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Entscheid

VB.2006.00514

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00514

27. Februar 2007Deutsch12 min

(URT.2007.9809)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Brütten erteilte am 16. März 2004 A

und B sowie der F GmbH eine Baubewilligung für den Neubau von zwei

Einfamilienhäusern auf dem Grundstück Kat. Nr. 01 an der L-Strasse.

In Disp. Ziff. II wurden die Anschlussgebühren für die Wasserversorgung

auf Fr. 9'216.- und diejenige für die Kanalisation auf Fr. 9'684.-

festgesetzt. Am 22. März 2004 stellte die Gemeinde Brütten der F GmbH den

Gesamtbetrag von Fr. 18'900.- unter dem Titel "Anschlussgebühren Wasser/Abwasser,

Neubau 2 EFH" in Rechnung. In der Folge wurde die Rechnung bezahlt.

Die Werk- und Baukommission der Gemeinde Brütten

bewilligte am 18. Mai 2004 die Aufteilung des Grundstückes Kat. Nr. 01

in die beiden Grundstücke Kat. Nr. 02 und 03. Am 21. Juli 2004

verkauften A und B sowie die F GmbH das Grundstück Kat. Nr. 03 an C und D.

Gleichzeitig erwarben A und B den Miteigentumsanteil der F GmbH am Grundstück

Kat. Nr. 02 und wurden dessen Alleineigentümer. In der Folge wurden die

Grundstücke überbaut.

Erwägungen

II.

Die Finanzverwaltung der Gemeinde Brütten teilte am 30. März

2006.

den Ehepaaren A und B sowie C und D mit, dass ein Fehler in der Erhebung

der Anschlussgebühr festgestellt worden sei. Diese sei in der Baubewilligung

vom 16. März 2004 fälschlicherweise nur für den Anschluss eines

Einfamilienhauses anstatt für beide Einfamilienhäuser berechnet worden. Dies

habe bis auf das Gemeindeamt bisher niemand bemerkt. Die Anschlussgebühren würden

erst nach fünf Jahren verjähren. Deshalb werde der Fehlbetrag von Fr. 18'900.-

(pro Haus Fr. 9'450.-) in Rechnung gestellt. Weil der Fehler

offensichtlich sei, werde auf eine neue Verfügung verzichtet. A und das Ehepaar

C und D wiesen mit Schreiben vom 13. April 2006 bzw. 27. April 2006

auf die Rechtskraft der Gebührenfestsetzung vom 16. März 2004 hin.

Daraufhin verfügte der Gemeinderat Brütten am 2. Mai 2006, dass die

Ehepaare A und B sowie C und D je Fr. 9'450.- für die noch nicht bezahlten

Anschlussgebühren zu leisten hätten.

III.

Dagegen erhoben die Ehepaare A und B sowie C und D am 18.

bzw. 19. Mai 2006 Rekurs beim Bezirksrat Winterthur. Sie beantragten die

Aufhebung der Gebührenforderung. Eventualiter seien nur die Gebühren für ein

Doppeleinfamilienhaus statt zwei einzelner Einfamilienhäuser zu erheben. Der Bezirksrat

vereinigte die beiden Rekurse und wies diese am 27. Oktober 2006 ab.

IV.

Gegen den Rekursentscheid des Bezirksrats liessen die neu

durch eine Anwältin vertretenen Ehepaare A und B sowie C und D am 30. November

2006.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragen, dass die

Beschlüsse des Gemeinderates Brütten vom 2. Mai 2006 sowie des

Bezirksrates Winterthur vom 27. Oktober 2006 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Beschwerdegegners aufzuheben seien. Der Bezirksrat Winterthur

beantragte am 14. Dezember 2006 Abweisung der Beschwerde und verwies im

Übrigen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Die Beschwerdegegnerin

liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da

sich der Streitwert auf Fr. 18'900.- beläuft, ist gemäss § 38 Abs. 2

VRG der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, dass sich die Neuveranlagung der Anschlussgebühren

für die Wasserversorgung und die Kanalisation an die Beschwerdeführenden 1 und

2.

sowie die F GmbH, die Adressaten der ursprünglichen Verfügung vom 16. März

2004, hätte richten müssen. Diese seien seinerzeit Schuldner der Anschlussgebühren

gewesen. Es sei unzulässig, in der angefochtenen Verfügung nun die Beschwerdeführenden

3.

und 4 anstelle der F GmbH ins Recht zufassen. Schon alleine deshalb sei die

Verfügung aufzuheben.

2.2

Gemäss Art. 11

Abs. 7 der Verordnung über die Gebühren für die Wasserversorgungsanlagen

der Gemeinde Brütten vom 5. Dezember 2000 (WVO) schuldet Gebühren für den

Anschluss von Liegenschaften an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen, wer

zum Zeitpunkt des Anschlusses Grundeigentümer bzw. Baurechtsberechtigter der

angeschlossenen Liegenschaft war. Gleiches gilt nach Art. 12 Abs. 7

der Verordnung über die Gebühren für die Siedlungsentwässerungsanlagen der

Gemeinde Brütten vom 5. Dezember 2000 (SeVO) für den Anschluss an die

Kanalisation. Der Begriff des Anschlusses ist auslegungsbedürftig. Erfolgt nach

dem anwendbaren kommunalen Reglement eine behördliche Abnahme der Anschlussleitung,

ist dieser Zeitpunkt massgebend. Ist eine derartige Abnahme nicht vorgesehen,

fällt für die Entstehung der Kostenpflicht vorab der Zeitpunkt der

tatsächlichen Benutzungsmöglichkeiten in Betracht (VGr, 26. Oktober 2006,

VB.2006.00340, E. 5.2, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Aus diesen

Erwägungen wie auch daraus, dass die Frist zur Bezahlung der Anschlussgebühren

gemäss der Baubewilligung bis zum Baubeginn lief, ergibt sich, dass der für die

Bestimmung der Schuldner massgebende Anschluss frühestens im Zeitpunkt des

Baubeginns vorlag.

Die Beschwerdeführenden 3 und 4 wurden am 21. Juni 2004

Eigentümer der Liegenschaft Kat. Nr. 03. Der Baubeginn erfolgte später.

Damit waren sie bei Baubeginn bereits Eigentümer der Liegenschaft, weshalb sie

und nicht die F GmbH die Anschlussgebühren schuldeten, auch wenn die Gebühren

in der baurechtlichen Bewilligung teilweise dieser auferlegt und von ihr

bezahlt wurden. Folglich wurde die angefochtene Verfügung zu Recht an die

Beschwerdeführenden 3 und 4 gerichtet.

3.

3.1

Der

Bezirksrat führt aus, dass die in der Baubewilligung vom 16. März 2004

vorgenommene Abrechnung der Anschlussgebühren fehlerhaft sei. Deren Widerruf

sei jedoch grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführenden könnten sich nicht

auf den Vertrauensschutz berufen, da sie die Fehlerhaftigkeit der Verfügung

hätten kennen müssen. Es fehle überdies an einer Vertrauensbetätigung, da es

nicht substanziiert sei, dass die Beschwerdeführenden Einsparungen am

Innenausbau der Einfamilienhäuser hätten vornehmen können, wenn sie eine

richtige Gebührenabrechnung erhalten hätten. Ausserdem sei zu berücksichtigen,

dass durch die vorgenommenen Dispositionen den Beschwerdeführenden kein Nachteil

erwachsen sei. Da die Voraussetzungen für die Anwendung des Vertrauensschutzes

nicht gegeben seien und da das Interesse der Beschwerdeführenden an der Rechtssicherheit

rein finanzieller Natur sei, überwiege das öffentliche Interesse an der

richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts und an der Rechtsgleichheit.

3.2

Die

Beschwerdeführenden halten dagegen, dass der Widerruf einer Verfügung grundsätzlich

unzulässig sei, wenn der Rechtsmangel auf die eigene Nachlässigkeit der Behörde

zurückzuführen sei. Ein Vertrauenstatbestand liege vor, da sie den Fehler in

der Gebührenveranlagung weder gekannt hätten noch hätten kennen müssen. Eine

Vertrauensbetätigung sei erfolgt, denn die zusätzlichen Ausbauten wären nicht

oder nicht im gleichen Umfang realisiert worden, wenn die veranschlagten Baukosten

durch die falsche Gebührenrechnung nicht unterschritten worden wären. Das

Interesse der Beschwerdegegnerin am Widerruf sei rein fiskalischer Natur und

verdiene keinen Schutz gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführenden,

welche im Vertrauen auf die Korrektheit der Veranlagung Dispositionen getätigt

hätten.

4.

Regelt das Gesetz die Voraussetzungen des Widerrufs nicht

ausdrücklich, kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine materiell

unrichtige Verfügung unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden. Hierzu

sind das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts und

dasjenige an der Wahrung der Rechtssicherheit bzw. am Vertrauensschutz

gegeneinander abzuwägen. In der Regel geht das Postulat der Rechtssicherheit

und des Vertrauensschutzes dem Interesse an der Durchsetzung des objektiven

Rechts vor und ist ein Widerruf nicht zulässig, wenn durch die Verwaltungsverfügung

ein subjektives Recht begründet oder die Verfügung in einem Verfahren ergangen

ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und

gegeneinander abzuwägen waren, oder wenn der Private von einer ihm durch die

Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Diese Regel gilt

allerdings nicht absolut; auch in diesen drei Fällen kann ein Widerruf in Frage

kommen, wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten

ist (vgl. zum Ganzen BGE 121 II 273 E. 1a/aa, 119 Ia 305 E. 4c

mit Hinweisen).

Die verschiedenen der Beseitigung der formellen Rechtskraft

dienenden Rechtsinstitute werden in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Lehre

nicht einheitlich abgegrenzt; schon die Terminologie ist nicht einheitlich.

Soweit es um die materielle Unrichtigkeit der zu widerrufenden Verfügung – als

einer "Vorbedingung für das Zurückkommen" (vgl. Fritz Gygi, Zur

Rechtsbeständigkeit von Verwaltungsverfügungen, ZBl 83/1982, S. 149 ff.)

– geht, unterscheidet die zürcherische Verwaltungsrechtsprechung zwischen

Rücknahme, mit welcher eine ursprünglich fehlerhafte Verfügung zurückgenommen,

und der Anpassung, mit welcher eine nachträglich fehlerhaft gewordene Anordnung

der neuen Rechts- oder Sachlage angepasst werden soll (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 7 ff., auch

zum Folgenden). Während eine Rücknahme grundsätzlich sowohl bei

"Einmalverfügungen" (mit abgeschlossenem Sachverhalt und einmaliger,

unabänderbarer Rechtsfolge) wie auch bei Dauerverfügungen (mit wandelbarem

Sachverhalt und in die Zukunft wirkender Rechtsfolge) in Betracht fällt, ist

eine Anpassung von vornherein nur bei Dauerverfügungen möglich (RB 2005 Nr. 45

E. 3.1).

5.

Unbestritten ist, dass die Verfügung vom 16. März 2004

formell rechtskräftig, jedoch, was die Anschlussgebühren betrifft, ursprünglich

fehlerhaft ist. Demgemäss liegt durch die neue Gebührenauflage vom 2. Mai

2006.

eine Rücknahme der ursprünglichen Verfügung vor, deren Rechtmässigkeit

nachfolgend zu prüfen ist.

Gemäss der fehlerhaften Verfügung vom 16. März 2004

waren für die Anschlüsse der beiden Einfamilienhäuser an die Wasserversorgung

und die Kanalisation insgesamt Fr. 18'900.- geschuldet. Diesen Betrag

stellte die Gemeinde am 22. März 2004 unter dem Titel

"Anschlussgebühren Wasser/Abwasser, Neubau 2 EFH" in Rechnung. Es ist

zwar der Argumentation des Bezirksrats beizutreten, dass sich die

Beschwerdeführenden aufgrund ihrer vertraglichen Beziehung das Wissen bzw. das

"Wissenmüssen" des Architekten anrechnen lassen müssen. Allerdings

war auch für diesen nur schwer zu erkennen, dass die Verfügung fehlerhaft war.

Dem Architekten und umso weniger den Beschwerdeführenden darf auch nicht

angelastet werden, dass sie die Fehlerhaftigkeit hätten kennen müssen. Entgegen

der Auffassung des Bezirksrats darf von einem Adressaten einer Gebührenfestsetzung

nicht verlangt werden, dass er deren Richtigkeit anhand von im Internet

publizierten rechtlichen Grundlagen prüft, zumal auch die Beschwerdegegnerin

offensichtlich eine Prüfung der Richtigkeit der Verfügung erst zwei Jahre

später vorgenommen hat, was im Schreiben der Finanzverwaltung Brütten vom 30. März

2006.

zum Ausdruck kommt. Die Beschwerdeführenden durften demnach auf den

Bestand der Gebührenveranlagung vertrauen.

Dies allein genügt für eine erfolgreiche Berufung auf den

Vertrauensschutz jedoch nicht. Erforderlich ist zusätzlich, dass aufgrund des

Vertrauens in den Bestand der Verfügung Dispositionen getätigt werden, die

nicht ohne Nachteil rückgängig zu machen sind. Die Beschwerdeführenden machen

geltend, dass die Anschlussgebühren tiefer ausgefallen seien, als sie erwartet

hätten. Deshalb hätten sie sich für einen luxuriöseren Innenausbau entschlossen.

So seien beispielsweise beide Häuser mit einer im Baubeschrieb als Option aufgeführten

Wohnungsentlüftung ausgestattet worden, welche ungefähr Fr. 13'000.- kostete.

Dies vermag indes nicht zu überzeugen. Die Baukosten für ein Einfamilienhaus

beliefen sich (inkl. der Kosten für das Grundstück) auf knapp Fr. 1'000'000.-.

Davon macht die Differenz der neuen Gebührenrechnung zur alten in der Höhe von je

Fr. 9'450.-pro Haus nicht einmal 1 % aus. Berücksichtigt man die von den

Beschwerdeführenden ins Recht gelegten Kostenvoranschläge und Kostenkontrollen,

fiel die Kostenunterschreitung durch die fehlerhaft berechnete Anschlussgebühr

im Vergleich zur erwarteten Anschlussgebühr sogar noch deutlich geringer aus.

Bei Bauvorhaben dieser Grössenordnung beträgt der finanzielle Spielraum des

Bauherrn jedoch üblicherweise bedeutend mehr als nur 1 %. Es erscheint deshalb

als unwahrscheinlich, dass sich die Beschwerdeführenden gerade wegen der zu tief

veranlagten Gebühren einen teureren Innenausbau leisteten. Demnach fehlt es an

einer zum erzeugten Vertrauen kausalen Disposition, weshalb den

Beschwerdeführenden die Berufung auf den Vertrauensschutz verwehrt bleibt.

Die Beschwerdegegnerin hat hingegen neben dem finanziellen

Interesse ein Interesse an der Wahrung der Rechtsgleichheit und an der

richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts. Da die Beschwerdeführenden

lediglich ein nach dem Gesagten nicht hoch zu gewichtendes finanzielles

Interesse ins Feld führen können, überwiegt das öffentliche Interesse an der

Rücknahme der Verfügung das private Interesse an deren Bestand.

Das Vertrauen und die Rechtssicherheit in das Ausbleiben

von (zusätzlichen) Gebührenerhebungen werden allerdings durch die Verjährungs-

und Verwirkungsfrist geschützt, ohne dass eine nicht leicht wiedergutzumachende

Disposition nachgewiesen werden müsste. Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts beträgt die Verjährungsfrist bei Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren

fünf Jahre, die Verwirkungsfrist 15 Jahre (RB 2003 Nr. 38). Die

Nachforderung der Anschlussgebühr, welche nicht einmal zwei Jahre nach dem

Anschluss der Grundstücke erfolgte, ist demnach nicht verjährt.

Demgemäss erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig,

weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nach § 17 Abs. 2 VRG von

vornherein nicht zu.

Demgemäss entscheidet

der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je einem Viertel auferlegt,

unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht

einzureichen.

6.

Mitteilung an …