VB.2006.00504
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00504
14. Februar 2007Deutsch11 min
(URT.2007.9794)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00504
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 14.02.2007
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Plakatwerbestellen im Bereich einer Zufahrt
Strassenreklamen im näheren Bereich von Verzweigungen und Ausfahrten sind nicht von vornherein verboten. Die in Abs. 1 von Art. 96 SSV nicht abschliessend aufgezählten Kriterien lassen lediglich eine im Bewilligungsverfahren zu prüfende verminderte Verkehrssicherheit vermuten. Wären Strassenreklamen im näheren Bereich von Ausfahrten grundsätzlich untersagt, hätte eine entsprechende Regelung in Abs. 2 der Bestimmung Eingang finden müssen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht geprüft, ob die geplanten Reklameanlagen die Verkehrssicherheit im Sinn von Art. 96 Abs. 1 lit. a SSV beeinträchtigen könnten und daher zu verweigern sind. - Vorliegend ist sie nachvollziehbar zum Schluss gelangt, dass hinsichtlich der Plakatwerbestellen eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit praktisch ausgeschlossen ist. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz in ihren Ermessensspielraum eingegriffen haben soll (vgl. E. 4.3).
Abweisung
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BEEINTRÄCHTIGUNG
ERMESSENSSPIELRAUM
LEGITIMATION DER GEMEINDE
PLAKATWERBESTELLE
UNBESTIMMTER RECHTSBEGRIFF
VERKEHRSGEFÄHRDUNG
VERKEHRSSICHERHEIT
ZUFAHRT
Rechtsnormen:
Art. 96 SSV
Art. 96 Abs. I lit. a SSV
Art. 6 Abs. I SVG
§ 21 lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2006.00504
Entscheid
der 1. Kammer
vom 14. Februar 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Karin Hauser.
In Sachen
Stadt Winterthur,
Beschwerdeführerin,
gegen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 16. Dezember
2005 verweigerte die Stadt Winterthur der A die baurechtliche
Bewilligung für vier Plakatwerbestellen im Format 284 x 128 x 5 cm beidseits der
Einfahrt (bzw. Ausfahrt) zum Grundstück L-Strasse 01 in Winterthur.
Erwägungen
II.
Der von der A am 17. Januar 2006 hiergegen erhobene Rekurs
wurde von der Baurekurskommission IV nach Durchführung eines Kommissionsaugenscheins
am 26. Oktober 2006 teilweise gutgeheissen. Demgemäss wurde die Verfügung
des Baupolizeiamts vom 16. Dezember 2005 insofern aufgehoben, als sie sich
auf die zwei stadteinwärts gelegenen Plakatwerbestellen 1a und 1b bezog.
Zugleich wurde das Baupolizeiamt eingeladen, die nachgesuchte Baubewilligung
für diese zwei Plakatwerbestellen zu erteilen, soweit die übrigen Voraussetzungen
erfüllt seien.
III.
Mit Beschwerde vom 27. November 2006 beantragte die
Stadt Winterthur den angefochtenen Entscheid aufzuheben, insoweit der Rekurs
gutgeheissen worden sei, und die Verfügung des Baupolizeiamts vom 16. Dezember
2005.
vollumfänglich zu bestätigen, unter den üblichen Kostenfolgen bzw. der Auferlegung
der Kosten des Rekursverfahrens zulasten der A.
Die Baurekurskommission IV beantragte am 7. Dezember
2006.
die Beschwerde abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2007
liess die A ebenfalls Abweisung beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig zur Behandlung der Beschwerde gegen den
angefochtenen Entscheid der Baurekurskommission IV.
1.2
Gemäss § 70
in Verbindung mit § 21 lit. b VRG ist die Gemeinde zur Wahrung der
von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen zur Beschwerde berechtigt. Das
trifft nach der Praxis unter anderem dann zu, wenn sie einen Eingriff in ihre
qualifizierte Entscheidungs- oder Ermessensfreiheit geltend macht (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 62).
Die Gemeinden sind gestützt auf § 26 lit. b der
kantonalen Signalisationsverordnung vom 21. November 2001 (LS 741.2) für
den Vollzug von Bundesrecht über die Strassenreklamen zuständig. Die
bundesrechtliche Regelung sieht dabei vor, dass Strassenreklamen, welche die
Verkehrssicherheit beeinträchtigen, grundsätzlich zu untersagen sind (vgl. Art. 96
der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV, SR 741.21]). Bei der
Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Verkehrssicherheit" kommt
der kommunalen Baubewilligungsbehörde ein mit der Kenntnis der örtlichen und
technischen Verhältnisse zu rechtfertigender Ermessensspielraum zu (vgl. Pra
90/2001 Nr. 130 E. 3b).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe in
unzulässigerweise in ihren Ermessensspielraum eingegriffen, weil die
Beurteilung der Verkehrssicherheit von örtlichen, der Baubehörde besser
vertrauten Gegebenheiten abhängig sei. Damit ist sie ohne weiteres zur
Beschwerde legitimiert. Auf das frist- und formgerecht erhobene Rechtsmittel
ist einzutreten.
2.
Nachdem die Beschwerdegegnerin die von der Vorinstanz
bestätigte Verweigerung der Plakatwerbestellen 2a und 2b akzeptiert hat, liegen
nunmehr noch die beiden Plakatwerbestellen 1a und 1b im Streit.
Diese sollen im grosszügig dimensionierten Zufahrtsbereich
des Werkhofes des kantonalen Tiefbauamts platziert werden. Das Werkhofareal ist
über die L-Strasse, eine Hauptstrasse mit täglich rund 20'000 Fahrbewegungen,
erschlossen. Entlang der L-Strasse verläuft ein Fuss- und Fahrradweg, der von
dieser zurückversetzt die Zufahrt überquert. Die beiden projektierten Werbestellen 1a
und 1b sollen auf der Ausfahrtsseite, hinter dem stadteinwärts führenden Fuss-
und Fahrradweg, direkt vor der Umzäunung des Werkhofs positioniert werden.
3.
Die Baubewilligungsbehörde verweigerte am 16. Dezember
2005.
die ursprünglich geplanten vier Reklameanlagen wegen Beeinträchtigung der
Verkehrssicherheit. Sie stützte sich dabei auf Art. 96 SSV, welcher am
17.
August 2005 revidiert und auf den 1. März 2006 in Kraft gesetzt
worden ist (vgl. AS 2005 4495). Da die diesem Verfahren zugrunde liegende
Verfügung nach altem Bundesrecht erging, stellt sich die Frage, ob im
Rechtsmittelverfahren das neue Recht zur Anwendung kommt.
Ist eine geänderte Norm intertemporalrechtlich
unzweideutig auf den zur Beurteilung stehenden Streitgegenstand anwendbar, so
ist prozessrechtlich ihre Berücksichtigung angezeigt, sofern dadurch nicht der
Streitgegenstand verändert wird und nicht neue Ermessensfragen aufgeworfen
werden; bei Überprüfung von Dauerverwaltungsakten ist daher in der Regel das
neue Recht anwendbar (RB 1982 Nr. 7 = ZBl 84/1983, S. 41 =
ZR 82 Nr. 18; 1985 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 18).
Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die
Anwendung des neuen Rechts sprechen; es wird weder der Streitgegenstand
verändert noch werden neue Ermessensfragen aufgeworfen.
4.
Art. 6 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.
Dezember 1958 untersagt Reklamen, welche namentlich durch Ablenkung der
Strassenbenützer die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. In Art. 96
Abs. 1 lit. a-d SSV werden sodann Kriterien bezeichnet, welche die
Verkehrssicherheit beeinträchtigen und daher zu einer Verweigerung von Strassenreklamen
führen könnten. So sind unter anderem Strassenreklamen untersagt, "wenn
sie das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer erschweren, wie im näheren Bereich
von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten;" (vgl. Art. 96
Abs. 1 lit. a SSV). – Schliesslich zählt Abs. 2 der erwähnten
Bestimmung Fälle auf, bei denen Strassenreklamen prinzipiell zu untersagen
sind.
4.1
Die
Vorinstanz führte aus, dass das Aufstellen von Reklameanlagen in der Nähe von
Verzweigungen oder Ausfahrten nicht absolut verboten sei. Sie könnten aber untersagt
werden, wenn für die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer aufgrund der konkreten
örtlichen Verhältnisse Gefahr drohe. Sie stellte fest, dass im Einfahrtsbereich
des Werkhofs, der zwar grossräumig gestaltet sei, verschiedenste Aktivitäten
aufeinander treffen würden, die von allen Verkehrsteilnehmern ein hohes Mass an
Aufmerksamkeit erfordere. Im Gegensatz zu den (im Beschwerdeverfahren nicht
mehr strittigen) Plakatwerbestellen 2a und 2b sei bei den Plakatwerbestellen
1a und 1b eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die Plakatwerbestellen
praktisch ausgeschlossen. Die Werkhofeinfahrt sei für die von Y her kommenden,
stadteinwärts fahrenden Fahrzeuglenker bedeutend einfacher zu befahren. Da sie
keine Gegenfahrbahn überqueren müssten und keine Ablenkung durch zusätzliche
Hinweistafeln erfahren würden, könnten sie sich voll auf das Geschehen im
Bereich der eigentlichen Zufahrt konzentrieren. Zudem hätten Radfahrer bei den
für sie besonders gut einsehbaren Plakatwerbestellen der Positionen 1a und 1b
die Werkhofeinfahrt bereits überquert und die wesentlich langsameren Fussgänger
würden sich zum kritischen Zeitpunkt bereits nicht mehr vor den
Plakatwerbestellen befinden. Für Fahrzeuglenker, die aus dem Werkhof heraus
fahren, würden die Plakatwerbestellen keine Ablenkung bedeuten, weil sie von
dieser Seite her nicht einsehbar seien.
4.2
Die
Beschwerdeführerin hält dem entgegen, in Art. 96 SSV seien Sachverhalte
aufgeführt, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen würden. Reklamen
bildeten immer einen Blickfang und lenkten damit die Verkehrsteilnehmer ab. Bei
Verzweigungen und Ausfahrten müssten sich diese grundsätzlich auf verschiedene
Sachverhalte konzentrieren. Dies führe dazu, dass in diesem Bereich
Reklameanlagen, welche die Aufmerksamkeit von den relevanten Objekten
ablenkten, grundsätzlich nicht bewilligungsfähig seien. Dies gelte unabhängig
davon, wie übersichtlich Verzweigungen seien und ergebe sich auch aus dem
Wortlaut der Bestimmung; eine unterschiedliche Gesetzesauslegung sei im
konkreten Fall bedeutungslos, da klarerweise eine Verkehrsgefährdung gegeben
sei.
Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, die
Vorinstanz verkenne, dass der Blick eines Fahrzeuglenkers, welcher
stadteinwärts fahre und ins Areal abbiegen möchte, automatisch auf die
gegenüberliegenden Plakatstellen gezogen werde; damit werde seine Aufmerksamkeit
von den vortrittsberechtigten Zweiradfahrern abgelenkt. Zudem könnte auch ein
stadtauswärts fahrender Motorfahrzeuglenker, der in den Werkhof einbiege, beim
Überqueren des Radwegs durch die Reklame abgelenkt werden. Die Einfahrt sei
zwar grossräumig gestaltet, dennoch komme als zusätzliches Gefährdungspotential
der parallel zur Strasse führende Radweg hinzu. Parallel zur Strasse führende
Radwege stellten im Zusammenhang mit abbiegenden Fahrzeuglenkern immer
Unfallschwerpunkte dar; bei diesen Querungen sei höchste Aufmerksamkeit aller
Verkehrsteilnehmer erforderlich. Überdies habe die Stadtpolizei ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass in diesem Bereich auch Grosskontrollen stattfinden
würden. Bei diesen Kontrollen stünden die einweisenden Polizeibeamten in der
Einfahrt zum Werkhof oder bei der südlich angrenzenden Einfahrt zur
"Lastwagen-Waage". Die zumeist ortsunkundigen Lenker müssten sich auf
die Polizeiorgane sowie auf die Fahrradfahrer konzentrieren; genau in diesem
Bereich würden dann auch noch die Plakatwerbestellen den Blick auf sich ziehen.
Auch diese Situation zeige, dass es keineswegs zutreffe, dass
Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit praktisch ausgeschlossen seien. Schliesslich
wird angeführt, man habe die strittigen Standorte bewusst nicht ins städtische
Plakatierungskonzept aufgenommen, da man sie als verkehrsgefährdend
qualifiziert habe. Da es in unmittelbarer Nähe zum strittigen Standort bereits
heute relativ viele Werbeflächen gebe, lasse sich eine weitere Ablenkung der Verkehrsteilnehmer
bei der fraglichen Ausfahrt nicht verantworten.
4.3
Die
Beschwerdeführerin verkennt, dass Art. 96 SSV zwischen Strassenreklamen unterscheidet,
welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten und deshalb zu untersagen
sind (Abs. 1) und solchen, die prinzipiell untersagt sind (Abs. 2). Die
systematische Auslegung der Bestimmung ergibt ohne weiteres, dass
Strassenreklamen im näheren Bereich von Verzweigungen und Ausfahrten nicht von
vornherein bzw. im Unterschied zu den Fällen, die in Abs. 2 geregelt sind,
nicht prinzipiell verboten sind (vgl. Art. 96 Abs. 1 lit. a
SSV). Die in Abs. 1 nicht abschliessend aufgezählten Kriterien lassen demzufolge
lediglich eine im Bewilligungsverfahren zu prüfende verminderte
Verkehrssicherheit vermuten. Wären Strassenreklamen im näheren Bereich von
Ausfahrten grundsätzlich untersagt, hätte eine entsprechende Regelung explizit
in Abs. 2 von Art. 96 SSV Eingang finden müssen. – Demzufolge hat die
Vorinstanz zu Recht geprüft, ob die geplanten Reklameanlagen die Verkehrssicherheit
im Sinn von Art. 96 Abs. 1 lit. a SSV beeinträchtigen könnten
und daher zu verweigern sind.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, stadtauswärts fahrende
Autolenker könnten beim Einbiegen in den Werkhof abgelenkt werden, überzeugt
wenig; damit könnte praktisch jedes Verbot einer Plakatwerbestelle
gerechtfertigt werden. Zweifellos bergen Abbiegmanöver auf parallel zur Strasse
führenden Radwegen Unfallrisiken in sich. Inwiefern solche Manöver die
Verkehrssicherheit im konkreten Zufahrtsbereich beeinträchtigen könnten, wird
nicht weiter ausgeführt; so hat die Beschwerdeführerin denn auch nicht die an der
Augenscheinsverhandlung in Aussicht gestellte Unfallstatistik beigebracht. Das
Vorbringen betreffend die polizeilichen Grosskontrollen und die damit
verbundenen Verkehrsrisiken ist neu und daher im Beschwerdeverfahren nicht zu
beachten (§ 52 Abs. 2 VRG). Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin
nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz in ihren Ermessensspielraum eingegriffen
haben soll.
Die Vorinstanz hat die örtlichen Verhältnisse aufgrund der
Akten und eines Kommissionsaugenscheins eingehend erhoben und anschliessend
gewürdigt. Sie ist im angefochtenen Entscheid (E. 4.2) nachvollziehbar zum
Schluss gelangt, dass hinsichtlich der Plakatwerbestellen 1a und 1b eine
Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit praktisch ausgeschlossen ist. Auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 VRG). Ausschlaggebend ist vorliegend die – auch
von der Beschwerdeführerin anerkannte – Übersichtlichkeit des grossräumig
gestalteten Zufahrtsbereichs mit deutlich weniger Verkehrsbewegungen als auf
der L-Strasse. Fussgänger und Fahrradlenker werden aufgrund der Wegführung
gezwungen, den Zufahrtsbereich zurückversetzt von der Strasse in einem Bogen zu
umrunden. Dies erlaubt es allen Verkehrsteilnehmern, allfällig kreuzende Verkehrsteilnehmer
rechtzeitig wahrzunehmen; die Situation ist demzufolge nicht mit einer
engmaschigen Abzweigung oder dicht befahrenen Kreuzung zu vergleichen.
5.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Sodann ist die Beschwerdeführerin zu einer angemessenen
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- zu verpflichten (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerin wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
an die Beschwerdegegnerin verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft des Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.
6.
Mitteilung an …