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Entscheid

VB.2006.00490

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00490

28. März 2007Deutsch17 min

(URT.2007.9893)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 4. Oktober 2005 verweigerte die

Bausektion der Stadt Zürich A die nachträgliche Baubewilligung für sechs

Sicherheitsrollgitter zwischen den Pfeilern der Arkade im Erdgeschoss der

Liegenschaft L-Strasse in Zürich und befahl die Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von A erhobenen Rekurs wies die

Baurekurskommission I nach Durchführung eines Augenscheins mit Entscheid

vom 13. Oktober 2006 ab.

III.

Gegen diesen Entscheid liess A am 15. November 2006

Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl für das Rekurs- als auch das

Beschwerdeverfahren.

Die Baurekurskommission I beantragte am 30. November 2006

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt

Zürich beantragte mit Eingabe vom 19. Dezember 2006 die Abweisung der

Beschwerde sowie die Zusprechung

einer angemessenen Parteientschädigung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der

Baurekurskommission zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten.

1.2

Der

beantragte Augenschein ist nicht erforderlich, weil sich der massgebliche

Sachverhalt aufgrund des von der Vorinstanz am 30. Mai 2006 durchgeführten

Augenscheins sowie der bei den Akten liegenden Fotografien und Pläne mit ausreichender

Deutlichkeit ergibt (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit

Hinweisen). Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse darf auch im

vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1981 Nr. 2).

2.

Vorliegend ist die nachträgliche baurechtliche

Verweigerung von sechs motorengetriebenen Sicherheitsrollgittern strittig, welche

zwischen den Säulen der Arkade des Geschäftshauses "M" an der L-Strasse

montiert wurden. Dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren liegt

folgender Sachverhalt zugrunde.

2.1

Mit

Beschluss vom 9. Mai 2000 erteilte die kommunale Baubehörde der Beschwerdeführerin

nachträglich eine auf fünf Jahre befristete Baubewilligung für die eigenmächtig

montierten Sicherheitsrollgitter verbunden mit der Auflage, dass diese bis

spätestens am 31. Mai 2005 entschädigungslos und ohne weitere Aufforderung zu

beseitigen seien. Dabei zog sie in Erwägung, dass das 1947/48 erbaute

Geschäftshaus ein denkmalpflegerisch und städtebaulich wertvolles Gebäude sei.

Die Sicherheitsrollgitter und insbesondere die hohen Sturzblenden aus

natureloxiertem Aluminium würden als störender Fremdkörper in der Fassade

wirken und damit den Anforderungen an eine befriedigende Gesamtwirkung im Sinn

von § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

nicht genügen. Unter Berücksichtigung der von der Bauherrin angeführten

Umstände (Verunstaltung der Arkade durch Drogensüchtige, Vandalenakte,

Einbrüche usw.) erteilte sie der Beschwerdeführerin die erwähnte befristete

Baubewilligung.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs hiess die

Baurekurskommission mit Entscheid vom 8. Dezember 2000 insoweit teilweise

gut, als der Beschwerdeführerin nach Ablauf der gesetzten Frist die Möglichkeit

zur Neubeurteilung der örtlichen Verhältnisse (insbesondere der Drogenszene) im

Rahmen eines neuen Baugesuchs eingeräumt wurde (vgl. E. 7 und Dispositivziffer

I des Baurekursentscheids R1.2000.05102 vom 8. Dezember 2000). Im Übrigen

schützte sie die Auffassung der Baubewilligungsbehörde, wonach sich die montierten

Sicherheitsrollgitter weder gut noch befriedigend im Sinn von § 238 PBG einordnen

würden (vgl. E. 6a und 6b des Baurekursentscheids R1.2000.05102 vom

8.

Dezember 2000). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.2

Das nach

Ablauf der Bewilligungsfrist von der Beschwerdeführerin eingereichte Gesuch um

definitive Baubewilligung bzw. um Verlängerung der Baubewilligung um

10.

Jahre als Eventualantrag verweigerte die Baubewilligungsbehörde mit Entscheid

vom 4. Oktober 2005 und befahl die Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands. Dabei wies sie wiederum auf die architektonische und städtebauliche

Bedeutung der Geschäftsliegenschaft hin und verneinte die befriedigende

Einordnung der Rollgitter. Weiter erwog sie, dass aufgrund der von der

Sicherheitspolizei festgestellten wesentlichen Verbesserung der Situation rund

um den Bahnhof die Rollgitter aus Gründen der Sicherheit nicht mehr gerechtfertigt

seien.

Die Baurekurskommission wies mit Entscheid vom 13. Oktober

2006.

einen gegen diesen Beschluss gerichteten Rekurs der heutigen

Beschwerdeführerin ab. Sie erwog im Wesentlichen, dass an ihrer Beurteilung der

ungenügenden Einordnung der Rollgitter in ihrem ersten Entscheid vom 8.

Dezember 2000 auch jetzt ohne weiteres festzuhalten sei. Zudem sei die Frage

der Bewilligungsfähigkeit nach § 238 PBG bereits rechtskräftig entschieden

worden und könne in diesem Rekursverfahren nicht ohne weiteres neu aufgeworfen

werden. Neue bzw. veränderte Verhältnisse, die eine erneute Überprüfung dieses

Aspekts nötig machten, würden nicht vorliegen und seien auch von der

Rekurrentin zu Recht nicht geltend gemacht worden. Die Stellungnahme der

Stadtpolizei stütze als Amtsbericht die Feststellung, dass sich heute die

Kleinkriminalität in der Umgebung des streitbetroffenen Gebäudes im üblichen

Bereich bewege und auch keine eigentliche Drogenszene mehr bestehe. Da keine

triftigen Gründe gegen diesen Bericht sprechen würden, gelte es als erstellt,

dass keine ausserordentliche, notstandsähnliche Situation mehr vorliege. Zwar

seien eine Rückverlagerung der Drogenszene sowie eine erneute Zunahme von

Delikten erfahrungsgemäss nie auszuschliessen. Massgebend sei jedoch allein die

heutige Situation und nicht die Zukunft betreffende Befürchtungen. Aus diesen

Gründen falle auch keine befristete Baubewilligung in Betracht.

2.3

Die

Beschwerdeführerin lässt vorbringen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus,

dass die Frage der Bewilligungsfähigkeit der streitbetroffenen Rollgitter

aufgrund ihres Entscheids vom 8. Dezember 2000 nicht mehr ohne weiteres neu aufgeworfen

werden könne. Die Baubewilligungsbehörde sei auf die Frage der

Bewilligungsfähigkeit der Rollgitter nochmals eingetreten, sodass ihr als

Beschwerdeführerin diesbezüglich der Rechtsmittelweg offen stehe. Die

Rekursinstanz sei daher richtigerweise auf die Frage der Bewilligungsfähigkeit

eingetreten. Sie habe aber an ihrer früheren Beurteilung festgehalten und die

Bewilligungsfähigkeit unter dem Blickwinkel von § 238 Abs. 2 PBG unter Wiederholung

ihrer früheren Erwägungen zu Unrecht verneint.

3.

3.1

Die

Befristung einer Baubewilligung gemäss § 321 Abs. 1 PBG bedeutet eine temporäre

Tolerierung einer vorschriftswidrigen Baute. Mit dieser Nebenbestimmung kann

auch Mängeln begegnet werden, welche die "Grundanforderungen an Bauten und

Anlagen" (§ 233 ff. PBG) beschlagen (vgl. VGr, 20. März 1987,

VB 117/1986). So darf auch die ästhetische Beeinträchtigung eines Orts-

oder Landschaftsbilds für einige Zeit hingenommen werden, sofern dies

überwiegende öffentliche Interessen gebieten.

Bis zum festgesetzten Zeitpunkt entfaltet der befristete

baurechtliche Entscheid ohne weiteres Bestandeskraft; nach Fristablauf geht die

Baubewilligung jedoch unter. Die befristete Baubewilligung begründet demnach

kein Bestandesprivileg und damit auch keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung

der Bewilligung. Mithin müssen im Fall der Erneuerung einer befristeten

Baubewilligung die Bewilligungsvoraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung

umfassend und frei geprüft werden; dabei ist die Bewilligungsbehörde nicht an

ihren alten Entscheid gebunden (vgl. zum Ganzen: Christoph Fritzsche/Peter

Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 21-17; Christian

Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, S. 241 und 259 ff.; RB 1979

Nr. 96; BEZ 1986 Nr. 52).

3.2

Den

kommunalen Baubehörden kommt bei der Anwendung der Ästhetikvorschrift von § 238

PBG praxisgemäss ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (RB 1979

Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 2, www.bger.ch,

mit Hinweisen). Die kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren

geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der

Rekursvernehmlassung die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt

(RB 1991 Nr. 2; neuerdings bestätigt in VGr, 1. November 2006,

VB.2006.0026, E. 3.1, www.vgrzh.ch). Sie muss ferner ihren Entscheidungsspielraum

pflichtgemäss ausüben, d.h. ihr Entscheid muss sowohl rechtmässig als auch

angemessen sein (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, Rz. 441). Trotz umfassender

Kognition (§ 20 VRG) hat sich deshalb die Baurekurskommission bei der

Überprüfung eines Einordnungsentscheids der kommunalen Baubehörde Zurückhaltung

aufzuerlegen. Beruht dieser auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden

Sachumstände, so hat die Rechtsmittelinstanz ihn zu respektieren und darf nicht

ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der kommunalen Behörde setzen.

Stützt sich der Entscheid auf vernünftige Gründe, ist er mithin vertretbar, so

schreitet sie auch dann nicht ein, wenn andere ebenfalls vertretbare Lösungen

denkbar sind (RB 2005 = BEZ 2005 Nr. 20; RB 1991

Nr. 2; 1981 Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20

N. 19). Faktisch verfügt die Baurekurskommission in Einordnungsfragen damit

über keine weiter gehende Kognition als das Verwaltungsgericht, bei dem sich

diese Einschränkung schon von Gesetzes wegen ergibt (§ 50 Abs. 2 lit. c VRG).

Das neben der Sachverhaltsüberprüfung (§ 51 VRG) auf die

Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht kann gemäss § 50 Abs. 2 lit. c

VRG nur bei Ermessensmissbrauch und -überschreitung einschreiten. Als

Ermessenüberschreitung gilt auch eine Ermessensunterschreitung, welche

vorliegt, wenn die Rekursinstanz ihre Überprüfungsbefugnis unzulässigerweise beschränkt.

Nimmt sie überhaupt keine Überprüfung des Einordnungsentscheids vor, so prüft

stattdessen das Verwaltungsgericht – im gezeigten beschränkten Kognitionsrahmen

– die Vertretbarkeit des kommunalen Einordnungsentscheids.

3.3

Die

kommunale Baubehörde hat die nachträgliche Bewilligungsfähigkeit der Sicherheitsrollgitter

entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht in Wiedererwägung (vgl.

Ziff. 5 der Beschwerdeschrift) gezogen, sondern gestützt auf das formelle

Baugesuch der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2005 zu Recht neu beurteilt.

Dabei prüfte sie sowohl die Frage der genügenden Einordnung als auch die Frage

der aktuellen Situation beim bzw. um das streitbetroffene Gebäude.

3.3.1

Unter dem Hinweis auf die grosse städtebaulich und denkmalpflegerische

Bedeutung der Liegenschaft "M" – auch im Kontext zur gegenüber

liegenden symmetrisch gestalteten Liegenschaft "N" – erwog die

Baubehörde, dass die Arkade architektonisch und funktional zum öffentlichen

Raum gehöre und schon deswegen nicht abgeschottet werden dürfe. Die Rollgitter

würden aber nicht nur eine funktionale Einschränkung bewirken, sondern auch

eine massive Beeinträchtigung des schützenswerten Gebäudes darstellen. In

geschlossenem Zustand würden die Gitter wie eine Wand wirken und dadurch die

gestalterische Intention der Architekten (offene Pfeilerhalle) völlig

unterlaufen. Auch in geöffnetem Zustand würden die Rollgitter bzw. deren

mächtigen Abdeckblenden mit einer Höhe von ca. 60 cm das schützenswerte Gebäude

empfindlich stören. Gleichzeitig würden die überbreiten seitlichen

Führungsschienen ins Auge stechen. Ausserdem werde die fein austarierte

Symmetrie der beiden Geschäftshäuser in untragbarer Weise gestört. Die

genannten Gründe würden zeigen, dass eine adäquate Nutzung der Arkade zum

Schutz dieses Raums mehr beitrage als aufwändige Abschottungsmassnahmen. – In

ihrer Rekursvernehmlassung verwies die Beschwerdegegnerin auf diese Erwägungen

und führte zudem an, dass die ungenügende Einordnung im Sinn von § 238

Abs. 1 PBG bereits im ersten Bauentscheid festgestellt und von der

Baurekurskommission bestätigt worden sei.

Die Vorinstanz entschied ebenfalls, dass die nachträglich

montierten Rollgitter sich nicht genügend einordnen würden. Auch wenn die

kommunale Baubehörde im Bauverweigerungsentscheid wiederum zum Ergebnis gelangt

ist, dass die Rollgitter sich nicht genügend einordnen, hätte sich die

Vorinstanz im Rahmen ihrer beschränkten Überprüfungsbefugnis erneut mit deren

Erwägungen, die ohnehin weiter gehen als diejenigen des ersten Bauentscheids,

auseinander setzen müssen, anstatt auf ihre erste Beurteilung der Einordnung im

rechtskräftigen Rekursentscheid vom 8. Dezember 2000 zu verweisen. Mithin

hat sie den ihr gestützt auf das kantonale Recht eingeräumten

Beurteilungsspielraum nicht beansprucht, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob

der kommunale Einordnungsentscheid sachlich vertretbar ist.

Die örtliche Baubehörde hat sich mit der ästhetischen

Wirkung der zwischen den Säulen der Arkade angebrachten Sicherheitsrollgitter

bzw. dem städtebaulichen sowie architektonischen Umfeld der streitbetroffenen

Liegenschaft in den Erwägungen zur Baubewilligung vom 4. Oktober 2005 eingehend

auseinander gesetzt. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen keine

unrichtige Beurteilung des Sachverhalts erkennen. Es wird lediglich ihre

subjektive ästhetische Würdigung der "Baute" und ihrer baulichen

Umgebung vorgetragen, ohne dass dargetan wird, inwiefern die Beurteilung durch

die Baubehörde als offensichtlich nicht mehr vertretbar erscheint. Selbst wenn

man ihrem Argument, die Rollgitter würden die Symmetrie der Arkaden der

Zwillingsbauten nicht stören, weil die Arkade der Liegenschaft "N"

regelrecht verbarrikadiert sei, zustimmen würde, erweist sich die ästhetische

Würdigung der Baubehörde insgesamt als sachlich durchaus vertretbar. Dabei ist

insbesondere auch dem architektonischen Wert der Überbauung, den selbst die

Beschwerdeführerin nicht anzweifelt, sowie der Funktion der Arkade als

öffentlicher Raum und der architektonischen Absicht der Erbauer Rechnung zu tragen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Beschwerdeführerin

weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren darzulegen vermochte, dass die

ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde als offensichtlich nicht mehr

vertretbar erscheint.

3.3.2

Die nachträgliche befristete Baubewilligung für die Sicherheitsrollgitter wurde

der heutigen Beschwerdeführerin einzig aufgrund der damaligen schlechten

Sicherheits- und Drogensituation rund um den Bahnhof erteilt. Im Unterschied

zum Rekursverfahren stellt die Beschwerdeführerin die von Baubehörde und

Vorinstanz festgestellte Verbesserung der Gesamtsituation bzw. das entfallene

Sicherheitsbedürfnis der Geschäftsliegenschaft im Zusammenhang mit der

nachträglichen Bauverweigerung nicht mehr in Frage; damit erübrigt sich eine

entsprechende Prüfung.

Die nachträgliche Bauverweigerung ist demnach zu Recht

erfolg. Es bleibt zu prüfen, ob der Wiederherstellungsbefehl der Baubehörde

recht- bzw. verhältnismässig ist.

4.

4.1

Nach § 341

PBG hat die zuständige Behörde ohne Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung

den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. § 341 PBG verlangt seinem Wortlaut

entsprechend ohne Vorbehalt, also in allen Fällen, die Anordnung der

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Ein Ermessen, ob die zuständige

Behörde tätig werden oder ob sie die Sache auf sich beruhen lassen soll,

besteht damit grundsätzlich nicht (VGr, 13. April 2000,

VB.2000.00033, www.vgrzh.ch; François Ruckstuhl, Öffentlichrechtliche Baumängel,

in: Peter Münch/Peter Karlen/Thomas Geiser [Hrsg.], Beraten und Prozessieren in

Bausachen, Basel/Genf/München 1998, N. 14.63 ff., auch zum Folgenden).

Allerdings hat die Behörde beim Vollzug den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit zu beachten, und zwar auch dann, wenn der Bauherr die

widerrechtliche Baute oder Anlage bösgläubig erstellt hat. Dieser muss aber in

Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum

Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an

der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen

und die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass

berücksichtigen (BGE 111 Ib 213 E. 6b S. 224).

Die Frage nach der Verhältnismässigkeit des Abbruchs ist eine

Rechtsfrage, zu deren Überprüfung das Verwaltungsgericht gemäss § 50 Abs. 1 VRG

befugt ist (RB 1984 Nr. 18). Allerdings ist mit der Gewichtung der in

Frage stehenden öffentlichen und privaten Interessen die Auslegung unbestimmter

Rechtsbegriffe verbunden, bei der den verfügenden Verwaltungsbehörden ein

gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, den die Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung

überprüfen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 73).

Ein Abbruchbefehl ist nach

ständiger Rechtsprechung dann unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom

gesetzmässigen Zustand gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den

Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen

vermögen (BGE 111 Ib 213 E. 6b S. 224; VGr, 12. Juni 1987, ZBl 89/1988,

S. 262; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht,

3.

A., Bd. 1, Zürich 1999, Rz. 865 ff.). Geringfügig ist eine Abweichung

vom Erlaubten dann, wenn nur um Weniges von der materiellen Vorschrift

abgewichen wird und sie der Bauherrschaft keinen oder nur einen geringen Nutzen

bringt (Fritzsche/Bösch, S. 24-10). Das Verwaltungsgericht lässt in

ständiger Rechtsprechung eine Verletzung der Gestaltungsvorschrift von

§ 238 PBG als hinreichende Grundlage für Zwangsmassnahmen genügen; ein

solcher Regelverstoss ist damit als nicht mehr geringfügig zu qualifizieren

(Mäder, S. 347 mit weiteren Hinweisen). Bei bedeutenderen Abweichungen von den

materiellen Bauvorschriften können allein Gründe des Vertrauensschutzes zu

einem Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands führen (RB

2000.

Nr. 106 = BEZ 2000 Nr. 23). Solche Gründe liegen dann vor, wenn der

Bauherr gutgläubig angenommen hat, er sei zur Bauausführung ermächtigt, und

wenn der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands nicht schwer wiegende

öffentliche Interessen entgegenstehen (RB 1985 Nr. 118 = BEZ 1986 Nr. 22,

mit Hinweisen; Fritzsche/Bösch, S. 24-9).

4.2

Die

Beschwerdeführerin lässt vorbringen, der von der Baubehörde angeordnete Abbruchbefehl

sei unverhältnismässig. Der Verstoss gegen § 238 Abs. 2 PBG und dementsprechend

das öffentliche Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung des Arkadendurchgangs

sei gegenüber dem Schutz der getätigten Investitionen und ihrem nach wie vor bestehenden

Sicherheitsbedürfnis gering. Entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz werde ihre

Einschätzung der Sicherheitslage durch den Amtsbericht der Stadtpolizei Zürich

vom 23. Juni 2006 nicht widerlegt. Zudem anerkenne auch die Polizei

ausdrücklich, dass sich die Sicherheitslage unter den Arkaden auch dank des

Sicherheitsgitters verbessert habe. Sodann sei zu berücksichtigen, dass die

Montage der Rollgitter von der Polizei empfohlen worden sei und daher die

Montage auch gutgläubig erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe sich auf die

Auskunft der Polizei verlassen, wonach die beweglichen Rollstoren keine Baubewilligung

benötigen würden. Sie hätte davon ausgehen dürfen, dass die Polizei über die

Bewilligung von Sicherheitsgittern Bescheid wisse.

4.3

Zunächst ist festzuhalten, dass der

Verstoss gegen § 238 PBG keineswegs geringfügiger Natur ist bzw. die Abweichung vom gesetzmässigen Zustand gross ist. Das öffentliche

Interesse an der Einhaltung der Einordnungs- und Gestaltungsvorschriften gemäss

§ 238 PBG und damit der baurechtlichen Ordnung wiegt – vor allem auch

aus präjudiziellen Gründen – schwer. Die wohl relativ hohen, aber überhaupt

nicht belegten Investitionskosten der Beschwerdeführerin und insbesondere ihre

vorgebrachten Sicherheitsgründe vermögen dieses öffentliche Interesse nicht zu

überwiegen. Abgesehen davon zeigt der von der Vorinstanz eingeholte Amtsbericht

der Stadtpolizei Zürich, welcher inhaltlich einem eigentlichen Gutachten gleich

kommt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 30), eindeutig, dass die

Kleinkriminalität zurückgegangen ist und die Drogen- und Alkoholszene im Gebiet

der Geschäftsliegenschaft "M" sich gewissermassen normalisiert hat.

Die Beschwerdeführerin vermag denn auch keine triftigen Gründe vorzubringen, weshalb

von diesen tatsächlichen Feststellungen der örtlichen Polizeibehörde abgewichen

werden sollte.

Auch wenn die Montage der Sicherheitsrollgitter damals von

der Polizei empfohlen worden ist, hätte sich die Beschwerdeführerin bei der

zuständigen örtlichen Baubehörde vorgängig über die Bewilligungsbedürftigkeit

dieser baulichen Massnahme erkundigen müssen und nicht auf die angebliche

Auskunft der Polizei, es brauche hierfür keine Baubewilligung, vertrauen

dürfen. Wie sie selbst anführt, ist die Polizei nicht Baubehörde; insofern kann

sie sich auch nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Ganz abgesehen davon,

dass auch in diesem Fall das öffentliche Interesse am Ortsbildschutz überwiegen

würde.

Aufgrund dieser Erwägungen fällt auch die im

Beschwerdeverfahren erneut beantragte mildere Massnahme, sozusagen Öffnungs-

bzw. Schliessungszeiten für die Sicherheitsrollgitter einzuführen, nicht in

Betracht. Somit erweist sich der Wiederherstellungsbefehl vom 4. Oktober

2005.

als verhältnismässig.

5.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss

sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Überdies ist die Beschwerdeführerin zu einer Parteientschädigung an die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG); bei deren

Bemessung ist zu berücksichtigen, dass die Beantwortung der Beschwerde wohl ein

besonderes Fachwissen erforderte, der Aufwand vor der zweiten

Rechtsmittelinstanz für die durch eigene Fachleute vertretene

Beschwerdegegnerin aber relativ bescheiden blieb. Angemessen ist deshalb eine

Parteientschädigung von Fr. 500.-.

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 500.- an die

Beschwerdegegnerin verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des

Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung des Entscheids an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …