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Entscheid

VB.2006.00528

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00528

21. Dezember 2006Deutsch8 min

(URT.2006.9698)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

2.2

Im Verfahren VB.2006.00101 wies das

Verwaltungsgericht die Beschwerde am 23. März 2006 ab. Damals machte es

dem Beschwerdeführer erneut klar, dass die Beschwerdeschrift nicht den

gesetzlichen Anforderungen entspreche. Das Gericht verzichtete auf eine an sich

erforderliche Rückweisung der Beschwerdeschrift zur Verbesserung, weil die

Beschwerde ohne weiteres sofort beurteilt werden konnte. Der Streitgegenstand

war nämlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs

nicht eingetreten sei, nachdem der Beschwerdeführer seine Rechtsschrift im

vorinstanzlichen Verfahren nicht in der verlangten Form verbessert hatte.

2.3

Dem Beschwerdeführer muss somit die Rechtslage

hinsichtlich der Anforderungen an Rechtsschriften hinlänglich bekannt sein.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von verschiedenen

Rechtsmittelinstanzen mehrmals und teilweise detailliert auf das Ungenügen

seiner Rechtsschriften hingewiesen worden ist:

- Verwaltungsgericht, VB.2005.000291:

Präsidialverfügung vom 3. August 2005; telefonische Auskunft durch den

Gerichtssekretär am 17. August 2005; Verfügung vom 19. Oktober 2005, auch in

Bezug auf das seinerseits verbesserungsbedürftige Erläuterungsbegehren (E. 2.3);

- Bundesgericht,2P.342/2005: Urteil vom

13. Dezember 2005 (E. 2);

- Bezirksrat Y: Verfügung zur

Verbesserung vom 14. November 2005; Beschluss vom 11. Januar 2006 (erwähnt im

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2006.00101 vom 23. März 2006, Sachverhalt Ziff. II);

- Verwaltungsgericht, VB.2006.00101:

Entscheid vom 23. März 2006 (E. 2 und 3);

- Bezirksrat

Y: Verfügung zur Verbesserung vom 7. November 2006.

3.

Es fragt sich daher, ob in diesem Verfahren

dem Beschwerdeführer wiederum eine Frist zur Verbesserung anzusetzen ist. Davon

ist gerade auch im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzusehen. Im

Entscheid 5P.410/2005 vom 6. April 2006 (www.bger.ch) äusserte sich das

Bundesgericht zu § 131 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des

Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG), der die Anforderungen

an Eingaben in praktisch identischer Weise wie § 5 Abs. 3 VRG

umschreibt (§ 131 Abs. 1 Satz 2 GVG: "Sie [schriftliche

Eingabe] dürfen weder einen ungebührlichen Inhalt aufweisen noch weitschweifig

oder schwer lesbar sein."; Abs. 2: "Genügt die Eingabe diesen

Anforderungen nicht, wird zur Behebung des Mangels Frist angesetzt." – § 5

Abs. 3 VRG: "Unleserliche, ungebührliche und übermässig

weitschweifige Eingaben werden zur Verbesserung zurückgewiesen." – Zur Vergleichbarkeit

der beiden Normen im GVG und VRG vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 40):

Die Regelung des § 131 Abs. 2 GVG

sei für Fälle bestimmt, in denen eine Partei mangels besseren Wissens eine

mangelhafte Rechtsschrift einreiche. Ebenso sollten einmalige Entgleisungen

korrigiert werden können. Davon könne im vorliegenden Fall indes keine Rede

sein. Der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren habe den kantonalen

Gerichten bereits wiederholt ungebührliche Rechtsschriften eingereicht, die

ebenso wiederholt zur Verbesserung zurückgewiesen worden seien. Dem

Beschwerdeführer sei wiederholt zur Kenntnis gebracht worden, dass Rechtsschriften

mit ungebührlichem Inhalt un­zulässig seien. Dies habe ihn aber nicht daran

gehindert, dem Obergericht erneut eine Nichtigkeitsbeschwerde ungebührlichen

Inhalts einzureichen. Dieses rechtmissbräuchliche Verhalten verdiene keinen

Rechtsschutz. Der Anspruch auf Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der

Eingabe sei verwirkt (E. 3.2). Auch unter grundrechtlicher Sicht war nach

Auffassung des Bundesgerichts die Vorgehensweise des Obergerichts nicht zu beanstanden.

Der von der Gerichtsinstanz eingeschlagene Weg diene dazu, dem Verbot ungebührlicher

Rechtsschriften zum Durchbruch zu verhelfen. Er erweise sich als verhältnismässig.

Dem Beschwerdeführer werde der Zugang zum Gericht nicht verwehrt, wohl aber von

der Voraussetzung abhängig gemacht, dass er sich an die Ordnungsvorschrift von § 131

Abs. 1 GVG halte (E. 4).

Diese

Rechtsprechung, welche das Bundesgericht anhand einer ungebührlichen Rechtsschrift

entwickelt hat, kann ebenso auf eine unlesbare und übermässig weitschweifige Eingabe

übertragen werden. Eine Aufforderung zur Verbesserung erweist sich in der vorliegenden

Konstellation und in Anbetracht der dargestellten Vorgeschichte (E. 2) als

zwecklos (vgl. auch Entscheid des Kassationsgerichts vom 5. November 1984,

Rechenschaftsbericht Obergericht/Kassationsgericht 1984, S. 294 f. Nr. 14).

Wird anders verfahren, so werden die Rechtsmittelinstanzen in unzulässiger

Weise instrumentalisiert und der Rechtsschutz ab absurdum geführt.

4.

Der Verzicht

auf die Anordnung einer Verbesserung ist allerdings nur in krassen Fällen

gerechtfertigt. Dabei darf die dem Rechtsstreit eigentlich zugrunde liegende

Thematik nicht aus dem Auge verloren werden. Vorliegend geht es um eine

sozialhilferechtliche Auseinandersetzung. In den eingereichten Akten befinden

sich zwei bezirksrätliche Akte, die aufgrund der funktionellen Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichts allein als Anfechtungsobjekte in Frage kommen könnten:

Mit Präsidialverfügung des Bezirksrats Y vom 24. Oktober 2006 trat dieser

auf einen Rekurs nicht ein, weil die angefochtene Androhung der Nichtgewährung

bzw. Einstellung von Sozialhilfeleistungen keine anfechtbare Anordnung

darstelle. Diese Verfahrenserledigung entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

(RB 1998 Nr. 34). Mit Präsidialverfügung des Bezirksrats Y vom 7. November

2006 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, die Rechtsmittelschrift zu

verbessern. Eine solche verfahrensleitende Anordnung ist nicht anfechtbar (§ 48

Abs. 2 VRG).

Im Übrigen ist

das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde über die Gemeinden, weshalb es

nicht zuständig ist, sich in allgemeiner Weise mit den Vorkehrungen der kommunalen

Sozialbehörde oder von kommunalen Angestellten auseinanderzusetzen

(Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 34, § 41 N. 16).

Ausserdem werden dem Beschwerdeführer nach wie vor Sozialhilfeleistungen

– allerdings in gekürztem Umfang – gewährt, und zwar vorerst bis zum 31. August

2007; eine Einstellung der Leistung wird einer separaten Anordnung vorbehalten

(Beschluss der Sozialbehörde X vom 3. Oktober 2006). Die Vorgehensweise der

Sozialbehörde ist jedenfalls unter dem Gesichtswinkel des verfassungsmässigen

Rechts auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April

1999) nicht zu beanstanden.

5.

Das

Beschwerdeverfahren kann ohne Weiterungen erledigt werden (§ 56 Abs. 2

VRG). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG).

Demgemäss beschliesst

die Kammer:

1. Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Mitteilung an …