Lexipedia

Entscheid

VB.2006.00520

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00520

14. März 2007Deutsch11 min

(URT.2007.9891)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Eingaben vom 22. Februar und 15. März 2006 ersuchten A

und B die Raumplanungs- und Baukommission Rüti um einen Vorentscheid betreffend

die Zulässigkeit der Überbauung des Grundstücks Kat.-Nr. 01 an der L-/M-/N-Strasse

mit einem Zweifamilienhaus und insbesondere um Beantwortung der Frage, ob eine

Ausnahmebewilligung für die Überstellung der Gewässerabstandslinie in Aussicht

gestellt werden könne.

Mit Beschluss vom 10. April 2006 beantwortete die

Raumplanungs- und Baukommission Rüti das Vorentscheidsgesuch dahingehend, dass

die für den Neubau erforderliche Ausnahmebewilligung für die Überstellung der

Gewässerabstandslinie nicht in Aussicht gestellt werden könne.

Erwägungen

II.

Den gegen diesen Vorentscheid erhobenen Rekurs wies die

Baurekurskommission III am 8. November 2006 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2006 liessen A und B dem

Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen sowie Gutheissung der im Rekursverfahren gestellten

Anträge, eventuell Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung beantragen.

Die Vorinstanz schloss am 20. Dezember 2006 auf Abweisung

der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin liess am 23. Februar 2007 Abweisung des

Rechtsmittels unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das rechtzeitig

erhobene Rechtsmittel einzutreten.

2.

2.1

Die

Vorinstanz hat den Rekurs der Beschwerdeführenden im Wesentlichen mit der Begründung

abgewiesen, die Gewässerabstandslinie stelle eine planerische Festlegung dar,

die als solche einer Ausnahmebewilligung im Sinn von § 220 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) nicht zugänglich sei. Gegen eine

solche Festlegung könne der betroffene Grundeigentümer im Zeitpunkt der

Festsetzung ein Rechtsmittel ergreifen oder in einem späteren Zeitpunkt eine Revision

anstreben, falls sich seit der Festsetzung die rechtlichen und/oder

tatsächlichen Verhältnisse geändert hätten. Allerdings sei darauf hinzuweisen,

dass die Richtlinien der Baudirektion für die Festlegung des Abstandes von

ober- und unterirdischen Bauten und Anlagen gegenüber öffentlichen Gewässern

vom 23. November 1993, auf die sich die Gesuchstellenden beriefen, nur den kantonalrechtlichen

Mindestgewässerabstand gemäss Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni

1991.

(WasserwirtschaftsG) beträfen, und damit, wie in den Richtlinien

ausdrücklich festgehalten werde, nicht die aus raumplanerischen Gründen

festgesetzten kommunalen Gewässerabstandslinien.

Die Beschwerdeführenden bringen gegen den Rekursentscheid zur

Hauptsache vor, die Vorinstanz habe ihnen mit dem Verzicht auf einen

Augenschein das rechtliche Gehör verweigert, sie gehe zu Unrecht von einer mit

der Gewässerabstandslinie verfolgten Planungsabsicht der Gemeinde aus und sie

halte in rechtswidriger Weise die Überstellung der Gewässerabstandslinie für

nicht dispensfähig.

2.2

Die

Gewässerabstandslinie, welche das Grundstück Kat.-Nr. 01 der Beschwerdeführenden

durchschneidet, ist von der Gemeindeversammlung Rüti am 21. Oktober 1985 festgesetzt

worden (Ergänzungsplan Nr. 4 zur Bau- und Zonenordnung). Diese Festlegung

stützt sich auf § 67 PBG, wonach die Bau- und Zonenordnung gegenüber im

Zonenplan eingetragenen Gewässern Linien festlegen kann, die den

kantonalrechtlichen Mindestabstand erhöhen und vom Grenzabstand gegenüber

Nachbargrundstücken abweichen.

Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Lage

des Bachlaufs sei unveränderbar, eine Überflutungsgefahr bestehe nicht und es

treffe nicht zu, dass hinter der Festsetzung der Gewässerabstandslinie eine

konkrete, die Baubeschränkung rechtfertigende Planungsabsicht stehe, zielen

ihre Vorbringen auf eine Überprüfung der Rechtmässigkeit der Gewässerabstandslinie

als solcher ab. Eine solche (akzessorische) Überprüfung von Nutzungsplänen, zu

denen gemäss § 67 PBG auch die Gewässerabstandslinien gehören, wird nach der

Rechtsprechung bei deren späteren Anwendung nur dann zugelassen, "wenn

sich der Betroffene bei Planerlass noch nicht über die ihm auferlegten

Beschränkungen Rechenschaft geben konnte und er im damaligen Zeitpunkt keine

Möglichkeit hatte, seine Interessen zu verteidigen". Ferner muss die

Gültigkeit eines Nutzungsplans "stets dann noch in Zweifel gezogen werden

können, wenn die gesetzlichen Vorschriften über die Ortsplanung geändert werden

oder wenn sich die tatsächliche Situation seit Erlass eines Zonenplans in einer

Weise gewandelt hat, dass das öffentliche Interesse an den auferlegten

Eigentumsbeschränkungen dahingefallen sein könnte" (BGE 111 Ia 129 E. 3d

mit Hinweisen; RB 1987 Nr. 9; Alfred Kuttler, Fragen des Rechtsschutzes gemäss

dem Bundesgesetz über die Raumplanung, ZBl 1982, S. 331 ff.; Karl Spühler, Der

Rechtsschutz von Privaten und Gemeinden im Raumplanungsrecht, ZBl 1989, S. 103).

Das Bundesgericht hat diese Praxis im Entscheid BGE 116 Ia 207 bestätigt,

gleichzeitig aber präzisiert, dass der Ausschluss der späteren Anfechtung nur

für Normen gelte, die dazu dienen, Art, Natur und Umfang der im Zonenplan

kartographisch dargestellten Nutzungen zu umschreiben.

Hier bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die

Beschwerdeführenden oder ihre Rechtsvorgänger nicht bereits bei der Festsetzung

der fraglichen Gewässerabstandslinie über die sich daraus ergebenden Folgen für

ihr Grundstück hätten Rechenschaft geben können oder keine Möglichkeit zur

Anfechtung dieser Festsetzung gehabt hätten. Sodann haben sich, soweit hier von

Belang, weder die Vorschriften über die Ortsplanung geändert noch haben sich

die tatsächlichen Verhältnisse seit der Festsetzung so verändert, dass das

öffentliche Interesse an der Eigentumsbeschränkung dahingefallen ist. Wie die

Beschwerdegegnerin in der Rekursantwort eingehend dargelegt hat, bemüht sich

die Gemeinde mit einem Grünraumkonzept um die Vernetzung der ökologischen

Ausgleichsflächen und in diesem Zusammenhang auch um die Revitalisierung der

Fliessgewässer, wozu nicht nur Ausdolungen gehören, sondern auch die Schaffung

oder Erhaltung genügend breiter Uferstreifen. Dabei kann sie sich auf Art. 18b

des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

berufen, wonach auch innerhalb von Siedlungen für ökologischen Ausgleich mit

Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockungen und dergleichen zu sorgen ist. Dass

dieses öffentliche Interesse an den durch die Gewässerabstandslinie verursachten

Eigentumsbeschränkungen aufgrund einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse

weggefallen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr zeigen die Akten, dass

es gelungen ist, entlang des O- und des Ps durchgehende Uferstreifen von

Überbauung freizuhalten und damit die Voraussetzungen für das Entstehen

ökologischer Ausgleichsflächen zu schaffen; zu dieser Ausgleichfläche gehört

das Grundstück der Beschwerdeführenden zumindest insoweit, als es einen Teil

des Ufergehölzes und den zur Erhaltung dieses Gehölzes samt seiner Funktion

erforderlichen Freiraum umfasst. Sodann kann es, wie schon die Vorinstanz

zutreffend ausgeführt hat, nicht darauf ankommen, dass die Baudirektion in

ihren Richtlinien für den kantonalrechtlichen Mindestgewässerabstand geringere

Abstände vorsieht; diese haben in erster Linie wasserbauliche Zielsetzungen und

behalten deshalb zutreffend die vorab raumplanerisch motivierten

Gewässerabstände der Bau- und Zonenordnung ausdrücklich vor. Die

Voraussetzungen für eine akzessorische Überprüfung der Gewässerabstandslinie

sind somit offenkundig nicht erfüllt.

2.3

Die

Vorinstanz hat die Erteilung einer Ausnahmebewilligung mit der Begründung abgelehnt,

der Abstand, wie ihn hier die Gewässerabstandslinie festlege, sei, da er nicht

auf einer Bauvorschrift im Sinn von § 220 PBG beruhe, einer auf diese Bestimmung

gestützten Ausnahmebewilligung nicht zugänglich. Die Beschwerdeführenden halten

diese Auffassung für rechtsverletzend, ja geradezu für willkürlich.

Das Verwaltungsgericht hatte

sich bisher nicht mit der Frage zu befassen, ob für die Unterschreitung von

Abständen, wie sie die Bau- und Zonenordnung gemäss § 66 PBG längs der Waldgrenze

und gemäss § 67 PBG gegenüber den im Zonenplan eingetragenen Gewässern festsetzen

kann, gestützt auf § 220 PBG Ausnahmebewilligungen erteilt werden können. Die

vom Gericht beurteilten Fälle betrafen einen Waldabstand, wo gestützt auf §

220.

PBG die Unterschreitung des gemäss § 262 Abs. 1 PBG ausserhalb der

Bauzone geltenden Waldabstands von 30 m für die Erweiterung eines bestehenden

Pfadfinderheims als zulässig beurteilt wurde (nicht veröffentlichter Entscheid

VB 88/0119 vom 17. November 1988), oder (jeweils verweigerte)

Ausnahmebewilligungen vom Mindestabstand gemäss § 21 Abs. 2 WasserwirtschaftsG (VGr,

27.

März 2002, BEZ 2002 Nr. 23; VB.2000.00341 vom 6. Dezember 2000, unpubliziert).

Die Abstandslinien gemäss § 66

und 67 PBG schaffen ähnlich wie die Baulinien (§ 96 ff. PBG) oder die

Freihaltezonen (§ 61 ff. sowie § 39 ff. PBG) Bauverbotsbereiche, ohne

allerdings wie die Baulinien oder die Freihaltezonen in diesen Bereichen

gewisse, dem Baulinien- bzw. Zonenzweck entsprechende Bauten und Anlagen

zuzulassen oder für andere Bauten gesonderte Bestimmungen aufzustellen, wie

diese gemäss § 100 Abs. 3 PBG für Baulinien und gemäss § 40 Abs.

1.

PBG für Freihaltezonen gelten. Die Auffassung der Baurekurskommission, welche

im Gewässerabstandsbereich auch Ausnahmen gestützt auf § 220 PBG ablehnt, läuft

deshalb darauf hinaus, dass im Gewässerabstandsbereich (und wohl entsprechend

auch im Waldabstandsbereich), soweit er im Bauzonengebiet durch Gewässerabstandslinien

(bzw. Waldabstandslinien) festgesetzt wird, grundsätzlich und ausnahmslos

keinerlei Bauten und Anlagen zulässig sind. Ob diese rigide Auffassung im

Einzelfall zu sachgerechten Lösungen führt, kann bezweifelt werden, ist doch

immerhin denkbar, dass beispielsweise zur Bewirtschaftung und zweckentsprechenden

Nutzung des Gewässer- oder Waldabstandsbereichs einzelne Bauten oder Anlagen

erforderlich sein können. Es ist auch nicht einleuchtend, wenn ausserhalb der

Bauzonen beispielsweise für eine zonengemässe (landwirtschaftliche) Baute oder

eine gemäss Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die

Raumplanung (RPG) ausnahmsweise zulässige Baute vom dort allein geltenden

Mindestabstand gemäss WasserwirtschaftsG (bzw. vom Waldabstand gemäss § 262

Abs. 1 PBG) dispensiert werden kann, innerhalb der Bauzonen vom regelmässig

grösseren Abstand, wie ihn kommunale Gewässerabstandslinien (bzw.

Waldabstandslinien) vorsehen können, Ausnahmen aber von vornherein ausgeschlossen

sind.

Hier kommt indessen, wie die Vorinstanzen im Ergebnis

zutreffend erkannt haben, eine Ausnahmebewilligung von vornherein nicht in

Frage. Das von den Beschwerdeführenden in unmittelbarer Nähe des Ufergehölzes

geplante Wohnhaus widerspricht offenkundig dem Zweck der von der Gemeinde

festgesetzten Gewässerabstandslinie, mit einer ökologischen Ausgleichsfläche

beidseits des Os einen durchgehenden Streifen von Überbauungen freizuhalten.

Besondere Verhältnisse liegen offenkundig nicht vor. Wie die Baurekurskommission

zutreffend erwogen hat, stellt die faktische Unüberbaubarkeit des Grundstücks

der Beschwerdeführenden keine ungewollte bzw. nicht bedachte Folge der

nutzungsplanerischen Festlegung dar, die durch eine Ausnahmebewilligung zu korrigieren

wäre. Diese Erkenntnis ergibt sich bereits aufgrund der Akten, weshalb die Vorinstanz

zulässigerweise auf einen Augenschein verzichtet hat und ein solcher auch vom

Verwaltungsgericht nicht vorzunehmen ist.

2.4

Die

Beschwerde ist damit als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie sind

überdies zu einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- an die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. b VRG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter solidarischer

Haftung auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden zu einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-

an die Beschwerdegegnerin verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft

des Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …