VB.2006.00556
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00556
5. Februar 2007Deutsch10 min
(URT.2007.9773)
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Geschäftsnummer:
VB.2006.00556
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.02.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Kürzung Grundbedarf; Gewährung einer Intergrationszulage.
Die Beschwerdeführerin (Gemeinde) wehrt sich dagegen, dass der Bezirksrat eine Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für sechs Monate aufgehoben und der Beschwerdegegnerin eine Integrationszulage von Fr. 100.- zugesprochen hat.
Die Beschwerdegegnerin ist der Aufforderung zum Einreichen von Belegen innert Frist nicht nachgekommen, weshalb androhungsgemäss eine sofortige Kürzung des Grundbedarfs möglich gewesen wäre. Indem nun die Beschwerdeführerin eine neue Frist zum Einreichen der Belege ansetzte, kann nicht von einem stillschweigenden Verzicht auf eine Kürzung der Sozialhilfe ausgegangen werden, zumal eine solche in demselben Beschluss verfügt wurde. Dass die Beschwerdeführerin in der Folge die Unterlagen im Rekursverfahren einreichte, vermag nichts an der Zulässigkeit der Kürzung zu ändern (E. 4.1). Da die Beschwerdeführerin ihre Tante unentgeltlich ca. 40 bis 50 Stunden im Monat pflegt, hat sie einen Anspruch auf eine Integrationszulage. Dass sie entgegen der Aufforderung der Beschwerdeführerin nicht an einem Pilotprojekt teilnimmt, ändert daran nichts. Die Teilnahme an diesem Projekt würde lediglich zu einer minimalen Integrationszulage berechtigen, worum die Beschwerdegegnerin jedoch nicht ersucht hat (E. 4.2).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 5).
Stichworte:
GRUNDPFANDVERSCHREIBUNG
INTEGRATIONSZULAGE
LEISTUNGSKÜRZUNG
MINIMALE INTEGRATIONSZULAGE
SOZIALHILFE
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 24 SHG
§ 24I SHG
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2006.00556
Entscheid
des Einzelrichters
vom 5. Februar 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
Stadt Y, vertreten
durch die Sozialbehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1955, wird seit 1. Oktober 2005 von der
Sozialhilfebehörde Y mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Präsidialverfügung
vom 5. April 2006 wurde sie verpflichtet, zur Sicherstellung der
Rückerstattungsverpflichtung bis spätestens 30. April 2006 auf ihrer
Liegenschaft L-Strasse, Y, zu Gunsten der Stadt Y eine Grundpfandverschreibung
für maximal Fr. 50'000.- errichten zu lassen. Daneben wurde sie aufgefordert,
spätestens bis 30. April 2006 der Sozialhilfebehörde vollständige Auszüge
diverser Konti vorzulegen. Da sie diesen Anordnungen nicht nachgekommen war,
beschloss die Sozialhilfebehörde am 22. August 2006, den Grundbedarf mit
Wirkung ab 1. September 2006 für die Dauer von sechs Monaten um 15 %
zu kürzen. Sollte A bis 30. September 2006 die grundpfandrechtliche
Sicherstellung der Rückerstattung nicht vorgenommen haben, werde ihr ab Oktober
2006 keine weitere wirtschaftliche Hilfe mehr ausgerichtet. Für die Einreichung
der Unterlagen wurde ihr zudem eine neue Frist bis 30. September 2006
angesetzt.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 26. August 2006 Rekurs beim
Bezirksrat Y. Sie beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Kürzung des
Grundbedarfs und der Androhung der Leistungseinstellung sowie sinngemäss die
Zusprechung einer Integrationszulage. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 21. November
2006.
teilweise gut. Er hob die Kürzung des Grundbedarfs und die Einstellung der
wirtschaftlichen Hilfe auf und sprach A eine Integrationszulage in der Höhe von
monatlich Fr. 100.- zu, wobei die Sozialhilfebehörde im Sinne der
Erwägungen den Anfangszeitpunkt der Zahlungen zu bestimmen habe.
III.
Gegen den Rekursentscheid erhob die Sozialhilfebehörde Y
am 21. Dezember 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragt,
dass der Rekursentscheid insofern aufgehoben werde, als er die Kürzung des
Grundbedarfs und die Zusprechung einer Integrationszulage betreffe. Der
Bezirksrat beantragte am 12. Januar 2007 Abweisung der Beschwerde und
verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte in
ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2007 Abweisung der Beschwerde und
ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und – sofern es im
Laufe des Verfahrens nötig sein würde – um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Strittig
sind die Kürzung des Grundbedarfs von Fr. 734.50 um 15 % bzw. Fr. 110.15
für die Dauer von sechs Monaten sowie die Zusprechung einer Integrationszulage
von monatlich Fr. 100.-. Letztere ist nach der Praxis des Verwaltungsgerichts
auf ein Jahr hochzurechnen (vgl. RB 1998 Nr. 21), womit sich
gesamthaft ein Streitwert von Fr. 1'860.90 ergibt. Demgemäss ist der
Einzelrichter nach § 38 Abs. 2 VRG zum Entscheid berufen.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage
für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004), wobei
begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Zur materiellen
Grundsicherung zählen die Wohnkosten, die medizinische Grundversorgung und der
Grundbedarf für den Lebensunterhalt, worunter auch die laufende
Haushaltsführung, insbesondere die Reinigung und Instandhaltung von Kleidern
und Wohnung, gehört (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1).
Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Behörde nicht
befolgt, insbesondere über seine Verhältnisse keine oder falsche Auskunft gibt,
die Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert, Leistungen unzweckmässig
verwendet oder Auflagen und Weisungen missachtet und er zudem auf die
Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist, können
die Leistungen gekürzt werden (§ 24 Abs. 1 SHG). Ein solcher Hinweis
kann mit der Anordnung der Behörde verbunden werden (§ 24 Abs. 2
SHG). Die Kürzung kann soweit erfolgen, als dadurch der Lebensunterhalt des
Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird (§ 24 SHV).
2.2
Eine
Integrationszulage wird nicht erwerbstätigen Personen gewährt, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben und sich besonders um ihre soziale und/oder berufliche Integration
sowie um diejenige von Menschen in ihrer Umgebung bemühen. Sie beträgt je nach
der erbrachten Leistung und ihrer Bedeutung für den Integrationsprozess
zwischen Fr. 100.- und Fr. 300.- pro Person und Monat. Über die
Integrationszulage sollen berufliche Qualifizierung, Schulung und Ausbildung,
gemeinnützige oder nachbarschaftliche Tätigkeit sowie die Pflege von
Angehörigen finanziell honoriert und gefördert werden (SKOS-Richtlinien, Kap. C.2).
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie angeordnet
habe, die Beschwerdegegnerin müsse bis 30. April 2006 zu Gunsten der Stadt
Y ein Grundpfandrecht errichten sowie verschiedene Kontoauszüge bzw. Belege
vorlegen. Diesen Aufforderungen sei die Beschwerdegegnerin nicht nachgekommen.
Entgegen der Auffassung des Bezirksrats handle es sich um eine Weisung im Sinne
von § 24 SHG, wenn als Bedingung für die weitere Ausrichtung
wirtschaftlicher Hilfe die Eintragung eines Grundpfandrechts verlangt werde.
Ebenso unzutreffend sei die Annahme, dass die Beschwerdeführerin, indem sie am
22.
August 2006 erneut Frist zur Einreichung der geforderten Belege
ansetzte, sinngemäss auf eine sofortige Kürzung des Grundbedarfs verzichtet
habe. Die Tatsache, dass sie eine Leistungskürzung in derselben Verfügung
angeordnet habe, widerspreche der Auffassung des Bezirksrats. Insgesamt erweise
sich die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für sechs Monate als angemessen.
Der Beschwerdegegnerin sei auch keine Integrationszulage
zuzusprechen. Ihre Teilnahme am Projekt X sei aus Sicht der Beschwerdeführerin
bedeutsam. Es stelle sich somit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin eine als
angemessen und Erfolg versprechend beurteilte Massnahme verweigern könne und
stattdessen einer selbstgewählten, für den Integrationsprozess nicht als
bedeutsam zu beurteilenden, unentgeltlichen Beschäftigung nachgehen könne. Die
Beschwerdeführerin sei der Ansicht, dass dies nicht angehe, weshalb die Zusprechung
einer Integrationszulage aufzuheben sei.
4.
4.1
Die
Beschwerdegegnerin reichte die geforderten Kontoauszüge innert der von der Beschwerdeführerin
angesetzten Frist bis 30. April 2006 nicht ein. Letztere wäre demnach
bereits ab Mai 2006 berechtigt gewesen, die wirtschaftliche Hilfe androhungsgemäss
zu kürzen. Dass sie den Grundbedarf erst am 22. August 2006 für sechs
Monate um 15 % kürzte, darf ihr jedoch nicht zum Nachteil gereichen, da
die Beschwerdegegnerin die geforderten Unterlagen bis zu diesem Zeitpunkt noch
nicht vorgelegt hatte. Entgegen der Auffassung des Bezirksrats verzichtete die
Beschwerdeführerin dadurch, dass sie der Beschwerdegegnerin in derselben
Verfügung eine neue, bis am 30. September 2006 laufende, Frist zur
Einreichung der Kontoauszüge ansetzte, nicht auf eine sofortige Kürzung des
Grundbedarfs. Da die Kürzung mit der erneuten Fristansetzung einherging, ist
Letztere so zu verstehen, dass die Beschwerdegegnerin ihrer immer noch gültigen
Weisung zur Einreichung der Unterlagen nochmals Nachachtung verleihen wollte.
Dass die Beschwerdegegnerin in der Folge die Belege im Rekursverfahren
einreichte, vermag im Übrigen nichts an der Zulässigkeit der verfügten Kürzung
zu ändern (vgl. RB 2004 Nr. 50). War die Kürzung des Grundbedarfs
allein schon deshalb zulässig, weil die Beschwerdeführerin die geforderten
Unterlagen nicht eingereicht hat, kann offen gelassen werden, ob sich die
Kürzung auch mit der Weigerung, ein Grundpfandrecht einzutragen, begründen
liesse.
4.2
Bei der
Frage, ob die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Integrationszulage hat, muss
unterschieden werden zwischen der Integrationszulage und der minimalen Integrationszulage.
Die Beschwerdeführerin verlangte von der Beschwerdegegnerin deren Teilnahme am
Projekt X. Dieses ist ein Projekt, mit welchem Personen, die sich zum Sozialhilfebezug
anmelden und vom Arzt zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben sind, wirksame
persönliche und medizinische Hilfe in Verbindung mit Auflagen und Sanktionen
durch die Sozialbehörde ermöglicht werden soll. Wie die Beschwerdeführerin und
der Bezirksrat zu Recht ausführen, würde eine Teilnahme an diesem Projekt zu
einer minimalen Integrationszulage berechtigen. Da die Beschwerdegegnerin sich
bisher aus gesundheitlichen Gründen weigerte, an diesem Programm teilzunehmen,
wurde ihr richtigerweise keine minimale Integrationszulage zugesprochen.
Allerdings ersuchte sie nicht um Zusprechung einer
minimalen Integrationszulage, sondern um eine Integrationszulage. Der Anspruch
auf eine Integrationszulage muss dabei klar von demjenigen auf eine minimale
Integrationszulage abgegrenzt werden. Erstere honoriert tatsächliche
Integrationsleistungen, während durch Letztere ein Ausgleich für leistungswillige
Personen geschaffen wird, welche nicht in der Lage sind, besondere
Integrationsleistungen zu erbringen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. C.3). Es
ist ausgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin ihre betagte Tante ca. 40 bis 50
Stunden im Monat unentgeltlich pflegt. Damit erbringt sie eine
Integrationsleistung. Wie der Bezirksrat richtig ausführt, ist dies grundsätzlich
finanziell zu honorieren. Es mag zwar aus der Sicht der Beschwerdeführerin
stossend sein, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Integrationszulage
hat, obwohl sie der Forderung nach einer Projektteilnahme nicht nachkommt. Dies
ergibt sich jedoch aus der Abgrenzung zwischen der Integrationszulage und der
minimalen Integrationszulage. Die Beschwerdeführerin ist auch darauf
hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin immerhin eine Integrationsleistung
erbringt, was zu Recht zu einer gewissen Besserstellung führt.
Insgesamt erweist es sich demnach als rechtmässig, dass
der Bezirksrat der Beschwerdegegnerin eine Integrationszulage in der Höhe von
monatlich Fr. 100.- zugesprochen hat.
5.
Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten zu 2/3 der
Beschwerdeführerin und zu 1/3 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Da trotz des
nunmehr erfolgten Verkaufs der Liegenschaft davon auszugehen ist, dass die
Beschwerdegegnerin mittellos ist und da sie vorliegend teilweise obsiegt, weshalb
das Verfahren nicht als aussichtslos gelten kann, ist ihr die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen und der auf sie anfallende Gerichtskostenanteil
auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch um (nachträgliche) Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist hingegen allein schon deshalb
abzulehnen, weil kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde.
Demgemäss
verfügt der Einzelrichter:
1.
Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgelehnt;
und
entscheidet:
1.
In teilweiser
Gutheissung der Beschwerde wird Disp. Ziff. I Abs. 1 des Rekursentscheides
des Bezirksrats Y vom 21. November 2006 aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 660.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu 2/3 der Beschwerdeführerin auferlegt und zu 1/3 auf
die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.
5.
Mitteilung an
…