VB.2007.00005
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00005
28. März 2007Deutsch11 min
(URT.2007.9896)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00005
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 28.03.2007
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Bewilligung einer Mobilfunk-Basisstation
Die geplanten Anlagen führen nicht zu weitergehenden oder zusätzlichen Regelverstössen und bedürfen deshalb keiner Ausnahmebewilligung. Ihre Bewilligungsfähigkeit hängt nach § 357 Abs. 1 PBG einzig davon ab, ob der Erweiterung des bestehenden baurechtswidrigen Gebäudes durch die Erhöhung von Kamin und Liftaufbau sowie durch die neue Antennenanlage keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen (vgl. E. 4.1 und 4.2).
Eine Beeinträchtigung der nachbarlichen Interessen könnte höchstens dann ausgeschlossen werden, wenn die geplante Anlage mit der Baurekurskommission als "kleinere technisch bedingte Aufbaute" zu qualifizieren wäre. Das trifft jedoch offenkundig nicht zu. (...) Auch bezüglich der zu einem einzigen Volumen zusammenzufassenden Technikschränke erscheint es fraglich, ob noch von einer kleineren Aufbaute die Rede sein kann. Dies gilt umso mehr, als diese Anlageteile anders als die eigentlichen Antennen keineswegs zwingend auf dem Dach angeordnet werden müssen (E. 4.3).
Teilweise bzw. vollständige Gutheissung (Rückweisung an die Vorinstanz)
(vereinigt mit VB.2007.00040)
Stichworte:
ÄNDERUNG
ANLAGE
ANTENNE
ATTIKAGESCHOSS
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BAURECHTSWIDRIGKEIT
KAMIN
LIFTAUFBAU
MOBILFUNKANLAGE
PROFIL
VORSCHRIFTSWIDRIGE BAUTE
Rechtsnormen:
§ 292 Abs. I PBG
§ 357 PBG
§ 357 Abs. I PBG
Art. 7a BZO Zürich
Publikationen:
BEZ 2007 Nr. 22 S. 20
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2007.00005
VB.2007.00040
Entscheid
der 1. Kammer
vom 28. März 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtssekretärin
Karin Hauser.
In Sachen
1. A,
2.1 B,
2.2 C,
2.3 D,
Beschwerdeführende
Nr. 2.1-2.3 vertreten durch RA E,
Beschwerdeführerende,
gegen
1. F AG, vertreten durch RA G,
2. Bausektion der Stadt
Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 22. November 2005 bewilligte die Bausektion der Stadt
Zürich der F AG die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation auf dem Gebäude L-Strasse
in Zürich.
Erwägungen
II.
Die hiergegen von zahlreichen Nachbarn erhobenen Rekurse
vereinigte die Baurekurskommission und wies sie am 8. Dezember 2006 ab.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 5. Januar 2007 (VB.2007.00005) beantragte A dem Verwaltungsgericht
sinngemäss die Aufhebung des Rekursentscheids und der Baubewilligung.
B. Mit
Beschwerde vom 29. Januar 2007 (VB. 2007.00040) liessen B und C sowie D dem
Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid, soweit er sie betreffe,
aufzuheben, und die Sache zur Ergänzung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen; eventuell seien Rekursentscheid und Baubewilligung vollumfänglich
aufzuheben. Nötigenfalls sei ein Augenschein durchzuführen und die Kosten seien
den Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen, welche überdies zu einer Parteientschädigung
zu verpflichten seien.
C. Die
Vorinstanz am 22. Januar bzw. 16. Februar 2007 und die Bausektion des Stadtrats
Zürich am 6. Februar bzw. 5. März 2007 schlossen je auf Abweisung der
Beschwerden. Die private Beschwerdegegnerin liess am 6. bzw. 28. Februar 2007
Abweisung beider Beschwerden unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide
der Baurekurskommissionen zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobenen Rechtsmittel einzutreten.
1.2
Da die
beiden Beschwerden die nämliche Antennenanlage betreffen und im Wesentlichen
die gleichen Rügen erhoben werden, sind die Verfahren zweckmässigerweise zu vereinigen.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer Nr. 1 macht geltend, es sei im Rekursentscheid unerwähnt geblieben,
dass er "immerhin 60 Personen und damit auch 60 Haushalte vertrete",
die sich alle gegen das Bauvorhaben wendeten. Sofern damit ein Verfahrensfehler
gerügt werden soll, ist der Einwand unbegründet. Der Beschwerdeführer Nr. 1 hat
im Rekursverfahren auf Nachfrage der Kanzlei der Vorinstanz mit Eingabe vom 26.
Dezember 2005 ausdrücklich festgehalten, dass er als "alleiniger direkter
Rekurrent" auftrete.
2.2
Die
private Beschwerdegegnerin wendet gegen die Beschwerde VB.2007.00040 in
verfahrensmässiger Hinsicht ein, die Beanstandung des Liftaufbaus, der um 2,3 m
verlängert werden soll, sei als neue tatsächliche Behauptung gemäss § 52 Abs. 2
VRG im Beschwerdeverfahren nicht zu hören. Dieser Einwand ist unbegründet: Die
Beschwerdeführenden des Verfahrens VB.2007.00040 haben bereits als Rekurrenten
gerügt, die geplante Verlängerung des Liftanbaus sei zusammen mit der Antennenanlage
als Änderung einer baurechtswidrigen Baute nicht bewilligungsfähig (vgl.
Rekursschrift Ziff. II.2, S. 11). Aus welchen Gründen sie dabei die
Baurechtswidrigkeit ableiteten, ist nicht entscheidend; die Rekurskommission
hat gemäss § 7 Abs. 3 VRG das Recht von Amtes wegen anzuwenden.
3.
Soweit der Beschwerdeführer Nr. 1 geltend macht, die
geplante Anlage sei nicht notwendig und die Gefahr gesundheitlicher Störungen
nicht schlüssig widerlegt, kann gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
VRG auf die zutreffenden Erwägungen der Rekurskommission verwiesen werden,
welche die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung richtig wiedergegeben
hat. Der Beschwerdeführer Nr. 1 bringt keine Einwände vor, mit welchen sich
nach den kantonalen Rechtsmittelinstanzen nicht auch das Bundesgericht schon
auseinander gesetzt hat. Die Beschwerde VB.2007.00005 erweist sich insofern als
unbegründet.
4.
In beiden Beschwerden wird (explizit oder sinngemäss)
gerügt, dass das bewilligte Bauvorhaben eine unzulässige Änderung einer
baurechtswidrigen Baute darstelle. Die Vorinstanz ist auf diesen Einwand mit
der Begründung nicht näher eingegangen, dass Antennenanlagen nach der
Rechtsprechung als technische Aufbauten im Sinn von § 292 Abs. 1 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) gälten, welche das nach dieser
Bestimmung zulässige Dachprofil durchstossen dürften, weshalb § 357 PBG über
Änderungen an vorschriftswidrigen Bauten nicht zur Anwendung gelange.
4.1
Die
streitbetroffene Liegenschaft liegt gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der
Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (BZO) in der Wohnzone W3, in welcher gemäss
Art. 13 BZO drei Vollgeschosse und je ein anrechenbares Unter- und
Dachgeschoss sowie eine Gebäudehöhe von 11,5 m zulässig sind. Demgegenüber
weist das bestehende Gebäude unbestrittenermassen ein anrechenbares Untergeschoss,
fünf Vollgeschosse sowie ein anrechenbares Dachgeschoss auf und wird die
zulässige Gebäudehöhe von 11,5 m offenkundig überschritten.
Allerdings entsprach das Gebäude L-Strasse bereits bei seiner
Bewilligung am 3. September 1971 nicht den damals geltenden Bestimmungen.
Es waren, wie die Bausektion einräumt, verschiedene Ausnahmebewilligungen
erteilt worden. Inwieweit diese auch die nach den geltenden Bauvorschriften
bestehenden Regelverstösse abdecken, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten
nicht vollständig beurteilen. Indessen hat die Bausektion bereits in der
Rekursantwort vom 7. Februar 2006 dargelegt, dass im Zeitpunkt der Bewilligung
vier Vollgeschosse zulässig waren, sodass seinerzeit für das vierte Vollgeschoss
keine Ausnahmebewilligung erforderlich war und jedenfalls insofern die heutige
Baurechtswidrigkeit auf die Rechtsänderung durch die heute geltende Bau- und
Zonenordnung zurückzuführen ist. Das streitbetroffene Gebäude ist damit baurechtswidrig
im Sinn von § 357 Abs. 1 PBG, weshalb sich die Bewilligungsfähigkeit von
Umbauten, Erweiterungen und Nutzungsänderungen in erster Linie nach dieser
Bestimmung richtet.
Wie bereits die Marginalie von § 357 PBG festhält, erfasst
diese Bestimmung alle Änderungen an bauvorschriftswidrigen Bauten und Anlagen,
wozu auch der Aufbau einer Antennenanlage gehört.
4.2
Gemäss der
mit RB 2002 Nr. 81 = BEZ 2002 Nr. 20 eingeleiteten Rechtsprechung ist eine
"weitergehende Abweichung von Vorschriften" im Sinn von § 357 Abs. 1
Satz 2 PBG nur anzunehmen, wenn zusätzlich gegen eine bereits
verletzte Bestimmung verstossen wird. Das Gericht hat es deshalb als zulässig
erachtet, dass ein die zulässige Gebäudehöhe überschreitendes Gebäude durch ein
Attikageschoss aufgestockt wurde, welches innerhalb der an der tatsächlichen
Gebäudehöhe angelegten Profillinie lag (RB 2002 Nr. 83 = BEZ 2002 Nr.
22). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Dass sich hier das zulässige
Dachprofil nicht nach § 292 PBG, sondern nach der davon zulässigerweise abweichenden
(am 27. Mai 2006 in Kraft getretenen) kommunalen Regelung von Art. 7a BZO
bestimmt, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Diese Bestimmung enthält
lediglich eine andere Umschreibung des für Attikageschosse massgeblichen
Profils; die Frage, welche Änderungen zulässig sind, wenn das bestehende
Gebäude baurechtswidrig ist, bestimmt sich ausschliesslich nach § 357 Abs. 1
PBG.
Die geplanten Aufbauten auf dem bestehenden Attikageschoss
stellen offenkundig kein weiteres anrechenbares Geschoss dar, sodass die
zulässige Geschosszahl nicht zusätzlich überschritten wird. Sodann betreffen
sie auch nicht die ebenfalls als verletzt gerügte Gebäudehöhe, sondern liegen,
wie die Bausektion zutreffend geltend macht, innerhalb der an der effektiven
Gebäudehöhe angelegten Profillinie. Zudem beachten sie auch die ab der
effektiven Gebäudehöhe zu messende Firsthöhe (vgl. BRK I vom 11. November 2005,
BEZ 2006 Nr. 40, bestätigt durch VB.2005.00585 und VB.2005.00588 vom 8. März
2006, www.vgrzh.ch). Die geplanten Anlagen führen somit nicht zu weitergehenden
oder zusätzlichen Regelverstössen und bedürfen deshalb keiner
Ausnahmebewilligung. Ihre Bewilligungsfähigkeit hängt vielmehr nach § 357 Abs.
1.
Satz 1 PBG einzig davon ab, ob der Erweiterung des bestehenden
baurechtswidrigen Gebäudes durch die Erhöhung von Kamin und Liftaufbau sowie
durch die neue Antennenanlage keine überwiegenden öffentlichen oder
nachbarlichen Interessen entgegenstehen.
4.3
Neben den
eigentlichen Antennen umfassen die Aufbauten auf dem Attikadach der
Liegenschaft L-Strasse eine Erhöhung des bestehenden, 1,9 x 1,8 m grossen
Liftaufbaus um 2,3 m, sodass dieser die Dachfläche neu um 3,8 m überragen soll.
Zudem sind gemäss Erwägung lit. d der Baubewilligung die fünf geplanten
Technikschränke "zu einem einzigen Volumen zusammenzufassen". Wie
gross dieses Volumen sein wird, ist aufgrund der Akten nicht erkennbar. Ebenso
wenig lässt sich aufgrund der Akten beurteilen, inwiefern durch die geplanten
Aufbauten nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden.
Eine solche Beeinträchtigung könnte höchstens dann
ausgeschlossen werden, wenn die geplante Anlage mit der Baurekurskommission als
"kleinere technisch bedingte Aufbaute" zu qualifizieren wäre. Das
trifft jedoch offenkundig nicht zu. So hat das Verwaltungsgericht in
Bestätigung einer Bauverweigerung der Bausektion des Stadtrats Zürich entschieden,
dass ein umhauster Dachausstieg zur Erschliessung einer Dachterrasse nach
Art. 24d Abs. 3 BZO, welcher im zweiten Dachgeschoss ebenfalls nur
kleinere technisch bedingte Aufbauten erlaubt, nicht zulässig sei (VGr, 30.
Juni 2004, VB.2004.00187, www.vgrzh.ch). Es ist kein Grund ersichtlich, den
nämlichen Wortlaut hier anders auszulegen. Auch bezüglich der gemäss Erwägung
lit. d der Baubewilligung zu einem einzigen Volumen zusammenzufassenden
Technikschränke erscheint es fraglich, ob noch von einer kleineren Aufbaute die
Rede sein kann. Das gilt umso mehr, als diese Anlagenteile anders als die
eigentlichen Antennen keineswegs zwingend auf dem Dach angeordnet werden müssen.
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der in RB 2000 Nr. 104 = BEZ 2000
Nr. 52 = URP 2001, 163 publizierte Entscheid des Verwaltungsgerichts eine
"gewöhnliche Mobilfunk-Basisstation" betraf und deshalb für die hier
zu beurteilende Anlage, die neben dem eigentlichen Antennenmast weitere Dachaufbauten
umfasst, nicht massgebend ist.
Zur abschliessenden Beurteilung der Beeinträchtigung
nachbarlicher Interessen, welche nicht nur diejenigen der Beschwerdeführenden,
sondern aller betroffenen Nachbarn umfassen (VGr, 26. Januar 2005, VB.2004.00425,
www.vgrzh.ch), ist ein Augenschein und der vorherige Beizug der im Sinn von
Erwägung lit. d der Baubewilligung geänderten Pläne erforderlich. Zu dieser
ergänzenden Feststellung des massgeblichen Sachverhalts, auf welcher Grundlage
neben der bisher unterbliebenen Interessenabwägung im Sinn von § 357 Abs.
1.
PBG auch eine neue Beurteilung der Einordnungsfrage vorzunehmen ist, sind die
Akten gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Demgemäss ist der Rekursentscheid, soweit er die Beschwerdeführenden
betrifft, aufzuheben und sind die Akten zu weiterer Untersuchung und neuer
Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Baurekurskommission I
zurückzuweisen. Damit wird die Beschwerde VB.2007.00005 teilweise und die
Beschwerde VB.2007.00040 vollständig gutgeheissen. Entsprechend sind die Kosten
des Beschwerdeverfahrens zu einem Viertel dem Beschwerdeführer 1 und zu je 3/8
den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 1 ist überdies zu einer Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 1'000.- an die Beschwerdeführenden 2.1-2.3 zu verpflichten (§
17.
Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
Die Beschwerdeverfahren
VB.2007.00005 und VB.2007.00040 werden vereinigt;
und
entscheidet:
1.
Die Beschwerde VB.2007.00005 wird teilweise und die
Beschwerde VB.2007.00040 wird vollständig gutgeheissen. Demgemäss wird der
angefochtene Rekursentscheid, soweit er die Beschwerdeführenden betrifft,
aufgehoben und werden die Akten zu weiterer Untersuchung und neuer Entscheidung
an die Baurekurskommission I zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu einem Viertel dem Beschwerdeführer 1 und zu je 3/8 den
Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin 1 wird zu einer Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'000.- an die Beschwerdeführenden 2.1-2.3 verpflichtet, zahlbar
innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …