VB.2006.00481
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00481
21. März 2007Deutsch15 min
(URT.2007.9851)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00481
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.03.2007
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.07.2007 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Ist ein rechtmässiger Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 7 ANAG zu verneinen, bleibt ihr auch ein solcher gestützt auf Art. 8 EMRK versagt: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Schutz, wenn sich eine ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers, deren Ehe nur noch auf dem Papier besteht, auf eine Beziehung zu einem Kind beruft, das allein aufgrund der gesetzlichen Vaterschaftsvermutung des Ehemanns die schweizerische Staatsbürgerschaft erlangt. Abweisung.
Stichworte:
EHEWILLE
GETRENNTE EHE
HÄRTEFALL
INTEGRATION
RECHTSMISSBRAUCH
SCHWANGERSCHAFT
SCHWEIZER EHEMANN
SCHWEIZER KINDER
VATERSCHAFTSVERMUTUNG
Rechtsnormen:
Art. 4 ANAG
Art. 7 Abs. I ANAG
Art. 7 Abs. II ANAG
§ 13 lit. f BeamtenV
Art. 1 Abs. 1 lit. a BÜG
Art. 8 EMRK
Art. 255 Abs. I ZGB
Publikationen:
RB 2007 Nr. 30 S. 84
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2006.00481
Entscheid
der 2. Kammer
vom 21. März 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Tamara Nüssle.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
alle vertreten durch E,
Beschwerdeführende,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1966, Staatsangehörige von Bosnien und
Herzegowina, reiste am 25. Juni 1996 zusammen mit ihren drei Kindern B,
geboren 1986, C, geboren 1990, beide Kroatische Staatsangehörige und D, geboren
1995, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, in die Schweiz ein und
stellte Asylgesuche. Diese zog sie am 14. November 1996 zurück, worauf das
Verfahren für gegenstandslos abgeschrieben wurde. In der Folge blieb die Familie
jedoch in der Schweiz.
Am 11. Dezember 1999 heiratete A in X den 1961
geborenen Schweizer F und erhielt im Kanton Bern am 11. Januar 2000 die
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Am 30. Juni 2001 reiste A
mit den Kindern und ihrem Ehemann nach Y (Europa) aus. Am 1. April 2002
kehrte sie ohne Ehemann mit den Kindern in die Schweiz zurück. Der Präsident
des Gerichts in Z (Y) bewilligte den Ehegatten am 7. Mai 2002 das Getrenntleben.
Am 7. August 2002 erhielten A und ihre Kinder die Aufenthaltsbewilligung
für den Kanton Zürich und wurde A die Tätigkeit als Serviceangestellte bewilligt.
Am 14. April 2004 wurde die Ehe von A und F vom Gericht in Z getrennt.
Am 12. Mai 2004 verweigerte die Direktion für
Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) A und ihren Kindern die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung. Die Behörde begründete den Entscheid damit, dass
die Ehe seit dem Frühjahr 2002 nicht mehr gelebt werde, der Ehemann eine
Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens ausschliesse und sich scheiden lassen
wolle. Die Berufung auf die Ehe sei damit rechtsmissbräuchlich und erfolge nur
mit dem Ziel, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid rekurrierte A am 18. Mai 2004
an den Regierungsrat, welcher am 4. Oktober 2006 die Verfügung des
Migrationsamts bestätigte. Auch der Regierungsrat kam zum Schluss, dass die
Führung einer Lebensgemeinschaft seit der Trennung der Eheleute nicht mehr
beabsichtigt und objektiv zu erwarten sei. Die Erteilung einer Bewilligung
gestützt auf Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) lehnte er ebenfalls ab.
III.
Am 6. November 2006 erhoben A und ihre Kinder
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, dass die Aufenthaltsbewilligungen
zu verlängern seien; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des
Staates. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen an, dass es ihnen nicht
zumutbar sei, nach Bosnien-Herzegowina oder Kroatien auszureisen. Zudem erwarte
die Beschwerdeführerin 1 Ende 2006 ein viertes Kind, welches Schweizer
Staatsbürger sein wird. Es bestehe deshalb ein Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligungen gestützt auf Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK). Aber auch gestützt auf Art. 7 Abs. 1
Satz 1 ANAG habe die Beschwerdeführerin 1 ein Recht auf Anwesenheit in der
Schweiz, da sie mit ihrem Ehemann inzwischen wieder in Kontakt stehe und eine
Wiederaufnahme des Zusammenlebens gewünscht sei.
Während sich die beschwerdebeklagte
Direktion für Soziales und Sicherheit nicht äusserte, liess der Regierungsrat
durch die Staatskanzlei dem Gericht beantragen, die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gestützt
auf § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht auf
dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die "Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht" (bzw. seit dem 1. Januar 2007 die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) offen steht. Dies trifft zu für
Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, auf deren
Erteilung der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes- oder
völkerrechtlichen Anspruch hat (Art. 83 Abs. 1 lit. c Ziff. 2
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG], der Art. 100 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 des Ende 2006 ausser Kraft getretenen Bundesrechtspflegegesetzes
vom 16. Dezember 1943 entspricht; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).
1.2
Gemäss
Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG besitzt der ausländische Ehegatte eines
Schweizer Bürgers einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen
Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung
(Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG). Da die Beschwerdeführerin 1 formell mit
einem Schweizer Bürger verheiratet ist, kann sie sich grundsätzlich auf einen
Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 ANAG berufen, weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist. Die Prüfung, ob der mögliche Rechtsanspruch aufgrund der konkreten
Umstände wirklich besteht, betrifft nicht die Eintretensfrage, sondern ist
Gegenstand der nachfolgenden materiellen Erwägungen (BGE 128 II 145 E. 1.1.5).
1.3
Eine
Gesetzesbestimmung, die einem Elternteil Anspruch auf Anwesenheit bei seinem in
der Schweiz ansässigen Kind vermitteln würde, kennt das schweizerische
nationale Recht nicht, dies im Unterschied zum umgekehrten Fall, wo unter Umständen
ein gesetzlicher Anspruch bestehen kann (vgl. Art. 17 Abs. 2 ANAG
sowie BGE 119 Ib 91 E. 1b; BGE 118 Ib 153 E. 1b). Hingegen
garantiert Art. 8 Abs. 1 EMRK den Schutz des Familienlebens. Darauf
kann sich der Ausländer berufen, der nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht
in der Schweiz hat; wird ihm selber die Anwesenheit in der Schweiz untersagt,
kann dies Art. 8 EMRK verletzen. Nach der Rechtsprechung setzt die Annahme
eines gefestigten Anwesenheitsrechts mindestens einen festen Rechtsanspruch auf
eine Aufenthaltsbewilligung voraus (BGE 122 II 1 E. 1e; BGE 119
Ib 91 E. 1c; vgl. auch BGE 111 Ib 161 E. 1a). Das vierte Kind der Beschwerdeführerin 1 ist aufgrund
der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin 1 und F Schweizer Bürger (vgl. Art. 1
Abs. 1 lit. a des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952
und Art. 255 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches). Es hat damit ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Soweit bekannt, ist die Beziehung
zwischen Mutter und Kind intakt und wird gelebt. Daher hat die Beschwerdeführerin
1.
im Hinblick auf die Mutter-Kind-Beziehung gestützt auf den Schutz des Familienlebens
nach Art. 8 Abs. 1 EMRK einen Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Ob sich dieser Anspruch im zu beurteilenden Fall auch
durchzusetzen vermag, muss unter materiellrechtlichen Gesichtspunkten
beantwortet werden (BGE 122 II 289 E. 1c/d).
1.4
Keinen
Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz
vermittelt jedoch Art. 13 lit. f der Verordnung vom 6. Oktober
1986.
über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) (vgl. BGE 119 Ib 91 E. 1d;
BGE 122 II 186 E. 1a; VGr, 7. Juli 2004,
VB.2004.00157, E. 1.3; VGr, 23. März 2005, VB.2004.00542, E. 2,
www.vgrzh.ch). Die Beurteilung, ob im Falle der Beschwerdeführenden
schwerwiegende persönliche Härtefälle im Sinne von Art. 13 lit. f BVO
vorliegen, steht im pflichtgemässen Ermessen der fremdenpolizeilichen Behörden
(Art. 4 ANAG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an
das Bundesgericht, und somit auch die Beschwerde an das Verwaltungsgericht, ist
somit aufgrund des Fehlens eines Rechtsanspruchs ausgeschlossen (vgl. BGE 122
II 186 E. 1e). Das gilt auch dann, wenn die Fremdenpolizeibehörden im
Rahmen des Bewilligungsentscheids die Voraussetzungen eines Härtefalles gemäss
der Begrenzungsverordnung prüfen; so bewirkt die allfällige Anerkennung eines
Härtefalles einzig, dass der Ausländer von den Höchstzahlen der
Begrenzungsverordnung ausgenommen ist, nicht aber dass er einen Anspruch auf
die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erhielte (BGr, 22. November
2004,2A.667/2004, E. 2; BGr, 8. Januar 2003,2A.2/2003, E. 2, www.bger.ch).
Dem Verwaltungsgericht ist es nach dem Gesagten
verwehrt, auf die Beschwerde einzutreten, soweit die Beschwerdeführenden das
Vorliegen der Voraussetzungen einer Härtefallbewilligung geltend machen. Daran
vermag auch die Berufung auf das Willkürverbot gemäss Art. 9 der
Bundesverfassung (BV) nichts zu ändern, da sich daraus kein Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten lässt. Ebenso wenig vermag das
allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV einen
Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung zu begründen (BGE 128
II 145 E. 3.5; BGE 126 II 377 E. 4).
2.
2.1
Der
Anspruch ausländischer Ehegatten von Schweizer Bürgern auf Erteilung oder Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 ANAG hängt – im
Gegensatz zum Anspruch gemäss Art. 8 EMRK – nicht davon ab, ob die Ehe
intakt ist und tatsächlich gelebt wird. Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG
besteht allerdings dann kein Anspruch, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um
die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen.
Erfasst wird davon insbesondere die so genannte Scheinehe. Auch wenn die Ehe
nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, braucht ausländischen Staatsangehörigen,
die nicht mehr mit ihrem schweizerischen Ehegatten zusammenleben, der
Aufenthalt nicht auf jeden Fall weiter gestattet zu werden. Zu prüfen bleibt
beim Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte, ob sich die Berufung auf die Ehe
nicht als rechtsmissbräuchlich erweist (BGE 128 II 145 E. 2.1; BGE 127
II 49 E. 4a und 5a mit weiteren Hinweisen).
2.2
Rechtsmissbrauch
liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann vor, wenn ein
Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird,
die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will. Im Zusammenhang mit Art. 7
ANAG ist Rechtsmissbrauch zu vermuten, wenn sich der ausländische
Staatsangehörige im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, die nur
noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen
Gemeinschaft besteht, mit dem alleinigen Ziel, ihm eine Aufenthaltsbewilligung
zu ermöglichen. Allerdings darf Rechtsmissbrauch nicht leichthin angenommen
werden, namentlich nicht schon deshalb, weil die Ehegatten nicht mehr
zusammenleben oder ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden
ist. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, die Erteilung einer Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung vom ehelichen Zusammenleben abhängig zu machen,
weil die ausländischen Staatsangehörigen nicht von der Willkür ihrer schweizerischen
Ehegatten abhängen sollen (BGE 128 II 145 E. 2.2; BGr, 23. Dezember
2005,2A.625/2005, E. 2.2, www.bger.ch; BGE 112 Ib 473).
Dass eine Ehe nur noch formell und ohne Aussicht auf die Aufnahme
einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel einem direkten
Beweis und kann daher bloss durch Indizien erstellt werden. Feststellungen über
das Bestehen solcher Indizien können sowohl äussere Gegebenheiten wie auch
innere Vorgänge, insbesondere den Willen der Ehegatten, betreffen. Erforderlich
sind konkrete Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht
mehr beabsichtigt bzw. aus der Sicht des ausländischen Ehegatten nicht mehr
ernsthaft zu erwarten ist (BGE 128 II 145 E. 2.2). Solche Indizien
können etwa sein: Zeitpunkt und Umstände der Eheschliessung, Verhalten der
Eheleute nach der Heirat, Reaktion auf eine Scheidungsklage des schweizerischen
Ehepartners, Aufgabe des Scheidungswiderstands nach Erreichen der fünfjährigen
Ehedauer (vgl. Marc Spescha/ Peter Sträuli, Ausländerrecht, Zürich 2004, S. 43
ff).
Die Erteilung oder Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ist nicht schon dann zu verweigern, wenn der Ehewille
des schweizerischen Ehegatten erloschen ist. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass
im massgebenden Zeitpunkt zwischen den Eheleuten keinerlei Gemeinschaft mehr
besteht, Hoffnungen auf eine solche realistischerweise nicht mehr gehegt werden
können und der ausländische Ehegatte sich im Klaren darüber sein muss. Dessen
Ehewille kann unter diesen Voraussetzungen nicht als ausschlaggebend betrachtet
werden, wenn für ihn erkennbar keine Aussicht auf ein weiteres Zusammenleben
mit dem schweizerischen Partner mehr besteht, wobei es auf die Ursachen der
Trennung nicht ankommt (vgl. BGE 128 II 145 E. 3.4; BGE 127 II
49.
E. 5d; BGr, 7. Oktober 2004,2A.567/2004, E. 2.1,
www.bger.ch).
3.
3.1
Unbestritten
ist vorliegend, dass die Eheleute spätestens seit Frühjahr 2002 getrennt leben und
damit rund zwei Jahre nach der Heirat kein eheliches Zusammenleben mehr stattfand.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 bekräftigte wiederholt, dass er eine
Wiedervereinigung ausschliesse. Ein Scheidungsverfahren ist hängig. Zwar macht
die Beschwerdeführerin 1 vor Verwaltungsgericht geltend, dass sie in der
Zwischenzeit wieder mit ihrem Ehemann in Kontakt stehe und sie wieder
zusammenleben wollen. Da diese Darstellungen jedoch in keiner Weise
substanziiert und bewiesen sind bzw. eine Bestätigung des Ehemannes dafür
fehlt, müssen sie angesichts des bisherigen Eheverlaufs und der mehrfachen,
klaren und konsequenten Aussagen des Ehemanns gegen eine gemeinsame Zukunft als
blosse Schutzbehauptungen eingestuft werden. Allein ein nicht belegter Hinweis
auf eine mögliche Wiederaufnahme der (früher) tief zerrütteten ehelichen Gemeinschaft
vermag vorliegend die deutlichen Indizien, die gegen eine Versöhnung sprechen,
nicht genügend zu entkräften. Das Gericht geht deshalb mit dem Regierungsrat einig,
dass die Ehe als hoffnungslos zerrüttet und offensichtlich nur noch auf dem
Papier bestehend zu beurteilen ist und sich die Berufung der Beschwerdeführerin
1.
darauf als rechtsmissbräuchlich erweist.
3.2
Ist ein
rechtmässiger Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin
1.
gestützt auf Art. 7 ANAG zu verneinen, bleibt ihr auch ein solcher
gestützt auf Art. 8 EMRK versagt: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
ist es rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Schutz, wenn sich eine ausländische
Ehegattin eines Schweizer Bürgers, deren Ehe nur noch auf dem Papier besteht,
auf eine Beziehung zu einem Kind beruft, das aufgrund der gesetzlichen Vaterschaftsvermutung
des Ehemanns die schweizerische Staatsbürgerschaft erlangt. Dadurch könnte die
landesrechtliche Regelung, welche einen Rechtsmissbrauchstatbestand
sanktioniert, durch die Zeugung eines Kindes und die daran anknüpfende Anrufung
von Art. 8 EMRK unterlaufen werden, womit sie – das heisst Art. 7
ANAG – ihres Gehaltes entleert würde (vgl. BGE 122 II 289 E. 3a).
Überdies kann das in Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf
Achtung des Familienlebens nur dann angerufen werden, wenn eine staatliche
Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern
führt. Dies ist indessen nicht der Fall, wenn es den Familienangehörigen
zumutbar ist, ihr Familienleben im Ausland zu führen (BGE 122 II 289 E. 3b).
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass einem Kind zugemutet werden kann,
seinen Eltern bzw. dem für ihn sorgenden Elternteil ins Ausland zu folgen, wenn
es sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet (vgl. Mark Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention,
2.
A., Zürich 1999, N. 581). Bei einem Kleinkind ist dies – besondere
Umstände vorbehalten – der Fall. Auch die schweizerische Staatsangehörigkeit
schliesst die Zumutbarkeit einer Ausreise ins Ausland nicht aus (vgl. etwa BGE 120
Ib 6 E. 4c). Dies gilt erst recht, wenn das Kind noch keine zwei Jahre alt
ist und abgesehen vom Bürgerrecht keine weiteren Beziehungen zur Schweiz
aufweist, wie das im vorliegenden Fall zutrifft. Nachdem zwischen dem
gesetzlichen Vater und dem Kind keine persönliche Beziehung geltend gemacht
wird, bleibt auch dieses Verhältnis unter dem Gesichtspunkt von Art. 8
EMRK belanglos.
Die Beschwerdeführerin 1 stammt aus Bosnien-Herzegowina. Zwar
sind zwei ihrer Kinder kroatischer Staatsangehörigkeit, dennoch ist nicht
ersichtlich bzw. wird in der Beschwerdeschrift nicht substanziiert dargelegt, dass
die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden nur in der Schweiz gelebt werden
kann.
3.3
Auch
ist Art. 8 EMRK, der in seiner Funktion als Auffangtatbestand überdies ein
Recht auf Achtung des Privatlebens einräumt, vorliegend nicht einschlägig, denn
aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens geradezu ein solches auf Anwesenheit
abzuleiten, kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann in
Betracht, wenn besonders intensive private Beziehungen in Frage stehen, was nur
ausnahmsweise zutreffe (BGE 120 Ib 16 E. 3b). Die geltend gemachten,
üblichen privaten Beziehungen vermögen keinen Rechtsanspruch zu begründen (vgl.
BGE 126 II 377 E. 2c/aa, mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin 1
hält sich seit 1996 und damit seit rund zehn Jahren in der Schweiz auf, wovon
bis im Jahr 1999 als Asylbewerberin. Diese Jahre zählen nach der Praxis nicht massgeblich
für die persönliche Verankerung im Gastland und damit als Teil des
Privatlebens. Zudem lebte die Familie von 2001 bis 2002 in Y. Berücksichtigt
man die restliche Zeit von zirka sechs Jahren, kann angesichts des nicht über
das übliche Mass hinausgehenden Stands der Integration nicht geschlossen
werden, die Anwesenheit in der Schweiz sei zu einem unverzichtbaren Teil des
Privatlebens der Beschwerdeführerin 1 geworden. Dasselbe gilt für die Kinder,
obwohl eine Ausreise für sie mit einer gewissen Härte verbunden ist – insbesondere
für die 1995 geborene Tochter D, welche praktisch ausschliesslich in der
Schweiz aufgewachsen ist. Allein aus diesen Umständen lässt sich jedoch nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine das Normale sprengende Integration
nicht begründen. Zudem ist D noch im obligatorischen Schulalter und damit
anpassungsfähig und die älteren Kinder sind mit den Verhältnissen in der Heimat
von ihrer Kindheit her noch vertraut. Im Übrigen musste sich die Mutter bewusst
sein, dass mit der Trennung von ihrem Schweizer Ehemann im Jahre 2002 der
zukünftige Aufenthalt der Familie in der Schweiz in keiner Weise gesichert war.
Eine Rückreise ist der Familie deshalb zumutbar.
Damit ist der Entscheid des Regierungsrats zu bestätigen,
was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.
6.
Mitteilung
an …