VB.2006.00515
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00515
8. März 2007Deutsch12 min
(URT.2007.9831)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00515
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.03.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Hundehaltung (Kostenauflage)
Kosten für einen Hundewesenstest, der angeordnet wurde, nachdem der Hund eine Hauskatze getötet hatte.
Die Gemeinden haben die nach Hundegesetz notwendigen verwaltungsrechtlichen Massnahmen anzuordnen, wozu auch ein Wesenstest als Voraussetzung für den Entscheid über die Anordnung weiterer Massnahmen gehört. Die gesetzliche Grundlage für die Auferlegung der Kosten für die Wesensprüfung findet sich in § 63 Abs. 1 GemeindeG, welcher auf die Gebührenverordnung für Gemeindebehörden verweist (E. 3.1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist ein Hund nicht ausschliesslich dort an der Leine zu führen, wo dies das Hundegesetz ausdrücklich vorschreibt. Bereist ein früher vorgenommener Wesenstest attestierte dem Hund einen ausgewiesenen Beutetrieb. Unter Würdigung aller Umstände erwies sich die Abklärung des Hundes weder als unverhältnismässig noch als unnötig (E. 3.2).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
GEBÜHREN
HUND
KOSTENAUFLAGE
LEINENZWANG
VERWALTUNGSGEBÜHR
WESENSTEST
Rechtsnormen:
§ 63 Abs. I GemeindeG
Art. 1 GemeindegebührenV
§ 1 HundeG
§ 6 HundeG
§ 7 Abs. II HundeG
§ 10 Abs. II HundeG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2006.00515
Entscheid
des Einzelrichters
vom 8. März 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde X, vertreten durch den Gemeinderat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Hundehaltung
(Kostenauflage),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A spazierte am 5. Dezember 2005 nachmittags mit
ihren Kleinkindern und ihrem Vater auf der L-Strasse in X. Da sie den
Kinderwagen führte, ging der Hund "C" an der kurzen Leine, die ihr
Vater hielt. Unvermittelt soll auf Höhe des Hauses L-Strasse 01 die Katze eines
Nachbarn dem Hund direkt vor die Füsse gerannt sein; dieser verbiss sich sofort
in die Katze, welche darauf starb. Nachdem A den Besitzer der Katze über den
Vorfall informiert hatte, erstattete dieser umgehend Anzeige bei der Kantonspolizei.
Der Gemeinderat X beschloss am 9. Januar 2006, beim
Hund "C" einen Wesenstest durch einen entsprechend ausgebildeten
Tierarzt vornehmen zu lassen. A gab daraufhin einen im Jahr 2001 vorgenommenen
Wesenstest zu den Akten. Am 18. Juli 2006 wurde der Bericht über die
Abklärung von "C" der Gemeinde zugestellt. Der Gutachter erkannte
eine Gefährdung kleiner Hunde und Katzen, die dem Hund unbekannt seien und die
er als Beute betrachte. In der Folge verzichtete die Gemeinde X auf Massnahmen
und sprach anstelle einer Busse bloss einen Verweis aus. Die Kosten der Wesensprüfung
von Fr. 440.- auferlegte sie der Hundehalterin A.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 23. August 2006 Rekurs beim
Bezirksrat Y, bestritt teilweise die Ergebnisse des Wesenstests, wies darauf
hin, dass nicht sie, sondern ihr Ehemann Halter des Hundes sei, und hielt die
Anordnung des Wesenstests für absolut unverhältnismässig, weshalb sie die
Kosten dafür nicht tragen wolle. Mit Beschluss vom 1. November 2006 wies
der Bezirksrat Y den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat, und auferlegte A die
Verfahrenskosten.
III.
Dagegen liess A am 4. Dezember 2006 beim
Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei der angefochtene
Beschluss aufzuheben, die Kosten der Wesensprüfung seien der Gemeinde X
aufzuerlegen, eventualiter sei das Verfahren zur vollständigen Tatsachenfeststellung
und Neubeurteilung zurückzuweisen. Der Bezirksrat Y liess sich dazu am 11. Dezember
2006.
vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dasselbe verlangte
die Gemeinde X in der Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2006.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Angesichts des Streitwertes
von unter Fr. 20'000.- ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38
Abs. 1+2 VRG).
2.
2.1
Gemäss § 1
des Gesetzes über das Halten von Hunden vom 14. März 1971 (HundeG)
kontrollieren die Gemeinden die Hundehaltung. Hunde, die mit ansteckenden,
unheilbaren oder ekelerregenden Krankheiten behaftet oder für Mensch und Tier
gefährlich sind, können auf Anordnung des Bezirkstierarztes unter anderem
abgetan werden, wenn eine tierärztliche Behandlung keinen Erfolg verspricht (§ 6
HundeG). Nach § 7 Abs. 2 HundeG ist ein Hund, der einen Menschen oder
ein Tier anfällt, von demjenigen, der über ihn die Aufsicht ausübt, mit allen
zu Gebote stehenden Mitteln davon abzuhalten. Läufige, bissige und kranke Hunde
sind stets anzuleinen. Bissige Hunde müssen überdies einen Maulkorb tragen (§ 10
Abs. 2 HundeG). Nach § 19 Abs. 1 und 2 HundeG werden Übertretungen
der Vorschriften des Gesetzes und der Hundeverordnung vom 11. November
1971.
(HundeV) mit Busse bestraft; in leichten Fällen kann ein Verweis erteilt
werden.
2.2
Nach § 7a
HundeV – in Kraft seit 16. Dezember 2005 – gilt für über sechs Monate alte
Hunde bestimmter Rassen (zu denen der hier zu beurteilende Hund "C"
nicht gehört) im öffentlich zugänglichen Raum ein Leinen- und Maulkorbzwang.
Gemäss den später eingefügten Absätzen 2-5 derselben Bestimmung, in Kraft seit
1.
Mai 2006, kann unter bestimmten Voraussetzungen davon abgesehen werden.
Der Halter trägt dabei die Kosten der entsprechenden Abklärungen (§ 7 Abs. 2,
4.
HundeV).
2.3
Gemäss der
vom Veterinäramt Zürich erlassenen Wegleitung für die Gemeinden zum Vollzug des
Hundegesetzes vom 15. Dezember 2000 (Wegleitung) hat die Behörde (Gemeinde)
zu entscheiden, wie mit bereits gegen Mensch oder Tier als gefährlich aufgefallenen
Hunden weiter zu verfahren ist. Unter anderen haben die Gemeinden insbesondere
die Aufgabe, die nach Hundegesetz notwendigen verwaltungsrechtlichen Massnahmen
zu treffen (zum Beispiel Maulkorbpflicht, Leinenzwang, Erziehung, Tötung) und
durchzusetzen. Weiter verfügen sie nach angeordneter Begutachtung des Hundes
die vom Bezirkstierarzt vorgeschlagenen Massnahmen. Sie können die Kosten für
das Gutachten des Bezirkstierarztes und den Verwaltungsaufwand dem Betroffenen
nach Aufwand und gebührenrechtlichen Grundsätzen in Rechnung stellen
(Wegleitung lit. D; Veterinäramt, Zusatzinformation für gefährliche Hunde, 15. Dezember
2000, Ziff. 4).
2.4
Nach § 63
Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG) beziehen die
Gemeindebehörden für ihre Amtstätigkeit Gebühren nach einer vom Regierungsrat
zu erlassenden Verordnung. Die Verwaltungsgebühr ist das Entgelt für eine
staatliche Tätigkeit (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 2627). Verwaltungsgebühren
werden geschuldet für Kontrollen, Prüfungen, Aufforderungen, Erteilung von
Bewilligungen, Anordnungen usw., welche die Gemeindeverwaltung für einzelne
vornehmen muss (H.R. Thalmann, Kommentar zum Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil
2000, § 63 Ziff. 2.1). Aus der Rechtsnatur der Gebühren als Entgelt
für eine staatliche Leistung folgt, dass bei der Bemessung grundsätzlich vom
Wert dieser Leistung auszugehen ist. Amtshandlungen, welche eine technisch,
rechtlich oder sonst eingehende Prüfung verlangen und deshalb aufwendig sind,
werden mit entsprechend höheren Gebühren belastet. Diese Verwaltungsgebühren
bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Der Gesetzgeber hat darin
die wesentlichen Elemente einer Abgabe und in aller Regel den Kreis der
Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe sowie die Höhe der Abgabe in den
Grundzügen festzulegen (Thalmann, § 63 Ziff. 2.1.2; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 2636, 2695). § 63 Abs. 1 GemeindeG verweist dazu auf die
Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966
(GemeindegebührenV).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin wehrt sich dagegen, dass die Rekursinstanz § 7 Abs. 4
HundeV analog angewandt habe, um die Kostenauflage an sie zu stützen. Darin
könne keine genügende gesetzliche Grundlage erkannt werden. § 7a [Abs. 1]
HundeV bestimme als Abgabepflichtige die Hundehalter bestimmter Rassen und
Kreuzungen dieser Rassen, die einem allgemeinen Leinen- und Maulkorbzwang
unterlägen. Die Vorinstanz hält § 7a Abs. 4 HundeV dagegen für analog
anwendbar und bezeichnet die Bestimmung als Konkretisierung des
Verursacherprinzips.
3.1.1
Die Beschwerdegegnerin nahm den Tod der Katze zum Anlass, den Hund "C"
einem Wesenstest zu unterziehen. Abzuklären war, ob der Hund künftig an der
Leine zu führen war und/oder einen Maulkorb tragen sollte (§ 10 Abs. 2
HundeG) oder für Mensch oder Tier gefährlich sein könnte (§ 6 HundeG). Das
Gutachten verneinte eine generelle Anleinpflicht, sah diese aber ebenso wie den
Maulkorb in besonderen Situationen vor. Diese Abklärungen dienten der
Beschwerdegegnerin demnach als Grundlage für den Entscheid über die Anordnung
von Massnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin. Zwar wurde konkret keine
Massnahme gegen die Beschwerdeführerin verfügt. Darauf kommt es indessen nicht
an. Die Gemeinden haben die nach Hundegesetz notwendigen verwaltungsrechtlichen
Massnahmen (dazu vorn E. 2.3) anzuordnen; zu dieser Art staatlicher
Tätigkeit muss aber auch ein Wesenstest als Voraussetzung für den Entscheid
über die Anordnung weiterer Massnahmen gezählt werden. Dies mindestens dann,
wenn das Verhalten des Hundehalters Anlass zur Begutachtung gab (dazu hinten E. 3.3).
3.1.2
Dabei besteht eine gesetzliche Grundlage für die Auferlegung der Kosten der
vorgenommenen Wesensprüfung im erwähnten § 63 Abs. 1 GemeindeG (vorn
2.
). Dieser verweist auf die Gebührenverordnung für Gemeindebehörden. Gemäss § 1
Ziff. 4 und 5 GemeindegebührenV können für die Ausübung behördlicher
Aufsichts- und Kontrollfunktionen zwischen Fr. 25.- bis Fr. 1'500.-,
für alle Anordnungen von Gemeindebehörden und Amtsstellen in Verwaltungssachen
zwischen Fr. 10.- bis Fr. 3'750.- an Gebühren verlangt werden. Die
vom Gutachter verlangten Fr. 440.- finden sich je in diesen Gebührenrahmen.
Angesichts des betriebenen Aufwandes und eines zulässigen Stundenaufwands von Fr. 140.-
(Gefährliche Hunde: Wegleitung des Veterinäramtes Zürich für die Gemeinden zum
Vollzug des Hundegesetzes vom 15. Dezember 2000, S. 7) erscheint die
Rechnung, die im Betrag nicht angefochten wird, sowohl dem Kostendeckungs- als
auch dem Äquivalenzprinzip zu entsprechen (dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz,
2637.
ff., Rz. 2641 ff.). Demnach ist die Kostenauflage weder dem
Betrag nach noch bezüglich der gesetzlichen Grundlage zu beanstanden.
3.1.3
Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob sich eine gesetzliche
Grundlage zur Auferlegung der Kosten der Wesensprüfung aus einem anderen Gesetz
oder allenfalls einer Verordnung ergeben könnte. Immerhin ist darauf
hinzuweisen, dass aufgrund der Rechtsanwendung von Amtes wegen das Gericht an
die Rechtsauffassungen der Parteien nicht gebunden ist. Entsprechend ist es in
einem Rechtsmittelverfahren der entscheidenden Instanz erlaubt, eine im
Ergebnis richtige, aber falsch begründete Anordnung mit anderen rechtlichen
Überlegungen zu bestätigen. Dabei war vorliegend mit der Erheblichkeit des
Gemeindegesetzes für die Kostenauflage bzw. für die Amtstätigkeit von
Gemeindebehörden durchaus zu rechnen, nachdem das Halten von Hunden
ausdrücklich der Kontrolle durch die Gemeinden untersteht (§ 1 HundeG;
vorn E. 2.1; ferner Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7
N. 81).
3.2
Die Beschwerdeführerin
hält daran fest, dass sie mehr als nur die gebotene Sorgfalt beim Spaziergang
mit "C" beachtet habe. Dieser sei an der kurzen Leine gegangen (ca. 1m
Länge). Dabei bestehe keine grundsätzliche Pflicht, den Hund an der Leine zu führen.
Aufgrund des bisherigen sanften und nicht aggressiven Verhaltens des Hundes habe
sie nicht mit einem solchen Vorfall rechnen müssen.
3.2.1
Soweit die Beschwerdeführerin betont, dass ihr kein Vorwurf im sorgfältigen
Umgang mit dem Hund "C" zu machen sei, kann sich dies im vorgegebenen
Zusammenhang nur darauf beziehen, dass sie den angeordneten Wesenstest als unverhältnismässig
und die daraus entstandenen Kosten als unnötig erachtet.
3.2.2
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist ein Hund nicht
ausschliesslich dort an der Leine zu führen, wo dies das Hundegesetz
ausdrücklich vorschreibt (§ 10 HundeG). Nach § 7 Abs. 2 HundeG
ist ein Hund mit allen gebotenen Mitteln davon abzuhalten, Menschen oder Tiere
anzufallen. Zu diesen "Mitteln" gehört zweifellos die Anleinung. Nach
§ 11 HundeG dürfen Hunde in Wäldern und an Waldrändern sowie zur Nachtzeit
nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Zur gebotenen Aufsicht kann es demnach
auch gehören, den Hund anzuleinen, um ihm das Wildern zu verunmöglichen. Es
trifft daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu, dass eine
grundsätzliche Pflicht, den Hund anzuleinen, nicht bestehe. Vielmehr kann sich
eine solche je nach konkreter Situation für den Halter gerade ergeben.
3.2.3
Schon der Wesenstest aus dem Jahre 2001 attestierte dem Hund "C"
die Höchstpunktzahl im Beutetrieb (Apportieren). Der fachlichen Beurteilung von
"C" vom 18. Juli 2006 ist zu entnehmen, dass die Beuteaggression
des Hundes gut voraussehbar sei. Es liege in der Pflicht des Hundeführers, dass
keine Beuteaggression auftrete. Hunde dieser Rasse seien vor allem auf kleine
Beutetiere (welche apportiert werden können) abgerichtet. Entsprechend seien
kleine Hunde und Katzen, die "C" unbekannt seien, gefährdet. Es
handle sich um eine Beuteaggression, die der Gruppe dieser Rasse bewusst angezüchtet
worden sei. Da diese Hunde normalerweise nur auf Befehl dieses Verhalten
zeigten und sehr leicht zu führen seien, sollten solche Vorfälle eigentlich
nicht vorkommen. Das in Frage stehende Ereignis führte der Gutachter darauf
zurück, dass nicht der Ehemann der Beschwerdeführerin den Hund führte, der
jenen als "Alpha-Tier" anerkennt, sondern die Beschwerdeführerin
(recte: der im Ausland wohnende Vater der Beschwerdeführerin; vorn I.). Der
Gutachter wies darauf hin, dass alle vom Hund nicht als "Alpha-Tier"
erachteten Personen in gewissen Situationen erhöhte Vorsicht walten lassen
müssten.
Die Abklärung des Hundes "C" erwies sich daher
weder als unverhältnismässig noch unnötig. Im Übrigen ist davon auszugehen,
dass die Vorinstanz die Bestimmung von Art. 56 des Obligationenrechts
lediglich deshalb erwähnte, um den angeordneten Wesenstest mit dem eingetretenen
Schadensfall zu begründen. Hingegen sind allfällige Haftungsansprüche im
vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang
sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist ihr keine Entschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet
der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.
6.
Mitteilung an …