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Entscheid

VB.2006.00556

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00556

5. Februar 2007Deutsch10 min

(URT.2007.9773)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1955, wird seit 1. Oktober 2005 von der

Sozialhilfebehörde Y mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Präsidialverfügung

vom 5. April 2006 wurde sie verpflichtet, zur Sicherstellung der

Rückerstattungsverpflichtung bis spätestens 30. April 2006 auf ihrer

Liegenschaft L-Strasse, Y, zu Gunsten der Stadt Y eine Grundpfandverschreibung

für maximal Fr. 50'000.- errichten zu lassen. Daneben wurde sie aufgefordert,

spätestens bis 30. April 2006 der Sozialhilfebehörde vollständige Auszüge

diverser Konti vorzulegen. Da sie diesen Anordnungen nicht nachgekommen war,

beschloss die Sozialhilfebehörde am 22. August 2006, den Grundbedarf mit

Wirkung ab 1. September 2006 für die Dauer von sechs Monaten um 15 %

zu kürzen. Sollte A bis 30. September 2006 die grundpfandrechtliche

Sicherstellung der Rückerstattung nicht vorgenommen haben, werde ihr ab Oktober

2006 keine weitere wirtschaftliche Hilfe mehr ausgerichtet. Für die Einreichung

der Unterlagen wurde ihr zudem eine neue Frist bis 30. September 2006

angesetzt.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 26. August 2006 Rekurs beim

Bezirksrat Y. Sie beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Kürzung des

Grundbedarfs und der Androhung der Leistungseinstellung sowie sinngemäss die

Zusprechung einer Integrationszulage. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 21. November

2006.

teilweise gut. Er hob die Kürzung des Grundbedarfs und die Einstellung der

wirtschaftlichen Hilfe auf und sprach A eine Integrationszulage in der Höhe von

monatlich Fr. 100.- zu, wobei die Sozialhilfebehörde im Sinne der

Erwägungen den Anfangszeitpunkt der Zahlungen zu bestimmen habe.

III.

Gegen den Rekursentscheid erhob die Sozialhilfebehörde Y

am 21. Dezember 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragt,

dass der Rekursentscheid insofern aufgehoben werde, als er die Kürzung des

Grundbedarfs und die Zusprechung einer Integrationszulage betreffe. Der

Bezirksrat beantragte am 12. Januar 2007 Abweisung der Beschwerde und

verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte in

ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2007 Abweisung der Beschwerde und

ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und – sofern es im

Laufe des Verfahrens nötig sein würde – um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Strittig

sind die Kürzung des Grundbedarfs von Fr. 734.50 um 15 % bzw. Fr. 110.15

für die Dauer von sechs Monaten sowie die Zusprechung einer Integrationszulage

von monatlich Fr. 100.-. Letztere ist nach der Praxis des Verwaltungsgerichts

auf ein Jahr hochzurechnen (vgl. RB 1998 Nr. 21), womit sich

gesamthaft ein Streitwert von Fr. 1'860.90 ergibt. Demgemäss ist der

Einzelrichter nach § 38 Abs. 2 VRG zum Entscheid berufen.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,

das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle

Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage

für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz

für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004), wobei

begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Zur materiellen

Grundsicherung zählen die Wohnkosten, die medizinische Grundversorgung und der

Grundbedarf für den Lebensunterhalt, worunter auch die laufende

Haushaltsführung, insbesondere die Reinigung und Instandhaltung von Kleidern

und Wohnung, gehört (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1).

Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Behörde nicht

befolgt, insbesondere über seine Verhältnisse keine oder falsche Auskunft gibt,

die Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert, Leistungen unzweckmässig

verwendet oder Auflagen und Weisungen missachtet und er zudem auf die

Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist, können

die Leistungen gekürzt werden (§ 24 Abs. 1 SHG). Ein solcher Hinweis

kann mit der Anordnung der Behörde verbunden werden (§ 24 Abs. 2

SHG). Die Kürzung kann soweit erfolgen, als dadurch der Lebensunterhalt des

Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird (§ 24 SHV).

2.2

Eine

Integrationszulage wird nicht erwerbstätigen Personen gewährt, die das 16. Lebensjahr

vollendet haben und sich besonders um ihre soziale und/oder berufliche Integration

sowie um diejenige von Menschen in ihrer Umgebung bemühen. Sie beträgt je nach

der erbrachten Leistung und ihrer Bedeutung für den Integrationsprozess

zwischen Fr. 100.- und Fr. 300.- pro Person und Monat. Über die

Integrationszulage sollen berufliche Qualifizierung, Schulung und Ausbildung,

gemeinnützige oder nachbarschaftliche Tätigkeit sowie die Pflege von

Angehörigen finanziell honoriert und gefördert werden (SKOS-Richtlinien, Kap. C.2).

3.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie angeordnet

habe, die Beschwerdegegnerin müsse bis 30. April 2006 zu Gunsten der Stadt

Y ein Grundpfandrecht errichten sowie verschiedene Kontoauszüge bzw. Belege

vorlegen. Diesen Aufforderungen sei die Beschwerdegegnerin nicht nachgekommen.

Entgegen der Auffassung des Bezirksrats handle es sich um eine Weisung im Sinne

von § 24 SHG, wenn als Bedingung für die weitere Ausrichtung

wirtschaftlicher Hilfe die Eintragung eines Grundpfandrechts verlangt werde.

Ebenso unzutreffend sei die Annahme, dass die Beschwerdeführerin, indem sie am

22.

August 2006 erneut Frist zur Einreichung der geforderten Belege

ansetzte, sinngemäss auf eine sofortige Kürzung des Grundbedarfs verzichtet

habe. Die Tatsache, dass sie eine Leistungskürzung in derselben Verfügung

angeordnet habe, widerspreche der Auffassung des Bezirksrats. Insgesamt erweise

sich die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für sechs Monate als angemessen.

Der Beschwerdegegnerin sei auch keine Integrationszulage

zuzusprechen. Ihre Teilnahme am Projekt X sei aus Sicht der Beschwerdeführerin

bedeutsam. Es stelle sich somit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin eine als

angemessen und Erfolg versprechend beurteilte Massnahme verweigern könne und

stattdessen einer selbstgewählten, für den Integrationsprozess nicht als

bedeutsam zu beurteilenden, unentgeltlichen Beschäftigung nachgehen könne. Die

Beschwerdeführerin sei der Ansicht, dass dies nicht angehe, weshalb die Zusprechung

einer Integrationszulage aufzuheben sei.

4.

4.1

Die

Beschwerdegegnerin reichte die geforderten Kontoauszüge innert der von der Beschwerdeführerin

angesetzten Frist bis 30. April 2006 nicht ein. Letztere wäre demnach

bereits ab Mai 2006 berechtigt gewesen, die wirtschaftliche Hilfe androhungsgemäss

zu kürzen. Dass sie den Grundbedarf erst am 22. August 2006 für sechs

Monate um 15 % kürzte, darf ihr jedoch nicht zum Nachteil gereichen, da

die Beschwerdegegnerin die geforderten Unterlagen bis zu diesem Zeitpunkt noch

nicht vorgelegt hatte. Entgegen der Auffassung des Bezirksrats verzichtete die

Beschwerdeführerin dadurch, dass sie der Beschwerdegegnerin in derselben

Verfügung eine neue, bis am 30. September 2006 laufende, Frist zur

Einreichung der Kontoauszüge ansetzte, nicht auf eine sofortige Kürzung des

Grundbedarfs. Da die Kürzung mit der erneuten Fristansetzung einherging, ist

Letztere so zu verstehen, dass die Beschwerdegegnerin ihrer immer noch gültigen

Weisung zur Einreichung der Unterlagen nochmals Nachachtung verleihen wollte.

Dass die Beschwerdegegnerin in der Folge die Belege im Rekursverfahren

einreichte, vermag im Übrigen nichts an der Zulässigkeit der verfügten Kürzung

zu ändern (vgl. RB 2004 Nr. 50). War die Kürzung des Grundbedarfs

allein schon deshalb zulässig, weil die Beschwerdeführerin die geforderten

Unterlagen nicht eingereicht hat, kann offen gelassen werden, ob sich die

Kürzung auch mit der Weigerung, ein Grundpfandrecht einzutragen, begründen

liesse.

4.2

Bei der

Frage, ob die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Integrationszulage hat, muss

unterschieden werden zwischen der Integrationszulage und der minimalen Integrationszulage.

Die Beschwerdeführerin verlangte von der Beschwerdegegnerin deren Teilnahme am

Projekt X. Dieses ist ein Projekt, mit welchem Personen, die sich zum Sozialhilfebezug

anmelden und vom Arzt zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben sind, wirksame

persönliche und medizinische Hilfe in Verbindung mit Auflagen und Sanktionen

durch die Sozialbehörde ermöglicht werden soll. Wie die Beschwerdeführerin und

der Bezirksrat zu Recht ausführen, würde eine Teilnahme an diesem Projekt zu

einer minimalen Integrationszulage berechtigen. Da die Beschwerdegegnerin sich

bisher aus gesundheitlichen Gründen weigerte, an diesem Programm teilzunehmen,

wurde ihr richtigerweise keine minimale Integrationszulage zugesprochen.

Allerdings ersuchte sie nicht um Zusprechung einer

minimalen Integrationszulage, sondern um eine Integrationszulage. Der Anspruch

auf eine Integrationszulage muss dabei klar von demjenigen auf eine minimale

Integrationszulage abgegrenzt werden. Erstere honoriert tatsächliche

Integrationsleistungen, während durch Letztere ein Ausgleich für leistungswillige

Personen geschaffen wird, welche nicht in der Lage sind, besondere

Integrationsleistungen zu erbringen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. C.3). Es

ist ausgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin ihre betagte Tante ca. 40 bis 50

Stunden im Monat unentgeltlich pflegt. Damit erbringt sie eine

Integrationsleistung. Wie der Bezirksrat richtig ausführt, ist dies grundsätzlich

finanziell zu honorieren. Es mag zwar aus der Sicht der Beschwerdeführerin

stossend sein, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Integrationszulage

hat, obwohl sie der Forderung nach einer Projektteilnahme nicht nachkommt. Dies

ergibt sich jedoch aus der Abgrenzung zwischen der Integrationszulage und der

minimalen Integrationszulage. Die Beschwerdeführerin ist auch darauf

hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin immerhin eine Integrationsleistung

erbringt, was zu Recht zu einer gewissen Besserstellung führt.

Insgesamt erweist es sich demnach als rechtmässig, dass

der Bezirksrat der Beschwerdegegnerin eine Integrationszulage in der Höhe von

monatlich Fr. 100.- zugesprochen hat.

5.

Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten zu 2/3 der

Beschwerdeführerin und zu 1/3 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Da trotz des

nunmehr erfolgten Verkaufs der Liegenschaft davon auszugehen ist, dass die

Beschwerdegegnerin mittellos ist und da sie vorliegend teilweise obsiegt, weshalb

das Verfahren nicht als aussichtslos gelten kann, ist ihr die unentgeltliche

Prozessführung zu bewilligen und der auf sie anfallende Gerichtskostenanteil

auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch um (nachträgliche) Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist hingegen allein schon deshalb

abzulehnen, weil kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde.

Demgemäss

verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

wird abgelehnt;

und

entscheidet:

1.

In teilweiser

Gutheissung der Beschwerde wird Disp. Ziff. I Abs. 1 des Rekursentscheides

des Bezirksrats Y vom 21. November 2006 aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 660.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu 2/3 der Beschwerdeführerin auferlegt und zu 1/3 auf

die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

5.

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