VB.2006.00554
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00554
2. Februar 2007Deutsch4 min
(URT.2007.9772)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00554
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.02.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.06.2007 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Verzicht auf Ansetzung einer Frist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift (Sozialhilfeangelegenheit)
Die Beschwerdeschrift enthält keinen Antrag und keine Begründung (E. 1).
Ein Beschwerdeführer ist dann nicht zwingend zur Verbesserung seiner Eingabe aufzufordern, wenn er trotz Kenntnis der formellen Anforderungen an Rechtsmitteleingaben aus früheren Verfahren erneut eine mit gleichartigen Mängeln behaftete Beschwerdeschrift einreicht. Eine solche Konstellation liegt in diesem Fall vor, weshalb ohne Weiterungen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 2 f.).
Stichworte:
ANTRAG
BEGRÜNDUNG
BESCHWERDESCHRIFT
RECHTSMISSBRAUCH
SOZIALHILFE
VERBESSERUNG
WEITERE BESCHWERDEVORAUSSETZUNGEN
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 54 VRG
§ 56 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2006.00554
Verfügung
des Einzelrichters
vom 2. Februar 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Felix
Helg.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde X, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Sozial- und
Vormundschaftsbehörde X lehnte mit Beschluss vom 10. Mai 2006 das Gesuch
von A ab, auf die Rückforderung von zu Unrecht ausbezahlten Sozialhilfeleistungen
für die Monate März und April 2006 zu verzichten. Im gleichen Beschluss
rechnete sie einen Mietzinsanteil von nur Fr. 917.-/Monat an und nicht – wie
von A beantragt – von Fr. 1'754.-/Monat.
Erwägungen
II.
Einen gegen den
Beschluss der Sozial- und Vormundschaftsbehörde erhobenen Rekurs wies der
Bezirksrat am 23. November 2006 ab, soweit er darauf eintrat.
III.
A reichte am
20.
Dezember 2006 beim Verwaltungsgericht "Rekurs" (richtig Beschwerde)
gegen den Beschluss des Bezirksrats ein.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und
dessen Begründung enthalten (§ 54 Satz 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Der
Abteilungspräsident prüft die eingehenden Beschwerden in formeller Hinsicht
(§ 56 Abs. 1 1. Halbsatz VRG).
Die eingereichte Beschwerdeschrift enthält
weder einen Antrag noch eine Begründung. Der Beschwerdeführer setzt sich in
keiner Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Vielmehr äussert er
sich unter dem Titel „Schikanierung und Nötigung“ allgemein und in abfälliger
Wortwahl über die Schweizer im Allgemeinen und die Qualität der Rechtsprechung
im Besonderen.
2.
Der Abteilungspräsident
ordnet zur Verbesserung allfälliger Mängel das Nötige an (§ 56 Abs. 1
2.
Halbsatz VRG), wozu auch die Ansetzung einer Frist zur Ergänzung von Antrag
und Begründung zählen kann. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung
festgehalten, dass ein Beschwerdeführer dann nicht zwingend zur Verbesserung
seiner Eingabe aufzufordern ist, wenn er trotz Kenntnis der formellen
Anforderungen an Rechtsmitteleingaben aus früheren Verfahren erneut eine mit
gleichartigen Mängeln behaftete Beschwerdeschrift einreicht (VGr, 21. Dezember
2006, VB.2006.00528, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichts und des Kassationsgerichts des Kantons Zürich).
Eine solche
Konstellation liegt hier vor. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren
VB.2006.00226/00227 (Entscheid der Einzelrichterin vom 14. Juli 2006) eine
formell ganz ähnliche Beschwerdeschrift eingereicht, die weder Antrag noch
Begründung enthielt. Damals hat das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die
formellen Anforderungen erläutert und ihm Frist angesetzt, die
Beschwerdeschrift entsprechend zu verbessern. Dieser Aufforderung kam der
Beschwerdeführer dannzumal nach. Dem Beschwerdeführer muss somit die Rechtslage
hinsichtlich der formellen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift hinlänglich
bekannt sein. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund anderer
Rechtsmittelverfahren vor zürcherischen Behörden durchaus mit den Gepflogenheiten
im Verkehr mit Rechtsmittelinstanzen vertraut ist. Würde unter den vorliegenden
Umständen dem Beschwerdeführer wiederum Frist zur Verbesserung eingeräumt, so
würden die Rechtsmittelinstanzen in unzulässiger Weise instrumentalisiert und
der Rechtsschutz ad absurdum geführt.
3.
Das Beschwerdeverfahren kann ohne
Weiterungen erledigt werden (§ 56 Abs. 2 VRG). Auf die Beschwerde ist
nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 310.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.
5.
Mitteilung an …