VB.2006.00510
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00510
19. Dezember 2007Deutsch16 min
(URT.2008.10439)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00510
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.12.2007
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Neubau von 3 Mehrfamilienhäusern und Umbau eines Einfamilienhauses in Kernzone. Frage der Qualifikation als öffentlicher Weg im Sinn von § 265 Abs. 1 PBG.
Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Qualifikation eines Weges als öffentlich im Sinn von § 265 Abs. 1 PBG (E. 3.2).
Der fragliche Weg dient als gesetzliche Zufahrt zu 2 Liegenschaften und als Fussweg mit unbestimmtem Benutzerkreis, an dem mehrere Grundstücke mit erheblichen Baulandflächen berechtigt sind. Er ist deshalb als öffentlich im Sinn von § 265 Abs. 1 PBG zu qualifizieren und es ist ein Wegabstand von 3,5 m einzuhalten. Ein solcher wird von einem projektierten Haus nicht eingehalten (E. 3.3).
Gutheissung.
Stichworte:
ÖFFENTLICHER WEG
ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT
WEG
WEGABSTAND
Rechtsnormen:
§ 265 Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2006.00510
Entscheid
der 1. Kammer
vom 19. Dezember 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Stephan Hördegen.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. F, nämlich:
1.1 G,
1.2 H,
1.3 I,
alle vertreten durch RA J,
2. Gemeinderat
Mettmenstetten,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Mettmenstetten erteilte am 11. April 2006
der F, nämlich G, H und J die baurechtliche Bewilligung für den Neubau von drei
Mehrfamilienhäusern (Häuser B, C und D) samt Tiefgarage, den Umbau des
bestehenden Wohnhauses Assek.-Nr. 01 (Haus A), der Renovation des
Speichergebäudes Assek.-Nr. 02 sowie den Abbruch verschiedener Nebengebäude
auf den Grundstücken Kat.-Nr. 03 und 04 zwischen der O-, P- und Q-Strasse in
Mettmenstetten.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben B und A am 19. Mai 2006 Rekurs und
beantragten die Aufhebung der Baubewilligung vom 11. April 2006 hinsichtlich
des Mehrfamilienhauses D. Mit Rekursentscheid vom 31. Oktober 2006 wies die
Baurekurskommission II den Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2006 beantragten B und A
dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid vom 31. Oktober 2006 bezüglich des
Hauses D aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegner.
Die Baurekurskommission II und die F beantragten Abweisung
der Beschwerde; Letztere schloss zudem auf Zusprechung einer
Parteientschädigung. Der Gemeinderat Mettmenstetten liess sich nicht vernehmen.
Das Verwaltungsgericht führte am 13. Juni 2007 einen
Augenschein durch. Im Anschluss hieran zog das Gericht die Korrespondenz und
die Protokolle bei, welche die Entstehungsgeschichte des Bauvorhabens insbesondere
mit Bezug auf die denkmalpflegerischen Anliegen dokumentieren, sowie die
Unterlagen zur Änderung der Bau- und Zonenordnung. Zu dieser Aktenergänzung
nahmen die Beschwerdeführenden mit Replik vom 11. Oktober 2007 Stellung und
stellten dabei neu den Antrag, es sei der Entscheid der Baurekurskommission
bezüglich der Häuser B, C und D aufzuheben. Die private Beschwerdegegnerschaft
reichte am 27. November 2007 eine Duplik ein.
Die Erwägungen des Rekursentscheides und die Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften werden, soweit rechtserheblich, in den
nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Im
verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren wird der Streitgegenstand bestimmt
durch die angefochtene Anordnung einerseits und durch den (erstmaligen)
Rekursantrag anderseits (RB 1983 Nrn. 5 und 23; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86; Fritz
Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 42 ff.).
Der Streitgegenstand hat beim Durchlaufen des
funktionellen Instanzenzuges gleich zu bleiben. Das vor der Rekursinstanz
gestellte Sachbegehren darf daher im Beschwerdeverfahren nicht ausgedehnt
werden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3). Auf Begehren, über
welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist
nicht einzutreten (RB 1963 Nr. 19, 1983 Nr. 5). Eine Erweiterung
des Streitgegenstands könnte im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren
nur insoweit berücksichtigt werden, als sie durch den angefochtenen Entscheid
der Vorinstanz verursacht worden wäre (RB 1980 Nr. 19).
1.2
In ihrem Rekurs vom 19. Mai 2006 an die Baurekurskommission
II – wie auch in ihrer Beschwerdeschrift vom 1. Dezember 2006 an das
Verwaltungsgericht – stellten die Beschwerdeführer den Antrag, die
angefochtene baurechtliche Bewilligung bezüglich des Hauses D aufzuheben. Ihr
erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in der Replik gestelltes Begehren,
es sei die Baubewilligung (auch) bezüglich der Mehrfamilienhäuser B und C
aufzuheben, stellt damit eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes
dar. Dass die diesem Antrag zugrunde liegende Behauptung der Gebäudehöhenüberschreitung
nicht früher geltend gemacht werden konnte, da die öffentliche Auflage für die
Bauordnungsänderung erst nach der Beschwerdeerhebung erfolgte, berechtigt gemäss
§ 52 Abs. 2 VRG allenfalls zum Vorbringen dieser neuen
Rechtstatsache, jedenfalls aber nicht zur Änderung des Streitgegenstands. Auf
den Antrag der Beschwerdeführer, es sei der vorinstanzliche Entscheid bezüglich
der Mehrfamilienhäuser B und C aufzuheben, ist daher nicht einzutreten.
2.
2.1
Damit ist – wie im Rekursverfahren – vor
Verwaltungsgericht allein streitig, ob das Mehrfamilienhaus D in Anwendung von
§ 265 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) gegenüber
dem entlang der Grenze zwischen dem Baugrundstück Kat.-Nr. 03 und dem
Grundstück Kat.-Nr. 05 verlaufenden Weg einen Wegabstand von 3,5 m
einzuhalten habe. Die Baurekurskommission II hat hierzu in ihrem Rekursentscheid
vom 31. Oktober 2006 festgehalten, entscheidend sei, ob der Weg öffentlicher
oder privater Natur sei. Dabei komme es nicht auf die Eigentumsverhältnisse, sondern
vielmehr auf den Zweck der Anlage an. Von einem öffentlichen Weg sei
auszugehen, wenn dieser mehreren Grundstücken als Erschliessung diene, wobei
dieses Kriterium nicht schon bei zwei oder drei Grundstücken als erfüllt gelte.
Ebenfalls als öffentlich sei ein Weg zu qualifizieren, der aufgrund einer
formellen Widmung oder einer faktischen Zweckbestimmung zum Gemeingebrauch
einem unbestimmten Benützerkreis geöffnet worden sei. Keine Widmung sei anzunehmen,
wenn die Benützung des Weges durch die Öffentlichkeit von den berechtigten oder
belasteten Grundeigentümern bloss geduldet werde. Vorliegend diene der
streitbetroffene Weg der Zufahrt zur Liegenschaft der Rekurrenten wie auch zum
Grundstück Kat.-Nr. 06. Auch das bestehende Wohnhaus auf dem Baugrundstück
Kat.-Nr. 03 sei bislang über diesen Weg erreicht worden, habe aber durch
den Neubau der P-Strasse eine zusätzliche Erschliessung erhalten. Die geplante
Überbauung indessen erfolge ausschliesslich über die P-Strasse. Die bestehenden
Fuss- und Fahrwegrechte dienten in erster Linie der Sicherung der Erschliessung
der Grundstücke Kat.-Nr. 05 und 06, die gezwungenermassen über fremde
Grundstücke erfolgen müsse. Dies insbesondere auch dann, wenn die unübersichtliche
Ausfahrt auf die stark befahrene Q-Strasse nicht mehr toleriert werden sollte.
Dies lasse nicht auf eine Widmung zum Gemeingebrauch schliessen. Ebenso wenig
sei davon auszugehen, dass der Weg in das künftige Verbindungsnetz eingebunden
werde. Den Bewohnern und Besuchern der neuen Überbauung stünden kürzere grundstücksinterne
Wege Richtung Dorf zur Verfügung. Von einer Öffnung für die Öffentlichkeit
könne damit nicht ausgegangen werden. Das geplante Haus müsse demnach keinen
Wegabstand, sondern den Grundabstand einhalten und die Ausübung der
Dienstbarkeiten gewährleisten.
2.2
Diesen Ausführungen halten die Beschwerdeführenden in
ihrer Beschwerdeschrift entgegen, es handle sich unbestrittenermassen um einen
Weg. Dieser sei jedoch öffentlich. Von einem solchen sei auszugehen, wenn er
zwei oder mehr Grundstücken als Erschliessung diene. Der Weg diene dem
Grundstück Kat.-Nr. 05 des Beschwerdeführers, sowie dem Grundstück Kat.-Nr. 06
und zudem noch dem bestehenden Wohnhaus auf dem Baugrundstück Kat.-Nr. 03.
Entgegen der Vorinstanz sei der Weg auch dem Gemeingebrauch gewidmet und in das
künftige Verbindungsnetz eingebunden. Dies ergebe sich aus der Baubewilligung
vom 11. April 2006, worin festgehalten werde, dass die projektierten Häuser
mittels Fussweg auch mit der Q-Strasse verbunden seien. Die genannte Fusswegdienstbarkeit
werde also in das neue Projekt integriert und künftig würde eine unbestimmte Anzahl
Personen den betreffenden Weg auch zu Fuss benutzen. Weiter sei es eine Tatsache,
dass die Bewohner des Einfamilienhaus-Quartiers an der P-Strasse den Weg,
insbesondere für den Gang zur Kirche oder zum nahe gelegenen Strandbad,
nutzten. Die Vorinstanz habe zudem nicht berücksichtigt, dass die
Grunddienstbarkeit auch den Eigentümern von künftigen Bauten auf dem
Baugrundstück Kat.-Nr. 03 offen stehe. Es sei daher damit zu rechnen, dass
die Bewohner des projektierten Bauvorhabens den Weg als Zufahrt zur Tiefgarage
nutzen würden. Schliesslich solle gemäss Erschliessungsvertrag "P"
vom 31. Mai 1999 der Weg neben den Grundstücken Kat.-Nrn. 05 und 06 auch Kat.-Nr. 07
als Erschliessung dienen, sofern die Erschliessung über die Q-Strasse dereinst
untersagt würde.
3.
3.1
Fehlen Baulinien für öffentliche Strassen und Plätze
sowie für öffentliche Wege und erscheint eine Festsetzung nicht nötig, so haben
gemäss § 265 Abs. 1 PBG oberirdische Gebäude einen Abstand von 6 m gegenüber
Strassen und Plätzen und von 3,5 m gegenüber Wegen einzuhalten, sofern – wie
dies hier zutrifft – die Bau- und Zonenordnung keine anderen Abstände
vorschreibt. Südöstlich des geplanten Mehrfamilienhauses D verläuft eine Zufahrt.
Unbestrittenermassen ist diese im Sinne von § 265 Abs. 1 PBG nicht als Strasse,
sondern als Weg zu qualifizieren. Der Neubau Haus D hält auf seiner Südostseite
gegenüber der Grenze des Grundstücks Kat.-Nr. 05 der Beschwerdeführenden
bzw. dem Grundstück Kat.-Nr. 06 einen Abstand von minimal 5,32 m bzw. 5,46
m ein. Da der Weg in jenem Bereich mit einer Breite von 3 m entlang der gemeinsamen
Grenze auf dem Baugrundstück verläuft, beträgt der Abstand des Mehrfamilienhauses
gegenüber diesem Weg ca. 2,30–2,50 m. Das Mehrfamilienhaus D ist damit nur
bewilligungsfähig, wenn dieser Weg nicht als "öffentlich" zu
qualifizieren ist und damit nicht der gesetzliche Wegabstand von 3,50 m zu beachten
ist.
3.2
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kommt
es bei der Würdigung, ob ein Weg als öffentlich oder als privat zu gelten hat,
nicht auf die Eigentumsverhältnisse, sondern auf die Erschliessungsfunktion des
Wegs an. Im Entscheid RB 1982 Nr. 149 (= BEZ 1982 Nr. 20)
hat das Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt, wenn ein Weg die Funktion der gesetzlichen
Zufahrt im Sinn von § 237 PBG habe, so werde er – jedenfalls wenn dieser
mehreren Grundstücken diene – notwendigerweise von einem unbestimmten Benutzerkreis
beansprucht und handle es sich um eine Verkehrsfläche, die auch nach
Strassenverkehrsrecht als öffentlich gelte, und zwar unabhängig davon, ob sie
im öffentlichen Eigentum stehe oder förmlich dem Gemeingebrauch gewidmet worden
sei. In jenem Fall hat das Verwaltungsgericht einen Zufahrtsweg, welcher vier
Einfamilienhäusern als gesetzliche Zufahrt diente, als öffentlich im Sinn von §
265.
Abs. 1 PBG qualifiziert. Ebenfalls als öffentlich im Sinn von § 265 Abs. 1
PBG eingestuft hat das Gericht einen Weg, welcher einem Grundstück als gesetzliche
Zufahrt und einem weiteren als Zugang für Fussgänger diente (RB 1987 Nr. 77).
Diese Rechtsprechung zu §
265.
Abs. 1 PB wurde wiederholt bestätigt. Mit unpubliziertem Entscheid vom 17.
März 1995 (VB 94/0156 und 0157) hat das Verwaltungsgericht einen Fussweg als
nicht öffentlich eingestuft, der im relevanten Bereich einem einzelnen Drittgrundstück
als alternative Fusswegerschliessung diente. Im Entscheid RB 2001 Nr. 75
(= BEZ 2001 Nr. 48) wurde von der Öffentlichkeit eines Fussweges
ausgegangen, weil die Gemeinde Miteigentümerin der Wegparzelle war und Besucher
der gemeindeeigenen Liegenschaften und damit ein nicht näher bestimmter
Personenkreis zur Benützung der Wegparzelle befugt war. Mit Entscheid vom 14.
Juli 2004 (VB.2003.382, www.vgrzh.ch) schliesslich hat das Verwaltungsgericht
seine Rechtsprechung bestätigt und eine Wegparzelle als öffentlich bezeichnet,
welche neben dem Baugrundstück einer Einfamilienhausliegenschaft als gesetzliche
Zufahrt diente und an der eine weitere Liegenschaft ein – im Zeitpunkt des
Entscheides nicht beanspruchtes – Fuss- und Fahrwegrecht zustand. Nach den
Erwägungen des Gerichtes stellte damit der Weg nicht nur eine
grundstücksinterne Erschliessung dar, sondern stand als gesetzliche
Erschliessung von mindestens zwei Grundstücken einem unbestimmten Benützerkreis
offen. Es besteht kein Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
3.3
3.3.1
Das Bauareal umfasst die Grundstücke Kat.-Nrn. 04 und 03.
Das Mehrfamilienhaus D überstellt die Grundstücksgrenze und liegt mehrheitlich
auf der Parzelle Kat.-Nr. 03, auf welchem auch noch das Wohnhaus Assek.-Nr. 578
steht. Der streitbezogene Weg südöstlich des Hauses D ist Gegenstand von drei
Grunddienstbarkeiten. Die Dienstbarkeit SP 001, dat. 27. April 1991,
beinhaltet ein Fuss- und Fahrwegrecht zulasten des Grundstückes Kat.-Nr. 05
sowie des Baugrundstückes Kat.-Nr. 03 (alt 08) und zugunsten der Drittliegenschaft
Kat.-Nr. 06. Gemäss der Dienstbarkeit SP 002, dat. 22. Mai 1991, besteht
ein gegenseitiges Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten und zulasten des Grundstückes
Kat.-Nr. 05 der Beschwerdeführenden und des Baugrundstückes Kat.-Nr. 03
(alt 08) auf einer Wegfläche ab der Q-Strasse entlang der gemeinsamen Grenze, d.h.
auf einer Länge von rund 40 m. Schliesslich besteht ein gegenseitiges
Fusswegrecht, SP 003, dat. 27. April 1991, je zugunsten und zulasten der Drittgrundstücke
Kat.Nrn. 06 und 09 (alt 10) sowie des Grundstückes Kat.-Nr. 05 der
Beschwerdeführenden und des Baugrundstückes Kat.-Nr. 03 (alt 08). Der von
dieser Dienstbarkeit geregelte Weg erstreckt sich von der Q-Strasse bis zum
Kehrplatz P-Strasse mit einem abzweigenden rund 1,5 m breiten Fussweg zur
Drittliegenschaft Kat.-Nr. 09 (alt 10).
3.3.2
Der streitbezogene Weg dient als gesetzliche Zufahrt
zu den beiden Liegenschaften Kat.-Nr. 05 der Beschwerdeführer und zu Kat.-Nr. 06.
Diese beiden Liegenschaften stossen direkt an die Q-Strasse.
Parkiermöglichkeiten bestehen allein im rückwärtigen Grundstücksbereich über
den betreffenden Weg ab Q-Strasse (vgl. Fotos im Protokoll der Baurekurskommission
II vom Augenschein). Auch gemäss Bust. B Ziff. 3 Abs. 2 des Erschliessungsvertrages
"P", welcher auf privatrechtlicher Grundlage die
Quartiererschliessung regelt, erfolgt die "gesetzliche Zufahrt" zu
diesen beiden Grundstücken vorderhand von der Q-Strasse her. Sollte diese
Zufahrt durch "gegenteilige Anordnung" unterbunden werden, so sieht
der Erschliessungsvertrag gegen Einkauf die Einräumung eines entsprechenden
Fahrwegrechtes zum Kehrplatz P-Strasse vor (Erschliessungsvertrag Bust. D.
Ziff. 4 Abs. 1 und 2, S. 17). Wie den Erwägungen der strassenpolizeilichen Bewilligung
der kantonalen Baudirektion vom 23. Februar 2006 entnommen werden kann, entspricht
die bestehende Ein-/Ausfahrt von der Parzelle Kat.-Nr. 05 in die Q-Strasse
S-1 nicht den gesetzlichen Bedingungen und stellt eine Gefährdung der Verkehrssicherheit
dar; bei der "nächsten sich bietenden Gelegenheit" soll die
Ein-/Ausfahrt definitiv geschlossen und die rückwärtige Erschliessung verlangt
werden. Der Augenschein des Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2007 bestätigte
die prekären Aus- und Einfahrtsverhältnisse im Bereich der Q-Strasse.
Neben der gesetzlichen
Zufahrt zu den beiden Liegenschaften Kat.-Nr. 05 und 06 dient der Weg auch
als Fussweg (SP 003). Berechtigt an diesem Fussweg sind, wie erwähnt, die
Drittgrundstücke Kat.-Nrn. 06 und 09 (alt 10) sowie das Grundstück Kat.-Nr. 05
der Beschwerdeführer und das Baugrundstück Kat.-Nr. 03 (alt 08). Die am
Fusswegrecht berechtigten Grundstücke weisen eine erhebliche Fläche auf. Kat.-Nr. 03
ist 2'990 m2 gross, während bei Begründung der Dienstbarkeit am
27.
April 1991 das berechtigte Grundstück altKat.-Nr. 10 eine Fläche
von 4'399 m2 aufwies (vgl. Erschliessungsvertrag). Bei derart grossen
an einem Fussweg berechtigten Baulandflächen ist der Benutzerkreis auf jeden
Fall offen, ist doch eine Kontrolle der einzelnen Fusswegbenutzer – jedenfalls
nach vollständiger Überbauung – schlechterdings nicht möglich. Daran
ändert nichts, dass vorliegend möglicherweise die berechtigte Fläche von altKat.-Nr. 10
(heute Kat.-Nr. 09) seit Begründung der Fusswegdienstbarkeit durch
Grundstücksmutationen kleiner geworden ist, was aus den Gerichtsakten nicht
genau hervorgeht. Es bestehen auf jeden Fall neben dem geplanten Haus D
erhebliche am Fussweg berechtigte Baulandreserven. Dient der südöstlich des
Hauses D verlaufende Fussweg aber als gesetzliche Zufahrt zu zwei Drittgrundstücken
und als Fussweg mit einem unbestimmten Benutzerkreis, ist er nach der aufgezeigten
Rechtsprechung als öffentlich im Sinn von § 265 Abs. 1 PBG zu qualifizieren und
ist ein Wegabstand von 3,5 m einzuhalten. Dieser Abstand wird vorliegend
durch das Haus D um rund 1–1,20 m unterschritten. Eine Verschiebung des
Hauses D gegen Nordwesten und damit gegen das Haus B erscheint nicht von
vornherein als problemlos, würde doch dadurch der bereits knappe Gebäudeabstand
zwischen den Häusern D und B von 6,63 m noch weiter verringert; zudem ist zu berücksichtigen,
dass gemäss Dispositiv-Ziff. II/a der Verfügung der Baudirektion vom 23.
Februar 2006 der Gebäudeabstand zwischen dem Haus D und dem Speicher Assek.-Nr. 02
zwingend mindestens 7 m betragen muss, was auch eine Verschiebung des Hauses D
um rund 60 cm nach Südwesten verlangt. Die Verschiebung des Baukörpers zur
Einhaltung des Wegabstandes und des Abstandes von 7 m zum Speicher verlangt
somit allenfalls eine konzeptionelle Überarbeitung des Bauprojektes bezüglich
des Hauses D. Der Mangel kann nicht "ohne besondere Schwierigkeiten"
im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG durch Anordnung einer Nebenbestimmung geheilt
werden. Die Baubewilligung des Gemeinderates Mettmenstetten vom 11. April 2006
ist somit antragsgemäss hinsichtlich des Hauses D aufzuheben
4.
Zusammengefasst ergibt
sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Der Entscheid der
Baurekurskommission II vom 31. Oktober 2006 und der baurechtliche Entscheid des
Gemeinderates Mettmenstetten vom 11. April 2006 bezüglich des Hauses D sind
aufzuheben.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Kosten des Rekursverfahrens praxisgemäss (RB 2005 Nr. 12)
je zur Hälfte der privaten Beschwerdegegnerschaft und dem Gemeinderat
aufzuerlegen. Zudem ist den Beschwerdeführern für das Rekursverfahren in Anwendung
von § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) eine
Parteientschädigung von total Fr. 1'500.- zuzusprechen.
Was die Kosten des Beschwerdeverfahrens
betrifft, so sind diese in Anwendung von § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit § 70 VRG bezüglich des Nichteintretensentscheides den Beschwerdeführern aufzuerlegen,
im Übrigen der privaten Beschwerdegegnerschaft und dem Gemeinderat. Die
Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren an die Beschwerdeführer bzw. an die private Beschwerdegegnerschaft
sind bei diesem Verfahrensausgang nicht gegeben (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Auf den in der Replik erhobenen Antrag betreffend
Aufhebung des baurechtlichen Entscheides bezüglich der Häuser B und C wird nicht
eingetreten;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde betreffend Haus D wird gutgeheissen. Der Entscheid der Baurekurskommission
II vom 31. Oktober 2006 und der baurechtliche Entscheid des Gemeinderates
Mettmenstetten vom 11. April 2006 werden bezüglich des Hauses D aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 zu je einem
Viertel unter solidarischer Haftung für die Hälfte, zu einem Viertel dem
Gemeinderat Mettmenstetten und zu je 1/12 unter solidarischer Haftung für einen
Viertel den privaten Beschwerdegegnern auferlegt.
Die
Kosten des Rekursverfahrens werden zu je 1/6 unter solidarischer Haftung für
die Hälfte der Kosten den privaten Beschwerdegegnern und zur Hälfte dem
Gemeinderat Mettmenstetten auferlegt.
4.
Die privaten
Beschwerdegegner werden unter solidarischer Haftung je verpflichtet, den
Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 500.-, total Fr. 1'500.-, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach
Rechtskraft dieses Entscheids.
Für das
Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …