Lexipedia

Entscheid

VB.2006.00543

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00543

13. Februar 2007Deutsch19 min

(URT.2007.9791)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 12. April 2006 stellte die Gemeinde

Richterswil dem Bauherrn A eine Gebühr über Fr. 66'240.- (exklusiv Mehrwertsteuer)

für den Kanalisationsanschluss von acht neu gebauten Terrassenhäusern an der L-Strasse

in Rechnung. Am 18. April 2006 erfolgte eine Rechnung über Fr. 55'200.-

(ohne Mehrwertsteuer) für den Wasseranschluss. Gegen diese beiden Rechnungen

liess A Einsprache beim Gemeinderat Richterswil erheben mit den Anträgen, die

Kanalisationsgebühr sei auf Fr. 55'753.60 und die Wasseranschlussgebühr

auf Fr. 46'461.35 festzusetzen. Mit Beschluss vom 3. Juli 2006

vereinigte der Gemeinderat Richterswil die beiden Verfahren und wies die Einsprachen

ab.

Erwägungen

II.

In der Folge gelangte A am 8. August

2006.

mit Rekurs an den Bezirksrat Horgen. Er stellte dieselben Anträge wie

schon vor Gemeinderat, eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an

die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten

der Gemeinde Richterswil. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 10. November

2006.

ab.

III.

Dagegen erhob A am 15. Dezember 2006

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte erneut die Herabsetzung der

Kanalisationsanschlussgebühr auf Fr. 55'753.60 und der

Wasseranschlussgebühr auf Fr. 46'461.35, ausgehend von einem

Gebäudeversicherungswert von Fr. 4'646'133.80. Eventualiter sei die Sache

zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten des Bezirksrats Horgen. Der Bezirksrat Horgen

verzichtete am 8. Januar 2007 auf Vernehmlassung. Mit Beschluss vom 9. Januar

2007.

beantragte die Tiefbaukommission der Gemeinde Richterswil namens der

Gemeinde vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Die

Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Weil auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten. Der Streitwert liegt noch unter Fr. 20'000.-, weshalb die

einzelrichterliche Kompetenz gegeben ist (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Die

Kanalisationsanschlussgebühr wurde gestützt auf Art. 3 der früheren – hier

aber noch anwendbaren – Verordnung über Gebühren an Abwasseranlagen vom 15. Oktober 1990

(GebVO) und die Wasseranschlussgebühr gemäss Art. 38 der Verordnung über

die Wasserversorgung vom 3. November 2003 (WVO) in Rechnung gestellt. Nach

Art. 3 GebVO beträgt die Gebühr für den Anschluss an die Kanalisation für

Wohnhäuser 1,2 % der Gebäudeversicherungssumme (Basiswert x Teuerungsfaktor)

der angeschlossenen Gebäude. Die Pflicht zur Leistung der Anschlussgebühr

entsteht mit dem Anschluss an die öffentliche Kanalisation (Art. 9 Ziff. 1

GebVO). Schuldner der Anschlussgebühr bleibt, sofern die Gemeinde nicht ausdrücklich

einer Schuldübernahme zugestimmt hat, der Eigentümer im Zeitpunkt der

Entstehung der Leistungspflicht (Art. 9 Ziff. 3 GebVO). Art. 38 lit. d

WVO hält fest, dass sich die Gebühr für den Anschluss an die Wasserversorgung

nach der Gebäudeversicherungssumme gemäss Schätzung der Gebäudeversicherung des

Kantons Zürich bemesse. Die Anschlussgebühr beträgt nach dem Gebührentarif vom

1.

Januar 2004 zur WVO (abrufbar unter www.richterswil.ch) 1 % des

Gebäudeversicherungswerts. Gemäss Art. 42 lit. a WVO ist die

Bauherrschaft für die Anschlussgebühren zahlungspflichtig. Massgebender

Zeitpunkt für die Akontozahlung ist der Baubeginn, für die Abrechnung der

Zeitpunkt der Bauvollendung.

2.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die beiden Erlasse der Gemeinde Richterswil,

die GebVO und WVO, bildeten keine genügende gesetzliche Grundlage für die

Erhebung der Gebühren, seien sie doch vom Gemeinderat und somit von der

Gemeindeexekutive und nicht von der Legislative erlassen worden. Zwar könnten

die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage, welche den Kreis der

Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe sowie die absolute Höhe,

wenigstens aber ihre Bemessungsgrundlage regle, herabgesetzt werden, wenn dem

Privaten die Überprüfung der Abgabe auf ihre Rechtmässigkeit ohne weiteres

offen stehe. So könnten die Prinzipien der Kostendeckung und der Äquivalenz die

Höhe einer Kausalabgabe ausreichend begrenzen, sodass der Gesetzgeber deren

Bemessung der Exekutive überlassen dürfe. Diese Erleichterungen gälten aber

nicht für die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen und des

Gegenstandes der Abgabe. Art. 126 Abs. 2 der Verfassung des Kantons

Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) regle ausdrücklich, dass das

(formelle) Gesetz insbesondere die Art und den Gegenstand der Abgabe, die

Grundsätze der Bemessung sowie den Kreis der abgabepflichtigen Personen enthalten

müsse. Auch die Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen der Gemeinde

Richterswil vom 1. April 2001 (SEVO) regle unter Ziff. 6.2, dass die

Gemeindeversammlung für die Abwassergebühr eine Gebührenverordnung und der

Gemeinderat (lediglich) den zugehörigen Gebührentarif zu erlassen habe. Die

hier massgebenden Verordnungen würden aber nicht nur den Gebührentarif bzw. die

genaue Höhe der zu entrichtenden Gebühr regeln, sondern sogar den Tatbestand,

welcher die Gebührenpflicht erst auslöse, und wer überhaupt Schuldner der

Abgaben sei. Auch der Grundsatzentscheid der Bemessungsweise nach dem

Gebäudeversicherungswert sei lediglich in den Verordnungen enthalten. Somit

fehle es an einer genügenden gesetzlichen Grundlage für die Erhebung der Gebühren.

Daran ändere auch das kantonale Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991

(WasserwirtschaftsG, LS 724.11) nichts, regle dieses doch in § 29 Abs. 2

lediglich im Sinne eines Auftrages an die Gemeinden, dass diese kostendeckende

Anschluss- und Benützungsgebühren oder Benützungsgebühren alleine

erheben müssen. Dieser von jeder Gemeinde autonom zu treffende Entscheid sei

aber von der jeweiligen Gemeindelegislative zu treffen. Die

Kanalisationsanschlussgebühren seien ohnehin nicht Gegenstand des Wasserwirtschaftsgesetzes.

Der Bezirksrat ging davon

aus, dass der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und das

Kostendeckungsprinzip als Bemessungskriterium bereits in § 29 Abs. 1

und 2 WasserwirtschaftsG und somit in einem kantonalen und formellen Gesetz

geregelt seien, weshalb das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage erfüllt sei.

2.3

Die

kantonale gesetzliche Grundlage für die Anschlussgebühren findet sich in § 27

Abs. 5 und § 29 WasserwirtschaftsG, § 45 des Einführungsgesetzes

zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG, LS 711.1)

und den §§ 14 und 126 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GemeindeG) vom 6. Juni

1926.

(LS 131.1). Der gesetzlich vorgegebene Rahmen, den die Gemeinden bei

der Festlegung der Gebühren einzuhalten haben, ist verhältnismässig

eingrenzend. So bestimmt § 29 WasserwirtschaftsG was folgt:

"Grundeigentümer,

deren Grundstücke durch den Bau öffentlicher Wasserleitungen einen besonderen

Nutzen erfahren, leisten den Gemeinden oder den öffentlich erklärten Wasserversorgungsunternehmen

Erschliessungsbeiträge.

Für die

Benützung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen erheben die Gemeinden oder

die öffentlich erklärten Wasserversorgungsunternehmen kostendeckende Anschluss-

und Benützungsgebühren oder Benützungsgebühren allein.

Es können

anstelle von Erschliessungsbeiträgen auch nur Anschluss- und Benützungsgebühren

oder Benützungsgebühren allein erhoben werden."

(…)

§ 45 EG GSchG hat den

nachstehenden Inhalt:

"Für

die Benützung der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen erheben

die Gemeinden kostendeckende Gebühren.

Die

Gebühren decken die nach Abzug allfälliger Bundes- und Staatsbeiträge verbleibenden

Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der Anlagen

sowie die übrigen Kosten der Abwasserbeseitigung."

Kommunalrechtlich gelten

bzw. galten in der Gemeinde Richterswil die beiden genannten Verordnungen,

nämlich die GebVO und die WVO. Erstere ist per 1. Januar 2007 durch die Verordnung

über Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen gleichen Datums ersetzt worden

(abrufbar unter www.richterswil.ch), wobei vorliegend, wie erwähnt, noch die

alte GebVO zur Anwendung kommt, da der Anschluss an die Kanalisation vor

Inkrafttreten der neuen Verordnung erfolgt ist. Davon abgesehen bemessen sich

die Anschlussgebühren auch nach neuem Recht nach dem Gebäudeversicherungswert

der angeschlossenen Bauten; sie betragen 1,2 % der Versicherungssumme

sämtlicher Haupt- und Nebenbauten (Art. 11 Ziff. 1 der neuen

Verordnung).

Die genannten Anschlussgebühren sind ihrer Rechtsnatur

nach keine Mehrwertbeiträge, sondern Gebühren im Rechtssinn (RB 1991 Nr. 78).

Es gilt im Folgenden abzuklären, ob die hier

massgebenden kommunalen Verordnungen den durch Gesetz und Rechtsprechung

gestellten Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage für Gebühren genügen.

2.3.1

Die neue am 1. Januar 2006 in Kraft getretene Kantonsverfassung regelt

in Art. 126 die Grundsätze für die Erhebung "weiterer Abgaben",

wobei im Gesetz insbesondere die Art und der Gegenstand der Abgabe, die

Grundsätze der Bemessung und der Kreis der abgabepflichtigen Personen enthalten

sein müssen. Diese Grundsätze sind beim Erlass entsprechender neuer Gesetze und

Anordnungen bzw. Änderung derselben zu beachten. Erlasse und Anordnungen, die

in einem nach der früheren Verfassung gültigen Verfahren beschlossen worden

sind, bleiben aber in Kraft (Art. 137 Satz 1 KV). Vorliegend sind sowohl

die GebVO als auch die WVO noch vor Inkrafttreten der neuen Kantonsverfassung beschlossen

worden, weshalb ihnen die Verbindlichkeit nicht unter Hinweis auf Art. 126

KV zu versagen ist.

Dieselben Anforderungen an eine formell genügende gesetzliche

Grundlage ergeben sich grundsätzlich aber auch aus der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung. Danach bedürfen öffentliche Abgaben – abgesehen von

Kanzleigebühren – einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Delegiert das

Gesetz die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so

muss er zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegen­stand der Abgabe

und deren Bemessungsgrundlage selber festlegen (vgl. auch Art. 164 Abs. 1

lit. d der Bundesverfassung vom 18. April 1999). Für gewisse Arten

von Kausalabgaben können jedoch die Anforderungen an die formellgesetzlichen

Vorgaben gelockert werden, wenn das Mass der Abgabe durch überprüfbare

verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip)

begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion

erfüllt. Die mögliche Lockerung betrifft in diesen Fällen allerdings nur die

formellgesetzlichen Vorgaben zur Bemessung, nicht aber die Umschreibung des

Kreises der Abgabepflichtigen und des Gegenstands der Abgabe (BGE 130 I

113.

E. 2.2 mit Hinweisen; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts,

ZBl 104/2003, S. 505 ff., S. 516; Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 2703).

2.3.2

Die GebVO und die WVO sind vom Gemeinderat Richterswil festgesetzt bzw. genehmigt

worden, weswegen sich die Frage stellt, inwieweit dieses Vorgehen nach früherem

Recht korrekt war (ob diese Verordnungen aufgrund der kantonalen Gesetze, auf

welche sie sich stützen, den Anforderungen von Art. 126 der neuen Kantonsverfassung

genügen könnten, braucht hier nicht abgeklärt zu werden).

Die Aufgaben der

Gemeindevorsteherschaft und damit insbesondere des Gemeinderates sind in § 64

GemeindeG aufgelistet. Sie umfassen unter anderem den Vollzug von Bundesrecht

und kantonalem Recht sowie der Aufträge der Behörden von Bund und Kanton sowie

die Besorgung von Gemeindeangelegenheiten, soweit nicht eine andere Behörde

oder die Gemeindeversammlung zuständig ist; das Gemeindegesetz enthält somit

eine Kompetenzvermutung zugunsten des Gemeinderates (Tobias Jaag, Staats- und

Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2005, Rz. 2439).

Die Gemeindeordnung der Gemeinde Richterswil vom 21. Mai

2000.

(Gemeindeordnung, www.richterswil.ch), welche seit dem 1. März 2002

in Kraft ist und an der Urnenabstimmung vom 21. Mai 2000 angenommen worden

war, überträgt bzw. belässt die Kompetenz für die Rechtsetzung unter anderem

auf dem Gebiet der Abwassergebühren-, Kanalisations- sowie Wasser- und Gasabgabeverordnung

ausdrücklich dem Gemeinderat (Art. 18 lit. b Ziff. 2, 6 und 9).

Somit sind die GebVO und die WVO im Verfahren der (damals) dafür vorgesehenen

Gesetzgebung zu Stande gekommen bzw. – was die GebVO angeht – einstweilen

unverändert belassen worden. Sie genügen daher grundsätzlich dem Erfordernis

der Gesetzesform, mindestens soweit sie die Höhe der Abgabe bestimmen (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 2696, vgl. auch Jaag, Rz. 2610).

2.3.3

Mit Bezug auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist zu beachten, dass

sich die vorliegend in Frage stehenden Anschlussgebühren naturgemäss auf ein

bestimmtes Gebäude beziehen (BGr, 18. Mai 2005,2P.223/2004, E. 3.3.3,

www.bger.ch). Schon dies führt zusammen mit dem Verursacherprinzip nach Art. 3a

und 60a Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) zu

einer Eingrenzung der Abgabepflichtigen. Es sind dies in der Regel die

jeweiligen Grundeigentümer. Dies kommt in § 29 Abs. 1 WasserwirtschaftsG

und aus dem systematischen Zusammenhang heraus auch in § 45 Abs. 1 EG

GSchG zum Ausdruck, weshalb den formellgesetzlichen Vorgaben bezüglich der Umschreibung

des Kreises der Abgabepflichtigen Genüge getan ist (zum Ganzen vgl. Hungerbühler,

S. 505, insbes. S. 516). Im Weiteren entsteht bei Neubauten

die Anschlussgebührenpflicht nach allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätzen

mit dem "Anschluss" an das betreffende Versorgungswerk (RB 2004

Nr. 37 [Leitsatz] = VGr, 26. August 2004, VB.2004.00162, E. 2.2,

www.vgrzh.ch, mit Hinweis auf René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische

Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 110

B VII; BGE 106 Ia 242). Somit steht Art. 9 Ziff. 1 und 3 GebVO,

wonach die Pflicht zur Leistung der Kanalisationsanschlussgebühr mit dem

Anschluss an die öffentliche Kanalisation erfolgt und als Schuldner der Eigentümer

im Zeitpunkt der Leistungspflicht zu gelten hat, im Einklang mit dem kantonalen

Recht bzw. den allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätzen. Dasselbe gilt in

Bezug auf Art. 42 lit. a WVO – danach ist für die Wasseranschlussgebühren

die Bauherrschaft zuständig ist – zumindest solange, als die Bauherrschaft zum

massgebenden Zeitpunkt mit der Eigentümerschaft identisch ist (vgl. § 29

WasserwirtschaftsG). Genau dies trifft vorliegend zu: Zum Zeitpunkt des Anschlusses

war der Beschwerdeführer anerkanntermassen Bauherr und Eigentümer der

betreffenden Grundstücke. Der Eigentümerwechsel fand erst nach Errichtung der

Bauten statt.

Vorliegend ist aber nicht nur der Kreis der Abgabepflichtigen

rechtsgenügend eingegrenzt, sondern auch der Gegenstand der Abgabe. Es ist dies

die Benützung der öffentlichen Abwasser- und Wasserversorgungsanlagen (§ 45

Abs. 1 EG GSchG und § 29 Abs. 2 WasserwirtschaftsG; vgl. auch

Hungerbühler, ZBl 2003, S. 505, insbes. S. 516, mit Hinweis auf BGE 123

I 248 E. 3). Dass die Finanzierung der Anlagen über die Auferlegung von Anschluss-

und Benützungsgebühren zu erfolgen habe, entspricht zudem dem klaren

Willen der Gemeindelegislative. So nennt Ziff. 6.2.1 der von der

Gemeindeversammlung am 31. Oktober 2000 genehmigten SEVO im Zusammenhang mit

der Benützung der Entwässerungsanlagen ausdrücklich die Erhebung von Anschluss-

und Benützungsgebühren.

Unter diesen Umständen ist

das Legalitätsprinzip gewahrt, da das Mass der Abgabe durch das

Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (vgl. dazu nachstehend E. 3.3) überprüfbar

ist, weshalb auf kommunaler Ebene auf eine weitergehende Festlegung der

Bemessungsgrundlagen in einem von der Legislative erlassenen Gesetz verzichtet

werden konnte.

2.3.4

Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach gemäss Art. 6.2 SEVO

die Gemeindeversammlung für die Abwassergebühren eine Gebührenverordnung zu

erlassen habe, ändert nichts an diesem Ergebnis. Zum einen wurde mittlerweile

eine solche Verordnung durch die Gemeindeversammlung erlassen und per 1. Januar

2007.

in Kraft gesetzt. Zum anderen wurden beim Inkrafttreten der SEVO per 1. April

2001.

nur jene Vorschriften aufgehoben, welche in Widerspruch zur SEVO standen.

Dies galt aber für die alte GebVO solange nicht, als keine neue

Gebührenverordnung in Kraft getreten ist.

3.

3.1

Nach ständiger

Praxis des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts ist der Gebäudeversicherungswert

eine mit dem Äquivalenzprinzip vereinbare Grundlage für die Bemessung von

Wasseranschlussgebühren. Auch Kanalisationsanschlussgebühren werden häufig nach

dem Gebäudeversicherungswert bemessen, was in der Rechtsprechung immer wieder

bestätigt worden ist (dazu ausführlich VGr, 11. April 2002, VB.2002.00014,

E. 4d, www.vgrzh.ch, auszugsweise in RB 2002 Nr. 38 = BEZ 2002 N. 24).

3.2

Diese

Bemessungsgrundlagen werden vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Er

macht lediglich geltend, er sei wegen des erfolgten Eigentümerwechsels nicht in

die von der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) durchgeführte

Einschätzung, welche seiner Meinung nach zu hoch ausgefallen sei, einbezogen

worden. Er räumt ein, dass es grundsätzlich auch nicht Sache der GVZ gewesen

sei, ihn in jenes Verfahren einzubeziehen, zumal er für eine Anfechtung gar

nicht legitimiert gewesen wäre. Er müsse aber die Drittwirkung des

Einschätzungsentscheids der Gebäudeversicherung bei der Gebührenerhebung durch

die Gemeinde Richterswil nicht akzeptieren. Vielmehr müsse er die Möglichkeit

haben, in diesem Verfahren einen nach den einschlägigen Bestimmungen der Gebäudeversicherung

berechneten tieferen Gebäudeversicherungswert geltend zu machen. Gemäss § 25

des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975 (GebäudeversG, LS 862.1)

seien im Schätzungsverfahren der Neuwert und der Zeitwert des versicherten

Gebäudes aufgrund der ortsüblichen Baupreise festzustellen, wobei vorliegend lediglich

der Neuwert von Relevanz sei. Dabei sei der Neuwert der Kostenaufwand, der für

die Erstellung eines Gebäudes gleicher Art, gleicher Grösse und gleichen

Ausbaus am Tag der Schätzung erforderlich sei. Gemeinhin würden für die

Bestimmung des Neuwerts die effektiven Baukosten berücksichtigt, welche gemäss

der Baukostenabrechnung Fr. 5'016'133.80 betrage. Davon seien die

Aushubkosten über Fr. 370'000.- in Abzug zu bringen, sodass ein Neuwert

von Fr. 4'646.133.80 resultiere, welcher Betrag mit dem Abgabensatz von

1,2 % für die Kanalisationsanschlussgebühr und 1 % für die Wasseranschlussgebühr

zu multiplizieren sei. Entsprechend resultierten Gebühren über Fr. 55'753.60

bzw. 46'461.35 zuzüglich Mehrwertsteuer.

Der Bezirksrat stellte sich

auf den Standpunkt, das gesetzlich vorgegebene Schätzungsverfahren sei von der

GVZ korrekt durchgeführt worden, was auch vom Beschwerdeführer eingeräumt

worden sei. Somit sei vom Versicherungswert der GVZ über Fr. 5'520'000.-

auszugehen.

3.3

Nachdem

die Heranziehung des Gebäudeversicherungswertes als Bemessungsgrundlage für die

zu erhebenden Anschlussgebühren und die konkrete Schätzung der GVZ vom 20. März

2006.

betreffend die Versicherungssumme nicht in Frage gestellt wird, beschränkt

sich die vorzunehmende Prüfung allein darauf, ob der Beschwerdeführer das

Schätzungsergebnis bezogen auf dieses Verfahren beanstanden kann. Im

Rahmen des vorliegenden Prozesses dürfte der Schätzungsentscheid ohnehin nicht

aufgehoben werden (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 1 N. 34).

Entsprechend hat das Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom 29. August

2001.

(RB 2001 Nr. 58 [Leitsatz] = VB.2001.00050, www.vgrzh.ch) festgehalten,

ein Architekt, welcher die Anschlussgebühren für Wasser und Kanalisation zu

entrichten hatte, aber nicht zugleich Gebäudeeigentümer war, könne allenfalls

geltend machen, es sei von einer anderen Bemessungsgrundlage als der Versicherungssumme

auszugehen, was aber allein den Streit zwischen dem die Gebühren erhebenden

Gemeinwesen und dem Leistungspflichtigen betreffe, nicht jedoch die Höhe der

nach dem Gebäudeversicherungsgesetz festgelegten Versicherungssumme. Dabei gehe

es um die Anwendung kommunalen Rechts und nicht des Gebäudeversicherungsgesetzes.

Er könne somit (nur) geltend machen, die Bemessungsgrundlage für die Gebührenberechnung

nach dem kommunalen Recht sei entsprechend anzupassen (E. 4b/5).

Es besteht somit kein

Anlass, die von der GVZ festgelegte Versicherungssumme bzw. das durchgeführte

Schätzungsverfahren als solche zu prüfen, was der Beschwerdeführer auch nicht

beantragt. Auch die Heranziehung des Gebäudeversicherungswerts als Bemessungsgrundlage

stellt er nicht grundsätzlich in Frage. Indem er aber die konkrete Versicherungssumme

für die Gebührenerhebung als zu hoch erachtet, macht er sinngemäss geltend, vorliegend

sei das Äquivalenzprinzip nicht mehr gewahrt, da die angerechneten Gebühren zu

hoch seien.

Das Äquivalenzprinzip

verlangt, dass eine Kausalabgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis

zum objektiven Wert der bezogenen Leistung oder des abgegoltenen Vorteils

stehen dürfe und sich in vernünftigen Grenzen bewegen müsse (vgl. Hungerbühler,

S. 505, insbes. S. 522 f.). Zwar kann der Wert einer Leistung

auch bei der Beurteilung, ob das Äquivalenzprinzip eingehalten ist, eine Rolle

spielen. Da es aber oft schwierig, wenn nicht unmöglich ist, den wirtschaftlichen

Vorteil zu bestimmen, den ein Grundeigentümer aus einer bestimmten öffentlichen

Leistung zieht, erachtet es die Rechtsprechung als zulässig, Anschlussgebühren

nach dem Kostenaufwand für die in Frage stehende Verwaltungsleistung zu

bemessen und dabei schematische Vereinfachungen vorzunehmen, solange diese nach

objektiven Kriterien erfolgen. Daher ist, wie ausgeführt, der Gebäudeversicherungswert

als eine mit dem Äquivalenzprinzip vereinbare Grundlage für die Bemessung der Anschlussgebühren

erachtet worden (VB.2002.00014, E. 4d, e/aa, vgl. auch VGr, 22. August

2003, VB.2003.00143, E. 3b/bb und insbesondere VGr, 21. Dezember

2006, VB.2006.00469, E. 3.1, alle unter www.vgrzh.ch). Gemäss

letztgenanntem Entscheid sind zum Beispiel gesetzeskonform berechnete Abwasser-

oder Kanalisationsgebühren auch dann zulässig, wenn sie im Einzelfall

ungewöhnlich hoch sind. Immerhin sei aber eine gesetzeskonforme Abwasser- oder

Kanalisationsgebühr aus Gründen der Verhältnismässigkeit bzw. der Äquivalenz

dann zu reduzieren, wenn die Anwendung der gesetzlichen Regelung zu einer nicht

mehr vertretbaren Abgabenhöhe führe (VB.2006.00469, E. 3.2, mit Hinweis

auf BGr, 1. Juni 2005,1P.645/2004, E. 3.5, www.bger.ch).

Es besteht vorliegend kein

Grund, von diesen Grundsätzen abzuweichen. Auch kann bezüglich der Höhe nicht

von "nicht mehr vertretbaren" Gebühren ausgegangen werden, welche

eine Reduktion rechtfertigen würden. Die auferlegten Gebühren bewegen sich im gesetzlich

vertretbaren Rahmen.

An dieser Stelle ist auch

darauf hinzuweisen, dass ein alleiniges Abstellen auf die Baukostenabrechnung

vom 18. April 2006 (abzüglich der Aushubkosten), wie dies der Beschwerdeführer

für die Gebührenberechnung vorschlägt, nicht angeht. Zwar wird für die Schätzung

von Neubauten auch die Baukostenabrechnung herangezogen (vgl. § 16 Abs. 1

der Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung vom 1. Oktober 1999,

LS.862.11), was aber nicht heisst, dass sich die Schätzung mit der

Baukostenabrechnung deckt. Entsprechend hat das Verwaltungsgericht in einem

Entscheid vom 19. August 2004 (VB.2004.00086, www.vgrzh.ch) bezüglich

einer Wohnüberbauung ausgeführt, es könne nicht gesagt werden, ein Abstellen

auf die Versicherungssumme statt auf die Gestehungskosten führe dazu, dass im

Einzelfall ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Wert der staatlichen

Leistung und der Gebühr nicht mehr gegeben sei. Im Ergebnis werde durch das Abstellen

auf die Versicherungssumme lediglich erreicht, dass jene, die im Rahmen einer

Gesamtüberbauung relativ kostengünstig bauen könnten, hinsichtlich der

Anschlussgebühr gleich (und nicht etwa besser) behandelt würden wie die

Erstellerinnen und Ersteller von Einzelobjekten, die keine entsprechenden

Möglichkeiten der Kosteneinsparung hätten (E. 2.3.2).

Zusammenfassend ergibt sich

somit, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

4.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und es ist ihm keine Entschädigung

zuzusprechen.

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'900.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'960.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine

Prozessentschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

6.

Mitteilung

an …

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00543 | Lexipedia