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Entscheid

VB.2006.00499

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00499

7. März 2007Deutsch15 min

(URT.2007.9828)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, Jahrgang 1944, bezog von der Fürsorge- und

Vormundschaftsbehörde X in den Monaten August und September 2003

wirtschaftliche Hilfe von Fr. 2'156.- zuzüglich Krankenversicherung von Fr. 282.35

pro Monat. Die Hilfeleistung wurde auf Ende September 2003 eingestellt, nachdem

A Ende Juli 2003 ein Freizügigkeitsguthaben über Fr. 106'226.10 ausbezahlt

worden war.

Nach Verbrauch dieses Vermögensbetrages sprach die

Fürsorge- und Vormundschaftsbehörde A mit Beschluss vom 24. August 2004

rückwirkend ab Juni 2004 erneut wirtschaftliche Hilfe, diesmal über Fr. 2'167.50

(inkl. Krankenversicherung) pro Monat zu. Weil A die Freizügigkeitsleistung

nach Ansicht der Behörde verschleudert und die Unterstützungsbedürftigkeit

dadurch vorzeitig herbeigeführt habe, wurde ihr der Grundbedarf I um 15 %

gekürzt und der Grundbedarf II ganz gestrichen. Einen gegen diesen Beschluss gerichteten

Rekurs hiess der Bezirksrat am 15. Dezember 2004 teilweise gut und

verpflichtete die Fürsorgebehörde, A den vollen Grundbedarf I zu gewähren. Er

erwog, der Rekurrentin könne kein Verstoss gegen eine Weisung vorgeworfen

werden, der unvorsichtige Umgang mit ihren eigenen Mitteln rechtfertige nur den

Wegfall des Grundbedarfs II.

B. Am 14. April

2005 erhielt A rückwirkend für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember

2004 eine halbe IV-Rente von monatlich Fr. 903.- und für die Zeit ab 1. Januar

2005 eine volle IV-Rente über monatlich Fr. 1'840.- zugesprochen. Zusätzlich

wurden ihr am 7. Juli 2005 für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember

2004 Zusatzleistungen von Fr. 703.- pro Monat und für die Zeit ab 1. Januar

2005 solche von Fr. 870.- pro Monat gewährt.

Die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe wurde in der

Folge bis Ende August 2005 fortgesetzt, wobei bis dahin die IV-Rente sowie die

Zusatzleistungen an das Sozialamt X überwiesen wurden.

C. Aufgrund

einer Gegenüberstellung der im Zeitraum zwischen 1. April 2004 und 31. August

2005 ausbezahlten wirtschaftlichen Hilfe und der eingegangenen IV-Renten und

Zusatzleistungen errechnete das Sozialamt X einen Rückforderungsanspruch gegen A

von Fr. 485.30. Demgegenüber bezifferte diese ihren Anspruch auf nicht verrechenbare

IV-Renten und Zusatzleistungen auf Fr. 2'798.65.

Mit Beschluss vom 14. März 2006 lehnte die Fürsorge-

und Vormundschaftsbehörde die Forderung von A ab (Disp.-Ziff. 1) und

verpflichtete sie zur Rückzahlung der für die Monate August und September 2003

empfangenen wirtschaftlichen Hilfe im Betrag von Fr. 4'312.- sowie des

Differenzbetrags von Fr. 485.30 für die zwischen Juni 2004 und August 2005

empfangene wirtschaftliche Hilfe (Disp.-Ziffn. 2 und 3). Zusätzlich verpflichtete

sie A, ihre aus dem Freizügigkeitskapital getilgte Schuld gegenüber ihren

Kindern im Betrag von Fr. 35'000.- zu belegen, andernfalls dieser Betrag

als Vermögen angerechnet werde (Disp.-Ziff. 4). Weiter sollte A belegen,

welchen Erlös sie aus dem Verkauf der ehemals ehelichen Liegenschaft erzielt

habe (Disp.-Ziff. 5). Im Unterlassungsfall wurden weitere rechtliche Schritte

angedroht, und sie wurde verpflichtet, Änderungen in ihren persönlichen und

finanziellen Verhältnissen unaufgefordert und umgehend dem Sozialamt zu melden

(Disp.-Ziffn. 6 und 7).

II.

Gegen diesen Beschluss erhob A Rekurs an den Bezirksrat Y.

Sie beantragte, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die

Rekursgegnerin zu verpflichten, der Rekurrentin Fr. 3'025.55 zu bezahlen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin. Im Weiteren

ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Ernennung

ihrer Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin.

Der Bezirksrat Y hiess den Rekurs teilweise gut, hob den

angefochtenen Beschluss auf und verpflichtete A, der Gemeinde X den Betrag von Fr. 2'632.70

zurückzuerstatten (Disp.-Ziff. 1). Die Rechtsanwältin der Rekurrentin wurde als

unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt und pauschal mit Fr. 1'500.-

entschädigt. In gleicher Höhe fiel die durch die Gemeinde X an die Rekurrentin

zu leistende Prozessentschädigung aus, welche an die Vergütung der

unentgeltlichen Rechtsvertreterin anzurechnen sei. Verfahrenskosten wurden keine

erhoben.

III.

Gegen diesen Rekursentscheid erhob A am 20. November

2006 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, Disp.-Ziff. 1 des

Entscheides sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin Fr. 3'025.55 zu bezahlen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Weiter ersuchte sie

darum, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihre Rechtsanwältin

als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

Der Bezirksrat liess sich am 10. Januar 2007 zur

Beschwerde vernehmen und ersuchte um deren Abweisung. Die Gemeinde X reichte

ihre Akten am 31. Januar 2007 ein, ohne die Beschwerde weiter zu

beantworten.

Die

Einzelrichterin zieht in

Erwägungen

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

Im Streit liegen einzig noch die finanziellen Ansprüche der

Parteien gegeneinander, nachdem der Bezirksrat die in den Disp.-Ziffn. 4 bis 7

des erstinstanzlichen Beschlusses enthaltenen Auflagen ersatzlos aufgehoben

hat. Die Streitsache hat einen Streitwert von Fr. 5'658.25

(Rückerstattungsverpflichtung gemäss Rekursentscheid von Fr. 2'632.70 plus

Leistungsantrag der Beschwerdeführerin von Fr. 3'025.55) und fällt in die

Zuständigkeit der Einzelrichterin (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

In formeller Hinsicht beklagt die Beschwerdeführerin

verschiedene Gehörsverletzungen durch den Bezirksrat.

2.1

Hinsichtlich

der wirtschaftlichen Hilfe für die Monate Juli und August 2003 beanstandet sie,

der Bezirksrat habe die Rückerstattungspflicht nicht nur auf einen neuen Rechtsgrund

gestützt, sondern diesem auch einen neuen, nicht weiter abgeklärten Sachverhalt

unterstellt. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da eine

Rückerstattungspflicht für diese beiden Monatsbetreffnisse ohnehin nicht

besteht (vgl. E. 3.1 nachfolgend).

2.2

Weiter

soll der Bezirksrat eine Gehörsverletzung begangen haben, indem er sich mit

zwei Einwänden der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt habe, so mit der

Frage der zeitlichen Identität von wirtschaftlicher Hilfe und Sozialversicherungsleistung

und mit dem Problem der unzulässigen Direktauszahlung der IV-Rente und der

Zusatzleistungen während der Monate Mai bis August 2005.

Die beiden fraglichen Argumente der Beschwerdeführerin

wurden vom Bezirksrat in der Prozessgeschichte durchaus dargelegt, im weiteren

Verlauf des Entscheides aber offenbar als irrelevant erachtet und daher nicht

weiter behandelt. Darin lässt sich noch keine Gehörsverletzung erkennen. Die

entscheidende Behörde darf sich in ihrem Entscheid auf die wesentlichen

Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung

und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und diese einzeln zu widerlegen

(vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10 N. 40 mit Hinweisen). Ob die

beiden materiellen Einwände der Beschwerdeführerin tatsächlich als nicht

relevant abgetan werden dürfen, ist allein im Rahmen der materiellen Erwägungen

zu prüfen.

3.

Für die Prüfung der gegenseitig erhobenen Ansprüche ist

vorab zu unterscheiden zwischen dem ersten Unterstützungszeitraum von August

und September 2003 sowie dem zweiten ab Juni 2004.

3.1

Für den

ersten Unterstützungszeitraum verlangte die Erstinstanz die Rückerstattung der

wirtschaftlichen Hilfe mit der Begründung, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin

sei mit der Auszahlung des Pensionskassenguthabens beseitigt worden, schon

damals hätte der Betrag zurückgefordert werden müssen, der Anspruch sei noch

nicht verjährt. Sie berief sich damit sinngemäss auf den Rückerstattungsgrund

von § 27 Abs. 1 lit. b SHG. Demgegenüber erachtete der Bezirksrat die

Voraussetzungen von § 26 SHG als erfüllt, da die Beschwerdeführerin die

Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe aufgrund unvollständiger Angaben erwirkt und

damit verhindert habe, dass ihr die Hilfe nur vorschussweise und gegen

entsprechende Zession ausbezahlt wurde.

3.1.1

Nach § 26 SHG ist zur Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe

verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt

hat. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt ein unlauteres Verhalten des

Hilfesuchenden voraus, welches kausal zu einem unrechtmässigen Leistungsbezug

geführt hat.

Der Bezirksrat wirft der Beschwerdeführerin vor, dass sie

in ihrem Gesuch um Sozialhilfe vom 22. Juli 2003 an keiner Stelle darauf

hingewiesen habe, dass sie am 16. Juli 2003

einen Antrag auf Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens gestellt hätte. Dagegen

macht die Beschwerdeführerin geltend, sie hätte dies der Sachbearbeiterin, C,

am 22. Juli 2003 mündlich mitgeteilt, sei aber unsicher gewesen, ob dem

Antrag stattgegeben würde. Zum Beweis dafür rief sie C als Zeugin an.

Ob die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin zutrifft,

kann vorliegend offen bleiben. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein

sollte, haben ihre unvollständigen Angaben nicht zu einem unrechtmässigen Bezug

von wirtschaftlicher Hilfe geführt. Hätte die Behörde vom Antrag der

Beschwerdeführerin gewusst, so wäre die Beschwerdeführerin nämlich dennoch bis

zur tatsächlichen Auszahlung des Geldes wirtschaftlich zu unterstützen gewesen.

Zu Unrecht nimmt der Bezirksrat auch an, die wirtschaftliche Hilfe wäre in diesem

Fall nur im Sinne eines Vorschusses gegen Abtretung der Freizügigkeitsleistung

erfolgt. Eine solche Abtretung ist nach Art. 39 des Bundesgesetzes vom 25. Juni

1982.

über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG; SR

831.

) nur für fällige Ansprüche möglich. Zudem ist anzunehmen, dass die

Beschwerdeführerin bei

einem ersten Rückgriff auf das Freizügigkeitskapital im Jahre 2003 dieses im

Jahre 2004 entsprechend früher aufgebraucht hätte und dadurch bereits rund zwei

Monate früher erneut wieder unterstützungsbedürftig geworden wäre. Insgesamt

wurde die Beschwerdegegnerin daher durch die unvollständige Information nicht

geschädigt. Eine Rückzahlung der rechtmässig bezogenen Hilfeleistung ist daher

nur unter den Voraussetzungen nach § 27 SHG möglich.

3.1.2

Nach § 27 Abs. 1 lit. b SHG kann rechtmässig bezogene

wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der

Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene

Arbeitsleistung zurückzuführende Gründen in finanziell günstige Verhältnisse

gelangt; in Fällen eigener Arbeitsleistung nur dann, wenn diese zu derart

günstigen Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter Berücksichtigung

der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig erscheint.

Die Auszahlung einer Freizügigkeitsleistung ist auf eigene

Arbeitsleistung zurückzuführen und darf daher nur unter den erwähnten,

besonderen Voraussetzungen für die Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe

beansprucht werden. Dabei ist entsprechend dem Zweck eines BVG- bzw.

Freizügigkeitsguthabens davon auszugehen, dass dieses in erster Linie der

Alters- und Invalidenvorsorge des Versicherten dienen und nicht zur Deckung von

Schulden oder Lebensunterhalt vor Eintritt des Vorsorgefalls verwendet werden

soll. Ausgehend von dieser Zielsetzung erscheint es – abgesehen von extremen

Fällen – in aller Regel nicht angebracht, das aus dem Bezug eines BVG- bzw.

Freizügigkeitskapitals anfallende Vermögen für die Rückerstattung empfangener

wirtschaftlicher Hilfe heranzuziehen. Das Freizügigkeitsguthaben betrug im

vorliegenden etwas über Fr. 100'000.- und war damit als Vorsorgekapital

eher bescheiden. Unter diesen Umständen ist ein Verzicht auf die Rückerstattung

keineswegs stossend, sondern durchaus gerechtfertigt.

3.2

Bezüglich

des Unterstützungszeitraums ab Juni 2004 berufen sich beide Vorinstanzen auf

den Rückerstattungsgrund von § 27 Abs. 1 lit. a SHG. Nach dieser

Bestimmung kann die wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert

werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder

Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält,

entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten

wirtschaftlichen Hilfe. Dieser Rückerstattungstatbestand basiert auf dem

Gedanken, dass die Gemeinwesen (Bund, Kantone, Gemeinden) nicht für denselben

Zeitraum und für denselben Zweck doppelte Leistungen erbringen müssen. Er

erfordert daher zeitliche Identität zwischen den Leistungen der Fürsorgebehörde

und den Leistungen der Sozialversicherung (vgl. auch Weisung des

Regierungsrates vom 14. November 2001, ABl 2001/II, 1793; Richtlinien

für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [Dezember 2004], Ziff. F.2).

3.2.1

Für die Monate April und Mai 2004 erhielt die Beschwerdegegnerin

Zusatzleistungen für die Beschwerdeführerin über je Fr. 703.-. Die

IV-Renten wurden dieser hingegen nach ihren eigenen Angaben und entgegen der

Schlussabrechnung vom 28. September 2005 direkt ausbezahlt. Da die

Beschwerdeführerin in dieser Zeit gar keine Sozialhilfe bezog, stehen ihr die

Zahlungen aus den Zusatzleistungen direkt zu. Eine Verrechnungsmöglichkeit mit

später empfangener wirtschaftlicher Hilfe ist mangels zeitlicher Identität ausgeschlossen.

Daraus ergibt sich ein Anspruch von Fr. 1'406.-.

3.2.2

In der Periode zwischen Juni 2004 und April 2005 sind die Einnahmen aus der

IV-Rente und den Zusatzleistungen den Ausgaben der Sozialhilfe

gegenüberzustellen. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Vergleich nicht

monatsweise, sondern über den gesamten Zeitraum hinweg vorgenommen, was

zumindest bezogen auf den hier fraglichen Zeitraum der Sozialhilfeabhängigkeit

nicht zu beanstanden ist (vgl. BGE 121 V 17 E. 4b/c). Denkbar wäre

allerdings auch, den Zeitschnitt bereits auf Ende 2004 zu legen, als die volle

IV-Rente der Beschwerdeführerin wirksam wurde und sie im Endeffekt nur noch

eine Bevorschussung, jedoch keine eigentliche Unterstützung mehr benötigte.

Eine solche Berechnungsweise verlangt aber selbst die Beschwerdeführerin,

welche daraus zusätzliche Überschussforderungen für die Zeit von Januar bis

April 2005 ableiten könnte, nicht.

Ausgehend von den Zahlen der Beschwerdegegnerin in ihrer

Schlussrechnung stehen in diesem Zeitraum Ausgaben für wirtschaftliche Hilfe

über total Fr. 26'537.90 (inkl. Krankenkasse) Einnahmen aus IV-Renten und

Zusatzleistungen von total Fr. 22'082.- gegenüber. Die daraus

resultierende Unterdeckung von Fr. 4'455.90, welche sich durch Einforderung

von den in diesem Zeitraum ausbezahlten Krankenkostenbeteiligungen allenfalls

noch reduzieren lässt (vgl. E. 3.2.3 nachfolgend), hat die Gemeinde zu

tragen. Ein Rückforderungsanspruch besteht dafür nicht.

3.2.3

Im Zeitraum zwischen Mai und August 2005 war der Bedarf der

Beschwerdeführerin vollumfänglich durch die mittlerweile laufende IV-Rente

sowie die Zusatzleistungen gedeckt, sie hätte daher aus der Sozialhilfe

entlassen werden können. Wegen des Grundsatzes der zeitlichen Identität hat die

Beschwerdeführerin daher Anspruch auf den aus dieser Zeit resultierenden

Überschuss. Ihre Aufstellung basiert auf den Monatsabrechnungen aus der

fraglichen Zeit und klammert zu Recht die für die Krankenkostenbeteiligungen ausbezahlten

Gelder aus, da diese auf Antrag separat als Ergänzungsleistung abgegolten

werden. Demgegenüber erweist sich die Aufstellung der Beschwerdegegnerin als

wenig tauglich, da diese die Kostenbeteiligung zwar auf der Ausgabenseite enthält,

jedoch nicht als potenzielle Einnahmen aufführt. Ausgehend von den zutreffenden

Berechnungen der Beschwerdeführerin besteht für diesen Zeitraum ein Überschuss

von Fr. 1'619.55.

3.3

Gesamthaft

ergibt sich demnach heute kein Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin, sondern

ein Auszahlungsanspruch der Beschwerdeführerin über Fr. 3'025.55 (Fr. 1'406.-

plus Fr. 1'619.55). Obwohl die Erstinstanz nur über einen damals auf Fr. 2'798.65

bezifferten Anspruch der Beschwerdeführerin befunden hat, kann heute in diesem

Sinne entschieden werden. Die Differenz in der Anspruchsberechnung der Beschwerdeführerin

war darauf zurückzuführen, dass diese von den im Zeitraum zwischen Mai und

August 2005 ausbezahlten Beträgen vorerst die Krankenkostenbeteiligungen nicht

in Abzug gebracht hatte, was sie allerdings bereits im Rekursverfahren explizit

korrigierte. Durch die Forderungserhöhung im Rekursverfahren wurde daher der

Streitgegenstand selber nicht direkt erweitert, auch konnte sich die Beschwerdegegnerin

zur Forderung bereits im Rekursverfahren vollumfänglich äussern.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

4.

4.1

Bei diesem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Damit

wird das Begehren der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung gegenstandslos.

4.2

Ausgangsgemäss

hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für das Verfahren angemessen

zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Gestützt auf § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 70

VRG kann der Beschwerdeführerin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der

Person ihrer Rechtsvertreterin bestellt werden. Dieser ist Frist anzusetzen, um

eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für

das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen (§ 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997). Auf die noch festzusetzende

Entschädigung der Rechtsvertreterin ist die Parteientschädigung, welche als

solche nicht die vollen Kosten der Rechtsvertretung decken muss (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 17 N. 36), anzurechnen.

Demgemäss verfügt

die Einzelrichterin:

1.

Das Gesuch

der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als

gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Rechtsanwältin B wird als unentgeltliche

Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bestellt und aufgefordert, dem Verwaltungsgericht

binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieser Verfügung

eine Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung

nach Ermessen festgesetzt würde.

und

entscheidet:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin

von den für sie entgegengenommenen Sozialversicherungsleistungen Fr. 3'025.55

auszubezahlen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Vertreterin der

Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine

Prozessentschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Entschädigung wird an die Vergütung der

unentgeltlichen Rechtsvertreterin angerechnet.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht

einzureichen.

6.

Mitteilung an …