VB.2006.00498
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00498
22. März 2007Deutsch14 min
(URT.2007.9872)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00498
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.03.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG
Verweigerung nachträglicher Ausnahmebewilligungen für einen bereits erstellten Pferdeausbildungsplatz und Einzäunungen von zwei Grundstücken.
Die Nutzung der streitbetroffenen Siedlung als privates Wohnhaus und zur Haltung von vier Reitpferden ist in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform. Für die strittigen baulichen Massnahmen kommt einzig eine Bewilligung nach Art. 24c RPG in Betracht (E. 3.1). Ob die Massnahmen tatsächlich in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG fallen, kann aufgrund der Akten nicht entschieden werden (E. 3.2). Aufgrund seiner Masse (340 m2) ist jedenfalls der Reitplatz gemäss Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV einer Ausnahmebewillgung nach Art. 24c RPG nicht zugänglich (E. 3.3). Die Umzäunung wahrt die Identität der Umgebung nicht mehr und beeinflusst den Raum und sein Erscheinungsbild erheblich (E. 3.4).
Der Abbruchbefehl erscheint verhältnismässig (E. 4).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
ABBRUCHBEFEHL
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
IDENTITÄT
LANDWIRTSCHAFTSZONE
PFERD
REITPLATZ
ZAHLUNGSAUFTRAG
ZAUN
Rechtsnormen:
§ 341 PBG
Art. 24 lit. c RPG
Art. 42 Abs. III RPV
Art. 42 Abs. III lit. b RPV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2006.00498
Entscheid
der 3. Kammer
vom 22. März 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
A, vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Ausschuss Bau, Planung
und Werke X, vertreten
durch RA C,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Ausnahmebewilligung nach Art. 24c
RPG,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
Eigentümerin der ehemaligen landwirtschaftlichen Siedlung L, M in X. Am 22. September
2003 ersuchte sie um die baurechtliche Bewilligung für den Umbau des Wohnhauses
mit angebautem Ökonomieteil und separatem Garagengebäude sowie den Neubau eines
Biotops und Schwimmbades auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01. Der Ökonomieteil
sollte zur Reithalle und das Garagengebäude zum Stall für vier Pferde umgenutzt
werden. Die Baudirektion des Kantons Zürich erteilte dafür am 9. Dezember
2003 die erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24c des
Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG). Der
Gemeinderat X bewilligte das Vorhaben am 13. Januar 2004.
Für eine Projektänderung betreffend den Einbau von zwei
Cheminées und einer zusätzlichen Schleppgaube beim Wohnhausteil, den Einbau
eines weiteren Tores bei der Reithalle und den Anbau von drei Pferdeausläufen
von je 20 m2 beim Pferdestall
erteilte die Baudirektion am 7. Mai 2004 die raumplanungsrechtliche
Ausnahmebewilligung.
B. Am 2. September
2005 ersuchte A darum, diverse weitere, teilweise bereits realisierte
Projektänderungen zu bewilligen. Für einen Teil dieser Änderungen (Anbau an
Reithalle, Lageverschiebung von Pool und Biotop, Sitzplatzerweiterung und
Weidezaun nordöstlich des Pferdestalls) erteilte die Baudirektion am 16. Februar
2006 nachträglich die erforderliche Ausnahmebewilligung (Disp.-Ziff. I/1),
verweigerte die Bewilligung jedoch für den Bau eines zusätzlichen Parkplatzes,
einen Reitplatz und für vorgesehene zusätzliche Einzäunungen (Disp.-Ziffn. I/2
und I/3). Für die Blocksteinmauer beim Biotop, die Einzäunung des
Gartenbereichs und die Terrainaufschüttung zwischen Sitzplatz und Biotop wurde
die Ausnahmebewilligung sodann nur unter verschiedenen – näher ausgeführten –
Auflagen und Bedingungen erteilt (Disp.-Ziff. I/4). Die Direktion verpflichtete
die Gemeinde unter Regelung verschiedener Einzelheiten, die erforderlichen
Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu verfügen und
die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen zu überwachen (Disp.-Ziff. I/5).
Der Bau-, Planungs- und Werkausschuss der Gemeinde X
befasste sich am 20. März 2006 mit den Projektänderungen. Er bewilligte
die bereits von der Baudirektion akzeptierten Änderungen unter einer
zusätzlichen Auflage (Disp.-Ziff. I), verweigerte aber die gleichen
Änderungen wie die Baudirektion bzw. schränkte die Bewilligung in gleicher
Weise wie die Direktion ein (Disp.-Ziff. II). Der Ausschuss setzte der
Bauherrschaft weiter eine Frist bis zum 31. Juli 2006, um die bereits
erstellten rechtswidrigen Anlagen gemäss Disp.-Ziff. I/2, 3 und 4
zurückzubauen, respektive anzupassen. Der rechtmässige Zustand sei der
Baubehörde zur Abnahme zu melden. Gleichzeitig sei ein revidierter Umgebungsplan
zur Bewilligung einzureichen (Disp.-Ziff. III). Die Baubehörde behielt
sich vor, Zuwiderhandlungen gegen diesen Entscheid oder das Bauen ohne
Baubewilligung zu büssen und drohte bei Säumnis der angesetzten Frist die
Ersatzvornahme auf Kosten der Verfügungsempfängerin an (Disp.-Ziffn. IV und V).
Erwägungen
II.
Gegen beide Anordnungen erhob A Rekurs bei der
Baurekurskommission IV. Sie verlangte die Aufhebung der Disp.-Ziffn. I/2 bis 5
der Direktionsverfügung und der Disp-Ziffn. II und III des kommunalen
Entscheids. Weiter sei die Bewilligung für den Autoabstellplatz, den Sandplatz
und die Einzäunung der Pferdeweiden zu bewilligen. Die Blocksteinmauer beim
Biotop, die Einzäunung des Gartenbereichs und die Terrainaufschüttung zwischen
Sitzplatz und Biotop seien wie erstellt und ohne Auflagen zu bewilligen.
Die Baurekurskommission IV führte einen Augenschein durch
und wies die vereinigten Rekurse am 19. Oktober 2006 ab. Sie setzte die
Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands neu auf drei Monate ab
Rechtskraft des Rekursentscheides an, unter der Androhung der Ersatzvornahme
auf Kosten der Pflichten im Säumnisfall. Die Verfahrenskosten auferlegte sie
der Rekurrentin; eine Umtriebsentschädigung wurde nicht zugesprochen.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 20. November 2006
Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid sei
vollumfänglich aufzuheben, und es seien die angefochtenen Verfügungen insoweit
aufzuheben, als die Bewilligung für den bereits erstellten
Pferdeausbildungsplatz (Sandplatz) und die zusätzlichen Einzäunungen auf den
Grundstücken Kat.-Nrn. 02 und 03 verweigert worden seien. Weiter seien die
Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweit-instanzliche Verfahren
nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens neu festzusetzen.
Die Baudirektion beantragte am 6. Dezember 2006 unter
Hinweis auf den angefochtenen Rekursentscheid die Abweisung der Beschwerde. Die
Baurekurskommission erstattete am 7. Dezember 2006 eine Beschwerdeantwort
mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung unter den üblichen Kostenfolgen. Der
Bau-, Planungs- und Werkausschuss X liess sich am 12. Februar 2007
vernehmen und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter
Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gestützt auf § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt zwar die vollumfängliche
Aufhebung des Rekursentscheides, beschränkt diesen Antrag jedoch nachfolgend
auf die beiden Gegenstände Sandplatz und Weidezäune. Auch in der Begründung
anerkennt sie den Entscheid der Vorinstanz ausdrücklich hinsichtlich der
Streitpunkte Autoabstellplatz, Terraingestaltung beim Biotop und Gartenzaun
entlang der Südwestgrenze Kat.-Nr. 03. In diesen Teilen hat der
Rekursentscheid daher als nicht angefochten und in Teilrechtskraft erwachsen zu
gelten.
3.
3.1
Die
ehemalige landwirtschaftliche Siedlung L wird von der Beschwerdeführerin als
privates Wohnhaus und zur Haltung von vier Reitpferden genutzt. Damit liegt
nach der übereinstimmenden Auffassung der Parteien keine zonenkonforme Nutzung
innerhalb der Landwirtschaftszone vor. Die strittigen baulichen Massnahmen
können demnach nicht nach Art. 22 RPG, sondern nur als Ausnahme im Sinne
der Art. 24 ff. RPG bewilligt werden. Die rechtlichen Voraussetzungen
für eine derartige Bewilligung, insbesondere für die als einzige in Frage
stehende Bewilligung nach Art. 24c RPG in Verbindung mit Art. 41 und
42.
der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) wurden von der Baurekurskommission
richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 VRG). Zu ergänzen bleibt, dass die Möglichkeit der Erweiterung oder
teilweisen Änderung nach der Rechtsprechung insgesamt nur einmal ausgeschöpft
werden darf. Demnach sind für die Beurteilung der Frage, ob die Identität der
Bauten und Anlagen im Wesentlichen gewahrt sei, alle seit In-Kraft-Treten der
Erlass- oder Planänderung vollzogenen Änderungen zu berücksichtigen (BGE 127
II 215 E. 3a und b mit Hinweisen).
3.2
Die
Parteien gehen mit der Vorinstanz zusammen davon aus, dass die bestehenden
Bauten und Anlagen des Ls grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Art. 24c
RPG fallen. Ob dies zutrifft, lässt sich aufgrund der Akten nicht feststellen.
Insbesondere fehlen detaillierte Angaben darüber, wann die ehemals landwirtschaftliche
Nutzung aufgegeben wurde, ob also die bestehenden Bauten tatsächlich bereits am
1.
Juli 1972 nicht mehr landwirtschaftlich genutzt worden waren. Immerhin
hat die Baudirektion bereits in ihrer Verfügung vom 9. Dezember 2003
angenommen, dass am 1. Juli 1972 eine nicht zonenkonforme Nutzung über 271
m2 Wohnfläche und 614 m2 Nebennutzflächen bestanden hätte.
Davon kann – mit Blick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens – vorliegend ausgegangen
werden.
Mit der Stammbewilligung vom 9. Dezember 2003/13. Januar
2004.
wurde eine Wohnnutzungserweiterung über 29 m2 im Gebäudeinnern zugelassen. Dank der Übernahme der
bisherigen wesentlichen architektonischen Gestaltungselemente wurde auch die
vollständig neue Nutzung des Ökonomieteils und des Garagengebäudes als
Reithalle und Pferdestall bewilligt. Im Bereich des Aussenraums liessen die
Behörden im Zusammenhang mit dem Biotop und dem Schwimmbad nicht vermasste,
grossflächige Aussenraumveränderungen zu. Die weiteren von der Baudirektion am
7.
Mai 2004 bewilligten Projektänderungen beinhalteten neben geringfügigen
baulichen Änderungen auch eine Umnutzung von insgesamt 60 m2 Aussenfläche für drei Pferdeausläufe.
Schliesslich wurden auch mit den beiden vorliegend strittigen Baubewilligungen
zusätzliche Veränderungen im Aussenbereich gestattet, darunter ein Anbau an die
Reithalle in den Massen 3 m x 5.40 m und eine Einzäunung von zwei Pferdeweiden
im Nordosten des Stalls.
3.3
Unter
Verweis auf Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV erwog die
Baurekurskommission, der Reitplatz mit einer Fläche von 340 m2 sei
einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24c RPG nicht zugänglich, da
die Identität bei einer Fläche von mehr als 100 m2 nicht mehr als
gewahrt gelte. Ein anderer Ausnahmegrund im Sinne von Art. 24 ff. RPG
komme nicht in Frage.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der Reitplatz
unterstehe nicht der Maximalfläche von Art. 42 Abs. 3 RPV, da
Ausbildungsplätze nach Anhang 4 der Wegleitung "Pferd und Raumplanung"
des Bundesamtes für Raumentwicklung (2003) als landwirtschaftszonenkonform zu
gelten hätten und der Platz demnach keiner Ausnahmebewilligung bedürfe. Mit
diesem Einwand übersieht die Beschwerdeführerin, dass sich der fragliche Passus
in der Wegleitung von vornherein nur auf Reitplätze als Bestandteil eines zonenkonformen
Betriebs beziehen kann. Dementsprechend wird dem angeführten Zitat auch eine
Definition vorangestellt, wonach als Ausbildungsplatz ein verfestigter Platz
bezeichnet werde, welcher der Grundausbildung von Jungpferden auf landwirtschaftlichen
Pferdezuchtbetrieben diene (a.a.O., Anhang 4, Ausbildungsplatz, erster Absatz).
An anderer Stelle weist die Wegleitung unmissverständlich darauf hin, dass im
Bereich der Pferdehaltung nur Bauten und Anlagen für die landwirtschaftliche
Pferdezucht, auf dem Betrieb eingesetzte Arbeitspferde, Pferdefleisch- oder
Stutenmilchproduktion oder für die Pferdepension (unter bestimmten
Voraussetzungen) als landwirtschaftszonenkonform gelten können (a.a.O., Anhang
1). Demgegenüber kann die Pferdehaltung zu Hobby- oder Sportzwecken, wie sie
die Beschwerdeführerin betreibt, nach konstanter Rechtsprechung nicht als landwirtschaftszonenkonform
gelten (Wegleitung, S. 15; BGE 122 II 160 3b; 111 Ib 213 E. 3b S. 217 ff.,
BGr, 15. Oktober 1993 in ZBl 1994 S. 81 ff.).
Zu Unrecht bezweifelt die Beschwerdeführerin auch, dass
der Sandplatz die Identität des Heimwesens negativ beeinflussen könne. Die in Art. 42
Abs. 3 lit. b RPV definierte absolute Grenze des Erweiterungsmasses
gilt unabhängig von der Lage eines Heimwesens oder seiner Einsehbarkeit. Auch
spielt dabei keine Rolle, ob mit der geplanten bzw. durchgeführten Erweiterung
eine ästhetische Aufwertung verbunden war. Damit widerspricht der bereits
erstellte Reitplatz klar der Flächenbegrenzung von Art. 42 Abs. 3 lit. b
RPV und wurde zu Recht verweigert.
3.4
Zu den
strittigen Pferdezäunen erwog die Baurekurskommission, diese seien mit massiven,
in nur wenigen Metern Abstand zueinander eingeschlagenen Pfählen errichtet worden
und würden die Identität der Umgebung nicht mehr wahren. Die Flächen dürften
zwar als Pferdeweiden genutzt werden, seien aber bei Bedarf temporär
einzuzäunen. Es sei nicht plausibel, dass die Rekurrentin alle eingezäunten
Flächen ganzjährig benötige, da sie nur vier Pferde habe und der Zaun weder zur
Pferdehaltung geeignet sei, noch Hunde abhalte. Für eine tiergerechte Haltung
seien bereits Ausläufe und ein fest eingezäunter Bereich für Winterweiden
bewilligt worden. Eine angepasste Bewirtschaftung der zusätzlichen Sommerweiden
sei unter diesen Umständen durchaus zumutbar.
Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese
überzeugenden Erwägungen widerlegen würde. Soweit sie die Bewilligungspflicht
für die fest installierten Zäune überhaupt bestreitet, widersprechen ihre
Ausführungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Bewilligungspflicht von
Zäunen ausserhalb der Bauzonen (vgl. BEZ 2003 Nr. 33; BGr, 17. April
2004.
in ZBl 2006 S. 323 = PBG aktuell 2004, S. 23 f.; BGE 118
Ib 49 E. 2 mit Hinweisen). Die projektierten bzw. schon erstellten
Umzäunungen sind angesichts der kurzen Abfolge und der Vielzahl der notwendigen
festen Holzpfähle auf eine gewisse Dauer angelegt und beeinflussen mit ihrer
Höhe von 1.60 m und der Ausdehnung über mehrere 100 m Länge den Raum und sein
Erscheinungsbild erheblich. Auch wenn sich die erstinstanzliche
Bewilligungsverweigerung noch auf andere als die inzwischen eigenmächtig
erstellte Zaunausführung bezog (Elektrobänder anstelle von drei horizontalen
Querstangen), hat auch diese Einzäunung als bewilligungspflichtig zu gelten.
Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Weidezäune zur gleichmässigen
Beanspruchung des Weidelandes in jährlichen Abständen jeweils geändert werden
sollen.
Die von der Beschwerdeführerin angeführten weiteren Gründe
des Tierschutzes sind angesichts der bereits zugelassenen Ausläufe und der
bewilligten eingezäunten Winterweiden keineswegs zwingend. Auch sind keine
Gründe des Vertrauensschutzes ersichtlich, welche es nahe legen würden, die
ersuchte Bewilligung entgegen den gesetzlichen Bestimmungen zu erteilen.
Insbesondere führt die Zulassung der hobbymässigen Haltung von vier Pferden
ausserhalb der Bauzonen nicht etwa dazu, dass der Beschwerdeführerin nunmehr
alle Eingriffe in die Umgebung gestattet werden müssen, damit die Bedürfnisse
der Pferde nicht nur minimal, sondern optimal erfüllt werden können.
4.
Nach § 341 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) hat die zuständige Behörde ohne Rücksicht auf Strafverfahren und
Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Dabei hat sie allerdings
den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, und zwar auch dann, wenn
der Bauherr die widerrechtliche Baute bösgläubig erstellt hat. Dieser
muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen,
nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem
Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen
Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn erwachsenden
Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen. Ein Abbruchbefehl
ist nach ständiger Rechtsprechung dann unverhältnismässig, wenn die Abweichung
vom gesetzmässigen Zustand gering ist und die berührten allgemeinen Interessen
den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu
rechtfertigen vermögen (BGE 111 Ib 213 E. 6b S. 224; VGr, 12. Juni
1987, ZBl 89/1988, S. 262; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-,
Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 865 ff.).
Unter Berufung auf diese Grundsätze erwog die
Baurekurskommission im angefochtenen Entscheid, die Beschwerdeführerin habe die
strittigen Änderungen eigenmächtig vorgenommen, obwohl sie sich der
eingeschränkten Möglichkeiten in der Landwirtschaftszone hätte bewusst sein
müssen. Insbesondere der Reitplatz sei bereits beim Grundprojekt thematisiert
und als nicht bewilligungsfähig taxiert worden. Die nicht bewilligte Weideumzäunung
sei sogar noch während des laufenden Verfahrens fertig gestellt worden. Da inzwischen
auch das Grundstück Kat.-Nr. 04 mit einem massiven Zaun eingefasst und ein
neuer Weg entlang der südöstlichen Gartenbegrenzung bis zum Stallgebäude
erstellt worden sei, könne nicht mehr von einem gutgläubigen Versehen
ausgegangen werden. Die Entfernung der betroffenen Anlagen lasse sich mit
relativ geringem Aufwand bewerkstelligen. Der rechtmässige Zustand sei
wiederherzustellen, auch wenn die Anlagen sorgfältig und auf qualitativ hohem
Niveau erstellt worden seien.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen
nicht weiter auseinander und macht auch nicht geltend, die Anordnung zur Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustandes sei unverhältnismässig. Sie bringt einzig in
anderem Zusammenhang vor, es könne ihr bezüglich der Weidezäune kein böser
Glaube vorgeworfen werden. Ein Vertreter der Baudirektion hätte ihr anlässlich
eines früheren Augenscheins mitgeteilt, die Zäune könnten akzeptiert werden,
wenn anstelle der massiven drei Querlatten aus Holz Elektrobänder installiert
würden. Daraus lässt sich jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Äusserung
stand unter dem auch für die Beschwerdeführerin erkennbaren Vorbehalt einer vorgängigen
Bewilligung durch die zuständige Behörde. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die
Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung
mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr damit von vornherein
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'590.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …