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Entscheid

VB.2006.00507

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00507

23. Mai 2007Deutsch11 min

(URT.2007.10030)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 8. Februar 2006 erteilte der Bauausschuss Maur der F

AG die baurechtliche Bewilligung für drei Einfamilienhäuser auf dem Grundstück

Kat.Nr. 01, auf dem sich heute das zum Abbruch bestimmte Wohnhaus L-Strasse 02

befindet.

Erwägungen

II.

Die von D und H als Eigentümer der Nachbarliegenschaft L-Strasse

03.

und 04 hiergegen erhobenen Rekurse vereinigte die Baurekurskommission III

und hiess sie nach einem Augenschein am 25. Oktober 2006 teilweise gut, indem

sie Dispositiv Ziffer 1.6.2 der Baubewilligung neu wie folgt fasste:

"Die Fahrbahn des

Servitutswegs über das Grundstück Kat.-Nr. 05 ist auf 3,0 m Breite auszubauen.

Zusätzlich ist sie mit Banketten von insgesamt 0,5 m Breite zu versehen."

Im Übrigen wurden die Rekurse abgewiesen.

III.

Mit Beschwerde vom 29. November 2006 liess D dem

Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids und der Baubewilligung unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

beantragen.

Die Vorinstanz am 20. und die private Beschwerdegegnerin

am 22. Dezember 2006 beantragten Abweisung der Beschwerde, letztere zudem die

Zusprechung einer Parteientschädigung. Der Bauausschuss Maur liess sich nicht

vernehmen.

Mit Replik vom 26. März und Duplik vom 30. April 2007

hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig

erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

Gemäss dem streitbetroffenen Projekt sollen die Häuser A

und B von der bergseitig quer zum Hang verlaufenden L-Strasse her über einen

über das Grundstück Kat.Nr. 05 verlaufenden Servitutsweg erschlossen werden.

Die Erschliessung von Haus C erfolgt von unten über eine ebenfalls quer zum

Hang verlaufende, in die M-Strasse mündende Stichstrasse.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt die Erschliessung der Häuser A und B als ungenügend. Auch

die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass der Servitutsweg gemäss den Normalien

über die Anforderungen an Zugänge vom 9. Dezember 1987 (Zugangsnormalien;

LS 700.5) eine Breite von 3,6 m ausweisen müsste. Sie habe sich aber

gestützt auf § 11 Zugangsnormalien mit einem Ausbau auf 3,5 m Breite begnügt,

wobei jedoch angesichts des Widerstands des Beschwerdeführers nicht gesichert

sei, dass der bisher nur ca. 2,5 m breite Weg entsprechend ausgebaut werden

könne. Es sei widersprüchlich, wenn die Baukommission für die Erschliessung des

Hauses C einen Ausbau der zur M-Strasse führenden Stichstrasse auf 3,6 m verlangt

habe, sich jedoch bei den Häusern A und B, wo die Zufahrt zudem steil

hangabwärts verlaufe, sich mit weniger begnüge. Diese Zufahrt weise zudem

innerhalb von 6 Metern ab der Grenze der L-Strasse eine Neigung von bis zu 18,5

% auf, was nicht den technischen Anforderungen für Ausfahrten gemäss Ziffer 1

des Anhangs der Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983

(VerkehrssicherheitsV; LS 722.15) entspreche. Weder für das Abweichen von

den Zugangsnormalien noch von der Verkehrssicherheitsverordnung lägen ausreichende

Gründe vor, könne doch das Grundstück ohne weiteres von unten über die zur M-Strasse

führende Stichstrasse erschlossen werden. Die geltend gemachten

wirtschaftlichen Gründe rechtfertigten keine Erleichterungen und mit einer

Breite von 3,5 m würden unzulässigerweise die Anforderungen an eine Notzufahrt

unterschritten.

2.2

§ 236

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) verlangt

unter dem Titel "Erschliessung", dass ein Grundstück für die darauf

vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich sein muss. Hinreichende

Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und

Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt für Fahrzeuge der

öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1 PBG). Zufahrten

sollen für jedermann verkehrssicher sein. Der Regierungsrat erlässt über die

Anforderungen Normalien (§ 237 Abs. 2 PBG). Diese sind richtunggebend,

indem sie zeigen, was Fachleute bei durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen

für angemessen halten (RB 1984 Nr. 100 = BEZ 1985 Nr. 5,

mit Hinweisen).

Von diesen technischen Anforderungen, wie sie für den

Strassenausbau in den Zugangsnormalien und für Ausfahrten im Anhang zur

Verkehrs­sicherheitsverordnung festgehalten sind, können gestützt auf § 360

Abs. 3 PBG aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse Erleichterungen gewährt

werden. In § 6 Abs. 2 VerkehrssicherheitsV und § 11 Zugangsnormalien sind

Gründe für solche Abweichungen beispielhaft aufgezählt (VGr, 18. August

2004, VB.2003.00430, E. 4.2, www.vgrzh.ch = BEZ 2004 Nr. 64; RB 1988

Nr. 74 = BEZ 1988 Nr. 45).

Bei der Gewährung dieser Erleichterungen kommt den

Gemeinden ein von den Rekursinstanzen zu beachtender Ermessensspielraum zu

(VGr, 18. August 2004, VB.2003.00430, E. 4.2, www.vgrzh.ch = BEZ 2004

Nr. 64; RB 1986 Nr. 13). Diese prüfen, ob die Gemeindebehörde,

den ihr eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten hat, das heisst im

vorliegenden Zusammenhang insbesondere, ob die bewilligte Erschliessungslösung

als verkehrssicher und unter dem Gesichtswinkel der Zweckmässig­keit als

vertretbar erscheint. Eine Überprüfung dieser Ermessensausübung steht dem

Verwaltungsgericht nicht zu; dieses kann gemäss § 50 Abs. 2 lit. c VRG nur

bei Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung eingreifen.

2.3

Der

Beschwerdeführer bezweifelt, ob der von der Vorinstanz angeordnete Ausbau des

über sein Grundstück zur L-Strasse führenden Servitutsweges auf 3,5 m gegen

seinen Willen überhaupt möglich ist, und rügt, dass trotz eines solchen Ausbaus

die Breite des Weges und sein Gefälle nicht den Zugangsnormalien bzw. der

Verkehrssicherheitsverordnung entspreche.

2.3.1

Wie die Baurekurskommission festgestellt hat, lassen die baulichen Verhältnisse

eine Verbreiterung des zur L-Strasse führenden Servitutsweges über das Grundstück

Kat.Nr. 05 zu und ergibt sich aus dem Grundbuchauszug von 1986 sowie dem

zugehörigen Mutationsplan, dass die Verbreiterung des Wegs auf 3,5 m auch gegen

den Willen des Beschwerdeführers als Eigentümer des belasteten Grundstücks

möglich ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Feststellung als

unrichtig erscheinen lässt. Ob der tatsächlich nur 2,5 m breite bestehende

Servitutsweg gegen den Willen des Beschwerdeführers auf die im Mutationsplan

eingetragene Breite von 3,5 m verbreitert werden kann, ist eine zivilrechtliche

Vorfrage und als solche von den Verwaltungsbehörden mit Zu­rückhaltung zu

prüfen. Bestehen erhebliche Zweifel an der zivilrechtlichen Berechtigung des

Bauherrn zur Verwirklichung seines Bauvorhabens, so ist die Baubewilligung zu

ver­weigern, bis sich der Bauherr – nötigenfalls mit Hilfe des

Zivilrichters – einen hinreichen­den Ausweis über seine Berechtigung zur

angestrebten Nutzung des Grundstücks ver­schafft hat (vgl. RB 1983

Nr. 106; VGr, 30. April 1981 = ZBl 1981 S. 463; BEZ 1981

Nr. 1; Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 114).

Solche erheblichen Zweifel bestehen hier angesichts des im Grundbuch

eingetragenen Fuss- und Fahrwegrechts sowie dem zugehörigen Mutationsplan, der

die belastete Fläche eindeutig bezeichnet, nicht. Den verbleibenden, nicht

erheblichen Zweifeln und dem möglichen Widerstand des Beschwerdeführers ist mit

der von der Vorinstanz geänderten Dispositiv Ziffer 1.6.2 der Baubewilligung

hinreichend Rechnung getragen, welche den Ausbau des Weges auf die Breite von

3,5 m vor der Baufreigabe verlangt.

2.3.2

Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid ist die Fahrbahn des Servitutswegs

auf 3 m auszubauen und zusätzlich mit Banketten von insgesamt 0,5 m Breite

zu versehen. Damit liegt die Gesamtbreite zwar um 0,1 m unter den gemäss Zugangsnormalien

erforderlichen Mass, welches Bankette von je 0,3 m erfordert. Eine solche

geringfügige Abweichung ist hier jedoch, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt

hat, ohne weiteres gerechtfertigt. Die Stichstrasse weist eine Länge von rund

30.

m auf und erschliesst nur zwei Einfamilienhäuser. Ihre

Erschliessungsfunktion liegt damit deutlich im unteren Bereich des für den minimalen

Ausbau zulässigen Rahmens. Zudem ist sie derart kurz, dass die Erreichbarkeit

für die öffentlichen Dienste bereits durch die L-Strasse sichergestellt ist,

die auch einen wirksamen Notfalleinsatz zulässt (vgl. Umschreibung der "Erreichbarkeit"

im Anhang zu den Zugangsnormalien). Sodann lässt ein Fahrstreifen von 3,5 m

Breite auch den Einsatz fahrbarerer Rettungsgeräte zu und entspricht damit den

Anforderungen von § 3 Abs. 2 Zugangsnormalien. Wie die Vorinstanz zutreffend

erkannt hat, wäre es unter diesen Umständen unverhältnismässig, von der

Bauherrschaft zu verlangen, ihr über mindestens zwei Bautiefen verfügendes

Hanggrundstück vollständig von unten zu erschliessen; dass eine solche

Erschliessungslösung mit hohen, unter den gegebenen Umständen nicht vertretbaren

Kosten verbunden wäre, ist offenkundig. § 11 Zugangsnormalien lässt Abweichungen

von den normaliengemässen Anforderungen insbesondere bei steilen Hanglagen zu.

Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Wenn § 11 Zugangsnormalien

Abweichungen nur zulässt, wo diese "unerlässlich" sind, so öffnet

dies der örtlichen Baubehörde einen Auslegungsspielraum. Es ist deshalb nicht

rechtsverletzend, wenn die Vorinstanzen angesichts der geringen Normabweichung

nicht die Unmöglichkeit einer alternativen Erschliessung verlangt, sondern sich

damit begnügt haben, dass diese mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden

wäre. Ermessensmissbrauch oder –überschreitung kann den Vorinstanzen nicht

vorgeworfen werden.

2.3.3

Ähnlich verhält es sich mit der Steigung der Stichstrasse, die im

Einfahrtsbereich in die L-Strasse mit einem Gefälle von 13 bis 18,5 %

nicht den technischen Anforderungen für Ausfahrten gemäss Anhang Ziffer I der

Verkehrssicherheitsverordnung entspricht, welche für den hier in Frage

stehenden Ausfahrt Typ ein Maximalgefälle von +/- 5 % verlangen. Von

diesen Anforderungen kann gemäss § 6 Abs. 2 lit. b VerkehrssicherheitsV abgewichen

werden bei Ausfahrten in Zufahrtswege, Zufahrtsstrassen und Erschliessungsstrassen,

sofern besondere ortsbauliche Verhältnisse oder die Topographie dies erfordern.

Wie der Beschwerdeführer

zutreffend rügt, ist die Vorinstanz in der Begründung des Rekursentscheids auf

seine Einwände bezüglich der zu grossen Steigung der Stichstrasse nicht

eingegangen. Wie sich jedoch aus dem Protokoll des Augenscheins ergibt, bei welchem

der Beschwerdeführer eine Gefällsberechnung zu den Akten gab, hat sich die Kommission

mit dieser Frage befasst; sodann hat sie die fehlende Begründung in ihrer Beschwerdevernehmlassung

nachgebracht, zu welcher der Beschwerdeführer im Rahmen des zweiten

Schriftenwechsels Stellung nehmen konnte. Der Begründungsmangel ist damit

geheilt.

In ihrer Beschwerdevernehmlassung führt die Vorinstanz

aus, die L-Strasse erschliesse lediglich 14 Wohneinheiten und sei deshalb als

Zufahrtsstrasse im unteren Anwendungsbereich zu qualifizieren. Mit der fraglichen

Stichstrasse würden zusätzlich zur Garage des Beschwerdeführers lediglich zwei

Doppelgaragen an die L-Strasse angeschlossen. Die Stichstrasse münde ganz am

Ende der L-Strasse ein; in ihrem hinteren Bereich befänden sich nur noch 6

Wohneinheiten. Es sei deshalb beim Einmündungsbereich der Stichstrasse nur mit

geringem Verkehr und nicht mit schnell fahrenden Fahrzeugen zu rechnen. Unter

diesen Umständen sei eine Überschreitung des gemäss Anhang Ziffer I der

Verkehrssicherheitsverordnung zulässigen Gefälles unbedenklich und könne sich

auf § 6 Abs. 2 lit. b VerkehrssicherheitsV stützen.

Dass diese nachgeschobenen Erwägungen rechtsverletzend

sind, legt der Beschwerdeführer auch in seiner Replik nicht dar. Die

streitbetroffene Stichstrasse hat schon bisher ein Einfamilienhaus mit 2 bis 3

Abstellplätzen (vgl. Prot. BRK S. 4) sowie die Garage des Beschwerdeführers

erschlossen; dass es dabei durch die Steilheit der Stichstrasse zu konkreten

Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit gekommen sei, wird nicht substanziiert

dargelegt. Andererseits wäre die talseitige Erschliessung des Baugrundstücks

zur M-Strasse hin angesichts der Hanglage und der grossen Bautiefe offenkundig

aufwändig. Unter diesen Umständen liegt das Abweichen vom normaliengemässen

Ausbaustandard noch im Beurteilungsspielraum der Gemeindebehörde und kann der

Rekurskommission, welche diese Betrachtungsweise geschützt hat, keine

Rechtsverletzung vorgeworfen werden.

3.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist

abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG), der überdies zu einer

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- an die private Beschwerdegegnerin zu

verpflichten ist (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'210.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- an die private

Beschwerdegegnerin verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des

Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …