Lexipedia

Entscheid

VB.2006.00506

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00506

11. April 2007Deutsch11 min

(URT.2007.9924)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Mit Beschluss vom 1. Juni 2005 erteilte der Gemeinderat Bubikon D

die Baubewilligung für ein Doppeleinfamilienhaus mit Tiefgarage. Den hiergegen

erhobenen Rekurs der Nachbarin B hiess die Baurekurskommission III nach einem

Augenschein am 15. Februar 2006 unter Aufhebung der Baubewilligung gut. Zur

Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Doppeleinfamilienhaus komme auf

einen markant in Erscheinung tretenden Hügel zu liegen; durch die beiden auf

der Seite der L-Strasse in den Hügel hineingebauten Garagen und die zugehörigen

Vorplätze, werde der Hügel in einem nicht mehr vertretbaren Ausmass unter- bzw.

aufgebrochen. Auf dem Baugrundstück verbleibe nach Realisierung des

Bauvorhabens ein intakter Grünbereich von nur noch ca. der Hälfte der Strassenanstosslänge.

Hinzu komme, dass der Garagenkomplex zusammen mit den neuen Gebäuden zu

voluminös und nicht zuletzt auch im Vergleich mit der Baute auf dem Grundstück

der Rekurrentin zu dominant wirken würde. Insbesondere ergäbe sich vom

Garageneinfahrtsbereich bis zum First des auf der Krete stehenden

Doppeleinfamilienhauses eine praktisch über die gesamte Gebäudebreite in

Erscheinung tretende Gesamthöhe von ca. 16 m, wodurch die bauliche und

landschaftliche Umgebung erheblich gestört würde.

B.

In der Folge reichte die Bauherrschaft ein im Bereich der

Garagenzufahrt geändertes Projekt ein, welches der Gemeinderat Bubikon am 31.

Mai 2006 bewilligte.

Erwägungen

II.

Gegen die Bewilligung des geänderten Projekts gelangte B

erneut an die Baurekurskommission III, welche das Rechtsmittel am 25. Oktober

2006.

abwies.

III.

Mit Beschwerde vom 28. November 2006 liess B dem

Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids und der Baubewilligung unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen.

Die Vorinstanz und die Gegenparteien beantragten am 20.

und 22. Dezember 2006 sowie am 11. Januar 2007 Abweisung der Beschwerde, die

private Beschwerdegegnerschaft überdies die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig zur Behandlung der Beschwerde gegen den

angefochtenen Entscheid der Baurekurskommission III. Die im Rekursverfahren

unterlegene Eigentümerin des Nachbargrundstücks ist gemäss § 338a Abs. 1

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Beschwerde

legitimiert; auf das form- und fristgerecht erhobene Rechtsmittel ist

einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin wirft der Rekursinstanz vor, sie habe ihre Prüfungsbefugnis

überschritten, indem sie im ersten Rechtsgang erwogen habe, dass der Zugang zur

Garage von der L-Strasse nicht ausgeschlossen sei, sondern bei einer besseren

Berücksichtigung der topographischen und landschaftlichen Verhältnisse unter

dem Gesichtswinkel der Einordnung bewilligungsfähig wäre.

2.2

Anders als

das Verwaltungsgericht ist die Baurekurskommission gemäss § 20 Abs. 1

VRG grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, darf aber bei der Überprüfung

von kommunalen Ermessensentscheiden nur einschreiten, wenn die Ausübung des

Ermessens bzw. des Beurteilungsspielraums durch die kommunale Behörde sachlich

nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006,

S. 430, E. 3.2, mit Anmerkungen der Redaktion; RB 1981 Nr. 20;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19); sie verfügt damit insofern über

keine wesentlich weitere Prüfungsbefugnis als das gemäss § 50 VRG auf Rechtskontrolle

beschränkte Verwaltungsgericht (VGr, 1. November 2006, BEZ 2006

Nr. 55, E. 3.1).

Inwiefern die Vorinstanz diese Prüfungsbefugnis

überschritten haben soll, wenn sie im ersten Rechtsgang die von der Bauherrschaft

gewählte und von der Gemeindebehörde bewilligte Erschliessungslösung nicht

grundsätzlich verworfen, sondern Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt hat, ist

nicht nachvollziehbar. Vielmehr entspricht es geradezu der ihr auferlegten Zurückhaltung,

wenn die Baurekurskommission beim ersten Projekt den rund 16 m breiten Eingriff

in den Hügelfuss als auf einer nicht mehr vertretbaren Würdigung beruhend

verworfen, die Bewilligung des weit geringeren Einschnitts im zweiten Rechtsgang

jedoch als vertretbar gewürdigt hat.

3.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die an der L-Strasse

geplante Garageneinfahrt mit den beidseitigen Sichtbermen entspreche nicht den

Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG. Der auf der Nordseite intakte Hügel

dürfe nicht für eine Zufahrt aufgebrochen werden, die ohne weiteres auch über die

M-Strasse von der Südseite her erfolgen könne.

3.1

Was die

Grundsätze zur Anwendung von § 238 PBG betrifft, so kann auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 28 Abs. 1

Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Auch die Beschwerdeführerin geht

zutreffend davon aus, dass das Bauvorhaben nach Absatz 1 dieser Bestimmung zu

beurteilen ist und sich deshalb befriedigend in die bauliche und

landschaftliche Umgebung einordnen muss. Dass nordwestlich der Wohnzone W1, in

der das Baugrundstück liegt, ein Feldgehölz und Gebüschgruppen unter Schutz

gestellt sind, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise.

3.2

Wie der

Augenschein einer Delegation des Verwaltungsgerichts gezeigt hat (vgl. Protokoll

S. 9 – 12) liegt das Baugrundstück an einem Hügel am nordwestlichen Dorfrand

von Bubikon. Die Zufahrt zur Unterniveaugarage soll auf der Nordseite des

Baugrundstücks erfolgen, wo dieses steil zur L-Strasse abfällt. Auf der

gegenüberliegenden Seite der L-Strasse schliesst eine intakte, der

Landwirtschaftszone zugewiesene Landschaft an. Nordwestlich des Baugrundstücks

steht das Haus der Beschwerdeführerin, welches die nördliche Ecke der dortigen

Wohnzone W1 markiert und wegen seiner Lage auf der Hügelkuppe und seines

grossen Volumens den Hügelzug deutlich dominiert; diese Wirkung wird gegen

Norden durch mächtige Stützmauern noch verstärkt. Die beiden geplanten

Einfamilienhäuser sollen östlich an das Haus der Beschwerdeführerin anschliessend

im südlichen, höher gelegenen Teil des Baugrundstücks errichtet werden, sodass

der natürliche Verlauf der Hügelkrete weitgehend unterbrochen sein wird. Die

streitbetroffene Zufahrt zur Tiefgarage soll unterhalb der Nordfassade des

geplanten Hauses A auf dem Niveau der L-Strasse erfolgen. Sie wird eine Breite

zwischen 3,5 m beim Eingang zur Tiefgarage und 10 m an der Strassengrenze

aufweisen mit seitlichen bis zu 2,3 m hohen Stützmauern, die zur Strassengrenze

hin auslaufen. Über der Toröffnung wird eine ca. 6 m breite und 1 m hohe

Brüstung und darüber ein Geländer sichtbar sein. Dadurch, dass die Einfahrt ca.

12.

m vor der Fassade des Hauses A und tiefer als diese zu liegen kommt, wird

sie als eigener, von den beiden Häusern deutlich abgesetzter Bauteil

erscheinen.

3.3

Wenn die

Vorinstanzen diese Gestaltung der Zufahrt als befriedigend im Sinn von § 238

Abs. 1 PBG gewürdigt haben, entspricht dies einer ohne weiteres vertretbaren

ästhetischen Würdigung. Der O-Berg wird durch seine fortschreitende Überbauung

als Teil des Baugebiets wahrgenommen und nicht der angrenzenden, durch die L-Strasse

vom Baugebiet getrennten Landwirtschaftszone zugerechnet. Der Hügel wird geprägt

durch die auf seiner Krete bestehenden bzw. geplanten Bauten; der Einschnitt am

Hügelfuss für die Zufahrt zur Tiefgarage erscheint im Vergleich damit als

geringfügiger Eingriff ins Landschaftsbild. Die gemäss kommunaler Natur- und

Landschaftsschutzverordnung geschützten Gehölze und Gebüschgruppen N gehören

einer anderen Geländekammer an und werden nicht mit der streitbetroffenen

Einfahrt zusammen wahrgenommen. Eine rechtsverletzende ästhetische Würdigung

liegt offenkundig nicht vor. Es besteht deshalb keine Grundlage, die

Bauherrschaft zur einer anderen Erschliessungslösung zu zwingen; dass die Zufahrt

auch von der südlich verlaufenden M-Strasse erstellt werden könnte, ist deshalb

bedeutungslos.

4.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 29

der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Bubikon vom 25. März 1998 (BZO). Nach

dieser Bestimmung sind Abgrabungen zur Freilegung von Untergeschossen

gestattet, soweit sie für Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein-

und Ausfahrten zu Einzel-, Doppel- oder Sammelgaragen notwendig sind oder den

Terrainverlauf ausgleichen.

Dieser Einwand ist offenkundig unbegründet. Untergeschosse

sind gemäss § 275 Abs. 3 PBG horizontale Gebäudeabschnitte, die ganz oder

teilweise in den gewachsenen Boden hineinragen, wie dies bei der geplanten

Unterniveaugarage zutrifft. Dass diese ausserhalb des Grundrisses der beiden

Hauptgebäude liegt und mit diesen durch eine unterirdische Treppe verbunden

ist, ändert nichts an dieser Qualifikation. Sodann sind die Abgrabungen für die

Zufahrt zur Tiefgarage notwendig; dass die Zufahrt auch auf der Südseite

erfolgen könnte und dort möglicherweise geringere Abgrabungen zur Folge hätte,

lässt die gewählte Lösung nicht als rechtsverletzend erscheinen.

5.

Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Zufahrt ab der L-Strasse

könne aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht bewilligt werden.

5.1

Die im

Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (VerkehrssicherheitsV;

LS 722.15) festgehaltenen Anforderungen bezüglich Sichtweiten sind hier nicht

vollständig erfüllt, sondern erfordern das Anbringen eines Spiegels. Die

Anforderungen gemäss Anhang VerkehrssicherheitsV stellen jedoch Normalien dar,

von denen gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG aus wichtigen Gründen

abgewichen werden kann (RB 2004 Nr. 70 = BEZ 2004 Nr. 64,

mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Während von Bauvorschriften mit

Gesetzesrang gemäss § 220 Abs. 1 PBG nur beim Vorliegen besonderer Verhältnisse

abgewichen werden darf, können bei Normalien gemäss § 360 Abs. 3 PBG

"wichtige Gründe" ein Abweichen rechtfertigen (VGr, 9. Februar

2005, VB.2004.000461, E. 3, www.vgrzh.ch, auch zum Folgenden). Diese

geringeren Anforderungen für den Verzicht auf die Durchsetzung der Normalien

erklären sich daraus, dass diese lediglich richtunggebend sind, indem sie

zeigen, was Fachleute bei durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen für

angemessen halten. Kommt die rechtsanwendende Behörde im Einzelfall zum

Schluss, dass unter den gegebenen Umständen die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen

– hier insbesondere die hinreichende Verkehrssicherheit gemäss § 240 Abs. 1

PBG – erfüllt sind, ohne dass die technischen Anforderungen der Normalien

eingehalten sind, so ist deren Durchsetzung unverhältnismässig. Sodann kommt

dem Katalog der zulässigen Abweichungen in § 6 Abs. 2 VSV keine

abschliessende Bedeutung zu. Gründe für zulässige Abweichungen von den Normanforderungen

sind namentlich ein besonders geringes Verkehrsaufkommen, die Funktion der

übergeordneten Strasse als ausschliessliche Zufahrt ohne Durchgangsverkehr sowie

die bauliche Ausgestaltung oder Zweckbestimmung der übergeordneten Strasse, die

eine langsame Fahrweise nach sich ziehen.

5.2

Die

Unterschreitung der normaliengemässen Sichtweite in westlicher Richtung ist

hier vorab darauf zurückzuführen, dass im Interesse möglichst geringer

Abgrabungen die Ausfahrt möglichst schmal und die Sichtbermen bescheiden

gehalten wurden. Der dadurch reduzierten Sichtweite in westlicher Richtung wird

jedoch mit einem Spiegel Rechnung getragen. Diese Lösung ist aufgrund der

örtlichen Verhältnisse ohne weiteres vertretbar. Wie der Augenschein bestätigt

hat, kommt der L-Strasse, die bei der Ausfahrt mit maximal 50 km/h befahren

werden darf, eine nur sehr bescheidene Verkehrsbedeutung zu. Eine Verletzung

von § 237 Abs. 2 bzw. § 240 Abs. 1 PBG kann deshalb ausgeschlossen

werden.

6.

Damit erweist sich die Beschwerde als in jeder Hinsicht

unbegründet. Sie ist abzuweisen und die Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Diese ist überdies

zu einer Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerin zu verpflichten

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 13.20 Spesen Augenschein,

Fr. 4'103.20 Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.- an die private

Beschwerdegegnerin verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des

Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …