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Entscheid

VB.2006.00472

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00472

2. März 2007Deutsch7 min

(URT.2007.9845)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 20. Dezember 2005

erteilte die Bausektion der Stadt Zürich B und C die Baubewilligung für ein

Wohnhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in Zürich.

Erwägungen

II.

Die zwei hiergegen erhobenen Nachbarrekurse vereinigte die

Baurekurskommission I und hiess sie am 20. Oktober 2006 unter Aufhebung

der Baubewilligung gut. Unter gleichem Datum wies die Rekurskommission ein vom

Nachbarrekurrenten A gestelltes Protokollberichtigungsbegehren ab, mit welchem

dieser verschiedene Änderungen des Protokolls beantragte, welches nach dem in

der Sache am 28. Juni 2006 durchgeführten Augenschein ausgefertigt worden

war.

III.

Gegen die Abweisung seines Protokollberichtigungsbegehrens

erhob A am 4. November 2006 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er

beantragte Aufhebung dieser Anordnung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Baurekurskommission I.

Nachdem mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2006

darauf hingewiesen worden war, dass der Rekursentscheid in der Sache

rechtskräftig geworden sei, beschränkte A seinen Beschwerdeantrag am 15. Januar

2007.

dahingehend, dass lediglich die Kostenauflage gemäss Dispositivziffer II

des Rekursentscheids aufzuheben und die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen

seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin.

Die Baurekurskommission schloss am 13. Februar 2007 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde, während die Mitbeteiligten

teils ausdrücklich, teils stillschweigend auf Stellungnahme verzichteten.

Der Einzelrichter zieht

in Erwägung:

1.

Auch wenn die Vorinstanz aus unerfindlichen Gründen

betreffend das Protokollberichtigungsbegehren des Beschwerdeführers ein

gesondertes Verfahren mit eigener Verfahrensnummer eröffnet hat, stellt der

Entscheid über das Protokollberichtigungsbegehren lediglich eine

prozessleitende Anordnung in dem vom Beschwerdeführer angestrengten Rekursverfahren

gegen die Baubewilligung vom 20. Dezember 2006 dar (Robert Hauser/Erhard

Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 154

N. 13 f.). Solche Zwischenentscheide sind vor Verwaltungsgericht, das

gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) in der Hauptsache zuständig ist, laut § 48 Abs. 2 VRG

lediglich anfechtbar, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge

haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Das trifft

hier ohne weiteres zu, nachdem dem Beschwerdeführer mit dem Zwischenentscheid

Kosten auferlegt worden sind. Insofern kann der Beschwerdeführer auch nach

rechtskräftiger Erledigung des Rekursverfahrens ein Rechtsschutzinteresse

geltend machen, weshalb auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde

einzutreten ist.

Da lediglich noch die Kostenauflage der

Baurekurskommission von Fr. 1'182.- streitig ist, entscheidet gemäss § 38

Abs. 2 VRG der Einzelrichter.

2.

2.1

Nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bedürfen öffentliche Abgaben grundsätzlich

der Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn (BGE 132 II 47 E. 4.1,

128.

II 112 E. 5a; Art. 127 Abs. 1 sowie Art. 164 Abs. 1

lit. d der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Die

Anforderungen, die an die gesetzliche Grundlage gestellt werden, sind nach der

Natur der in Frage stehenden Leistung zu differenzieren (BGE 126 I 180 E. 2a/bb,

121.

I 230 E. 3g/aa, 112 Ia 39 E. 2a, auch zum Folgenden). Im Gebührenrecht

gilt der Grundsatz der Gesetzmässigkeit nicht mit aller Strenge, so

insbesondere nicht bei so genannten Kanzleigebühren, das heisst bei Entgelten

für einfache Tätigkeiten der Verwaltung, die ohne besonderen Prüfungs- und

Kontrollaufwand erbracht werden und sich in ihrer Höhe in einem bescheidenen

Rahmen halten. Die von der Baurekurskommission festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 1'000.-

ist weder nach ihrer Art noch nach ihrer Höhe eine solche Kanzleigebühr (vgl. BGE 106

Ia 249 E. 3b; Lukas Widmer, Das Legalitätsprinzip im Abgaberecht, Zürich

1988, S. 70 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 2701 f.).

