VB.2006.00514
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00514
27. Februar 2007Deutsch12 min
(URT.2007.9809)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00514
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 27.02.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Wasseranschlussgebühren
Nachforderung von Anschlussgebühren wegen falscher Berechnung.
Auslegung des Begriffes des Anschlusses. Der für die Bestimmung des Schuldners massgebende Zeitpunkt des Anschlusses lag hier frühestens bei Baubeginn vor (E. 2).
Den Beschwerdeführenden ist die Berufung auf den Vertrauensschutz verwehrt, da es an einer Vertrauensbetätigung mangelt: Die nachgeforderten Gebühren betragen weniger als 1 % der Bausumme, weshalb es als unwahrscheinlich erscheint, dass sich die Beschwerdeführenden gerade wegen der zu tief veranlagten Gebühren einen teureren Innenausbau leisteten. Das öffentliche Interesse an der Rücknahme der Verfügung überwiegt vorliegend (E. 5).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
ANSCHLUSSGEBÜHR
GEBÜHREN
KANALISATIONSANSCHLUSSGEBÜHR
NACHFORDERUNG
RECHNUNGSFEHLER
VERTRAUENSSCHUTZ
WASSERANSCHLUSSGEBÜHR
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2006.00514
Entscheid
des Einzelrichters
vom 27. Februar 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
alle vertreten durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde Brütten,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Wasseranschlussgebühren,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Brütten erteilte am 16. März 2004 A
und B sowie der F GmbH eine Baubewilligung für den Neubau von zwei
Einfamilienhäusern auf dem Grundstück Kat. Nr. 01 an der L-Strasse.
In Disp. Ziff. II wurden die Anschlussgebühren für die Wasserversorgung
auf Fr. 9'216.- und diejenige für die Kanalisation auf Fr. 9'684.-
festgesetzt. Am 22. März 2004 stellte die Gemeinde Brütten der F GmbH den
Gesamtbetrag von Fr. 18'900.- unter dem Titel "Anschlussgebühren Wasser/Abwasser,
Neubau 2 EFH" in Rechnung. In der Folge wurde die Rechnung bezahlt.
Die Werk- und Baukommission der Gemeinde Brütten
bewilligte am 18. Mai 2004 die Aufteilung des Grundstückes Kat. Nr. 01
in die beiden Grundstücke Kat. Nr. 02 und 03. Am 21. Juli 2004
verkauften A und B sowie die F GmbH das Grundstück Kat. Nr. 03 an C und D.
Gleichzeitig erwarben A und B den Miteigentumsanteil der F GmbH am Grundstück
Kat. Nr. 02 und wurden dessen Alleineigentümer. In der Folge wurden die
Grundstücke überbaut.
Erwägungen
II.
Die Finanzverwaltung der Gemeinde Brütten teilte am 30. März
2006.
den Ehepaaren A und B sowie C und D mit, dass ein Fehler in der Erhebung
der Anschlussgebühr festgestellt worden sei. Diese sei in der Baubewilligung
vom 16. März 2004 fälschlicherweise nur für den Anschluss eines
Einfamilienhauses anstatt für beide Einfamilienhäuser berechnet worden. Dies
habe bis auf das Gemeindeamt bisher niemand bemerkt. Die Anschlussgebühren würden
erst nach fünf Jahren verjähren. Deshalb werde der Fehlbetrag von Fr. 18'900.-
(pro Haus Fr. 9'450.-) in Rechnung gestellt. Weil der Fehler
offensichtlich sei, werde auf eine neue Verfügung verzichtet. A und das Ehepaar
C und D wiesen mit Schreiben vom 13. April 2006 bzw. 27. April 2006
auf die Rechtskraft der Gebührenfestsetzung vom 16. März 2004 hin.
Daraufhin verfügte der Gemeinderat Brütten am 2. Mai 2006, dass die
Ehepaare A und B sowie C und D je Fr. 9'450.- für die noch nicht bezahlten
Anschlussgebühren zu leisten hätten.
III.
Dagegen erhoben die Ehepaare A und B sowie C und D am 18.
bzw. 19. Mai 2006 Rekurs beim Bezirksrat Winterthur. Sie beantragten die
Aufhebung der Gebührenforderung. Eventualiter seien nur die Gebühren für ein
Doppeleinfamilienhaus statt zwei einzelner Einfamilienhäuser zu erheben. Der Bezirksrat
vereinigte die beiden Rekurse und wies diese am 27. Oktober 2006 ab.
IV.
Gegen den Rekursentscheid des Bezirksrats liessen die neu
durch eine Anwältin vertretenen Ehepaare A und B sowie C und D am 30. November
2006.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragen, dass die
Beschlüsse des Gemeinderates Brütten vom 2. Mai 2006 sowie des
Bezirksrates Winterthur vom 27. Oktober 2006 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Beschwerdegegners aufzuheben seien. Der Bezirksrat Winterthur
beantragte am 14. Dezember 2006 Abweisung der Beschwerde und verwies im
Übrigen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Die Beschwerdegegnerin
liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da
sich der Streitwert auf Fr. 18'900.- beläuft, ist gemäss § 38 Abs. 2
VRG der Einzelrichter zum Entscheid berufen.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, dass sich die Neuveranlagung der Anschlussgebühren
für die Wasserversorgung und die Kanalisation an die Beschwerdeführenden 1 und
2.
sowie die F GmbH, die Adressaten der ursprünglichen Verfügung vom 16. März
2004, hätte richten müssen. Diese seien seinerzeit Schuldner der Anschlussgebühren
gewesen. Es sei unzulässig, in der angefochtenen Verfügung nun die Beschwerdeführenden
3.
und 4 anstelle der F GmbH ins Recht zufassen. Schon alleine deshalb sei die
Verfügung aufzuheben.
2.2
Gemäss Art. 11
Abs. 7 der Verordnung über die Gebühren für die Wasserversorgungsanlagen
der Gemeinde Brütten vom 5. Dezember 2000 (WVO) schuldet Gebühren für den
Anschluss von Liegenschaften an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen, wer
zum Zeitpunkt des Anschlusses Grundeigentümer bzw. Baurechtsberechtigter der
angeschlossenen Liegenschaft war. Gleiches gilt nach Art. 12 Abs. 7
der Verordnung über die Gebühren für die Siedlungsentwässerungsanlagen der
Gemeinde Brütten vom 5. Dezember 2000 (SeVO) für den Anschluss an die
Kanalisation. Der Begriff des Anschlusses ist auslegungsbedürftig. Erfolgt nach
dem anwendbaren kommunalen Reglement eine behördliche Abnahme der Anschlussleitung,
ist dieser Zeitpunkt massgebend. Ist eine derartige Abnahme nicht vorgesehen,
fällt für die Entstehung der Kostenpflicht vorab der Zeitpunkt der
tatsächlichen Benutzungsmöglichkeiten in Betracht (VGr, 26. Oktober 2006,
VB.2006.00340, E. 5.2, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Aus diesen
Erwägungen wie auch daraus, dass die Frist zur Bezahlung der Anschlussgebühren
gemäss der Baubewilligung bis zum Baubeginn lief, ergibt sich, dass der für die
Bestimmung der Schuldner massgebende Anschluss frühestens im Zeitpunkt des
Baubeginns vorlag.
Die Beschwerdeführenden 3 und 4 wurden am 21. Juni 2004
Eigentümer der Liegenschaft Kat. Nr. 03. Der Baubeginn erfolgte später.
Damit waren sie bei Baubeginn bereits Eigentümer der Liegenschaft, weshalb sie
und nicht die F GmbH die Anschlussgebühren schuldeten, auch wenn die Gebühren
in der baurechtlichen Bewilligung teilweise dieser auferlegt und von ihr
bezahlt wurden. Folglich wurde die angefochtene Verfügung zu Recht an die
Beschwerdeführenden 3 und 4 gerichtet.
3.
3.1
Der
Bezirksrat führt aus, dass die in der Baubewilligung vom 16. März 2004
vorgenommene Abrechnung der Anschlussgebühren fehlerhaft sei. Deren Widerruf
sei jedoch grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführenden könnten sich nicht
auf den Vertrauensschutz berufen, da sie die Fehlerhaftigkeit der Verfügung
hätten kennen müssen. Es fehle überdies an einer Vertrauensbetätigung, da es
nicht substanziiert sei, dass die Beschwerdeführenden Einsparungen am
Innenausbau der Einfamilienhäuser hätten vornehmen können, wenn sie eine
richtige Gebührenabrechnung erhalten hätten. Ausserdem sei zu berücksichtigen,
dass durch die vorgenommenen Dispositionen den Beschwerdeführenden kein Nachteil
erwachsen sei. Da die Voraussetzungen für die Anwendung des Vertrauensschutzes
nicht gegeben seien und da das Interesse der Beschwerdeführenden an der Rechtssicherheit
rein finanzieller Natur sei, überwiege das öffentliche Interesse an der
richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts und an der Rechtsgleichheit.
3.2
Die
Beschwerdeführenden halten dagegen, dass der Widerruf einer Verfügung grundsätzlich
unzulässig sei, wenn der Rechtsmangel auf die eigene Nachlässigkeit der Behörde
zurückzuführen sei. Ein Vertrauenstatbestand liege vor, da sie den Fehler in
der Gebührenveranlagung weder gekannt hätten noch hätten kennen müssen. Eine
Vertrauensbetätigung sei erfolgt, denn die zusätzlichen Ausbauten wären nicht
oder nicht im gleichen Umfang realisiert worden, wenn die veranschlagten Baukosten
durch die falsche Gebührenrechnung nicht unterschritten worden wären. Das
Interesse der Beschwerdegegnerin am Widerruf sei rein fiskalischer Natur und
verdiene keinen Schutz gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführenden,
welche im Vertrauen auf die Korrektheit der Veranlagung Dispositionen getätigt
hätten.
4.
Regelt das Gesetz die Voraussetzungen des Widerrufs nicht
ausdrücklich, kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine materiell
unrichtige Verfügung unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden. Hierzu
sind das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts und
dasjenige an der Wahrung der Rechtssicherheit bzw. am Vertrauensschutz
gegeneinander abzuwägen. In der Regel geht das Postulat der Rechtssicherheit
und des Vertrauensschutzes dem Interesse an der Durchsetzung des objektiven
Rechts vor und ist ein Widerruf nicht zulässig, wenn durch die Verwaltungsverfügung
ein subjektives Recht begründet oder die Verfügung in einem Verfahren ergangen
ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und
gegeneinander abzuwägen waren, oder wenn der Private von einer ihm durch die
Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Diese Regel gilt
allerdings nicht absolut; auch in diesen drei Fällen kann ein Widerruf in Frage
kommen, wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten
ist (vgl. zum Ganzen BGE 121 II 273 E. 1a/aa, 119 Ia 305 E. 4c
mit Hinweisen).
Die verschiedenen der Beseitigung der formellen Rechtskraft
dienenden Rechtsinstitute werden in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Lehre
nicht einheitlich abgegrenzt; schon die Terminologie ist nicht einheitlich.
Soweit es um die materielle Unrichtigkeit der zu widerrufenden Verfügung – als
einer "Vorbedingung für das Zurückkommen" (vgl. Fritz Gygi, Zur
Rechtsbeständigkeit von Verwaltungsverfügungen, ZBl 83/1982, S. 149 ff.)
– geht, unterscheidet die zürcherische Verwaltungsrechtsprechung zwischen
Rücknahme, mit welcher eine ursprünglich fehlerhafte Verfügung zurückgenommen,
und der Anpassung, mit welcher eine nachträglich fehlerhaft gewordene Anordnung
der neuen Rechts- oder Sachlage angepasst werden soll (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 7 ff., auch
zum Folgenden). Während eine Rücknahme grundsätzlich sowohl bei
"Einmalverfügungen" (mit abgeschlossenem Sachverhalt und einmaliger,
unabänderbarer Rechtsfolge) wie auch bei Dauerverfügungen (mit wandelbarem
Sachverhalt und in die Zukunft wirkender Rechtsfolge) in Betracht fällt, ist
eine Anpassung von vornherein nur bei Dauerverfügungen möglich (RB 2005 Nr. 45
E. 3.1).
5.
Unbestritten ist, dass die Verfügung vom 16. März 2004
formell rechtskräftig, jedoch, was die Anschlussgebühren betrifft, ursprünglich
fehlerhaft ist. Demgemäss liegt durch die neue Gebührenauflage vom 2. Mai
2006.
eine Rücknahme der ursprünglichen Verfügung vor, deren Rechtmässigkeit
nachfolgend zu prüfen ist.
Gemäss der fehlerhaften Verfügung vom 16. März 2004
waren für die Anschlüsse der beiden Einfamilienhäuser an die Wasserversorgung
und die Kanalisation insgesamt Fr. 18'900.- geschuldet. Diesen Betrag
stellte die Gemeinde am 22. März 2004 unter dem Titel
"Anschlussgebühren Wasser/Abwasser, Neubau 2 EFH" in Rechnung. Es ist
zwar der Argumentation des Bezirksrats beizutreten, dass sich die
Beschwerdeführenden aufgrund ihrer vertraglichen Beziehung das Wissen bzw. das
"Wissenmüssen" des Architekten anrechnen lassen müssen. Allerdings
war auch für diesen nur schwer zu erkennen, dass die Verfügung fehlerhaft war.
Dem Architekten und umso weniger den Beschwerdeführenden darf auch nicht
angelastet werden, dass sie die Fehlerhaftigkeit hätten kennen müssen. Entgegen
der Auffassung des Bezirksrats darf von einem Adressaten einer Gebührenfestsetzung
nicht verlangt werden, dass er deren Richtigkeit anhand von im Internet
publizierten rechtlichen Grundlagen prüft, zumal auch die Beschwerdegegnerin
offensichtlich eine Prüfung der Richtigkeit der Verfügung erst zwei Jahre
später vorgenommen hat, was im Schreiben der Finanzverwaltung Brütten vom 30. März
2006.
zum Ausdruck kommt. Die Beschwerdeführenden durften demnach auf den
Bestand der Gebührenveranlagung vertrauen.
Dies allein genügt für eine erfolgreiche Berufung auf den
Vertrauensschutz jedoch nicht. Erforderlich ist zusätzlich, dass aufgrund des
Vertrauens in den Bestand der Verfügung Dispositionen getätigt werden, die
nicht ohne Nachteil rückgängig zu machen sind. Die Beschwerdeführenden machen
geltend, dass die Anschlussgebühren tiefer ausgefallen seien, als sie erwartet
hätten. Deshalb hätten sie sich für einen luxuriöseren Innenausbau entschlossen.
So seien beispielsweise beide Häuser mit einer im Baubeschrieb als Option aufgeführten
Wohnungsentlüftung ausgestattet worden, welche ungefähr Fr. 13'000.- kostete.
Dies vermag indes nicht zu überzeugen. Die Baukosten für ein Einfamilienhaus
beliefen sich (inkl. der Kosten für das Grundstück) auf knapp Fr. 1'000'000.-.
Davon macht die Differenz der neuen Gebührenrechnung zur alten in der Höhe von je
Fr. 9'450.-pro Haus nicht einmal 1 % aus. Berücksichtigt man die von den
Beschwerdeführenden ins Recht gelegten Kostenvoranschläge und Kostenkontrollen,
fiel die Kostenunterschreitung durch die fehlerhaft berechnete Anschlussgebühr
im Vergleich zur erwarteten Anschlussgebühr sogar noch deutlich geringer aus.
Bei Bauvorhaben dieser Grössenordnung beträgt der finanzielle Spielraum des
Bauherrn jedoch üblicherweise bedeutend mehr als nur 1 %. Es erscheint deshalb
als unwahrscheinlich, dass sich die Beschwerdeführenden gerade wegen der zu tief
veranlagten Gebühren einen teureren Innenausbau leisteten. Demnach fehlt es an
einer zum erzeugten Vertrauen kausalen Disposition, weshalb den
Beschwerdeführenden die Berufung auf den Vertrauensschutz verwehrt bleibt.
Die Beschwerdegegnerin hat hingegen neben dem finanziellen
Interesse ein Interesse an der Wahrung der Rechtsgleichheit und an der
richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts. Da die Beschwerdeführenden
lediglich ein nach dem Gesagten nicht hoch zu gewichtendes finanzielles
Interesse ins Feld führen können, überwiegt das öffentliche Interesse an der
Rücknahme der Verfügung das private Interesse an deren Bestand.
Das Vertrauen und die Rechtssicherheit in das Ausbleiben
von (zusätzlichen) Gebührenerhebungen werden allerdings durch die Verjährungs-
und Verwirkungsfrist geschützt, ohne dass eine nicht leicht wiedergutzumachende
Disposition nachgewiesen werden müsste. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts beträgt die Verjährungsfrist bei Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren
fünf Jahre, die Verwirkungsfrist 15 Jahre (RB 2003 Nr. 38). Die
Nachforderung der Anschlussgebühr, welche nicht einmal zwei Jahre nach dem
Anschluss der Grundstücke erfolgte, ist demnach nicht verjährt.
Demgemäss erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nach § 17 Abs. 2 VRG von
vornherein nicht zu.
Demgemäss entscheidet
der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je einem Viertel auferlegt,
unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht
einzureichen.
6.
Mitteilung an …