VB.2006.00507
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00507
23. Mai 2007Deutsch11 min
(URT.2007.10030)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00507
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.05.2007
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Erstellung von drei Einfamilienhäusern. Erschliessung des Baugrundstücks. Verkehrssicherheit der Zufahrt.
Die Zugangsnormalien lassen Abweichungen von den normaliengemässen Anforderungen insbesondere bei steilen Hanglagen zu (E. 2.3.2). Ebenso kann, sofern besondere ortsbauliche Verhältnisse oder die Topographie es erfordern von den Anforderungen der Verkehrssicherheitsverordnung abgewichen werden (E. 2.3.3).
Bei der Gewährung dieser Erleichterungen kommt den Gemeinden ein von den Rekursinstanzen zu beachtender Ermessensspielraum zu. Diese prüfen, ob die von der Gemeindebehörde bewilligte Erschliessungslösung als verkehrssicher und unter dem Gesichtswinkel der Zweckmässigkeit als vertretbar erscheint. Das Verwaltungsgericht kann nur bei Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung eingreifen (E. 2).
Abweisung.
Stichworte:
ERMESSEN
ERMESSENSKONTROLLE
ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG)
VERKEHRSSICHERHEIT
VERKEHRSSICHERHEITSVERORDNUNG
ZUGANGSNORMALIEN
Rechtsnormen:
§ 236 Abs. I PBG
§ 237 PBG
§ 50 Abs. II lit. c VRG
Art. 6 Abs. II VSV
§ 11 Zugangsnormalien
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2006.00507
Entscheid
der 1. Kammer
vom 23. Mai 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel
In Sachen
D, vertreten durch
RA E,
Beschwerdeführer,
gegen
1. F AG, vertreten
durch RA G,
2. Bauausschuss Maur,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 8. Februar 2006 erteilte der Bauausschuss Maur der F
AG die baurechtliche Bewilligung für drei Einfamilienhäuser auf dem Grundstück
Kat.Nr. 01, auf dem sich heute das zum Abbruch bestimmte Wohnhaus L-Strasse 02
befindet.
Erwägungen
II.
Die von D und H als Eigentümer der Nachbarliegenschaft L-Strasse
03.
und 04 hiergegen erhobenen Rekurse vereinigte die Baurekurskommission III
und hiess sie nach einem Augenschein am 25. Oktober 2006 teilweise gut, indem
sie Dispositiv Ziffer 1.6.2 der Baubewilligung neu wie folgt fasste:
"Die Fahrbahn des
Servitutswegs über das Grundstück Kat.-Nr. 05 ist auf 3,0 m Breite auszubauen.
Zusätzlich ist sie mit Banketten von insgesamt 0,5 m Breite zu versehen."
Im Übrigen wurden die Rekurse abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 29. November 2006 liess D dem
Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids und der Baubewilligung unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
beantragen.
Die Vorinstanz am 20. und die private Beschwerdegegnerin
am 22. Dezember 2006 beantragten Abweisung der Beschwerde, letztere zudem die
Zusprechung einer Parteientschädigung. Der Bauausschuss Maur liess sich nicht
vernehmen.
Mit Replik vom 26. März und Duplik vom 30. April 2007
hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig
erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
Gemäss dem streitbetroffenen Projekt sollen die Häuser A
und B von der bergseitig quer zum Hang verlaufenden L-Strasse her über einen
über das Grundstück Kat.Nr. 05 verlaufenden Servitutsweg erschlossen werden.
Die Erschliessung von Haus C erfolgt von unten über eine ebenfalls quer zum
Hang verlaufende, in die M-Strasse mündende Stichstrasse.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt die Erschliessung der Häuser A und B als ungenügend. Auch
die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass der Servitutsweg gemäss den Normalien
über die Anforderungen an Zugänge vom 9. Dezember 1987 (Zugangsnormalien;
LS 700.5) eine Breite von 3,6 m ausweisen müsste. Sie habe sich aber
gestützt auf § 11 Zugangsnormalien mit einem Ausbau auf 3,5 m Breite begnügt,
wobei jedoch angesichts des Widerstands des Beschwerdeführers nicht gesichert
sei, dass der bisher nur ca. 2,5 m breite Weg entsprechend ausgebaut werden
könne. Es sei widersprüchlich, wenn die Baukommission für die Erschliessung des
Hauses C einen Ausbau der zur M-Strasse führenden Stichstrasse auf 3,6 m verlangt
habe, sich jedoch bei den Häusern A und B, wo die Zufahrt zudem steil
hangabwärts verlaufe, sich mit weniger begnüge. Diese Zufahrt weise zudem
innerhalb von 6 Metern ab der Grenze der L-Strasse eine Neigung von bis zu 18,5
% auf, was nicht den technischen Anforderungen für Ausfahrten gemäss Ziffer 1
des Anhangs der Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983
(VerkehrssicherheitsV; LS 722.15) entspreche. Weder für das Abweichen von
den Zugangsnormalien noch von der Verkehrssicherheitsverordnung lägen ausreichende
Gründe vor, könne doch das Grundstück ohne weiteres von unten über die zur M-Strasse
führende Stichstrasse erschlossen werden. Die geltend gemachten
wirtschaftlichen Gründe rechtfertigten keine Erleichterungen und mit einer
Breite von 3,5 m würden unzulässigerweise die Anforderungen an eine Notzufahrt
unterschritten.
2.2
§ 236
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) verlangt
unter dem Titel "Erschliessung", dass ein Grundstück für die darauf
vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich sein muss. Hinreichende
Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und
Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt für Fahrzeuge der
öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1 PBG). Zufahrten
sollen für jedermann verkehrssicher sein. Der Regierungsrat erlässt über die
Anforderungen Normalien (§ 237 Abs. 2 PBG). Diese sind richtunggebend,
indem sie zeigen, was Fachleute bei durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen
für angemessen halten (RB 1984 Nr. 100 = BEZ 1985 Nr. 5,
mit Hinweisen).
Von diesen technischen Anforderungen, wie sie für den
Strassenausbau in den Zugangsnormalien und für Ausfahrten im Anhang zur
Verkehrssicherheitsverordnung festgehalten sind, können gestützt auf § 360
Abs. 3 PBG aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse Erleichterungen gewährt
werden. In § 6 Abs. 2 VerkehrssicherheitsV und § 11 Zugangsnormalien sind
Gründe für solche Abweichungen beispielhaft aufgezählt (VGr, 18. August
2004, VB.2003.00430, E. 4.2, www.vgrzh.ch = BEZ 2004 Nr. 64; RB 1988
Nr. 74 = BEZ 1988 Nr. 45).
Bei der Gewährung dieser Erleichterungen kommt den
Gemeinden ein von den Rekursinstanzen zu beachtender Ermessensspielraum zu
(VGr, 18. August 2004, VB.2003.00430, E. 4.2, www.vgrzh.ch = BEZ 2004
Nr. 64; RB 1986 Nr. 13). Diese prüfen, ob die Gemeindebehörde,
den ihr eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten hat, das heisst im
vorliegenden Zusammenhang insbesondere, ob die bewilligte Erschliessungslösung
als verkehrssicher und unter dem Gesichtswinkel der Zweckmässigkeit als
vertretbar erscheint. Eine Überprüfung dieser Ermessensausübung steht dem
Verwaltungsgericht nicht zu; dieses kann gemäss § 50 Abs. 2 lit. c VRG nur
bei Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung eingreifen.
2.3
Der
Beschwerdeführer bezweifelt, ob der von der Vorinstanz angeordnete Ausbau des
über sein Grundstück zur L-Strasse führenden Servitutsweges auf 3,5 m gegen
seinen Willen überhaupt möglich ist, und rügt, dass trotz eines solchen Ausbaus
die Breite des Weges und sein Gefälle nicht den Zugangsnormalien bzw. der
Verkehrssicherheitsverordnung entspreche.
2.3.1
Wie die Baurekurskommission festgestellt hat, lassen die baulichen Verhältnisse
eine Verbreiterung des zur L-Strasse führenden Servitutsweges über das Grundstück
Kat.Nr. 05 zu und ergibt sich aus dem Grundbuchauszug von 1986 sowie dem
zugehörigen Mutationsplan, dass die Verbreiterung des Wegs auf 3,5 m auch gegen
den Willen des Beschwerdeführers als Eigentümer des belasteten Grundstücks
möglich ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Feststellung als
unrichtig erscheinen lässt. Ob der tatsächlich nur 2,5 m breite bestehende
Servitutsweg gegen den Willen des Beschwerdeführers auf die im Mutationsplan
eingetragene Breite von 3,5 m verbreitert werden kann, ist eine zivilrechtliche
Vorfrage und als solche von den Verwaltungsbehörden mit Zurückhaltung zu
prüfen. Bestehen erhebliche Zweifel an der zivilrechtlichen Berechtigung des
Bauherrn zur Verwirklichung seines Bauvorhabens, so ist die Baubewilligung zu
verweigern, bis sich der Bauherr – nötigenfalls mit Hilfe des
Zivilrichters – einen hinreichenden Ausweis über seine Berechtigung zur
angestrebten Nutzung des Grundstücks verschafft hat (vgl. RB 1983
Nr. 106; VGr, 30. April 1981 = ZBl 1981 S. 463; BEZ 1981
Nr. 1; Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 114).
Solche erheblichen Zweifel bestehen hier angesichts des im Grundbuch
eingetragenen Fuss- und Fahrwegrechts sowie dem zugehörigen Mutationsplan, der
die belastete Fläche eindeutig bezeichnet, nicht. Den verbleibenden, nicht
erheblichen Zweifeln und dem möglichen Widerstand des Beschwerdeführers ist mit
der von der Vorinstanz geänderten Dispositiv Ziffer 1.6.2 der Baubewilligung
hinreichend Rechnung getragen, welche den Ausbau des Weges auf die Breite von
3,5 m vor der Baufreigabe verlangt.
2.3.2
Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid ist die Fahrbahn des Servitutswegs
auf 3 m auszubauen und zusätzlich mit Banketten von insgesamt 0,5 m Breite
zu versehen. Damit liegt die Gesamtbreite zwar um 0,1 m unter den gemäss Zugangsnormalien
erforderlichen Mass, welches Bankette von je 0,3 m erfordert. Eine solche
geringfügige Abweichung ist hier jedoch, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt
hat, ohne weiteres gerechtfertigt. Die Stichstrasse weist eine Länge von rund
30.
m auf und erschliesst nur zwei Einfamilienhäuser. Ihre
Erschliessungsfunktion liegt damit deutlich im unteren Bereich des für den minimalen
Ausbau zulässigen Rahmens. Zudem ist sie derart kurz, dass die Erreichbarkeit
für die öffentlichen Dienste bereits durch die L-Strasse sichergestellt ist,
die auch einen wirksamen Notfalleinsatz zulässt (vgl. Umschreibung der "Erreichbarkeit"
im Anhang zu den Zugangsnormalien). Sodann lässt ein Fahrstreifen von 3,5 m
Breite auch den Einsatz fahrbarerer Rettungsgeräte zu und entspricht damit den
Anforderungen von § 3 Abs. 2 Zugangsnormalien. Wie die Vorinstanz zutreffend
erkannt hat, wäre es unter diesen Umständen unverhältnismässig, von der
Bauherrschaft zu verlangen, ihr über mindestens zwei Bautiefen verfügendes
Hanggrundstück vollständig von unten zu erschliessen; dass eine solche
Erschliessungslösung mit hohen, unter den gegebenen Umständen nicht vertretbaren
Kosten verbunden wäre, ist offenkundig. § 11 Zugangsnormalien lässt Abweichungen
von den normaliengemässen Anforderungen insbesondere bei steilen Hanglagen zu.
Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Wenn § 11 Zugangsnormalien
Abweichungen nur zulässt, wo diese "unerlässlich" sind, so öffnet
dies der örtlichen Baubehörde einen Auslegungsspielraum. Es ist deshalb nicht
rechtsverletzend, wenn die Vorinstanzen angesichts der geringen Normabweichung
nicht die Unmöglichkeit einer alternativen Erschliessung verlangt, sondern sich
damit begnügt haben, dass diese mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden
wäre. Ermessensmissbrauch oder –überschreitung kann den Vorinstanzen nicht
vorgeworfen werden.
2.3.3
Ähnlich verhält es sich mit der Steigung der Stichstrasse, die im
Einfahrtsbereich in die L-Strasse mit einem Gefälle von 13 bis 18,5 %
nicht den technischen Anforderungen für Ausfahrten gemäss Anhang Ziffer I der
Verkehrssicherheitsverordnung entspricht, welche für den hier in Frage
stehenden Ausfahrt Typ ein Maximalgefälle von +/- 5 % verlangen. Von
diesen Anforderungen kann gemäss § 6 Abs. 2 lit. b VerkehrssicherheitsV abgewichen
werden bei Ausfahrten in Zufahrtswege, Zufahrtsstrassen und Erschliessungsstrassen,
sofern besondere ortsbauliche Verhältnisse oder die Topographie dies erfordern.
Wie der Beschwerdeführer
zutreffend rügt, ist die Vorinstanz in der Begründung des Rekursentscheids auf
seine Einwände bezüglich der zu grossen Steigung der Stichstrasse nicht
eingegangen. Wie sich jedoch aus dem Protokoll des Augenscheins ergibt, bei welchem
der Beschwerdeführer eine Gefällsberechnung zu den Akten gab, hat sich die Kommission
mit dieser Frage befasst; sodann hat sie die fehlende Begründung in ihrer Beschwerdevernehmlassung
nachgebracht, zu welcher der Beschwerdeführer im Rahmen des zweiten
Schriftenwechsels Stellung nehmen konnte. Der Begründungsmangel ist damit
geheilt.
In ihrer Beschwerdevernehmlassung führt die Vorinstanz
aus, die L-Strasse erschliesse lediglich 14 Wohneinheiten und sei deshalb als
Zufahrtsstrasse im unteren Anwendungsbereich zu qualifizieren. Mit der fraglichen
Stichstrasse würden zusätzlich zur Garage des Beschwerdeführers lediglich zwei
Doppelgaragen an die L-Strasse angeschlossen. Die Stichstrasse münde ganz am
Ende der L-Strasse ein; in ihrem hinteren Bereich befänden sich nur noch 6
Wohneinheiten. Es sei deshalb beim Einmündungsbereich der Stichstrasse nur mit
geringem Verkehr und nicht mit schnell fahrenden Fahrzeugen zu rechnen. Unter
diesen Umständen sei eine Überschreitung des gemäss Anhang Ziffer I der
Verkehrssicherheitsverordnung zulässigen Gefälles unbedenklich und könne sich
auf § 6 Abs. 2 lit. b VerkehrssicherheitsV stützen.
Dass diese nachgeschobenen Erwägungen rechtsverletzend
sind, legt der Beschwerdeführer auch in seiner Replik nicht dar. Die
streitbetroffene Stichstrasse hat schon bisher ein Einfamilienhaus mit 2 bis 3
Abstellplätzen (vgl. Prot. BRK S. 4) sowie die Garage des Beschwerdeführers
erschlossen; dass es dabei durch die Steilheit der Stichstrasse zu konkreten
Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit gekommen sei, wird nicht substanziiert
dargelegt. Andererseits wäre die talseitige Erschliessung des Baugrundstücks
zur M-Strasse hin angesichts der Hanglage und der grossen Bautiefe offenkundig
aufwändig. Unter diesen Umständen liegt das Abweichen vom normaliengemässen
Ausbaustandard noch im Beurteilungsspielraum der Gemeindebehörde und kann der
Rekurskommission, welche diese Betrachtungsweise geschützt hat, keine
Rechtsverletzung vorgeworfen werden.
3.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG), der überdies zu einer
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- an die private Beschwerdegegnerin zu
verpflichten ist (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'210.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- an die private
Beschwerdegegnerin verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des
Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …