VB.2006.00552
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00552
10. Mai 2007Deutsch15 min
(URT.2007.9958)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00552
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.05.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Baubewilligung für Mobilfunkantennenanlage einschliesslich eines Geräteschrankes.
Nach Art. 24 lit. a RPG können abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (E. 2.1). Es genügt dabei eine relative Standortgebundenheit (E. 2.2). Voraussetzungen für die Bewilligung von Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone (E. 2.3).
Die Unterbringung des Geräteschranks am vorgesehenen Standort erweist sich unter dem Gesichtspunkt von § 238 Abs. 1 PBG als nahezu ideal (E. 3.2.1). Das Grundstück, auf welchem der Gerätschrank zu liegen kommt, kann kaum landwirtschaftlich genutzt werden. Dies relativiert den Zweck der Zonenwidrigkeit (E.3.2.2). Insgesamt erweist sich der neu zu erstellende Geräteschrank als (relativ) standortgebunden (E. 3.2.3). Die geplante Anlage erzielt auch eine befriedigende Gesamtwirkung (E. 3.3.4).
Abweisung.
Stichworte:
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
EINORDNUNG
GESAMTWIRKUNG
MOBILFUNKANLAGE
MOBILFUNKANTENNE
STANDORTGEBUNDENHEIT
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. I PBG
Art. 22 Abs. II RPG
Art. 24 lit. a RPG
Art. 24 lit. b RPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2006.00552
Entscheid
der 3. Kammer
vom 10. Mai 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter
Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär
Markus Heer.
In Sachen
A, vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Baudirektion Kanton
Zürich,
2. Gemeinderat Horgen,
3. C AG, vertreten
durch RA D,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die C AG plant auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in Horgen
die Erstellung einer Mobilfunkanlage mit der Besonderheit, dass der 18 m hohe
Antennenmast mit Sende- und Empfangsanlagen in die Bauzone, der dazu gehörende
Gerätekasten wenige Meter daneben jedoch in die Landwirtschaftszone unter eine
Strassenbrücke zu liegen käme. Mit Verfügung vom 4. Mai 2004 erteilte die
Baudirektion des Kantons Zürich (Amt für Raumplanung und Vermessung) der C AG
die Bau- sowie eine Ausnahmebewilligung für die Erstellung der erwähnten
Mobilfunkanlage unter Auflagen und Bedingungen. Die Gemeinde Horgen erteilte
der C AG mit Beschluss vom 13. September 2004 die baurechtliche Bewilligung für
das geplante Vorhaben ebenfalls unter Auflagen und Bedingungen.
Erwägungen
II.
Gegen beide Entscheide liess A, Eigentümerin des
unmittelbar angrenzenden Grundstücks Kat.-Nr. 02 und des etwa 200 m davon
entfernt liegenden Grundstücks Kat.-Nr. 02, Rekurs an die Baurekurskommission
II erheben, die darauf mit Beschluss vom 2. November 2004 nicht eintrat und die
Verfahren an den Regierungsrat überwies. Dieser vereinigte die Verfahren und
wies die Rekurse mit Beschluss vom 15. November 2006 ab, soweit er darauf
eintrat und sie nicht gegenstandslos geworden waren.
III.
Dagegen liess A am 21. Dezember 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
einlegen und die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangen. Die
baurechtliche Bewilligung für das Erstellen der in Frage stehenden
Antennenanlage sei zu verweigern. Die Baudirektion liess sich vernehmen und
beantragte Abweisung der Beschwerde, ebenso der Regierungsrat; der Gemeinderat
Horgen verzichtete auf Beschwerdeantwort. Die C AG erstattete eine ausführliche
Beschwerdeantwort und beantragte ebenfalls Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Die
Zuständigkeit des Regierungsrates als Vorinstanz wird von keiner Seite in Frage
gestellt, auch wenn seit dem 1. Januar 2006 die Baurekurskommission
anstelle des Regierungsrates zuständig gewesen wäre. Es kann dazu auf die entsprechenden
Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Unbestritten ist
weiter die Legitimation der nicht ortsansässigen Beschwerdeführerin.
2.
2.1
Zu
beurteilen ist in erster Linie, ob dem Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin 3 – bezüglich
des Geräteschranks – die Bewilligung zu verweigern ist, weil es nach Ansicht
der Beschwerdeführerin ausserhalb der Bauzone nicht standortgebunden im Sinn
von Art. 24 lit. a RPG sei. Nach dieser Bestimmung können abweichend
von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG Bewilligungen erteilt werden,
Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der
Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert. Darüber
hinaus dürfen gemäss Art. 24 lit. b RPG einer solchen Ausnahmebewilligung
keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
2.2
Die
Standortgebundenheit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bejahen,
wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder
wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone
angewiesen ist (positive Standortgebundenheit), oder wenn ein Werk aus
bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (negative
Standortgebundenheit). Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach
objektiven Massstäben, und es kann weder auf die subjektiven Wünsche und
Vorstellungen des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit
ankommen. Generell ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen ein strenger Massstab
anzulegen (vgl. z.B. BGE 129 II 63 E. 3.1, 124 II 252 E. 4a, 123
II 256 E. 5a). Allerdings genügt eine relative Standortgebundenheit: Es
ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt;
es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den
vorgesehenen Standort als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen (Peter
Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. A., Bern 2002,
S. 209; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanung-, Bau- und Umweltrecht, 3. A.,
Zürich 1999, Band I, Rz. 711, je mit weiteren Hinweisen auf die Praxis).
Dabei sind nicht allein nur funktechnische Aspekte, sondern auch Interessen des
Natur-, Landschafts- und des Ortsbildschutzes zu berücksichtigen (BGE 129 II 63
E. 3.3; BGr, 12. Februar 2007,1A.120/2006, E. 3.4.1, www.bger.ch).
2.3
Mobilfunkantennen
sind Teil eines Netzes, welches der Versorgung mit Mobiltelefonie dient; neue
Antennen bezwecken in der Regel die Beseitigung einer Abdeckungslücke des
Netzes oder eine Verbesserung von dessen Kapazität. Die Versorgung mit Mobilfunkdiensten
kann in den meisten Fällen mittels Mobilfunkanlagen innerhalb des Siedlungsgebietes
hergestellt werden. Für eine vollständige Abdeckung oder zur Beseitigung von Kapazitätsengpässen
benötigt das Netz aber auch Standorte ausserhalb der Bauzonen (Peter K. Geiger,
Standortwahl für Mobilfunkanlagen, URP 2003, S. 141 ff.; Benjamin
Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, Diss. Zürich 2006, S. 101 f.).
Anhand ihres Zwecks ist zu prüfen, ob eine bestimmte Antenne – bzw. vorliegend
der dazugehörende Geräteschrank – auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen
ist. Dies ist grundsätzlich zu bejahen, wenn eine Versorgungslücke aus
funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzone
nicht in genügender Weise beseitigt werden kann oder es bei einem Standort innerhalb
der Bauzone zu einer nicht vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des
Netzes verwendeten Frequenzen kommen würde. Der ausserhalb der Bauzonen
erzielbare Abdeckungsvorteil muss derart wichtig sein, dass er den vorgesehenen
Standort gegenüber Standorten innerhalb der Bauzonen als viel vorteilhafter
erscheinen lässt (BGr, 23. Mai 2003, 1A.186+187/2002, E. 3.4, in:
ZBl 2004, S. 103 ff.; Wittwer, S. 102). Die Standortgebundenheit
ist auch zu bejahen, wenn sich ein Standort ausserhalb der Bauzone deshalb als
erheblich günstiger erweist, weil damit der Versorgungszweck erwiesenermassen
mit einer einzigen statt mit mehreren Anlagen erreicht werden kann (VGr BE, 18. Dezember
2001, BVR 2002, S. 263 ff. E. 3c). Die Anzahl der
Antennenstandorte ausserhalb der Bauzonen ist aber möglichst niedrig zu halten,
und die Anlagen sind optimal in die Landschaft einzupassen (Wittwer, S. 103;
BGr, 18. März 2004,1A.140/2003, E. 3.2, www.bger.ch).
2.4
Bezüglich
des Antennenmastes beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, dass dieser das
Ortsbild und die Landschaft beeinträchtige. Nach § 238 Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind Bauten, Anlagen und Umschwung für
sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung
im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine
befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für
Materialien und Farben. Die kommunale Baubehörde verfügt bei der Anwendung der
Einordnungs- und Gestaltungsvorschriften über einen erheblichen
Ermessensspielraum. Der Baurekurskommission – bzw. vorliegend dem Regierungsrat
als Rekursbehörde – steht die Überprüfung dieses Ermessens grundsätzlich
ebenfalls zu, wenngleich dabei mit Zurückhaltung vorzugehen ist, wenn die Beurteilung
der Einordnung durch die örtliche Baubehörde auf einer vertretbaren Würdigung
der massgeblichen Sachumstände beruht. Demgegenüber prüft das Verwaltungsgericht
nur die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Entscheids. Es schreitet nur ein,
wo ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung vorliegt (§ 50
Abs. 2 lit. c VRG).
3.
3.1
Vorauszuschicken
ist, dass die geplante Antennenanlage gemäss dem Bericht der Baudirektion vom
1.
März 2004 sowohl den Immissionsgrenzwert als auch den Anlagegrenzwert an
allen Orten mit empfindlicher Nutzung einhält und die Anforderungen der Verordnung
vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
erfüllt. Weiter dient die geplante Antennenanlage nach Angaben der Beschwerdegegnerin
3.
zur Abdeckung einer Versorgungslücke im Bereich der querenden Eisenbahnlinie
Zürich-Zug, was einen Standort unmittelbar bei den Gleisanlagen erfordere. Ein
Verzicht auf die streitbetroffene Anlage hätte dagegen zur Folge, dass die
ausgewiesene Versorgungs- und Kapazitätslücke wegen des stark coupierten
Geländes mit mindestens zwei Alternativstandorten geschlossen werden müsste.
Das alles wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, der Geräteschrank sei in der Landwirtschaftszone
nicht standortgebunden. Er könnte aus technischen oder betriebswirtschaftlichen
Gründen auch direkt angrenzend an den Antennenmast in der Bauzone erstellt werden.
Ob die Nichtbauzone für landwirtschaftliche Bewirtschaftung geeignet sei oder
nicht, sei dabei nicht entscheidend. Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin 3
fest, die Situierung des Geräteschranks in der Landwirtschaftszone sei aus
Gründen des Orts- und Landschaftsschutzes viel vorteilhafter als in der
lediglich rund einen Meter vom vorgesehenen Standort entfernten Bauzone. Die
vorgesehene Lösung sei zwar kostenintensiver, ermögliche es dafür, den Geräteschrank
so zu erstellen, dass er kaum wahrnehmbar sei. Ferner sei eine
landwirtschaftliche Nutzung am vorgesehenen Standort gar nicht möglich. Die
Vorinstanz hatte ihren Entscheid im Wesentlichen damit begründet, dass das in
Frage stehende Grundstück in erster Linie den Interessen des öffentlichen Verkehrs
diene und eine landwirtschaftliche Nutzung faktisch ausgeschlossen sei. Unter
dem Gesichtspunkt von § 238 Abs. 1 PBG erscheine der ins Auge gefasste
Standort sodann weit vorteilhafter als ein anderer in der Bauzone.
3.2.1
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Geräteschrank müsste in
der Bauzone unmittelbar neben dem Antennenmast erstellt werden, ist vorab auf
die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Hierbei ist zu berücksichtigen,
dass die Anlagen ausserhalb der Bauzonen optimal in die Landschaft einzupassen
sind (vorn E. 2.3 am Ende). Gerade das wird mit der Unterbringung des
Geräteschranks am vorgesehenen Standort beabsichtigt. Dabei handelt es sich um
ein Bahngrundstück in steiler Hanglage. Fünf Meter südlich des geplanten
Geräteschranks verläuft das Bahngeleis der Bahnlinie Zürich-Zug. Ausserdem käme
der geplante Geräteschrank unter die das Bahntrassee überführende
Strassenbrücke des Hangweges in Horgen zu liegen. Einsehbar wäre er nicht bzw.
nur vom Bahntrassee aus; dies im Unterschied zum Standort in der Bauzone
unmittelbar beim Antennenmast, wo der immerhin etwa 6 m2
beanspruchende, rund 2.60 m hohe Geräteschrank optisch weit mehr auffallen
würde. Der ins Auge gefasste Standort erweist sich unter dem Gesichtspunkt von
§ 238 Abs. 1 PBG daher als nahezu ideal.
3.2.2
Grundsätzlich ist der Beschwerdeführerin zwar darin zuzustimmen, dass die
Frage, ob die Nichtbauzone für die landwirtschaftliche Nutzung tatsächlich
geeignet ist oder nicht, allein nicht entscheidend sein kann für die Erteilung
einer Ausnahmebewilligung. Indessen kommt der Geräteschrank vorliegend unter
eine Strassenbrücke in Steilhanglage zu liegen, in ein von den Bahnbetrieben
genutztes Grundstück, wenige Meter neben einer viel befahrenen
Doppelspurstrecke der SBB und in unmittelbarer Nähe der Bauzone. Daraus darf
ohne weiteres geschlossen werden, dass auf diesem – formell in der Landwirtschaftszone
liegenden – Grundstück eine landwirtschaftliche Nutzung faktisch ausgeschlossen
sei (ähnlich auch schon VGr, 7. Dezember 2006, VB.2006.00240, E. 4.2,
www.vgrzh.ch), was den Aspekt der Zonenwidrigkeit doch erheblich relativiert.
3.2.3
Wie dargelegt, sind nicht allein funktechnische Aspekte, sondern auch
Interessen des Natur-, Landschafts- und des Ortsbildschutzes zu berücksichtigen
(vorn E. 2.2). Es ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, dass im
Einzelfall ein neuer Standort ausserhalb der Bauzone als vorteilhafter
bewilligt werden kann, beispielsweise dann, wenn die neue Anlage den Abbau
bereits bestehender, die Landschaft stärker beeinträchtigender Installationen erlaubt
(BGr in ZBl 105/2004 S. 103 ff., E. 3.2). Solche Verhältnisse liegen hier
zwar nicht vor. Indessen ist doch massgebend zu berücksichtigen, dass der neu
zu erstellende Geräteschrank am vorgesehenen Standort optisch nicht in
Erscheinung tritt, sich nahezu optimal in die Landschaft einfügt und sich sein
Standort damit als weit vorteilhafter erweist als ein solcher innerhalb der
Bauzone unmittelbar neben dem geplanten Antennenmast. Insofern erweist er sich
zweifellos als (relativ) standortgebunden.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin macht weiter geltend, die Mobilfunkantenne (Antennenmast)
liege zwar am Südostrand des Siedlungsgebietes, wo sich heute kaum Wohnhäuser befänden.
Doch sei geplant, die Landwirtschaftszone in eine Wohnzone umzuwandeln. Der
Schaden, der durch die Antenne für diese Wohnzone angerichtet werde, sei
unermesslich gross. Die Antenne wäre weithin sichtbar und als Mobilfunkanlage
erkennbar. Es gäbe gewiss Standorte, die das Landschafts- und Ortsbild weniger
beeinträchtigten. Demgegenüber lässt die Beschwerdegegnerin 3 auf den Entscheid
der Beschwerdegegnerin 2 vom 13. September 2004 verweisen, worin geradezu
vorbildlich begründet worden sei, weshalb sich der Antennenmast als schlichte
technische Einrichtung rechtsgenügend in die Umgebung einordne. Im Übrigen sei
mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umzonung in absehbarer
Zeit kaum zu rechnen. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass sich der Antennenmast
in der Bauzone als zonenkonform erweise und damit ein Rechtsanspruch auf
Erteilung der Baubewilligung bestehe. Zudem rage er bloss etwa 13.50 m über die
Bahnböschung hinaus, dies neben Laternen- und Bahnleitungsmasten in einem
Gebiet, wo sich kaum Wohnhäuser befänden. Der Antennenmast erziele damit eine
befriedigende Gesamtwirkung im Sinne von § 238 Abs. 1 PBG.
3.3.1
Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist vorweg zu verweisen.
Nach dem Beschluss des Gemeinderates Horgen vom 13. September 2004 liegt der
vorgesehene Antennenstandort am Rande der Wohnzone W. 1.6 im Bereich der
Gleisanlagen der SBB-Strecke Zürich-Zug. Das Bahntrassee sowie der geplante
Antennenstandort liegen etwa 4.5 m tiefer als das umliegende Gebiet. Im
rechtsrelevanten Umkreis finden sich lediglich ein freistehendes Gebäude sowie
eine dreiteilige Häusergruppe. Alle übrigen Bauten verfügen über
unterschiedlich grosse und sehr unterschiedlich gestaltete Kubaturen. Diese
Angaben sind vorliegend nicht bestritten.
3.3.2
Worin der unermesslich grosse Schaden besteht, den die Antenne am
vorgesehenen Standort bei Umwandlung der Landwirtschafts- in eine Wohnzone
verursachen soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Sollte sie damit
Befürchtungen künftiger Mieter oder Hauseigentümer wegen der Strahlenbelastung
der Antennenanlage ansprechen, ist immerhin darauf hinzuweisen, dass gemäss der
Baubewilligung der Gemeinde Horgen vom 13. September 2004 die Grenzwerte
gegenüber künftigen Bauprojekten oder Bauänderungen, die bis zu einem Abstand
von rund 100 m ausgeführt werden können, einzuhalten sind. Inwiefern dennoch
ein "unermesslich" grosser Schaden entstehen soll, geht aus der
Beschwerde nicht hervor. Die geplanten Umzonungen von der Landwirtschafts- in
die Bauzone konkretisiert sie nicht weiter, ebenso wenig, in welchem Stadium
sich diese Umzonungspläne befinden. Ob, wo und wie eingezont wird, steht daher
einstweilen nicht fest. Aufgrund solch vager Angaben kann eine baurechtliche
Bewilligung jedenfalls nicht verweigert werden. Weiter ist darauf nicht einzugehen.
3.3.3
Schliesslich ist nicht einzusehen, inwiefern die Antennenanlage am
vorgesehenen Standort das Ortsbild massgebend beeinträchtigen könnte. Die
Bahnlinie Zürich-Zug verläuft etwa parallel zur L-Strasse am oberen (der
Seeseite abgewandten) Rand von Horgen. Das "Dorf" liegt demnach
unterhalb der geplanten Antennenanlage; diese würde das Ortsbild nur von einem
Standpunkt von der L-Strasse her oder darüber hinaus beeinträchtigen. In
umgekehrter Richtung – vom Ortskern gegen M gesehen – dürfte der Antennenmast
angesichts der Distanz zum Ortskern, seines Durchmessers von bloss 0.50 m und
des Umstands, dass er lediglich etwa 13.50 m über das Bahntrassee hinausragt,
optisch kaum ins Gewicht fallen. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in
dieser Blickrichtung machte die Beschwerdeführerin auch nicht geltend.
Angesichts der Umgebung, in die der Antennenmast zu stehen kommt, kann von
einer mangelhaften Einfügung in das Orts- und Landschaftsbild zudem nicht gesprochen
werden.
3.3.4
Die geplante Anlage erzielt demnach eine befriedigende Gesamtwirkung (kaum
sichtbarer Gerätekasten, unauffälliger Antennenmast). Ferner ist zu
berücksichtigen, dass bei Verweigerung der baurechtlichen Bewilligung für die
in Frage stehende Anlage zwei Alternativstandorte benutzt werden müssten, um
die Abdeckung der bestehenden Versorgungslücke zu erreichen (vorn E. 3.1), was
zu vermeiden ist (vorn E. 2.3). Der geplante Standort ist daher nicht zu
beanstanden. Eine Rechtsverletzung kann der Vorinstanz sodann nicht vorgeworfen
werden.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Als einzige liess sich die Beschwerdegegnerin 3 einlässlich vernehmen. Für
ihren Aufwand ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin 3 eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.
6.
Mitteilung
an …