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Entscheid

VB.2006.00515

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00515

8. März 2007Deutsch12 min

(URT.2007.9831)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A spazierte am 5. Dezember 2005 nachmittags mit

ihren Kleinkindern und ihrem Vater auf der L-Strasse in X. Da sie den

Kinderwagen führte, ging der Hund "C" an der kurzen Leine, die ihr

Vater hielt. Unvermittelt soll auf Höhe des Hauses L-Strasse 01 die Katze eines

Nachbarn dem Hund direkt vor die Füsse gerannt sein; dieser verbiss sich sofort

in die Katze, welche darauf starb. Nachdem A den Besitzer der Katze über den

Vorfall informiert hatte, erstattete dieser umgehend Anzeige bei der Kantonspolizei.

Der Gemeinderat X beschloss am 9. Januar 2006, beim

Hund "C" einen Wesenstest durch einen entsprechend ausgebildeten

Tierarzt vornehmen zu lassen. A gab daraufhin einen im Jahr 2001 vorgenommenen

Wesenstest zu den Akten. Am 18. Juli 2006 wurde der Bericht über die

Abklärung von "C" der Gemeinde zugestellt. Der Gutachter erkannte

eine Gefährdung kleiner Hunde und Katzen, die dem Hund unbekannt seien und die

er als Beute betrachte. In der Folge verzichtete die Gemeinde X auf Massnahmen

und sprach anstelle einer Busse bloss einen Verweis aus. Die Kosten der Wesensprüfung

von Fr. 440.- auferlegte sie der Hundehalterin A.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 23. August 2006 Rekurs beim

Bezirksrat Y, bestritt teilweise die Ergebnisse des Wesenstests, wies darauf

hin, dass nicht sie, sondern ihr Ehemann Halter des Hundes sei, und hielt die

Anordnung des Wesenstests für absolut unverhältnismässig, weshalb sie die

Kosten dafür nicht tragen wolle. Mit Beschluss vom 1. November 2006 wies

der Bezirksrat Y den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat, und auferlegte A die

Verfahrenskosten.

III.

Dagegen liess A am 4. Dezember 2006 beim

Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei der angefochtene

Beschluss aufzuheben, die Kosten der Wesensprüfung seien der Gemeinde X

aufzuerlegen, eventualiter sei das Verfahren zur vollständigen Tatsachenfeststellung

und Neubeurteilung zurückzuweisen. Der Bezirksrat Y liess sich dazu am 11. Dezember

2006.

vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dasselbe verlangte

die Gemeinde X in der Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2006.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Angesichts des Streitwertes

von unter Fr. 20'000.- ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38

Abs. 1+2 VRG).

2.

2.1

Gemäss § 1

des Gesetzes über das Halten von Hunden vom 14. März 1971 (HundeG)

kontrollieren die Gemeinden die Hundehaltung. Hunde, die mit ansteckenden,

unheilbaren oder ekelerregenden Krankheiten behaftet oder für Mensch und Tier

gefährlich sind, können auf Anordnung des Bezirkstierarztes unter anderem

abgetan werden, wenn eine tierärztliche Behandlung keinen Erfolg verspricht (§ 6

HundeG). Nach § 7 Abs. 2 HundeG ist ein Hund, der einen Menschen oder

ein Tier anfällt, von demjenigen, der über ihn die Aufsicht ausübt, mit allen

zu Gebote stehenden Mitteln davon abzuhalten. Läufige, bissige und kranke Hunde

sind stets anzuleinen. Bissige Hunde müssen überdies einen Maulkorb tragen (§ 10

Abs. 2 HundeG). Nach § 19 Abs. 1 und 2 HundeG werden Übertretungen

der Vorschriften des Gesetzes und der Hundeverordnung vom 11. November

1971.

(HundeV) mit Busse bestraft; in leichten Fällen kann ein Verweis erteilt

werden.

2.2

Nach § 7a

HundeV – in Kraft seit 16. Dezember 2005 – gilt für über sechs Monate alte

Hunde bestimmter Rassen (zu denen der hier zu beurteilende Hund "C"

nicht gehört) im öffentlich zugänglichen Raum ein Leinen- und Maulkorbzwang.

Gemäss den später eingefügten Absätzen 2-5 derselben Bestimmung, in Kraft seit

1.

Mai 2006, kann unter bestimmten Voraussetzungen davon abgesehen werden.

Der Halter trägt dabei die Kosten der entsprechenden Abklärungen (§ 7 Abs. 2,

4.

HundeV).

2.3

Gemäss der

vom Veterinäramt Zürich erlassenen Wegleitung für die Gemeinden zum Vollzug des

Hundegesetzes vom 15. Dezember 2000 (Wegleitung) hat die Behörde (Gemeinde)

zu entscheiden, wie mit bereits gegen Mensch oder Tier als gefährlich aufgefallenen

Hunden weiter zu verfahren ist. Unter anderen haben die Gemeinden insbesondere

die Aufgabe, die nach Hundegesetz notwendigen verwaltungsrechtlichen Massnahmen

zu treffen (zum Beispiel Maulkorbpflicht, Leinenzwang, Erziehung, Tötung) und

durchzusetzen. Weiter verfügen sie nach angeordneter Begutachtung des Hundes

die vom Bezirkstierarzt vorgeschlagenen Massnahmen. Sie können die Kosten für

das Gutachten des Bezirkstierarztes und den Verwaltungsaufwand dem Betroffenen

nach Aufwand und gebührenrechtlichen Grundsätzen in Rechnung stellen

(Wegleitung lit. D; Veterinäramt, Zusatzinformation für gefährliche Hunde, 15. Dezember

2000, Ziff. 4).

2.4

Nach § 63

Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG) beziehen die

Gemeindebehörden für ihre Amtstätigkeit Gebühren nach einer vom Regierungsrat

zu erlassenden Verordnung. Die Verwaltungsgebühr ist das Entgelt für eine

staatliche Tätigkeit (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 2627). Verwaltungsgebühren

werden geschuldet für Kontrollen, Prüfungen, Aufforderungen, Erteilung von

Bewilligungen, Anordnungen usw., welche die Gemeindeverwaltung für einzelne

vornehmen muss (H.R. Thalmann, Kommentar zum Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil

2000, § 63 Ziff. 2.1). Aus der Rechtsnatur der Gebühren als Entgelt

für eine staatliche Leistung folgt, dass bei der Bemessung grundsätzlich vom

Wert dieser Leistung auszugehen ist. Amtshandlungen, welche eine technisch,

rechtlich oder sonst eingehende Prüfung verlangen und deshalb aufwendig sind,

werden mit entsprechend höheren Gebühren belastet. Diese Verwaltungsgebühren

bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Der Gesetzgeber hat darin

die wesentlichen Elemente einer Abgabe und in aller Regel den Kreis der

Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe sowie die Höhe der Abgabe in den

Grundzügen festzulegen (Thalmann, § 63 Ziff. 2.1.2; Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 2636, 2695). § 63 Abs. 1 GemeindeG verweist dazu auf die

Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966

(GemeindegebührenV).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin wehrt sich dagegen, dass die Rekursinstanz § 7 Abs. 4

HundeV analog angewandt habe, um die Kostenauflage an sie zu stützen. Darin

könne keine genügende gesetzliche Grundlage erkannt werden. § 7a [Abs. 1]

HundeV bestimme als Abgabepflichtige die Hundehalter bestimmter Rassen und

Kreuzungen dieser Rassen, die einem allgemeinen Leinen- und Maulkorbzwang

unterlägen. Die Vorinstanz hält § 7a Abs. 4 HundeV dagegen für analog

anwendbar und bezeichnet die Bestimmung als Konkretisierung des

Verursacherprinzips.

3.1.1

Die Beschwerdegegnerin nahm den Tod der Katze zum Anlass, den Hund "C"

einem Wesenstest zu unterziehen. Abzuklären war, ob der Hund künftig an der

Leine zu führen war und/oder einen Maulkorb tragen sollte (§ 10 Abs. 2

HundeG) oder für Mensch oder Tier gefährlich sein könnte (§ 6 HundeG). Das

Gutachten verneinte eine generelle Anleinpflicht, sah diese aber ebenso wie den

Maulkorb in besonderen Situationen vor. Diese Abklärungen dienten der

Beschwerdegegnerin demnach als Grundlage für den Entscheid über die Anordnung

von Massnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin. Zwar wurde konkret keine

Massnahme gegen die Beschwerdeführerin verfügt. Darauf kommt es indessen nicht

an. Die Gemeinden haben die nach Hundegesetz notwendigen verwaltungsrechtlichen

Massnahmen (dazu vorn E. 2.3) anzuordnen; zu dieser Art staatlicher

Tätigkeit muss aber auch ein Wesenstest als Voraussetzung für den Entscheid

über die Anordnung weiterer Massnahmen gezählt werden. Dies mindestens dann,

wenn das Verhalten des Hundehalters Anlass zur Begutachtung gab (dazu hinten E. 3.3).

3.1.2

Dabei besteht eine gesetzliche Grundlage für die Auferlegung der Kosten der

vorgenommenen Wesensprüfung im erwähnten § 63 Abs. 1 GemeindeG (vorn

2.

). Dieser verweist auf die Gebührenverordnung für Gemeindebehörden. Gemäss § 1

Ziff. 4 und 5 GemeindegebührenV können für die Ausübung behördlicher

Aufsichts- und Kontrollfunktionen zwischen Fr. 25.- bis Fr. 1'500.-,

für alle Anordnungen von Gemeindebehörden und Amtsstellen in Verwaltungssachen

zwischen Fr. 10.- bis Fr. 3'750.- an Gebühren verlangt werden. Die

vom Gutachter verlangten Fr. 440.- finden sich je in diesen Gebührenrahmen.

Angesichts des betriebenen Aufwandes und eines zulässigen Stundenaufwands von Fr. 140.-

(Gefährliche Hunde: Wegleitung des Veterinäramtes Zürich für die Gemeinden zum

Vollzug des Hundegesetzes vom 15. Dezember 2000, S. 7) erscheint die

Rechnung, die im Betrag nicht angefochten wird, sowohl dem Kostendeckungs- als

auch dem Äquivalenzprinzip zu entsprechen (dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz,

2637.

ff., Rz. 2641 ff.). Demnach ist die Kostenauflage weder dem

Betrag nach noch bezüglich der gesetzlichen Grundlage zu beanstanden.

3.1.3

Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob sich eine gesetzliche

Grundlage zur Auferlegung der Kosten der Wesensprüfung aus einem anderen Gesetz

oder allenfalls einer Verordnung ergeben könnte. Immerhin ist darauf

hinzuweisen, dass aufgrund der Rechtsanwendung von Amtes wegen das Gericht an

die Rechtsauffassungen der Parteien nicht gebunden ist. Entsprechend ist es in

einem Rechtsmittelverfahren der entscheidenden Instanz erlaubt, eine im

Ergebnis richtige, aber falsch begründete Anordnung mit anderen rechtlichen

Überlegungen zu bestätigen. Dabei war vorliegend mit der Erheblichkeit des

Gemeindegesetzes für die Kostenauflage bzw. für die Amtstätigkeit von

Gemeindebehörden durchaus zu rechnen, nachdem das Halten von Hunden

ausdrücklich der Kontrolle durch die Gemeinden untersteht (§ 1 HundeG;

vorn E. 2.1; ferner Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7

N. 81).

3.2

Die Beschwerdeführerin

hält daran fest, dass sie mehr als nur die gebotene Sorgfalt beim Spaziergang

mit "C" beachtet habe. Dieser sei an der kurzen Leine gegangen (ca. 1m

Länge). Dabei bestehe keine grundsätzliche Pflicht, den Hund an der Leine zu führen.

Aufgrund des bisherigen sanften und nicht aggressiven Verhaltens des Hundes habe

sie nicht mit einem solchen Vorfall rechnen müssen.

3.2.1

Soweit die Beschwerdeführerin betont, dass ihr kein Vorwurf im sorgfältigen

Umgang mit dem Hund "C" zu machen sei, kann sich dies im vorgegebenen

Zusammenhang nur darauf beziehen, dass sie den angeordneten Wesenstest als unverhältnismässig

und die daraus entstandenen Kosten als unnötig erachtet.

3.2.2

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist ein Hund nicht

ausschliesslich dort an der Leine zu führen, wo dies das Hundegesetz

ausdrücklich vorschreibt (§ 10 HundeG). Nach § 7 Abs. 2 HundeG

ist ein Hund mit allen gebotenen Mitteln davon abzuhalten, Menschen oder Tiere

anzufallen. Zu diesen "Mitteln" gehört zweifellos die Anleinung. Nach

§ 11 HundeG dürfen Hunde in Wäldern und an Waldrändern sowie zur Nachtzeit

nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Zur gebotenen Aufsicht kann es demnach

auch gehören, den Hund anzuleinen, um ihm das Wildern zu verunmöglichen. Es

trifft daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu, dass eine

grundsätzliche Pflicht, den Hund anzuleinen, nicht bestehe. Vielmehr kann sich

eine solche je nach konkreter Situation für den Halter gerade ergeben.

3.2.3

Schon der Wesenstest aus dem Jahre 2001 attestierte dem Hund "C"

die Höchstpunktzahl im Beutetrieb (Apportieren). Der fachlichen Beurteilung von

"C" vom 18. Juli 2006 ist zu entnehmen, dass die Beuteaggression

des Hundes gut voraussehbar sei. Es liege in der Pflicht des Hundeführers, dass

keine Beuteaggression auftrete. Hunde dieser Rasse seien vor allem auf kleine

Beutetiere (welche apportiert werden können) abgerichtet. Entsprechend seien

kleine Hunde und Katzen, die "C" unbekannt seien, gefährdet. Es

handle sich um eine Beuteaggression, die der Gruppe dieser Rasse bewusst angezüchtet

worden sei. Da diese Hunde normalerweise nur auf Befehl dieses Verhalten

zeigten und sehr leicht zu führen seien, sollten solche Vorfälle eigentlich

nicht vorkommen. Das in Frage stehende Ereignis führte der Gutachter darauf

zurück, dass nicht der Ehemann der Beschwerdeführerin den Hund führte, der

jenen als "Alpha-Tier" anerkennt, sondern die Beschwerdeführerin

(recte: der im Ausland wohnende Vater der Beschwerdeführerin; vorn I.). Der

Gutachter wies darauf hin, dass alle vom Hund nicht als "Alpha-Tier"

erachteten Personen in gewissen Situationen erhöhte Vorsicht walten lassen

müssten.

Die Abklärung des Hundes "C" erwies sich daher

weder als unverhältnismässig noch unnötig. Im Übrigen ist davon auszugehen,

dass die Vorinstanz die Bestimmung von Art. 56 des Obligationenrechts

lediglich deshalb erwähnte, um den angeordneten Wesenstest mit dem eingetretenen

Schadensfall zu begründen. Hingegen sind allfällige Haftungsansprüche im

vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.

4.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang

sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist ihr keine Entschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet

der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

6.

Mitteilung an …