2.2

Die gesetzliche Grundlage der

umstrittenen Spruchgebühr findet sich in § 13 Abs. 1 VRG, wonach die

Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen

können; der Regierungsrat bezeichnet die kostenpflichtigen Amtshandlungen und

die hiefür zu erhebenden Gebühren in einer Verordnung. Gemäss § 34 der Verordnung

(des Regierungsrats) über die Organisation und den Geschäftsgang der

Baurekurskommissionen vom 20. Juli 1977 (Organisationsverordnung BRK [OV

BRK]; LS 700.7) gehören zu den Verfahrenskosten dieser Behörde die

Spruchgebühr sowie die Schreibgebühren, Barauslagen und Zustellungskosten. Laut

§ 35 OV BRK bemisst sich die Spruchgebühr wie folgt:

"Die

Spruchgebühr beträgt je nach dem Zeitaufwand sowie der finanziellen und

rechtlichen Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, Fr. 100

bis Fr. 12 000.

In besonders aufwendigen Verfahren

kann die Gebühr unter Angabe der Gründe bis auf das Doppelte des in Abs. 1

vorgesehenen Höchstansatzes erhöht werden.

Bei formellen

Entscheiden, wie bei Ungültigkeit, Rückzug oder Gegenstandslosigkeit des

Rechtsmittels, beträgt die Spruchgebühr in der Regel einen Fünftel des der

Tragweite eines Endentscheides entsprechenden Ansatzes."

2.3

Die

Verfahrenskosten werden in der Regel im Endentscheid, also im Urteil oder in

einem Beschluss, mit dem der Prozess als erledigt erklärt wird, festgesetzt.

Werden Zwischenentscheide gefällt, ist über deren Kosten erst mit dem

Endentscheid zu befinden (VGr, 20. Dezember 2002, VB.2002.00369, E. 3a,

www.vgrzh.ch; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13

N. 29). Die Zulässigkeit der Kostenauflage in selbständigen Zwischenentscheiden

und prozessleitenden Anordnungen bestimmt sich nach der anwendbaren Verfahrensordnung

(vgl. Martin Sterchi, Gerichts- und Parteikosten im Zivilprozess, in: Christian

Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung,

Bern 2001, S. 16). Eine solche Möglichkeit sieht im zürcherischen Verfahrensrecht

§ 71 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 vor, nicht aber das

hier massgebliche Verwaltungsrechtspflegegesetz bzw. die

Organisationsverordnung BRK. Damit fehlt im Verwaltungsprozess die gesetzliche Grundlage

für eine gesonderte Gebührenauflage für Zwischenentscheide. Das gilt nicht nur

für den Entscheid über die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels (VGr, 20. Dezember

2002, VB.2002.00369, E. 3a, www.vgrzh.ch),

sondern auch hier, wo über ein während des laufenden Rekursverfahrens

gestelltes Protokollberichtigungsbegehren zu entscheiden war. Ob es sich anders

verhält, wenn ein solches Begehren erst nach Abschluss des Rekursverfahrens in

Dispositiv

der Hauptsache gestellt wird, braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls

hier, wo das Gesuch um Protokollberichtigung während der Hängigkeit des

Rekursverfahrens gestellt wurde, stellt der Entscheid darüber eine im Rahmen

des Rekursverfahrens zu treffende prozessleitende Anordnung dar. Für die

gesonderte Kostenauflage fehlt deshalb die Rechtsgrundlage; sie ist in

Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

3.

Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten dem Staat

Zürich, vertreten durch die Baurekurskommission I, aufzuerlegen, da dieser am

Ausgang des Verfahrens ein eigenes Vermögensinteresse hat (vgl. Pra 74/1985

Nr. 97 a.E.). Eine Parteientschädigung steht dem nicht anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2

lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositivziffer

II des Rekursentscheids vom 20. Oktober 2006 aufgehoben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellungskosten,

Fr. 650.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Staat Zürich, vertreten durch die Baurekurskommission

I, auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetztes vom 17. Juni 2005 erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des Entscheids an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …