VB.2006.00483
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00483
8. Februar 2007Deutsch21 min
(URT.2007.9787)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00483
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.02.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Rückerstattung von geleisteten Unterstützungszahlungen nach Freigabe beschlagnahmter Gelder.
Zulässigkeit einer Präsidialverfügung, da ein Entscheid zeitlich dringend war und da die Präsidialverfügung im Vergleich zur drei Monate früher ergangenen Verfügung lediglich eine leicht geänderte Begründung enthielt (E. 2.2 und 2.3).
Rechtsgrundlagen für die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe und deren Rückerstattung; Unterscheidung zwischen Rückerstattung bei unrechtmässigem und Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug von Sozialhilfe (E. 3).
Selbst wenn der Beschwerdeführer die beschlagnahmten Gelder vor der Sozialbehörde angegeben hätte, wäre er dennoch unterstützungsberechtigt gewesen. Demnach fehlt es an einem kausalen Zusammenhang zwischen der unterlassenen Deklaration und der Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe, weshalb der Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin nicht auf § 26 SHG gestützt werden kann (E. 4.1). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, könnte die Rückerstattung in Anwendung von § 27 SHG gefordert werden. Dabei hat die zuständige Instanz - im Gegensatz zur Rückerstattung gemäss § 26 SHG - einen Ermessensspielraum. Da die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid fälschlicherweise auf § 26 SHG stützte, konnte sie ihr Ermessen nicht ausüben (E. 4.2).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Zurückweisung an die Beschwerdegegnerin.
Stichworte:
DEKLARATION
ERMESSEN
ERMESSENSUNTERSCHREITUNG
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 26 SHG
§ 27 SHG
§ 27I SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2006.00483
Entscheid
vom 8. Februar 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter
Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär
Markus Heer.
In Sachen
A, vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt W,
vertreten durch Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Gegen A, geboren 1943, damals Eigentümer der in Konkurs
geratenen Firma C AG, wurde im Jahr 1999 im Kanton X eine Strafuntersuchung
wegen verschiedener Delikte geführt. In diesem Zusammenhang beschlagnahmte der
zuständige Untersuchungsrichter den Saldo des Kontos von A bei der Bank D. Am
29. Juli 1999 gingen Fr. 200'145.90 bei der Gerichtskasse ein. Das
Richteramt Y sprach A mit Urteil vom 20. August 2004 der
Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung sowie der Unterlassung der Buchführung
schuldig, bestrafte ihn mit zwei Monaten Gefängnis bedingt auf zwei Jahre und
zog den sichergestellten Geldbetrag von Fr. 200'145.90 ein. Das von A
dagegen angerufene Obergericht des Kantons X, Strafkammer, sprach ihn mit
Urteil vom 1. Dezember 2005 einzig der Unterlassung der Buchführung
schuldig, bestrafte ihn mit zehn Tagen Gefängnis bedingt auf zwei Jahre und
ordnete die Herausgabe des sichergestellten Geldbetrages an.
B. Die
Fürsorgebehörde W unterstützte A ab November 2002 mit wirtschaftlicher Hilfe.
Trotz ausdrücklichem Hinweis auf wahrheitsgetreue Auskunftserteilung hatte er
in der zugunsten der Fürsorgebehörde erstellten Einkommens- und Vermögenserklärung
vom 5. Oktober 2002 das Vorhandensein "anderer" Guthaben zwar
bejaht, jedoch mit "0" eingesetzt, und in derjenigen vom
20. Oktober 2004 das Vorhandensein jeglicher Vermögenswerte verneint.
Anlässlich der Anhörung vom 28. März 2006 erwähnte A, dass er gemäss dem
Prozessausgang vor Obergericht Anspruch auf die im Strafverfahren beschlagnahmten
rund Fr. 200'000.- habe. In der Folge verfügte der Präsident der
Fürsorgebehörde W am 11. April 2006, dass A die bisher bezogene
Sozialhilfe von insgesamt Fr. 91'809.45 und alle weiteren Leistungen bis
zum Bezug der Ergänzungsleistungen sofort nach Auszahlung der blockierten
Vermögenswerte an die Fürsorgebehörde zurückzuerstatten habe. Die Verfügung
stützte sich auf § 20 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)
ab, wonach ein Hilfesuchender im Besitz von Grundeigentum oder anderen
Vermögenswerten die Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten hat,
sobald diese Vermögenswerte realisierbar werden.
Erwägungen
II.
Gegen die Präsidialverfügung vom 11. April 2006 erhob
A am 13. Mai 2006 Rekurs beim Bezirksrat Z und verlangte, es sei von der
Rückerstattungsverpflichtung abzusehen. In der Rekursantwort vom 8. Juni
2006.
hielt die Fürsorgebehörde W an ihrem Standpunkt fest.
Noch bevor der Bezirksrat Z über den Rekurs entschieden
hatte, hob der Präsident der Fürsorgebehörde W mit Präsidialverfügung vom
11.
Juli 2006 die Verfügung vom 11. April 2006 wiedererwägungsweise
auf und stützte die Begründung des Rückerstattungsanspruchs nunmehr auf
§ 26 SHG, wonach zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet
ist, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Am
12.
Juli 2006 verlangte die Fürsorgebehörde W beim Bezirksgericht Z, es
sei ein Arrest auf die von der Gerichtskasse X beschlagnahmten Mittel von A im
Umfang von Fr. 200'145.90 zu legen. Das Bezirksgericht Z erachtete sich
für unzuständig und hielt einen Arrestgrund für nicht glaubhaft gemacht,
weshalb es das Arrestgesuch formlos mit Schreiben vom 17. Juli 2006
erledigte. Gemäss Auskunft des Obergerichtes des Kantons X vom 18. Juli
2006, an das sich die Fürsorgebehörde W anschliessend gewandt hatte, war das
Geld in der Woche zuvor – etwa Mitte Juli 2006 – an A ausbezahlt worden. Mit
Beschluss vom 9. August 2006 schrieb der Bezirksrat Z das Rekursverfahren
(betreffend die Präsidialverfügung vom 11. April 2006) als gegenstandslos
geworden ab.
III.
Gegen die Präsidialverfügung vom 11. Juli 2006 liess
A am 4. August 2006 Rekurs beim Bezirksrat Z erheben und beantragen,
es sei die angefochtene Verfügung soweit aufzuheben, als sie eine
Rückerstattungsverpflichtung über Fr. 91'809.10 enthalte. Er bestritt
einen unrechtmässigen Bezug wirtschaftlicher Hilfe. Die Fürsorgebehörde W hielt
in der Rekursantwort vom 4. September 2006 an ihrem Standpunkt fest.
Diesen stützte sie nunmehr sowohl auf § 26 SHG als auch auf
§ 27 [Abs. 1] lit. b SHG ab. Mit Beschluss vom
4.
Oktober 2006 wies der Bezirksrat Z den Rekurs sowohl unter dem Gesichtspunkt
von § 26 SHG als auch von § 27 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 SHG ab.
IV.
Dagegen liess A am 8. November 2006 Beschwerde
erheben und beantragen, es sei festzustellen, dass er nicht zur Rückerstattung
von Fr. 91'809.45 verpflichtet sei. Die Fürsorgebehörde W hielt an ihrem
Standpunkt fest.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts
des Streitwerts fällt die Sache in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 2
VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer
verlangt vorab, die Vorinstanz hätte die angefochtene Verfügung vom
11.
Juli 2006 aus formellen Gründen aufheben müssen, da sie nicht durch
die Kollegialbehörde erlassen worden sei. Das Vorgehen des Präsidenten der
Fürsorgebehörde sei nämlich nicht durch zeitliche Dringlichkeit geboten
gewesen, nachdem er die Verfügung vom 11. April 2006 wiedererwägungsweise
am 11. Juli 2006 aufgehoben habe. Zeitliche Dringlichkeit sei auch nicht
mit einem Arrestbegehren zu begründen, das ohnehin aussichtslos gewesen wäre.
Die Beschwerdegegnerin hält demgegenüber an der zeitlichen Dringlichkeit fest,
weil die nächste Behördensitzung erst am 28. August 2006 stattgefunden
habe und eine Direktauszahlung des blockierten Vermögensbetrags an den Beschwerdeführer
habe verhindert werden wollen. Die Verfügung vom 11. April 2006 sei
ergangen, um die Rückerstattung der Sozialhilfe anzuordnen. In der Verfügung
vom 11. Juli 2006 sei einzig die sozialhilferechtliche Begründung der
Rückforderung geändert worden.
2.1
Nach
§ 4 Abs. 1 und 2 des Organisationsreglementes der Stadt W vom
31.
Januar 2002 können formelle Verfügungen und Verfügungen, die zwar
materieller Natur, aber von untergeordneter Bedeutung oder dringlich sind, in
der Zeit zwischen zwei Sitzungen vom Präsidenten oder auf dem Zirkularweg
getroffen werden. Diese Bestimmung entspricht wörtlich § 67 des
Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG). Allerdings dispensieren feste
Terminpläne für die Behördensitzungen nicht ohne Weiteres davon, kurzfristig
zwischen den ordentlichen Terminen zu einer ausserordentlichen Sitzung
zusammenzutreten, wenn Dringlichkeit und Bedeutung eines Geschäftes es
erfordern. Nur wenn diese Möglichkeit verneint werden muss, sind Präsidialverfügung
oder Zirkularbeschluss gerechtfertigt (H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher
Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 67 Rz. 2.2).
2.2
Vorliegend
ist die zeitliche Dringlichkeit für den Erlass der Verfügung vom 11. April
2006.
zu bejahen. Der Beschwerdeführer erwähnte am 28. März 2006 erstmals,
dass ihm der im Strafverfahren blockierte Betrag von rund Fr. 200'000.- ausbezahlt
werde. Am 3. April 2006 lieferte er eine Kopie des Dispositivs des Urteils
des Obergerichtes des Kantons X vom 1. Dezember 2005 nach; demzufolge
sollte die Auszahlung nach Eintritt von dessen Rechtskraft erfolgen. Zwar erwähnte
der Beschwerdeführer, dass er wegen der Verzinsung des beschlagnahmten
Guthabens an das Bundesgericht gelangt sei. Seiner staatsrechtlichen Beschwerde
kam indessen keine aufschiebende Wirkung zu. Gemäss Art. 94 des damals
geltenden Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 – inzwischen
durch das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 ersetzt – war es nur
möglich, eine vorsorgliche Verfügung zu verlangen, um den bestehenden Zustand
zu erhalten oder bedrohte rechtliche Interessen einstweilen sicherzustellen
(Ulrich Zimmerli/Walter Kälin/Regina Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts,
Bern 1997, S. 279). Dass der Beschwerdeführer solches vor Bundesgericht
verlangt hätte, macht er nicht geltend und geht aus der staatsrechtlichen
Beschwerde, von der er einzig das Titelblatt einlegte, nicht hervor. Die
Beschwerdegegnerin musste im April 2006 daher damit rechnen, dass das obergerichtliche
Urteil in Rechtskraft erwachsen war und die Auszahlung der blockierten Gelder
jederzeit erfolgen könnte. Mit der Verfügung vom 11. April 2006, welche
auch dem Obergericht des Kantons X zugestellt wurde, wollte sie die Auszahlung
der blockierten Vermögenswerte an den Beschwerdeführer im Umfang von
Fr. 91'809.45 so rasch als möglich verhindern.
2.3
Zu folgen
ist der Beschwerdegegnerin auch darin, dass die Verfügung vom 11. Juli
2006.
lediglich eine geänderte Begründung enthielt. An der Rückerstattungsverpflichtung
wurde festgehalten, wenn auch auf anderer rechtlicher Grundlage. Selbst wenn
man aber davon ausgehen wollte, es sei eine gänzlich neue Verfügung erlassen
worden, wäre auch hier die zeitliche Dringlichkeit zu bejahen. Wie dargelegt,
stellte die Beschwerdegegnerin auf Basis der geänderten Verfügung schon am
12.
Juli 2006 ein Arrestbegehren beim Bezirksgericht Z, um die – bis dahin
noch nicht erfolgte – Auszahlung der blockierten Gelder im Umfang von
Fr. 91'809.45 sicherzustellen. Das Bezirksgericht Z reagierte am
17.
Juli 2006. Zu diesem Zeitpunkt war das Geld indessen bereits dem
Beschwerdeführer ausbezahlt worden (vorn E. II). Die Beschwerdegegnerin
verpasste den Auszahlungszeitpunkt somit bloss um wenige Tage. Offenkundig
erliess der Präsident der Fürsorgebehörde die Verfügung vom 11. Juli 2006,
um möglichst rasch einen Arrest legen zu können. Insofern ist auch hier die
zeitliche Dringlichkeit zu bejahen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
entscheidet sich diese Frage nicht daran, ob die Arrestlegung erfolgreich war
oder sein konnte.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids aus formellen Gründen beantragt.
3.
3.1
Nach
§ 14 SHG und § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 (SHV) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für
seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen mit gleichem
Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen
kann. Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen. Der
Hilfesuchende hat über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht
in seine Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen zu
melden. Er muss seine Angaben schriftlich bestätigen und wird auf die Folgen
falscher Auskunft hingewiesen (§ 18 Abs. 2 SHG, § 28 SHV).
3.2
Nach
§ 26 SHG ist zur Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet,
wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Wurde die
wirtschaftliche Hilfe auf solche Weise erschlichen, ist die
Rückerstattungsforderung zu verzinsen (§ 29 SHG; Weisung des
Regierungsrates vom 13. Juni 1979, ABl 1979 II S. 1163).
"Erwirken" oder "Erschleichen" deuten auf ein unlauteres
Verhalten hin, durch das der Hilfesuchende direkt bewirkt, dass ihm geleistet
wird, ohne dass die Voraussetzungen dazu bestehen.
3.3
Davon zu
unterscheiden ist die Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug. Nach § 27
Abs. 1 SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder
teilweise zurückgefordert werden, wenn – im vorliegenden Zusammenhang – der Hilfeempfänger
in finanziell günstige Verhältnisse gelangt oder die Voraussetzungen zur
Rückerstattung nach § 20 SHG erfüllt sind (§ 27 Abs. 1
lit. b und c SHG). Hat ein Hilfesuchender Grundeigentum oder andere
Vermögenswerte in erheblichem Umfang, deren Realisierung ihm nicht möglich oder
nicht zumutbar ist, wird in der Regel die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung
verlangt. Darin verpflichtet er sich, die Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten,
wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden (§ 20 SHG). Das Vorliegen
einer unterzeichneten Rückerstattungsverpflichtung bildet jedoch keine
Voraussetzung für die Rückerstattung im Rahmen von § 20 SHG; sie
erleichtert bloss deren Durchsetzung (VGr, 15. September 2005,
VB.2005.00219, E. 3.1, www.vgrzh.ch).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Vorwurf, dass er unrechtmässig Sozialhilfe
bezogen habe. Im Zeitpunkt, als er die Antragsformulare für die Fürsorgebehörde
ausgefüllt habe, sei das beschlagnahmte Geld für ihn faktisch verloren gewesen.
Er habe damit rechnen müssen, dass das blockierte Geld zur Deckung der hohen Verfahrenskosten
im Strafprozess und der Forderungen der Gläubiger verwendet würde. Es treffe
zwar zu, dass er den beschlagnahmten Geldbetrag im Antragsformular nicht
erwähnt habe. In verschiedenen Besprechungen mit der für ihn zuständigen
Mitarbeiterin sei aber dieser Geldbetrag erwähnt worden. Er habe der
Fürsorgebehörde zudem sofort angezeigt, dass die Auszahlung des Geldbetrags
bevorstand. Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin daran fest, dass der
Beschwerdeführer mit der unterlassenen Deklaration des beschlagnahmten Geldbetrags
unwahre und unvollständige Angaben gemacht habe. Hätte er auf diesen Geldbetrag
verwiesen, wären ihm nur bedingt rückzahlbare und mit der Unterzeichnung einer
Rückerstattungsverpflichtung verbundene Darlehen auszurichten gewesen. An
Gesprächen mit der Sachbearbeiterin sei das beschlagnahmte Geld zwar zur
Sprache gekommen, jedoch nicht der Eindruck entstanden, es bestehe eine reale
Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer darüber wieder einmal verfügen könnte.
Die Vorinstanz führte aus, durch die Falschdeklaration habe der
Beschwerdeführer insofern materiell unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe
bezogen, als bei wahrheitsgetreuer Deklaration die wirtschaftliche Hilfe von
Anfang an lediglich im Sinne einer Bevorschussung zur Überbrückung eines
Liquiditätsengpasses und nur unter der Voraussetzung der Unterzeichnung einer
Rückerstattungsverpflichtung gewährt worden wäre.
4.1.1
Der Beschwerdeführer muss sich tatsächlich den Vorwurf gefallen lassen, die
beschlagnahmten Gelder nicht deklariert zu haben. Sein Hinweis darauf, dass in
der eingelegten Steuererklärung 1999 der Betrag erwähnt worden sei und er
diesen der Behörde gegenüber auch erwähnt habe, hilft ihm nicht, da er zur
Deklaration gegenüber der Fürsorgebehörde verpflichtet war (vorn E. 3.1). Er
machte daher unvollständige und unwahre Angaben.
4.1.2
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin wird dadurch der Bezug von
Sozialleistungen nicht automatisch unrechtmässig (vorn E. 3.3). Tatsächlich
hatte der Beschwerdeführer bis zur Auszahlung des blockierten Geldbetrags etwa
Mitte Juli 2006 gar keine Möglichkeit, darauf zu greifen. Selbst wenn er diesen
Geldbetrag ordnungsgemäss angegeben hätte, wäre er damals für ihn nicht
verfügbar gewesen. Der Beschwerdeführer hätte also in gleicher Weise
unterstützt werden müssen, wie dies tatsächlich geschah, da er seinen
Lebensunterhalt aus dem blockierten Vermögen nicht hätte finanzieren können. Zutreffend
ist zwar, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin verunmöglichte,
die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe von der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung
abhängig zu machen. Indessen ist eine solche, wie gezeigt, nicht unabdingbare
Voraussetzung, um die Rückerstattung durchzusetzen (vorn E. 3.3). Ausserdem ist
nicht erkennbar, wieso die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Zeitpunkt,
als er die bevorstehende Freigabe der blockierten Gelder bekannt gab
(28. März 2006), keine Rückerstattungserklärung unterzeichnen liess.
4.1.3
Demnach fehlt es gerade am kausalen Zusammenhang zwischen der unterlassenen
Deklaration des beschlagnahmten Vermögensbetrags und der Ausrichtung
wirtschaftlicher Hilfe, weshalb ein Rückerstattungsanspruch nicht auf § 26
SHG gestützt werden kann.
4.2
Die
Vorinstanz bejahte weiter die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers gestützt
auf § 27 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit § 20 SHG.
Die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2006 begründete den
Rückerstattungsanspruch jedoch allein gestützt auf § 26 SHG (unrechtmässig
bezogene wirtschaftliche Hilfe) und hob die eine andere Begründung enthaltende
Verfügung vom 11. April 2006 auf. Es stellt sich somit die Frage, ob die
Vorinstanz den Rückerstattungsanspruch unter diesem Gesichtspunkt von § 27
Abs. 1 SHG überhaupt beurteilen durfte.
4.2.1
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt in der Eventualbegründung
der Vorinstanz keine unzulässige Veränderung des Streitgegenstandes. Es geht
unverändert um die Frage, ob der Beschwerdeführer die bezogene wirtschaftliche
Unterstützung im Umfang von Fr. 91'809.45 zurückzuzahlen hat oder nicht.
Fraglich ist einzig, ob dies auf der rechtlichen Grundlage von § 26 SHG
oder von § 27 Abs. 1 SHG (unrechtmässiger bzw. rechtmässiger Bezug
von Sozialhilfeleistungen) zu beurteilen ist, wobei je ein unterschiedlicher
Sachverhalt zugrunde liegt.
4.2.2
Die umfassende Kognition der Rekursbehörden kann sich nur im Rahmen des
vorgegebenen Streitgegenstandes entfalten. Damit zusammen hängt die Frage, ob
die Rekursbehörde ihren Entscheid auf einen anderen, weder von der Vorinstanz
noch vom Rekurrenten angerufenen Rechtsgrund stützen darf, der dieselbe
Rechtsfolge aus einem verschiedenen Sachverhalt ableitet (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbemerkungen zu §§ 19-28 N. 87,
§ 20 N. 5). Die Rechtsanwendung von Amtes wegen hat zur Folge, dass die
entscheidende Instanz im Rechtsmittelverfahren eine im Ergebnis richtige, aber
falsch begründete Anordnung mit anderen rechtlichen Überlegungen bestätigen
darf (Motivsubstitution). Die rechtliche Qualifikation ein und desselben Sachverhaltes
durch die Vorinstanz ist damit für die Rechtsmittelinstanz ebenso wenig
bindend, wie es die Rechtsvorbringen der Parteien sind (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 7 N. 81). Geht es im Rechtsmittelverfahren aber darum, im Rahmen des
festgelegten Streitgegenstandes dieselbe Rechtsfolge aus einem Sachverhalt abzuleiten,
auf dessen rechtliche Qualifikation sich nur eine oder keine der Parteien
berufen haben, setzt eine solche Motivsubstitution die Wahrung des rechtlichen
Gehörs voraus. Die Parteien haben mithin Anspruch auf Anhörung bzw. Vernehmlassung,
wenn die Rechtsmittelinstanz das Verfahren gestützt auf einen von keiner Partei
angerufenen, für diese nicht vorhersehbaren Rechtsgrund entscheiden will
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 28).
4.2.3
Wie dargelegt, stützte sich die angefochtene Verfügung vom 11. Juli
2006.
einzig auf § 26 SHG ab. Die Rekursschrift des Beschwerdeführers bezog
sich entsprechend einzig auf die Bestreitung der Rückerstattungsverpflichtung
unter dem Gesichtspunkt von § 26 SHG. In der Rekursantwort vom
4.
September 2006 führte die Beschwerdegegnerin dagegen aus, die
Rückerstattung wäre auch aus § 27 [Abs. 1] lit. b SHG
abzuleiten. Der Beschwerdeführer konnte zu dieser abweichenden rechtlichen
Begründung nicht Stellung nehmen.
Die Vorinstanz begründete ihren
Entscheid auch auf Basis von § 27 Abs. 1 SHG. Obwohl der erste Rekurs
des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden war,
ging sie im angefochtenen Entscheid auf die dortige Rekursschrift ein. Darin
hatte der Beschwerdeführer nämlich geltend gemacht, weder § 20 noch
§ 27 SHG seien auf seinen Fall anwendbar, was die Vorinstanz mit
ausführlicher Begründung widerlegte. Nachdem der Abschreibungsbeschluss vom
9.
August 2006 keine materielle Rechtskraft beanspruchen kann
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 13 f., 18), war dieses Vorgehen nicht
unzulässig. Vielmehr wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers dazu zu
wahren gewesen.
4.2.4
Damit fragt sich, ob im Beschwerdeverfahren die Verletzung des rechtlichen
Gehörs geheilt wurde. Immerhin bestritt der Beschwerdeführer die
Rückerstattungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren auch unter dem
Gesichtspunkt von § 27 Abs. 1 lit. b und c SHG. Er hielt
allerdings daran fest, dass die Angelegenheit diesbezüglich zur neuerlichen Beurteilung
an die Vorinstanz und von dieser an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden
müsste, da die Fürsorgebehörde und nicht der Präsident einen solchen Entscheid
unter Ermessensausübung zu fällen hätten. Dazu äussert sich die Beschwerdegegnerin
nicht.
Die Rechtsprechung nimmt überwiegend an, der Mangel der
Gehörsverweigerung werde "geheilt", wenn die unterlassene Anhörung,
Akteneinsicht oder Begründung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt werde,
das eine Prüfung im gleichen Umfang wie die Vorinstanz erlaubt. Eine
Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs würde bloss zu einem
formalistischen Leerlauf und einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens
führen. Ob eine solche Heilung möglich ist, ist in der Lehre dagegen umstritten
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 48 ff.; Hansjörg Seiler, Abschied von der
formellen Natur des rechtlichen Gehörs, in: SJZ 100/2004, S. 377 ff., 379
ff.; ablehnend Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 1709 ff., 986 f.).
Wie es sich damit verhält, kann vorliegend indessen
dahingestellt bleiben. Die Rückerstattung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher
Hilfe unterscheidet sich vom unrechtmässigen Bezug dadurch, dass sie "ganz
oder teilweise zurückgefordert" werden kann (§ 27 Abs. 1 SHG),
während sie im Fall von § 26 SHG zurückzuerstatten ist. Die zuständige
Instanz hat demgemäss einen Ermessensentscheid darüber zu fällen, ob
rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe überhaupt zurückgefordert wird und,
falls ja, in welchem Umfang. Die Verfügung vom 11. April 2006 lässt die
Anwendung jeglichen Ermessens vermissen. Selbst wenn man davon ausginge,
"Ermessen" sei insoweit ausgeübt worden, als nach dem eindeutigen
Wortlaut der ganze Betrag von Fr. 91'809.45 zurückzuerstatten sei, fehlte
es doch an einer Begründung dafür. Insofern liegt eine Ermessensunterschreitung
vor, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht.
4.2.5
Der Beschwerdeführer ist hoch verschuldet, was er der Behörde frühzeitig bekannt
gab. Diese setzte einen Fachmann zur Überprüfung seiner komplexen finanziellen
Situation ein. Vom ausbezahlten Betrag sollen inzwischen Fr. 40'000.- gepfändet,
Fr. 50'000.- an die Ausgleichskasse E abgetreten und Fr. 100'000.- an
seine geschiedene Frau ausbezahlt worden sein. Dessen ungeachtet hat die
Beschwerdegegnerin gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b und c SHG und
nach Anhörung des Beschwerdeführers dazu zu prüfen, ob und wie viel dieser an
bezogenen Unterstützungsleistungen zurückzuerstatten habe.
Dabei ist zu bedenken, dass die betreibungsrechtliche
Durchsetzung von Forderungen gegenüber dem Betroffenen nur unter Wahrung des
Existenzminimums möglich ist. Das Verwaltungsgericht hatte sich sodann in
anderen Rückerstattungsstreitigkeiten wiederholt mit dem Einwand von
Beschwerdeführenden zu befassen, sie seien finanziell nicht zur geforderten
Rückerstattung in der Lage. Es hat jeweils festgehalten, dieser Umstand lasse
die angefochtene Rückerstattungsverfügung nicht als unrechtmässig erscheinen;
ein allfälliger Erlass setze das Vorliegen eines rechtskräftigen
Rückerstattungsentscheids aber gerade voraus (vgl. etwa RB 1997
Nr. 121). Diese Überlegung muss auch in Fällen massgebend sein, in denen
die behaupteten Schwierigkeiten bezüglich der geforderten Rückzahlung
spezifisch mit dem Vorhandensein von Schulden begründet werden. Ob ein Betroffener
"in finanziell günstige Verhältnisse gelangt" sei (§ 27
Abs. 1 lit. b SHG), bestimmt sich nach dem Gesagten bei einem Vermögensanfall
einzig aufgrund des fraglichen Mittelzuflusses unter Berücksichtigung eines
Freibetrages. Mit der Berücksichtigung eines solchen Freibetrages wird in
pauschalisierender Weise bereits dem Umstand Rechnung getragen, dass der Vermögensanfall,
der Anlass zur Einleitung eines Rückerstattungsverfahrens gibt, je nach den
Verhältnissen des betroffenen Sozialhilfeempfängers unterschiedliche Auswirkungen
auf dessen finanzielle Gesamtsituation hat. Eine derartige Auslegung hält sich
jedenfalls im Rahmen des Beurteilungsspielraums, welcher den
Sozialhilfebehörden – in der Form von Tatbestandsermessen – bei der Anwendung
dieses unbestimmten Rechtsbegriffes zusteht (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50
N. 73). Allerdings lässt § 27 Abs. 1 lit. b SHG, auch wenn der
darin verwendete Begriff "in finanziell günstige Verhältnisse gelangt"
extensiv im dargelegten Sinn ausgelegt wird, Raum dafür, im Sinne von Rechtsfolgeermessen
die Gesamtsituation des Betroffenen und damit auch Überlegungen der Billigkeit
zu berücksichtigen. Unter diesem Gesichtswinkel können auch allfällige Schulden
schon beim Entscheid über die Rückerstattung und deren Bemessung, nicht erst in
einem allenfalls folgenden Erlassverfahren, berücksichtigt werden.
5.
Demnach ist die
Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Sache im Sinne einer Sprungrückweisung
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 6) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen
ist, damit diese über eine allfällige Rückerstattung nach § 27 Abs. 1
lit. b oder c SHG unter Berücksichtigung der Verhältnisse des
Beschwerdeführers neu entscheide. Da zeitliche Dringlichkeit nicht vorliegt,
ist dieser Ermessensentscheid von der Behörde (und nicht vom Präsidenten) und
nach Anhörung des Beschwerdeführers zu fällen. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen. Entsprechend sind Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats
Z vom 4. Oktober 2006 sowie Dispositiv-Ziffer 1 der Präsidialverfügung vom
11.
Juli 2006 aufzuheben. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des
Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Nach Art. 90 ff. des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz,
BGG) ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegen einen Rückweisungsentscheid
der vorliegenden Art nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig,
wobei das Bundesgericht dazu im Einzelnen noch keine Praxis entwickelt hat
(Peter Karlen, Das neue Bundesgerichtsgesetz, Basel 2006, S. 35 f.;
Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern
2007, Art. 90 N. 9). Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, bleibt
der Beurteilung der Parteien überlassen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
In teilweiser
Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des
Bezirksrats Z vom 4. Oktober 2006 und Dispositiv-Ziffer 1 der Präsidialverfügung
der Fürsorgebehörde W vom 11. Juli 2006 aufgehoben. Die Sache wird im
Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zu neuer
Entscheidung über die Rückerstattungspflicht bei rechtmässigem Bezug von
Sozialhilfeleistungen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Mitteilung an
…