VB.2006.00529
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00529
2. März 2007Deutsch7 min
(URT.2007.9824)
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00529
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.03.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Bekanntgabe des Namens der Tagesmutter.
Die Auflage, den Namen der Tagesmutter bekanntzugeben, erweist sich als rechtmässig. Da die Beschwerdeführerin dieser Auflage nicht nachgekommen war, durfte ihr die Weiterausrichtung der Betreuungskosten verweigert werden (E. 4).
Dass die Beschwerdeführerin den Namen im vorliegenden Beschwerdeverfahren angibt, ändert daran nichts (E. 5).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
AUFLAGE
BEKANNTGABE
BETREUUNGSKOSTEN
KÜRZUNG
SOZIALHILFE
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 21 SHG
§ 23 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2006.00529
Entscheid
des Einzelrichters
vom 2. März 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde seit ihrem Zuzug von Y nach X ab Oktober 2005 von
der Sozialbehörde X wirtschaftlich unterstützt. Im Februar 2006 konnte sie eine
berufliche Tätigkeit mit Teilpensum aufnehmen, was eine Fremdbetreuung ihrer
Tochter erforderlich machte. Sie teilte der Sozialbehörde X mit, dass sie eine
Betreuungsperson gefunden habe, welche diese Aufgabe zu einem Pauschalpreis von
monatlich Fr. 700.- übernehme; sie war jedoch nicht bereit, den Namen der
Betreuungsperson bekannt zu geben.
Die Sozialbehörde X beschloss am 1. März 2006, für
die Kosten der Betreuung der Tochter werde für die Monate Februar und März 2006
maximal ein monatlicher Betrag von Fr. 700.- ausgerichtet (Disp. Ziff. 1).
A werde aufgefordert, der Sozialbehörde die Person, welche die Kindsbetreuung
übernommen habe, bekannt zu geben; andernfalls werde die diesbezügliche
Finanzierung "per März 2006" (gemeint offenkundig: ab April 2006)
eingestellt (Disp. Ziff. 3). A habe sodann zum Besprechungstermin
näher bezeichnete Unterlagen, unter anderem monatliche von ihr und der
Tagesmutter unterschriebene Quittungen betreffend die Bezahlung von
Betreuungskosten, mitzubringen (Disp. Ziff. 9.1).
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 7. April 2006 wandte sich A unter anderem
gegen die in Disp. Ziff. 3 erfolgte Auflage, die Betreuungsperson
bekannt zu geben. Der Bezirksrat Uster wies dieses Begehren mit Beschluss vom
24.
Oktober 2006 ab; auf einen weiteren (hier nicht interessierenden)
Rekursantrag trat er nicht ein.
III.
Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2006 beantragte A dem
Verwaltungsgericht sinngemäss, die Sozialbehörde habe die Betreuungskosten für
ihre Tochter auch für die Zeit vom April bis Juli 2006 (als sie aus der
Sozialhilfe ausgetreten sei) zu übernehmen.
Die Sozialbehörde X beantragte am 23. Januar 2007
Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Uster verzichtete auf
Vernehmlassung.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt
auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1
SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, Fassung vom
Dezember 2004), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten sind. Nach den genannten
Richtlinien (Kap. A.6) enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits
die so genannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für
den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische
Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige
Integrationszulagen und/oder Einkommens-Freibeträge.
Die um Sozialhilfe ersuchende oder solche Hilfe beziehende
Person trifft in zweierlei Hinsicht eine Mitwirkungspflicht (RB 2004 Nr. 53,
auch zum Folgenden). Zum einen hat sie über ihre Verhältnisse Auskunft zu
erteilen, soweit dies für die Beurteilung ihrer Hilfebedürftigkeit – ob
überhaupt eine Anspruch bestehe und wie die Hilfe gegebenenfalls zu bemessen
sei – erforderlich und zweckmässig ist (vgl. § 18 SHG und § 28 SHV).
Eine Mitwirkungspflicht trifft den Hilfeempfänger sodann im Hinblick auf das
Ziel der Sozialhilfe, das soziale Existenzminimum (und nur dieses) zu
gewährleisten sowie die Wiederintegration in den Arbeitsmarkt und damit die
Loslösung von der Hilfe zu erreichen. Zu diesem Zweck kann gemäss § 21 SHG
die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich
auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage
des Hilfeempfängers zu verbessern (vgl. § 23 SHV, welcher § 21 SHG konkretisiert).
Während derartige auf ein bestimmtes Verhalten des Hilfeempfängers abzielende
Auflagen direkt mit Rekurs anfechtbar sind (RB 2001 Nr. 51), trifft
dies auf Verwarnungen, mit denen für den Säumnisfall die Kürzung oder
Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe angedroht wird, sowie auf Auflagen zur
Abklärung der Hilfebedürftigkeit in der Regel nicht zu (vgl. RB 1998 Nr. 34
und Nr. 35).
3.
Mit Ziff. 3 Satz 1 des Dispositivs des
Beschlusses vom 1. März 2006 forderte die Sozialbehörde die
Beschwerdeführerin auf, die Person, welche die Kindsbetreuung übernommen habe,
bekannt zu geben. Diese Auflage diente der Abklärung des für die Bemessung der
Hilfe massgebenden Sachverhalts (Überprüfung des behaupteten Kostenanfalls);
sie wäre nach den dargelegten Grundsätzen ebenso wenig anfechtbar, wie die in Disp. Ziff. 3
Satz 2 enthaltene Androhung, dass im Säumnisfall ab April 2006 keine
Fremdbetreuungskosten mehr übernommen würden. Der Bezirksrat ist gleichwohl auf
den Rekurs eingetreten, weil die Sozialbehörde gleichzeitig die Auszahlung der
Betreuungskosten nur für Februar und März 2006 bewilligt (Disp. Ziff. 1
des Beschlusses vom 1. März 2006) und damit bereits deren Einstellung auf
April 2006 beschlossen habe (Rekursentscheid E. 3.3). Diese Beurteilung
ist vertretbar. Das bedeutet, dass die Beschwerde nicht von vornherein deswegen
erfolglos bleibt, weil dem Bezirksrat vorzuwerfen wäre, das heute noch
streitbetroffene Rekursbegehren materiell geprüft zu haben, statt darauf nicht
einzutreten.
4.
Der Bezirksrat hat das fragliche Begehren, das auf eine
Weiterausrichtung der anfallenden Betreuungskosten ab April 2006 unter Verzicht
auf die Auflage in Disp. Ziff. 3 des Beschlusses vom 1. März
2006.
abzielte, abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, die
streitbetroffene Auflage sei recht-, zweck- und verhältnismässig. Dieser Beurteilung
ist beizutreten; es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
(Rekursentscheid E. 3.4) verwiesen werden. Die in der Beschwerde erstmals
vorgebrachte Sachdarstellung, wonach sich die Beschwerdeführerin in der
fraglichen Zeit durch ihren früheren Freund bedroht gefühlt habe, rechtfertigt
keine andere Beurteilung. Selbst wenn diese Darstellung zutreffen sollte, kann
darin kein Umstand erblickt werden, welcher die Erfüllung der Auflage als
unzumutbar erscheinen liess.
5.
In der Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht wird
die Person, die das Kind der Beschwerdeführerin betreut, mit Namen und Adresse
genannt. Damit ist die streitbetroffene Auflage an sich – nachträglich –
erfüllt worden. Es fragt sich, welche Rechtsfolgen damit verbunden sind. Eine
Sozialhilfebezügerin, der die Hilfe mangels Mitwirkung bei der Abklärung des
massgebenden Sachverhalts zulässigerweise entzogen oder gekürzt worden ist (wie
hier der Beschwerdeführerin die Erstattung der geltend gemachten Betreuungskosten
ab April 2006) und die erst im Rechtsmittelverfahren die fehlenden Unterlagen
nachreicht, steht kein Anspruch zu, dass die Sozialhilfe nahtlos – rückwirkend
auf den Zeitpunkt der verfügten Einstellung oder Kürzung – wieder aufgenommen
bzw. aufgestockt wird (RB 2004 Nr. 50). Das bedeutet, dass hier ein
solcher Anspruch erst ab Dezember 2006 (dem Zeitpunkt der Einreichung der
Beschwerde) zu bejahen wäre. Weil die Beschwerdeführerin laut eigener
Darstellung infolge eines erhöhten Arbeitspensums per 1. August 2006 von
der Sozialhilfe abgelöst worden ist, kann sie aus der nachträglichen (mit Einreichung
der Beschwerde erfolgten) Erfüllung der Auflage, heute nichts mehr zu ihren Gunsten
ableiten.
6.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten
sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
VRG). Entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Praxis in
Sozialhilfestreitigkeiten ist der (offenbar nach wie vor) angespannten finanziellen
Lage der Beschwerdeführerin durch Ansetzung einer reduzierten Gerichtsgebühr
Rechnung zu tragen.
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.
5.
Mitteilung an …