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Entscheid

VB.2006.00510

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00510

19. Dezember 2007Deutsch16 min

(URT.2008.10439)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Mettmenstetten erteilte am 11. April 2006

der F, nämlich G, H und J die baurechtliche Bewilligung für den Neubau von drei

Mehrfamilienhäusern (Häuser B, C und D) samt Tiefgarage, den Umbau des

bestehenden Wohnhauses Assek.-Nr. 01 (Haus A), der Renovation des

Speichergebäudes Assek.-Nr. 02 sowie den Abbruch verschiedener Nebengebäude

auf den Grundstücken Kat.-Nr. 03 und 04 zwischen der O-, P- und Q-Strasse in

Mettmenstetten.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben B und A am 19. Mai 2006 Rekurs und

beantragten die Aufhebung der Baubewilligung vom 11. April 2006 hinsichtlich

des Mehrfamilienhauses D. Mit Rekursentscheid vom 31. Oktober 2006 wies die

Baurekurskommission II den Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2006 beantragten B und A

dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid vom 31. Oktober 2006 bezüglich des

Hauses D aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegner.

Die Baurekurskommission II und die F beantragten Abweisung

der Beschwerde; Letztere schloss zudem auf Zusprechung einer

Parteientschädigung. Der Gemeinderat Mettmenstetten liess sich nicht vernehmen.

Das Verwaltungsgericht führte am 13. Juni 2007 einen

Augenschein durch. Im Anschluss hieran zog das Gericht die Korrespondenz und

die Protokolle bei, welche die Entstehungsgeschichte des Bauvorhabens insbesondere

mit Bezug auf die denkmalpflegerischen Anliegen dokumentieren, sowie die

Unterlagen zur Änderung der Bau- und Zonenordnung. Zu dieser Aktenergänzung

nahmen die Beschwerdeführenden mit Replik vom 11. Oktober 2007 Stellung und

stellten dabei neu den Antrag, es sei der Entscheid der Baurekurskommission

bezüglich der Häuser B, C und D aufzuheben. Die private Beschwerdegegnerschaft

reichte am 27. November 2007 eine Duplik ein.

Die Erwägungen des Rekursentscheides und die Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften werden, soweit rechtserheblich, in den

nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Im

verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren wird der Streitgegenstand bestimmt

durch die angefochtene Anordnung einerseits und durch den (erstmaligen)

Rekursantrag anderseits (RB 1983 Nrn. 5 und 23; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86; Fritz

Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 42 ff.).

Der Streitgegenstand hat beim Durchlaufen des

funktionellen Instanzenzuges gleich zu bleiben. Das vor der Rekursinstanz

gestellte Sachbegehren darf daher im Beschwerdeverfahren nicht ausgedehnt

werden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3). Auf Begehren, über

welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist

nicht einzutreten (RB 1963 Nr. 19, 1983 Nr. 5). Eine Erweiterung

des Streitgegenstands könnte im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren

nur insoweit berücksichtigt werden, als sie durch den angefochtenen Entscheid

der Vorinstanz verursacht worden wäre (RB 1980 Nr. 19).

1.2

In ihrem Rekurs vom 19. Mai 2006 an die Baurekurskommission

II – wie auch in ihrer Beschwerdeschrift vom 1. Dezember 2006 an das

Verwaltungsgericht – stellten die Beschwerdeführer den Antrag, die

angefochtene baurechtliche Bewilligung bezüglich des Hauses D aufzuheben. Ihr

erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in der Replik gestelltes Begehren,

es sei die Baubewilligung (auch) bezüglich der Mehrfamilienhäuser B und C

aufzuheben, stellt damit eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes

dar. Dass die diesem Antrag zugrunde liegende Behauptung der Gebäudehöhenüberschreitung

nicht früher geltend gemacht werden konnte, da die öffentliche Auflage für die

Bauordnungsänderung erst nach der Beschwerdeerhebung erfolgte, berechtigt gemäss

§ 52 Abs. 2 VRG allenfalls zum Vorbringen dieser neuen

Rechtstatsache, jedenfalls aber nicht zur Änderung des Streitgegenstands. Auf

den Antrag der Beschwerdeführer, es sei der vorinstanzliche Entscheid bezüglich

der Mehrfamilienhäuser B und C aufzuheben, ist daher nicht einzutreten.

2.

2.1

Damit ist – wie im Rekursverfahren – vor

Verwaltungsgericht allein streitig, ob das Mehrfamilienhaus D in Anwendung von

§ 265 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) gegenüber

dem entlang der Grenze zwischen dem Baugrundstück Kat.-Nr. 03 und dem

Grundstück Kat.-Nr. 05 verlaufenden Weg einen Wegabstand von 3,5 m

einzuhalten habe. Die Baurekurskommission II hat hierzu in ihrem Rekursentscheid

vom 31. Oktober 2006 festgehalten, entscheidend sei, ob der Weg öffentlicher

oder privater Natur sei. Dabei komme es nicht auf die Eigentumsverhältnisse, sondern

vielmehr auf den Zweck der Anlage an. Von einem öffentlichen Weg sei

auszugehen, wenn dieser mehreren Grundstücken als Erschliessung diene, wobei

dieses Kriterium nicht schon bei zwei oder drei Grundstücken als erfüllt gelte.

Ebenfalls als öffentlich sei ein Weg zu qualifizieren, der aufgrund einer

formellen Widmung oder einer faktischen Zweckbestimmung zum Gemeingebrauch

einem unbestimmten Benützerkreis geöffnet worden sei. Keine Widmung sei anzunehmen,

wenn die Benützung des Weges durch die Öffentlichkeit von den berechtigten oder

belasteten Grundeigentümern bloss geduldet werde. Vorliegend diene der

streitbetroffene Weg der Zufahrt zur Liegenschaft der Rekurrenten wie auch zum

Grundstück Kat.-Nr. 06. Auch das bestehende Wohnhaus auf dem Baugrundstück

Kat.-Nr. 03 sei bislang über diesen Weg erreicht worden, habe aber durch

den Neubau der P-Strasse eine zusätzliche Erschliessung erhalten. Die geplante

Überbauung indessen erfolge ausschliesslich über die P-Strasse. Die bestehenden

Fuss- und Fahrwegrechte dienten in erster Linie der Sicherung der Erschliessung

der Grundstücke Kat.-Nr. 05 und 06, die gezwungenermassen über fremde

Grundstücke erfolgen müsse. Dies insbesondere auch dann, wenn die unübersichtliche

Ausfahrt auf die stark befahrene Q-Strasse nicht mehr toleriert werden sollte.

Dies lasse nicht auf eine Widmung zum Gemeingebrauch schliessen. Ebenso wenig

sei davon auszugehen, dass der Weg in das künftige Verbindungsnetz eingebunden

werde. Den Bewohnern und Besuchern der neuen Überbauung stünden kürzere grundstücksinterne

Wege Richtung Dorf zur Verfügung. Von einer Öffnung für die Öffentlichkeit

könne damit nicht ausgegangen werden. Das geplante Haus müsse demnach keinen

Wegabstand, sondern den Grundabstand einhalten und die Ausübung der

Dienstbarkeiten gewährleisten.

2.2

Diesen Ausführungen halten die Beschwerdeführenden in

ihrer Beschwerdeschrift entgegen, es handle sich unbestrittenermassen um einen

Weg. Dieser sei jedoch öffentlich. Von einem solchen sei auszugehen, wenn er

zwei oder mehr Grundstücken als Erschliessung diene. Der Weg diene dem

Grundstück Kat.-Nr. 05 des Beschwerdeführers, sowie dem Grundstück Kat.-Nr. 06

und zudem noch dem bestehenden Wohnhaus auf dem Baugrundstück Kat.-Nr. 03.

Entgegen der Vorinstanz sei der Weg auch dem Gemeingebrauch gewidmet und in das

künftige Verbindungsnetz eingebunden. Dies ergebe sich aus der Baubewilligung

vom 11. April 2006, worin festgehalten werde, dass die projektierten Häuser

mittels Fussweg auch mit der Q-Strasse verbunden seien. Die genannte Fusswegdienstbarkeit

werde also in das neue Projekt integriert und künftig würde eine unbestimmte Anzahl

Personen den betreffenden Weg auch zu Fuss benutzen. Weiter sei es eine Tatsache,

dass die Bewohner des Einfamilienhaus-Quartiers an der P-Strasse den Weg,

insbesondere für den Gang zur Kirche oder zum nahe gelegenen Strandbad,

nutzten. Die Vorinstanz habe zudem nicht berücksichtigt, dass die

Grunddienstbarkeit auch den Eigentümern von künftigen Bauten auf dem

Baugrundstück Kat.-Nr. 03 offen stehe. Es sei daher damit zu rechnen, dass

die Bewohner des projektierten Bauvorhabens den Weg als Zufahrt zur Tiefgarage

nutzen würden. Schliesslich solle gemäss Erschliessungsvertrag "P"

vom 31. Mai 1999 der Weg neben den Grundstücken Kat.-Nrn. 05 und 06 auch Kat.-Nr. 07

als Erschliessung dienen, sofern die Erschliessung über die Q-Strasse dereinst

untersagt würde.

3.

3.1

Fehlen Baulinien für öffentliche Strassen und Plätze

sowie für öffentliche Wege und erscheint eine Festsetzung nicht nötig, so haben

gemäss § 265 Abs. 1 PBG oberirdische Gebäude einen Abstand von 6 m gegenüber

Strassen und Plätzen und von 3,5 m gegenüber Wegen einzuhalten, sofern – wie

dies hier zutrifft – die Bau- und Zonenordnung keine anderen Abstände

vorschreibt. Südöstlich des geplanten Mehrfamilienhauses D verläuft eine Zufahrt.

Unbestrittenermassen ist diese im Sinne von § 265 Abs. 1 PBG nicht als Strasse,

sondern als Weg zu qualifizieren. Der Neubau Haus D hält auf seiner Südostseite

gegenüber der Grenze des Grundstücks Kat.-Nr. 05 der Beschwerdeführenden

bzw. dem Grundstück Kat.-Nr. 06 einen Abstand von minimal 5,32 m bzw. 5,46

m ein. Da der Weg in jenem Bereich mit einer Breite von 3 m entlang der gemeinsamen

Grenze auf dem Baugrundstück verläuft, beträgt der Abstand des Mehrfamilienhauses

gegenüber diesem Weg ca. 2,30–2,50 m. Das Mehrfamilienhaus D ist damit nur

bewilligungsfähig, wenn dieser Weg nicht als "öffentlich" zu

qualifizieren ist und damit nicht der gesetzliche Wegabstand von 3,50 m zu beachten

ist.

3.2

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kommt

es bei der Würdigung, ob ein Weg als öffentlich oder als privat zu gelten hat,

nicht auf die Eigentumsverhältnisse, sondern auf die Erschliessungsfunktion des

Wegs an. Im Entscheid RB 1982 Nr. 149 (= BEZ 1982 Nr. 20)

hat das Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt, wenn ein Weg die Funktion der gesetzlichen

Zufahrt im Sinn von § 237 PBG habe, so werde er – jedenfalls wenn dieser

mehreren Grundstücken diene – notwendigerweise von einem unbestimmten Benutzerkreis

beansprucht und handle es sich um eine Verkehrsfläche, die auch nach

Strassenverkehrsrecht als öffentlich gelte, und zwar unabhängig davon, ob sie

im öffentlichen Eigentum stehe oder förmlich dem Gemeingebrauch gewidmet worden

sei. In jenem Fall hat das Verwaltungsgericht einen Zufahrtsweg, welcher vier

Einfamilienhäusern als gesetzliche Zufahrt diente, als öffentlich im Sinn von §

265.

Abs. 1 PBG qualifiziert. Ebenfalls als öffentlich im Sinn von § 265 Abs. 1

PBG eingestuft hat das Gericht einen Weg, welcher einem Grundstück als gesetzliche

Zufahrt und einem weiteren als Zugang für Fussgänger diente (RB 1987 Nr. 77).

Diese Rechtsprechung zu §

265.

Abs. 1 PB wurde wiederholt bestätigt. Mit unpubliziertem Entscheid vom 17.

März 1995 (VB 94/0156 und 0157) hat das Verwaltungsgericht einen Fussweg als

nicht öffentlich eingestuft, der im relevanten Bereich einem einzelnen Drittgrundstück

als alternative Fusswegerschliessung diente. Im Entscheid RB 2001 Nr. 75

(= BEZ 2001 Nr. 48) wurde von der Öffentlichkeit eines Fussweges

ausgegangen, weil die Gemeinde Miteigentümerin der Wegparzelle war und Besucher

der gemeindeeigenen Liegenschaften und damit ein nicht näher bestimmter

Personenkreis zur Benützung der Wegparzelle befugt war. Mit Entscheid vom 14.

Juli 2004 (VB.2003.382, www.vgrzh.ch) schliesslich hat das Verwaltungsgericht

seine Rechtsprechung bestätigt und eine Wegparzelle als öffentlich bezeichnet,

welche neben dem Baugrundstück einer Einfamilienhausliegenschaft als gesetzliche

Zufahrt diente und an der eine weitere Liegenschaft ein – im Zeitpunkt des

Entscheides nicht beanspruchtes – Fuss- und Fahrwegrecht zustand. Nach den

Erwägungen des Gerichtes stellte damit der Weg nicht nur eine

grundstücksinterne Erschliessung dar, sondern stand als gesetzliche

Erschliessung von mindestens zwei Grundstücken einem unbestimmten Benützerkreis

offen. Es besteht kein Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

3.3

3.3.1

Das Bauareal umfasst die Grundstücke Kat.-Nrn. 04 und 03.

Das Mehrfamilienhaus D überstellt die Grundstücksgrenze und liegt mehrheitlich

auf der Parzelle Kat.-Nr. 03, auf welchem auch noch das Wohnhaus Assek.-Nr. 578

steht. Der streitbezogene Weg südöstlich des Hauses D ist Gegenstand von drei

Grunddienstbarkeiten. Die Dienstbarkeit SP 001, dat. 27. April 1991,

beinhaltet ein Fuss- und Fahrwegrecht zulasten des Grundstückes Kat.-Nr. 05

sowie des Baugrundstückes Kat.-Nr. 03 (alt 08) und zugunsten der Drittliegenschaft

Kat.-Nr. 06. Gemäss der Dienstbarkeit SP 002, dat. 22. Mai 1991, besteht

ein gegenseitiges Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten und zulasten des Grundstückes

Kat.-Nr. 05 der Beschwerdeführenden und des Baugrundstückes Kat.-Nr. 03

(alt 08) auf einer Wegfläche ab der Q-Strasse entlang der gemeinsamen Grenze, d.h.

auf einer Länge von rund 40 m. Schliesslich besteht ein gegenseitiges

Fusswegrecht, SP 003, dat. 27. April 1991, je zugunsten und zulasten der Drittgrundstücke

Kat.Nrn. 06 und 09 (alt 10) sowie des Grundstückes Kat.-Nr. 05 der

Beschwerdeführenden und des Baugrundstückes Kat.-Nr. 03 (alt 08). Der von

dieser Dienstbarkeit geregelte Weg erstreckt sich von der Q-Strasse bis zum

Kehrplatz P-Strasse mit einem abzweigenden rund 1,5 m breiten Fussweg zur

Drittliegenschaft Kat.-Nr. 09 (alt 10).

3.3.2

Der streitbezogene Weg dient als gesetzliche Zufahrt

zu den beiden Liegenschaften Kat.-Nr. 05 der Beschwerdeführer und zu Kat.-Nr. 06.

Diese beiden Liegenschaften stossen direkt an die Q-Strasse.

Parkiermöglichkeiten bestehen allein im rückwärtigen Grundstücksbereich über

den betreffenden Weg ab Q-Strasse (vgl. Fotos im Protokoll der Baurekurskommission

II vom Augenschein). Auch gemäss Bust. B Ziff. 3 Abs. 2 des Erschliessungsvertrages

"P", welcher auf privatrechtlicher Grundlage die

Quartiererschliessung regelt, erfolgt die "gesetzliche Zufahrt" zu

diesen beiden Grundstücken vorderhand von der Q-Strasse her. Sollte diese

Zufahrt durch "gegenteilige Anordnung" unterbunden werden, so sieht

der Erschliessungsvertrag gegen Einkauf die Einräumung eines entsprechenden

Fahrwegrechtes zum Kehrplatz P-Strasse vor (Erschliessungsvertrag Bust. D.

Ziff. 4 Abs. 1 und 2, S. 17). Wie den Erwägungen der strassenpolizeilichen Bewilligung

der kantonalen Baudirektion vom 23. Februar 2006 entnommen werden kann, entspricht

die bestehende Ein-/Ausfahrt von der Parzelle Kat.-Nr. 05 in die Q-Strasse

S-1 nicht den gesetzlichen Bedingungen und stellt eine Gefährdung der Verkehrssicherheit

dar; bei der "nächsten sich bietenden Gelegenheit" soll die

Ein-/Ausfahrt definitiv geschlossen und die rückwärtige Erschliessung verlangt

werden. Der Augenschein des Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2007 bestätigte

die prekären Aus- und Einfahrtsverhältnisse im Bereich der Q-Strasse.

Neben der gesetzlichen

Zufahrt zu den beiden Liegenschaften Kat.-Nr. 05 und 06 dient der Weg auch

als Fussweg (SP 003). Berechtigt an diesem Fussweg sind, wie erwähnt, die

Drittgrundstücke Kat.-Nrn. 06 und 09 (alt 10) sowie das Grundstück Kat.-Nr. 05

der Beschwerdeführer und das Baugrundstück Kat.-Nr. 03 (alt 08). Die am

Fusswegrecht berechtigten Grundstücke weisen eine erhebliche Fläche auf. Kat.-Nr. 03

ist 2'990 m2 gross, während bei Begründung der Dienstbarkeit am

27.

April 1991 das berechtigte Grundstück altKat.-Nr. 10 eine Fläche

von 4'399 m2 aufwies (vgl. Erschliessungsvertrag). Bei derart grossen

an einem Fussweg berechtigten Baulandflächen ist der Benutzerkreis auf jeden

Fall offen, ist doch eine Kontrolle der einzelnen Fusswegbenutzer – jedenfalls

nach vollständiger Überbauung – schlechterdings nicht möglich. Daran

ändert nichts, dass vorliegend möglicherweise die berechtigte Fläche von altKat.-Nr. 10

(heute Kat.-Nr. 09) seit Begründung der Fusswegdienstbarkeit durch

Grundstücksmutationen kleiner geworden ist, was aus den Gerichtsakten nicht

genau hervorgeht. Es bestehen auf jeden Fall neben dem geplanten Haus D

erhebliche am Fussweg berechtigte Baulandreserven. Dient der südöstlich des

Hauses D verlaufende Fussweg aber als gesetzliche Zufahrt zu zwei Drittgrundstücken

und als Fussweg mit einem unbestimmten Benutzerkreis, ist er nach der aufgezeigten

Rechtsprechung als öffentlich im Sinn von § 265 Abs. 1 PBG zu qualifizieren und

ist ein Wegabstand von 3,5 m einzuhalten. Dieser Abstand wird vorliegend

durch das Haus D um rund 1–1,20 m unterschritten. Eine Verschiebung des

Hauses D gegen Nordwesten und damit gegen das Haus B erscheint nicht von

vornherein als problemlos, würde doch dadurch der bereits knappe Gebäudeabstand

zwischen den Häusern D und B von 6,63 m noch weiter verringert; zudem ist zu berücksichtigen,

dass gemäss Dispositiv-Ziff. II/a der Verfügung der Baudirektion vom 23.

Februar 2006 der Gebäudeabstand zwischen dem Haus D und dem Speicher Assek.-Nr. 02

zwingend mindestens 7 m betragen muss, was auch eine Verschiebung des Hauses D

um rund 60 cm nach Südwesten verlangt. Die Verschiebung des Baukörpers zur

Einhaltung des Wegabstandes und des Abstandes von 7 m zum Speicher verlangt

somit allenfalls eine konzeptionelle Überarbeitung des Bauprojektes bezüglich

des Hauses D. Der Mangel kann nicht "ohne besondere Schwierigkeiten"

im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG durch Anordnung einer Nebenbestimmung geheilt

werden. Die Baubewilligung des Gemeinderates Mettmenstetten vom 11. April 2006

ist somit antragsgemäss hinsichtlich des Hauses D aufzuheben

4.

Zusammengefasst ergibt

sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Der Entscheid der

Baurekurskommission II vom 31. Oktober 2006 und der baurechtliche Entscheid des

Gemeinderates Mettmenstetten vom 11. April 2006 bezüglich des Hauses D sind

aufzuheben.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Kosten des Rekursverfahrens praxisgemäss (RB 2005 Nr. 12)

je zur Hälfte der privaten Beschwerdegegnerschaft und dem Gemeinderat

aufzuerlegen. Zudem ist den Beschwerdeführern für das Rekursverfahren in Anwendung

von § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) eine

Parteientschädigung von total Fr. 1'500.- zuzusprechen.

Was die Kosten des Beschwerdeverfahrens

betrifft, so sind diese in Anwendung von § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung

mit § 70 VRG bezüglich des Nichteintretensentscheides den Beschwerdeführern aufzuerlegen,

im Übrigen der privaten Beschwerdegegnerschaft und dem Gemeinderat. Die

Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren an die Beschwerdeführer bzw. an die private Beschwerdegegnerschaft

sind bei diesem Verfahrensausgang nicht gegeben (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Auf den in der Replik erhobenen Antrag betreffend

Aufhebung des baurechtlichen Entscheides bezüglich der Häuser B und C wird nicht

eingetreten;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde betreffend Haus D wird gutgeheissen. Der Entscheid der Baurekurskommission

II vom 31. Oktober 2006 und der baurechtliche Entscheid des Gemeinderates

Mettmenstetten vom 11. April 2006 werden bezüglich des Hauses D aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 zu je einem

Viertel unter solidarischer Haftung für die Hälfte, zu einem Viertel dem

Gemeinderat Mettmenstetten und zu je 1/12 unter solidarischer Haftung für einen

Viertel den privaten Beschwerdegegnern auferlegt.

Die

Kosten des Rekursverfahrens werden zu je 1/6 unter solidarischer Haftung für

die Hälfte der Kosten den privaten Beschwerdegegnern und zur Hälfte dem

Gemeinderat Mettmenstetten auferlegt.

4.

Die privaten

Beschwerdegegner werden unter solidarischer Haftung je verpflichtet, den

Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 500.-, total Fr. 1'500.-, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach

Rechtskraft dieses Entscheids.

Für das

Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …