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Entscheid

VB.2006.00549

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00549

19. Dezember 2007Deutsch19 min

(URT.2008.10438)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Mettmenstetten erteilte am 11. April 2006

der F, nämlich G, H und I, die baurechtliche Bewilligung für den Neubau von

drei Mehrfamilienhäusern (Häuser B, C und D) samt Tiefgarage, den Umbau des bestehenden

Wohnhauses Assek.-Nr. 01 (Haus A), der Renovation des Speichergebäudes Assek.-Nr.

02 sowie den Abbruch verschiedener Nebengebäude auf den Grundstücken Kat.-Nr. 03

und 04 zwischen der O-, P- und Q-Strasse in Mettmenstetten.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob K am 18. Mai 2006 und mit verbesserter

Eingabe vom 3. Juni 2006 Rekurs an die Baurekurskommission II und stellte im

Wesentlichen folgende Anträge:

1.

Am Ende des Kehrplatzes P und beim

Kehrplatz R-Strasse/O-Strasse sei je eine Fahrverbotstafel anzubringen. Zusätzlich

sei die Durchfahrt Richtung Dorf durch einen Eisenpfosten oder mit Findlingen

zu verhindern.

2.

Die Häuserfront entlang der O-Strasse

sei besser zu unterbrechen oder das Querhaus D anders zu positionieren und die

Fassadenmonotonie durch eine andere Gestaltung aufzulockern.

3.

Die noch unbefestigten Teilstücke der O-Strasse

seien vor Baubeginn mit einer HMT (Heissmischtragschicht) Belagsschicht

zu versehen.

Die Baurekurskommission II hiess

mit Entscheid vom 21. November 2006 den Rekurs gut, soweit sie darauf

eintrat, und hob den Beschluss des Gemeinderates Mettmenstetten vom 11. April

2006.

auf.

III.

Mit Beschwerde vom 22. Dezember 2006 beantragten die zur F

zusammengeschlossenen G, H und I dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid

vom 21. November 2006 aufzuheben und die Baubewilligung des Gemeinderates

Mettmenstetten vom 11. April 2006 zu bestätigen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Die Baurekurskommission II beantragte ohne weitere

Bemerkungen Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner und der

Mitbeteiligte liessen sich nicht vernehmen.

Das Verwaltungsgericht führte am 13. Juni 2007 einen

Augenschein auf dem Lokal durch. Im Anschluss hieran zog das Gericht von den

Parteien bzw. von der Gemeinde die Korrespondenz und die Protokolle bei, welche

die Entstehungsgeschichte des Bauvorhabens insbesondere mit Bezug auf die

denkmalpflegerischen Anliegen dokumentierten, sowie die Unterlagen zur Änderung

der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Mettmenstetten (BZO) bei. Zu dieser

Aktenergänzung nahmen die Beschwerdeführenden mit Replik vom 14. September 2007

Stellung. Der Beschwerdegegner und der Mitbeteiligte verzichteten auf die Einreichung

einer Duplik.

Die Erwägungen des Rekursentscheides und die Ausführungen

der Parteien in den Rechtsschriften werden, soweit rechtserheblich, in den

nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig zur Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid der

Baurekurskommission II. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Baurekurskommission II ist in ihrem Entscheid vom

21.

November 2006 auf die Begehren des Rekurrenten und heutigen

Beschwerdegegners K betreffend Anbringen von Fahrverbotstafeln und Einbringen

einer Belagsschicht auf dem unbefestigten Teil der O-Strasse (1. und 3.

Rekursantrag) nicht eingetreten und hat die angefochtene Baubewilligung des

Gemeinderates Mettmenstetten vom 21. November 2006 wegen Verstosses gegen

§ 238 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) aufgehoben.

Der Beschwerdegegner hat diesen Rekursentscheid, soweit er auf seine Anträge

nicht eintrat, hingenommen. Streitig vor Verwaltungsgericht ist mithin allein

die Frage der rechtsgenügenden Einordnung der streitigen Überbauung.

2.2

Zur Frage der Einordnung führte die Rekurskommission

in ihrem Entscheid aus, das Bauvorhaben umfasse drei voluminöse Neubauten, die

deutlich grösser sein werden als die bestehenden Gebäude der näheren Umgebung.

Zwar halte das Bauprojekt die primären Bauvorschriften der Kernzone A ein, doch

wirkten die Bauten mit ihren wenig gegliederten Fassaden und den stirnseitig

angesetzten Balkonen wuchtig und unstrukturiert. Die drei praktisch gleichen

Bauten liessen die notwendigen Feinheiten missen, die eine gute Gestaltung im

Sinn von § 238 Abs. 2 PBG von einer befriedigenden gemäss § 238 Abs. 1 PBG

unterscheide und den erhöhten Ansprüchen einer Kernzone gerecht würden. Im Vergleich

zu den benachbarten Kernzonenbauten wirkten die ohne jegliche Gebäudeabsätze

oder Winkelungen geplanten Neubauten einfach und plump und erreichten die

notwendige gute Einpassung in das Ortsbild nicht. Der Rekurs sei daher

aufzuheben und eine Überarbeitung der Gestaltung der Baukörper zu verlangen.

Diesen Ausführungen halten

die Beschwerdeführer entgegen, dem Projekt sei ein über ein Jahr dauernder

Entwicklungsprozess mit der Gemeinde und vor allem mit der kantonalen

Denkmalpflege des Kantons Zürich vorausgegangen. Mit dem Projekt sei den

Bedenken der Denkmalpflege und der Gemeinde Rechnung getragen worden. Die

ortsüblichen Ge­staltungselemente wie Neigung der Satteldächer, Schleppgauben,

verputzte Fassaden, Fenster mit Quersprossen und anderes mehr würden

eingehalten. Die Vorinstanz habe die Wertung der Gemeinde durch eine eigene

andere Wertung ersetzt, was unhaltbar sei. Eine substanziierte

Auseinandersetzung mit der architektonischen Gestaltung im Rahmen der Vorgaben,

insbesondere der vorgegebenen Gestaltungselemente oder der Integration des

denkmalgeschützten Gebäudes, habe nicht stattgefunden.

3.

3.1

Nach § 238

Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem

Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in

ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Gemäss

dem hier in der Kernzone anwendbaren Absatz 2 der Bestimmung ist auf Objekte

des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen, was nach der

Rechtsprechung eine gute Einordnung erfordert (VGr, 17. Dezember 2003,

VB.2003.00301, E. 2, www.vgrzh.ch). Die Beurteilung, ob mit einem

Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht

nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer

Begründung zu erfolgen (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23

E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2,

www.bger.ch). Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden

Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000

Nr. 17 E. 5 und 6b; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau-

und Umweltrecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 654).

3.2

Der kommunalen

Baubehörde kommt bei der Anwendung der Ästhetikklausel von § 238 PBG eine

relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit bzw. ein besonderer Entscheidungsspielraum

zu (RB 1981 Nr. 20; VGr, 1. November 2006, BEZ 2006 Nr. 55,

E. 3.1; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20

N. 19). Auf diesen kann sich die kommunale Baubehörde, welche die Beurteilung

in erster Linie vorzunehmen hat, nur berufen, wenn sie spätestens in der

Rekursantwort die geforderte nachvollziehbare Begründung für ihren Entscheid

vorbringt (RB 1991 Nr. 2; VGr, 19. April 2002, BEZ 2002 Nr. 18, E. 5a).

Bei der Überprüfung kommunaler Einordnungsentscheide haben

sich die Rechtsmittelinstanzen sowohl im Rahmen der Angemessenheits- als auch

der Rechtskontrolle Zurückhaltung aufzuerlegen. Wenn der Entscheid auf einer

vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht, hat die Rekursinstanz

ihn zu respektieren und darf nicht ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen

der örtlichen Baubehörde setzen. Sie darf – trotz umfassender

Überprüfungsbefugnis – nur dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung

der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist (RB 1981

Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19; vgl. auch

BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430 ff., E. 3.2 und 4,

mit Bemerkungen von Arnold Marti). Sodann handelt es sich bei den hier

ebenfalls im Streit stehenden Kernzonenvorschriften um kompetenzgemäss

erlassenes kommunales Recht, dessen Auslegung durch die kommunalen Behörden

nach ständiger Rechtsprechung zu schützen ist, wenn sie vertretbar und nicht

rechtsverletzend ist. Auch insofern haben sich die kantonalen

Rechtsmittelinstanzen bei der Überprüfung zurückzuhalten (RB 1981 Nr. 20;

VGr, 19. Mai 1988, BEZ 1988 Nr. 14, E. 1h).

3.3

Das Bauareal Kat.-Nrn. 03 und 04 ist gemäss BZO

der Kernzone A zugeteilt. Gemäss Art. 4 BZO (in der bei Erteilung der

Baubewilligung am 11. April 2007 geltenden Fassung) dürfen Neubauten in dieser

Zone drei Vollgeschosse sowie zwei Dachgeschosse und ein anrechenbares

Untergeschoss aufweisen. Die Gebäudehöhe beträgt maximal 11,4 m und die Gebäudelänge

maximal 40 m. Art. 8 und 9 BZO regeln detailliert die Dachgestaltung,

Fassaden, Materialien und Balkone in den Kernzonen.

Der Gemeinderat Mettmenstetten hat in den Erwägungen zur

Baubewilligung vom 11. April 2006 unter dem Titel "Gestaltung"

die einzelnen Gestaltungselemente aufgezählt, welche die drei

Mehrfamilienhäuser B, C und D sowie das bestehende Wohnhaus A aufweisen. In der

Rekursantwort vom 4. Juli 2006 hat er zur Frage der Gestaltung und Einordnung

ergänzend ausgeführt, dass für die Überbauung verschiedene Projektstudien erstellt

worden seien und auch die kantonale Denkmalpflege infolge des regional geschützten

Speichergebäudes Assek.-Nr. 02 eine Überbauungsstudie durch zwei Architekten

habe ausarbeiten lassen. Das bewilligte Projekt erfülle die Auflagen und Anforderungen

der kantonalen Denkmalpflege mit Bezug auf den Umgebungsschutz des Speichergebäudes.

Mit der Anordnung und Stellung der Bauten und der vorgesehenen Umgebungsgestaltung

würden § 238 Abs. 2 PBG und die Kernzonenvorschriften eingehalten. Diese

Begründungen in der Baubewilligung und Rekursantwort sind zwar sehr knapp

gehalten, vermögen unter den gegebenen Umständen aber gleichwohl als

hinreichende Berufung der Gemeinde auf den ihr zustehenden Entscheidungsspielraum

zu genügen (vgl. vorn E. 3.2). Denn auch die gleichzeitig mit der

Baubewilligung eröffnete Verfügung der Baudirektion vom 23. Februar 2006

enthält Ausführungen zur Einordnung der geplanten Überbauung im Bereich des

schutzwürdigen Blockspeichers Assek.-Nr. 02. Sodann ist zu beachten, dass die

Ausführungen des heutigen Beschwerdegegners in seiner Rekursbegründung zur Rüge

der fehlenden Einordnung pauschal und unsubstanziiert waren. Dieser machte

geltend, dass sich diese "eintönigen Gebilde (…) wie ein Monument,

eintönig und unpassend, ein Schock unmittelbar an der Zonengrenze Wohnzone W2B

(…) sofort und keineswegs etwas gestaffelt, sofort zur vollen Höhe mit bis zu

11.95

m auf + 6 m Giebelhöhe" auftürmten. Gehe man zu Fuss auf der R-Strasse

Richtung Kirche, werde einem bewusst, was für ein unästhetischer, die Kirche

und das Gesamtbild völlig erdrückender Eingriff entstehen würde. Durch Änderung

der Lage der projektierten Häuser könnte die für die Umgebung W2B erdrückende

Häuserfront mit mehr Zwischenraum die Monotonie mindestens etwas entschärfen

und trotzdem noch einen Rest von Morgenlicht auf der Westseite durchlassen.

Diesen undifferenzierten Vorbringen in der Rekursschrift durfte die Gemeinde

die etwas allgemein gehaltene Begründung für ihren Entscheid in der Rekursantwort

entgegensetzen. Vor allem aber ist schliesslich zu berücksichtigen, dass sich

hier die Überlegungen der Baubehörde (und der kantonalen Denkmalpflege),

weshalb die Anforderungen an eine rechtsgenügende Einordnung und Gestaltung

erfüllt seien, detailliert aus den verschiedenen Überbauungsstudien der

Bauherrschaft und den Stellungnahmen bzw. Abänderungsforderungen der Baubehörde

und der kantonalen Denkmalpflege hierzu ergeben. Diese Unterlagen hätte die

Vorinstanz für eine hinreichende Sachverhaltsabklärung beiziehen müssen (vgl.

nachfolgend E. 4). ……

Vermögen die Vorbringen der Gemeinde in der Baubewilligung

und in der Rekursantwort als hinreichende Berufung auf den ihr zustehenden Entscheidungsspielraum

zu genügen, so durfte die Baurekurskommission nur dann einschreiten, wenn die

ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar

war. Auch die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, sie

habe bei der Überprüfung Zurückhaltung zu üben und greife nur dann ein, wenn

die "Unhaltbarkeit des vorinstanzlichen Entscheides offensichtlich

sei" (vgl. E. 4.4 des vorinstanzlichen Entscheids).

4.

4.1

Wie erwähnt hat der Gemeinderat Mettmenstetten in

seiner Rekursantwort vom 4. Juli 2006 darauf hingewiesen, dass für die

Überbauung der Grundstücke Kat.-Nrn. 03 und 04 verschiedene Projektstudien

erstellt worden seien und auch die kantonale Denkmalpflege infolge des regional

geschützten Speichergebäudes Assek.-Nr. 02 eine Überbauungsstudie durch zwei

Architekten habe ausarbeiten lassen. Ist das streitige Bauprojekt aber Ergebnis

verschiedener Projektstudien und einer Überbauungsstudie, welche die kantonale

Denkmalpflege durch eine unabhängige Fachperson erstellen liess, so durfte die

Vorinstanz auf jeden Fall nicht ohne Beizug und Prüfung der entsprechenden

Unterlagen die Baubewilligung des Gemeinderates Mettmenstetten bezüglich der

Einordnung als nicht mehr vertretbar erachten und aufheben. Der

Rekurskommission ist eine Verletzung des Untersuchungsprinzips und ungenügende

Feststellung des Sachverhaltes (§ 7 VRG) vorzuwerfen. Dieser Fehler des

angefochtenen Rekursentscheids ist vom Verwaltungsgericht grundsätzlich von Amtes

wegen zu berücksichtigen (§ 51 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 51

N. 5). Der angefochtene Entscheid ist aus diesem Grund als fehlerhaft aufzuheben.

4.2

Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, so kann

es selbst entscheiden (§ 63 Abs. 1 VRG) oder die Angelegenheit zu neuer

Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit der

angefochtenen Anordnung nicht auf die Sache eingetreten oder der Tatbestand

ungenügend festgestellt wurde (§ 64 Abs. 2 VRG).

Hier hat das Verwaltungsgericht die ergänzende

Untersuchung des Sachverhaltes selber vorgenommen, die Korrespondenz bzw. die

Protokolle beigezogen, welche die Entstehungsgeschichte des Bauvorhabens

insbesondere mit Bezug auf die denkmalpflegerischen Anliegen dokumentierten,

und den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur Aktenergänzung zu äussern.

5.

5.1

Aus den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Unterlagen

ergibt sich, dass die Überbauung der beiden Grundstücke Kat.-Nr. 03 und 04

zwischen der O-, P- und Q-Strasse in Mettmenstetten Gegenstand intensiver

Planungsarbeiten und Besprechungen zwischen der Bauherrschaft einerseits und

der Baukommission Mettmenstetten sowie der kantonalen Denkmalpflege anderseits

war. Nach der formellen Eröffnung der Aufnahme des Speichers Assek.-Nr. 02 ins

Inventar (gemäss § 209 PBG) am 4. November 2003 durch den Gemeinderat

Mettmenstetten beauftragte die kantonale Denkmalpflege im Sommer 2004 sowohl

den Architekten der Bauherrschaft, L der M GmbH, als auch das unabhängige

Architektenbüro N AG mit der Erstellung einer Projektstudie, um die Überbauungsmöglichkeiten

des Bauareals unter Einbezug und Erhaltung des Speichers aufzuzeigen. Diese Studien

wurden am 30. August 2004 (1. Vorprojekt von L) bzw. am 27. August

2004.

(Architektenbüro N AG) abgegeben. Aufgrund dieser Studien und von verschiedenen

Besprechungen mit der Baukommission Mettmenstetten und der kantonalen

Denkmalpflege erarbeitete hierauf L die weiteren Vorprojekte 2 (vom 7. Dezember

2004), 3 (vom 29. März 2005) und 4 (vom 23. Juni 2005), welches Letztere

schliesslich im Grundsatz sowohl von den kommunalen als auch den kantonalen

Behörden gutgeheissen wurde und dem streitigen Bauprojekt zugrunde liegt. Dieses

basiert auf dem Konzept, dass es in der 1. Bebauungstiefe entlang der Q-Strasse

gänzlich auf ein Neubau-Volumen verzichtet; das Wohnhaus A (Assek.-Nr. 01)

bleibt erhalten und wird renoviert und der Raum nordöstlich des Speichers wird

freigehalten, womit eine Transparenz mit Sichtbezügen zwischen dem Speicher und

der Kirche erreicht wird. Die Neubauten, das heisst die Mehrfamilienhäuser B, C

und D, werden in der 3. Bebauungstiefe realisiert, wobei deren Stellung und Volumen

in etwa den vom Architekturbüro N AG in der Projektstudie vorgeschlagenen

Überbauungsvarianten der 3. Bebauungstiefe entsprechen.

Nicht nur der Freiraum um das Schutzobjekt sowie Kubus und

Volumetrie der Neubauten, sondern auch die Fassadengestaltung der Neubauten war

Gegenstand von Vorberatungen. Anlässlich einer Sitzung der Baukommission vom

27.

September 2005 wurde mit Architekt L und der Bauherrschaft speziell die

Fassadengestaltung der Neubauten B–D besprochen und insbesondere die

Fassadengliederung, die Fensterformate, die Überdachung der vorgelagerten

Balkone und die Eingangsüberdachungen erörtert.

Zusammengefasst kann daher festgehalten werden, dass die

rechtlichen Voraussetzungen des Bauprojektes in volumetrischer, situativer und

gestalterischer Hinsicht sowie unter den gegebenen ortsplanerischen und

denkmalpflegerischen (Speicher) Gegebenheiten von den kommunalen Behörden und

der kantonalen Denkmalpflege eingehend und sorgfältig geprüft wurden.

5.2

Zur Frage der Einordnung hat die Rekurskommission in

ihrem Entscheid festgehalten, das Bauvorhaben umfasse drei voluminöse

Neubauten, die deutlich grösser sein werden als die bestehenden Gebäude der

näheren Umgebung. Zwar halte das Bauprojekt die primären Bauvorschriften der

Kernzone A ein, doch wirkten die Bauten mit ihren wenig gegliederten Fassaden

und den stirnseitig angesetzten Balkonen wuchtig und unstrukturiert. Die drei

praktisch gleichen Bauten liessen die notwendigen Feinheiten missen, die eine

gute Gestaltung im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG von einer befriedigenden gemäss §

238.

Abs. 1 PBG unterscheide und den erhöhten Ansprüchen einer Kernzone gerecht

würden. Im Vergleich zu den benachbarten Kernzonenbauten wirkten die ohne

jegliche Gebäudeabsätze oder Winkelungen geplanten Neubauten einfach und plump

und erreichten die notwendige gute Einpassung in das Ortsbild nicht.

5.2.1

Die Baurekurskommission begnügt sich mit diesen

Erwägungen mit einer Kritik des streitbetroffenen Projektes, ohne sich mit den

Erwägungen der angefochtenen Baubewilligung und der aufgezeigten Entwicklung

des Projektes auseinanderzusetzen. Insbesondere fehlt jede Auseinandersetzung

zu dem der Überbauung zugrundeliegenden und von der kantonalen Denkmalpflege

verlangten Überbauungskonzept. Vielmehr begnügt sich die Rekurskommission damit,

der ästhetischen Würdigung der Baubehörde und der kantonalen Denkmalpflege eine

eigene entgegenzusetzen. Dies vermag auf jeden Fall hier nicht zu genügen, wo

das Bauprojekt Ergebnis einer intensiven fachlichen Auseinandersetzung mit den

Forderungen der Baubehörde sowie der Fachpersonen der kantonalen Denkmalpflege

darstellt, wobei Letztere zur Abstützung ihrer Auffassung sogar ein

unabhängiges Architekturbüro (N AG) beizogen.

5.2.2

Sodann erweisen sich die kurzen und sehr allgemein

gehaltenen Ausführungen der Rekurskommission auch inhaltlich auf jeden Fall

nicht als derart überzeugend, dass die gegenteilige Auffassung der

Baubewilligungsbehörde bezüglich der Einordnung der Überbauung als

offensichtlich unhaltbar erschiene. In der Kernzone A, welcher das Bauareal zugeschieden

ist, sind neben zwei Dachgeschossen und einem anrechenbaren Untergeschoss drei

Vollgeschosse und eine Gebäudehöhe von bis zu 11,4 m zulässig. Mit Gebäudelängen

von 25 m schöpfen die drei Neubauten die in der Kernzone A zulässige Gebäudelänge

von maximal 40 m bei weitem nicht aus und sind damit im Grundriss eher zurückhaltend

geplant. Die Volumetrie ist zwangsläufige Folge des planerischen Entscheides,

das Gebiet nicht der zweigeschossigen Kernzone B zuzuscheiden, sondern der

Kernzone A mit zulässigen drei Vollgeschossen und weiteren drei anrechenbaren

Dach- bzw. Untergeschossen. Dass die Gebäudevolumen grösser sind als bestehende

Bauten in der Umgebung ist unter diesen Umständen kein Einordnungsmangel (vgl. RB 1992

Nr. 66). Wie aufgezeigt, entspricht die Volumetrie und Anordnung der

Neubauten auch in etwa den vom Architekturbüro N AG in deren Studie

vorgeschlagenen Überbauungsvarianten der 3. Bebauungstiefe.

Was die Fassaden der

Mehrfamilienhäuser betrifft, so sind diese einfach und zurückhaltend gehalten

und mit den in Holz gehaltenen "Schlitzschalungen" im Mittelteil vor

den Treppenhäusern sowie teilweise mit laubenartig angeordneten Balkonen

gegliedert. Der in diesem Zusammenhang von der Rekurskommission erhobene

Einwand, die geplanten Neubauten seien unstrukturiert und wirkten ohne jegliche

Gebäudeabsätze oder Winkelungen einfach und plump, ist zu pauschal und unsubstanziiert;

er genügt nicht darzulegen, dass die erstinstanzliche ästhetische Würdigung des

streitigen Bauprojektes unvertretbar ist.

5.3

Der private Beschwerdegegner hat vor

Verwaltungsgericht weder eine Beschwerdeantwort noch eine Duplik eingereicht.

Anlässlich des Augenscheines hat er gegen die Gestaltung des streitigen

Bauprojektes nur vorgebracht, die Fassadengestaltung sei "eintönig",

erscheine wie eine "geschlossene Wand" und das "missgestaltete

Projekt" passe nicht in die Umgebung. Mit dieser allgemeinen Kritik hat

auch er nicht dargelegt, weshalb die ästhetische Würdigung der kommunalen

Behörde sachlich nicht vertretbar sein sollte. Die Mehrfamilienhäuser weisen

eine Gebäudelänge von rund 25 m auf und schöpfen damit die an sich zulässige

Gebäudelänge von 40 m nur zu rund zwei Drittel aus. Der Abstand zwischen den

beiden entlang der O-Strasse angeordneten Häusern B und C beträgt 12,5 m und

entspricht damit durchaus den in einer Kernzone üblichen Gebäudeabständen. Von

einer "geschlossenen Wand" im Sinn eines Einordnungsmangels kann

unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Der Pauschalvorwurf der

"Missgestaltung" schliesslich, ist von vornherein nicht tauglich,

einen Verstoss gegen § 238 Abs. 2 PBG aufzuzeigen.

6.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den

Entscheid des Gemeinderats Mettmenstetten vom 11. April 2006 hinsichtlich der

Einordnung des Bauprojektes zu Unrecht als unhaltbar gewürdigt hat. Die

Baubewilligung hält sich im Rahmen des der örtlichen Baubehörde zustehenden Entscheidungsspielraums

und ist vertretbar. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Entscheid der

Baurekurskommission II vom 21. November 2006 ist, soweit er den Rekurs des

Beschwerdegegners gutheisst, aufzuheben und der Beschluss des Gemeinderates

Mettmenstetten vom 11. April 2006 unter Vorbehalt des Ausgangs des Verfahrens

VB.2006.00510, welches das nämliche Bauprojekt zum Gegenstand hat, wiederherzustellen.

Für die Kostenauflage gilt nach § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG – der aufgrund von § 70 VRG auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren

massgebend ist – in erster Linie das Unterliegerprinzip; ergänzend kommt,

unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, das Verursacherprinzip gemäss

Satz 2 zum Zug (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 14). Im vorliegenden

Fall hat die Baubehörde für die Nachvollziehbarkeit des Einordnungsentscheids

sachdienliche Unterlagen erst im Beschwerdeverfahren eingereicht, welche sie ohne

weiteres schon früher hätte beibringen können. Zwar hat sich insbesondere in

Berücksichtigung dieser Unterlagen herausgestellt, dass sie das Baugesuch

genügend geprüft und die Bewilligung zu Recht erteilt hat (anders VGr,

9.

Februar 2005, VB.2004.00481, E. 4, www.vgrzh.ch); dennoch rechtfertigt

sich unter diesen Umständen eine Beteiligung der Baubehörde an den Kosten des

Rechtsmittelverfahrens im Umfang von einem Drittel.

Der Beschwerdegegner hat die

Beschwerdeführenden zudem in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. a VRG für

deren Umtriebe im Rekurs- und Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Nachdem

der Beschwerdegegner gegen den Antrag der Beschwerdeführenden

(Beschwerdeschrift S. 6, Ziff. 14), es sei die Parteientschädigung um die Mehrwertsteuer

zu erhöhen, nicht opponiert, ist diesem Begehren zu entsprechen (vgl. das auch

für das Verwaltungsgericht massgebende Kreisschreiben der Verwaltungskommission

des Obergerichts vom 17. Mai 2006, S. 3). In Berücksichtigung des

Mehrwertsteuerzusatzes für anwaltliche Dienstleistungen von 7,6 % erscheint eine

Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren von insgesamt

Fr. 2'000.- als angemessen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Baurekurskommission II vom 21. November

2006.

wird aufgehoben, soweit dieser den Rekurs guthiess, und die Baubewilligung

des Gemeinderates Mettmenstetten vom 11. April 2006 wird vorbehältlich des

Entscheids im Verfahren VB.2006.00510 wiederhergestellt.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'210.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden dem Beschwerdegegner zu zwei

Dritteln und dem Gemeinderat Mettmenstetten zu einem Drittel auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung

von insgesamt Fr. 2'000.-, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses

Entscheids.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an …