VB.2006.00543
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00543
13. Februar 2007Deutsch19 min
(URT.2007.9791)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2006.00543
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 13.02.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.08.2007 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren
Herabsetzung der Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren für 8 Terrassenhäuser
Die Kanalisations- und die Wasseranschlussgebühr sind keine Mehrwertbeträge, sondern Gebühren im Rechtssinn (E. 2.3). Art. 126 KV, welcher die Grundsätze für die Erhebung "weiterer Abgaben" regelt, ist vorliegend nicht anwendbar, da Erlasse und Anordnungen, die in einem nach der früheren Verfassung gültigen Verfahren beschlossen worden sind, nach Art. 137 Satz 1 KV in Kraft bleiben. Zu beachten sind hingegen die bundesgerichtlichen Anforderungen an die gesetzliche Grundlage bei Gebühren (E. 2.3.1). Die Gebührenverordnung und die Wasserversorgungsverordnung genügen, soweit sie die Höhe der Abgabe bestimmen, dem Erfordernis der Gesetzesform (E. 2.3.2). Der Kreis der Abgabepflichtigen und der Gegenstand der Abgabe ergeben sich aus dem kantonalen Recht, und das Mass der Abgabe lässt sich durch das Kostendeckungs- und durch das Äquivalenzprinzip begrenzen, weshalb die Anforderungen an eine genügende gesetzliche Grundlage vorliegend erfüllt sind (E. 2.3.3).
Der Gebäudeversicherungswert ist eine mit dem Äquivalenzprinzip vereinbare Grundlage für die Bemessung von Wasseranschlussgebühren (E. 3.1). Das Schätzungsergebnis der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich kann im vorliegenden Verfahren nicht angefochten werden. Das Äquivalenzprinzip wurde bei der Gebührenfesetzung nicht verletzt (E. 3.3).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
ÄQUIVALENZPRINZIP
GEBÄUDEVERSICHERUNGSSUMME
GEBÜHREN
GESETZLICHE GRUNDLAGE
KANALISATIONSANSCHLUSSGEBÜHR
KAUSALABGABE
KOSTENDECKUNGSPRINZIP
WASSERANSCHLUSSGEBÜHR
Rechtsnormen:
Art. 164 Abs. I lit. d BV
Art. 45 EG GSchG
Art. 126 KV
Art. 137 KV
§ 29 WasserwirtschaftsG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2006.00543
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 13. Februar 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
A, vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Richterswil,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Kanalisations-
und Wasseranschlussgebühren,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 12. April 2006 stellte die Gemeinde
Richterswil dem Bauherrn A eine Gebühr über Fr. 66'240.- (exklusiv Mehrwertsteuer)
für den Kanalisationsanschluss von acht neu gebauten Terrassenhäusern an der L-Strasse
in Rechnung. Am 18. April 2006 erfolgte eine Rechnung über Fr. 55'200.-
(ohne Mehrwertsteuer) für den Wasseranschluss. Gegen diese beiden Rechnungen
liess A Einsprache beim Gemeinderat Richterswil erheben mit den Anträgen, die
Kanalisationsgebühr sei auf Fr. 55'753.60 und die Wasseranschlussgebühr
auf Fr. 46'461.35 festzusetzen. Mit Beschluss vom 3. Juli 2006
vereinigte der Gemeinderat Richterswil die beiden Verfahren und wies die Einsprachen
ab.
Erwägungen
II.
In der Folge gelangte A am 8. August
2006.
mit Rekurs an den Bezirksrat Horgen. Er stellte dieselben Anträge wie
schon vor Gemeinderat, eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten
der Gemeinde Richterswil. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 10. November
2006.
ab.
III.
Dagegen erhob A am 15. Dezember 2006
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte erneut die Herabsetzung der
Kanalisationsanschlussgebühr auf Fr. 55'753.60 und der
Wasseranschlussgebühr auf Fr. 46'461.35, ausgehend von einem
Gebäudeversicherungswert von Fr. 4'646'133.80. Eventualiter sei die Sache
zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten des Bezirksrats Horgen. Der Bezirksrat Horgen
verzichtete am 8. Januar 2007 auf Vernehmlassung. Mit Beschluss vom 9. Januar
2007.
beantragte die Tiefbaukommission der Gemeinde Richterswil namens der
Gemeinde vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Die
Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Weil auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten. Der Streitwert liegt noch unter Fr. 20'000.-, weshalb die
einzelrichterliche Kompetenz gegeben ist (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Die
Kanalisationsanschlussgebühr wurde gestützt auf Art. 3 der früheren – hier
aber noch anwendbaren – Verordnung über Gebühren an Abwasseranlagen vom 15. Oktober 1990
(GebVO) und die Wasseranschlussgebühr gemäss Art. 38 der Verordnung über
die Wasserversorgung vom 3. November 2003 (WVO) in Rechnung gestellt. Nach
Art. 3 GebVO beträgt die Gebühr für den Anschluss an die Kanalisation für
Wohnhäuser 1,2 % der Gebäudeversicherungssumme (Basiswert x Teuerungsfaktor)
der angeschlossenen Gebäude. Die Pflicht zur Leistung der Anschlussgebühr
entsteht mit dem Anschluss an die öffentliche Kanalisation (Art. 9 Ziff. 1
GebVO). Schuldner der Anschlussgebühr bleibt, sofern die Gemeinde nicht ausdrücklich
einer Schuldübernahme zugestimmt hat, der Eigentümer im Zeitpunkt der
Entstehung der Leistungspflicht (Art. 9 Ziff. 3 GebVO). Art. 38 lit. d
WVO hält fest, dass sich die Gebühr für den Anschluss an die Wasserversorgung
nach der Gebäudeversicherungssumme gemäss Schätzung der Gebäudeversicherung des
Kantons Zürich bemesse. Die Anschlussgebühr beträgt nach dem Gebührentarif vom
1.
Januar 2004 zur WVO (abrufbar unter www.richterswil.ch) 1 % des
Gebäudeversicherungswerts. Gemäss Art. 42 lit. a WVO ist die
Bauherrschaft für die Anschlussgebühren zahlungspflichtig. Massgebender
Zeitpunkt für die Akontozahlung ist der Baubeginn, für die Abrechnung der
Zeitpunkt der Bauvollendung.
2.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die beiden Erlasse der Gemeinde Richterswil,
die GebVO und WVO, bildeten keine genügende gesetzliche Grundlage für die
Erhebung der Gebühren, seien sie doch vom Gemeinderat und somit von der
Gemeindeexekutive und nicht von der Legislative erlassen worden. Zwar könnten
die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage, welche den Kreis der
Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe sowie die absolute Höhe,
wenigstens aber ihre Bemessungsgrundlage regle, herabgesetzt werden, wenn dem
Privaten die Überprüfung der Abgabe auf ihre Rechtmässigkeit ohne weiteres
offen stehe. So könnten die Prinzipien der Kostendeckung und der Äquivalenz die
Höhe einer Kausalabgabe ausreichend begrenzen, sodass der Gesetzgeber deren
Bemessung der Exekutive überlassen dürfe. Diese Erleichterungen gälten aber
nicht für die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen und des
Gegenstandes der Abgabe. Art. 126 Abs. 2 der Verfassung des Kantons
Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) regle ausdrücklich, dass das
(formelle) Gesetz insbesondere die Art und den Gegenstand der Abgabe, die
Grundsätze der Bemessung sowie den Kreis der abgabepflichtigen Personen enthalten
müsse. Auch die Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen der Gemeinde
Richterswil vom 1. April 2001 (SEVO) regle unter Ziff. 6.2, dass die
Gemeindeversammlung für die Abwassergebühr eine Gebührenverordnung und der
Gemeinderat (lediglich) den zugehörigen Gebührentarif zu erlassen habe. Die
hier massgebenden Verordnungen würden aber nicht nur den Gebührentarif bzw. die
genaue Höhe der zu entrichtenden Gebühr regeln, sondern sogar den Tatbestand,
welcher die Gebührenpflicht erst auslöse, und wer überhaupt Schuldner der
Abgaben sei. Auch der Grundsatzentscheid der Bemessungsweise nach dem
Gebäudeversicherungswert sei lediglich in den Verordnungen enthalten. Somit
fehle es an einer genügenden gesetzlichen Grundlage für die Erhebung der Gebühren.
Daran ändere auch das kantonale Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991
(WasserwirtschaftsG, LS 724.11) nichts, regle dieses doch in § 29 Abs. 2
lediglich im Sinne eines Auftrages an die Gemeinden, dass diese kostendeckende
Anschluss- und Benützungsgebühren oder Benützungsgebühren alleine
erheben müssen. Dieser von jeder Gemeinde autonom zu treffende Entscheid sei
aber von der jeweiligen Gemeindelegislative zu treffen. Die
Kanalisationsanschlussgebühren seien ohnehin nicht Gegenstand des Wasserwirtschaftsgesetzes.
Der Bezirksrat ging davon
aus, dass der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und das
Kostendeckungsprinzip als Bemessungskriterium bereits in § 29 Abs. 1
und 2 WasserwirtschaftsG und somit in einem kantonalen und formellen Gesetz
geregelt seien, weshalb das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage erfüllt sei.
2.3
Die
kantonale gesetzliche Grundlage für die Anschlussgebühren findet sich in § 27
Abs. 5 und § 29 WasserwirtschaftsG, § 45 des Einführungsgesetzes
zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG, LS 711.1)
und den §§ 14 und 126 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GemeindeG) vom 6. Juni
1926.
(LS 131.1). Der gesetzlich vorgegebene Rahmen, den die Gemeinden bei
der Festlegung der Gebühren einzuhalten haben, ist verhältnismässig
eingrenzend. So bestimmt § 29 WasserwirtschaftsG was folgt:
"Grundeigentümer,
deren Grundstücke durch den Bau öffentlicher Wasserleitungen einen besonderen
Nutzen erfahren, leisten den Gemeinden oder den öffentlich erklärten Wasserversorgungsunternehmen
Erschliessungsbeiträge.
Für die
Benützung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen erheben die Gemeinden oder
die öffentlich erklärten Wasserversorgungsunternehmen kostendeckende Anschluss-
und Benützungsgebühren oder Benützungsgebühren allein.
Es können
anstelle von Erschliessungsbeiträgen auch nur Anschluss- und Benützungsgebühren
oder Benützungsgebühren allein erhoben werden."
(…)
§ 45 EG GSchG hat den
nachstehenden Inhalt:
"Für
die Benützung der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen erheben
die Gemeinden kostendeckende Gebühren.
Die
Gebühren decken die nach Abzug allfälliger Bundes- und Staatsbeiträge verbleibenden
Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der Anlagen
sowie die übrigen Kosten der Abwasserbeseitigung."
Kommunalrechtlich gelten
bzw. galten in der Gemeinde Richterswil die beiden genannten Verordnungen,
nämlich die GebVO und die WVO. Erstere ist per 1. Januar 2007 durch die Verordnung
über Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen gleichen Datums ersetzt worden
(abrufbar unter www.richterswil.ch), wobei vorliegend, wie erwähnt, noch die
alte GebVO zur Anwendung kommt, da der Anschluss an die Kanalisation vor
Inkrafttreten der neuen Verordnung erfolgt ist. Davon abgesehen bemessen sich
die Anschlussgebühren auch nach neuem Recht nach dem Gebäudeversicherungswert
der angeschlossenen Bauten; sie betragen 1,2 % der Versicherungssumme
sämtlicher Haupt- und Nebenbauten (Art. 11 Ziff. 1 der neuen
Verordnung).
Die genannten Anschlussgebühren sind ihrer Rechtsnatur
nach keine Mehrwertbeiträge, sondern Gebühren im Rechtssinn (RB 1991 Nr. 78).
Es gilt im Folgenden abzuklären, ob die hier
massgebenden kommunalen Verordnungen den durch Gesetz und Rechtsprechung
gestellten Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage für Gebühren genügen.
2.3.1
Die neue am 1. Januar 2006 in Kraft getretene Kantonsverfassung regelt
in Art. 126 die Grundsätze für die Erhebung "weiterer Abgaben",
wobei im Gesetz insbesondere die Art und der Gegenstand der Abgabe, die
Grundsätze der Bemessung und der Kreis der abgabepflichtigen Personen enthalten
sein müssen. Diese Grundsätze sind beim Erlass entsprechender neuer Gesetze und
Anordnungen bzw. Änderung derselben zu beachten. Erlasse und Anordnungen, die
in einem nach der früheren Verfassung gültigen Verfahren beschlossen worden
sind, bleiben aber in Kraft (Art. 137 Satz 1 KV). Vorliegend sind sowohl
die GebVO als auch die WVO noch vor Inkrafttreten der neuen Kantonsverfassung beschlossen
worden, weshalb ihnen die Verbindlichkeit nicht unter Hinweis auf Art. 126
KV zu versagen ist.
Dieselben Anforderungen an eine formell genügende gesetzliche
Grundlage ergeben sich grundsätzlich aber auch aus der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung. Danach bedürfen öffentliche Abgaben – abgesehen von
Kanzleigebühren – einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Delegiert das
Gesetz die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so
muss er zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe
und deren Bemessungsgrundlage selber festlegen (vgl. auch Art. 164 Abs. 1
lit. d der Bundesverfassung vom 18. April 1999). Für gewisse Arten
von Kausalabgaben können jedoch die Anforderungen an die formellgesetzlichen
Vorgaben gelockert werden, wenn das Mass der Abgabe durch überprüfbare
verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip)
begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion
erfüllt. Die mögliche Lockerung betrifft in diesen Fällen allerdings nur die
formellgesetzlichen Vorgaben zur Bemessung, nicht aber die Umschreibung des
Kreises der Abgabepflichtigen und des Gegenstands der Abgabe (BGE 130 I
113.
E. 2.2 mit Hinweisen; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts,
ZBl 104/2003, S. 505 ff., S. 516; Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 2703).
2.3.2
Die GebVO und die WVO sind vom Gemeinderat Richterswil festgesetzt bzw. genehmigt
worden, weswegen sich die Frage stellt, inwieweit dieses Vorgehen nach früherem
Recht korrekt war (ob diese Verordnungen aufgrund der kantonalen Gesetze, auf
welche sie sich stützen, den Anforderungen von Art. 126 der neuen Kantonsverfassung
genügen könnten, braucht hier nicht abgeklärt zu werden).
Die Aufgaben der
Gemeindevorsteherschaft und damit insbesondere des Gemeinderates sind in § 64
GemeindeG aufgelistet. Sie umfassen unter anderem den Vollzug von Bundesrecht
und kantonalem Recht sowie der Aufträge der Behörden von Bund und Kanton sowie
die Besorgung von Gemeindeangelegenheiten, soweit nicht eine andere Behörde
oder die Gemeindeversammlung zuständig ist; das Gemeindegesetz enthält somit
eine Kompetenzvermutung zugunsten des Gemeinderates (Tobias Jaag, Staats- und
Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2005, Rz. 2439).
Die Gemeindeordnung der Gemeinde Richterswil vom 21. Mai
2000.
(Gemeindeordnung, www.richterswil.ch), welche seit dem 1. März 2002
in Kraft ist und an der Urnenabstimmung vom 21. Mai 2000 angenommen worden
war, überträgt bzw. belässt die Kompetenz für die Rechtsetzung unter anderem
auf dem Gebiet der Abwassergebühren-, Kanalisations- sowie Wasser- und Gasabgabeverordnung
ausdrücklich dem Gemeinderat (Art. 18 lit. b Ziff. 2, 6 und 9).
Somit sind die GebVO und die WVO im Verfahren der (damals) dafür vorgesehenen
Gesetzgebung zu Stande gekommen bzw. – was die GebVO angeht – einstweilen
unverändert belassen worden. Sie genügen daher grundsätzlich dem Erfordernis
der Gesetzesform, mindestens soweit sie die Höhe der Abgabe bestimmen (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 2696, vgl. auch Jaag, Rz. 2610).
2.3.3
Mit Bezug auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist zu beachten, dass
sich die vorliegend in Frage stehenden Anschlussgebühren naturgemäss auf ein
bestimmtes Gebäude beziehen (BGr, 18. Mai 2005,2P.223/2004, E. 3.3.3,
www.bger.ch). Schon dies führt zusammen mit dem Verursacherprinzip nach Art. 3a
und 60a Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) zu
einer Eingrenzung der Abgabepflichtigen. Es sind dies in der Regel die
jeweiligen Grundeigentümer. Dies kommt in § 29 Abs. 1 WasserwirtschaftsG
und aus dem systematischen Zusammenhang heraus auch in § 45 Abs. 1 EG
GSchG zum Ausdruck, weshalb den formellgesetzlichen Vorgaben bezüglich der Umschreibung
des Kreises der Abgabepflichtigen Genüge getan ist (zum Ganzen vgl. Hungerbühler,
S. 505, insbes. S. 516). Im Weiteren entsteht bei Neubauten
die Anschlussgebührenpflicht nach allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätzen
mit dem "Anschluss" an das betreffende Versorgungswerk (RB 2004
Nr. 37 [Leitsatz] = VGr, 26. August 2004, VB.2004.00162, E. 2.2,
www.vgrzh.ch, mit Hinweis auf René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 110
B VII; BGE 106 Ia 242). Somit steht Art. 9 Ziff. 1 und 3 GebVO,
wonach die Pflicht zur Leistung der Kanalisationsanschlussgebühr mit dem
Anschluss an die öffentliche Kanalisation erfolgt und als Schuldner der Eigentümer
im Zeitpunkt der Leistungspflicht zu gelten hat, im Einklang mit dem kantonalen
Recht bzw. den allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätzen. Dasselbe gilt in
Bezug auf Art. 42 lit. a WVO – danach ist für die Wasseranschlussgebühren
die Bauherrschaft zuständig ist – zumindest solange, als die Bauherrschaft zum
massgebenden Zeitpunkt mit der Eigentümerschaft identisch ist (vgl. § 29
WasserwirtschaftsG). Genau dies trifft vorliegend zu: Zum Zeitpunkt des Anschlusses
war der Beschwerdeführer anerkanntermassen Bauherr und Eigentümer der
betreffenden Grundstücke. Der Eigentümerwechsel fand erst nach Errichtung der
Bauten statt.
Vorliegend ist aber nicht nur der Kreis der Abgabepflichtigen
rechtsgenügend eingegrenzt, sondern auch der Gegenstand der Abgabe. Es ist dies
die Benützung der öffentlichen Abwasser- und Wasserversorgungsanlagen (§ 45
Abs. 1 EG GSchG und § 29 Abs. 2 WasserwirtschaftsG; vgl. auch
Hungerbühler, ZBl 2003, S. 505, insbes. S. 516, mit Hinweis auf BGE 123
I 248 E. 3). Dass die Finanzierung der Anlagen über die Auferlegung von Anschluss-
und Benützungsgebühren zu erfolgen habe, entspricht zudem dem klaren
Willen der Gemeindelegislative. So nennt Ziff. 6.2.1 der von der
Gemeindeversammlung am 31. Oktober 2000 genehmigten SEVO im Zusammenhang mit
der Benützung der Entwässerungsanlagen ausdrücklich die Erhebung von Anschluss-
und Benützungsgebühren.
Unter diesen Umständen ist
das Legalitätsprinzip gewahrt, da das Mass der Abgabe durch das
Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (vgl. dazu nachstehend E. 3.3) überprüfbar
ist, weshalb auf kommunaler Ebene auf eine weitergehende Festlegung der
Bemessungsgrundlagen in einem von der Legislative erlassenen Gesetz verzichtet
werden konnte.
2.3.4
Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach gemäss Art. 6.2 SEVO
die Gemeindeversammlung für die Abwassergebühren eine Gebührenverordnung zu
erlassen habe, ändert nichts an diesem Ergebnis. Zum einen wurde mittlerweile
eine solche Verordnung durch die Gemeindeversammlung erlassen und per 1. Januar
2007.
in Kraft gesetzt. Zum anderen wurden beim Inkrafttreten der SEVO per 1. April
2001.
nur jene Vorschriften aufgehoben, welche in Widerspruch zur SEVO standen.
Dies galt aber für die alte GebVO solange nicht, als keine neue
Gebührenverordnung in Kraft getreten ist.
3.
3.1
Nach ständiger
Praxis des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts ist der Gebäudeversicherungswert
eine mit dem Äquivalenzprinzip vereinbare Grundlage für die Bemessung von
Wasseranschlussgebühren. Auch Kanalisationsanschlussgebühren werden häufig nach
dem Gebäudeversicherungswert bemessen, was in der Rechtsprechung immer wieder
bestätigt worden ist (dazu ausführlich VGr, 11. April 2002, VB.2002.00014,
E. 4d, www.vgrzh.ch, auszugsweise in RB 2002 Nr. 38 = BEZ 2002 N. 24).
3.2
Diese
Bemessungsgrundlagen werden vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Er
macht lediglich geltend, er sei wegen des erfolgten Eigentümerwechsels nicht in
die von der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) durchgeführte
Einschätzung, welche seiner Meinung nach zu hoch ausgefallen sei, einbezogen
worden. Er räumt ein, dass es grundsätzlich auch nicht Sache der GVZ gewesen
sei, ihn in jenes Verfahren einzubeziehen, zumal er für eine Anfechtung gar
nicht legitimiert gewesen wäre. Er müsse aber die Drittwirkung des
Einschätzungsentscheids der Gebäudeversicherung bei der Gebührenerhebung durch
die Gemeinde Richterswil nicht akzeptieren. Vielmehr müsse er die Möglichkeit
haben, in diesem Verfahren einen nach den einschlägigen Bestimmungen der Gebäudeversicherung
berechneten tieferen Gebäudeversicherungswert geltend zu machen. Gemäss § 25
des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975 (GebäudeversG, LS 862.1)
seien im Schätzungsverfahren der Neuwert und der Zeitwert des versicherten
Gebäudes aufgrund der ortsüblichen Baupreise festzustellen, wobei vorliegend lediglich
der Neuwert von Relevanz sei. Dabei sei der Neuwert der Kostenaufwand, der für
die Erstellung eines Gebäudes gleicher Art, gleicher Grösse und gleichen
Ausbaus am Tag der Schätzung erforderlich sei. Gemeinhin würden für die
Bestimmung des Neuwerts die effektiven Baukosten berücksichtigt, welche gemäss
der Baukostenabrechnung Fr. 5'016'133.80 betrage. Davon seien die
Aushubkosten über Fr. 370'000.- in Abzug zu bringen, sodass ein Neuwert
von Fr. 4'646.133.80 resultiere, welcher Betrag mit dem Abgabensatz von
1,2 % für die Kanalisationsanschlussgebühr und 1 % für die Wasseranschlussgebühr
zu multiplizieren sei. Entsprechend resultierten Gebühren über Fr. 55'753.60
bzw. 46'461.35 zuzüglich Mehrwertsteuer.
Der Bezirksrat stellte sich
auf den Standpunkt, das gesetzlich vorgegebene Schätzungsverfahren sei von der
GVZ korrekt durchgeführt worden, was auch vom Beschwerdeführer eingeräumt
worden sei. Somit sei vom Versicherungswert der GVZ über Fr. 5'520'000.-
auszugehen.
3.3
Nachdem
die Heranziehung des Gebäudeversicherungswertes als Bemessungsgrundlage für die
zu erhebenden Anschlussgebühren und die konkrete Schätzung der GVZ vom 20. März
2006.
betreffend die Versicherungssumme nicht in Frage gestellt wird, beschränkt
sich die vorzunehmende Prüfung allein darauf, ob der Beschwerdeführer das
Schätzungsergebnis bezogen auf dieses Verfahren beanstanden kann. Im
Rahmen des vorliegenden Prozesses dürfte der Schätzungsentscheid ohnehin nicht
aufgehoben werden (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 1 N. 34).
Entsprechend hat das Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom 29. August
2001.
(RB 2001 Nr. 58 [Leitsatz] = VB.2001.00050, www.vgrzh.ch) festgehalten,
ein Architekt, welcher die Anschlussgebühren für Wasser und Kanalisation zu
entrichten hatte, aber nicht zugleich Gebäudeeigentümer war, könne allenfalls
geltend machen, es sei von einer anderen Bemessungsgrundlage als der Versicherungssumme
auszugehen, was aber allein den Streit zwischen dem die Gebühren erhebenden
Gemeinwesen und dem Leistungspflichtigen betreffe, nicht jedoch die Höhe der
nach dem Gebäudeversicherungsgesetz festgelegten Versicherungssumme. Dabei gehe
es um die Anwendung kommunalen Rechts und nicht des Gebäudeversicherungsgesetzes.
Er könne somit (nur) geltend machen, die Bemessungsgrundlage für die Gebührenberechnung
nach dem kommunalen Recht sei entsprechend anzupassen (E. 4b/5).
Es besteht somit kein
Anlass, die von der GVZ festgelegte Versicherungssumme bzw. das durchgeführte
Schätzungsverfahren als solche zu prüfen, was der Beschwerdeführer auch nicht
beantragt. Auch die Heranziehung des Gebäudeversicherungswerts als Bemessungsgrundlage
stellt er nicht grundsätzlich in Frage. Indem er aber die konkrete Versicherungssumme
für die Gebührenerhebung als zu hoch erachtet, macht er sinngemäss geltend, vorliegend
sei das Äquivalenzprinzip nicht mehr gewahrt, da die angerechneten Gebühren zu
hoch seien.
Das Äquivalenzprinzip
verlangt, dass eine Kausalabgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis
zum objektiven Wert der bezogenen Leistung oder des abgegoltenen Vorteils
stehen dürfe und sich in vernünftigen Grenzen bewegen müsse (vgl. Hungerbühler,
S. 505, insbes. S. 522 f.). Zwar kann der Wert einer Leistung
auch bei der Beurteilung, ob das Äquivalenzprinzip eingehalten ist, eine Rolle
spielen. Da es aber oft schwierig, wenn nicht unmöglich ist, den wirtschaftlichen
Vorteil zu bestimmen, den ein Grundeigentümer aus einer bestimmten öffentlichen
Leistung zieht, erachtet es die Rechtsprechung als zulässig, Anschlussgebühren
nach dem Kostenaufwand für die in Frage stehende Verwaltungsleistung zu
bemessen und dabei schematische Vereinfachungen vorzunehmen, solange diese nach
objektiven Kriterien erfolgen. Daher ist, wie ausgeführt, der Gebäudeversicherungswert
als eine mit dem Äquivalenzprinzip vereinbare Grundlage für die Bemessung der Anschlussgebühren
erachtet worden (VB.2002.00014, E. 4d, e/aa, vgl. auch VGr, 22. August
2003, VB.2003.00143, E. 3b/bb und insbesondere VGr, 21. Dezember
2006, VB.2006.00469, E. 3.1, alle unter www.vgrzh.ch). Gemäss
letztgenanntem Entscheid sind zum Beispiel gesetzeskonform berechnete Abwasser-
oder Kanalisationsgebühren auch dann zulässig, wenn sie im Einzelfall
ungewöhnlich hoch sind. Immerhin sei aber eine gesetzeskonforme Abwasser- oder
Kanalisationsgebühr aus Gründen der Verhältnismässigkeit bzw. der Äquivalenz
dann zu reduzieren, wenn die Anwendung der gesetzlichen Regelung zu einer nicht
mehr vertretbaren Abgabenhöhe führe (VB.2006.00469, E. 3.2, mit Hinweis
auf BGr, 1. Juni 2005,1P.645/2004, E. 3.5, www.bger.ch).
Es besteht vorliegend kein
Grund, von diesen Grundsätzen abzuweichen. Auch kann bezüglich der Höhe nicht
von "nicht mehr vertretbaren" Gebühren ausgegangen werden, welche
eine Reduktion rechtfertigen würden. Die auferlegten Gebühren bewegen sich im gesetzlich
vertretbaren Rahmen.
An dieser Stelle ist auch
darauf hinzuweisen, dass ein alleiniges Abstellen auf die Baukostenabrechnung
vom 18. April 2006 (abzüglich der Aushubkosten), wie dies der Beschwerdeführer
für die Gebührenberechnung vorschlägt, nicht angeht. Zwar wird für die Schätzung
von Neubauten auch die Baukostenabrechnung herangezogen (vgl. § 16 Abs. 1
der Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung vom 1. Oktober 1999,
LS.862.11), was aber nicht heisst, dass sich die Schätzung mit der
Baukostenabrechnung deckt. Entsprechend hat das Verwaltungsgericht in einem
Entscheid vom 19. August 2004 (VB.2004.00086, www.vgrzh.ch) bezüglich
einer Wohnüberbauung ausgeführt, es könne nicht gesagt werden, ein Abstellen
auf die Versicherungssumme statt auf die Gestehungskosten führe dazu, dass im
Einzelfall ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Wert der staatlichen
Leistung und der Gebühr nicht mehr gegeben sei. Im Ergebnis werde durch das Abstellen
auf die Versicherungssumme lediglich erreicht, dass jene, die im Rahmen einer
Gesamtüberbauung relativ kostengünstig bauen könnten, hinsichtlich der
Anschlussgebühr gleich (und nicht etwa besser) behandelt würden wie die
Erstellerinnen und Ersteller von Einzelobjekten, die keine entsprechenden
Möglichkeiten der Kosteneinsparung hätten (E. 2.3.2).
Zusammenfassend ergibt sich
somit, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
4.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und es ist ihm keine Entschädigung
zuzusprechen.
Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'900.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'960.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine
Prozessentschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.
6.
Mitteilung
an …