. variablen Kosten der Wasserversorgung deckt (Art. 9 Abs. 1 bis 3

WVOGE). Zahlungspflichtig für beide Gebührenarten ist der Grundeigentümer, der

Baurechtsnehmer oder die Gemeinschaft der Grund- oder Stockwerkeigentümer zum

Zeitpunkt der Rechnungsstellung (Art. 19 Satz 1 WVOGE).

2.2

Die

Kanalisationsanschlussgebühren sind auf kommunaler Stufe in der Verordnung über

die Siedlungsentwässerungsanlagen und die Verordnung über die Gebühren an Siedlungsentwässerungsanlagen

(SEVO, SEVOGE, je vom 3. April 2000) geregelt. Nach Art. 11 SEVOGE

haben die Grundeigentümer für den Anschluss von Grundstücken (Liegenschaften,

Bauten und Anlagen etc.) an die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen eine

Anschlussgebühr zu entrichten, auch wenn der Anschluss unter Mitbenützung

privater Leitungen erfolgt. Die Anschlussabgabe für Grundstücke mit normalem

Abwasseranfall beträgt nach Art. 12 SEVOGE 1.5 % der

Gebäudeversicherungssumme der angeschlossenen Gebäude (Zeitwert). Art. 15

SEVOGE regelt die Gebührennachzahlung. Eine solche hat gemäss Abs. 1 der

Bestimmung unter anderem zu erfolgen bei baulichen Veränderungen (An-, Auf-,

Erweiterungs- oder Umbauten, energetischen Sanierungen etc.), die eine

Steigerung der Gebäudeversicherungssumme zur Folge haben. Für die Berechnung

der Nachzahlung ist die Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme zwischen der

letztmaligen Schätzung und der auf Kosten der Eigentümer erfolgten Neuschätzung

massgebend (Abs. 2).

Neben der einmaligen Anschlussgebühr wird eine jährliche

Benutzungsgebühr erhoben, die sich aus einer nach der gewichteten

Grundstücksfläche bemessenen Grundgebühr und einem nach der bezogenen

Frischwassermenge erhobenen Mengenpreis zusammensetzt (Art. 4 und 5

SEVOGE). Gebührenpflichtig ist der Eigentümer, der Baurechtsnehmer oder die

Gemeinschaft der Grund- oder Stockwerkeigentümer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung

(Art. 22 Satz 1 SEVOGE).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass die genannten kommunalen

Verordnungen eine genügende gesetzliche Grundlage für die Anschlussgebühren

bilden und selber auch auf einer genügenden kantonalen Gesetzesgrundlage

beruhen. Auch anerkennt sie, dass der Gebäudeversicherungswert grundsätzlich

ein zulässiges Kriterium für die Bemessung von Wasser- und

Kanalisationsanschlussgebühren bildet (vgl. Adrian Hungerbühler, Grundsätze des

Kausalabgabenrechts, ZBl 104/2003, S. 505 ff., 524 mit Hinweisen;

siehe auch BGE 125 I 1 E. 2b/bb). Sie ist jedoch der Meinung,

ausgehend vom Zweck der Anschlussgebühren müsse zwingend ein Zusammenhang

zwischen einem Umbau und einem möglichen Mehrverbrauch bestehen. Heute würden

immer mehr sehr teure Ausbauten erstellt, die keinerlei Bezug zum Werkzweig

hätten. Eine Regelung, die insbesondere bei Industriebauten nicht zwischen den

verschiedenen Gebäudenutzungen unterscheide, halte vor dem Äquivalenzprinzip

nicht stand. Es bestehe der Verdacht, dass die Erhöhung der Anschlussgebühr

nicht für den Netzausbau verwendet, sondern zu den allgemeinen Einnahmen

genommen werde. Es sei sachgerechter, statt auf den undifferenzierten

Gebäudeversicherungswert auf den umbauten Raum und die Belastungswerte abzustellen.

Die Gebührenverordnungen der Gemeinde seien nicht nach sachlich haltbaren Gesichtspunkten

ausgestaltet und würden keine rechtsgleiche Behandlung sicherstellen.

3.2

Das

Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes

insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis

zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen

Grenzen bewegen muss (BGE 132 II 371 E. 2.1, 132 II 47 E. 4.1 je

mit Hinweisen). Nicht zu beanstanden ist aber, wenn ein Rechtssatz die

Berechnungsweise entsprechend den Grundsätzen des Äquivalenzprinzips vorgibt,

dabei aber einen gewissen Schematismus aufweist, der auf Wahrscheinlichkeit und

Durchschnittserfahrungen beruht. Eine Gebühr muss nicht in jedem Fall genau dem

Verwaltungsaufwand bzw. dem individuellen Nutzen entsprechen, den die

staatliche Leistung dem Pflichtigen bringt. Demzufolge kann eine entsprechende

Abgabenorm im Anwendungsfall nicht ohne weiteres unter Berufung auf das

Äquivalenzprinzip beiseite geschoben werden. So sind zum Beispiel

gesetzeskonform berechnete Abwasser- oder Kanalisationsgebühren auch dann

zulässig, wenn sie im Einzelfall ungewöhnlich hoch sind. Immerhin ist eine

gesetzeskonforme Gebühr aus Gründen der Verhältnismässigkeit bzw. Äquivalenz

dann zu reduzieren, wenn die Anwendung der gesetzlichen Regelung zu einer nicht

mehr vertretbaren Abgabenhöhe führt (vgl. BGr, 1. Juni 2005,1P.645/2004, E. 3.5,

www.bger.ch).

Der Gebäudeversicherungswert und damit auch der

Gebäudeversicherungsmehrwert gelten nach der Praxis als zuverlässiger Massstab

zur Bemessung des Sondervorteils, der einem Grundeigentümer aus der Erstellung

der Wasseraufbereitungs- und Abwasserreinigungsanlagen und damit aus dem

Anschluss seines Gebäudes an diese Anlagen erwächst (vgl. BGE 109 Ia 325,

E. 6a, 93 I 106 E. 5b). Dieser Vorteil bemisst sich gerade nicht nach

dem tatsächlichen Wasserverbrauch bzw. der Abwasserproduktion, sondern nach dem

rein hypothetischen Nutzen, den ein Eigentümer aus den Anschlüssen ziehen

könnte. Demgemäss trifft es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin

nicht zu, dass zwischen einem wertvermehrenden Umbau und dem

Wassermehrverbrauch ein zwingender Zusammenhang bestehen muss. Solches wird

auch von den Art. 12 bzw. Art. 15 SEVOGE und Art. 10 WVOGE nicht

vorgesehen. Voraussetzung einer Ergänzungsgebühr ist daher allein die Erhöhung

der Versicherungssumme, ohne dass die wertvermehrende Massnahme zu einer

zusätzlichen Beanspruchung der Leitungsnetze führen muss (vgl. VGr, 12. Oktober

2004, VB.2004.00190 E. 3.2, www.vgrzh.ch). Es liegt im System von

einmaligen Anschluss- und wiederkehrenden Benutzungsgebühren, dass der

unterschiedliche tatsächliche Wasserverbrauch nur bei den Benutzungsgebühren

berücksichtigt wird.

Als Massstab zur Bemessung von Anschlussgebühren vermag

der Gebäudeversicherungswert bzw. -mehrwert allerdings nicht in allen Fällen

den potentiellen Nutzen eines Wasser- und Kanalisationsanschlusses zuverlässig

wiederzugeben. Wegen der grossen Verschiedenheit der möglichen Nutzungen kann

dies insbesondere bei Industriebauten zu einem unverhältnismässigen Resultat

führen. Als Beispiele hierfür werden jeweils raumintensive Nutzungen wie

Kirchen und Kapellen oder auch stillgelegte Fabrikanlagen angeführt, die nur

sehr wenig Wasser benötigen bzw. Abwasser produzieren (Hungerbühler a.a.O. S. 524;

BGr, 30. Juni 2005,2P.45/2005 E. 3.5, www.bger.ch). Im vorliegenden

Fall bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gebührenhöhe in

einem offensichtlichen Missverhältnis zum Nutzungspotenzial des Wasser- und

Kanalisationsanschlusses stünde. Die in das Gebäude getätigten Investitionen

haben dessen Wert massiv erhöht und damit auch die Gebäudenutzbarkeit

offensichtlich stark verbessert. Wären die baulichen Massnahmen bereits im

Rahmen des Neubaus erfolgt, so hätte sich dies ohne Einschränkung direkt in der

Höhe der erstmaligen Anschlussgebühren niedergeschlagen. Ob die Investitionen

durch die Eigentümerin oder die Mieter vorgenommen wurden und wofür sie im

Einzelnen erfolgten, ist für die Frage des Nutzungspotentials ohne Belang.

3.3

Nach dem

Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamteingänge der Gebühren den Gesamtaufwand

für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig überschreiten

(BGE 132 II 47 E. 4.1, 132 II 371 E. 2.1).

Inwiefern die von der Beschwerdegegnerin vereinnahmten

Anschlussgebühren zusammen mit den wiederkehrenden Benutzungsgebühren insgesamt

den Aufwand der Beschwerdegegnerin für die Wasseraufbereitung und die

Abwasserreinigung überschreiten sollten, wird von der Beschwerdeführerin nicht

dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin

beanstandet, dass die Gebührennachforderungen für Umbauten zur Entlastung der

übrigen Gebührenzahler führe, wird damit offensichtlich nicht das Kostendeckungsprinzip

angesprochen. Auch der Hinweis darauf, dass in anderen Gemeinden teilweise

tiefere Prozentansätze für die Anschlussgebühren bestünden, ist kein Indiz für

eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips. Bei einer Gebührenregelung, welche

zwischen einmaligen Anschlussgebühren und wiederkehrenden Benutzungsgebühren

unterscheidet, darf im Gemeindevergleich nicht nur der Gebührenansatz der

Anschlussgebühren miteinander verglichen werden.

Im Übrigen hat der Bezirksrat im angefochtenen Entscheid

zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Schranke des

Kostendeckungsprinzips auf eine lange Zeitdauer beziehe, dass der Gemeinde bei

der Schätzung künftiger Einnahmen und Ausgaben ein gewisser Spielraum zustehe,

dass entsprechende Reserven gebildet werden dürfen und müssen und dass auch

Überlegungen der Rechtsgleichheit für eine möglichst kontinuierliche Abgabenregelung

sprächen (vgl. BGr, 28. August 2003,2P.45/2003 E. 5.1, www.bger.ch).

3.4

Erweist

sich die Gebührenauflage im konkreten Fall als gesetzeskonform und verfassungsmässig,

so braucht nicht weiter untersucht zu werden, ob es neben dem Gebäudeversicherungswert

auch andere Ansatzpunkte für eine verfassungskonforme Gebührenregelung gäbe.

Ebenso wenig sind die massgebenden Verordnungen in ihrer generell abstrakten

Ausgestaltung und ohne Bezug zur konkreten Gebührenauflage auf ihre

Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen. Die von der Beschwerdeführerin

aufgeworfenen Fragen etwa, wann ein normaler (Art. 12 SEVOGE) oder wann

ein besonders hoher Abwasseranfall (Art. 13 SEVOGE) vorliege, wie der

Wasserverbrauch zu messen sei, ob eine generelle Ausnahmeregelung bei sehr

geringem Wasserverbrauch nötig wäre und ob nicht auch die WVOGE eine

Differenzierung nach dem Wasserverbrauch treffen müsste, brauchen hier nicht

entschieden zu werden.

4.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die

Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 70

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr damit von vornherein nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG). Aber auch die Beschwerdegegnerin kann mangels besonderer

Umtriebe keine solche für sich in Anspruch nehmen (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Mitteilung

an …