VB.2006.00553
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00553
27. März 2007Deutsch10 min
(URT.2007.9906)
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00553
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 27.03.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: minimale Integrationszulage und Hausratsversicherung
Abgrenzung der minimalen Integrationszulage (MIZ) von der (normalen) Integrationszulage (IZU). Im Rekursverfahren war der Anspruch auf eine IZU nicht Streitgegenstand, weshalb auf einen diesbezüglichen Antrag im Beschwerdeverfahren nicht einzutreten ist (E. 1.2). Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer MIZ (E. 2.2) sind nicht erfüllt, weil die psychotherapeutischen Konsultationen nicht als Eigenleistung in Bezug auf die berufliche Integration gewertet werden können (E. 3.1.-3.3). Die Übernahme einer speziellen (Hausrat-)Versicherung für Musikinstrumente bei einer nicht näher belegten Tätigkeit als Musiker ist nicht geschuldet (E. 2.3., 3.4).
Abweisung, soweit Eintreten.
Stichworte:
HAUSRATVERSICHERUNG
INTEGRATIONSZULAGE
MINIMALE INTEGRATIONSZULAGE
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 Abs. I SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2006.00553
Entscheid
des Einzelrichters
vom 27. März 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Felix
Helg.
In Sachen
V,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
V, geboren 1959, kehrte im Jahr 2004 von Südamerika in
die Schweiz zurück und nahm Wohnsitz in Y, wo er von der Sozialhilfe
unterstützt wurde. Am 4. Mai 2006 sprach ihm die Invalidenversicherung
rückwirkend per 1. August 2005 eine halbe Invalidenrente (Fr. 509.-
monatlich) zu bei einem angenommenen Invaliditätsgrad von 55 %. V erhob dagegen
am 6. Juni 2006 Einsprache und verlangte eine volle IV-Rente mit der Begründung,
er sei zu 100 % arbeitsunfähig, und es bestehe keine Restarbeitsfähigkeit mehr.
Am 23. Mai 2006 zog V von Y nach X, wo er wiederum
Sozialhilfe beanspruchte. Mit Entscheid vom 6. Juli 2006 sprach ihm die
Sozialbehörde X wirtschaftliche Hilfe zu, verneinte jedoch den Anspruch auf
eine minimale Integrationszulage. Am 24. August 2006 hob die Sozialbehörde
ihren Entscheid vom 6. Juli 2006 wiedererwägungsweise auf. Sie sprach V wiederum
wirtschaftliche Hilfe zu, verneinte aber erneut den Anspruch auf die MIZ und
reduzierte den Betrag für die Haushaltversicherung auf Fr. 200.- (ohne Anteil
von Fr. 78.- für "Hausrat auswärts").
Erwägungen
II.
Dagegen erhob V am 21. September 2006 Rekurs beim
Bezirksrat Z und hielt daran fest, dass ihm eine MIZ zustehe. Ausserdem berief
er sich darauf, dass das Sozialamt Y die kombinierte Haushalt- und
Privathaftpflichtversicherung in vollem Umfang bezahlt habe. In der
Rekursantwort hielt die Sozialbehörde X an ihrem Standpunkt fest. V nahm dazu
unaufgefordert Stellung und bekräftigte seine 100 %-Arbeitsunfähigkeit. Der
Bezirksrat Z hiess den Rekurs mit Beschluss vom 21. November 2006 teilweise
gut und verpflichtete die Gemeinde X, die Jahresprämie der Hausratversicherung
von V für solange zu übernehmen, bis eine Herabsetzung der Versicherungssumme
von Fr. 50'000.- auf Fr. 20'000.- möglich sei. Er wies den Rekurs aber
insofern ab, als V die Zusprechung einer MIZ sowie die Übernahme der
Haushaltversicherungsprämie für auswärtigen Hausrat beanspruchte.
III.
Dagegen erhob V am 21. Dezember 2006 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Er machte geltend, dass er als Musiker auch ausserhalb
seines Wohnortes auf Versicherungsschutz für Instrumente und
"Equipment" angewiesen sei. Ferner beanstandete er, Punkt 2 des bezirksrätlichen
Entscheides beziehe sich auf die Integrationszulage (IZU) und nicht auf die
MIZ, was zu prüfen sei. Die Sozialbehörde X hielt an ihrem – im angefochtenen
Entscheid insofern bestätigten – Standpunkt fest.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Strittig
ist die wirtschaftliche Hilfe im Umfang der minimalen Integrationszulage (Fr.
100.
- pro Monat) sowie der Prämie des Teils der Haushaltversicherung, die den
auswärtigen Hausrat betrifft (Fr. 78.-). Damit ergibt sich ein Streitwert von
unter Fr. 20'000.-, weshalb die Sache gemäss § 38 Abs. 2 VRG in die einzelrichterliche
Zuständigkeit fällt.
1.2
Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers geht es vorliegend nicht um die Zusprechung
der Integrationszulage (IZU), sondern der minimalen Integrationszulage (MIZ).
Die beiden Arten von situationsbedingten Leistungen unterscheiden sich
grundlegend. Die Integrationszulage beträgt zwischen Fr. 100.- bis Fr. 300.-
monatlich und wird nicht erwerbstätigen Personen gewährt, die sich besonders um
ihre soziale und/oder berufliche Integration sowie um diejenige von Menschen in
ihrer Umgebung bemühen (dazu Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe [Hrsg.],
Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, 4. A.,
Dezember 2004 [SKOS-Richtlinien], Kap. C.2). Demgegenüber steht die minimale
Integrationszulage von Fr. 100.- monatlich Menschen zu, die sich um die Verbesserung
ihrer Situation bemühen, aus gesundheitlichen Gründen aber nicht im Stande bzw.
infolge mangelnder Angebote nicht in der Lage sind, eine besondere
Integrationsleistung zu erbringen (Kap. C.3 SKOS-Richtlinien). Der Antrag im
Beschwerdeverfahren darf sodann nur Begehren enthalten, über welche die
Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden sollen (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 4). Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht,
beantragte der Beschwerdeführer bis zum Beschwerdeverfahren ausschliesslich die
Zusprechung einer MIZ (vorn I., II.); darauf ist er zu behaften. Auf sein
Begehren nach Zusprechung einer Integrationszulage ist entsprechend nicht
einzutreten. Da dieses nicht näher begründet wird, ist es auch nicht an die Beschwerdegegnerin
weiterzuleiten.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14.
Juni 1981, SHG; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21.
Oktober 1981, SHV). Die wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und
örtlichen Verhältnissen Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum
des Hilfesuchenden. Sie bemisst sich nach den SKOS-Richtlinien in der Fassung
von Dezember 2004 (§ 17 Abs. 1 SHV).
2.2
Unterstützten
nicht erwerbstätigen Personen über 16 Jahren, welche trotz ausgewiesener
Bereitschaft zum Erbringen von Eigenleistungen nicht in der Lage oder im Stande
sind, eine besondere Integrationsleistung zu erbringen, steht eine minimale
Integrationszulage von Fr. 100.- pro Monat zu (Kap. C.3 SKOS-Richtlinien). Nach
der Weisung der Direktion für Soziales und Sicherheit (heute:
Sicherheitsdirektion) vom 29. März 2005 zur Anwendung der SKOS-Richtlinien in
der Fassung von Dezember 2004 hängt die Auszahlung der MIZ davon ab, ob die
unterstützte Person erkennbare und nachvollziehbare Bemühungen unternimmt, um
ihre Situation zu verbessern. Verlangt wird eine ausgewiesene Bereitschaft zum
Erbringen von Eigenleistungen. Die MIZ ist somit wesentlich vom Verhalten der
unterstützten Person abhängig. Sie darf nicht den Charakter des ehemaligen
Grundbedarfs II erhalten – der voraussetzungslos bezahlt wurde – und kann nur
unterstützten Personen ausgerichtet werden, die sich erkennbar um ihre
Integration bemühen und keine IZU erhalten. Fehlen solche Bemühungen (auch aus
krankheitsbedingten Gründen), ist keine MIZ auszurichten (Schweizerische
Konferenz für Sozialhilfe, Ausbildungsunterlagen, April 2005 [SKOS AU], AU 1.2
S. 3, AU 3.6).
2.3
Die
Prämien für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung sind zu übernehmen
(Kap. C.1.8 SKOS-Richtlinien). Allerdings sollen unterstützte
Haushaltungen durch Leistung nicht mehr frei verfügbares Einkommen erzielen
können als ähnlich zusammengesetzte Haushaltungen, die einkommensmässig nur
wenig über der Unterstützungsgrenze liegen und keine wirtschaftliche Hilfe
beziehen können (SKOS AU, AU 1.2. S. 5). Demnach müssen auch Versicherungsprämien
daraufhin überprüft werden dürfen, ob der Versicherungsumfang dem Notwendigen
im konkreten Fall entspricht.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer begründet den behaupteten Anspruch auf die MIZ in der Beschwerde
nicht weiter. Vor Vorinstanz hatte er geltend gemacht, mit dem Besuch einer
Psychotherapie unternehme er Anstrengungen zur Verbesserung seiner Situation.
Da die Frage des Umfangs der in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigenden
Versicherungsprämie und die Frage nach Zusprechung einer MIZ mit der
gesundheitlichen und beruflichen Situation des Beschwerdeführers zusammenhängen,
rechtfertigt es sich, auf beide Anträge einzugehen.
3.2
Der vom
Beschwerdeführer beigezogene Vertreter machte in der Einsprache vom
6.
Juni 2006 gegen die IV-Verfügung (bloss teilweise Invalidität) geltend,
der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig, und es bestehe keine
Restarbeitsfähigkeit. Zudem finde er keine Anstellung als Musiker in seinem
fortgeschrittenen Alter und nach jahrelangem Unterbruch des Musizierens. Er
könne deshalb kaum mehr als Musiker eingesetzt werden. Gemäss dem Bericht von
Dr. W, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, leidet der
Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung. Er attestierte diesem
dennoch eine Arbeitsfähigkeit von 20-30 %, am besten als Gitarrenlehrer. In der
Stellungnahme zur Rekursantwort vom 31. Oktober 2006 hielt der Beschwerdeführer
an seiner 100 %- Arbeitsunfähigkeit fest.
Dasselbe ergibt sich auch aus den verschiedenen Gesprächen
des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin. Am 29. Mai 2006 erklärte er,
er sei früher als Musiklehrer (Gitarrist) tätig gewesen, könne diese Tätigkeit
wegen seiner Rückenbeschwerden jedoch nicht mehr ausüben. Am 24. Juli 2006 gab
der Beschwerdeführer an, er wolle Gitarrenstunden erteilen, mochte sich ein
allfälliges Einkommen jedoch nicht anrechnen lassen (7. August 2006). Am
24.
August 2006 teilte er mit, er könne keine Gitarrenstunden geben, es gehe
ihm psychisch zu schlecht, er leide an Sozialphobie.
3.3
Unter
einer sozialen Phobie versteht man anhaltende irrationale Angstzustände, die im
Allgemeinen an die Anwesenheit anderer Menschen gebunden sind (Gerald
Davison/John Neale, Klinische Psychologie, 6. A., Weinheim 2002, S. 151).
Es liegt auf der Hand, dass dagegen die Behandlung bei Dr. W wirken könnte.
Indessen rechtfertigte der Beschwerdeführer seine gänzliche Arbeitsunfähigkeit
auch mit Rückenbeschwerden und seine berufliche Untätigkeit zusätzlich damit,
dass er nach jahrelangem Unterbruch kaum mehr Chancen habe, als Musiker eine
Anstellung zu finden. Entsprechend dürfte auch eine Tätigkeit als Musiklehrer
kaum in Frage kommen. Demnach kann die Behandlung durch Dr. W nicht als Eigenleistung
im Hinblick auf eine berufliche Integration betrachtet werden (dazu vorn E.
2.
), da diese Behandlung für sich allein nach den Angaben des
Beschwerdeführers seine übrigen Defizite, welche die Aufnahme einer beruflichen
Tätigkeit erschwerten (Rückenbeschwerden, fehlende Spielpraxis), nicht
kompensieren kann. Damit aber besteht kein Anspruch auf eine MIZ, wie die
Vorinstanz zu Recht festhielt. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
3.4
Der
Beschwerdeführer macht sodann geltend, er sei als Musiker darauf angewiesen,
auch ausserhalb seines Wohnortes versichert zu sein (Musikinstrumente und
Equipment). Über welche Musikinstrumente und welches "Equipment" er
überhaupt verfügt, legt er nicht dar. Dessen ungeachtet ist nach dem
Ausgeführten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer irgendwie
gearteten Tätigkeit als Musiker nicht nachgeht. Auch dazu lässt sich der
Beschwerde nichts anderes entnehmen. Entsprechend ist nicht dargetan, dass der
Beschwerdeführer darauf angewiesen wäre, als Musiker für seine Instrumente und
anderes ausserhalb seines Wohnortes versichert zu sein. Auch insofern ist die
Beschwerde demnach abzuweisen.
Demnach ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen,
soweit darauf eingetreten wird.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Angesichts seiner bedrängten finanziellen Situation ist die Gerichtsgebühr tief
anzusetzen (dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, Luzern) einzureichen.
5.
Mitteilung an …