VB.2006.00528
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00528
21. Dezember 2006Deutsch8 min
(URT.2006.9698)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00528
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.12.2006
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 05.03.2007 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Verzicht auf Ansetzung einer Frist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift (Sozialhilfeangelegenheit)
Die Beschwerdeschrift entspricht hinsichtlich Gliederung, Lesbarkeit und Länge nicht den Anforderungen, die dem Beschwerdeführer aus früheren Verfahren über verschiedene Instanzen hinlänglich bekannt sein müssen (E. 1 f.).
Von der Ansetzung einer Frist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift ist gerade im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzusehen. Danach verdient ein wiederholt rechtsmissbräuchliches prozessuales Verhalten keinen Rechtsschutz. In der vorliegenden Konstellation ist eine Aufforderung zur Verbesserung zwecklos, weshalb ohne Weiterungen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 3, 5).
Ein solches Vorgehen ist allerdings nur in krassen Fällen gerechtfertigt (E. 4).
Stichworte:
BESCHWERDESCHRIFT
RECHTSMISSBRAUCH
SOZIALHILFE
VERBESSERUNG
WEITERE BESCHWERDEVORAUSSETZUNGEN
WEITSCHWEIFIGKEIT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 131 GVG
§ 5 Abs. III VRG
§ 54 VRG
§ 56 Abs. I VRG
Publikationen:
RB 2006 Nr. 14
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
1.
A sandte am 1. Dezember 2006 dem
Verwaltungsgericht eine Eingabe zu mit der Überschrift "Antrag auf
vorsorgliche Massnahme und Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach § 41 VRG".
Sie richtet sich gegen verschiedene Akte der Sozialbehörde X und thematisiert
nach den Ausführungen auf Seite 1 namentlich die Themenbereiche "Archivierung
der Kontobewegungen", "unredliches und unfaires Handeln der
Sozialbehörde X", "Erreichbarkeit, Arbeitsbemühungen", "Bar-Auszahlung
und Androhung der Einstellung wirtschaftlicher Hilfe".
Der Abteilungspräsident prüft die
eingehenden Beschwerden und ordnet zur Verbesserung allfälliger Mängel das
Nötige an (§ 56 Abs. 1 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 56 N. 7 ff.; RB 1999 Nr. 1). Die
Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht umfasst 45 Seiten mit einem engen
Zeilenabstand. Diese Anzahl Seiten übersteigt bei weitem den üblichen Umfang
einer Beschwerdeschrift in einer sozialhilferechtlichen Angelegenheit.
Ausserdem lässt sich die Eingabe nicht in einem Zug lesen, weil die Formulierungen
häufig sich auf Verweise beziehen und auf Abkürzungen basieren. Dies macht ein
ständiges Blättern erforderlich, um die Formulierungen zu entschlüsseln.
2.
Die Beschwerdeschrift gleicht in ihrer Art
der Abfassung derjenigen in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren
VB.2005.00291 und VB.2006.00101.
2.1
Bereits im Verfahren VB.2005.00291 erläuterte das
Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Mängel und hielt fest, dass es dem
Gericht nicht zuzumuten sei, sich auf eine solche Weise mit den Argumenten des
Beschwerdeführers vertraut zu machen (Prot. S. 6). Das Gericht setzte
damals dem Beschwerdeführer Frist an, um die Beschwerdeschrift zu verbessern.
Es umschrieb dabei die erforderliche Verbesserung wie folgt:
"- Die Beschwerdeschrift ist zu kurz zu fassen; der Umfang der
Beschwerdeschrift hat 15 bis 20 Seiten A4, normaler Zeilenabstand, nicht zu
übersteigen.
- Die Anträge der Beschwerde sind ausschliesslich zu Beginn der
Beschwerdeschrift zu formulieren, und zwar so, dass sie aus sich selber
verständlich sind. Auf Verweise ist zu verzichten. Aus den Anträgen muss
hervorgehen, welcher Beschluss angefochten ist und wie der angefochtene
Beschluss zu ändern ist.
- Die Begründung der Beschwerde ist auf die Anträge zu beziehen und
so zu formulieren, dass sie aus sich selber verständlich ist. Auf Verweise ist
zu verzichten. In der Begründung ist darzulegen, inwieweit der Vorinstanz eine
Rechtsverletzung oder eine unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts vorgeworfen wird."
Weil der Beschwerdeführer die zweite
Beschwerdeschrift nicht in der umschriebenen Art und Weise verbessert hatte,
trat das Verwaltungsgericht am 19. Oktober 2005 nicht auf die Beschwerde
ein. Das Bundesgericht trat am 13. Dezember 2005 auf eine dagegen erhobene
staatsrechtliche Beschwerde nicht ein (2P.324/2005). Es wies in den Erwägungen
den Beschwerdeführer ergänzend darauf hin, dass dessen Prozessführung an
Rechtsmissbrauch und Querulanz grenze. Das Bundesgericht behalte sich vor,
weitere Eingaben ähnlicher Art in derselben Angelegenheit nicht mehr förmlich
zu behandeln und gegebenenfalls unbeantwortet abzulegen.
Sachverhalt
2.2
Im Verfahren VB.2006.00101 wies das
Verwaltungsgericht die Beschwerde am 23. März 2006 ab. Damals machte es
dem Beschwerdeführer erneut klar, dass die Beschwerdeschrift nicht den
gesetzlichen Anforderungen entspreche. Das Gericht verzichtete auf eine an sich
erforderliche Rückweisung der Beschwerdeschrift zur Verbesserung, weil die
Beschwerde ohne weiteres sofort beurteilt werden konnte. Der Streitgegenstand
war nämlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs
nicht eingetreten sei, nachdem der Beschwerdeführer seine Rechtsschrift im
vorinstanzlichen Verfahren nicht in der verlangten Form verbessert hatte.
2.3
Dem Beschwerdeführer muss somit die Rechtslage
hinsichtlich der Anforderungen an Rechtsschriften hinlänglich bekannt sein.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von verschiedenen
Rechtsmittelinstanzen mehrmals und teilweise detailliert auf das Ungenügen
seiner Rechtsschriften hingewiesen worden ist:
- Verwaltungsgericht, VB.2005.000291:
Präsidialverfügung vom 3. August 2005; telefonische Auskunft durch den
Gerichtssekretär am 17. August 2005; Verfügung vom 19. Oktober 2005, auch in
Bezug auf das seinerseits verbesserungsbedürftige Erläuterungsbegehren (E. 2.3);
- Bundesgericht,2P.342/2005: Urteil vom
13. Dezember 2005 (E. 2);
- Bezirksrat Y: Verfügung zur
Verbesserung vom 14. November 2005; Beschluss vom 11. Januar 2006 (erwähnt im
Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2006.00101 vom 23. März 2006, Sachverhalt Ziff. II);
- Verwaltungsgericht, VB.2006.00101:
Entscheid vom 23. März 2006 (E. 2 und 3);
- Bezirksrat
Y: Verfügung zur Verbesserung vom 7. November 2006.
3.
Es fragt sich daher, ob in diesem Verfahren
dem Beschwerdeführer wiederum eine Frist zur Verbesserung anzusetzen ist. Davon
ist gerade auch im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzusehen. Im
Entscheid 5P.410/2005 vom 6. April 2006 (www.bger.ch) äusserte sich das
Bundesgericht zu § 131 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG), der die Anforderungen
an Eingaben in praktisch identischer Weise wie § 5 Abs. 3 VRG
umschreibt (§ 131 Abs. 1 Satz 2 GVG: "Sie [schriftliche
Eingabe] dürfen weder einen ungebührlichen Inhalt aufweisen noch weitschweifig
oder schwer lesbar sein."; Abs. 2: "Genügt die Eingabe diesen
Anforderungen nicht, wird zur Behebung des Mangels Frist angesetzt." – § 5
Abs. 3 VRG: "Unleserliche, ungebührliche und übermässig
weitschweifige Eingaben werden zur Verbesserung zurückgewiesen." – Zur Vergleichbarkeit
der beiden Normen im GVG und VRG vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 40):
Die Regelung des § 131 Abs. 2 GVG
sei für Fälle bestimmt, in denen eine Partei mangels besseren Wissens eine
mangelhafte Rechtsschrift einreiche. Ebenso sollten einmalige Entgleisungen
korrigiert werden können. Davon könne im vorliegenden Fall indes keine Rede
sein. Der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren habe den kantonalen
Gerichten bereits wiederholt ungebührliche Rechtsschriften eingereicht, die
ebenso wiederholt zur Verbesserung zurückgewiesen worden seien. Dem
Beschwerdeführer sei wiederholt zur Kenntnis gebracht worden, dass Rechtsschriften
mit ungebührlichem Inhalt unzulässig seien. Dies habe ihn aber nicht daran
gehindert, dem Obergericht erneut eine Nichtigkeitsbeschwerde ungebührlichen
Inhalts einzureichen. Dieses rechtmissbräuchliche Verhalten verdiene keinen
Rechtsschutz. Der Anspruch auf Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der
Eingabe sei verwirkt (E. 3.2). Auch unter grundrechtlicher Sicht war nach
Auffassung des Bundesgerichts die Vorgehensweise des Obergerichts nicht zu beanstanden.
Der von der Gerichtsinstanz eingeschlagene Weg diene dazu, dem Verbot ungebührlicher
Rechtsschriften zum Durchbruch zu verhelfen. Er erweise sich als verhältnismässig.
Dem Beschwerdeführer werde der Zugang zum Gericht nicht verwehrt, wohl aber von
der Voraussetzung abhängig gemacht, dass er sich an die Ordnungsvorschrift von § 131
Abs. 1 GVG halte (E. 4).
Diese
Rechtsprechung, welche das Bundesgericht anhand einer ungebührlichen Rechtsschrift
entwickelt hat, kann ebenso auf eine unlesbare und übermässig weitschweifige Eingabe
übertragen werden. Eine Aufforderung zur Verbesserung erweist sich in der vorliegenden
Konstellation und in Anbetracht der dargestellten Vorgeschichte (E. 2) als
zwecklos (vgl. auch Entscheid des Kassationsgerichts vom 5. November 1984,
Rechenschaftsbericht Obergericht/Kassationsgericht 1984, S. 294 f. Nr. 14).
Wird anders verfahren, so werden die Rechtsmittelinstanzen in unzulässiger
Weise instrumentalisiert und der Rechtsschutz ab absurdum geführt.
4.
Der Verzicht
auf die Anordnung einer Verbesserung ist allerdings nur in krassen Fällen
gerechtfertigt. Dabei darf die dem Rechtsstreit eigentlich zugrunde liegende
Thematik nicht aus dem Auge verloren werden. Vorliegend geht es um eine
sozialhilferechtliche Auseinandersetzung. In den eingereichten Akten befinden
sich zwei bezirksrätliche Akte, die aufgrund der funktionellen Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts allein als Anfechtungsobjekte in Frage kommen könnten:
Mit Präsidialverfügung des Bezirksrats Y vom 24. Oktober 2006 trat dieser
auf einen Rekurs nicht ein, weil die angefochtene Androhung der Nichtgewährung
bzw. Einstellung von Sozialhilfeleistungen keine anfechtbare Anordnung
darstelle. Diese Verfahrenserledigung entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
(RB 1998 Nr. 34). Mit Präsidialverfügung des Bezirksrats Y vom 7. November
2006 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, die Rechtsmittelschrift zu
verbessern. Eine solche verfahrensleitende Anordnung ist nicht anfechtbar (§ 48
Abs. 2 VRG).
Im Übrigen ist
das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde über die Gemeinden, weshalb es
nicht zuständig ist, sich in allgemeiner Weise mit den Vorkehrungen der kommunalen
Sozialbehörde oder von kommunalen Angestellten auseinanderzusetzen
(Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 34, § 41 N. 16).
Ausserdem werden dem Beschwerdeführer nach wie vor Sozialhilfeleistungen
– allerdings in gekürztem Umfang – gewährt, und zwar vorerst bis zum 31. August
2007; eine Einstellung der Leistung wird einer separaten Anordnung vorbehalten
(Beschluss der Sozialbehörde X vom 3. Oktober 2006). Die Vorgehensweise der
Sozialbehörde ist jedenfalls unter dem Gesichtswinkel des verfassungsmässigen
Rechts auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April
1999) nicht zu beanstanden.
5.
Das
Beschwerdeverfahren kann ohne Weiterungen erledigt werden (§ 56 Abs. 2
VRG). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG).
Demgemäss beschliesst
die Kammer:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
Erwägungen
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Mitteilung an …