VB.2006.00482
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00482
8. Februar 2007Deutsch16 min
(URT.2007.9790)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00482
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.02.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.10.2007 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Wasseranschlussgebühren
Wasseranschlussgebühren
Die Wasseranschlussgebühren sind Gebühren im Rechtssinn. Die Regelung der Stadt Zürich beruht auf hinreichenden rechtlichen Grundlagen (E. 2.1).
Ist für Bauten, die anstelle früherer Bauten errichtet werden, die Gebühr nach dem höheren Tarif für Neubauten oder nach dem tieferen Tarif für Umbauten und Erweiterungsbauten anzuwenden? Auslegung gemäss bisheriger Rechtsprechung (RB 1998 Nr. 65). Die Gebühr für Neubauten ist nicht nur bei eigentlichen Neubauten geschuldet, sondern auch bei Umbauten, die dem umgestalteten Gebäude eine neue Identität geben und deren Lebensdauer ungefähr derjenigen eines Neubaus entspricht (E. 3.1). An dieser Rechtsprechung ist - auch in Anbetracht von Präjudizien des Bundesgerichts - festzuhalten. Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Erhebung der Gebühr für Neubauten gegeben (E. 3.2). Ein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip und das Willkürverbot sowie gegen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip liegt nicht vor (E. 3.3-4).
Abweisung (E. 4).
Stichworte:
ANSCHLUSSGEBÜHR
ÄQUIVALENZPRINZIP
GEBÜHREN
GEBÜHRENBEMESSUNG
GESETZLICHE GRUNDLAGE
KOSTENDECKUNGSPRINZIP
NEUBAU
UMBAU
WASSERANSCHLUSSGEBÜHR
Rechtsnormen:
Art. 29 EG GSchG
Art. 45 EG GSchG
§ 29 WasserwirtschaftsG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2006.00482
Entscheid
der 3. Kammer
vom 8. Februar 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
A AG, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat,
dieser vertreten durch Departement der Industriellen Betriebe der
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Wasseranschlussgebühren,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG ist Eigentümerin der
Liegenschaften L-Strasse 01 und 02 in Zürich. Sie liess die Lager- und
Betriebsgebäude auf dem Areal Q abbrechen und an gleicher Stelle zwei neue Gebäude
erstellen. Für den Anschluss dieser Gebäude an das Versorgungsnetz stellte die
Wasserversorgung Zürich nach Ziff. 4.2 des Tarifs über die Abgabe von
Wasser durch die Wasserversorgung Zürich gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 5. Juli
1989 (WT) Rechnungen über Fr. 51'858.40, berechnet nach der Leistungsfähigkeit
der Anschlüsse, und über Fr. 329'864.95, berechnet nach den Gebäudewerten.
Am 19. Januar 2006 erging eine entsprechende Verfügung des Vorstehers des
Departements der Industriellen Betriebe der Stadt Zürich.
Erwägungen
II.
In der Folge gelangte die A AG mit
Einsprache vom 15. Februar 2006 an den Stadtrat von Zürich. Sie beantragte
die Aufhebung der Verfügung vom 19. Januar 2006; bezüglich der beiden
Liegenschaften L-Strasse 01 und 02 seien Anschlussgebühren lediglich nach Massgabe
der Veränderungen der Bemessungsfaktoren gemäss Ziff. 4.3 WT zu erheben.
Eventuell sei die Sache zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Wasserversorgung. Der Stadtrat wies mit Beschluss vom 3. Mai
2006.
die Einsprache ab.
III.
Ein von der A AG gegen den Stadtratbeschluss
vom 3. Mai 2006 beim Bezirksrat Zürich erhobener Rekurs wurde mit Beschluss
vom 5. Oktober 2006 abgewiesen.
IV.
Am 8. November 2006 ging die Beschwerde
der A AG gegen den Rekursentscheid vom 5. Oktober 2006 beim Verwaltungsgericht
ein. Sie beantragte die vollumfängliche Aufhebung des Rekursentscheids und
erneut, bezüglich der beiden Liegenschaften L-Strasse 01 und 02 seien
Anschlussgebühren lediglich nach Massgabe der Veränderung der Bemessungsfaktoren
gemäss Ziff. 4.3 WT zu erheben. Eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung
an die Stadt Zürich zu überweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten der Stadt Zürich. Die Stadt Zürich beantragte mit Schreiben vom 13. Dezember
2006.
die Abweisung der Beschwerde, während der Bezirksrat schon mit Schreiben
vom 15. November 2006 auf eine Vernehmlassung verzichtet hatte.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde funktionell und sachlich
zuständig. Weil auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten. Angesichts des Streitwerts ist nach § 38 VRG die
Kammer zum Entscheid berufen.
2.
2.1
Ziff. 4 WT lautet wie folgt:
"4.1
Die Anschlussgebühr berechnet sich
a) nach der
Leistungsfähigkeit des Anschlusses; sie beträgt Fr. 3'000.- pro Kubikmeter/Stunde
der Nenngrösse des Wasserzählers
und
b) nach dem
Gebäudewert; sie beträgt 0.4% (Prozent) der Versicherungssumme, gemäss den
Werten der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich.
4.2
Die
Anschlussgebühren sind zu entrichten bei jedem Neuanschluss und wenn bestehende
Gebäude abgebrochen oder ausgehöhlt und durch Neubauten ersetzt werden.
4.3
Bei
Umbauten und Erweiterungsbauten sowie bei Neubauten nach unfreiwilliger
Zerstörung eines Gebäudes (durch Brand, Explosion usw.) werden folgende
Gebühren erhoben:
- die
Gebühr für die Leistungsfähigkeit, gemäss der Differenz zwischen der bisherigen
und der neuen Nenngrösse des Wasserzählers
und
- die
Gebühr nach dem Gebäudewert, gemäss der Differenz zwischen der alten und der
neuen Versicherungssumme nach Angabe der Gebäudeversicherung des Kantons
Zürich, wobei 1% (Prozent) der alten Versicherungssumme – mindestens jedoch Fr. 100'000.-
der ermittelten Differenz – gebührenfrei ist."
(…)
Die umstrittenen
Wasseranschlussgebühren sind ihrer Rechtsnatur nach keine Mehrwertbeiträge,
sondern Gebühren im Rechtssinn (VGr, 26. Februar 1998, VB.1998.00002, E. 2,
= RB 1998 Nr. 65 [Leitsatz] mit Hinweis auf RB 1976 Nr. 112,
RB 1977 Nr. 110 = ZBl 98/1997, S. 536 = ZR 76/1977 Nr. 83,
RB 1979 Nr. 103 = ZBl 81/1980, S. 66 = ZR 78/1979 Nr. 100).
Das Verwaltungsgericht hat im erwähnten Entscheid VB.1998.00002 festgehalten,
die Wasseranschlussgebühren würden grundsätzlich auf einer hinreichenden
kantonal- und kommunalrechtlichen Grundlage beruhen – nämlich auf § 29 des
Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (LS 724.11), § 45
des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (LS 711.1)
sowie auf Ziff. 4 WT.
2.2
Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Sie vertritt jedoch den Standpunkt, vorliegend sei der Sachverhalt gemäss Ziff. 4.3
anstatt Ziff. 4.2 WT zu beurteilen. Sie macht unter anderem
geltend, die an der L-Strasse 01 und 02 neu erstellten Dienstleistungsgebäude
seien auf den Fundamenten und anstelle zweier Lager- und Betriebsgebäude auf
dem Areal Q errichtet worden. Die abgebrochenen Lager- und Betriebsgebäude seien
seit ihrer Erstellung an das Hauptleitungsnetz der städtischen Wasserversorgung
angeschlossen gewesen, wobei die Wasserversorgung der einzelnen Gebäude über
eine so genannte Ringleitung erfolgt sei. Die unterschiedliche Behandlung von
Um- und Erweiterungsbauten, für welche im Gegensatz zu Neu- und Ersatzbauten
keine volle, sondern bloss eine reduzierte Anschlussgebühr erhoben werde,
verstosse aber gegen das Gebot der Rechtsgleichheit bzw. die Willkürfreiheit in
der Rechtsetzung. Die Bemessungsgrundsätze für Um- bzw. Erweiterungsbauten
seien daher auch für Ersatzbauten heranzuziehen. Dies gelte auch, wenn die
abgebrochenen Bauten über eine Ringleitung an das Hauptleitungsnetz
angeschlossen gewesen seien und somit nicht über einen eigenen Wasserzähler verfügt
hätten. In solchen Fällen sei für die Bemessung der Gebühr nach der
Leistungsfähigkeit auf die Differenz zwischen den bisherigen und den neuen
Belastungswerten abzustellen. Über die Belastungswerte der beiden abgebrochenen
Bauten verfüge aber in erster Linie die Wasserversorgung, weshalb die Sache
eventuell zur Neuentscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. Die
geschuldete Anschlussgebühr nach dem Gebäudewert für die beiden neu erstellten
Gebäude belaufe sich auf insgesamt Fr. 151'088.- anstatt Fr. 329'864.95.
Es gelte generell die Regel, wonach eine Anschlussgebühr nur im Umfang der
Mehrbelastung, das heisse des Verursacher- und Äquivalenzprinzips, erhoben
werden dürfe, was in Bezug auf Ersatzbauten gerade nicht eingehalten werde. In
diesem Zusammenhang sei hinsichtlich Um-, Erweiterungs- und Ersatzbauten auch
ohne Belang, ob früher schon einmal Anschlussgebühren bezahlt worden seien oder
nicht. Für Um- und Erweiterungsbauten werde nämlich gemäss Ziff. 4.3 WT
auch dann bloss eine reduzierte Gebühr erhoben, wenn früher noch nie Gebühren
bezahlt worden seien. Zwar wäre es grundsätzlich zulässig, die volle
Anschlussgebühr zu verlangen, wenn bisher noch nie eine Anschlussgebühr bezahlt
worden sei. Dies müsste aber wegen des Legalitätsprinzips im Wasserabgabetarif
ausdrücklich vorgesehen sein. Auch mache der Wasserabgabetarif die zu leistende
Anschlussgebühr nicht vom Aspekt der Lebensdauer und Qualität der Baumassnahme
abhängig, weshalb das Argument, wonach entscheidend sei, ob durch die Baumassnahme
ein Gebäude entstehe, welches einer Neubaute in nichts nachstehe, unbehelflich
sei.
2.3
Der Bezirksrat verwies auf den bereits
erwähnten Entscheid VB.1998.0002 des Verwaltungsgerichts (vorn, E. 2.1).
Demnach sei immer eine volle Anschlussgebühr zu entrichten, wenn bauliche
Massnahmen in einem Umfang vorgenommen würden, dass das umgestaltete Gebäude
eine neue Identität erhalte und seine Lebensdauer – bei objektiver Betrachtungsweise
– diejenige eines Neubaus wenigstens annähernd erreiche, was vorliegend der
Fall sei. Die zürcherische Regelung halte auch vor dem Gleichbehandlungsgebot
und Äquivalenzprinzip stand, da sie eine Differenzierung hinsichtlich der
Intensität der baulichen Massnahmen enthalte sowie eine separate
Gebührenberechnung für den Fall, dass ein Gebäude als Folge unfreiwilliger
Zerstörung umgebaut, erweitert oder durch eine Neubaute ersetzt werde. Entgegen
der Meinung der Beschwerdeführerin könne daher die vorliegende Regelung auch
nicht mit dem früheren Abwasserreglement der Stadt Baden verglichen werden, das
vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau als gegen das Rechtsgleichheitsgebot
verstossend qualifiziert und welche Auffassung vom Bundesgericht im Rahmen
einer staatsrechtlichen Beschwerde geteilt worden sei (BGr, 1. September 2003,
2P.78/2003, www.bger.ch = ZBl 105/2004, S. 270). Im Gegensatz zur
zürcherischen Regelung seien nach dem früheren Abwasserreglement der Stadt
Baden bei Um- und Erweiterungsbauten die Gebühren ausnahmslos nach dem
baulichen Mehrwert der veränderten Bauten sowie nach den zusätzlich
geschaffenen Hartflächen zu bemessen gewesen, während bei Ersatzbauten immer
eine volle Anschlussgebühr angerechnet worden sei.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich ebenfalls auf den
Standpunkt, die zürcherische Regelung sei sachlich genügend differenziert und
verletze daher die Rechtsgleichheit nicht.
3.
3.1
Das Verwaltungsgericht hat im Entscheid VB.1998.00002
eingeräumt, der Gesetzeswortlaut lasse nicht erkennen, wo im Fall eines
umfassenden Umbaus die Grenze zwischen der vollen Anschlussgebühr gemäss Ziff. 4.2
WT und dem reduzierten Ansatz gemäss Ziff. 4.3 WT verlaufe. Dass der volle
Tarif nicht nur bei eigentlichen Neubauten geschuldet sei, ergebe sich schon
daraus, dass Ziff. 4.2 WT auch Ersatzneubauten und "Aushöhlungen"
erwähne. Letztgenannter Tatbestand weise einen Bezug zum von der Rechtsprechung
zu § 357 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG, LS 700.1) entwickelten Begriff der neubauähnlichen Umgestaltung
auf. Eine solche liege vor, wenn die Umbauten nach Art und Umfang einem Neubau
gleichkämen, mit anderen Worten, wenn die durch die Umbauten geschaffene innere
Einteilung und Organisation oder Konstruktion des Gebäudes nicht mehr als
Verbesserung oder Anpassung des Vorhandenen verstanden werden könne und damit
das Bisherige nicht mehr erkennen lasse (RB 1986 Nr. 99 = BEZ 1987
Nr. 5). Die Wasseranschlussgebühr charakterisiere sich als pauschales
Entgelt für die Lieferbereitschaft der Wasserversorgung. Diese Bereitschaft
müsse während der gesamten Benützungsdauer eines Gebäudes erhalten bleiben. So
gesehen müsse die Bemessung der (vollen) Anschlussgebühr auf die
durchschnittliche Lebensdauer eines Gebäudes abgestimmt werden. Nach dem Zweck
der Ziff. 4.2 und 4.3 WT sei immer dann eine volle Anschlussgebühr zu
entrichten, wenn ein umgestaltetes Gebäude eine neue Identität erhalte und
seine Lebensdauer derjenigen eines Neubaus ungefähr entspreche. Der Begriff
"Aushöhlung" bringe dies nur unvollkommen zum Ausdruck. Unter Wahrung
des den Gemeindebehörden bei der Auslegung kommunalen Rechtszustehenden
Beurteilungsspielraums könne jedoch der gewählte unbestimmte Rechtsbegriff in
diesem weiteren Sinn ausgelegt werden. Art. 4.2 WT entspreche – noch knapp
– dem Erfordernis der genügenden Bestimmtheit des Rechtssatzes (VB.1998.00002, E. 3d).
3.2
Es besteht kein Anlass, von dieser Auffassung
abzuweichen. So hat das Bundesgericht festgehalten, bei Bauten, welche anstelle
einer abgebrochenen oder zerstörten vorbestandenen Baute errichtet würden,
könne die Bemessung der Anschlussgebühr umstritten sein, da sich zwischen Um-
und Erweiterungsbauten einerseits und Ersatzbauten andererseits keine scharfe
Trennung ziehen lasse. Bei Um- und Erweiterungsbauten könne die neugeschaffene
Bausubstanz wert- und volumenmässig derart dominieren, dass der Vorgang baulich
und wirtschaftlich einer Ersatzbaute gleich- oder nahekomme. Das Bundesgericht
hatte es daher als zulässig erachtet, einer kommunalen Regelung – konkret ging
es um das frühere Abwasserreglement der Stadt Baden –, welche für Ersatzbauten
(unabhängig vom Alter der beseitigten Baute und von den Gründen des Abbruchs)
generell die für Neubauten geltende volle Anschlussgebühr gemäss
Brandversicherungswert vorgesehen, bei Um- und Erweiterungsbauten dagegen
(unabhängig vom Verhältnis der alten zur neuen Bausubstanz) nur die zusätzlich
geschaffenen Grössen einer Anschlussgebühr unterworfen habe, wegen Verletzung
des Gleichbehandlungsgebots die Gefolgschaft zu verweigern (BGr, 1. September
2003,2P.78/2003, www.bger.ch). Die zürcherische Regelung ist aber gerade nicht
mit einem solchen Mangel behaftet, ist doch bei Umbauten, welche die Intensität
einer neubauähnlichen Umgestaltung erreichen, eine volle Anschlussgebühr im
Sinn von Ziff. 4.2 WT zu entrichten, wie das Verwaltungsgericht präzisierend
festgehalten hat. Derart weitgehende Umbauten werden somit den Ersatzbauten,
für welche nach dem klaren Gesetzeswortlaut die volle Anschlussgebühr zu
bezahlen ist, gleichgestellt, weshalb kein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit
vorliegt. Zudem sind die Gebühren in Fällen unfreiwilliger Zerstörung eines
Gebäudes aufgrund der differenzierten Regelung gemäss Ziff. 4.3 WT zu erheben.
Das Bundesgericht hat ausdrücklich festgehalten, durch die
Errichtung und den Anschluss eines neuen Gebäudes werde, auch wenn dieses ein
anderes, bereits angeschlossenes Gebäude ersetze, grundsätzlich ein neuer
Abgabetatbestand geschaffen. Es gebe kein unabhängig von einem bestimmten
Gebäude bestehendes, zeitlich unbeschränktes wohlerworbenes Anschlussrecht, das
bei späteren baulichen Änderungen als feste Grösse respektiert werden müsste.
Gründe der Billigkeit könnten es aber für gerechtfertigt erscheinen lassen,
auch bei Ersatzbauten, gleich wie bei Erweiterungs- und Umbauten, bei der
Bemessung der Anschlussgebühr dem bisher auf den betreffenden Grundstücken
vorhandenen und durch eine entsprechende Abgabe bereits abgegoltenen Anschluss
bis zu einem gewissen Grade Rechnung zu tragen (BGr, 18. Mai 2005,2P.223/2004,
E. 3.3.3, www.bger.ch; zum Teil anderer Meinung Peter Karlen, Die Erhebung
von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, URP 1999, S. 540, insbes. S. 567 f.,
wonach der Anschluss mit dem Abbruch nicht untergehe).
Somit hat die Errichtung der beiden Bauten anstelle der
abgebrochenen Betriebs- und Lagergebäude gemäss der zürcherischen Regelung und
der verwaltungs- bzw. bundesgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig neue
Abgabetatbestände geschaffen, weshalb die vollen Anschlussgebühren zu
entrichten sind. Daran ändert nichts, dass die neuen Gebäude auf den Fundamenten
der abgebrochenen erstellt worden sind. Dem Erfordernis der Billigkeit wird die
zürcherische Regelung in Fällen unfreiwilliger Zerstörung eines Gebäudes wie
erwähnt durch Ziff. 4.3 WT gerecht. Hier liegt aber keine unfreiwillige
Zerstörung vor, weshalb Ziff. 4.2 WT zur Anwendung gelangt. Allerdings
äussert sich der Wasserabgabetarif nicht dazu, inwieweit in Fällen des (freiwilligen)
Abbruchs eines Gebäudes, für das schon einmal eine Anschlussgebühr erhoben
worden ist und welches durch einen Neubau ersetzt wird, die früher bezahlte
Gebühr anzurechnen ist. Die Beschwerdegegnerin räumt ein, eine solche wäre
angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wohl zu berücksichtigen,
sofern innert einer Frist von zehn Jahren das abgebrochene Gebäude durch einen
Neubau ersetzt wird. Eine entsprechende Regelung der Gemeinde Zollikon sei vom
Bundesgericht für rechtmässig befunden worden. Darauf ist vorliegend aber nicht
einzugehen, da für die abgebrochenen Gebäude nie Anschlussgebühren bezahlt wurden,
weshalb sich die Frage der Anrechnung gar nicht stellt. Gerade weil noch nie
Anschlussgebühren bezahlt worden sind, kann in Bezug auf die hier auferlegten
Gebühren auch nicht von einer Verletzung des Verursacherprinzips, welches dem
Grundsatz nach auch für die einmaligen Anschlussgebühren, welche den (künftigen)
Verursachern auferlegt werden, ausgegangen werden (vgl. BGr, 24. Mai 2006,
2P.343/2005, E. 3.1, www.bger.ch).
3.3
Die Anrechnung der vollen Anschlussgebühr
verstösst wie ausgeführt ebenfalls nicht gegen das Legalitätsprinzip und die
Willkürfreiheit in der Rechtssetzung, sieht doch Ziff. 4.2 WT für
Ersatzneubauten Anschlussgebühren ausdrücklich vor. Wie das Verwaltungsgericht
schon im Entscheid VB.1998.00002 erwogen hat, entspricht Ziff. 4.2 WT
– wenn auch knapp – dem Erfordernis der genügenden Bestimmtheit des
Rechtssatzes. Das Legalitätsprinzip soll denn auch bei Kausalabgaben weder
seines Gehaltes entleert, noch auf der anderen Seite in einer Weise überspannt
werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der
Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (Adrian Hungerbühler,
Grundsätze des Kausalabgaberechts, Eine Übersicht über die neuere Rechtsprechung
und Doktrin, in: ZBl 104/2003, S. 505, insbes. S. 516, unter
anderem mit Hinweis auf BGE 126 I 180, E. 2a/bb). Der vorliegend
zugrunde liegende Sachverhalt ist ohne weiteres unter Ziff. 4.2 WT
subsumierbar.
3.4
Die Beschwerdeführerin möchte nur, dass die
Anschlussgebühren nach Ziff. 4.3 anstatt Ziff. 4.2 WT erhoben werden,
worauf bereits eingegangen worden ist. Sie wendet sich aber nicht gegen die
Bemessungsfaktoren und die Berechnung der Gebühren als solche. Eine Verletzung
des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips ist denn auch nicht ersichtlich.
Gemäss Ersterem sollen die Gesamteingänge an Kausalabgaben den Gesamtaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig überschreiten;
Letzteres verlangt, dass eine Kausalabgabe nicht in einem offensichtlichen
Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung oder des abgegoltenen
Vorteils stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (vgl. Hungerbühler,
ZBl 104/2003, S. 505, insbes. S. 520 ff.). Eine Verletzung
des Äquivalenzprinzips liegt hier erst recht nicht vor, nachdem für die
abgebrochenen Gebäude keine Anschlussgebühren entrichtet worden waren.
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass vorliegend die
vollen Anschlussgebühren nach Ziff. 4.2 WT bemessen wurden. Es erübrigt
sich daher auch, die Sache zur neuen Berechnung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, wie dies eventualiter beantragt wird.
3.5
Die Beschwerdeführerin möchte, dass sich das
Verwaltungsgericht im Rahmen eines Obiter dictums zu Art. 3 Abs. 2
des Reglements über die Abgabe von Wasser durch die Wasserversorgung Zürich vom
25.
Januar 1961 (Wasserreglement) äussere. Danach ist die Gebühr für die Leistungsfähigkeit
vor Beginn der Anschlussarbeiten zu entrichten, was nach Ansicht der
Beschwerdeführerin gegen das Rückwirkungsverbot verstösst. Konkret geht es
vorliegend um die Rechnungen über Fr. 30'504.95 und Fr. 21'353.45,
somit insgesamt Fr. 51'858.40. Die Vorinstanz hatte dazu ausgeführt, der
Anschluss der Liegenschaft L-Strasse 01 ans Leitungsnetz sei auf die
Kalenderwoche 15/2003 geplant gewesen. Mit Rechnung vom 22. April 2003 sei
die Bezahlung des entsprechenden Gebührenteils bis am 22. Mai 2003
verlangt worden. Die Zuleitung zur Liegenschaft 02 sollte gemäss Angaben der
Bauleitung in der Kalenderwoche 34/2003 erstellt werden, weshalb die Wasserversorgung
mit Rechnung vom 8. Juli 2006 die Zahlungsfrist hierfür auf den 14. August
2006.
festgesetzt habe. In der Folge sei es zu Verzögerungen von drei Wochen
bzw. sieben Monaten gekommen. Bei genügender Aufmerksamkeit hätte die Beschwerdegegnerin
die beim Anschluss ihrer Liegenschaften eingetretenen Verzögerungen erkennen
und die geforderten Teilzahlungen zurückhalten können. Es könne mangels eines
entsprechenden Antrags im Einsprache- und Rekursverfahren offen bleiben, ob ihr
deswegen ein Diskont für die vorzeitige Bezahlung der Schuld bzw. eine entsprechende
Zinsgutschrift zustehe. Die Beschwerdegegnerin hatte ihrerseits darauf
hingewiesen, Art. 3 Abs. 2 Wasserreglement sehe die Entrichtung der Gebühr
für die Leistungsfähigkeit bei unmittelbar bevorstehender tatsächlicher
Inanspruchnahme des Leitungsnetzes vor.
Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, mangels
entsprechenden Antrags könne offen bleiben, ob der Beschwerdeführerin wegen
vorzeitiger Bezahlung der genannten Schuld ein Diskont bzw. eine Zinsgutschrift
zustehe. Aus demselben Grund ist vorliegend auf weitere abstrakte
Rechtsausführungen hinsichtlich Art. 3 Abs. 2 Wasserreglement zu
verzichten. Ob der Beschwerdeführerin ein solcher Anspruch auf eine
Zinsgutschrift zustehe, kann hier offen bleiben. Darüber hätte das Departement
der Industriellen Betriebe zu befinden, dessen Verfügung anfechtbar wäre.
4.
Es ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), und es
ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 8'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.
6.
Mitteilung an …