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Entscheid

VB.2006.00527

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00527

22. März 2007Deutsch22 min

(URT.2007.9882)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2005 teilte die

Einzelrichterin des Audienzrichteramts des Bezirksgerichts Zürich der Aufsichtskommission

über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Zürich (nachfolgend

"Aufsichtskommission") mit, dass sie am 1. Februar 2005 drei

zusammenhängende Befehlsverfahren beurteilt habe, welche von der X AG gegen den

Geschäftsführer D, dessen Ehefrau E und A, vermuteter Rechtsanwalt der X AG,

angestrengt worden seien. Obwohl Rechtsanwalt A einerseits als Rechtsvertreter

der X AG tätig und von dieser aus dem Mandatsverhältnis ins Recht gefasst

worden sei, habe er in den Befehlsverfahren auch den Geschäftsführer und dessen

Ehefrau vertreten, was den Verdacht der Verletzung der Berufsregeln gemäss Art. 12

lit. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der

Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA, SR. 935.61) begründe.

In der Folge ersuchte der damalige Präsident der

Aufsichtskommission mit Schreiben vom 7. April 2005 die Audienzrichterin um

Zustellung der Akten der Befehlsverfahren. Mit Beschluss vom 12. Mai 2005

eröffnete die Aufsichtskommission ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt A

wegen Verletzung der Berufsregeln (Art. 12 lit. a und c BGFA). Mit

Schreiben vom 13. Mai 2005 bestätigten der damalige Präsident der Aufsichtskommission

und die Generalsekretärin i.V. gegenüber der Audienzrichterin, dass gestützt

auf § 30 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG, LS

215.1) gegen Rechtsanwalt A ein Disziplinarverfahren eröffnet worden sei und

ihr gemäss § 30 Abs. 2 Satz 2 AnwG nebst dieser Bestätigung keine

Verfahrensrechte zukämen.

Nach durchgeführter Untersuchung wurde Rechtsanwalt A mit

Beschluss der Aufsichtskommission vom 2. November 2006 wegen Verletzung

vom Art. 12 lit. c BGFA mit einer Busse von Fr. 4'000.- bestraft.

Erwägungen

II.

Am 12. Dezember 2006 ging fristgemäss die Beschwerde von

Rechtsanwalt A gegen den Beschluss der Aufsichtskommission vom 2. November

2006.

beim Verwaltungsgericht ein. Er liess durch seinen Anwalt – dieser hatte

ihn schon vor der Aufsichtskommission vertreten – sowie seine Anwältin

beantragen, der Entscheid der Anwaltskommission vom 2. November 2006 sei

in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, die Verfahrenskosten seien auf die

Staatskasse zunehmen und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene

Parteientschädigung auszurichten. Prozessual wurde der Beizug sämtlicher Akten

in Sachen des Beschwerdeführers von der Anwaltskommission beantragt. Die

Stellungnahme der Aufsichtskommission ging am 19. Januar 2007 zusammen mit den

Akten beim Gericht ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Beschluss sei unter schwerwiegender

Verletzung von Verfahrensvorschriften ergangen und daher nichtig. Recherchen in

Richterkreisen hätten ergeben, dass die Audienzrichterin, welche die Anzeige

erstattet habe, und der frühere Präsident der Aufsichtskommission seit vielen

Jahren Lebens- und Wohnpartner seien. Dieser Umstand indiziere den Anschein persönlicher

Befangenheit. So trage die Anzeige ungewöhnlicherweise den Vermerk

"überbracht", was bedeuten könnte, dass die Audienzrichterin diese am

Abend des 28. Februar 2005 ihrem Lebenspartner zur Mitnahme und weiterer

Bearbeitung übergeben haben könnte. Zwischen dem Audienzrichteramt und dem

Obergericht sei nämlich kein ständiger Weibeldienst eingerichtet. In der Folge

sei die Aufforderung des Präsidenten der Aufsichtskommission an die Audienzrichterin

zur Herausgabe von Akten ergangen und am 12. Mai 2005 unter dem Vorsitz desselben

das Disziplinarverfahren eröffnet worden, womit er die konkrete Zusammensetzung

der Kommission für den vorliegenden Fall bestimmt habe. Am Anschein der persönlichen

Befangenheit ändere auch nichts, dass der betreffende Oberrichter vorzeitig aus

dem Präsidium der Aufsichtskommission ausgeschieden sei. Auch der ungewöhnliche

und rechtlich unnötige Brief des Oberrichters an die Audienzrichterin vom 13.

Mai 2005 deute darauf hin, dass er dem Anschein der Befangenheit habe zuvorkommen

wollen. Nach Treu und Glauben wäre er verpflichtet gewesen, den

Beschwerdeführer von der besonderen Beziehung zur Audienzrichterin zu

informieren. Stattdessen habe er die Untersuchung eröffnet, weshalb jener

Beschluss sowie der angefochtene Entscheid wegen schwerwiegender Verletzung der

Verfahrensvorschriften aufzuheben seien. Dies gelte es von Amtes wegen zu

beachten.

1.2.2

Die Aufsichtskommission führte aus, die

Audienzrichterin und der betreffende Oberrichter würden, soweit bekannt, zwar

im selben Mehrfamilienhaus, aber nicht in derselben Wohnung leben. Zudem sei

die Audienzrichterin nicht am Verfahren beteiligt gewesen, sondern habe nur

Anzeige erstattet. Ausserdem bestehe ein täglicher Kurierdienst zwischen dem Bezirks-

und Obergericht. Schliesslich gelte es festzuhalten, dass der frühere Präsident

der Aufsichtskommission nicht eine konkrete Besetzung für die Bearbeitung des

Verfahrens bestimmt habe. An der Beratung hätten, von einer Ausnahme abgesehen,

die ordentlichen Mitglieder der Aufsichtskommission teilgenommen.

1.2.3

Das Rechtsmissbrauchsverbot und der Grundsatz

von Treu und Glauben gebieten es, Ausstandsgründe so früh als möglich, das

heisst sofort nach Kenntnis der Zusammensetzung der anordnenden Instanz,

geltend zu machen, andernfalls auf die Vorbringen der Befangenheit nicht

einzutreten ist. Infolgedessen gilt das Untätigbleiben oder die Einlassung in

ein Verfahren im Wissen um das Vorliegen von Ausstandsgründen als Verzicht und

führt grundsätzlich zum Verwirken des Anspruchs. Nur wenn eine Verfahrenspartei

von Umständen, welche ein Ausstandsbegehren begründet erscheinen lassen, erst

zusammen mit der Verfügung Kenntnis erhält, kann sie die Verletzung der

Ausstandsregeln auch noch im anschliessenden Rechtsmittelverfahren rügen,

sofern ihr keine mangelnde Sorgfalt vorzuwerfen ist, sie also die Umstände

nicht schon früher hätte erkennen müssen. Dabei ist es zulässig, von anwaltlich

vertretenen Parteien ein erhöhtes Mass an Sorgfalt zu verlangen (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5a N. 4 f., VGr, 5. Mai

2004, VB.2003.00381, E. 2.2, mit Hinweis auf BGE 121 I 225 E. 3, www.vgrzh.ch).

Der Beschwerdeführer wird seit dem 31. Mai 2005 durch

seinen heutigen Anwalt vertreten. Somit sind Letzterem sowohl die

Anzeigeerstatterin als auch die am Beschluss betreffend die Eröffnung des

Disziplinarverfahrens vom 12. Mai 2005 mitwirkenden Personen seit langem

namentlich bekannt. Weshalb der behauptete Ausstandsgrund erst über eineinhalb

Jahre später vorgebracht wird, und dies, nachdem der betreffende Oberrichter

nicht einmal mehr am angefochtenen Beschluss vom 2. November 2006

mitgewirkt hat, wird nicht weiter dargelegt. Die erwähnten "Recherchen in

Richterkreisen" hätten aber schon ab Mitte 2005 eingeleitet und die

behaupteten Umstände früher vorgebracht werden können. Dies muss umso mehr gelten,

als der Rechtsvertreter selber als Richter tätig ist (www.kassationsgericht-zh.ch)

und das als Ausstandsgrund aufgeführte Konkubinat zwischen der Audienzrichterin

und dem früheren Präsidenten der Aufsichtskommission als "in Richterkreisen

gerichtsnotorisch" dargestellt wird. Demnach erweist sich der behauptete

Ausstandsgrund als verspätet.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass

nicht jede Bekanntschaft mit einer im Verfahren auftretenden Person eine

Befangenheit begründet. So hat das Bundesgericht ausgeführt, die Beziehung

Richter-Zeuge sei mit Blick auf die richterliche Unabhängigkeit weniger

problematisch als das Verhältnis Richter-Partei. Es sei nicht zum vornherein auszuschliessen,

dass in Ausnahmefällen ein besonderes Verhältnis zwischen Richter und Zeuge

gegebenenfalls zum Anschein der Befangenheit führen könne. Denkbar sei dies etwa

dann, wenn ein nebenamtlicher Richter seinen beruflichen Vorgesetzten als Zeuge

befrage oder wenn ein Richter mit einer Zeugin verheiratet sei und die

Zeugenaussage für den Ausgang des Verfahrens voraussichtlich entscheidend sein

werde (BGr, 21. September 2005,1P.507/2005, www.bger.ch). Ein solcher Anschein

der Befangenheit liegt hier aber klarerweise nicht vor, war doch die

Audienzrichterin, welche aufgrund von Art. 15 Abs. 1 BGFA und § 39

Abs. 1 lit. a AnwG zur Anzeigeerstattung verpflichtet war, schon von Gesetzes

wegen nicht weiter am Verfahren beteiligt (§ 30 Abs. 2 AnwG). Genau dies

wurde der Audienzrichterin mit Schreiben vom 13. Mai 2005 denn auch mitgeteilt,

was rechtlich korrekt und auch üblich ist. Ebenso ist es gerichtsnotorisch,

dass zwischen Ober- und Bezirksgericht Zürich die Akten via Kurierdienst

befördert werden. Somit ist es auch nicht aussergewöhnlich, dass die Anzeige

vom 28. Februar 2005 den Eingangsstempel "überbracht" trägt. Daher

ist der das Disziplinarverfahren eröffnende Beschluss vom 12. Mai 2005

nicht zu beanstanden, und schon gar nicht der Beschluss vom 2. November

2006.

Gegen die übrigen Mitwirkenden bringt der Beschwerdeführer denn auch

keine Ausstandsgründe vor.

2.

2.1

Die X AG,

welche sich mit dem Kauf, Verkauf und der Verwaltung von Liegenschaften befasst

hatte, war unter anderem in ein Bauprojekt "Q" involviert gewesen. Am

8.

März 2004 unterzeichnete der Beschwerdeführer in dieser Sache für die X

AG sowie "D/F" einen Vertrag mit der G AG. Darin verpflichtete sich

die G AG solidarisch und einredefrei, an die X AG den Betrag von einer Million

Franken inklusive Mehrwertsteuer zu bezahlen, zahlbar auf das vom

Beschwerdeführer angegebene Konto und fällig am Tage des Baubeginns betreffend

die Liegenschaft Q. D/F, vertreten durch den Beschwerdeführer, bestätigten zudem,

dass sie keinerlei Ansprüche bei Erfüllung von Ziffer 2.1 gegen die Vertragspartner

G AG erheben würden (Ziff. 2.2). Anlässlich der drei Befehlsverfahren, in

welchen die X AG um die Erteilung diverser schriftlicher Auskünfte, die

Offenlegung vom Konti etc. seitens der Eheleute D und E sowie des Beschwerdeführers

ersuchte, wurde von der X AG nebst anderem vorgebracht, aus dem Vertrag vom 8.

März 2004 seien in der Folge Gelder im Betrag von insgesamt Fr. 975'368.05

(Fr. 899'368.05 zuzüglich Fr. 76'000.- Mehrwertsteuer) auf das

Klientengeldkonto des Beschwerdeführers geflossen. Der Beschwerdeführer verheimliche,

wo dieser Betrag liege. Der Beschwerdeführer vertrat in den Befehlsverfahren

die Eheleute D und E. Dieser Umstand bildete wie erwähnt Anlass für die Anzeige

der Audienzrichterin, welche ausführte, der Beschwerdeführer sei sowohl als

Vertreter der X AG als auch der Beklagten D und E tätig gewesen, was den Verdacht

der Verletzung der Berufsregel gemäss Art. 12 lit. c BGFA begründe.

2.2

Der

Beschwerdeführer äusserte sich vor der Aufsichtskommission dahingehend, zwischen

ihm und der X AG habe es kein Mandatsverhältnis gegeben. Er habe gar keine Gelder

eingetrieben, bei denen die X AG die Begünstigte gewesen wäre. Vielmehr habe er

lediglich die Interessen von D vertreten. Dieser habe die X AG als

"Vehikel" benutzt, um die ihm bzw. der "F" gegenüber den

Herren H und I bestehende Forderung erhältlich zu machen. Da die "F"

ein rechtlich unklares Gebilde gewesen sei – ein Handelsregistereintrag oder

dergleichen habe nicht bestanden – sei er, der Beschwerdeführer, an D gelangt

und habe ihn gefragt, ob er "ein juristisch klar fassbares Gebilde allein

zu diesem Zweck habe." Die Vollmacht der X AG vom 14. Juni 2004 sei

simuliert.

2.3

Die

Aufsichtskommission ging davon aus, der Beschwerdeführer sei faktisch als Anwalt

der X AG tätig gewesen und hätte daher deren Interessen wahrnehmen müssen. Mit

dem Einwand, das Anwaltsmandat habe nur im "Aussenverhältnis"

bestanden und die X AG sei von ihm lediglich als "Vehikel" benützt

worden, sei er nicht zu hören. Er habe das Anwaltsmandat mit der Vollmacht und

seinen dokumentierten Vertragshandlungen selbst verurkundet und sei daher seine

anwaltlichen Verpflichtungen gegenüber der X AG selber und direkt eingegangen,

nicht gegenüber dem Geschäftsführer D. Ungeachtet der Tatsache, dass der

Beschwerdeführer gegen aussen nur vorgegeben habe, er vertrete die Interessen

der X AG, in Wahrheit aber für D gehandelt habe, sei davon auszugehen, dass zwischen

ihm und der X AG ein echtes Mandatsverhältnis bestanden habe. Aus welchen

Gründen der Beschwerdeführer das Mandatsverhältnis zur X AG habe simulieren

wollen, sei nicht völlig klar. Ein plausibler Grund könnte allenfalls in der

fehlenden Solvenz von D gesehen werden, sei es doch diesem gegenüber zu einer

Pfändung mit Verlustschein gekommen. Am 20. Juni 2004 habe der Beschwerdeführer

gegenüber D einmal mehr bekräftigt, dass dieser "im Aussenverhältnis"

seine X AG "zur Verfügung gestellt" habe, die für ihn bzw. die F

treuhänderisch gehandelt habe. Abgesehen davon, dass die Konstruktion eines Treuhandverhältnisses

zwischen D und der X AG unter den gegebenen Umständen als abenteuerlich

erscheine, sei die Verwendung der X AG als "Vehikel" geeignet gewesen,

die Vertragspartnerin G AG über die Identität der an der Honorarzahlung

wirtschaftlich berechtigten bzw. diese Berechtigung beanspruchenden Person zu

täuschen und jene Seriosität und Bonität vorzuspiegeln, welche für die Abwicklung

des Geschäfts erforderlich gewesen sei, aber von D für sich persönlich nicht

habe in Anspruch genommen werden können. Dies führe zum Resultat, dass die

Vertretung von D und dessen Ehefrau im audienzrichterlichen Verfahren ein vor Art. 12

lit. c BGFA unzulässiger Parteiwechsel gewesen sei. Aus der Treuepflicht des

Rechtsanwalts ergebe sich unter anderem das Verbot, Mandate anzunehmen, die mit

früher begründeten Verpflichtungen nicht vereinbart werden können. Der Beschwerdeführer

sei aus der Angelegenheit Q die Treuepflicht gegenüber der X AG gebunden

gewesen. Die neuen Mandate zur Vertretung der Eheleute D und E hätten sich auf

Begehren der X AG gegenüber diese beiden und ihn selbst bezogen. Dabei sei es

gerade auch um die Honorarangelegenheit Q gegangen, was Gegen­stand des

früheren Mandats der X AG gewesen sei. Zusammenfassend hielt die Aufsichtskommission

fest, es werde von der Auffassung ausgegangen, dass die Mandatierung des

Beschwerdeführers durch die X AG kein simuliertes, sondern ein echt zustande gekommenes

Rechtsgeschäft gewesen sei. Wollte man umgekehrt die Simulation als zustande

gekommen bezeichnen, wäre allein D als Mandant zu betrachten und die Grundlage

für eine Interessenkollision würde entfallen. Es wäre dann aber zu prüfen, wie

sich die Simulation auf die Vertragsbeziehung zur G AG bzw. deren J AG

ausgewirkt hätte und ob sie allenfalls als Täuschungshandlung zu würdigen wäre,

was klarerweise als Verstoss gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung

im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA diszipliniert werden müsste.

2.4

Der

Beschwerdeführer lässt ausführen, der Sachverhalt sei unrichtig festgestellt worden.

Bezüglich des Vertrags mit der G AG vom 8. März 2004 habe sich die Gegenseite

mit dem "Vehikel X AG" einverstanden erklärt bzw. es sei allen

Parteien von Anfang an klar gewesen, dass die X AG lediglich treuhänderisch für

D gehandelt habe. Im Verwaltungsrat der X AG seien der dem Beschwerdeführer

nicht bekannte K sowie E gesessen, wobei D bzw. die F Mehrheitsaktionäre

gewesen seien. K sei anscheinend zu 20% an der X AG beteiligt gewesen. In der

Folge sei es zum Streit zwischen K und D und zum Prozess betreffend

Aktenherausgabe gekommen. Vorliegend habe seitens des Beschwerdeführers aber

gerade kein Parteienwechsel stattgefunden. Die Vorinstanz halte richtig fest,

dass der Verwaltungsrat der X AG über den Eingang der Zahlung und deren

Weiterleitung an D nicht informiert worden sei. Dies sei der Beweis dafür, dass

er nicht für die X AG tätig gewesen sei, sondern einzig und allein als Anwalt

im Interesse von D. Die Gründe, weshalb das Mandatsverhältnis zur X AG simuliert

worden sei, ergäben sich aus den Akten und die G AG habe auch nicht getäuscht

werden können. Diesbezüglich sei die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz

erheblich unvollständig. Sodann habe hier die konkrete Gefahr der Verwendung

geschützten anwaltlichen Wissens aus einem früheren Mandat nicht vorgelegen.

Eine solche Wissensverwendung zugunsten einer neuen Klientschaft würde zuerst

voraussetzen, dass im Fall Q überhaupt ein der X AG zuzurechnendes Geschäft vorhanden

gewesen sei, was aber nicht zutreffe. Die Höhe der Busse sei somit unbegründet

bzw. massiv übersetzt. Die Vorinstanz habe ihre Vorwürfe bezogen auf den konkreten

Sachverhalt nicht ausreichend substanziiert. Weder sei eine konkrete Gefährdung

der X AG vorgelegen noch sei dargelegt worden, welches Wissen der Beschwerdeführer

verwendet haben soll.

2.5

Der

Beschwerdeführer macht somit geltend, die X AG sei in fiduziarischer Funktion

aufgetreten (schon vor der Audienzrichterin hatte er dargelegt, die X AG habe

als indirekte Stellvertreterin gehandelt) und will daraus in Vermengung mit dem

Simulationsbegriff ableiten, trotz Vollmacht der X AG, welche nur mit Wirkung

nach aussen erteilt worden sei, nicht als deren Vertreter fungiert zu haben.

Dieser Auffassung kann so aber nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hält

nämlich selber ausdrücklich fest, über die wahren Vertretungsverhältnisse sei

vorliegend niemand getäuscht worden und es sei der G AG von Anfang an klar

gewesen, dass die X AG lediglich ein Zahlungsvehikel gewesen sei. Lag aber ein

übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien vor, bestand auch kein Raum für

eine Scheinvollmacht, die im Übrigen nichtig wäre (Theo Guhl, Das

Schweizerische Obligationenrecht, 9. A. Zürich 2000, § 15 N. 20). Die

Simulationstheorie wird denn auch bezogen auf fiduziarische Rechtsgeschäfte

allgemein abgelehnt und es wird die Auffassung des vollen Rechtserwerbs des

Treuhänders vertreten. Dem Fiduziar wird eine überschiessende Rechtsmacht

eingeräumt. Er hat als Rechtsinhaber die Verfügungsmacht über das ihm

überlassene Recht, wobei zwischen Fiduziar und Fiduzianten die Abrede gilt,

dass Ersterer von seiner besseren Rechtsstellung nicht zum Schaden des Letzeren

Gebrauch machen soll (Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand,

Basler Kommentar 2003, Art. 18 OR N. 140 ff.; Guhl, § 15 N. 25 f.,

je mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Die Rechtswirksamkeit der von der X AG an den

Beschwerdeführer ausgestellten Vollmacht vom 14. Juni 2004 ergibt sich aber

auch daraus, dass die Rechtmässigkeit des Vertrages vom 8. März 2004

nicht in Frage gestellt wird und vom Beschwerdeführer entsprechende

geschäftliche Handlungen vorgenommen wurden. So hat er beispielsweise am

11.6

/25.8.2004 "namens und auftrags der X AG" "Rechnung betr.

Q" gestellt, zahlbar auf sein (Klienten-)Konto. D und L (Revisionsstelle

der X AG) gaben denn auch anlässlich einer Verwaltungsratssitzung vom 24. Oktober

2004.

zu Protokoll, die X AG besitze weder ein Postcheck- noch ein Bankkonto.

Ein grosser Teil des Geschäfts laufe über das Klientenkonto des Beschwerdeführers,

was zumindest mit Bezug auf die aus dem Geschäft Q geflossenen Gelder zutraf.

Somit handelte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Abwicklung des

Vertrages vom 8. März 2004 sehr wohl als Vertreter der X AG, was er für

das Aussenverhältnis auch nicht bestreitet. Insoweit ist er im Verhältnis zur X

AG eine anwaltliche Treuepflicht eingegangen, woran nichts ändert, dass

Letztere nur eine treuhänderische Funktion innegehabt haben soll, zumal er wie

erwähnt in ihrem Namen Gelder eingefordert hat. Die Treuepflicht des Anwalts

besteht nämlich gegenüber jedem Klienten (Giovanni Andrea Testa, Die

zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem

Klienten, Zürich 2000, S. 94). Dass der Beschwerdeführer auch die persönlichen

Interessen von D vertrat, ändert nichts daran. An einer solchen

Doppelvertretung ausserhalb eines Prozesses ist solange nichts auszusetzen, als

nicht gegen das allgemeine Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen

verstossen wird (Walter Fellmann in: Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.],

Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 N. 96). Zumindest

solange die X AG – in welcher Funktion auch immer – und der Geschäftsführer D

dieselben Interessen gegenüber der G AG verfolgten, war die Vertretung des Beschwerdeführers

sowohl der X AG als auch von D bzw. den "F" anwaltsrechtlich nicht

weiter zu beanstanden.

In der Folge kam es jedoch in der X AG zu internen

Differenzen, wobei die Gesellschaft gegen den Geschäftsführer D, dessen Ehefrau

und den Beschwerdeführer selber je ein Befehlsverfahren anstrengte. Spätestens

dann konnte aber nicht mehr von derselben Interessenlage der X AG und D bzw.

einer Identität der Streitsache ausgegangen werden, erst recht nicht, nachdem

die Differenzen auch die Frage der Berechtigung an den aus dem Vertrag vom 8.

März 2004 geflossenen Geldern und somit Bestand und Umfang des behaupteten

Treuhandverhältnisses zwischen der X AG und D bzw. den F zum Inhalt hatten.

Damit geriet der Beschwerdeführer aber in einen verbotenen Interessenkonflikt

im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA, welche Situation es geboten hätte, das

Mandat von D unverzüglich niederzulegen bzw. die Eheleute D und E im

audienzrichterlichen Verfahren gar nicht erst zu vertreten (Fellmann, Art. 12

N. 84 ff.). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nach

seiner Darstellung die X AG nicht vertreten habe. Wie erwähnt, hat er diese für

die genannte Geschäftsabwicklung sehr wohl vertreten, welcher Umstand ein

Treueverhältnis des Beschwerdeführers gegenüber der X AG begründet hat, und sei

es nur im Rahmen der beschränkten geschäftlichen Aktivitäten der (vorgeschobenen)

X AG mit der G AG.

Die Vorinstanz ist somit zu Recht von einem

Mandatsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der X AG ausgegangen und

hat daher eine Verletzung der Berufsregeln nach Art. 12 lit. c BGFA

angenommen. Unter dem Titel Parteienwechsel wird nämlich die Frage diskutiert,

ob ein Anwalt gegen einen ehemaligen Klienten ein Mandat übernehmen darf. Lehre

und Rechtsprechung sind sich in der Beurteilung des Problems weitgehend einig.

Danach darf ein Anwalt aufgrund der das Mandatsverhältnis überdauernden Treue-

und Schweigepflicht einen Auftrag, der sich direkt oder indirekt gegen einen

früheren Klienten richtet, nur annehmen, wenn nicht Kenntnisse zu verwerten

oder zu erörtern sind, die er in einem früheren Verfahren als Berufsgeheimnis

erfahren hat. Die erforderlichen Abklärungen muss er gewissenhaft und

sorgfältig treffen. Das Vorgehen gegen einen früheren Klienten ist schon untersagt,

"wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass Kenntnisse aus dem ehemaligen

Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden können" (Fellmann,

Art. 12 N. 108, unter anderem mit Hinweis auf Testa, S. 116 f.).

Fellmann führt weiter aus, die Praxis der Aufsichtsbehörden sei zu Recht sehr

streng. So sei beispielsweise schon die Inkaufnahme einer möglichen

Interessenkollision als Verletzung der das Auftragsverhältnis überdauernden

Treuepflicht qualifiziert worden. Diese strenge Praxis sei auch unter der

Herrschaft des BGFA gerechtfertigt, da es letztlich um den Schutz des Berufsgeheimnisses

nach Art. 13 BGFA gehe (Art. 12 N. 110, mit Hinweisen).

Vorliegend ist der Tatbestand einer solchen Interessenkollision gemäss Art. 12

lit. c BGFA wie dargelegt zweifelsohne erfüllt: der Beschwerdeführer hatte

mindestens im Rahmen des Vertrags vom 8. März 2004 nebst D auch die X AG

vertreten, um dann in den von Letzterer angestrengten Befehlsverfahren nunmehr

die Eheleute D und E zu vertreten. Somit ist er im Rahmen der gegen die

Eheleute D und E eingeleiteten Befehlsverfahren gegen die X AG aufgetreten,

womit ein so genannter unzulässiger Parteienwechsel stattgefunden hat. Allein

der Umstand, dass die Folgen des Vertrags vom 8. März 2004 seitens der X

AG und seitens von D unterschiedlich interpretiert wurden, belegt, dass es aus

jener Vertragsabwicklung sehr wohl Kenntnisse zu verwerten bzw. zu erörtern

gab, welche der Beschwerdeführer damals erfahren hatte, womit der Sachverhalt

der Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA hinreichend erstellt ist.

3.

Nachdem feststeht, dass der Beschwerdeführer gegen Art. 12

lit. c BGFA verstossen hat, stellt sich die Frage der Höhe der ausgefällten

Busse.

3.1

Der

Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es sei keine konkrete Gefährdung

der X AG entstanden und es sei auch nicht dargelegt worden, welches konkrete

Wissen er gegen jene verwendet haben soll. Die Busse sei massiv überhöht. Die

Vorinstanz beurteilte die "beabsichtigte Simulation eines

Mandatsverhältnisses zur X AG 'im Aussenverhältnis' " als verschuldensmässig

nicht leicht, hielt aber gleichzeitig fest, dem Beschwerdeführer könne nicht

zur Last gelegt werden, sein Vorgehen habe, über die eingetretene Gefährdung

hinaus, eine konkrete Schädigung der Interessen der früheren Klientin zu Folge

gehabt. Leicht straferhöhend sei eine im Jahre 1997 erfolgte Disziplinierung durch

die Aufsichtskommission wegen Verletzung von Berufsregeln zu würdigen. In

Würdigung dieser Umstände sei daher eine Busse von Fr. 4'000.- angemessen

(Art. 17 lit. c. BGFA).

3.2

Nachdem

zwischen der X AG einerseits und den Eheleuten D und E bzw. dem Beschwerdeführer

andererseits im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Berechtigung an den aus

dem Vertrag vom 8. März 2004 geflossenen Geldern Uneinigkeit herrschte und in

den Befehlsverfahren somit unterschiedliche Interessen verfolgt wurden, ist

rechtsgenügend erstellt, dass die Vertretung der Eheleute D und E durch den

Beschwerdeführer für die X AG eine konkrete Gefährdung darstellte, gab es doch

aus jener Vertragsabwicklung, wie erwähnt, entsprechende Kenntnisse zu

verwerten bzw. zu erörtern. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist

hingegen eine "beabsichtigte Simulation eines Mandatsverhältnisses"

verschuldensmässig nicht weiter zu berücksichtigen, vertritt der Beschwerdeführer

mit seiner Argumentation doch nur eine eigene Rechtsauffassung bezüglich der

von ihm geltend gemachten treuhänderischen Rolle der X AG.

Als Disziplinarmassnahmen kann die Aufsichtsbehörde Folgendes

anordnen: eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu 20'000 Franken, ein

befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre und ein dauerndes

Berufsausübungsverbot (Art. 17 Abs. 1 lit. a-e BGFA). Eine Busse

kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden (Art. 17

Abs. 2 BGFA). Angesichts dieser Bandbreite und in Berücksichtigung der

Tatsache, dass die Vertretung der Eheleute D und E gegen die X AG in den

audienzrichterlichen Verfahren ganz offensichtlich gegen das Verbot von

Interessenkollisionen gemäss Art. 12 lit. c BGFA verstiess, erscheint die

Höhe der ausgefällten Busse, wenn auch im oberen im Rahmen liegend, noch als

vertretbar und stellt keine Rechtsverletzung dar. Leicht straferhöhend wirkt

sich zudem die Disziplinierung aus dem Jahr 1997 aus.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der

Beschwerdeführer kostenpflichtig und es steht ihm keine Parteientschädigung zu

(§§ 13 Abs. 2 und 17 Abs. 2 VRG). Bei der Bemessung der

Gerichtsgebühr ist zu berücksichtigen, dass vorliegend nicht nur die Höhe der

Busse Streitgegenstand war und somit nicht von einem Streitwert von

Fr. 4'000.- auszugehen ist. Vielmehr bestreitet der Beschwerdeführer in

der Hauptsache, sich überhaupt einer Berufsverletzung nach Art. 12 lit. c

BGFA schuldig gemacht zu haben, weshalb der Fall nicht unmittelbar

vermögensrechtlicher Natur ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 38 N. 5).

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht

einzureichen.

6.

Mitteilung

an …