VB.2006.00527
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00527
22. März 2007Deutsch22 min
(URT.2007.9882)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00527
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.03.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Verletzung von Berufsregeln
Busse wegen Verletzung von Berufsregeln (Art. 12 lit. c BGFA).
Der behauptete Ausstandsgrund erweist sich als verspätet. Ein Anschein der Befangenheit liegt nicht vor (E. 1.2).
Die von der Firma X dem Beschwerdeführer ausgestellte Vollmacht erweist sich als rechtswirksam. Er ist somit ihr gegenüber eine anwaltliche Treuepflicht eingegangen. Dass er auch die persönlichen Interessen des ehemaligen Geschäftsführers der X AG vertrat, war nicht von vornherein unzulässig. Als es aber zu Differenzen zwischen jenem und der X AG kam, geriet der Beschwerdeführer in einen verbotenen Interessenkonflikt im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA. Er hätte das Mandat des Geschäftsführers unverzüglich niederlegen müssen. Ein Anwalt darf aufgrund der das Mandatsverhältnis überdauernden Treue- und Schweigepflicht einen Auftrag, der sich direkt oder indirekt gegen einen früheren Klienten richtet, nur annehmen, wenn nicht Kenntnisse zu verwerten oder zu erörtern sind, die er in einem früheren Verfahren als Berufsgeheimnis erfahren hat (E. 2.5).
Die Höhe der ausgesprochenen Busse erweist sich als vertretbar (E. 3.2).
Abweisung.
Stichworte:
ANWALT
ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT
ANZEIGEPFLICHT
AUSSTAND
BERUFSREGELN
DOPPELVERTRETUNG
MANDAT
TREUEVERHÄLTNIS
Rechtsnormen:
§ 39 Abs. I lit. a AnwG
Art. 12 lit. c BGFA
Art. 15 Abs. I BGFA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2006.00527
Entscheid
der 3. Kammer
vom 22. März 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
A, vertreten durch
RA B und RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte im Kt. Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Verletzung von Berufsregeln,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2005 teilte die
Einzelrichterin des Audienzrichteramts des Bezirksgerichts Zürich der Aufsichtskommission
über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Zürich (nachfolgend
"Aufsichtskommission") mit, dass sie am 1. Februar 2005 drei
zusammenhängende Befehlsverfahren beurteilt habe, welche von der X AG gegen den
Geschäftsführer D, dessen Ehefrau E und A, vermuteter Rechtsanwalt der X AG,
angestrengt worden seien. Obwohl Rechtsanwalt A einerseits als Rechtsvertreter
der X AG tätig und von dieser aus dem Mandatsverhältnis ins Recht gefasst
worden sei, habe er in den Befehlsverfahren auch den Geschäftsführer und dessen
Ehefrau vertreten, was den Verdacht der Verletzung der Berufsregeln gemäss Art. 12
lit. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der
Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA, SR. 935.61) begründe.
In der Folge ersuchte der damalige Präsident der
Aufsichtskommission mit Schreiben vom 7. April 2005 die Audienzrichterin um
Zustellung der Akten der Befehlsverfahren. Mit Beschluss vom 12. Mai 2005
eröffnete die Aufsichtskommission ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt A
wegen Verletzung der Berufsregeln (Art. 12 lit. a und c BGFA). Mit
Schreiben vom 13. Mai 2005 bestätigten der damalige Präsident der Aufsichtskommission
und die Generalsekretärin i.V. gegenüber der Audienzrichterin, dass gestützt
auf § 30 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG, LS
215.1) gegen Rechtsanwalt A ein Disziplinarverfahren eröffnet worden sei und
ihr gemäss § 30 Abs. 2 Satz 2 AnwG nebst dieser Bestätigung keine
Verfahrensrechte zukämen.
Nach durchgeführter Untersuchung wurde Rechtsanwalt A mit
Beschluss der Aufsichtskommission vom 2. November 2006 wegen Verletzung
vom Art. 12 lit. c BGFA mit einer Busse von Fr. 4'000.- bestraft.
Erwägungen
II.
Am 12. Dezember 2006 ging fristgemäss die Beschwerde von
Rechtsanwalt A gegen den Beschluss der Aufsichtskommission vom 2. November
2006.
beim Verwaltungsgericht ein. Er liess durch seinen Anwalt – dieser hatte
ihn schon vor der Aufsichtskommission vertreten – sowie seine Anwältin
beantragen, der Entscheid der Anwaltskommission vom 2. November 2006 sei
in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, die Verfahrenskosten seien auf die
Staatskasse zunehmen und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten. Prozessual wurde der Beizug sämtlicher Akten
in Sachen des Beschwerdeführers von der Anwaltskommission beantragt. Die
Stellungnahme der Aufsichtskommission ging am 19. Januar 2007 zusammen mit den
Akten beim Gericht ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Beschluss sei unter schwerwiegender
Verletzung von Verfahrensvorschriften ergangen und daher nichtig. Recherchen in
Richterkreisen hätten ergeben, dass die Audienzrichterin, welche die Anzeige
erstattet habe, und der frühere Präsident der Aufsichtskommission seit vielen
Jahren Lebens- und Wohnpartner seien. Dieser Umstand indiziere den Anschein persönlicher
Befangenheit. So trage die Anzeige ungewöhnlicherweise den Vermerk
"überbracht", was bedeuten könnte, dass die Audienzrichterin diese am
Abend des 28. Februar 2005 ihrem Lebenspartner zur Mitnahme und weiterer
Bearbeitung übergeben haben könnte. Zwischen dem Audienzrichteramt und dem
Obergericht sei nämlich kein ständiger Weibeldienst eingerichtet. In der Folge
sei die Aufforderung des Präsidenten der Aufsichtskommission an die Audienzrichterin
zur Herausgabe von Akten ergangen und am 12. Mai 2005 unter dem Vorsitz desselben
das Disziplinarverfahren eröffnet worden, womit er die konkrete Zusammensetzung
der Kommission für den vorliegenden Fall bestimmt habe. Am Anschein der persönlichen
Befangenheit ändere auch nichts, dass der betreffende Oberrichter vorzeitig aus
dem Präsidium der Aufsichtskommission ausgeschieden sei. Auch der ungewöhnliche
und rechtlich unnötige Brief des Oberrichters an die Audienzrichterin vom 13.
Mai 2005 deute darauf hin, dass er dem Anschein der Befangenheit habe zuvorkommen
wollen. Nach Treu und Glauben wäre er verpflichtet gewesen, den
Beschwerdeführer von der besonderen Beziehung zur Audienzrichterin zu
informieren. Stattdessen habe er die Untersuchung eröffnet, weshalb jener
Beschluss sowie der angefochtene Entscheid wegen schwerwiegender Verletzung der
Verfahrensvorschriften aufzuheben seien. Dies gelte es von Amtes wegen zu
beachten.
1.2.2
Die Aufsichtskommission führte aus, die
Audienzrichterin und der betreffende Oberrichter würden, soweit bekannt, zwar
im selben Mehrfamilienhaus, aber nicht in derselben Wohnung leben. Zudem sei
die Audienzrichterin nicht am Verfahren beteiligt gewesen, sondern habe nur
Anzeige erstattet. Ausserdem bestehe ein täglicher Kurierdienst zwischen dem Bezirks-
und Obergericht. Schliesslich gelte es festzuhalten, dass der frühere Präsident
der Aufsichtskommission nicht eine konkrete Besetzung für die Bearbeitung des
Verfahrens bestimmt habe. An der Beratung hätten, von einer Ausnahme abgesehen,
die ordentlichen Mitglieder der Aufsichtskommission teilgenommen.
1.2.3
Das Rechtsmissbrauchsverbot und der Grundsatz
von Treu und Glauben gebieten es, Ausstandsgründe so früh als möglich, das
heisst sofort nach Kenntnis der Zusammensetzung der anordnenden Instanz,
geltend zu machen, andernfalls auf die Vorbringen der Befangenheit nicht
einzutreten ist. Infolgedessen gilt das Untätigbleiben oder die Einlassung in
ein Verfahren im Wissen um das Vorliegen von Ausstandsgründen als Verzicht und
führt grundsätzlich zum Verwirken des Anspruchs. Nur wenn eine Verfahrenspartei
von Umständen, welche ein Ausstandsbegehren begründet erscheinen lassen, erst
zusammen mit der Verfügung Kenntnis erhält, kann sie die Verletzung der
Ausstandsregeln auch noch im anschliessenden Rechtsmittelverfahren rügen,
sofern ihr keine mangelnde Sorgfalt vorzuwerfen ist, sie also die Umstände
nicht schon früher hätte erkennen müssen. Dabei ist es zulässig, von anwaltlich
vertretenen Parteien ein erhöhtes Mass an Sorgfalt zu verlangen (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5a N. 4 f., VGr, 5. Mai
2004, VB.2003.00381, E. 2.2, mit Hinweis auf BGE 121 I 225 E. 3, www.vgrzh.ch).
Der Beschwerdeführer wird seit dem 31. Mai 2005 durch
seinen heutigen Anwalt vertreten. Somit sind Letzterem sowohl die
Anzeigeerstatterin als auch die am Beschluss betreffend die Eröffnung des
Disziplinarverfahrens vom 12. Mai 2005 mitwirkenden Personen seit langem
namentlich bekannt. Weshalb der behauptete Ausstandsgrund erst über eineinhalb
Jahre später vorgebracht wird, und dies, nachdem der betreffende Oberrichter
nicht einmal mehr am angefochtenen Beschluss vom 2. November 2006
mitgewirkt hat, wird nicht weiter dargelegt. Die erwähnten "Recherchen in
Richterkreisen" hätten aber schon ab Mitte 2005 eingeleitet und die
behaupteten Umstände früher vorgebracht werden können. Dies muss umso mehr gelten,
als der Rechtsvertreter selber als Richter tätig ist (www.kassationsgericht-zh.ch)
und das als Ausstandsgrund aufgeführte Konkubinat zwischen der Audienzrichterin
und dem früheren Präsidenten der Aufsichtskommission als "in Richterkreisen
gerichtsnotorisch" dargestellt wird. Demnach erweist sich der behauptete
Ausstandsgrund als verspätet.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass
nicht jede Bekanntschaft mit einer im Verfahren auftretenden Person eine
Befangenheit begründet. So hat das Bundesgericht ausgeführt, die Beziehung
Richter-Zeuge sei mit Blick auf die richterliche Unabhängigkeit weniger
problematisch als das Verhältnis Richter-Partei. Es sei nicht zum vornherein auszuschliessen,
dass in Ausnahmefällen ein besonderes Verhältnis zwischen Richter und Zeuge
gegebenenfalls zum Anschein der Befangenheit führen könne. Denkbar sei dies etwa
dann, wenn ein nebenamtlicher Richter seinen beruflichen Vorgesetzten als Zeuge
befrage oder wenn ein Richter mit einer Zeugin verheiratet sei und die
Zeugenaussage für den Ausgang des Verfahrens voraussichtlich entscheidend sein
werde (BGr, 21. September 2005,1P.507/2005, www.bger.ch). Ein solcher Anschein
der Befangenheit liegt hier aber klarerweise nicht vor, war doch die
Audienzrichterin, welche aufgrund von Art. 15 Abs. 1 BGFA und § 39
Abs. 1 lit. a AnwG zur Anzeigeerstattung verpflichtet war, schon von Gesetzes
wegen nicht weiter am Verfahren beteiligt (§ 30 Abs. 2 AnwG). Genau dies
wurde der Audienzrichterin mit Schreiben vom 13. Mai 2005 denn auch mitgeteilt,
was rechtlich korrekt und auch üblich ist. Ebenso ist es gerichtsnotorisch,
dass zwischen Ober- und Bezirksgericht Zürich die Akten via Kurierdienst
befördert werden. Somit ist es auch nicht aussergewöhnlich, dass die Anzeige
vom 28. Februar 2005 den Eingangsstempel "überbracht" trägt. Daher
ist der das Disziplinarverfahren eröffnende Beschluss vom 12. Mai 2005
nicht zu beanstanden, und schon gar nicht der Beschluss vom 2. November
2006.
Gegen die übrigen Mitwirkenden bringt der Beschwerdeführer denn auch
keine Ausstandsgründe vor.
2.
2.1
Die X AG,
welche sich mit dem Kauf, Verkauf und der Verwaltung von Liegenschaften befasst
hatte, war unter anderem in ein Bauprojekt "Q" involviert gewesen. Am
8.
März 2004 unterzeichnete der Beschwerdeführer in dieser Sache für die X
AG sowie "D/F" einen Vertrag mit der G AG. Darin verpflichtete sich
die G AG solidarisch und einredefrei, an die X AG den Betrag von einer Million
Franken inklusive Mehrwertsteuer zu bezahlen, zahlbar auf das vom
Beschwerdeführer angegebene Konto und fällig am Tage des Baubeginns betreffend
die Liegenschaft Q. D/F, vertreten durch den Beschwerdeführer, bestätigten zudem,
dass sie keinerlei Ansprüche bei Erfüllung von Ziffer 2.1 gegen die Vertragspartner
G AG erheben würden (Ziff. 2.2). Anlässlich der drei Befehlsverfahren, in
welchen die X AG um die Erteilung diverser schriftlicher Auskünfte, die
Offenlegung vom Konti etc. seitens der Eheleute D und E sowie des Beschwerdeführers
ersuchte, wurde von der X AG nebst anderem vorgebracht, aus dem Vertrag vom 8.
März 2004 seien in der Folge Gelder im Betrag von insgesamt Fr. 975'368.05
(Fr. 899'368.05 zuzüglich Fr. 76'000.- Mehrwertsteuer) auf das
Klientengeldkonto des Beschwerdeführers geflossen. Der Beschwerdeführer verheimliche,
wo dieser Betrag liege. Der Beschwerdeführer vertrat in den Befehlsverfahren
die Eheleute D und E. Dieser Umstand bildete wie erwähnt Anlass für die Anzeige
der Audienzrichterin, welche ausführte, der Beschwerdeführer sei sowohl als
Vertreter der X AG als auch der Beklagten D und E tätig gewesen, was den Verdacht
der Verletzung der Berufsregel gemäss Art. 12 lit. c BGFA begründe.
2.2
Der
Beschwerdeführer äusserte sich vor der Aufsichtskommission dahingehend, zwischen
ihm und der X AG habe es kein Mandatsverhältnis gegeben. Er habe gar keine Gelder
eingetrieben, bei denen die X AG die Begünstigte gewesen wäre. Vielmehr habe er
lediglich die Interessen von D vertreten. Dieser habe die X AG als
"Vehikel" benutzt, um die ihm bzw. der "F" gegenüber den
Herren H und I bestehende Forderung erhältlich zu machen. Da die "F"
ein rechtlich unklares Gebilde gewesen sei – ein Handelsregistereintrag oder
dergleichen habe nicht bestanden – sei er, der Beschwerdeführer, an D gelangt
und habe ihn gefragt, ob er "ein juristisch klar fassbares Gebilde allein
zu diesem Zweck habe." Die Vollmacht der X AG vom 14. Juni 2004 sei
simuliert.
2.3
Die
Aufsichtskommission ging davon aus, der Beschwerdeführer sei faktisch als Anwalt
der X AG tätig gewesen und hätte daher deren Interessen wahrnehmen müssen. Mit
dem Einwand, das Anwaltsmandat habe nur im "Aussenverhältnis"
bestanden und die X AG sei von ihm lediglich als "Vehikel" benützt
worden, sei er nicht zu hören. Er habe das Anwaltsmandat mit der Vollmacht und
seinen dokumentierten Vertragshandlungen selbst verurkundet und sei daher seine
anwaltlichen Verpflichtungen gegenüber der X AG selber und direkt eingegangen,
nicht gegenüber dem Geschäftsführer D. Ungeachtet der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer gegen aussen nur vorgegeben habe, er vertrete die Interessen
der X AG, in Wahrheit aber für D gehandelt habe, sei davon auszugehen, dass zwischen
ihm und der X AG ein echtes Mandatsverhältnis bestanden habe. Aus welchen
Gründen der Beschwerdeführer das Mandatsverhältnis zur X AG habe simulieren
wollen, sei nicht völlig klar. Ein plausibler Grund könnte allenfalls in der
fehlenden Solvenz von D gesehen werden, sei es doch diesem gegenüber zu einer
Pfändung mit Verlustschein gekommen. Am 20. Juni 2004 habe der Beschwerdeführer
gegenüber D einmal mehr bekräftigt, dass dieser "im Aussenverhältnis"
seine X AG "zur Verfügung gestellt" habe, die für ihn bzw. die F
treuhänderisch gehandelt habe. Abgesehen davon, dass die Konstruktion eines Treuhandverhältnisses
zwischen D und der X AG unter den gegebenen Umständen als abenteuerlich
erscheine, sei die Verwendung der X AG als "Vehikel" geeignet gewesen,
die Vertragspartnerin G AG über die Identität der an der Honorarzahlung
wirtschaftlich berechtigten bzw. diese Berechtigung beanspruchenden Person zu
täuschen und jene Seriosität und Bonität vorzuspiegeln, welche für die Abwicklung
des Geschäfts erforderlich gewesen sei, aber von D für sich persönlich nicht
habe in Anspruch genommen werden können. Dies führe zum Resultat, dass die
Vertretung von D und dessen Ehefrau im audienzrichterlichen Verfahren ein vor Art. 12
lit. c BGFA unzulässiger Parteiwechsel gewesen sei. Aus der Treuepflicht des
Rechtsanwalts ergebe sich unter anderem das Verbot, Mandate anzunehmen, die mit
früher begründeten Verpflichtungen nicht vereinbart werden können. Der Beschwerdeführer
sei aus der Angelegenheit Q die Treuepflicht gegenüber der X AG gebunden
gewesen. Die neuen Mandate zur Vertretung der Eheleute D und E hätten sich auf
Begehren der X AG gegenüber diese beiden und ihn selbst bezogen. Dabei sei es
gerade auch um die Honorarangelegenheit Q gegangen, was Gegenstand des
früheren Mandats der X AG gewesen sei. Zusammenfassend hielt die Aufsichtskommission
fest, es werde von der Auffassung ausgegangen, dass die Mandatierung des
Beschwerdeführers durch die X AG kein simuliertes, sondern ein echt zustande gekommenes
Rechtsgeschäft gewesen sei. Wollte man umgekehrt die Simulation als zustande
gekommen bezeichnen, wäre allein D als Mandant zu betrachten und die Grundlage
für eine Interessenkollision würde entfallen. Es wäre dann aber zu prüfen, wie
sich die Simulation auf die Vertragsbeziehung zur G AG bzw. deren J AG
ausgewirkt hätte und ob sie allenfalls als Täuschungshandlung zu würdigen wäre,
was klarerweise als Verstoss gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung
im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA diszipliniert werden müsste.
2.4
Der
Beschwerdeführer lässt ausführen, der Sachverhalt sei unrichtig festgestellt worden.
Bezüglich des Vertrags mit der G AG vom 8. März 2004 habe sich die Gegenseite
mit dem "Vehikel X AG" einverstanden erklärt bzw. es sei allen
Parteien von Anfang an klar gewesen, dass die X AG lediglich treuhänderisch für
D gehandelt habe. Im Verwaltungsrat der X AG seien der dem Beschwerdeführer
nicht bekannte K sowie E gesessen, wobei D bzw. die F Mehrheitsaktionäre
gewesen seien. K sei anscheinend zu 20% an der X AG beteiligt gewesen. In der
Folge sei es zum Streit zwischen K und D und zum Prozess betreffend
Aktenherausgabe gekommen. Vorliegend habe seitens des Beschwerdeführers aber
gerade kein Parteienwechsel stattgefunden. Die Vorinstanz halte richtig fest,
dass der Verwaltungsrat der X AG über den Eingang der Zahlung und deren
Weiterleitung an D nicht informiert worden sei. Dies sei der Beweis dafür, dass
er nicht für die X AG tätig gewesen sei, sondern einzig und allein als Anwalt
im Interesse von D. Die Gründe, weshalb das Mandatsverhältnis zur X AG simuliert
worden sei, ergäben sich aus den Akten und die G AG habe auch nicht getäuscht
werden können. Diesbezüglich sei die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
erheblich unvollständig. Sodann habe hier die konkrete Gefahr der Verwendung
geschützten anwaltlichen Wissens aus einem früheren Mandat nicht vorgelegen.
Eine solche Wissensverwendung zugunsten einer neuen Klientschaft würde zuerst
voraussetzen, dass im Fall Q überhaupt ein der X AG zuzurechnendes Geschäft vorhanden
gewesen sei, was aber nicht zutreffe. Die Höhe der Busse sei somit unbegründet
bzw. massiv übersetzt. Die Vorinstanz habe ihre Vorwürfe bezogen auf den konkreten
Sachverhalt nicht ausreichend substanziiert. Weder sei eine konkrete Gefährdung
der X AG vorgelegen noch sei dargelegt worden, welches Wissen der Beschwerdeführer
verwendet haben soll.
2.5
Der
Beschwerdeführer macht somit geltend, die X AG sei in fiduziarischer Funktion
aufgetreten (schon vor der Audienzrichterin hatte er dargelegt, die X AG habe
als indirekte Stellvertreterin gehandelt) und will daraus in Vermengung mit dem
Simulationsbegriff ableiten, trotz Vollmacht der X AG, welche nur mit Wirkung
nach aussen erteilt worden sei, nicht als deren Vertreter fungiert zu haben.
Dieser Auffassung kann so aber nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hält
nämlich selber ausdrücklich fest, über die wahren Vertretungsverhältnisse sei
vorliegend niemand getäuscht worden und es sei der G AG von Anfang an klar
gewesen, dass die X AG lediglich ein Zahlungsvehikel gewesen sei. Lag aber ein
übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien vor, bestand auch kein Raum für
eine Scheinvollmacht, die im Übrigen nichtig wäre (Theo Guhl, Das
Schweizerische Obligationenrecht, 9. A. Zürich 2000, § 15 N. 20). Die
Simulationstheorie wird denn auch bezogen auf fiduziarische Rechtsgeschäfte
allgemein abgelehnt und es wird die Auffassung des vollen Rechtserwerbs des
Treuhänders vertreten. Dem Fiduziar wird eine überschiessende Rechtsmacht
eingeräumt. Er hat als Rechtsinhaber die Verfügungsmacht über das ihm
überlassene Recht, wobei zwischen Fiduziar und Fiduzianten die Abrede gilt,
dass Ersterer von seiner besseren Rechtsstellung nicht zum Schaden des Letzeren
Gebrauch machen soll (Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand,
Basler Kommentar 2003, Art. 18 OR N. 140 ff.; Guhl, § 15 N. 25 f.,
je mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Die Rechtswirksamkeit der von der X AG an den
Beschwerdeführer ausgestellten Vollmacht vom 14. Juni 2004 ergibt sich aber
auch daraus, dass die Rechtmässigkeit des Vertrages vom 8. März 2004
nicht in Frage gestellt wird und vom Beschwerdeführer entsprechende
geschäftliche Handlungen vorgenommen wurden. So hat er beispielsweise am
11.6
/25.8.2004 "namens und auftrags der X AG" "Rechnung betr.
Q" gestellt, zahlbar auf sein (Klienten-)Konto. D und L (Revisionsstelle
der X AG) gaben denn auch anlässlich einer Verwaltungsratssitzung vom 24. Oktober
2004.
zu Protokoll, die X AG besitze weder ein Postcheck- noch ein Bankkonto.
Ein grosser Teil des Geschäfts laufe über das Klientenkonto des Beschwerdeführers,
was zumindest mit Bezug auf die aus dem Geschäft Q geflossenen Gelder zutraf.
Somit handelte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Abwicklung des
Vertrages vom 8. März 2004 sehr wohl als Vertreter der X AG, was er für
das Aussenverhältnis auch nicht bestreitet. Insoweit ist er im Verhältnis zur X
AG eine anwaltliche Treuepflicht eingegangen, woran nichts ändert, dass
Letztere nur eine treuhänderische Funktion innegehabt haben soll, zumal er wie
erwähnt in ihrem Namen Gelder eingefordert hat. Die Treuepflicht des Anwalts
besteht nämlich gegenüber jedem Klienten (Giovanni Andrea Testa, Die
zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem
Klienten, Zürich 2000, S. 94). Dass der Beschwerdeführer auch die persönlichen
Interessen von D vertrat, ändert nichts daran. An einer solchen
Doppelvertretung ausserhalb eines Prozesses ist solange nichts auszusetzen, als
nicht gegen das allgemeine Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen
verstossen wird (Walter Fellmann in: Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.],
Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 N. 96). Zumindest
solange die X AG – in welcher Funktion auch immer – und der Geschäftsführer D
dieselben Interessen gegenüber der G AG verfolgten, war die Vertretung des Beschwerdeführers
sowohl der X AG als auch von D bzw. den "F" anwaltsrechtlich nicht
weiter zu beanstanden.
In der Folge kam es jedoch in der X AG zu internen
Differenzen, wobei die Gesellschaft gegen den Geschäftsführer D, dessen Ehefrau
und den Beschwerdeführer selber je ein Befehlsverfahren anstrengte. Spätestens
dann konnte aber nicht mehr von derselben Interessenlage der X AG und D bzw.
einer Identität der Streitsache ausgegangen werden, erst recht nicht, nachdem
die Differenzen auch die Frage der Berechtigung an den aus dem Vertrag vom 8.
März 2004 geflossenen Geldern und somit Bestand und Umfang des behaupteten
Treuhandverhältnisses zwischen der X AG und D bzw. den F zum Inhalt hatten.
Damit geriet der Beschwerdeführer aber in einen verbotenen Interessenkonflikt
im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA, welche Situation es geboten hätte, das
Mandat von D unverzüglich niederzulegen bzw. die Eheleute D und E im
audienzrichterlichen Verfahren gar nicht erst zu vertreten (Fellmann, Art. 12
N. 84 ff.). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nach
seiner Darstellung die X AG nicht vertreten habe. Wie erwähnt, hat er diese für
die genannte Geschäftsabwicklung sehr wohl vertreten, welcher Umstand ein
Treueverhältnis des Beschwerdeführers gegenüber der X AG begründet hat, und sei
es nur im Rahmen der beschränkten geschäftlichen Aktivitäten der (vorgeschobenen)
X AG mit der G AG.
Die Vorinstanz ist somit zu Recht von einem
Mandatsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der X AG ausgegangen und
hat daher eine Verletzung der Berufsregeln nach Art. 12 lit. c BGFA
angenommen. Unter dem Titel Parteienwechsel wird nämlich die Frage diskutiert,
ob ein Anwalt gegen einen ehemaligen Klienten ein Mandat übernehmen darf. Lehre
und Rechtsprechung sind sich in der Beurteilung des Problems weitgehend einig.
Danach darf ein Anwalt aufgrund der das Mandatsverhältnis überdauernden Treue-
und Schweigepflicht einen Auftrag, der sich direkt oder indirekt gegen einen
früheren Klienten richtet, nur annehmen, wenn nicht Kenntnisse zu verwerten
oder zu erörtern sind, die er in einem früheren Verfahren als Berufsgeheimnis
erfahren hat. Die erforderlichen Abklärungen muss er gewissenhaft und
sorgfältig treffen. Das Vorgehen gegen einen früheren Klienten ist schon untersagt,
"wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass Kenntnisse aus dem ehemaligen
Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden können" (Fellmann,
Art. 12 N. 108, unter anderem mit Hinweis auf Testa, S. 116 f.).
Fellmann führt weiter aus, die Praxis der Aufsichtsbehörden sei zu Recht sehr
streng. So sei beispielsweise schon die Inkaufnahme einer möglichen
Interessenkollision als Verletzung der das Auftragsverhältnis überdauernden
Treuepflicht qualifiziert worden. Diese strenge Praxis sei auch unter der
Herrschaft des BGFA gerechtfertigt, da es letztlich um den Schutz des Berufsgeheimnisses
nach Art. 13 BGFA gehe (Art. 12 N. 110, mit Hinweisen).
Vorliegend ist der Tatbestand einer solchen Interessenkollision gemäss Art. 12
lit. c BGFA wie dargelegt zweifelsohne erfüllt: der Beschwerdeführer hatte
mindestens im Rahmen des Vertrags vom 8. März 2004 nebst D auch die X AG
vertreten, um dann in den von Letzterer angestrengten Befehlsverfahren nunmehr
die Eheleute D und E zu vertreten. Somit ist er im Rahmen der gegen die
Eheleute D und E eingeleiteten Befehlsverfahren gegen die X AG aufgetreten,
womit ein so genannter unzulässiger Parteienwechsel stattgefunden hat. Allein
der Umstand, dass die Folgen des Vertrags vom 8. März 2004 seitens der X
AG und seitens von D unterschiedlich interpretiert wurden, belegt, dass es aus
jener Vertragsabwicklung sehr wohl Kenntnisse zu verwerten bzw. zu erörtern
gab, welche der Beschwerdeführer damals erfahren hatte, womit der Sachverhalt
der Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA hinreichend erstellt ist.
3.
Nachdem feststeht, dass der Beschwerdeführer gegen Art. 12
lit. c BGFA verstossen hat, stellt sich die Frage der Höhe der ausgefällten
Busse.
3.1
Der
Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es sei keine konkrete Gefährdung
der X AG entstanden und es sei auch nicht dargelegt worden, welches konkrete
Wissen er gegen jene verwendet haben soll. Die Busse sei massiv überhöht. Die
Vorinstanz beurteilte die "beabsichtigte Simulation eines
Mandatsverhältnisses zur X AG 'im Aussenverhältnis' " als verschuldensmässig
nicht leicht, hielt aber gleichzeitig fest, dem Beschwerdeführer könne nicht
zur Last gelegt werden, sein Vorgehen habe, über die eingetretene Gefährdung
hinaus, eine konkrete Schädigung der Interessen der früheren Klientin zu Folge
gehabt. Leicht straferhöhend sei eine im Jahre 1997 erfolgte Disziplinierung durch
die Aufsichtskommission wegen Verletzung von Berufsregeln zu würdigen. In
Würdigung dieser Umstände sei daher eine Busse von Fr. 4'000.- angemessen
(Art. 17 lit. c. BGFA).
3.2
Nachdem
zwischen der X AG einerseits und den Eheleuten D und E bzw. dem Beschwerdeführer
andererseits im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Berechtigung an den aus
dem Vertrag vom 8. März 2004 geflossenen Geldern Uneinigkeit herrschte und in
den Befehlsverfahren somit unterschiedliche Interessen verfolgt wurden, ist
rechtsgenügend erstellt, dass die Vertretung der Eheleute D und E durch den
Beschwerdeführer für die X AG eine konkrete Gefährdung darstellte, gab es doch
aus jener Vertragsabwicklung, wie erwähnt, entsprechende Kenntnisse zu
verwerten bzw. zu erörtern. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist
hingegen eine "beabsichtigte Simulation eines Mandatsverhältnisses"
verschuldensmässig nicht weiter zu berücksichtigen, vertritt der Beschwerdeführer
mit seiner Argumentation doch nur eine eigene Rechtsauffassung bezüglich der
von ihm geltend gemachten treuhänderischen Rolle der X AG.
Als Disziplinarmassnahmen kann die Aufsichtsbehörde Folgendes
anordnen: eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu 20'000 Franken, ein
befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre und ein dauerndes
Berufsausübungsverbot (Art. 17 Abs. 1 lit. a-e BGFA). Eine Busse
kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden (Art. 17
Abs. 2 BGFA). Angesichts dieser Bandbreite und in Berücksichtigung der
Tatsache, dass die Vertretung der Eheleute D und E gegen die X AG in den
audienzrichterlichen Verfahren ganz offensichtlich gegen das Verbot von
Interessenkollisionen gemäss Art. 12 lit. c BGFA verstiess, erscheint die
Höhe der ausgefällten Busse, wenn auch im oberen im Rahmen liegend, noch als
vertretbar und stellt keine Rechtsverletzung dar. Leicht straferhöhend wirkt
sich zudem die Disziplinierung aus dem Jahr 1997 aus.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig und es steht ihm keine Parteientschädigung zu
(§§ 13 Abs. 2 und 17 Abs. 2 VRG). Bei der Bemessung der
Gerichtsgebühr ist zu berücksichtigen, dass vorliegend nicht nur die Höhe der
Busse Streitgegenstand war und somit nicht von einem Streitwert von
Fr. 4'000.- auszugehen ist. Vielmehr bestreitet der Beschwerdeführer in
der Hauptsache, sich überhaupt einer Berufsverletzung nach Art. 12 lit. c
BGFA schuldig gemacht zu haben, weshalb der Fall nicht unmittelbar
vermögensrechtlicher Natur ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 38 N. 5).
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht
einzureichen.
6.
Mitteilung
an …