VB.2006.00520
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00520
14. März 2007Deutsch11 min
(URT.2007.9891)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00520
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 14.03.2007
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
baurechtlichen Vorentscheid
Verweigerung einer Ausnahmebewilligung für die Überstellung einer Gewässerabstandslinie (Vorentscheid)
Akzessorische Überprüfung einer Gewässerabstandslinie: Vorliegend sind die Voraussetzungen für die vorfrageweise Überprüfung der Gewässerabstandslinie offensichtlich nicht erfüllt (vgl. E. 2.2).
Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung einer kommunalen Gewässerabstandslinie: Die Abstandslinien gemäss § 66 und 67 PBG schaffen ähnlich wie die Baulinien oder die Freihaltezonen Bauverbotsbereiche, ohne allerdings wie die Baulinien oder die Freihaltezonen in diesen Bereichen gewisse, dem Baulinien- bzw. Zonenzweck entsprechende Bauten und Anlagen zuzulassen oder für andere Bauten gesonderte Bestimmungen aufzustellen, wie diese gemäss § 100 Abs. 3 PBG für Baulinien oder gemäss § 40 Abs. 1 PBG für Freihaltezonen gelten. Die Auffassung der Baurekurskommission, welche im Gewässerabstandsbereich auch Ausnahmen gestützt auf § 220 PBG ablehnt, läuft deshalb darauf hinaus, dass im Gewässerabstandsbereich, soweit er im Bauzonengebiet durch Gewässerabstandslinien festgesetzt wird, grundsätzlich und ausnahmslos keinerlei Bauten und Anlagen zulässig sind. Ob diese rigorose Auffassung im Einzelfall zu sachgerechten Lösungen führt, kann bezweifelt werden, ist doch immerhin denkbar, dass beispielsweise zur Bewirtschaftung und zweckentsprechenden Nutzung des Gewässerabstandsbereichs einzelne Bauten und Anlagen erforderlich sein können (vgl. E. 2.3).
Vorliegend kommt indessen, wie die Vorinstanzen im Ergebnis richtig erkannt haben, eine Ausnahmebewilligung von vornherein nicht in Frage. Das geplante Wohnhaus widerspricht offenkundig dem Zweck der von der Gemeinde festgesetzten Gewässerabstandslinie, mit einer ökologischen Ausgleichsfläche beidseits des O-Bächlis einen durchgehenden Streifen von Überbauungen fernzuhalten. Besondere Verhältnisse liegen offenkundig nicht vor. Die faktische Unüberbaubarkeit des Grundstücks stellt keine ungewollte bzw. nicht bedachte Folge der nutzungsplanerischen Festlegung dar, die durch eine Ausnahmebewilligung zu korrigieren wäre (vgl. E. 2.3 am Ende).
Abweisung
Stichworte:
AKZESSORISCHE PRÜFUNG
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
GEWÄSSERABSTAND
GEWÄSSERABSTANDSLINIE
MINDESTABSTAND
NUTZUNGSPLAN
UNTERSCHREITUNG
VORENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 18b NHG
§ 66 PBG
§ 67 PBG
§ 220 PBG
Publikationen:
BEZ 2007 Nr. 19 S. 14
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2006.00520
Entscheid
der 1. Kammer
vom 14. März 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Karin Hauser.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Raumplanungs- und Baukommission
Rüti, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend baurechtlichen
Vorentscheid,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Eingaben vom 22. Februar und 15. März 2006 ersuchten A
und B die Raumplanungs- und Baukommission Rüti um einen Vorentscheid betreffend
die Zulässigkeit der Überbauung des Grundstücks Kat.-Nr. 01 an der L-/M-/N-Strasse
mit einem Zweifamilienhaus und insbesondere um Beantwortung der Frage, ob eine
Ausnahmebewilligung für die Überstellung der Gewässerabstandslinie in Aussicht
gestellt werden könne.
Mit Beschluss vom 10. April 2006 beantwortete die
Raumplanungs- und Baukommission Rüti das Vorentscheidsgesuch dahingehend, dass
die für den Neubau erforderliche Ausnahmebewilligung für die Überstellung der
Gewässerabstandslinie nicht in Aussicht gestellt werden könne.
Erwägungen
II.
Den gegen diesen Vorentscheid erhobenen Rekurs wies die
Baurekurskommission III am 8. November 2006 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2006 liessen A und B dem
Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen sowie Gutheissung der im Rekursverfahren gestellten
Anträge, eventuell Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung beantragen.
Die Vorinstanz schloss am 20. Dezember 2006 auf Abweisung
der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin liess am 23. Februar 2007 Abweisung des
Rechtsmittels unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das rechtzeitig
erhobene Rechtsmittel einzutreten.
2.
2.1
Die
Vorinstanz hat den Rekurs der Beschwerdeführenden im Wesentlichen mit der Begründung
abgewiesen, die Gewässerabstandslinie stelle eine planerische Festlegung dar,
die als solche einer Ausnahmebewilligung im Sinn von § 220 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) nicht zugänglich sei. Gegen eine
solche Festlegung könne der betroffene Grundeigentümer im Zeitpunkt der
Festsetzung ein Rechtsmittel ergreifen oder in einem späteren Zeitpunkt eine Revision
anstreben, falls sich seit der Festsetzung die rechtlichen und/oder
tatsächlichen Verhältnisse geändert hätten. Allerdings sei darauf hinzuweisen,
dass die Richtlinien der Baudirektion für die Festlegung des Abstandes von
ober- und unterirdischen Bauten und Anlagen gegenüber öffentlichen Gewässern
vom 23. November 1993, auf die sich die Gesuchstellenden beriefen, nur den kantonalrechtlichen
Mindestgewässerabstand gemäss Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni
1991.
(WasserwirtschaftsG) beträfen, und damit, wie in den Richtlinien
ausdrücklich festgehalten werde, nicht die aus raumplanerischen Gründen
festgesetzten kommunalen Gewässerabstandslinien.
Die Beschwerdeführenden bringen gegen den Rekursentscheid zur
Hauptsache vor, die Vorinstanz habe ihnen mit dem Verzicht auf einen
Augenschein das rechtliche Gehör verweigert, sie gehe zu Unrecht von einer mit
der Gewässerabstandslinie verfolgten Planungsabsicht der Gemeinde aus und sie
halte in rechtswidriger Weise die Überstellung der Gewässerabstandslinie für
nicht dispensfähig.
2.2
Die
Gewässerabstandslinie, welche das Grundstück Kat.-Nr. 01 der Beschwerdeführenden
durchschneidet, ist von der Gemeindeversammlung Rüti am 21. Oktober 1985 festgesetzt
worden (Ergänzungsplan Nr. 4 zur Bau- und Zonenordnung). Diese Festlegung
stützt sich auf § 67 PBG, wonach die Bau- und Zonenordnung gegenüber im
Zonenplan eingetragenen Gewässern Linien festlegen kann, die den
kantonalrechtlichen Mindestabstand erhöhen und vom Grenzabstand gegenüber
Nachbargrundstücken abweichen.
Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Lage
des Bachlaufs sei unveränderbar, eine Überflutungsgefahr bestehe nicht und es
treffe nicht zu, dass hinter der Festsetzung der Gewässerabstandslinie eine
konkrete, die Baubeschränkung rechtfertigende Planungsabsicht stehe, zielen
ihre Vorbringen auf eine Überprüfung der Rechtmässigkeit der Gewässerabstandslinie
als solcher ab. Eine solche (akzessorische) Überprüfung von Nutzungsplänen, zu
denen gemäss § 67 PBG auch die Gewässerabstandslinien gehören, wird nach der
Rechtsprechung bei deren späteren Anwendung nur dann zugelassen, "wenn
sich der Betroffene bei Planerlass noch nicht über die ihm auferlegten
Beschränkungen Rechenschaft geben konnte und er im damaligen Zeitpunkt keine
Möglichkeit hatte, seine Interessen zu verteidigen". Ferner muss die
Gültigkeit eines Nutzungsplans "stets dann noch in Zweifel gezogen werden
können, wenn die gesetzlichen Vorschriften über die Ortsplanung geändert werden
oder wenn sich die tatsächliche Situation seit Erlass eines Zonenplans in einer
Weise gewandelt hat, dass das öffentliche Interesse an den auferlegten
Eigentumsbeschränkungen dahingefallen sein könnte" (BGE 111 Ia 129 E. 3d
mit Hinweisen; RB 1987 Nr. 9; Alfred Kuttler, Fragen des Rechtsschutzes gemäss
dem Bundesgesetz über die Raumplanung, ZBl 1982, S. 331 ff.; Karl Spühler, Der
Rechtsschutz von Privaten und Gemeinden im Raumplanungsrecht, ZBl 1989, S. 103).
Das Bundesgericht hat diese Praxis im Entscheid BGE 116 Ia 207 bestätigt,
gleichzeitig aber präzisiert, dass der Ausschluss der späteren Anfechtung nur
für Normen gelte, die dazu dienen, Art, Natur und Umfang der im Zonenplan
kartographisch dargestellten Nutzungen zu umschreiben.
Hier bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die
Beschwerdeführenden oder ihre Rechtsvorgänger nicht bereits bei der Festsetzung
der fraglichen Gewässerabstandslinie über die sich daraus ergebenden Folgen für
ihr Grundstück hätten Rechenschaft geben können oder keine Möglichkeit zur
Anfechtung dieser Festsetzung gehabt hätten. Sodann haben sich, soweit hier von
Belang, weder die Vorschriften über die Ortsplanung geändert noch haben sich
die tatsächlichen Verhältnisse seit der Festsetzung so verändert, dass das
öffentliche Interesse an der Eigentumsbeschränkung dahingefallen ist. Wie die
Beschwerdegegnerin in der Rekursantwort eingehend dargelegt hat, bemüht sich
die Gemeinde mit einem Grünraumkonzept um die Vernetzung der ökologischen
Ausgleichsflächen und in diesem Zusammenhang auch um die Revitalisierung der
Fliessgewässer, wozu nicht nur Ausdolungen gehören, sondern auch die Schaffung
oder Erhaltung genügend breiter Uferstreifen. Dabei kann sie sich auf Art. 18b
des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
berufen, wonach auch innerhalb von Siedlungen für ökologischen Ausgleich mit
Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockungen und dergleichen zu sorgen ist. Dass
dieses öffentliche Interesse an den durch die Gewässerabstandslinie verursachten
Eigentumsbeschränkungen aufgrund einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse
weggefallen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr zeigen die Akten, dass
es gelungen ist, entlang des O- und des Ps durchgehende Uferstreifen von
Überbauung freizuhalten und damit die Voraussetzungen für das Entstehen
ökologischer Ausgleichsflächen zu schaffen; zu dieser Ausgleichfläche gehört
das Grundstück der Beschwerdeführenden zumindest insoweit, als es einen Teil
des Ufergehölzes und den zur Erhaltung dieses Gehölzes samt seiner Funktion
erforderlichen Freiraum umfasst. Sodann kann es, wie schon die Vorinstanz
zutreffend ausgeführt hat, nicht darauf ankommen, dass die Baudirektion in
ihren Richtlinien für den kantonalrechtlichen Mindestgewässerabstand geringere
Abstände vorsieht; diese haben in erster Linie wasserbauliche Zielsetzungen und
behalten deshalb zutreffend die vorab raumplanerisch motivierten
Gewässerabstände der Bau- und Zonenordnung ausdrücklich vor. Die
Voraussetzungen für eine akzessorische Überprüfung der Gewässerabstandslinie
sind somit offenkundig nicht erfüllt.
2.3
Die
Vorinstanz hat die Erteilung einer Ausnahmebewilligung mit der Begründung abgelehnt,
der Abstand, wie ihn hier die Gewässerabstandslinie festlege, sei, da er nicht
auf einer Bauvorschrift im Sinn von § 220 PBG beruhe, einer auf diese Bestimmung
gestützten Ausnahmebewilligung nicht zugänglich. Die Beschwerdeführenden halten
diese Auffassung für rechtsverletzend, ja geradezu für willkürlich.
Das Verwaltungsgericht hatte
sich bisher nicht mit der Frage zu befassen, ob für die Unterschreitung von
Abständen, wie sie die Bau- und Zonenordnung gemäss § 66 PBG längs der Waldgrenze
und gemäss § 67 PBG gegenüber den im Zonenplan eingetragenen Gewässern festsetzen
kann, gestützt auf § 220 PBG Ausnahmebewilligungen erteilt werden können. Die
vom Gericht beurteilten Fälle betrafen einen Waldabstand, wo gestützt auf §
220.
PBG die Unterschreitung des gemäss § 262 Abs. 1 PBG ausserhalb der
Bauzone geltenden Waldabstands von 30 m für die Erweiterung eines bestehenden
Pfadfinderheims als zulässig beurteilt wurde (nicht veröffentlichter Entscheid
VB 88/0119 vom 17. November 1988), oder (jeweils verweigerte)
Ausnahmebewilligungen vom Mindestabstand gemäss § 21 Abs. 2 WasserwirtschaftsG (VGr,
27.
März 2002, BEZ 2002 Nr. 23; VB.2000.00341 vom 6. Dezember 2000, unpubliziert).
Die Abstandslinien gemäss § 66
und 67 PBG schaffen ähnlich wie die Baulinien (§ 96 ff. PBG) oder die
Freihaltezonen (§ 61 ff. sowie § 39 ff. PBG) Bauverbotsbereiche, ohne
allerdings wie die Baulinien oder die Freihaltezonen in diesen Bereichen
gewisse, dem Baulinien- bzw. Zonenzweck entsprechende Bauten und Anlagen
zuzulassen oder für andere Bauten gesonderte Bestimmungen aufzustellen, wie
diese gemäss § 100 Abs. 3 PBG für Baulinien und gemäss § 40 Abs.
1.
PBG für Freihaltezonen gelten. Die Auffassung der Baurekurskommission, welche
im Gewässerabstandsbereich auch Ausnahmen gestützt auf § 220 PBG ablehnt, läuft
deshalb darauf hinaus, dass im Gewässerabstandsbereich (und wohl entsprechend
auch im Waldabstandsbereich), soweit er im Bauzonengebiet durch Gewässerabstandslinien
(bzw. Waldabstandslinien) festgesetzt wird, grundsätzlich und ausnahmslos
keinerlei Bauten und Anlagen zulässig sind. Ob diese rigide Auffassung im
Einzelfall zu sachgerechten Lösungen führt, kann bezweifelt werden, ist doch
immerhin denkbar, dass beispielsweise zur Bewirtschaftung und zweckentsprechenden
Nutzung des Gewässer- oder Waldabstandsbereichs einzelne Bauten oder Anlagen
erforderlich sein können. Es ist auch nicht einleuchtend, wenn ausserhalb der
Bauzonen beispielsweise für eine zonengemässe (landwirtschaftliche) Baute oder
eine gemäss Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die
Raumplanung (RPG) ausnahmsweise zulässige Baute vom dort allein geltenden
Mindestabstand gemäss WasserwirtschaftsG (bzw. vom Waldabstand gemäss § 262
Abs. 1 PBG) dispensiert werden kann, innerhalb der Bauzonen vom regelmässig
grösseren Abstand, wie ihn kommunale Gewässerabstandslinien (bzw.
Waldabstandslinien) vorsehen können, Ausnahmen aber von vornherein ausgeschlossen
sind.
Hier kommt indessen, wie die Vorinstanzen im Ergebnis
zutreffend erkannt haben, eine Ausnahmebewilligung von vornherein nicht in
Frage. Das von den Beschwerdeführenden in unmittelbarer Nähe des Ufergehölzes
geplante Wohnhaus widerspricht offenkundig dem Zweck der von der Gemeinde
festgesetzten Gewässerabstandslinie, mit einer ökologischen Ausgleichsfläche
beidseits des Os einen durchgehenden Streifen von Überbauungen freizuhalten.
Besondere Verhältnisse liegen offenkundig nicht vor. Wie die Baurekurskommission
zutreffend erwogen hat, stellt die faktische Unüberbaubarkeit des Grundstücks
der Beschwerdeführenden keine ungewollte bzw. nicht bedachte Folge der
nutzungsplanerischen Festlegung dar, die durch eine Ausnahmebewilligung zu korrigieren
wäre. Diese Erkenntnis ergibt sich bereits aufgrund der Akten, weshalb die Vorinstanz
zulässigerweise auf einen Augenschein verzichtet hat und ein solcher auch vom
Verwaltungsgericht nicht vorzunehmen ist.
2.4
Die
Beschwerde ist damit als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie sind
überdies zu einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- an die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. b VRG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter solidarischer
Haftung auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden zu einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-
an die Beschwerdegegnerin verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft
des Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …