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Entscheid

VB.2006.00554

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00554

2. Februar 2007Deutsch4 min

(URT.2007.9772)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Sozial- und

Vormundschaftsbehörde X lehnte mit Beschluss vom 10. Mai 2006 das Gesuch

von A ab, auf die Rückforderung von zu Unrecht ausbezahlten Sozialhilfeleistungen

für die Monate März und April 2006 zu verzichten. Im gleichen Beschluss

rechnete sie einen Mietzinsanteil von nur Fr. 917.-/Monat an und nicht – wie

von A beantragt – von Fr. 1'754.-/Monat.

Erwägungen

II.

Einen gegen den

Beschluss der Sozial- und Vormundschaftsbehörde erhobenen Rekurs wies der

Bezirksrat am 23. November 2006 ab, soweit er darauf eintrat.

III.

A reichte am

20.

Dezember 2006 beim Verwaltungsgericht "Rekurs" (richtig Beschwerde)

gegen den Beschluss des Bezirksrats ein.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und

dessen Begründung enthalten (§ 54 Satz 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Der

Abteilungspräsident prüft die eingehenden Beschwerden in formeller Hinsicht

(§ 56 Abs. 1 1. Halbsatz VRG).

Die eingereichte Beschwerdeschrift enthält

weder einen Antrag noch eine Begründung. Der Beschwerdeführer setzt sich in

keiner Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Vielmehr äussert er

sich unter dem Titel „Schikanierung und Nötigung“ allgemein und in abfälliger

Wortwahl über die Schweizer im Allgemeinen und die Qualität der Rechtsprechung

im Besonderen.

2.

Der Abteilungspräsident

ordnet zur Verbesserung allfälliger Mängel das Nötige an (§ 56 Abs. 1

2.

Halbsatz VRG), wozu auch die Ansetzung einer Frist zur Ergänzung von Antrag

und Begründung zählen kann. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung

festgehalten, dass ein Beschwerdeführer dann nicht zwingend zur Verbesserung

seiner Eingabe aufzufordern ist, wenn er trotz Kenntnis der formellen

Anforderungen an Rechtsmitteleingaben aus früheren Verfahren erneut eine mit

gleichartigen Mängeln behaftete Beschwerdeschrift einreicht (VGr, 21. Dezember

2006, VB.2006.00528, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des

Bundesgerichts und des Kassationsgerichts des Kantons Zürich).

Eine solche

Konstellation liegt hier vor. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren

VB.2006.00226/00227 (Entscheid der Einzelrichterin vom 14. Juli 2006) eine

formell ganz ähnliche Beschwerdeschrift eingereicht, die weder Antrag noch

Begründung enthielt. Damals hat das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die

formellen Anforderungen erläutert und ihm Frist angesetzt, die

Beschwerdeschrift entsprechend zu verbessern. Dieser Aufforderung kam der

Beschwerdeführer dannzumal nach. Dem Beschwerdeführer muss somit die Rechtslage

hinsichtlich der formellen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift hinlänglich

bekannt sein. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund anderer

Rechtsmittelverfahren vor zürcherischen Behörden durchaus mit den Gepflogenheiten

im Verkehr mit Rechtsmittelinstanzen vertraut ist. Würde unter den vorliegenden

Umständen dem Beschwerdeführer wiederum Frist zur Verbesserung eingeräumt, so

würden die Rechtsmittelinstanzen in unzulässiger Weise instrumentalisiert und

der Rechtsschutz ad absurdum geführt.

3.

Das Beschwerdeverfahren kann ohne

Weiterungen erledigt werden (§ 56 Abs. 2 VRG). Auf die Beschwerde ist

nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 310.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

5.

Mitteilung an …