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Entscheid

VB.2006.00529

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00529

2. März 2007Deutsch7 min

(URT.2007.9824)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde seit ihrem Zuzug von Y nach X ab Oktober 2005 von

der Sozialbehörde X wirtschaftlich unterstützt. Im Februar 2006 konnte sie eine

berufliche Tätigkeit mit Teilpensum aufnehmen, was eine Fremdbetreuung ihrer

Tochter erforderlich machte. Sie teilte der Sozialbehörde X mit, dass sie eine

Betreuungsperson gefunden habe, welche diese Aufgabe zu einem Pauschalpreis von

monatlich Fr. 700.- übernehme; sie war jedoch nicht bereit, den Namen der

Betreuungsperson bekannt zu geben.

Die Sozialbehörde X beschloss am 1. März 2006, für

die Kosten der Betreuung der Tochter werde für die Monate Februar und März 2006

maximal ein monatlicher Betrag von Fr. 700.- ausgerichtet (Disp. Ziff. 1).

A werde aufgefordert, der Sozialbehörde die Person, welche die Kindsbetreuung

übernommen habe, bekannt zu geben; andernfalls werde die diesbezügliche

Finanzierung "per März 2006" (gemeint offenkundig: ab April 2006)

eingestellt (Disp. Ziff. 3). A habe sodann zum Besprechungstermin

näher bezeichnete Unterlagen, unter anderem monatliche von ihr und der

Tagesmutter unterschriebene Quittungen betreffend die Bezahlung von

Betreuungskosten, mitzubringen (Disp. Ziff. 9.1).

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 7. April 2006 wandte sich A unter anderem

gegen die in Disp. Ziff. 3 erfolgte Auflage, die Betreuungsperson

bekannt zu geben. Der Bezirksrat Uster wies dieses Begehren mit Beschluss vom

24.

Oktober 2006 ab; auf einen weiteren (hier nicht interessierenden)

Rekursantrag trat er nicht ein.

III.

Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2006 beantragte A dem

Verwaltungsgericht sinngemäss, die Sozialbehörde habe die Betreuungskosten für

ihre Tochter auch für die Zeit vom April bis Juli 2006 (als sie aus der

Sozialhilfe ausgetreten sei) zu übernehmen.

Die Sozialbehörde X beantragte am 23. Januar 2007

Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Uster verzichtete auf

Vernehmlassung.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt

auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1

SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, Fassung vom

Dezember 2004), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten sind. Nach den genannten

Richtlinien (Kap. A.6) enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits

die so genannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für

den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische

Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige

Integrationszulagen und/oder Einkommens-Freibeträge.

Die um Sozialhilfe ersuchende oder solche Hilfe beziehende

Person trifft in zweierlei Hinsicht eine Mitwirkungspflicht (RB 2004 Nr. 53,

auch zum Folgenden). Zum einen hat sie über ihre Verhältnisse Auskunft zu

erteilen, soweit dies für die Beurteilung ihrer Hilfebedürftigkeit – ob

überhaupt eine Anspruch bestehe und wie die Hilfe gegebenenfalls zu bemessen

sei – erforderlich und zweckmässig ist (vgl. § 18 SHG und § 28 SHV).

Eine Mitwirkungspflicht trifft den Hilfeempfänger sodann im Hinblick auf das

Ziel der Sozialhilfe, das soziale Existenzminimum (und nur dieses) zu

gewährleisten sowie die Wiederintegration in den Arbeitsmarkt und damit die

Loslösung von der Hilfe zu erreichen. Zu diesem Zweck kann gemäss § 21 SHG

die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich

auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage

des Hilfeempfängers zu verbessern (vgl. § 23 SHV, welcher § 21 SHG konkretisiert).

Während derartige auf ein bestimmtes Verhalten des Hilfeempfängers abzielende

Auflagen direkt mit Rekurs anfechtbar sind (RB 2001 Nr. 51), trifft

dies auf Verwarnungen, mit denen für den Säumnisfall die Kürzung oder

Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe angedroht wird, sowie auf Auflagen zur

Abklärung der Hilfebedürftigkeit in der Regel nicht zu (vgl. RB 1998 Nr. 34

und Nr. 35).

3.

Mit Ziff. 3 Satz 1 des Dispositivs des

Beschlusses vom 1. März 2006 forderte die Sozialbehörde die

Beschwerdeführerin auf, die Person, welche die Kindsbetreuung übernommen habe,

bekannt zu geben. Diese Auflage diente der Abklärung des für die Bemessung der

Hilfe massgebenden Sachverhalts (Überprüfung des behaupteten Kostenanfalls);

sie wäre nach den dargelegten Grundsätzen ebenso wenig anfechtbar, wie die in Disp. Ziff. 3

Satz 2 enthaltene Androhung, dass im Säumnisfall ab April 2006 keine

Fremdbetreuungskosten mehr übernommen würden. Der Bezirksrat ist gleichwohl auf

den Rekurs eingetreten, weil die Sozialbehörde gleichzeitig die Auszahlung der

Betreuungskosten nur für Februar und März 2006 bewilligt (Disp. Ziff. 1

des Beschlusses vom 1. März 2006) und damit bereits deren Einstellung auf

April 2006 beschlossen habe (Rekursentscheid E. 3.3). Diese Beurteilung

ist vertretbar. Das bedeutet, dass die Beschwerde nicht von vornherein deswegen

erfolglos bleibt, weil dem Bezirksrat vorzuwerfen wäre, das heute noch

streitbetroffene Rekursbegehren materiell geprüft zu haben, statt darauf nicht

einzutreten.

4.

Der Bezirksrat hat das fragliche Begehren, das auf eine

Weiterausrichtung der anfallenden Betreuungskosten ab April 2006 unter Verzicht

auf die Auflage in Disp. Ziff. 3 des Beschlusses vom 1. März

2006.

abzielte, abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, die

streitbetroffene Auflage sei recht-, zweck- und verhältnismässig. Dieser Beurteilung

ist beizutreten; es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz

(Rekursentscheid E. 3.4) verwiesen werden. Die in der Beschwerde erstmals

vorgebrachte Sachdarstellung, wonach sich die Beschwerdeführerin in der

fraglichen Zeit durch ihren früheren Freund bedroht gefühlt habe, rechtfertigt

keine andere Beurteilung. Selbst wenn diese Darstellung zutreffen sollte, kann

darin kein Umstand erblickt werden, welcher die Erfüllung der Auflage als

unzumutbar erscheinen liess.

5.

In der Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht wird

die Person, die das Kind der Beschwerdeführerin betreut, mit Namen und Adresse

genannt. Damit ist die streitbetroffene Auflage an sich – nachträglich –

erfüllt worden. Es fragt sich, welche Rechtsfolgen damit verbunden sind. Eine

Sozialhilfebezügerin, der die Hilfe mangels Mitwirkung bei der Abklärung des

massgebenden Sachverhalts zulässigerweise entzogen oder gekürzt worden ist (wie

hier der Beschwerdeführerin die Erstattung der geltend gemachten Betreuungskosten

ab April 2006) und die erst im Rechtsmittelverfahren die fehlenden Unterlagen

nachreicht, steht kein Anspruch zu, dass die Sozialhilfe nahtlos – rückwirkend

auf den Zeitpunkt der verfügten Einstellung oder Kürzung – wieder aufgenommen

bzw. aufgestockt wird (RB 2004 Nr. 50). Das bedeutet, dass hier ein

solcher Anspruch erst ab Dezember 2006 (dem Zeitpunkt der Einreichung der

Beschwerde) zu bejahen wäre. Weil die Beschwerdeführerin laut eigener

Darstellung infolge eines erhöhten Arbeitspensums per 1. August 2006 von

der Sozialhilfe abgelöst worden ist, kann sie aus der nachträglichen (mit Einreichung

der Beschwerde erfolgten) Erfüllung der Auflage, heute nichts mehr zu ihren Gunsten

ableiten.

6.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten

sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

VRG). Entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Praxis in

Sozialhilfestreitigkeiten ist der (offenbar nach wie vor) angespannten finanziellen

Lage der Beschwerdeführerin durch Ansetzung einer reduzierten Gerichtsgebühr

Rechnung zu tragen.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

5.

Mitteilung an …