Lexipedia

Entscheid

VB.2006.00532

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00532

14. März 2007Deutsch9 min

(URT.2007.9873)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 11. April 2006 bewilligte der Gemeinderat Neerach

E und D ein Einfamilienhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, L.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs der Nachbarn B und A wies

die Baurekurskommission I nach einem Augenschein am 3. November 2006 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 11. Dezember 2006 liessen B und

A dem Verwaltungsgericht Aufhebung der Baubewilligung und des Rekursentscheids

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen.

Der Gemeinderat Neerach liess am 5. Januar 2007, soweit

darauf einzutreten sei, Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen beantragen. Die Vorinstanz schloss am 9. Januar 2007 auf

Abweisung der Beschwerde, während sich die private Beschwerdegegnerschaft nicht

vernehmen liess.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide

der Baurekurskommissionen zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf das rechtzeitig erhobene Rechtsmittel einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführenden lassen geltend machen, dass das

projektierte Einfamilienhaus die Gestaltungsanforderungen gemäss § 238

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

nicht erfülle. Die Vorinstanz sei unzutreffenderweise davon ausgegangen, dass

die örtliche Baubehörde den ihr bei der Beurteilung der Einordnung zustehenden

Ermessenspielraum ausgeschöpft habe, und habe deshalb zu Unrecht die ästhetische

Würdigung der Vorinstanz nur mit Zurückhaltung überprüft.

2.1

Nach

§ 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in

ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen

und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Gemäss

Abs. 2 der Bestimmung ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes

besondere Rücksicht zu nehmen, was nach der Rechtsprechung eine gute Einordnung

erfordert (VGr, 17. Dezember 2003, VB.2003.00301, E. 2,

www.vgrzh.ch). Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende

bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden,

sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen

(VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa; BGr,

28.

Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei ist eine

umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr,

17.

Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 17 E. 5 und 6b; Walter

Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I,

3.

A., Zürich 1999, Rz. 654).

Der Gemeinde steht bei der

Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs

"befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter

Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,

1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit relativ erheblicher

Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19).

Anders als das Verwaltungsgericht ist die

Baurekurskommission zwar gemäss § 20 Abs. 1 VRG grundsätzlich zur

Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie neben der Rechtmässigkeit auch die

Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids überprüfen kann. Soweit es jedoch

um die Überprüfung eines kommunalen Einordnungsentscheids geht, darf die

Rechtsmittelinstanz nicht ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der

örtlichen Baubehörde setzen, wenn der Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung

der massgebenden Sachumstände beruht. Diese Zurückhaltung hat die Vorinstanz im

angefochtenen Entscheid richtig umschrieben (vgl. Rekursentscheid,

E. 3.2.2). Sie darf nur dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung

der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr,

21.

Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2, mit

Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).

Auf ihren Beurteilungsspielraum kann sich die kommunale

Baubehörde jedoch nur berufen, wenn sie spätestens in der Rekursantwort die

geforderte nachvollziehbare Begründung für ihren Entscheid vorbringt

(RB 1991 Nr. 2). Fehlt dagegen eine solche Begründung, ist die

Rekursinstanz nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Einordnung des

Bauvorhabens im Licht der erhobenen Rügen uneingeschränkt, das heisst unter

Einsatz ihrer vollen Kognition, zu überprüfen; andernfalls muss sie sich eine

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 verletzende Unterschreitung ihrer

Überprüfungsbefugnis vorwerfen lassen (VGr, 1. November 2006, BEZ 2006 Nr.

55, E. 3.3).

Das neben der Überprüfung des Sachverhalts (§ 51 VRG) auf

Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht kann gemäss § 50

Abs. 2 lit. c VRG nur bei Ermessensmissbrauch und -überschreitung

einschreiten. Als Ermessenüberschreitung gilt auch eine Ermessensunterschreitung,

welche vorliegt, wenn die Rekursinstanz ihre Überprüfungsweise unzulässigerweise

beschränkt. Hat die Baurekurskommission einen Einordnungsentscheid der

kommunalen Behörde bestätigt, so überprüft das Verwaltungsgericht neben der

Feststellung des Sachverhalts und der richtigen Handhabung der vorinstanzlichen

Überprüfungsbefugnis lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung

der örtlichen Baubehörde als vertretbar hat beurteilen dürfen; nimmt es statt

dessen eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des

Bauvorhabens vor, so überschreitet es seine eigene Kognition und verletzt damit

gleichzeitig die Gemeindeautonomie (vgl. BGr, 21. Juni 2005,

ZBl 107/2006, S. 430, E. 4.3).

2.2

Die Beschwerdeführenden machen in erster Linie geltend,

die örtliche Baubehörde habe von ihrem Ermessen keinen Gebrauch gemacht,

weshalb die Rekurskommission ihre Kognition unzulässigerweise eingeschränkt

habe.

