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Entscheid

VB.2006.00504

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00504

14. Februar 2007Deutsch11 min

(URT.2007.9794)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 16. Dezember

2005 verweigerte die Stadt Winterthur der A die baurechtliche

Bewilligung für vier Plakatwerbestellen im Format 284 x 128 x 5 cm beidseits der

Einfahrt (bzw. Ausfahrt) zum Grundstück L-Strasse 01 in Winterthur.

Erwägungen

II.

Der von der A am 17. Januar 2006 hiergegen erhobene Rekurs

wurde von der Baurekurskommission IV nach Durchführung eines Kommissionsaugenscheins

am 26. Oktober 2006 teilweise gutgeheissen. Demgemäss wurde die Verfügung

des Baupolizeiamts vom 16. Dezember 2005 insofern aufgehoben, als sie sich

auf die zwei stadteinwärts gelegenen Plakatwerbestellen 1a und 1b bezog.

Zugleich wurde das Baupolizeiamt eingeladen, die nachgesuchte Baubewilligung

für diese zwei Plakatwerbestellen zu erteilen, soweit die übrigen Voraussetzungen

erfüllt seien.

III.

Mit Beschwerde vom 27. November 2006 beantragte die

Stadt Winterthur den angefochtenen Entscheid aufzuheben, insoweit der Rekurs

gutgeheissen worden sei, und die Verfügung des Baupolizeiamts vom 16. Dezember

2005.

vollumfänglich zu bestätigen, unter den üblichen Kostenfolgen bzw. der Auferlegung

der Kosten des Rekursverfahrens zulasten der A.

Die Baurekurskommission IV beantragte am 7. Dezember

2006.

die Beschwerde abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2007

liess die A ebenfalls Abweisung beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig zur Behandlung der Beschwerde gegen den

angefochtenen Entscheid der Baurekurskommission IV.

1.2

Gemäss § 70

in Verbindung mit § 21 lit. b VRG ist die Gemeinde zur Wahrung der

von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen zur Beschwerde berechtigt. Das

trifft nach der Praxis unter anderem dann zu, wenn sie einen Eingriff in ihre

qualifizierte Entscheidungs- oder Ermessensfreiheit geltend macht (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 62).

Die Gemeinden sind gestützt auf § 26 lit. b der

kantonalen Signalisationsverordnung vom 21. November 2001 (LS 741.2) für

den Vollzug von Bundesrecht über die Strassenreklamen zuständig. Die

bundesrechtliche Regelung sieht dabei vor, dass Strassenreklamen, welche die

Verkehrssicherheit beeinträchtigen, grundsätzlich zu untersagen sind (vgl. Art. 96

der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV, SR 741.21]). Bei der

Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Verkehrssicherheit" kommt

der kommunalen Baubewilligungsbehörde ein mit der Kenntnis der örtlichen und

technischen Verhältnisse zu rechtfertigender Ermessensspielraum zu (vgl. Pra

90/2001 Nr. 130 E. 3b).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe in

unzulässigerweise in ihren Ermessensspielraum eingegriffen, weil die

Beurteilung der Verkehrssicherheit von örtlichen, der Baubehörde besser

vertrauten Gegebenheiten abhängig sei. Damit ist sie ohne weiteres zur

Beschwerde legitimiert. Auf das frist- und formgerecht erhobene Rechtsmittel

ist einzutreten.

2.

Nachdem die Beschwerdegegnerin die von der Vorinstanz

bestätigte Verweigerung der Plakatwerbestellen 2a und 2b akzeptiert hat, liegen

nunmehr noch die beiden Plakatwerbestellen 1a und 1b im Streit.

Diese sollen im grosszügig dimensionierten Zufahrtsbereich

des Werkhofes des kantonalen Tiefbauamts platziert werden. Das Werkhofareal ist

über die L-Strasse, eine Hauptstrasse mit täglich rund 20'000 Fahrbewegungen,

erschlossen. Entlang der L-Strasse verläuft ein Fuss- und Fahrradweg, der von

dieser zurückversetzt die Zufahrt überquert. Die beiden projektierten Werbestellen 1a

und 1b sollen auf der Ausfahrtsseite, hinter dem stadteinwärts führenden Fuss-

und Fahrradweg, direkt vor der Umzäunung des Werkhofs positioniert werden.

3.

Die Baubewilligungsbehörde verweigerte am 16. Dezember

2005.

die ursprünglich geplanten vier Reklameanlagen wegen Beeinträchtigung der

Verkehrssicherheit. Sie stützte sich dabei auf Art. 96 SSV, welcher am

17.

August 2005 revidiert und auf den 1. März 2006 in Kraft gesetzt

worden ist (vgl. AS 2005 4495). Da die diesem Verfahren zugrunde liegende

Verfügung nach altem Bundesrecht erging, stellt sich die Frage, ob im

Rechtsmittelverfahren das neue Recht zur Anwendung kommt.

Ist eine geänderte Norm intertemporalrechtlich

unzweideutig auf den zur Beurteilung stehenden Streitgegenstand anwendbar, so

ist prozessrechtlich ihre Berücksichtigung angezeigt, sofern dadurch nicht der

Streitgegenstand verändert wird und nicht neue Ermessensfragen aufgeworfen

werden; bei Überprüfung von Dauerverwaltungsakten ist daher in der Regel das

neue Recht anwendbar (RB 1982 Nr. 7 = ZBl 84/1983, S. 41 =

ZR 82 Nr. 18; 1985 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 18).

Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die

Anwendung des neuen Rechts sprechen; es wird weder der Streitgegenstand

verändert noch werden neue Ermessensfragen aufgeworfen.

4.

Art. 6 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.

Dezember 1958 untersagt Reklamen, welche namentlich durch Ablenkung der

Strassenbenützer die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. In Art. 96

Abs. 1 lit. a-d SSV werden sodann Kriterien bezeichnet, welche die

Verkehrssicherheit beeinträchtigen und daher zu einer Verweigerung von Strassenreklamen

führen könnten. So sind unter anderem Strassenreklamen untersagt, "wenn

sie das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer erschweren, wie im näheren Bereich

von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten;" (vgl. Art. 96

Abs. 1 lit. a SSV). – Schliesslich zählt Abs. 2 der erwähnten

Bestimmung Fälle auf, bei denen Strassenreklamen prinzipiell zu untersagen

sind.

4.1

Die

Vorinstanz führte aus, dass das Aufstellen von Reklameanlagen in der Nähe von

Verzweigungen oder Ausfahrten nicht absolut verboten sei. Sie könnten aber untersagt

werden, wenn für die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer aufgrund der konkreten

örtlichen Verhältnisse Gefahr drohe. Sie stellte fest, dass im Einfahrtsbereich

des Werkhofs, der zwar grossräumig gestaltet sei, verschiedenste Aktivitäten

aufeinander treffen würden, die von allen Verkehrsteilnehmern ein hohes Mass an

Aufmerksamkeit erfordere. Im Gegensatz zu den (im Beschwerdeverfahren nicht

mehr strittigen) Plakatwerbestellen 2a und 2b sei bei den Plakatwerbestellen

1a und 1b eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die Plakatwerbestellen

praktisch ausgeschlossen. Die Werkhofeinfahrt sei für die von Y her kommenden,

stadteinwärts fahrenden Fahrzeuglenker bedeutend einfacher zu befahren. Da sie

keine Gegenfahrbahn überqueren müssten und keine Ablenkung durch zusätzliche

Hinweistafeln erfahren würden, könnten sie sich voll auf das Geschehen im

Bereich der eigentlichen Zufahrt konzentrieren. Zudem hätten Radfahrer bei den

für sie besonders gut einsehbaren Plakatwerbestellen der Positionen 1a und 1b

die Werkhofeinfahrt bereits überquert und die wesentlich langsameren Fussgänger

würden sich zum kritischen Zeitpunkt bereits nicht mehr vor den

Plakatwerbestellen befinden. Für Fahrzeuglenker, die aus dem Werkhof heraus

fahren, würden die Plakatwerbestellen keine Ablenkung bedeuten, weil sie von

dieser Seite her nicht einsehbar seien.

4.2

Die

Beschwerdeführerin hält dem entgegen, in Art. 96 SSV seien Sachverhalte

aufgeführt, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen würden. Reklamen

bildeten immer einen Blickfang und lenkten damit die Verkehrsteilnehmer ab. Bei

Verzweigungen und Ausfahrten müssten sich diese grundsätzlich auf verschiedene

Sachverhalte konzentrieren. Dies führe dazu, dass in diesem Bereich

Reklameanlagen, welche die Aufmerksamkeit von den relevanten Objekten

ablenkten, grundsätzlich nicht bewilligungsfähig seien. Dies gelte unabhängig

davon, wie übersichtlich Verzweigungen seien und ergebe sich auch aus dem

Wortlaut der Bestimmung; eine unterschiedliche Gesetzesauslegung sei im

konkreten Fall bedeutungslos, da klarerweise eine Verkehrsgefährdung gegeben

sei.

Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, die

Vorinstanz verkenne, dass der Blick eines Fahrzeuglenkers, welcher

stadteinwärts fahre und ins Areal abbiegen möchte, automatisch auf die

gegenüberliegenden Plakatstellen gezogen werde; damit werde seine Aufmerksamkeit

von den vortrittsberechtigten Zweiradfahrern abgelenkt. Zudem könnte auch ein

stadtauswärts fahrender Motorfahrzeuglenker, der in den Werkhof einbiege, beim

Überqueren des Radwegs durch die Reklame abgelenkt werden. Die Einfahrt sei

zwar grossräumig gestaltet, dennoch komme als zusätzliches Gefährdungspotential

der parallel zur Strasse führende Radweg hinzu. Parallel zur Strasse führende

Radwege stellten im Zusammenhang mit abbiegenden Fahrzeuglenkern immer

Unfallschwerpunkte dar; bei diesen Querungen sei höchste Aufmerksamkeit aller

Verkehrsteilnehmer erforderlich. Überdies habe die Stadtpolizei ausdrücklich

darauf hingewiesen, dass in diesem Bereich auch Grosskontrollen stattfinden

würden. Bei diesen Kontrollen stünden die einweisenden Polizeibeamten in der

Einfahrt zum Werkhof oder bei der südlich angrenzenden Einfahrt zur

"Lastwagen-Waage". Die zumeist ortsunkundigen Lenker müssten sich auf

die Polizeiorgane sowie auf die Fahrradfahrer konzentrieren; genau in diesem

Bereich würden dann auch noch die Plakatwerbestellen den Blick auf sich ziehen.

Auch diese Situation zeige, dass es keineswegs zutreffe, dass

Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit praktisch ausgeschlossen seien. Schliesslich

wird angeführt, man habe die strittigen Standorte bewusst nicht ins städtische

Plakatierungskonzept aufgenommen, da man sie als verkehrsgefährdend

qualifiziert habe. Da es in unmittelbarer Nähe zum strittigen Standort bereits

heute relativ viele Werbeflächen gebe, lasse sich eine weitere Ablenkung der Verkehrsteilnehmer

bei der fraglichen Ausfahrt nicht verantworten.

4.3

Die

Beschwerdeführerin verkennt, dass Art. 96 SSV zwischen Strassenreklamen unterscheidet,

welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten und deshalb zu untersagen

sind (Abs. 1) und solchen, die prinzipiell untersagt sind (Abs. 2). Die

systematische Auslegung der Bestimmung ergibt ohne weiteres, dass

Strassenreklamen im näheren Bereich von Verzweigungen und Ausfahrten nicht von

vornherein bzw. im Unterschied zu den Fällen, die in Abs. 2 geregelt sind,

nicht prinzipiell verboten sind (vgl. Art. 96 Abs. 1 lit. a

SSV). Die in Abs. 1 nicht abschliessend aufgezählten Kriterien lassen demzufolge

lediglich eine im Bewilligungsverfahren zu prüfende verminderte

Verkehrssicherheit vermuten. Wären Strassenreklamen im näheren Bereich von

Ausfahrten grundsätzlich untersagt, hätte eine entsprechende Regelung explizit

in Abs. 2 von Art. 96 SSV Eingang finden müssen. – Demzufolge hat die

Vorinstanz zu Recht geprüft, ob die geplanten Reklameanlagen die Verkehrssicherheit

im Sinn von Art. 96 Abs. 1 lit. a SSV beeinträchtigen könnten

und daher zu verweigern sind.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, stadtauswärts fahrende

Autolenker könnten beim Einbiegen in den Werkhof abgelenkt werden, überzeugt

wenig; damit könnte praktisch jedes Verbot einer Plakatwerbestelle

gerechtfertigt werden. Zweifellos bergen Abbiegmanöver auf parallel zur Strasse

führenden Radwegen Unfallrisiken in sich. Inwiefern solche Manöver die

Verkehrssicherheit im konkreten Zufahrtsbereich beeinträchtigen könnten, wird

nicht weiter ausgeführt; so hat die Beschwerdeführerin denn auch nicht die an der

Augenscheinsverhandlung in Aussicht gestellte Unfallstatistik beigebracht. Das

Vorbringen betreffend die polizeilichen Grosskontrollen und die damit

verbundenen Verkehrsrisiken ist neu und daher im Beschwerdeverfahren nicht zu

beachten (§ 52 Abs. 2 VRG). Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin

nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz in ihren Ermessensspielraum eingegriffen

haben soll.

Die Vorinstanz hat die örtlichen Verhältnisse aufgrund der

Akten und eines Kommissionsaugenscheins eingehend erhoben und anschliessend

gewürdigt. Sie ist im angefochtenen Entscheid (E. 4.2) nachvollziehbar zum

Schluss gelangt, dass hinsichtlich der Plakatwerbestellen 1a und 1b eine

Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit praktisch ausgeschlossen ist. Auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 VRG). Ausschlaggebend ist vorliegend die – auch

von der Beschwerdeführerin anerkannte – Übersichtlichkeit des grossräumig

gestalteten Zufahrtsbereichs mit deutlich weniger Verkehrsbewegungen als auf

der L-Strasse. Fussgänger und Fahrradlenker werden aufgrund der Wegführung

gezwungen, den Zufahrtsbereich zurückversetzt von der Strasse in einem Bogen zu

umrunden. Dies erlaubt es allen Verkehrsteilnehmern, allfällig kreuzende Verkehrsteilnehmer

rechtzeitig wahrzunehmen; die Situation ist demzufolge nicht mit einer

engmaschigen Abzweigung oder dicht befahrenen Kreuzung zu vergleichen.

5.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist

abzuweisen. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Sodann ist die Beschwerdeführerin zu einer angemessenen

Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- zu verpflichten (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführerin wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

an die Beschwerdegegnerin verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft des Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

6.

Mitteilung an …