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Entscheid

VB.2007.00005

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00005

28. März 2007Deutsch11 min

(URT.2007.9896)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 22. November 2005 bewilligte die Bausektion der Stadt

Zürich der F AG die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation auf dem Gebäude L-Strasse

in Zürich.

Erwägungen

II.

Die hiergegen von zahlreichen Nachbarn erhobenen Rekurse

vereinigte die Baurekurskommission und wies sie am 8. Dezember 2006 ab.

III.

A. Mit

Beschwerde vom 5. Januar 2007 (VB.2007.00005) beantragte A dem Verwaltungsgericht

sinngemäss die Aufhebung des Rekursentscheids und der Baubewilligung.

B. Mit

Beschwerde vom 29. Januar 2007 (VB. 2007.00040) liessen B und C sowie D dem

Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid, soweit er sie betreffe,

aufzuheben, und die Sache zur Ergänzung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz

zurückzuweisen; eventuell seien Rekursentscheid und Baubewilligung vollumfänglich

aufzuheben. Nötigenfalls sei ein Augenschein durchzuführen und die Kosten seien

den Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen, welche überdies zu einer Parteientschädigung

zu verpflichten seien.

C. Die

Vorinstanz am 22. Januar bzw. 16. Februar 2007 und die Bausektion des Stadtrats

Zürich am 6. Februar bzw. 5. März 2007 schlossen je auf Abweisung der

Beschwerden. Die private Beschwerdegegnerin liess am 6. bzw. 28. Februar 2007

Abweisung beider Beschwerden unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide

der Baurekurskommissionen zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobenen Rechtsmittel einzutreten.

1.2

Da die

beiden Beschwerden die nämliche Antennenanlage betreffen und im Wesentlichen

die gleichen Rügen erhoben werden, sind die Verfahren zweckmässigerweise zu vereinigen.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer Nr. 1 macht geltend, es sei im Rekursentscheid unerwähnt geblieben,

dass er "immerhin 60 Personen und damit auch 60 Haushalte vertrete",

die sich alle gegen das Bauvorhaben wendeten. Sofern damit ein Verfahrensfehler

gerügt werden soll, ist der Einwand unbegründet. Der Beschwerdeführer Nr. 1 hat

im Rekursverfahren auf Nachfrage der Kanzlei der Vorinstanz mit Eingabe vom 26.

Dezember 2005 ausdrücklich festgehalten, dass er als "alleiniger direkter

Rekurrent" auftrete.

2.2

Die

private Beschwerdegegnerin wendet gegen die Beschwerde VB.2007.00040 in

verfahrensmässiger Hinsicht ein, die Beanstandung des Liftaufbaus, der um 2,3 m

verlängert werden soll, sei als neue tatsächliche Behauptung gemäss § 52 Abs. 2

VRG im Beschwerdeverfahren nicht zu hören. Dieser Einwand ist unbegründet: Die

Beschwerdeführenden des Verfahrens VB.2007.00040 haben bereits als Rekurrenten

gerügt, die geplante Verlängerung des Liftanbaus sei zusammen mit der Antennenanlage

als Änderung einer baurechtswidrigen Baute nicht bewilligungsfähig (vgl.

Rekursschrift Ziff. II.2, S. 11). Aus welchen Gründen sie dabei die

Baurechtswidrigkeit ableiteten, ist nicht entscheidend; die Rekurskommission

hat gemäss § 7 Abs. 3 VRG das Recht von Amtes wegen anzuwenden.

3.

Soweit der Beschwerdeführer Nr. 1 geltend macht, die

geplante Anlage sei nicht notwendig und die Gefahr gesundheitlicher Störungen

nicht schlüssig widerlegt, kann gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

VRG auf die zutreffenden Erwägungen der Rekurskommission verwiesen werden,

welche die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung richtig wiedergegeben

hat. Der Beschwerdeführer Nr. 1 bringt keine Einwände vor, mit welchen sich

nach den kantonalen Rechtsmittelinstanzen nicht auch das Bundesgericht schon

auseinander gesetzt hat. Die Beschwerde VB.2007.00005 erweist sich insofern als

unbegründet.

4.

In beiden Beschwerden wird (explizit oder sinngemäss)

gerügt, dass das bewilligte Bauvorhaben eine unzulässige Änderung einer

baurechtswidrigen Baute darstelle. Die Vorinstanz ist auf diesen Einwand mit

der Begründung nicht näher eingegangen, dass Antennenanlagen nach der

Rechtsprechung als technische Aufbauten im Sinn von § 292 Abs. 1 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) gälten, welche das nach dieser

Bestimmung zulässige Dachprofil durchstossen dürften, weshalb § 357 PBG über

Änderungen an vorschriftswidrigen Bauten nicht zur Anwendung gelange.

4.1

Die

streitbetroffene Liegenschaft liegt gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der

Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (BZO) in der Wohnzone W3, in welcher gemäss

Art. 13 BZO drei Vollgeschosse und je ein anrechenbares Unter- und

Dachgeschoss sowie eine Gebäudehöhe von 11,5 m zulässig sind. Demgegenüber

weist das bestehende Gebäude unbestrittenermassen ein anrechenbares Untergeschoss,

fünf Vollgeschosse sowie ein anrechenbares Dachgeschoss auf und wird die

zulässige Gebäudehöhe von 11,5 m offenkundig überschritten.

Allerdings entsprach das Gebäude L-Strasse bereits bei seiner

Bewilligung am 3. September 1971 nicht den damals geltenden Bestimmungen.

Es waren, wie die Bausektion einräumt, verschiedene Ausnahmebewilligungen

erteilt worden. Inwieweit diese auch die nach den geltenden Bauvorschriften

bestehenden Regelverstösse abdecken, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten

nicht vollständig beurteilen. Indessen hat die Bausektion bereits in der

Rekursantwort vom 7. Februar 2006 dargelegt, dass im Zeitpunkt der Bewilligung

vier Vollgeschosse zulässig waren, sodass seinerzeit für das vierte Vollgeschoss

keine Ausnahmebewilligung erforderlich war und jedenfalls insofern die heutige

Baurechtswidrigkeit auf die Rechtsänderung durch die heute geltende Bau- und

Zonenordnung zurückzuführen ist. Das streitbetroffene Gebäude ist damit baurechtswidrig

im Sinn von § 357 Abs. 1 PBG, weshalb sich die Bewilligungsfähigkeit von

Umbauten, Erweiterungen und Nutzungsänderungen in erster Linie nach dieser

Bestimmung richtet.

Wie bereits die Marginalie von § 357 PBG festhält, erfasst

diese Bestimmung alle Änderungen an bauvorschriftswidrigen Bauten und Anlagen,

wozu auch der Aufbau einer Antennenanlage gehört.

4.2

Gemäss der

mit RB 2002 Nr. 81 = BEZ 2002 Nr. 20 eingeleiteten Rechtsprechung ist eine

"weitergehende Abweichung von Vorschriften" im Sinn von § 357 Abs. 1

Satz 2 PBG nur anzunehmen, wenn zusätzlich gegen eine bereits

verletzte Bestimmung verstossen wird. Das Gericht hat es deshalb als zulässig

erachtet, dass ein die zulässige Gebäudehöhe überschreitendes Gebäude durch ein

Attikageschoss aufgestockt wurde, welches innerhalb der an der tatsächlichen

Gebäudehöhe angelegten Profillinie lag (RB 2002 Nr. 83 = BEZ 2002 Nr.

22). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Dass sich hier das zulässige

Dachprofil nicht nach § 292 PBG, sondern nach der davon zulässigerweise abweichenden

(am 27. Mai 2006 in Kraft getretenen) kommunalen Regelung von Art. 7a BZO

bestimmt, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Diese Bestimmung enthält

lediglich eine andere Umschreibung des für Attikageschosse massgeblichen

Profils; die Frage, welche Änderungen zulässig sind, wenn das bestehende

Gebäude baurechtswidrig ist, bestimmt sich ausschliesslich nach § 357 Abs. 1

PBG.

Die geplanten Aufbauten auf dem bestehenden Attikageschoss

stellen offenkundig kein weiteres anrechenbares Geschoss dar, sodass die

zulässige Geschosszahl nicht zusätzlich überschritten wird. Sodann betreffen

sie auch nicht die ebenfalls als verletzt gerügte Gebäudehöhe, sondern liegen,

wie die Bausektion zutreffend geltend macht, innerhalb der an der effektiven

Gebäudehöhe angelegten Profillinie. Zudem beachten sie auch die ab der

effektiven Gebäudehöhe zu messende Firsthöhe (vgl. BRK I vom 11. November 2005,

BEZ 2006 Nr. 40, bestätigt durch VB.2005.00585 und VB.2005.00588 vom 8. März

2006, www.vgrzh.ch). Die geplanten Anlagen führen somit nicht zu weitergehenden

oder zusätzlichen Regelverstössen und bedürfen deshalb keiner

Ausnahmebewilligung. Ihre Bewilligungsfähigkeit hängt vielmehr nach § 357 Abs.

1.

Satz 1 PBG einzig davon ab, ob der Erweiterung des bestehenden

baurechtswidrigen Gebäudes durch die Erhöhung von Kamin und Liftaufbau sowie

durch die neue Antennenanlage keine überwiegenden öffentlichen oder

nachbarlichen Interessen entgegenstehen.

4.3

Neben den

eigentlichen Antennen umfassen die Aufbauten auf dem Attikadach der

Liegenschaft L-Strasse eine Erhöhung des bestehenden, 1,9 x 1,8 m grossen

Liftaufbaus um 2,3 m, sodass dieser die Dachfläche neu um 3,8 m überragen soll.

Zudem sind gemäss Erwägung lit. d der Baubewilligung die fünf geplanten

Technikschränke "zu einem einzigen Volumen zusammenzufassen". Wie

gross dieses Volumen sein wird, ist aufgrund der Akten nicht erkennbar. Ebenso

wenig lässt sich aufgrund der Akten beurteilen, inwiefern durch die geplanten

Aufbauten nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden.

Eine solche Beeinträchtigung könnte höchstens dann

ausgeschlossen werden, wenn die geplante Anlage mit der Baurekurskommission als

"kleinere technisch bedingte Aufbaute" zu qualifizieren wäre. Das

trifft jedoch offenkundig nicht zu. So hat das Verwaltungsgericht in

Bestätigung einer Bauverweigerung der Bausektion des Stadtrats Zürich entschieden,

dass ein umhauster Dachausstieg zur Erschliessung einer Dachterrasse nach

Art. 24d Abs. 3 BZO, welcher im zweiten Dachgeschoss ebenfalls nur

kleinere technisch bedingte Aufbauten erlaubt, nicht zulässig sei (VGr, 30.

Juni 2004, VB.2004.00187, www.vgrzh.ch). Es ist kein Grund ersichtlich, den

nämlichen Wortlaut hier anders auszulegen. Auch bezüglich der gemäss Erwägung

lit. d der Baubewilligung zu einem einzigen Volumen zusammenzufassenden

Technikschränke erscheint es fraglich, ob noch von einer kleineren Aufbaute die

Rede sein kann. Das gilt umso mehr, als diese Anlagenteile anders als die

eigentlichen Antennen keineswegs zwingend auf dem Dach angeordnet werden müssen.

Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der in RB 2000 Nr. 104 = BEZ 2000

Nr. 52 = URP 2001, 163 publizierte Entscheid des Verwaltungsgerichts eine

"gewöhnliche Mobilfunk-Basisstation" betraf und deshalb für die hier

zu beurteilende Anlage, die neben dem eigentlichen Antennenmast weitere Dachaufbauten

umfasst, nicht massgebend ist.

Zur abschliessenden Beurteilung der Beeinträchtigung

nachbarlicher Interessen, welche nicht nur diejenigen der Beschwerdeführenden,

sondern aller betroffenen Nachbarn umfassen (VGr, 26. Januar 2005, VB.2004.00425,

www.vgrzh.ch), ist ein Augenschein und der vorherige Beizug der im Sinn von

Erwägung lit. d der Baubewilligung geänderten Pläne erforderlich. Zu dieser

ergänzenden Feststellung des massgeblichen Sachverhalts, auf welcher Grundlage

neben der bisher unterbliebenen Interessenabwägung im Sinn von § 357 Abs.

1.

PBG auch eine neue Beurteilung der Einordnungsfrage vorzunehmen ist, sind die

Akten gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

Demgemäss ist der Rekursentscheid, soweit er die Beschwerdeführenden

betrifft, aufzuheben und sind die Akten zu weiterer Untersuchung und neuer

Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Baurekurskommission I

zurückzuweisen. Damit wird die Beschwerde VB.2007.00005 teilweise und die

Beschwerde VB.2007.00040 vollständig gutgeheissen. Entsprechend sind die Kosten

des Beschwerdeverfahrens zu einem Viertel dem Beschwerdeführer 1 und zu je 3/8

den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 1 ist überdies zu einer Parteientschädigung

von insgesamt Fr. 1'000.- an die Beschwerdeführenden 2.1-2.3 zu verpflichten (§

17.

Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

Die Beschwerdeverfahren

VB.2007.00005 und VB.2007.00040 werden vereinigt;

und

entscheidet:

1.

Die Beschwerde VB.2007.00005 wird teilweise und die

Beschwerde VB.2007.00040 wird vollständig gutgeheissen. Demgemäss wird der

angefochtene Rekursentscheid, soweit er die Beschwerdeführenden betrifft,

aufgehoben und werden die Akten zu weiterer Untersuchung und neuer Entscheidung

an die Baurekurskommission I zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu einem Viertel dem Beschwerdeführer 1 und zu je 3/8 den

Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin 1 wird zu einer Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 1'000.- an die Beschwerdeführenden 2.1-2.3 verpflichtet, zahlbar

innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an …