VB.2006.00532
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00532
14. März 2007Deutsch9 min
(URT.2007.9873)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00532
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 14.03.2007
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Gestaltung und Einordnung eines Einfamilienhauses. Pflichtgemässe Ausübung des Beurteilungsspielraums, welcher der kommunalen Behörde bei der Anwendung von § 238 PBG zusteht.
Die örtliche Baubehörde muss dort, wo sie die Gestaltung und Einordnung eines Bauvorhabens für unproblematisch hält, diese Auffassung nicht bereits in der Baubewilligung eingehend begründen; sie kann eine solche Begründung in der Rekursvernehmlassung nachbringen. Aus Gründen des rechtlichen Gehörs ist dann aber den Rekurrenten die Möglichkeit zu geben, im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels oder anlässlich eines Augenscheins zur nachgebrachten Begründung Stellung zu nehmen (E. 2.2).
Abweisung.
Stichworte:
BEURTEILUNGSSPIELRAUM
ERMESSEN
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
KOGNITION
KOGNITIONSBESCHRÄNKUNG
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. I PBG
Publikationen:
BEZ 2007 Nr. 21 S. 16
RB 2007 Nr. 12 S. 65
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2006.00532
Entscheid
der 1. Kammer
vom 14. März 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Stephan Hördegen.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1.1 D,
1.2 E,
2. Gemeinderat Neerach,
vertreten durch RA F,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 11. April 2006 bewilligte der Gemeinderat Neerach
E und D ein Einfamilienhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, L.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs der Nachbarn B und A wies
die Baurekurskommission I nach einem Augenschein am 3. November 2006 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 11. Dezember 2006 liessen B und
A dem Verwaltungsgericht Aufhebung der Baubewilligung und des Rekursentscheids
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen.
Der Gemeinderat Neerach liess am 5. Januar 2007, soweit
darauf einzutreten sei, Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen beantragen. Die Vorinstanz schloss am 9. Januar 2007 auf
Abweisung der Beschwerde, während sich die private Beschwerdegegnerschaft nicht
vernehmen liess.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide
der Baurekurskommissionen zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf das rechtzeitig erhobene Rechtsmittel einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden lassen geltend machen, dass das
projektierte Einfamilienhaus die Gestaltungsanforderungen gemäss § 238
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
nicht erfülle. Die Vorinstanz sei unzutreffenderweise davon ausgegangen, dass
die örtliche Baubehörde den ihr bei der Beurteilung der Einordnung zustehenden
Ermessenspielraum ausgeschöpft habe, und habe deshalb zu Unrecht die ästhetische
Würdigung der Vorinstanz nur mit Zurückhaltung überprüft.
2.1
Nach
§ 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in
ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen
und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Gemäss
Abs. 2 der Bestimmung ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes
besondere Rücksicht zu nehmen, was nach der Rechtsprechung eine gute Einordnung
erfordert (VGr, 17. Dezember 2003, VB.2003.00301, E. 2,
www.vgrzh.ch). Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende
bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden,
sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen
(VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa; BGr,
28.
Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei ist eine
umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr,
17.
Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 17 E. 5 und 6b; Walter
Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I,
3.
A., Zürich 1999, Rz. 654).
Der Gemeinde steht bei der
Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs
"befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter
Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,
1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit relativ erheblicher
Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19).
Anders als das Verwaltungsgericht ist die
Baurekurskommission zwar gemäss § 20 Abs. 1 VRG grundsätzlich zur
Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie neben der Rechtmässigkeit auch die
Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids überprüfen kann. Soweit es jedoch
um die Überprüfung eines kommunalen Einordnungsentscheids geht, darf die
Rechtsmittelinstanz nicht ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der
örtlichen Baubehörde setzen, wenn der Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung
der massgebenden Sachumstände beruht. Diese Zurückhaltung hat die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid richtig umschrieben (vgl. Rekursentscheid,
E. 3.2.2). Sie darf nur dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung
der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr,
21.
Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2, mit
Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).
Auf ihren Beurteilungsspielraum kann sich die kommunale
Baubehörde jedoch nur berufen, wenn sie spätestens in der Rekursantwort die
geforderte nachvollziehbare Begründung für ihren Entscheid vorbringt
(RB 1991 Nr. 2). Fehlt dagegen eine solche Begründung, ist die
Rekursinstanz nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Einordnung des
Bauvorhabens im Licht der erhobenen Rügen uneingeschränkt, das heisst unter
Einsatz ihrer vollen Kognition, zu überprüfen; andernfalls muss sie sich eine
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 verletzende Unterschreitung ihrer
Überprüfungsbefugnis vorwerfen lassen (VGr, 1. November 2006, BEZ 2006 Nr.
55, E. 3.3).
Das neben der Überprüfung des Sachverhalts (§ 51 VRG) auf
Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht kann gemäss § 50
Abs. 2 lit. c VRG nur bei Ermessensmissbrauch und -überschreitung
einschreiten. Als Ermessenüberschreitung gilt auch eine Ermessensunterschreitung,
welche vorliegt, wenn die Rekursinstanz ihre Überprüfungsweise unzulässigerweise
beschränkt. Hat die Baurekurskommission einen Einordnungsentscheid der
kommunalen Behörde bestätigt, so überprüft das Verwaltungsgericht neben der
Feststellung des Sachverhalts und der richtigen Handhabung der vorinstanzlichen
Überprüfungsbefugnis lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung
der örtlichen Baubehörde als vertretbar hat beurteilen dürfen; nimmt es statt
dessen eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des
Bauvorhabens vor, so überschreitet es seine eigene Kognition und verletzt damit
gleichzeitig die Gemeindeautonomie (vgl. BGr, 21. Juni 2005,
ZBl 107/2006, S. 430, E. 4.3).
2.2
Die Beschwerdeführenden machen in erster Linie geltend,
die örtliche Baubehörde habe von ihrem Ermessen keinen Gebrauch gemacht,
weshalb die Rekurskommission ihre Kognition unzulässigerweise eingeschränkt
habe.
Hier enthält die Baubewilligung neben Hinweisen betreffend
die farbliche Gestaltung der Fassaden und des Bedachungsmaterials keine
Erwägungen darüber, ob und weshalb das Bauprojekt den Anforderungen von § 238
Abs. 1 PBG genügt. Wie das Verwaltungsgericht jedoch bereits in RB 1991
Nr. 2 festgehalten hat, kann diese Begründung noch mit der Rekursantwort
nachgebracht werden. An dieser erst kürzlich bestätigten und verdeutlichten
Rechtsprechung (VGr, 1. November 2006, BEZ 2006 Nr. 55, E. 3.1) ist
festzuhalten: Es wäre ein bürokratischer Leerlauf, wenn die Baubehörde immer
auch dort, wo sie die Einordnung eines Bauvorhabens für unproblematisch hält,
diese Auffassung bereits in der Baubewilligung eingehend begründen müsste. Ein
anfechtungsberechtigter Nachbar kann seine gegenteilige Auffassung anhand der
Baueingabepläne und aufgrund der bekannten baulichen Umgebung auch ohne eine
solche behördliche Begründung geltend machen. Es genügt deshalb, wenn die
Baubehörde erst in der Rekursantwort ihre Gründe für die positive Beurteilung
der Einordnungsfrage näher erläutert. Aus Gründen des rechtlichen Gehörs ist
aber dem Rekurrenten Gelegenheit zu geben, im Rahmen eines zweiten
Schriftenwechsels oder, wie im vorliegenden Fall, anlässlich eines Augenscheins
zur nachgebrachten Begründung Stellung zu nehmen.
In der Rekursantwort vom 19. Juni 2006 hat die örtliche
Baubehörde darlegen lassen, dass sich die bauliche Umgebung des Baugrundstücks
nicht durch einen so genannten "Landhausstil" auszeichne, sondern
sehr heterogen gestaltet sei und insbesondere auch Elemente der modernen
Formensprache aufweise, wie sie das Bauprojekt verwende. In der näheren Umgebung
seien die unterschiedlichsten Grundrisse sowie verschiedenste Dachformen und
keinesfalls einheitliche Baumaterialien zu finden. Auf engstem Raum sei eine
grosse Varietät an Häusern zu finden, die teils frei stehend, teils
zusammengebaut seien. Gemäss den von der Rechtsprechung zu § 238 Abs. 1 PBG
entwickelten Grundsätzen ordne sich das Bauvorhaben in diese heterogene
bauliche Umgebung ohne weiteres ein.
Mit diesen Erwägungen, zu denen die Beschwerdeführenden
anlässlich des Augenscheins Stellung nehmen konnten, hat die örtliche
Baubehörde ihren Beurteilungsspielraum in nachvollziehbarer Weise ausgeschöpft.
Die Baurekurskommission hat deshalb die Einordnung des Bauvorhabens
zulässigerweise nur zurückhaltend geprüft.
2.3
Wie sich
aus den Erwägungen des Rekursentscheids ergibt, hat die Vorinstanz den geplanten
Neubau sowie aufgrund eines Augenscheins auch die bauliche Umgebung, in die er
zu stehen kommen soll, eingehend und mit Sachverstand gewürdigt. Sie hat sich
überdies mit den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten ästhetischen
Einwänden auseinandergesetzt und diese mit sachbezogenen und nachvollziehbaren
Überlegungen verworfen. Inwiefern diese Erwägungen rechtsverletzend sein
sollen, legen die Beschwerdeführenden, die sich im Wesentlichen auf die
Wiederholung ihrer Rekursvorbringen beschränken, nicht dar und ist auch nicht
erkennbar. Insbesondere stellt die Tatsache, dass das projektierte
Einfamilienhaus vor der Giebelfassade eine Terrasse aufweist, keinen Einordnungsmangel
dar und es kann, wie die Baueingabepläne und die Fotos der umliegenden Bauten
zeigen, von einem "Fremdkörper im Quartier" keine Rede sein. Die
Auffassung, dass das geplante Einfamilienhaus im südöstlichen Bereich den
Eindruck einer Gewerbebaute erwecke, ist abwegig.
3.
Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten zu
gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG),
die überdies zu einer Parteientschädigung an den Gemeinderat Neerach zu verpflichten
sind (§ 17 Abs. 2 lit. b VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden
1.
und 2 auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden 1 und 2 werden unter solidarischer Haftung zur Zahlung
einer Parteientschädigung von je Fr. 500.-, insgesamt von Fr. 1'000.-, an den
Gemeinderat Neerach verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des
Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …