VB.2006.00544
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00544
5. April 2007Deutsch12 min
(URT.2007.9912)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00544
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.04.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Gewährung wirtschaftlicher Hilfe an Medizinstudenten.
Präzisierung der sich aus RB 2000 Nr. 81 ergebenden Rechtsprechung: Steht aufgrund einer hinreichenden Sachverhaltsermittlung fest, dass dem betroffenen Gesuchsteller zugemutet werden kann, vorübergehend - bis zu der von ihm erwarteten Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit - ohne Sozialhilfe auszukommen, darf das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe abgewiesen werden, auch wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine genau auf diesen Zeitpunkt bezogene Bedarfsberechnung einen Fehlbetrag ergibt (E. 2.3). Vorliegend wurde der Sachverhalt nicht so abgeklärt, wie dies für einen sachgerechten und gesetzeskonformen Entscheid erforderlich ist (E. 2.4).
Rückweisung der Beschwerde zur ergänzenden Untersuchung.
Stichworte:
FINANZIELLE VERHÄLTNISSE
GRUNDSÄTZLICHE BEDEUTUNG
NOTLAGE
RÜCKWEISUNG
SACHVERHALTSERMITTLUNG
SOZIALHILFE
STIPENDIEN
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNG
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 23 lit. d SHG
§ 24 SHG
§ 23 lit. d SHV
§ 24 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2006.00544
Entscheid
der 3. Kammer
vom 5. April 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1973, schloss im Jahr 2005 die Kantonale
Maturitätsschule für Erwachsene mit der Maturitätsprüfung ab. Anschliessend
begann er an der Universität Zürich ein Studium. Das Amt für Jugend und
Berufsberatung sprach ihm für das erste Studienjahr Stipendien von Fr. 17'200.-
zu, bei deren Berechnung es von einer Eigenleistung des Stipendienbezügers von
Fr. 7'200.- ausging. Im Juni 2006 ersuchte er das Sozialamt der Stadt X um Gewährung
wirtschaftlicher Hilfe. Die Sozialbehörde der Stadt X lehnte dieses Gesuch am
13. Juli 2006 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 4. August 2006 Rekurs an den Bezirksrat
Y. Er beantragte, seine derzeitige wirtschaftliche Notlage sei
"anzuerkennen, vorausgesetzt sie wird hinreichend belegt" (1); es sei
ihm ab Zeitpunkt seines Gesuchs wirtschaftliche Hilfe "im erforderlichen Umfang"
zu gewähren (2); die Sache sei zur Abklärung des Sachverhalts an die Sozialkommission
X zurückzuweisen mit der Auflage, ihn durch einen dem Berufsgeheimnis
unterstehenden Sozialarbeiter persönlich anzuhören sowie den Umfang der zur
Sicherung des Existenzminimums notwendigen wirtschaftlichen Hilfe zu bestimmen
(3); der Rekurrent sei durch die Rekursinstanz gegebenenfalls persönlich und im
Beisein seines Rechtsanwalts anzuhören. Dem Rekurrenten sei gegebenenfalls
unentgeltlich ein Rechtsanwalt zur Seite zu stellen oder der ortsübliche Betrag
für die Entschädigung eines seinerseits beauftragten Rechtsanwalts zuzusprechen
(4); dem Rekurrenten sei eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.- zuzusprechen (5);
es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (6).
Der Bezirksrat Y wies den Rekurs am 10. November 2006 ab.
Er sprach keine Parteientschädigungen zu und erhob keine Verfahrenskosten.
III.
Mit Beschwerde vom 15. Dezember 2006 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, ihm sei unentgeltlich ein Rechtsanwalt zur Seite zu stellen
oder der ortsübliche Betrag für die Entschädigung eines seinerseits
beauftragten Rechtsanwalts zuzusprechen (1), er sei im Beisein seines
Rechtsanwalts persönlich anzuhören (2); das Verfahren sei unter Ausschluss der
Öffentlichkeit durchzuführen (3); ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren (4); ihm sei für die Periode Juni - Oktober (5 Monate) abzüglich
Zwischenverdienste und allfällige Beiträge der Arbeitslosenkasse
wirtschaftliche Hilfe bis zur Deckung des Existenzminimums zu gewähren (5).
Mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2006 wurden das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie der Antrag
auf mündliche Anhörung abgewiesen und den übrigen Verfahrensbeteiligten Frist
zur Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung angesetzt. Die Sozialkommission X
beantragte am 20. Januar 2007 ohne weitere Bemerkungen Abweisung der
Beschwerde. Der Bezirksrat Y verzichtete auf Vernehmlassung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Gemäss §
38.
VRG sind Beschwerdefälle mit einem Fr. 20'000.- nicht übersteigenden
Streitwert vom Einzelrichter zu behandeln (Abs. 2). In Fällen von
grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung einer Kammer übertragen werden
(Abs. 3). Laut seinem ausdrücklichen Antrag in der Beschwerdeschrift verlangt
der Beschwerdeführer Unterstützung ab Juni 2006 nur (noch) bis Oktober 2006;
vom Streitwert her würde daher die vorliegende Sache in die Zuständigkeit des
Einzelrichters fallen. Weil jedoch dem Fall bezüglich des Verhältnisses
zwischen Sozialhilfe und Stipendienunterstützung grundsätzliche Bedeutung
zukommt, ist er von der Kammer zu behandeln.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.
Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen
Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung bilden
gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),
wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten sind. Nach den genannten
Richtlinien (in der Fassung vom Dezember 2004) enthält das individuelle Unterstützungsbudget
einerseits die so genannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für
den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische
Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen, sowie allfällige Integrationszulagen
und/oder Einkommens-Freibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6). Die
wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die
sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die
Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Insbesondere kann die
wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung verbunden werden, eine zumutbare Arbeit
aufzunehmen (§ 23 lit. d SHV). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der
Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet,
und er zudem auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen
worden ist, können die Leistungen gekürzt werden. Ein solcher Hinweis kann mit
der Anordnung der Fürsorgebehörde verbunden werden (§ 24 SHG in der
Fassung vom 4. November 2002, § 24 SHV in der Fassung vom 2. März 2005).
2.2
Das
Verwaltungsgericht hat sich im Urteil VB.2000.00348 vom 8. Dezember 2000 (RB
2000.
Nr. 81) mit dem Verhältnis zwischen Sozialhilfe- und Stipendienrecht
befasst. Zu beurteilen war der Sozialhilfeanspruch eines Gesuchstellers,
welcher eine Lehre als Automechaniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
abgeschlossen und eine Ausbildung an einer Fachhochschule in Kommunikation und
Informatik begonnen hatte, wofür er ein jährliches Stipendium von Fr. 11'780.-
erhielt. In Abweisung einer Beschwerde der Gemeinde schützte das
Verwaltungsgericht den Rekursentscheid des Bezirksrats Z, der die Sache zur
erneuten Beschlussfassung an die Gemeinde zurückgewiesen hatte, welche die
Unterstützung des Gesuchstellers nicht von Anfang an verweigern dürfe, sondern
diesen zunächst mittels Auflagen dazu anhalten müsse, eine zumutbare Arbeit zu
suchen. Eine Minderheit des Gerichts vertrat demgegenüber die Auffassung, die
Beschwerde der Gemeinde sei gutzuheissen und ein sozialhilferechtlicher
Unterstützungsanspruch des damaligen Gesuchstellers bereits ab dem Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung zu verneinen (ebenfalls publiziert in RB 2000 Nr. 81).
Gerichtsmehrheit und Gerichtsminderheit gingen davon aus, dass es dem
Gesuchsteller angesichts seiner abgeschlossenen Erstausbildung sowie aufgrund
des für die Zweitausbildung erhaltenen Stipendiums zumutbar sei, eine Nebenerwerbstätigkeit
aufzunehmen, um so den trotz des Stipendiums vorhandenen Fehlbetrag für den
Lebensbedarf zu decken. Die Gerichtsmehrheit hielt dafür, dem Gesuchsteller
dürfe die Sozialhilfe nicht sofort verweigert werden; vielmehr müsse er
zunächst dazu angehalten werden, eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit im Umfang
des Fehlbetrags von Fr. 7'200.- (welcher der bei der Stipendiumsberechnung
erwarteten Eigenleistung entsprach) anzunehmen; erst bei Nichtbefolgung dieser
Weisung dürfe die Sozialbehörde die Hilfeleistung entsprechend kürzen bzw.
(weil die Bedürftigkeit des Gesuchstellers bei Einbezug der zumutbaren
Eigenleistung entfalle) ganz einstellen. Demgegenüber hielt die Gerichtsminderheit
dafür, dem Gesuchsteller dürfe unter den gegebenen Umständen die Sozialhilfe
von Anfang an verweigert werden: Es treffe zwar zu, dass die Grundvoraussetzung
der "Notlage" oder der "Bedürftigkeit" primär anhand einer
Bedarfsbemessung zu prüfen sei, bei denen den anerkannten Ausgaben die tatsächlichen
Einnahmen gegenüber gestellt würden und so ein Fehlbetrag ermittelt werde. Das
bedeute aber nicht, dass eine Notlage stets schon dann anzunehmen sei, wenn im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung eine genau auf diesen Zeitpunkt bezogene
Bedarfsberechnung einen Fehlbetrag ergebe. Die Sozialbehörde dürfe und müsse
bei der Prüfung des Gesuches die gesamten Umstände des Einzelfalles
berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hätten für den Gesuchsteller im Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung gute Chancen bestanden, aufgrund seiner Erstausbildung
als Automechaniker sowie seiner begonnenen Zweitausbildung als Informatiker
rasch eine Stelle zu finden; ferner habe er über finanzielle Mittel von ca.
Fr. 4'000.- verfügt. Unter diesen Umständen bestehe kein Grund zur Annahme,
er habe sich im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in einer Notlage im Sinn von
§ 14 SHG befunden.
2.3
An der
Auffassung der Gerichtsmehrheit im Urteil vom 8. Dezember 2000 kann nicht vorbehaltlos
festgehalten werden. Einerseits war für sie vorab das Bestreben massgebend, dem
ein Studium und damit eine Zweitausbildung beginnenden Gesuchsteller die notwenige
Zeit einzuräumen, um sich auf die neue Situation einzustellen, weshalb die
sofortige Anrechnung eines fiktiven Einkommens gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben verstosse (vgl. E. 2e jenes Entscheids). Diese Erwägung greift indessen
dann nicht, wenn im zu beurteilenden Fall aufgrund einer hinreichenden
Sachverhaltsermittlung feststeht, dass dem betroffenen Gesuchsteller aufgrund
seiner finanziellen Verhältnisse zugemutet werden kann, vorübergehend – bis zu
der von ihm erwarteten Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit – ohne Sozialhilfe
aufzukommen. Anderseits ist auch nach der im Urteil vom 8. Dezember 2000
von der Gerichtsminderheit vertretenen Betrachtungsweise die unmittelbar
wirksame Ablehnung eines Unterstützungsgesuchs für den Absolventen einer
Zweitausbildung mit Stipendienberechtigung (wie auch für den Absolventen eines
Studiums als Erstausbildung mit Stipendienberechtigung) nur zulässig, wenn im zu
beurteilenden Fall eine derartige Sachverhaltsermittlung vorgenommen worden ist
und diese den Schluss erlaubt, der betroffene Gesuchsteller sei vorübergehend
(bis zur Aufnahme der von ihm erwarteten Nebenerwerbstätigkeit) nicht auf
Sozialhilfe angewiesen. In diesem Sinn ist die sich aus RB 2000 Nr. 81
ergebende Rechtsprechung zu präzisieren.
2.4
Im
vorliegenden Fall hat die Sozialkommission die Situation des Beschwerdeführers
im Zeitpunkt der verlangten Hilfe (Juni 2006) nicht so abgeklärt, wie dies für
einen sachgerechten und gesetzeskonformen Entscheid im Sinn der vorstehend
präzisierten Rechtsprechung erforderlich ist. Aus den vorliegenden Akten sind
die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers im damaligen Zeitpunkt
nicht ersichtlich. Ferner ist nicht ersichtlich, ob er über eine abgeschlossene
Erstausbildung verfügt; aufgrund des gegebenen Aktenstandes ist es daher auch
nicht möglich, die Situation des Beschwerdeführers im Lichte der Praxis zu
würdigen, wonach Zweitausbildungen nur unterstützt werden, wenn mit der
Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen ist oder mit der
Zweitausbildung die Vermittlungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erhöht werden
kann (vgl. zu dieser Praxis SKOS-Richtlinien, Kap. H.6; RB 2000 Nr. 81,
Mehrheitsbegründung E. 2/g; VGr, 13. Juli 2000, VB.2000.00172; 29. August 2000,
VB.2000.00159, beide unter www.vgrzh.ch).
Die Sache ist daher zur ergänzenden Abklärung des
Sachverhalts und zum Neuentscheid an die Sozialkommission X zurückzuweisen.
Dienlich wäre dabei eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers zu seinen
finanziellen Verhältnissen im Juni 2006 (vgl. § 18 SHG und 27 SHV sowie
dazu RB 1998 Nrn. 82 und 83). Als Gesuchsteller ist der Beschwerdeführer dabei
zur Mitwirkung verpflichtet (7 Abs. 2 lit. b VRG); das bedeutet, dass er seine
damaligen finanziellen Verhältnisse den an das Amtsgeheimnis gebundenen Mitarbeitern
des Sozialamts und Mitgliedern der Sozialkommission vollständig offen zu legen
hat; andernfalls darf die Behörde im Zweifel davon ausgehen, dass er sich
damals nicht in einer aus eigenen Kräften nicht überbrückbaren Notlage befand.
Zu berücksichtigen wird sein, dass der Beschwerdeführer nunmehr laut seinem
ausdrücklichen Antrag in der Beschwerdeschrift Unterstützung ab Juni 2006 nur
(noch) bis Oktober 2006 verlangt. Ergibt die ergänzende Sachverhaltsabklärung,
dass er sich damals in einer (auch für den Zeitraum von Juni bis Oktober 2006
nicht aus eigenen Kräften zu überbrückenden) Notlage im Sinn von § 14 SHG
befand, darf ihm die Unterstützung nicht verweigert werden, sofern die Bedarfsberechnung
(ohne Anrechnung einer monatlichen Eigenleistung von Fr. 600.-) einen
Fehlbetrag ergibt. Diesfalls dürfte sich allerdings eine Auflage, eine Nebenerwerbstätigkeit
aufzunehmen, angesichts der nur bis Ende Oktober 2006 verlangten Hilfe
erübrigen. Scheitert die ergänzende Sachverhaltsabklärung an mangelnder
Mitwirkung des Beschwerdeführers oder ergibt diese Abklärung, dass der
Beschwerdeführer sich damals nicht in einer (auch für den Zeitraum von Juni bis
Oktober 2005 nicht aus eigenen Kräften zu überbrückenden) Notlage im Sinn von §
14.
SHG befand, darf die Sozialkommission das Gesuch des Beschwerdeführers
gestützt auf die im vorstehenden Sinn präzisierte Rechtsprechung (E. 2.3)
abweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich damit
als gegenstandslos.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach § 16 Abs. 2 VRG ist wie erwähnt
bereits mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2006 abgewiesen worden. Falls
er mit dem Beschwerdeantrag 1 sinngemäss auch die Zusprechung einer
Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG verlangen sollte, ist auch dieses
Begehren abzuweisen. Weder kann die angefochtene Anordnung als offensichtlich
unbegründet im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. b VRG bezeichnet werden, noch erforderte
die Abfassung der vorliegenden Beschwerdeschrift einen besonderen Aufwand im
Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer
Parteientschädigung sind daher nicht erfüllt (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 27 f.).
4.
Nach der Regelung von §§ 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide
als Zwischenentscheide oder Vorentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren
(vgl. Peter Karlen, das neue Bundesgerichtsgesetz, Basel 2006, S. 35 f.;
Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern
2007, Art. 90 N. 9). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar,
wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Eine allfällige Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung dieses Entscheids an gerechnet, beim Bundesgericht
einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid
des Bezirksrats Y vom 10. November 2006 wird aufgehoben. Die Sache wird zur
ergänzenden Untersuchung und zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Mitteilung an …