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Entscheid

VB.2006.00544

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00544

5. April 2007Deutsch12 min

(URT.2007.9912)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1973, schloss im Jahr 2005 die Kantonale

Maturitätsschule für Erwachsene mit der Maturitätsprüfung ab. Anschliessend

begann er an der Universität Zürich ein Studium. Das Amt für Jugend und

Berufsberatung sprach ihm für das erste Studienjahr Stipendien von Fr. 17'200.-

zu, bei deren Berechnung es von einer Eigenleistung des Stipendienbezügers von

Fr. 7'200.- ausging. Im Juni 2006 ersuchte er das Sozialamt der Stadt X um Gewährung

wirtschaftlicher Hilfe. Die Sozialbehörde der Stadt X lehnte dieses Gesuch am

13. Juli 2006 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 4. August 2006 Rekurs an den Bezirksrat

Y. Er beantragte, seine derzeitige wirtschaftliche Notlage sei

"anzuerkennen, vorausgesetzt sie wird hinreichend belegt" (1); es sei

ihm ab Zeitpunkt seines Gesuchs wirtschaftliche Hilfe "im erforderlichen Umfang"

zu gewähren (2); die Sache sei zur Abklärung des Sachverhalts an die Sozialkommission

X zurückzuweisen mit der Auflage, ihn durch einen dem Berufsgeheimnis

unterstehenden Sozialarbeiter persönlich anzuhören sowie den Umfang der zur

Sicherung des Existenzminimums notwendigen wirtschaftlichen Hilfe zu bestimmen

(3); der Rekurrent sei durch die Rekursinstanz gegebenenfalls persönlich und im

Beisein seines Rechtsanwalts anzuhören. Dem Rekurrenten sei gegebenenfalls

unentgeltlich ein Rechtsanwalt zur Seite zu stellen oder der ortsübliche Betrag

für die Entschädigung eines seinerseits beauftragten Rechtsanwalts zuzusprechen

(4); dem Rekurrenten sei eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.- zuzusprechen (5);

es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (6).

Der Bezirksrat Y wies den Rekurs am 10. November 2006 ab.

Er sprach keine Parteientschädigungen zu und erhob keine Verfahrenskosten.

III.

Mit Beschwerde vom 15. Dezember 2006 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, ihm sei unentgeltlich ein Rechtsanwalt zur Seite zu stellen

oder der ortsübliche Betrag für die Entschädigung eines seinerseits

beauftragten Rechtsanwalts zuzusprechen (1), er sei im Beisein seines

Rechtsanwalts persönlich anzuhören (2); das Verfahren sei unter Ausschluss der

Öffentlichkeit durchzuführen (3); ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren (4); ihm sei für die Periode Juni - Oktober (5 Monate) abzüglich

Zwischenverdienste und allfällige Beiträge der Arbeitslosenkasse

wirtschaftliche Hilfe bis zur Deckung des Existenzminimums zu gewähren (5).

Mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2006 wurden das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie der Antrag

auf mündliche Anhörung abgewiesen und den übrigen Verfahrensbeteiligten Frist

zur Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung angesetzt. Die Sozialkommission X

beantragte am 20. Januar 2007 ohne weitere Bemerkungen Abweisung der

Beschwerde. Der Bezirksrat Y verzichtete auf Vernehmlassung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Gemäss §

38.

VRG sind Beschwerdefälle mit einem Fr. 20'000.- nicht übersteigenden

Streitwert vom Einzelrichter zu behandeln (Abs. 2). In Fällen von

grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung einer Kammer übertragen werden

(Abs. 3). Laut seinem ausdrücklichen Antrag in der Beschwerdeschrift verlangt

der Beschwerdeführer Unterstützung ab Juni 2006 nur (noch) bis Oktober 2006;

vom Streitwert her würde daher die vorliegende Sache in die Zuständigkeit des

Einzelrichters fallen. Weil jedoch dem Fall bezüglich des Verhältnisses

zwischen Sozialhilfe und Stipendienunterstützung grundsätzliche Bedeutung

zukommt, ist er von der Kammer zu behandeln.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.

Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen

Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung bilden

gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),

wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten sind. Nach den genannten

Richtlinien (in der Fassung vom Dezember 2004) enthält das individuelle Unterstützungsbudget

einerseits die so genannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für

den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische

Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen, sowie allfällige Integrationszulagen

und/oder Einkommens-Freibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6). Die

wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die

sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die

Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Insbesondere kann die

wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung verbunden werden, eine zumutbare Arbeit

aufzunehmen (§ 23 lit. d SHV). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der

Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet,

und er zudem auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen

worden ist, können die Leistungen gekürzt werden. Ein solcher Hinweis kann mit

der Anordnung der Fürsorgebehörde verbunden werden (§ 24 SHG in der

Fassung vom 4. November 2002, § 24 SHV in der Fassung vom 2. März 2005).

2.2

Das

Verwaltungsgericht hat sich im Urteil VB.2000.00348 vom 8. Dezember 2000 (RB

2000.

Nr. 81) mit dem Verhältnis zwischen Sozialhilfe- und Stipendienrecht

befasst. Zu beurteilen war der Sozialhilfeanspruch eines Gesuchstellers,

welcher eine Lehre als Automechaniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis

abgeschlossen und eine Ausbildung an einer Fachhochschule in Kommunikation und

Informatik begonnen hatte, wofür er ein jährliches Stipendium von Fr. 11'780.-

erhielt. In Abweisung einer Beschwerde der Gemeinde schützte das

Verwaltungsgericht den Rekursentscheid des Bezirksrats Z, der die Sache zur

erneuten Beschlussfassung an die Gemeinde zurückgewiesen hatte, welche die

Unterstützung des Gesuchstellers nicht von Anfang an verweigern dürfe, sondern

diesen zunächst mittels Auflagen dazu anhalten müsse, eine zumutbare Arbeit zu

suchen. Eine Minderheit des Gerichts vertrat demgegenüber die Auffassung, die

Beschwerde der Gemeinde sei gutzuheissen und ein sozialhilferechtlicher

Unterstützungsanspruch des damaligen Gesuchstellers bereits ab dem Zeitpunkt

der Gesuchseinreichung zu verneinen (ebenfalls publiziert in RB 2000 Nr. 81).

Gerichtsmehrheit und Gerichtsminderheit gingen davon aus, dass es dem

Gesuchsteller angesichts seiner abgeschlossenen Erstausbildung sowie aufgrund

des für die Zweitausbildung erhaltenen Stipendiums zumutbar sei, eine Nebenerwerbstätigkeit

aufzunehmen, um so den trotz des Stipendiums vorhandenen Fehlbetrag für den

Lebensbedarf zu decken. Die Gerichtsmehrheit hielt dafür, dem Gesuchsteller

dürfe die Sozialhilfe nicht sofort verweigert werden; vielmehr müsse er

zunächst dazu angehalten werden, eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit im Umfang

des Fehlbetrags von Fr. 7'200.- (welcher der bei der Stipendiumsberechnung

erwarteten Eigenleistung entsprach) anzunehmen; erst bei Nichtbefolgung dieser

Weisung dürfe die Sozialbehörde die Hilfeleistung entsprechend kürzen bzw.

(weil die Bedürftigkeit des Gesuchstellers bei Einbezug der zumutbaren

Eigenleistung entfalle) ganz einstellen. Demgegenüber hielt die Gerichtsminderheit

dafür, dem Gesuchsteller dürfe unter den gegebenen Umständen die Sozialhilfe

von Anfang an verweigert werden: Es treffe zwar zu, dass die Grundvoraussetzung

der "Notlage" oder der "Bedürftigkeit" primär anhand einer

Bedarfsbemessung zu prüfen sei, bei denen den anerkannten Ausgaben die tat­sächlichen

Einnahmen gegenüber gestellt würden und so ein Fehlbetrag ermittelt werde. Das

bedeute aber nicht, dass eine Notlage stets schon dann anzunehmen sei, wenn im

Zeitpunkt der Gesuchseinreichung eine genau auf diesen Zeitpunkt bezogene

Bedarfsberechnung einen Fehlbetrag ergebe. Die Sozialbehörde dürfe und müsse

bei der Prüfung des Gesuches die gesamten Umstände des Einzelfalles

berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hätten für den Gesuchsteller im Zeitpunkt

der Gesuchseinreichung gute Chancen bestanden, aufgrund seiner Erstausbildung

als Automechaniker sowie seiner begonnenen Zweitausbildung als Informatiker

rasch eine Stelle zu finden; ferner habe er über finanzielle Mittel von ca.

Fr. 4'000.- verfügt. Unter diesen Umständen bestehe kein Grund zur Annahme,

er habe sich im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in einer Notlage im Sinn von

§ 14 SHG befunden.

2.3

An der

Auffassung der Gerichtsmehrheit im Urteil vom 8. Dezember 2000 kann nicht vorbehaltlos

festgehalten werden. Einerseits war für sie vorab das Bestreben massgebend, dem

ein Studium und damit eine Zweitausbildung beginnenden Gesuchsteller die notwenige

Zeit einzuräumen, um sich auf die neue Situation einzustellen, weshalb die

sofortige Anrechnung eines fiktiven Einkommens gegen den Grundsatz von Treu und

Glauben verstosse (vgl. E. 2e jenes Entscheids). Diese Erwägung greift indessen

dann nicht, wenn im zu beurteilenden Fall aufgrund einer hinreichenden

Sachverhaltsermittlung feststeht, dass dem betroffenen Gesuchsteller aufgrund

seiner finanziellen Verhältnisse zugemutet werden kann, vorübergehend – bis zu

der von ihm erwarteten Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit – ohne Sozialhilfe

aufzukommen. Anderseits ist auch nach der im Urteil vom 8. Dezember 2000

von der Gerichtsminderheit vertretenen Betrachtungsweise die unmittelbar

wirksame Ablehnung eines Unterstützungsgesuchs für den Absolventen einer

Zweitausbildung mit Stipendienberechtigung (wie auch für den Absolventen eines

Studiums als Erstausbildung mit Stipendienberechtigung) nur zulässig, wenn im zu

beurteilenden Fall eine derartige Sachverhaltsermittlung vorgenommen worden ist

und diese den Schluss erlaubt, der betroffene Gesuchsteller sei vorübergehend

(bis zur Aufnahme der von ihm erwarteten Nebenerwerbstätigkeit) nicht auf

Sozialhilfe angewiesen. In diesem Sinn ist die sich aus RB 2000 Nr. 81

ergebende Rechtsprechung zu präzisieren.

2.4

Im

vorliegenden Fall hat die Sozialkommission die Situation des Beschwerdeführers

im Zeitpunkt der verlangten Hilfe (Juni 2006) nicht so abgeklärt, wie dies für

einen sachgerechten und gesetzeskonformen Entscheid im Sinn der vorstehend

präzisierten Rechtsprechung erforderlich ist. Aus den vorliegenden Akten sind

die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers im damaligen Zeitpunkt

nicht ersichtlich. Ferner ist nicht ersichtlich, ob er über eine abgeschlossene

Erstausbildung verfügt; aufgrund des gegebenen Aktenstandes ist es daher auch

nicht möglich, die Situation des Beschwerdeführers im Lichte der Praxis zu

würdigen, wonach Zweitausbildungen nur unterstützt werden, wenn mit der

Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen ist oder mit der

Zweitausbildung die Vermittlungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erhöht werden

kann (vgl. zu dieser Praxis SKOS-Richtlinien, Kap. H.6; RB 2000 Nr. 81,

Mehrheitsbegründung E. 2/g; VGr, 13. Juli 2000, VB.2000.00172; 29. August 2000,

VB.2000.00159, beide unter www.vgrzh.ch).

Die Sache ist daher zur ergänzenden Abklärung des

Sachverhalts und zum Neuentscheid an die Sozialkommission X zurückzuweisen.

Dienlich wäre dabei eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers zu seinen

finanziellen Verhältnissen im Juni 2006 (vgl. § 18 SHG und 27 SHV sowie

dazu RB 1998 Nrn. 82 und 83). Als Gesuchsteller ist der Beschwerdeführer dabei

zur Mitwirkung verpflichtet (7 Abs. 2 lit. b VRG); das bedeutet, dass er seine

damaligen finanziellen Verhältnisse den an das Amtsgeheimnis gebundenen Mitarbeitern

des Sozialamts und Mitgliedern der Sozialkommission vollständig offen zu legen

hat; andernfalls darf die Behörde im Zweifel davon ausgehen, dass er sich

damals nicht in einer aus eigenen Kräften nicht überbrückbaren Notlage befand.

Zu berücksichtigen wird sein, dass der Beschwerdeführer nunmehr laut seinem

ausdrücklichen Antrag in der Beschwerdeschrift Unterstützung ab Juni 2006 nur

(noch) bis Oktober 2006 verlangt. Ergibt die ergänzende Sachverhaltsabklärung,

dass er sich damals in einer (auch für den Zeitraum von Juni bis Oktober 2006

nicht aus eigenen Kräften zu überbrückenden) Notlage im Sinn von § 14 SHG

befand, darf ihm die Unterstützung nicht verweigert werden, sofern die Bedarfsberechnung

(ohne Anrechnung einer monatlichen Eigenleistung von Fr. 600.-) einen

Fehlbetrag ergibt. Diesfalls dürfte sich allerdings eine Auflage, eine Nebenerwerbstätigkeit

aufzunehmen, angesichts der nur bis Ende Oktober 2006 verlangten Hilfe

erübrigen. Scheitert die ergänzende Sachverhaltsabklärung an mangelnder

Mitwirkung des Beschwerdeführers oder ergibt diese Abklärung, dass der

Beschwerdeführer sich damals nicht in einer (auch für den Zeitraum von Juni bis

Oktober 2005 nicht aus eigenen Kräften zu überbrückenden) Notlage im Sinn von §

14.

SHG befand, darf die Sozialkommission das Gesuch des Beschwerdeführers

gestützt auf die im vorstehenden Sinn präzisierte Rechtsprechung (E. 2.3)

abweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich damit

als gegenstandslos.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach § 16 Abs. 2 VRG ist wie erwähnt

bereits mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2006 abgewiesen worden. Falls

er mit dem Beschwerdeantrag 1 sinngemäss auch die Zusprechung einer

Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG verlangen sollte, ist auch dieses

Begehren abzuweisen. Weder kann die angefochtene Anordnung als offensichtlich

unbegründet im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. b VRG bezeichnet werden, noch erforderte

die Abfassung der vorliegenden Beschwerdeschrift einen besonderen Aufwand im

Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer

Parteientschädigung sind daher nicht erfüllt (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 27 f.).

4.

Nach der Regelung von §§ 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide

als Zwischenentscheide oder Vorentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren

(vgl. Peter Karlen, das neue Bundesgerichtsgesetz, Basel 2006, S. 35 f.;

Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern

2007, Art. 90 N. 9). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar,

wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Eine allfällige Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung dieses Entscheids an gerechnet, beim Bundesgericht

einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid

des Bezirksrats Y vom 10. November 2006 wird aufgehoben. Die Sache wird zur

ergänzenden Untersuchung und zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an …