Hier enthält die Baubewilligung neben Hinweisen betreffend

die farbliche Gestaltung der Fassaden und des Bedachungsmaterials keine

Erwägungen darüber, ob und weshalb das Bauprojekt den Anforderungen von § 238

Abs. 1 PBG genügt. Wie das Verwaltungsgericht jedoch bereits in RB 1991

Nr. 2 festgehalten hat, kann diese Begründung noch mit der Rekursantwort

nachgebracht werden. An dieser erst kürzlich bestätigten und verdeutlichten

Rechtsprechung (VGr, 1. November 2006, BEZ 2006 Nr. 55, E. 3.1) ist

festzuhalten: Es wäre ein bürokratischer Leerlauf, wenn die Baubehörde immer

auch dort, wo sie die Einordnung eines Bauvorhabens für unproblematisch hält,

diese Auffassung bereits in der Baubewilligung eingehend begründen müsste. Ein

anfechtungsberechtigter Nachbar kann seine gegenteilige Auffassung anhand der

Baueingabepläne und aufgrund der bekannten baulichen Umgebung auch ohne eine

solche behördliche Begründung geltend machen. Es genügt deshalb, wenn die

Baubehörde erst in der Rekursantwort ihre Gründe für die positive Beurteilung

der Einordnungsfrage näher erläutert. Aus Gründen des rechtlichen Gehörs ist

aber dem Rekurrenten Gelegenheit zu geben, im Rahmen eines zweiten

Schriftenwechsels oder, wie im vorliegenden Fall, anlässlich eines Augenscheins

zur nachgebrachten Begründung Stellung zu nehmen.

In der Rekursantwort vom 19. Juni 2006 hat die örtliche

Baubehörde darlegen lassen, dass sich die bauliche Umgebung des Baugrundstücks

nicht durch einen so genannten "Landhausstil" auszeichne, sondern

sehr heterogen gestaltet sei und insbesondere auch Elemente der modernen

Formensprache aufweise, wie sie das Bauprojekt verwende. In der näheren Umgebung

seien die unterschiedlichsten Grundrisse sowie verschiedenste Dachformen und

keinesfalls einheitliche Baumaterialien zu finden. Auf engstem Raum sei eine

grosse Varietät an Häusern zu finden, die teils frei stehend, teils

zusammengebaut seien. Gemäss den von der Rechtsprechung zu § 238 Abs. 1 PBG

entwickelten Grundsätzen ordne sich das Bauvorhaben in diese heterogene

bauliche Umgebung ohne weiteres ein.

Mit diesen Erwägungen, zu denen die Beschwerdeführenden

anlässlich des Augenscheins Stellung nehmen konnten, hat die örtliche

Baubehörde ihren Beurteilungsspielraum in nachvollziehbarer Weise ausgeschöpft.

Die Baurekurskommission hat deshalb die Einordnung des Bauvorhabens

zulässigerweise nur zurückhaltend geprüft.

2.3

Wie sich

aus den Erwägungen des Rekursentscheids ergibt, hat die Vorinstanz den geplanten

Neubau sowie aufgrund eines Augenscheins auch die bauliche Umgebung, in die er

zu stehen kommen soll, eingehend und mit Sachverstand gewürdigt. Sie hat sich

überdies mit den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten ästhetischen

Einwänden auseinandergesetzt und diese mit sachbezogenen und nachvollziehbaren

Überlegungen verworfen. Inwiefern diese Erwägungen rechtsverletzend sein

sollen, legen die Beschwerdeführenden, die sich im Wesentlichen auf die

Wiederholung ihrer Rekursvorbringen beschränken, nicht dar und ist auch nicht

erkennbar. Insbesondere stellt die Tatsache, dass das projektierte

Einfamilienhaus vor der Giebelfassade eine Terrasse aufweist, keinen Einordnungsmangel

dar und es kann, wie die Baueingabepläne und die Fotos der umliegenden Bauten

zeigen, von einem "Fremdkörper im Quartier" keine Rede sein. Die

Auffassung, dass das geplante Einfamilienhaus im südöstlichen Bereich den

Eindruck einer Gewerbebaute erwecke, ist abwegig.

3.

Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich

unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten zu

gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG),

die überdies zu einer Parteientschädigung an den Gemeinderat Neerach zu verpflichten

sind (§ 17 Abs. 2 lit. b VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden

1.

und 2 auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden 1 und 2 werden unter solidarischer Haftung zur Zahlung

einer Parteientschädigung von je Fr. 500.-, insgesamt von Fr. 1'000.-, an den

Gemeinderat Neerach verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des

Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …