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Entscheid

VB.2006.00482

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00482

8. Februar 2007Deutsch16 min

(URT.2007.9790)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A AG ist Eigentümerin der

Liegenschaften L-Strasse 01 und 02 in Zürich. Sie liess die Lager- und

Betriebsgebäude auf dem Areal Q abbrechen und an gleicher Stelle zwei neue Gebäude

erstellen. Für den Anschluss dieser Gebäude an das Versorgungsnetz stellte die

Wasserversorgung Zürich nach Ziff. 4.2 des Tarifs über die Abgabe von

Wasser durch die Wasserversorgung Zürich gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 5. Juli

1989 (WT) Rechnungen über Fr. 51'858.40, berechnet nach der Leistungsfähigkeit

der Anschlüsse, und über Fr. 329'864.95, berechnet nach den Gebäudewerten.

Am 19. Januar 2006 erging eine entsprechende Verfügung des Vorstehers des

Departements der Industriellen Betriebe der Stadt Zürich.

Erwägungen

II.

In der Folge gelangte die A AG mit

Einsprache vom 15. Februar 2006 an den Stadtrat von Zürich. Sie beantragte

die Aufhebung der Verfügung vom 19. Januar 2006; bezüglich der beiden

Liegenschaften L-Strasse 01 und 02 seien Anschlussgebühren lediglich nach Massgabe

der Veränderungen der Bemessungsfaktoren gemäss Ziff. 4.3 WT zu erheben.

Eventuell sei die Sache zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten der Wasserversorgung. Der Stadtrat wies mit Beschluss vom 3. Mai

2006.

die Einsprache ab.

III.

Ein von der A AG gegen den Stadtratbeschluss

vom 3. Mai 2006 beim Bezirksrat Zürich erhobener Rekurs wurde mit Beschluss

vom 5. Oktober 2006 abgewiesen.

IV.

Am 8. November 2006 ging die Beschwerde

der A AG gegen den Rekursentscheid vom 5. Oktober 2006 beim Verwaltungsgericht

ein. Sie beantragte die vollumfängliche Aufhebung des Rekursentscheids und

erneut, bezüglich der beiden Liegenschaften L-Strasse 01 und 02 seien

Anschlussgebühren lediglich nach Massgabe der Veränderung der Bemessungsfaktoren

gemäss Ziff. 4.3 WT zu erheben. Eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung

an die Stadt Zürich zu überweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zu Lasten der Stadt Zürich. Die Stadt Zürich beantragte mit Schreiben vom 13. Dezember

2006.

die Abweisung der Beschwerde, während der Bezirksrat schon mit Schreiben

vom 15. November 2006 auf eine Vernehmlassung verzichtet hatte.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde funktionell und sachlich

zuständig. Weil auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten. Angesichts des Streitwerts ist nach § 38 VRG die

Kammer zum Entscheid berufen.

2.

2.1

Ziff. 4 WT lautet wie folgt:

"4.1

Die Anschlussgebühr berechnet sich

a) nach der

Leistungsfähigkeit des Anschlusses; sie beträgt Fr. 3'000.- pro Kubikmeter/Stunde

der Nenngrösse des Wasserzählers

und

b) nach dem

Gebäudewert; sie beträgt 0.4% (Prozent) der Versicherungssumme, gemäss den

Werten der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich.

4.2

Die

Anschlussgebühren sind zu entrichten bei jedem Neuanschluss und wenn bestehende

Gebäude abgebrochen oder ausgehöhlt und durch Neubauten ersetzt werden.

4.3

Bei

Umbauten und Erweiterungsbauten sowie bei Neubauten nach unfreiwilliger

Zerstörung eines Gebäudes (durch Brand, Explosion usw.) werden folgende

Gebühren erhoben:

- die

Gebühr für die Leistungsfähigkeit, gemäss der Differenz zwischen der bisherigen

und der neuen Nenngrösse des Wasserzählers

und

- die

Gebühr nach dem Gebäudewert, gemäss der Differenz zwischen der alten und der

neuen Versicherungssumme nach Angabe der Gebäudeversicherung des Kantons

Zürich, wobei 1% (Prozent) der alten Versicherungssumme – mindestens jedoch Fr. 100'000.-

der ermittelten Differenz – gebührenfrei ist."

(…)

Die umstrittenen

Wasseranschlussgebühren sind ihrer Rechtsnatur nach keine Mehrwertbeiträge,

sondern Gebühren im Rechtssinn (VGr, 26. Februar 1998, VB.1998.00002, E. 2,

= RB 1998 Nr. 65 [Leitsatz] mit Hinweis auf RB 1976 Nr. 112,

RB 1977 Nr. 110 = ZBl 98/1997, S. 536 = ZR 76/1977 Nr. 83,

RB 1979 Nr. 103 = ZBl 81/1980, S. 66 = ZR 78/1979 Nr. 100).

Das Verwaltungsgericht hat im erwähnten Entscheid VB.1998.00002 festgehalten,

die Wasseranschlussgebühren würden grundsätzlich auf einer hinreichenden

kantonal- und kommunalrechtlichen Grundlage beruhen – nämlich auf § 29 des

Wasserwirtschaftsgeset­zes vom 2. Juni 1991 (LS 724.11), § 45

des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (LS 711.1)

sowie auf Ziff. 4 WT.

2.2

Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Sie vertritt jedoch den Standpunkt, vorliegend sei der Sachverhalt gemäss Ziff. 4.3

anstatt Ziff. 4.2 WT zu beurteilen. Sie macht unter anderem

geltend, die an der L-Strasse 01 und 02 neu erstellten Dienstleistungsgebäude

seien auf den Fundamenten und anstelle zweier Lager- und Betriebsgebäude auf

dem Areal Q errichtet worden. Die abgebrochenen Lager- und Betriebsgebäude seien

seit ihrer Erstellung an das Hauptleitungsnetz der städtischen Wasserversorgung

angeschlossen gewesen, wobei die Wasserversorgung der einzelnen Gebäude über

eine so genannte Ringleitung erfolgt sei. Die unterschiedliche Behandlung von

Um- und Erweiterungsbauten, für welche im Gegensatz zu Neu- und Ersatzbauten

keine volle, sondern bloss eine reduzierte Anschlussgebühr erhoben werde,

verstosse aber gegen das Gebot der Rechtsgleichheit bzw. die Willkürfreiheit in

der Rechtsetzung. Die Bemessungsgrundsätze für Um- bzw. Erweiterungsbauten

seien daher auch für Ersatzbauten heranzuziehen. Dies gelte auch, wenn die

abgebrochenen Bauten über eine Ringleitung an das Hauptleitungsnetz

angeschlossen gewesen seien und somit nicht über einen eigenen Wasserzähler verfügt

hätten. In solchen Fällen sei für die Bemessung der Gebühr nach der

Leistungsfähigkeit auf die Differenz zwischen den bisherigen und den neuen

Belastungswerten abzustellen. Über die Belastungswerte der beiden abgebrochenen

Bauten verfüge aber in erster Linie die Wasserversorgung, weshalb die Sache

eventuell zur Neuentscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. Die

geschuldete Anschlussgebühr nach dem Gebäudewert für die beiden neu erstellten

Gebäude belaufe sich auf insgesamt Fr. 151'088.- anstatt Fr. 329'864.95.

Es gelte generell die Regel, wonach eine Anschlussgebühr nur im Umfang der

Mehrbelastung, das heisse des Verursacher- und Äquivalenzprinzips, erhoben

werden dürfe, was in Bezug auf Ersatzbauten gerade nicht eingehalten werde. In

diesem Zusammenhang sei hinsichtlich Um-, Erweiterungs- und Ersatzbauten auch

ohne Belang, ob früher schon einmal Anschlussgebühren bezahlt worden seien oder

nicht. Für Um- und Erweiterungsbauten werde nämlich gemäss Ziff. 4.3 WT

auch dann bloss eine reduzierte Gebühr erhoben, wenn früher noch nie Gebühren

bezahlt worden seien. Zwar wäre es grundsätzlich zulässig, die volle

Anschlussgebühr zu verlangen, wenn bisher noch nie eine Anschlussgebühr bezahlt

worden sei. Dies müsste aber wegen des Legalitätsprinzips im Wasserabgabetarif

ausdrücklich vorgesehen sein. Auch mache der Wasserabgabetarif die zu leistende

Anschlussgebühr nicht vom Aspekt der Lebensdauer und Qualität der Baumassnahme

abhängig, weshalb das Argument, wonach entscheidend sei, ob durch die Baumassnahme

ein Gebäude entstehe, welches einer Neubaute in nichts nachstehe, unbehelflich

sei.

2.3

Der Bezirksrat verwies auf den bereits

erwähnten Entscheid VB.1998.0002 des Verwaltungsgerichts (vorn, E. 2.1).

Demnach sei immer eine volle Anschlussgebühr zu entrichten, wenn bauliche

Massnahmen in einem Umfang vorgenommen würden, dass das umgestaltete Gebäude

eine neue Identität erhalte und seine Lebensdauer – bei objektiver Betrachtungsweise

– diejenige eines Neubaus wenigstens annähernd erreiche, was vorliegend der

Fall sei. Die zürcherische Regelung halte auch vor dem Gleichbehandlungsgebot

und Äquivalenzprinzip stand, da sie eine Differenzierung hinsichtlich der

Intensität der baulichen Massnahmen enthalte sowie eine separate

Gebührenberechnung für den Fall, dass ein Gebäude als Folge unfreiwilliger

Zerstörung umgebaut, erweitert oder durch eine Neubaute ersetzt werde. Entgegen

der Meinung der Beschwerdeführerin könne daher die vorliegende Regelung auch

nicht mit dem früheren Abwasserreglement der Stadt Baden verglichen werden, das

vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau als gegen das Rechtsgleichheitsgebot

verstossend qualifiziert und welche Auffassung vom Bundesgericht im Rahmen

einer staatsrechtlichen Beschwerde geteilt worden sei (BGr, 1. September 2003,

2P.78/2003, www.bger.ch = ZBl 105/2004, S. 270). Im Gegensatz zur

zürcherischen Regelung seien nach dem früheren Abwasserreglement der Stadt

Baden bei Um- und Erweiterungsbauten die Gebühren ausnahmslos nach dem

baulichen Mehrwert der veränderten Bauten sowie nach den zusätzlich

geschaffenen Hartflächen zu bemessen gewesen, während bei Ersatzbauten immer

eine volle Anschlussgebühr angerechnet worden sei.

Die Beschwerdegegnerin stellt sich ebenfalls auf den

Standpunkt, die zürcherische Regelung sei sachlich genügend differenziert und

verletze daher die Rechtsgleichheit nicht.

3.

3.1

Das Verwaltungsgericht hat im Entscheid VB.1998.00002

eingeräumt, der Gesetzeswortlaut lasse nicht erkennen, wo im Fall eines

umfassenden Umbaus die Grenze zwischen der vollen Anschlussgebühr gemäss Ziff. 4.2

WT und dem reduzierten Ansatz gemäss Ziff. 4.3 WT verlaufe. Dass der volle

Tarif nicht nur bei eigentlichen Neubauten geschuldet sei, ergebe sich schon

daraus, dass Ziff. 4.2 WT auch Ersatzneubauten und "Aushöhlungen"

erwähne. Letztgenannter Tatbestand weise einen Bezug zum von der Rechtsprechung

zu § 357 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG, LS 700.1) entwickelten Begriff der neubauähnlichen Umgestaltung

auf. Eine solche liege vor, wenn die Umbauten nach Art und Umfang einem Neubau

gleichkämen, mit anderen Worten, wenn die durch die Umbauten geschaffene innere

Einteilung und Organisation oder Konstruktion des Gebäudes nicht mehr als

Verbesserung oder Anpassung des Vorhandenen verstanden werden könne und damit

das Bisherige nicht mehr erkennen lasse (RB 1986 Nr. 99 = BEZ 1987

Nr. 5). Die Wasseranschlussgebühr charakterisiere sich als pauschales

Entgelt für die Lieferbereitschaft der Wasserversorgung. Diese Bereitschaft

müsse während der gesamten Benützungsdauer eines Gebäudes erhalten bleiben. So

gesehen müsse die Bemessung der (vollen) Anschlussgebühr auf die

durchschnittliche Lebensdauer eines Gebäudes abgestimmt werden. Nach dem Zweck

der Ziff. 4.2 und 4.3 WT sei immer dann eine volle Anschlussgebühr zu

entrichten, wenn ein umgestaltetes Gebäude eine neue Identität erhalte und

seine Lebensdauer derjenigen eines Neubaus ungefähr entspreche. Der Begriff

"Aushöhlung" bringe dies nur unvollkommen zum Ausdruck. Unter Wahrung

des den Gemeindebehörden bei der Auslegung kommunalen Rechtszustehenden

Beurteilungsspielraums könne jedoch der gewählte unbestimmte Rechtsbegriff in

diesem weiteren Sinn ausgelegt werden. Art. 4.2 WT entspreche – noch knapp

– dem Erfordernis der genügenden Bestimmtheit des Rechtssatzes (VB.1998.00002, E. 3d).

3.2

Es besteht kein Anlass, von dieser Auffassung

abzuweichen. So hat das Bundesgericht festgehalten, bei Bauten, welche anstelle

einer abgebrochenen oder zerstörten vorbestandenen Baute errichtet würden,

könne die Bemessung der Anschlussgebühr umstritten sein, da sich zwischen Um-

und Erweiterungsbauten einerseits und Ersatzbauten andererseits keine scharfe

Trennung ziehen lasse. Bei Um- und Erweiterungsbauten könne die neugeschaffene

Bausubstanz wert- und volumenmässig derart dominieren, dass der Vorgang baulich

und wirtschaftlich einer Ersatzbaute gleich- oder nahekomme. Das Bundesgericht

hatte es daher als zulässig erachtet, einer kommunalen Regelung – konkret ging

es um das frühere Abwasserreglement der Stadt Baden –, welche für Ersatzbauten

(unabhängig vom Alter der beseitigten Baute und von den Gründen des Abbruchs)

generell die für Neubauten geltende volle Anschlussgebühr gemäss

Brandversicherungswert vorgesehen, bei Um- und Erweiterungsbauten dagegen

(unabhängig vom Verhältnis der alten zur neuen Bausubstanz) nur die zusätzlich

geschaffenen Grössen einer Anschlussgebühr unterworfen habe, wegen Verletzung

des Gleichbehandlungsgebots die Gefolgschaft zu verweigern (BGr, 1. September

2003,2P.78/2003, www.bger.ch). Die zürcherische Regelung ist aber gerade nicht

mit einem solchen Mangel behaftet, ist doch bei Umbauten, welche die Intensität

einer neubauähnlichen Umgestaltung erreichen, eine volle Anschlussgebühr im

Sinn von Ziff. 4.2 WT zu entrichten, wie das Verwaltungsgericht präzisierend

festgehalten hat. Derart weitgehende Umbauten werden somit den Ersatzbauten,

für welche nach dem klaren Gesetzeswortlaut die volle Anschlussgebühr zu

bezahlen ist, gleichgestellt, weshalb kein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit

vorliegt. Zudem sind die Gebühren in Fällen unfreiwilliger Zerstörung eines

Gebäudes aufgrund der differenzierten Regelung gemäss Ziff. 4.3 WT zu erheben.

Das Bundesgericht hat ausdrücklich festgehalten, durch die

Errichtung und den Anschluss eines neuen Gebäudes werde, auch wenn dieses ein

anderes, bereits angeschlossenes Gebäude ersetze, grundsätzlich ein neuer

Abgabetatbestand geschaffen. Es gebe kein unabhängig von einem bestimmten

Gebäude bestehendes, zeitlich unbeschränktes wohlerworbenes Anschlussrecht, das

bei späteren baulichen Änderungen als feste Grösse respektiert werden müsste.

Gründe der Billigkeit könnten es aber für gerechtfertigt erscheinen lassen,

auch bei Ersatzbauten, gleich wie bei Erweiterungs- und Umbauten, bei der

Bemessung der Anschlussgebühr dem bisher auf den betreffenden Grundstücken

vorhandenen und durch eine entsprechende Abgabe bereits abgegoltenen Anschluss

bis zu einem gewissen Grade Rechnung zu tragen (BGr, 18. Mai 2005,2P.223/2004,

E. 3.3.3, www.bger.ch; zum Teil anderer Meinung Peter Karlen, Die Erhebung

von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, URP 1999, S. 540, insbes. S. 567 f.,

wonach der Anschluss mit dem Abbruch nicht untergehe).

Somit hat die Errichtung der beiden Bauten anstelle der

abgebrochenen Betriebs- und Lagergebäude gemäss der zürcherischen Regelung und

der verwaltungs- bzw. bundesgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig neue

Abgabetatbestände geschaffen, weshalb die vollen Anschlussgebühren zu

entrichten sind. Daran ändert nichts, dass die neuen Gebäude auf den Fundamenten

der abgebrochenen erstellt worden sind. Dem Erfordernis der Billigkeit wird die

zürcherische Regelung in Fällen unfreiwilliger Zerstörung eines Gebäudes wie

erwähnt durch Ziff. 4.3 WT gerecht. Hier liegt aber keine unfreiwillige

Zerstörung vor, weshalb Ziff. 4.2 WT zur Anwendung gelangt. Allerdings

äussert sich der Wasserabgabetarif nicht dazu, inwieweit in Fällen des (freiwilligen)

Abbruchs eines Gebäudes, für das schon einmal eine Anschlussgebühr erhoben

worden ist und welches durch einen Neubau ersetzt wird, die früher bezahlte

Gebühr anzurechnen ist. Die Beschwerdegegnerin räumt ein, eine solche wäre

angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wohl zu berücksichtigen,

sofern innert einer Frist von zehn Jahren das abgebrochene Gebäude durch einen

Neubau ersetzt wird. Eine entsprechende Regelung der Gemeinde Zollikon sei vom

Bundesgericht für rechtmässig befunden worden. Darauf ist vorliegend aber nicht

einzugehen, da für die abgebrochenen Gebäude nie Anschlussgebühren bezahlt wurden,

weshalb sich die Frage der Anrechnung gar nicht stellt. Gerade weil noch nie

Anschlussgebühren bezahlt worden sind, kann in Bezug auf die hier auferlegten

Gebühren auch nicht von einer Verletzung des Verursacherprinzips, welches dem

Grundsatz nach auch für die einmaligen Anschlussgebühren, welche den (künftigen)

Verursachern auferlegt werden, ausgegangen werden (vgl. BGr, 24. Mai 2006,

2P.343/2005, E. 3.1, www.bger.ch).

3.3

Die Anrechnung der vollen Anschlussgebühr

verstösst wie ausgeführt ebenfalls nicht gegen das Legalitätsprinzip und die

Willkürfreiheit in der Rechtssetzung, sieht doch Ziff. 4.2 WT für

Ersatzneubauten Anschlussgebühren ausdrücklich vor. Wie das Verwaltungsgericht

schon im Entscheid VB.1998.00002 erwogen hat, entspricht Ziff. 4.2 WT

– wenn auch knapp – dem Erfordernis der genügenden Bestimmtheit des

Rechtssatzes. Das Legalitätsprinzip soll denn auch bei Kausalabgaben weder

seines Gehaltes entleert, noch auf der anderen Seite in einer Weise überspannt

werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der

Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (Adrian Hungerbühler,

Grundsätze des Kausalabgaberechts, Eine Übersicht über die neuere Rechtsprechung

und Doktrin, in: ZBl 104/2003, S. 505, insbes. S. 516, unter

anderem mit Hinweis auf BGE 126 I 180, E. 2a/bb). Der vorliegend

zugrunde liegende Sachverhalt ist ohne weiteres unter Ziff. 4.2 WT

subsumierbar.

3.4

Die Beschwerdeführerin möchte nur, dass die

Anschlussgebühren nach Ziff. 4.3 anstatt Ziff. 4.2 WT erhoben werden,

worauf bereits eingegangen worden ist. Sie wendet sich aber nicht gegen die

Bemessungsfaktoren und die Berechnung der Gebühren als solche. Eine Verletzung

des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips ist denn auch nicht ersichtlich.

Gemäss Ersterem sollen die Gesamteingänge an Kausalabgaben den Gesamtaufwand

für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig überschreiten;

Letzteres verlangt, dass eine Kausalabgabe nicht in einem offensichtlichen

Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung oder des abgegoltenen

Vorteils stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (vgl. Hungerbühler,

ZBl 104/2003, S. 505, insbes. S. 520 ff.). Eine Verletzung

des Äquivalenzprinzips liegt hier erst recht nicht vor, nachdem für die

abgebrochenen Gebäude keine Anschlussgebühren entrichtet worden waren.

Es ist somit nicht zu beanstanden, dass vorliegend die

vollen Anschlussgebühren nach Ziff. 4.2 WT bemessen wurden. Es erübrigt

sich daher auch, die Sache zur neuen Berechnung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, wie dies eventualiter beantragt wird.

3.5

Die Beschwerdeführerin möchte, dass sich das

Verwaltungsgericht im Rahmen eines Obiter dictums zu Art. 3 Abs. 2

des Reglements über die Abgabe von Wasser durch die Wasserversorgung Zürich vom

25.

Januar 1961 (Wasserreglement) äussere. Danach ist die Gebühr für die Leistungsfähigkeit

vor Beginn der Anschlussarbeiten zu entrichten, was nach Ansicht der

Beschwerdeführerin gegen das Rückwirkungsverbot verstösst. Konkret geht es

vorliegend um die Rechnungen über Fr. 30'504.95 und Fr. 21'353.45,

somit insgesamt Fr. 51'858.40. Die Vorinstanz hatte dazu ausgeführt, der

Anschluss der Liegenschaft L-Strasse 01 ans Leitungsnetz sei auf die

Kalenderwoche 15/2003 geplant gewesen. Mit Rechnung vom 22. April 2003 sei

die Bezahlung des entsprechenden Gebührenteils bis am 22. Mai 2003

verlangt worden. Die Zuleitung zur Liegenschaft 02 sollte gemäss Angaben der

Bauleitung in der Kalenderwoche 34/2003 erstellt werden, weshalb die Wasserversorgung

mit Rechnung vom 8. Juli 2006 die Zahlungsfrist hierfür auf den 14. August

2006.

festgesetzt habe. In der Folge sei es zu Verzögerungen von drei Wochen

bzw. sieben Monaten gekommen. Bei genügender Aufmerksamkeit hätte die Beschwerdegegnerin

die beim Anschluss ihrer Liegenschaften eingetretenen Verzögerungen erkennen

und die geforderten Teilzahlungen zurückhalten können. Es könne mangels eines

entsprechenden Antrags im Einsprache- und Rekursverfahren offen bleiben, ob ihr

deswegen ein Diskont für die vorzeitige Bezahlung der Schuld bzw. eine entsprechende

Zinsgutschrift zustehe. Die Beschwerdegegnerin hatte ihrerseits darauf

hingewiesen, Art. 3 Abs. 2 Wasserreglement sehe die Entrichtung der Gebühr

für die Leistungsfähigkeit bei unmittelbar bevorstehender tatsächlicher

Inanspruchnahme des Leitungsnetzes vor.

Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, mangels

entsprechenden Antrags könne offen bleiben, ob der Beschwerdeführerin wegen

vorzeitiger Bezahlung der genannten Schuld ein Diskont bzw. eine Zinsgutschrift

zustehe. Aus demselben Grund ist vorliegend auf weitere abstrakte

Rechtsausführungen hinsichtlich Art. 3 Abs. 2 Wasserreglement zu

verzichten. Ob der Beschwerdeführerin ein solcher Anspruch auf eine

Zinsgutschrift zustehe, kann hier offen bleiben. Darüber hätte das Departement

der Industriellen Betriebe zu befinden, dessen Verfügung anfechtbar wäre.

4.

Es ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), und es

ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 8'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

6.

Mitteilung an …