VB.2006.00472
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00472
2. März 2007Deutsch7 min
(URT.2007.9845)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00472
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.03.2007
Spruchkörper:
1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Protokollberichtigungsbegehren
Kostenauflage durch die Baurekurskommission I nach Abweisung eines Protokollberichtigungsbegehrens.
Der dem Verwaltungsgericht vorgelegte Zwischenentscheid ist nach § 48 Abs. 2 VRG anfechtbar, da er aufgrund der Kostenauflage für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge hat, welcher sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (E. 1).
Legalitätsprinzip im Abgaberecht (E. 2.1).
Gesetzliche Grundlage der Spruchgebühr (E. 2.2).
Im Verwaltungsprozess fehlt die gesetzliche Grundlage für eine gesonderte Gebührenauflage in Zwischenentscheiden. Der Entscheid über das Protokollberichtigungsbegehren stellt eine im Rahmen des Rekursverfahrens zu treffende prozessleitende Anordnung dar, weshalb die Kostenauflage aufzuheben ist (E. 2.3).
Gutheissung.
Stichworte:
ENDENTSCHEID
GEBÜHREN
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
KOSTENAUFLAGE
PROTOKOLLBERICHTIGUNG
PROZESSLEITENDE VERFÜGUNG/ANORDNUNG
SPRUCHGEBÜHR
VERFAHRENSKOSTEN
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 35 OV BRK
§ 48 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2006.00472
Entscheid
des Einzelrichters
vom 2. März 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Keiser, Gerichtssekretär Josua
Raster.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Baurekurskommission I des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
1.1 B,
1.2 C,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Protokollberichtigungsbegehren,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 20. Dezember 2005
erteilte die Bausektion der Stadt Zürich B und C die Baubewilligung für ein
Wohnhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in Zürich.
Erwägungen
II.
Die zwei hiergegen erhobenen Nachbarrekurse vereinigte die
Baurekurskommission I und hiess sie am 20. Oktober 2006 unter Aufhebung
der Baubewilligung gut. Unter gleichem Datum wies die Rekurskommission ein vom
Nachbarrekurrenten A gestelltes Protokollberichtigungsbegehren ab, mit welchem
dieser verschiedene Änderungen des Protokolls beantragte, welches nach dem in
der Sache am 28. Juni 2006 durchgeführten Augenschein ausgefertigt worden
war.
III.
Gegen die Abweisung seines Protokollberichtigungsbegehrens
erhob A am 4. November 2006 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er
beantragte Aufhebung dieser Anordnung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Baurekurskommission I.
Nachdem mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2006
darauf hingewiesen worden war, dass der Rekursentscheid in der Sache
rechtskräftig geworden sei, beschränkte A seinen Beschwerdeantrag am 15. Januar
2007.
dahingehend, dass lediglich die Kostenauflage gemäss Dispositivziffer II
des Rekursentscheids aufzuheben und die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen
seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin.
Die Baurekurskommission schloss am 13. Februar 2007 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde, während die Mitbeteiligten
teils ausdrücklich, teils stillschweigend auf Stellungnahme verzichteten.
Der Einzelrichter zieht
in Erwägung:
1.
Auch wenn die Vorinstanz aus unerfindlichen Gründen
betreffend das Protokollberichtigungsbegehren des Beschwerdeführers ein
gesondertes Verfahren mit eigener Verfahrensnummer eröffnet hat, stellt der
Entscheid über das Protokollberichtigungsbegehren lediglich eine
prozessleitende Anordnung in dem vom Beschwerdeführer angestrengten Rekursverfahren
gegen die Baubewilligung vom 20. Dezember 2006 dar (Robert Hauser/Erhard
Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 154
N. 13 f.). Solche Zwischenentscheide sind vor Verwaltungsgericht, das
gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) in der Hauptsache zuständig ist, laut § 48 Abs. 2 VRG
lediglich anfechtbar, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge
haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Das trifft
hier ohne weiteres zu, nachdem dem Beschwerdeführer mit dem Zwischenentscheid
Kosten auferlegt worden sind. Insofern kann der Beschwerdeführer auch nach
rechtskräftiger Erledigung des Rekursverfahrens ein Rechtsschutzinteresse
geltend machen, weshalb auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde
einzutreten ist.
Da lediglich noch die Kostenauflage der
Baurekurskommission von Fr. 1'182.- streitig ist, entscheidet gemäss § 38
Abs. 2 VRG der Einzelrichter.
2.
2.1
Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bedürfen öffentliche Abgaben grundsätzlich
der Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn (BGE 132 II 47 E. 4.1,
128.
II 112 E. 5a; Art. 127 Abs. 1 sowie Art. 164 Abs. 1
lit. d der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Die
Anforderungen, die an die gesetzliche Grundlage gestellt werden, sind nach der
Natur der in Frage stehenden Leistung zu differenzieren (BGE 126 I 180 E. 2a/bb,
121.
I 230 E. 3g/aa, 112 Ia 39 E. 2a, auch zum Folgenden). Im Gebührenrecht
gilt der Grundsatz der Gesetzmässigkeit nicht mit aller Strenge, so
insbesondere nicht bei so genannten Kanzleigebühren, das heisst bei Entgelten
für einfache Tätigkeiten der Verwaltung, die ohne besonderen Prüfungs- und
Kontrollaufwand erbracht werden und sich in ihrer Höhe in einem bescheidenen
Rahmen halten. Die von der Baurekurskommission festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 1'000.-
ist weder nach ihrer Art noch nach ihrer Höhe eine solche Kanzleigebühr (vgl. BGE 106
Ia 249 E. 3b; Lukas Widmer, Das Legalitätsprinzip im Abgaberecht, Zürich
1988, S. 70 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 2701 f.).
2.2
Die gesetzliche Grundlage der
umstrittenen Spruchgebühr findet sich in § 13 Abs. 1 VRG, wonach die
Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen
können; der Regierungsrat bezeichnet die kostenpflichtigen Amtshandlungen und
die hiefür zu erhebenden Gebühren in einer Verordnung. Gemäss § 34 der Verordnung
(des Regierungsrats) über die Organisation und den Geschäftsgang der
Baurekurskommissionen vom 20. Juli 1977 (Organisationsverordnung BRK [OV
BRK]; LS 700.7) gehören zu den Verfahrenskosten dieser Behörde die
Spruchgebühr sowie die Schreibgebühren, Barauslagen und Zustellungskosten. Laut
§ 35 OV BRK bemisst sich die Spruchgebühr wie folgt:
"Die
Spruchgebühr beträgt je nach dem Zeitaufwand sowie der finanziellen und
rechtlichen Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, Fr. 100
bis Fr. 12 000.
In besonders aufwendigen Verfahren
kann die Gebühr unter Angabe der Gründe bis auf das Doppelte des in Abs. 1
vorgesehenen Höchstansatzes erhöht werden.
Bei formellen
Entscheiden, wie bei Ungültigkeit, Rückzug oder Gegenstandslosigkeit des
Rechtsmittels, beträgt die Spruchgebühr in der Regel einen Fünftel des der
Tragweite eines Endentscheides entsprechenden Ansatzes."
2.3
Die
Verfahrenskosten werden in der Regel im Endentscheid, also im Urteil oder in
einem Beschluss, mit dem der Prozess als erledigt erklärt wird, festgesetzt.
Werden Zwischenentscheide gefällt, ist über deren Kosten erst mit dem
Endentscheid zu befinden (VGr, 20. Dezember 2002, VB.2002.00369, E. 3a,
www.vgrzh.ch; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13
N. 29). Die Zulässigkeit der Kostenauflage in selbständigen Zwischenentscheiden
und prozessleitenden Anordnungen bestimmt sich nach der anwendbaren Verfahrensordnung
(vgl. Martin Sterchi, Gerichts- und Parteikosten im Zivilprozess, in: Christian
Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung,
Bern 2001, S. 16). Eine solche Möglichkeit sieht im zürcherischen Verfahrensrecht
§ 71 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 vor, nicht aber das
hier massgebliche Verwaltungsrechtspflegegesetz bzw. die
Organisationsverordnung BRK. Damit fehlt im Verwaltungsprozess die gesetzliche Grundlage
für eine gesonderte Gebührenauflage für Zwischenentscheide. Das gilt nicht nur
für den Entscheid über die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels (VGr, 20. Dezember
2002, VB.2002.00369, E. 3a, www.vgrzh.ch),
sondern auch hier, wo über ein während des laufenden Rekursverfahrens
gestelltes Protokollberichtigungsbegehren zu entscheiden war. Ob es sich anders
verhält, wenn ein solches Begehren erst nach Abschluss des Rekursverfahrens in
Dispositiv
der Hauptsache gestellt wird, braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls
hier, wo das Gesuch um Protokollberichtigung während der Hängigkeit des
Rekursverfahrens gestellt wurde, stellt der Entscheid darüber eine im Rahmen
des Rekursverfahrens zu treffende prozessleitende Anordnung dar. Für die
gesonderte Kostenauflage fehlt deshalb die Rechtsgrundlage; sie ist in
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
3.
Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten dem Staat
Zürich, vertreten durch die Baurekurskommission I, aufzuerlegen, da dieser am
Ausgang des Verfahrens ein eigenes Vermögensinteresse hat (vgl. Pra 74/1985
Nr. 97 a.E.). Eine Parteientschädigung steht dem nicht anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositivziffer
II des Rekursentscheids vom 20. Oktober 2006 aufgehoben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellungskosten,
Fr. 650.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Staat Zürich, vertreten durch die Baurekurskommission
I, auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetztes vom 17. Juni 2005 erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des Entscheids an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …