Lexipedia

Entscheid

VB.2006.00483

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00483

8. Februar 2007Deutsch21 min

(URT.2007.9787)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Gegen A, geboren 1943, damals Eigentümer der in Konkurs

geratenen Firma C AG, wurde im Jahr 1999 im Kanton X eine Strafuntersuchung

wegen verschiedener Delikte geführt. In diesem Zusammenhang beschlagnahmte der

zuständige Untersuchungsrichter den Saldo des Kontos von A bei der Bank D. Am

29. Juli 1999 gingen Fr. 200'145.90 bei der Gerichtskasse ein. Das

Richteramt Y sprach A mit Urteil vom 20. August 2004 der

Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung sowie der Unterlassung der Buchführung

schuldig, bestrafte ihn mit zwei Monaten Gefängnis bedingt auf zwei Jahre und

zog den sichergestellten Geldbetrag von Fr. 200'145.90 ein. Das von A

dagegen angerufene Obergericht des Kantons X, Strafkammer, sprach ihn mit

Urteil vom 1. Dezember 2005 einzig der Unterlassung der Buchführung

schuldig, bestrafte ihn mit zehn Tagen Gefängnis bedingt auf zwei Jahre und

ordnete die Herausgabe des sichergestellten Geldbetrages an.

B. Die

Fürsorgebehörde W unterstützte A ab November 2002 mit wirtschaftlicher Hilfe.

Trotz ausdrücklichem Hinweis auf wahrheitsgetreue Auskunftserteilung hatte er

in der zugunsten der Fürsorgebehörde erstellten Einkommens- und Vermögenserklärung

vom 5. Oktober 2002 das Vorhandensein "anderer" Guthaben zwar

bejaht, jedoch mit "0" eingesetzt, und in derjenigen vom

20. Oktober 2004 das Vorhandensein jeglicher Vermögenswerte verneint.

Anlässlich der Anhörung vom 28. März 2006 erwähnte A, dass er gemäss dem

Prozessausgang vor Obergericht Anspruch auf die im Strafverfahren beschlagnahmten

rund Fr. 200'000.- habe. In der Folge verfügte der Präsident der

Fürsorgebehörde W am 11. April 2006, dass A die bisher bezogene

Sozialhilfe von insgesamt Fr. 91'809.45 und alle weiteren Leistungen bis

zum Bezug der Ergänzungsleistungen sofort nach Auszahlung der blockierten

Vermögenswerte an die Fürsorgebehörde zurückzuerstatten habe. Die Verfügung

stützte sich auf § 20 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)

ab, wonach ein Hilfesuchender im Besitz von Grundeigentum oder anderen

Vermögenswerten die Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten hat,

sobald diese Vermögenswerte realisierbar werden.

Erwägungen

II.

Gegen die Präsidialverfügung vom 11. April 2006 erhob

A am 13. Mai 2006 Rekurs beim Bezirksrat Z und verlangte, es sei von der

Rückerstattungsverpflichtung abzusehen. In der Rekursantwort vom 8. Juni

2006.

hielt die Fürsorgebehörde W an ihrem Standpunkt fest.

Noch bevor der Bezirksrat Z über den Rekurs entschieden

hatte, hob der Präsident der Fürsorgebehörde W mit Präsidialverfügung vom

11.

Juli 2006 die Verfügung vom 11. April 2006 wiedererwägungsweise

auf und stützte die Begründung des Rückerstattungsanspruchs nunmehr auf

§ 26 SHG, wonach zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet

ist, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Am

12.

Juli 2006 verlangte die Fürsorgebehörde W beim Bezirksgericht Z, es

sei ein Arrest auf die von der Gerichtskasse X beschlagnahmten Mittel von A im

Umfang von Fr. 200'145.90 zu legen. Das Bezirksgericht Z erachtete sich

für unzuständig und hielt einen Arrestgrund für nicht glaubhaft gemacht,

weshalb es das Arrestgesuch formlos mit Schreiben vom 17. Juli 2006

erledigte. Gemäss Auskunft des Obergerichtes des Kantons X vom 18. Juli

2006, an das sich die Fürsorgebehörde W anschliessend gewandt hatte, war das

Geld in der Woche zuvor – etwa Mitte Juli 2006 – an A ausbezahlt worden. Mit

Beschluss vom 9. August 2006 schrieb der Bezirksrat Z das Rekursverfahren

(betreffend die Präsidialverfügung vom 11. April 2006) als gegenstandslos

geworden ab.

III.

Gegen die Präsidialverfügung vom 11. Juli 2006 liess

A am 4. August 2006 Rekurs beim Bezirksrat Z erheben und beantragen,

es sei die angefochtene Verfügung soweit aufzuheben, als sie eine

Rückerstattungsverpflichtung über Fr. 91'809.10 enthalte. Er bestritt

einen unrechtmässigen Bezug wirtschaftlicher Hilfe. Die Fürsorgebehörde W hielt

in der Rekursantwort vom 4. September 2006 an ihrem Standpunkt fest.

Diesen stützte sie nunmehr sowohl auf § 26 SHG als auch auf

§ 27 [Abs. 1] lit. b SHG ab. Mit Beschluss vom

4.

Oktober 2006 wies der Bezirksrat Z den Rekurs sowohl unter dem Gesichtspunkt

von § 26 SHG als auch von § 27 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20 SHG ab.

IV.

Dagegen liess A am 8. November 2006 Beschwerde

erheben und beantragen, es sei festzustellen, dass er nicht zur Rückerstattung

von Fr. 91'809.45 verpflichtet sei. Die Fürsorgebehörde W hielt an ihrem

Standpunkt fest.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts

des Streitwerts fällt die Sache in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 2

VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer

verlangt vorab, die Vorinstanz hätte die angefochtene Verfügung vom

11.

Juli 2006 aus formellen Gründen aufheben müssen, da sie nicht durch

die Kollegialbehörde erlassen worden sei. Das Vorgehen des Präsidenten der

Fürsorgebehörde sei nämlich nicht durch zeitliche Dringlichkeit geboten

gewesen, nachdem er die Verfügung vom 11. April 2006 wiedererwägungsweise

am 11. Juli 2006 aufgehoben habe. Zeitliche Dringlichkeit sei auch nicht

mit einem Arrestbegehren zu begründen, das ohnehin aussichtslos gewesen wäre.

Die Beschwerdegegnerin hält demgegenüber an der zeitlichen Dringlichkeit fest,

weil die nächste Behördensitzung erst am 28. August 2006 stattgefunden

habe und eine Direktauszahlung des blockierten Vermögensbetrags an den Beschwerdeführer

habe verhindert werden wollen. Die Verfügung vom 11. April 2006 sei

ergangen, um die Rückerstattung der Sozialhilfe anzuordnen. In der Verfügung

vom 11. Juli 2006 sei einzig die sozialhilferechtliche Begründung der

Rückforderung geändert worden.

2.1

Nach

§ 4 Abs. 1 und 2 des Organisationsreglementes der Stadt W vom

31.

Januar 2002 können formelle Verfügungen und Verfügungen, die zwar

materieller Natur, aber von untergeordneter Bedeutung oder dringlich sind, in

der Zeit zwischen zwei Sitzungen vom Präsidenten oder auf dem Zirkularweg

getroffen werden. Diese Bestimmung entspricht wörtlich § 67 des

Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG). Allerdings dispensieren feste

Terminpläne für die Behördensitzungen nicht ohne Weiteres davon, kurzfristig

zwischen den ordentlichen Terminen zu einer ausserordentlichen Sitzung

zusammenzutreten, wenn Dringlichkeit und Bedeutung eines Geschäftes es

erfordern. Nur wenn diese Möglichkeit verneint werden muss, sind Präsidialverfügung

oder Zirkularbeschluss gerechtfertigt (H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher

Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 67 Rz. 2.2).

2.2

Vorliegend

ist die zeitliche Dringlichkeit für den Erlass der Verfügung vom 11. April

2006.

zu bejahen. Der Beschwerdeführer erwähnte am 28. März 2006 erstmals,

dass ihm der im Strafverfahren blockierte Betrag von rund Fr. 200'000.- ausbezahlt

werde. Am 3. April 2006 lieferte er eine Kopie des Dispositivs des Urteils

des Obergerichtes des Kantons X vom 1. Dezember 2005 nach; demzufolge

sollte die Auszahlung nach Eintritt von dessen Rechtskraft erfolgen. Zwar erwähnte

der Beschwerdeführer, dass er wegen der Verzinsung des beschlagnahmten

Guthabens an das Bundesgericht gelangt sei. Seiner staatsrechtlichen Beschwerde

kam indessen keine aufschiebende Wirkung zu. Gemäss Art. 94 des damals

geltenden Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 – inzwischen

durch das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 ersetzt – war es nur

möglich, eine vorsorgliche Verfügung zu verlangen, um den bestehenden Zustand

zu erhalten oder bedrohte rechtliche Interessen einstweilen sicherzustellen

(Ulrich Zimmerli/Walter Kälin/Regina Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts,

Bern 1997, S. 279). Dass der Beschwerdeführer solches vor Bundesgericht

verlangt hätte, macht er nicht geltend und geht aus der staatsrechtlichen

Beschwerde, von der er einzig das Titelblatt einlegte, nicht hervor. Die

Beschwerdegegnerin musste im April 2006 daher damit rechnen, dass das obergerichtliche

Urteil in Rechtskraft erwachsen war und die Auszahlung der blockierten Gelder

jederzeit erfolgen könnte. Mit der Verfügung vom 11. April 2006, welche

auch dem Obergericht des Kantons X zugestellt wurde, wollte sie die Auszahlung

der blockierten Vermögenswerte an den Beschwerdeführer im Umfang von

Fr. 91'809.45 so rasch als möglich verhindern.

2.3

Zu folgen

ist der Beschwerdegegnerin auch darin, dass die Verfügung vom 11. Juli

2006.

lediglich eine geänderte Begründung enthielt. An der Rückerstattungsverpflichtung

wurde festgehalten, wenn auch auf anderer rechtlicher Grundlage. Selbst wenn

man aber davon ausgehen wollte, es sei eine gänzlich neue Verfügung erlassen

worden, wäre auch hier die zeitliche Dringlichkeit zu bejahen. Wie dargelegt,

stellte die Beschwerdegegnerin auf Basis der geänderten Verfügung schon am

12.

Juli 2006 ein Arrestbegehren beim Bezirksgericht Z, um die – bis dahin

noch nicht erfolgte – Auszahlung der blockierten Gelder im Umfang von

Fr. 91'809.45 sicherzustellen. Das Bezirksgericht Z reagierte am

17.

Juli 2006. Zu diesem Zeitpunkt war das Geld indessen bereits dem

Beschwerdeführer ausbezahlt worden (vorn E. II). Die Beschwerdegegnerin

verpasste den Auszahlungszeitpunkt somit bloss um wenige Tage. Offenkundig

erliess der Präsident der Fürsorgebehörde die Verfügung vom 11. Juli 2006,

um möglichst rasch einen Arrest legen zu können. Insofern ist auch hier die

zeitliche Dringlichkeit zu bejahen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

entscheidet sich diese Frage nicht daran, ob die Arrestlegung erfolgreich war

oder sein konnte.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids aus formellen Gründen beantragt.

3.

3.1

Nach

§ 14 SHG und § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 (SHV) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für

seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen mit gleichem

Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen

kann. Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen. Der

Hilfesuchende hat über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht

in seine Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen zu

melden. Er muss seine Angaben schriftlich bestätigen und wird auf die Folgen

falscher Auskunft hingewiesen (§ 18 Abs. 2 SHG, § 28 SHV).

3.2

Nach

§ 26 SHG ist zur Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet,

wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Wurde die

wirtschaftliche Hilfe auf solche Weise erschlichen, ist die

Rückerstattungsforderung zu verzinsen (§ 29 SHG; Weisung des

Regierungsrates vom 13. Juni 1979, ABl 1979 II S. 1163).

"Erwirken" oder "Erschleichen" deuten auf ein unlauteres

Verhalten hin, durch das der Hilfesuchende direkt bewirkt, dass ihm geleistet

wird, ohne dass die Voraussetzungen dazu bestehen.

3.3

Davon zu

unterscheiden ist die Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug. Nach § 27

Abs. 1 SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder

teilweise zurückgefordert werden, wenn – im vorliegenden Zusammenhang – der Hilfeempfänger

in finanziell günstige Verhältnisse gelangt oder die Voraussetzungen zur

Rückerstattung nach § 20 SHG erfüllt sind (§ 27 Abs. 1

lit. b und c SHG). Hat ein Hilfesuchender Grundeigentum oder andere

Vermögenswerte in erheblichem Umfang, deren Realisierung ihm nicht möglich oder

nicht zumutbar ist, wird in der Regel die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung

verlangt. Darin verpflichtet er sich, die Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten,

wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden (§ 20 SHG). Das Vorliegen

einer unterzeichneten Rückerstattungsverpflichtung bildet jedoch keine

Voraussetzung für die Rückerstattung im Rahmen von § 20 SHG; sie

erleichtert bloss deren Durchsetzung (VGr, 15. September 2005,

VB.2005.00219, E. 3.1, www.vgrzh.ch).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Vorwurf, dass er unrechtmässig Sozialhilfe

bezogen habe. Im Zeitpunkt, als er die Antragsformulare für die Fürsorgebehörde

ausgefüllt habe, sei das beschlagnahmte Geld für ihn faktisch verloren gewesen.

Er habe damit rechnen müssen, dass das blockierte Geld zur Deckung der hohen Verfahrenskosten

im Strafprozess und der Forderungen der Gläubiger verwendet würde. Es treffe

zwar zu, dass er den beschlagnahmten Geldbetrag im Antragsformular nicht

erwähnt habe. In verschiedenen Besprechungen mit der für ihn zuständigen

Mitarbeiterin sei aber dieser Geldbetrag erwähnt worden. Er habe der

Fürsorgebehörde zudem sofort angezeigt, dass die Auszahlung des Geldbetrags

bevorstand. Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin daran fest, dass der

Beschwerdeführer mit der unterlassenen Deklaration des beschlagnahmten Geldbetrags

unwahre und unvollständige Angaben gemacht habe. Hätte er auf diesen Geldbetrag

verwiesen, wären ihm nur bedingt rückzahlbare und mit der Unterzeichnung einer

Rückerstattungsverpflichtung verbundene Darlehen auszurichten gewesen. An

Gesprächen mit der Sachbearbeiterin sei das beschlagnahmte Geld zwar zur

Sprache gekommen, jedoch nicht der Eindruck entstanden, es bestehe eine reale

Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer darüber wieder einmal verfügen könnte.

Die Vorinstanz führte aus, durch die Falschdeklaration habe der

Beschwerdeführer insofern materiell unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe

bezogen, als bei wahrheitsgetreuer Deklaration die wirtschaftliche Hilfe von

Anfang an lediglich im Sinne einer Bevorschussung zur Überbrückung eines

Liquiditätsengpasses und nur unter der Voraussetzung der Unterzeichnung einer

Rückerstattungsverpflichtung gewährt worden wäre.

4.1.1

Der Beschwerdeführer muss sich tatsächlich den Vorwurf gefallen lassen, die

beschlagnahmten Gelder nicht deklariert zu haben. Sein Hinweis darauf, dass in

der eingelegten Steuererklärung 1999 der Betrag erwähnt worden sei und er

diesen der Behörde gegenüber auch erwähnt habe, hilft ihm nicht, da er zur

Deklaration gegenüber der Fürsorgebehörde verpflichtet war (vorn E. 3.1). Er

machte daher unvollständige und unwahre Angaben.

4.1.2

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin wird dadurch der Bezug von

Sozialleistungen nicht automatisch unrechtmässig (vorn E. 3.3). Tatsächlich

hatte der Beschwerdeführer bis zur Auszahlung des blockierten Geldbetrags etwa

Mitte Juli 2006 gar keine Möglichkeit, darauf zu greifen. Selbst wenn er diesen

Geldbetrag ordnungsgemäss angegeben hätte, wäre er damals für ihn nicht

verfügbar gewesen. Der Beschwerdeführer hätte also in gleicher Weise

unterstützt werden müssen, wie dies tatsächlich geschah, da er seinen

Lebensunterhalt aus dem blockierten Vermögen nicht hätte finanzieren können. Zutreffend

ist zwar, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin verunmöglichte,

die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe von der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung

abhängig zu machen. Indessen ist eine solche, wie gezeigt, nicht unabdingbare

Voraussetzung, um die Rückerstattung durchzusetzen (vorn E. 3.3). Ausserdem ist

nicht erkennbar, wieso die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Zeitpunkt,

als er die bevorstehende Freigabe der blockierten Gelder bekannt gab

(28. März 2006), keine Rückerstattungserklärung unterzeichnen liess.

4.1.3

Demnach fehlt es gerade am kausalen Zusammenhang zwischen der unterlassenen

Deklaration des beschlagnahmten Vermögensbetrags und der Ausrichtung

wirtschaftlicher Hilfe, weshalb ein Rückerstattungsanspruch nicht auf § 26

SHG gestützt werden kann.

4.2

Die

Vorinstanz bejahte weiter die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers gestützt

auf § 27 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit § 20 SHG.

Die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2006 begründete den

Rückerstattungsanspruch jedoch allein gestützt auf § 26 SHG (unrechtmässig

bezogene wirtschaftliche Hilfe) und hob die eine andere Begründung enthaltende

Verfügung vom 11. April 2006 auf. Es stellt sich somit die Frage, ob die

Vorinstanz den Rückerstattungsanspruch unter diesem Gesichtspunkt von § 27

Abs. 1 SHG überhaupt beurteilen durfte.

4.2.1

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt in der Eventualbegründung

der Vorinstanz keine unzulässige Veränderung des Streitgegenstandes. Es geht

unverändert um die Frage, ob der Beschwerdeführer die bezogene wirtschaftliche

Unterstützung im Umfang von Fr. 91'809.45 zurückzuzahlen hat oder nicht.

Fraglich ist einzig, ob dies auf der rechtlichen Grundlage von § 26 SHG

oder von § 27 Abs. 1 SHG (unrechtmässiger bzw. rechtmässiger Bezug

von Sozialhilfeleistungen) zu beurteilen ist, wobei je ein unterschiedlicher

Sachverhalt zugrunde liegt.

4.2.2

Die umfassende Kognition der Rekursbehörden kann sich nur im Rahmen des

vorgegebenen Streitgegenstandes entfalten. Damit zusammen hängt die Frage, ob

die Rekursbehörde ihren Entscheid auf einen anderen, weder von der Vorinstanz

noch vom Rekurrenten angerufenen Rechtsgrund stützen darf, der dieselbe

Rechtsfolge aus einem verschiedenen Sachverhalt ableitet (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbemerkungen zu §§ 19-28 N. 87,

§ 20 N. 5). Die Rechtsanwendung von Amtes wegen hat zur Folge, dass die

entscheidende Instanz im Rechtsmittelverfahren eine im Ergebnis richtige, aber

falsch begründete Anordnung mit anderen rechtlichen Überlegungen bestätigen

darf (Motivsubstitution). Die rechtliche Qualifikation ein und desselben Sachverhaltes

durch die Vorinstanz ist damit für die Rechtsmittelinstanz ebenso wenig

bindend, wie es die Rechtsvorbringen der Parteien sind (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 7 N. 81). Geht es im Rechtsmittelverfahren aber darum, im Rahmen des

festgelegten Streitgegenstandes dieselbe Rechtsfolge aus einem Sachverhalt abzuleiten,

auf dessen rechtliche Qualifikation sich nur eine oder keine der Parteien

berufen haben, setzt eine solche Motivsubstitution die Wahrung des rechtlichen

Gehörs voraus. Die Parteien haben mithin Anspruch auf Anhörung bzw. Vernehmlassung,

wenn die Rechtsmittelinstanz das Verfahren gestützt auf einen von keiner Partei

angerufenen, für diese nicht vorhersehbaren Rechtsgrund entscheiden will

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 28).

4.2.3

Wie dargelegt, stützte sich die angefochtene Verfügung vom 11. Juli

2006.

einzig auf § 26 SHG ab. Die Rekursschrift des Beschwerdeführers bezog

sich entsprechend einzig auf die Bestreitung der Rückerstattungsverpflichtung

unter dem Gesichtspunkt von § 26 SHG. In der Rekursantwort vom

4.

September 2006 führte die Beschwerdegegnerin dagegen aus, die

Rückerstattung wäre auch aus § 27 [Abs. 1] lit. b SHG

abzuleiten. Der Beschwerdeführer konnte zu dieser abweichenden rechtlichen

Begründung nicht Stellung nehmen.

Die Vorinstanz begründete ihren

Entscheid auch auf Basis von § 27 Abs. 1 SHG. Obwohl der erste Rekurs

des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden war,

ging sie im angefochtenen Entscheid auf die dortige Rekursschrift ein. Darin

hatte der Beschwerdeführer nämlich geltend gemacht, weder § 20 noch

§ 27 SHG seien auf seinen Fall anwendbar, was die Vorinstanz mit

ausführlicher Begründung widerlegte. Nachdem der Abschreibungsbeschluss vom

9.

August 2006 keine materielle Rechtskraft beanspruchen kann

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 13 f., 18), war dieses Vorgehen nicht

unzulässig. Vielmehr wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers dazu zu

wahren gewesen.

4.2.4

Damit fragt sich, ob im Beschwerdeverfahren die Verletzung des rechtlichen

Gehörs geheilt wurde. Immerhin bestritt der Beschwerdeführer die

Rückerstattungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren auch unter dem

Gesichtspunkt von § 27 Abs. 1 lit. b und c SHG. Er hielt

allerdings daran fest, dass die Angelegenheit diesbezüglich zur neuerlichen Beurteilung

an die Vorinstanz und von dieser an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden

müsste, da die Fürsorgebehörde und nicht der Präsident einen solchen Entscheid

unter Ermessensausübung zu fällen hätten. Dazu äussert sich die Beschwerdegegnerin

nicht.

Die Rechtsprechung nimmt überwiegend an, der Mangel der

Gehörsverweigerung werde "geheilt", wenn die unterlassene Anhörung,

Akteneinsicht oder Begründung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt werde,

das eine Prüfung im gleichen Umfang wie die Vorinstanz erlaubt. Eine

Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs würde bloss zu einem

formalistischen Leerlauf und einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens

führen. Ob eine solche Heilung möglich ist, ist in der Lehre dagegen umstritten

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 48 ff.; Hansjörg Seiler, Abschied von der

formellen Natur des rechtlichen Gehörs, in: SJZ 100/2004, S. 377 ff., 379

ff.; ablehnend Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 1709 ff., 986 f.).

Wie es sich damit verhält, kann vorliegend indessen

dahingestellt bleiben. Die Rückerstattung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher

Hilfe unterscheidet sich vom unrechtmässigen Bezug dadurch, dass sie "ganz

oder teilweise zurückgefordert" werden kann (§ 27 Abs. 1 SHG),

während sie im Fall von § 26 SHG zurückzuerstatten ist. Die zuständige

Instanz hat demgemäss einen Ermessensentscheid darüber zu fällen, ob

rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe überhaupt zurückgefordert wird und,

falls ja, in welchem Umfang. Die Verfügung vom 11. April 2006 lässt die

Anwendung jeglichen Ermessens vermissen. Selbst wenn man davon ausginge,

"Ermessen" sei insoweit ausgeübt worden, als nach dem eindeutigen

Wortlaut der ganze Betrag von Fr. 91'809.45 zurückzuerstatten sei, fehlte

es doch an einer Begründung dafür. Insofern liegt eine Ermessensunterschreitung

vor, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht.

4.2.5

Der Beschwerdeführer ist hoch verschuldet, was er der Behörde frühzeitig bekannt

gab. Diese setzte einen Fachmann zur Überprüfung seiner komplexen finanziellen

Situation ein. Vom ausbezahlten Betrag sollen inzwischen Fr. 40'000.- gepfändet,

Fr. 50'000.- an die Ausgleichskasse E abgetreten und Fr. 100'000.- an

seine geschiedene Frau ausbezahlt worden sein. Dessen ungeachtet hat die

Beschwerdegegnerin gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b und c SHG und

nach Anhörung des Beschwerdeführers dazu zu prüfen, ob und wie viel dieser an

bezogenen Unterstützungsleistungen zurückzuerstatten habe.

Dabei ist zu bedenken, dass die betreibungsrechtliche

Durchsetzung von Forderungen gegenüber dem Betroffenen nur unter Wahrung des

Existenzminimums möglich ist. Das Verwaltungsgericht hatte sich sodann in

anderen Rückerstattungsstreitigkeiten wiederholt mit dem Einwand von

Beschwerdeführenden zu befassen, sie seien finanziell nicht zur geforderten

Rückerstattung in der Lage. Es hat jeweils festgehalten, dieser Umstand lasse

die angefochtene Rückerstattungsverfügung nicht als unrechtmässig erscheinen;

ein allfälliger Erlass setze das Vorliegen eines rechtskräftigen

Rückerstattungsentscheids aber gerade voraus (vgl. etwa RB 1997

Nr. 121). Diese Überlegung muss auch in Fällen massgebend sein, in denen

die behaupteten Schwierigkeiten bezüglich der geforderten Rückzahlung

spezifisch mit dem Vorhandensein von Schulden begründet werden. Ob ein Betroffener

"in finanziell günstige Verhältnisse gelangt" sei (§ 27

Abs. 1 lit. b SHG), bestimmt sich nach dem Gesagten bei einem Vermögensanfall

einzig aufgrund des fraglichen Mittelzuflusses unter Berücksichtigung eines

Freibetrages. Mit der Berücksichtigung eines solchen Freibetrages wird in

pauschalisierender Weise bereits dem Umstand Rechnung getragen, dass der Vermögensanfall,

der Anlass zur Einleitung eines Rückerstattungsverfahrens gibt, je nach den

Verhältnissen des betroffenen Sozialhilfeempfängers unterschiedliche Auswirkungen

auf dessen finanzielle Gesamtsituation hat. Eine derartige Auslegung hält sich

jedenfalls im Rahmen des Beurteilungsspielraums, welcher den

Sozialhilfebehörden – in der Form von Tatbestandsermessen – bei der Anwendung

dieses unbestimmten Rechtsbegriffes zusteht (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50

N. 73). Allerdings lässt § 27 Abs. 1 lit. b SHG, auch wenn der

darin verwendete Begriff "in finanziell günstige Verhältnisse gelangt"

extensiv im dargelegten Sinn ausgelegt wird, Raum dafür, im Sinne von Rechtsfolgeermessen

die Gesamtsituation des Betroffenen und damit auch Überlegungen der Billigkeit

zu berücksichtigen. Unter diesem Gesichtswinkel können auch allfällige Schulden

schon beim Entscheid über die Rückerstattung und deren Bemessung, nicht erst in

einem allenfalls folgenden Erlassverfahren, berücksichtigt werden.

5.

Demnach ist die

Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Sache im Sinne einer Sprungrückweisung

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 6) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen

ist, damit diese über eine allfällige Rückerstattung nach § 27 Abs. 1

lit. b oder c SHG unter Berücksichtigung der Verhältnisse des

Beschwerdeführers neu entscheide. Da zeitliche Dringlichkeit nicht vorliegt,

ist dieser Ermessensentscheid von der Behörde (und nicht vom Präsidenten) und

nach Anhörung des Beschwerdeführers zu fällen. Im Übrigen ist die Beschwerde

abzuweisen. Entsprechend sind Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats

Z vom 4. Oktober 2006 sowie Dispositiv-Ziffer 1 der Präsidialverfügung vom

11.

Juli 2006 aufzuheben. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des

Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Nach Art. 90 ff. des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz,

BGG) ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegen einen Rückweisungsentscheid

der vorliegenden Art nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig,

wobei das Bundesgericht dazu im Einzelnen noch keine Praxis entwickelt hat

(Peter Karlen, Das neue Bundesgerichtsgesetz, Basel 2006, S. 35 f.;

Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern

2007, Art. 90 N. 9). Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, bleibt

der Beurteilung der Parteien überlassen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

In teilweiser

Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des

Bezirksrats Z vom 4. Oktober 2006 und Dispositiv-Ziffer 1 der Präsidialverfügung

der Fürsorgebehörde W vom 11. Juli 2006 aufgehoben. Die Sache wird im

Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zu neuer

Entscheidung über die Rückerstattungspflicht bei rechtmässigem Bezug von

Sozialhilfeleistungen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Mitteilung an