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Entscheid

VB.2007.00006

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00006

4. Juli 2007Deutsch13 min

(URT.2007.10067)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 24. August 2005

verweigerte der Hochbau- und Planungsausschuss der Gemeinde Männedorf der A AG

die Baubewilligung für eine Mobilfunk-Basisstation auf dem Gebäude L-Strasse in

Männedorf.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von der A AG erhobenen Rekurs wies die

Baurekurskommission II nach einem Delegationsaugenschein am 21. November 2006

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 8. Januar 2007 liess die A AG dem Verwaltungsgericht

Aufhebung des Rekursentscheids und Bewilligung der Antennennanlage, eventuell

Rückweisung zur Neubeurteilung an die Baubehörde beantragen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Vorinstanz schloss am 25. Januar 2007 auf Abweisung

der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin liess am 14. März 2007 beantragen, das

Rechtsmittel unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen.

Mit Verfügung vom 3. April 2007 wurde der

Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um darzulegen, dass und aus welchen Gründen

die Antennenpanels auf der geplanten Höhe über Dach angebracht werden müssten

und dass die geplanten Richtstrahlantennen nach Zahl und Grösse zur Anbindung

der Basisstation ans Netz erforderlich seien.

Dieser Bericht wurde von der Beschwerdeführerin am 3. Mai

2007.

eingereicht.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

für die Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid der Baurekurskommission

II zuständig. Die Beschwerdeführerin ist zur Anfechtung des Rekursentscheids,

mit welchem die Bauverweigerung für die von ihr projektierte Antenne bestätigt

wurde, gemäss § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

befugt. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der von der Beschwerdeführerin beantragte Augenschein des

Verwaltungsgerichts ist nicht erforderlich, nachdem die über eine weitere

Kognition verfügende Vorinstanz einen Augenschein durchgeführt hat. Auf die bei

dieser Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren

abgestellt werden (RB 1981 Nr. 2). Da sich der massgebliche Sachverhalt

aufgrund dieses Augenscheins (Fotografien im Protokoll der Baurekurskommission)

und der Pläne mit ausreichender Deutlichkeit ergibt, kann auf die Durchführung

eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins verzichtet werden (RB 1995 Nr. 12

= BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen).

3.

Die kommunale Baubehörde verweigerte die Baubewilligung im

Wesentlichen mit der Begründung, dass die projektierte Mobilfunk-Basisstation sich

nicht ausreichend in die bauliche Umgebung einordne. Andere Gründe,

insbesondere betreffend den Schutz vor nicht ionisierender Strahlung, waren für

die Bauverweigerung nicht massgeblich.

3.1

Nach § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich

und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen

und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.

Der Beurteilung, ob ein Bauvorhaben die

Gestaltungsanforderungen erfüllt, ist eine objektive Betrachtungsweise zu Grunde

zu legen (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa;

BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei ist

eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr,

17.

Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 17 E. 5 und 6b; Walter

Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I,

3.

A., Zürich 1999, Rz. 654).

3.2

Der Gemeinde steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten

Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw.

qualifizierter Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,

1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit einer relativ erheblichen

Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19).

Gemäss § 20 Abs. 1 VRG ist die

Baurekurskommission grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie

neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids

überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen

Einordnungsentscheids geht, darf die Rechtsmittelinstanz wegen des qualifizierten

Ermessensspielraums der Gemeinde ihre eigene Ermessensausübung nicht an die

Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf

einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur

dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde

sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl

107/2006, S. 430, E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981

Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).

Das neben der Sachverhaltsüberprüfung (§ 51 VRG) auf die

Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht kann gemäss § 50 Abs. 2

lit. c VRG von vornherein nur bei Ermessensmissbrauch und -überschreitung

einschreiten.

3.3

Die örtliche Baubehörde hat dem Bauvorhaben eine genügende Gestaltung

abgesprochen, weil der ohne Blitzfangstab 6 m hohe Antennenmast zusammen mit

der technischen Ausrüstung auf dem 11,78 m hohen Mehrfamilienhaus wie ein "stählerner

Christbaum" wirke. Wenn aus technischen Gründen kein Gestaltungsspielraum

bestehe, müsse eine solche Anlage statt in einem reinen Wohnquartier an einem

einordnungsmässig weniger empfindlichen Standort wie beispielsweise in einer Industriezone

platziert werden. Zwischen Gebäudehöhe und Antenne samt Equipment bestehe ein

krasses Missverhältnis, und die Antenne werde auch vom geschützten

Naherholungsgebiet "M" aus als störend wahrgenommen. Die

Baurekurskommission hat diese Beurteilung als vertretbar gewürdigt: Das Standortgebäude

sei ein mittelgrosses, dreigeschossiges Mehrfamilienhaus mit einem nicht

besonders steilen Satteldach und vermittle zusammen mit anderen Mehrfamilienhäusern

im gleichen Stil das Bild eines gestalterisch intakten und gut durchgrünten

Wohnquartiers. Die geplante Anlage erscheine insbesondere deshalb als massig,

weil auf halber Masthöhe an Querträgern vier grosse Richtfunkantennen montiert

würden, so dass die Antenne eine Ausladung von mehr als 2 m aufweise. Die

Anlage, die von verschiedenen Standorten aus eingesehen werden könne, erweise

sich damit im Verhältnis zum bestehenden Wohnhaus als überdimensioniert,

weshalb ihr in einem ansprechend gestalteten Wohnquartier, in dem nur wenige

technisch bedingte Anlagen im Dachbereich vorhanden seien, die erforderliche

befriedigende Einordnung mit vertretbaren Gründen habe abgesprochen werden

dürfen. Dass sich die Antenne nicht einordnungsrelevant auf das Naherholungsgebiet

"M" auswirke, ändere daran nichts.

3.4

Diese ästhetische Würdigung des Bauvorhabens und seiner Umgebung beruht auf

einer zutreffenden und vollständigen Feststellung des massgeblichen

Sachverhalts und einer vertretbaren Ermessenausübung. Das streitbetroffene

Wohngebiet hat, ohne besonders qualifiziert zu sein, wegen seiner zurückhaltend

gestalteten Wohnbauten und der starken Durchgrünung eine gewisse ästhetische

Qualität, die es von der Industriezone auf der gegenüberliegenden Seite der

Eisenbahnlinie deutlich unterscheidet. Die dort vorhandenen Antennenanlagen

stehen deshalb, auch wenn sie vom Baugrundstück aus zu sehen sind, in einem

andern räumlichen Zusammenhang, und brauchten deshalb in die ästhetische Würdigung

des hier zu beurteilenden Bauvorhabens nicht einbezogen zu werden. Die andere

Beurteilung der beiden bestehenden Antennenanlagen ist bereits wegen der

unterschiedlichen Zonenzugehörigkeit gerechtfertigt und stellt damit keinen

Verstoss gegen das verfassungsrechtliche Gebot der rechtsgleichen Behandlung

dar. Die geplante Antenne wird von verschiedenen Standorten aus wahrnehmbar

sein, sodass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin eine ungünstige

Auswirkung auf die bauliche Umgebung nicht von vornherein ausgeschlossen werden

kann. Die Mitberücksichtigung des Naherholungsgebiets "M" als

massgeblichen räumlichen Kontext hat bereits die Vorinstanz zutreffenderweise

abgelehnt.

In dem für die Einordnung als massgeblich erkannten Umfeld

kann die ungewöhnlich grosse Antennenanlage, welche die Dimensionen des

bescheidenen Mehrfamilienhauses bereits höhenmässig deutlich sprengt und

darüber hinaus wegen der vier Richtstrahlantennen besonders mächtig und

auffällig wirkt, in nachvollziehbarer und vertretbarer Weise als störender Fremdkörper

gewürdigt werden. Das gilt selbst dann, wenn für technische Ausstattungen,

deren Gestalt weitgehend durch ihre Funktion bestimmt wird, ein geringerer Massstab

angelegt wird; der Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.1998.00153 vom 21. Oktober

1998.

(BEZ 1998 Nr. 21) betraf eine wesentlich kleinere Anlage, die im Gegensatz

zur hier geplanten optisch wenig in Erscheinung trat. Der Vorwurf der

Beschwerdeführerin, die Baubehörde habe sich von unsachlichen Überlegungen

leiten lassen und missbrauche die Einordnungsvorschrift, um politische Ziele

durchzusetzen, ist deshalb ungerechtfertigt.

Die Beurteilung des Bauvorhabens unter dem Gesichtswinkel von

§ 238 Abs. 1 PBG erweist sich damit als sachlich vertretbar und ist

jedenfalls nicht rechtsverletzend.

4.

Zu prüfen bleibt, ob die Antenne trotz ihrer ungenügenden

Einordnung aus anderen Gründen zu bewilligen ist. Die Beschwerdeführerin beruft

sich in diesem Zusammenhang sinngemäss auf verschiedene Grundrechte

(Art. 13 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 und 3 und Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) sowie auf Art. 92 Abs. 2

BV, wonach der Bund für eine ausreichende Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten

in allen Landesgegenden sorgt. Mit diesen Argumenten hat sich das Verwaltungsgericht

bereits in dem der Beschwerdeführerin bekannten Entscheid VB. 2005.00094 vom

15.

Juni 2005 (Leitsatz in RB 2005 Nr. 64) auseinander gesetzt: Zwischen den

öffentlichen Interessen an einer guten Gestaltung der Bauten und den entgegenstehenden

Interessen von Betreiberin und Benützern des Mobilfunknetzes ist eine Abwägung

vorzunehmen. Dabei muss, was hier nicht in Frage steht, die Grundversorgung mit

Post- und Fernmeldediensten gewährleistet bleiben, und darf die Anwendung des

kantonalen Baurechts nicht dazu führen, dass die durch die Erteilung der

Mobilfunkkonzession an die Beschwerdeführerin angestrebte weit gehende Abdeckung

der Bevölkerungszentren mit Mobilfunkdiensten vereitelt wird.

4.1

Die Vorinstanz hat ausgehend von diesen Grundsätzen erwogen, dass zwar das

GMS-Mobilfunknetz der Beschwerdeführerin zu gewissen Zeiten in Männedorf an der

Kapazitätsgrenze sein und der Empfang nicht bis in den letzten Raum aller

Liegenschaften gewährleistet sein möge. Für eine umfassende Inhouse-Versorgung

diene jedoch in erster Linie das Festnetz, welches grundsätzlich die

telefonische Grundversorgung sicherzustellen habe. Eine unterbrechungs- und

störungsfreie Mobilfunkkommunikation mit allen ihren Zusatzdiensten sei aber

weder in der Fernmeldegesetzgebung noch in den Konzessionen vorgeschrieben. Die

in den Konzessionen vorgeschriebenen Abdeckungsgrade von 95 % (bezogen auf

Nutzfeldstärken im Freien von 45 dBµ V/m [GSM-900]) sowie von 50 % bei

UMTS würden auch ohne die geplante Antenne nicht unterschritten. Der

Netzabdeckungsplan der Beschwerdeführerin zeige denn auch für Männedorf eine

vollständige GSM-Versorgung samt EDGE-Standard (EDGE = Enhanced Datarate for Global

Evolution), welcher auf der Basis der GSM-Technologie einen grösseren und daher

schnelleren Datentransfer zulasse. Mit dem Umstand, dass in Männedorf die

Beschwerdeführerin noch über kein betriebsfähiges UMTS-Netz verfüge, werde die

gesamtschweizerisch zu gewährleistende Abdeckung von 50 % nicht in Frage

gestellt. Zudem habe die Beschwerdeführerin ihre Suche nach Alternativstandorten

oder -lösungen in keiner Weise rechtsgenügend belegt; ihre Argumentation, es

sei wegen der verbreiteten Opposition gegen Mobilfunkantennen und der

Komplexität der Netzplanung schwierig, geeignete Standorte zu finden, sei insofern

ungenügend.

4.2

Die Beschwerdeführerin wendet gegen diese Erwägungen insbesondere ein, die

Vorinstanz sei damit nicht auf den technischen Bericht vom 4. Oktober 2005

eingegangen, der aufzeige, dass die Beschwerdeführerin den Standort an der

L-Strasse aufgrund einer umfassenden Evaluation ausgesucht habe. Die geplante

Anlage diene der Beschwerdeführerin einerseits dazu, die Qualität ihres

GSM-Mobilfunknetzes aufrecht zu erhalten und auszubauen, und andererseits dem

Aufbau des UMTS-Netzes. Im mit der geplanten Anlage zu versorgenden Gebiet

könnten aufgrund der Versorgungslücken und Kapazitätsengpässe Mobilfunkdienste

nicht mit genügender Qualität empfangen werden, weshalb im unmittelbaren

Bereich des gewählten Standorts eine Anlage aufgebaut werden müsse und sich dieser

nicht durch einen Standort ausserhalb des Quartiers "N" austauschen

lasse. Das gelte noch mehr für das geplante UMTS-Netz. Zu den durch die

Netzarchitektur bedingten Standortvorgaben kämen diejenigen hinzu, die sich

durch die Immissions- und Anlagegrenzwerte der Verordnung vom 23. Dezember 1999

über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) ergäben. So sei es

insbesondere nicht möglich, die sich auf den D-Gebäuden an der O-Strasse

befindlichen Mobilfunkantennenanlagen der Konkurrenzgesellschaften mitzubenutzen

oder für eigene Bedürfnisse auszubauen.

4.3

Diese Einwände lassen die Erwägungen der Vorinstanz zur Interessenabwägung

nicht als rechtsverletzend erscheinen. Auch diese ist davon ausgegangen, dass

die gegenwärtige GSM-Versorgung des in Frage stehenden Gebiets nicht optimal

ist und dass bei der UMTS-Versorgung möglicherweise Lücken entstehen. Sie hat

das Interesse der Beschwerdeführerin und ihrer Kunden an der Behebung dieser

Mängel bei der GMS- und UMTS-Versorgung aber als geringer gewichtet als die

Beeinträchtigung der baulichen Umgebung durch die geplante Antenne. Das ist

insbesondere auch deshalb gerechtfertigt, weil die Beschwerdeführerin in keiner

Weise dargelegt hat, dass sie nach anderen Standorten und Lösungsmöglichkeiten,

welche eine bessere Einpassung in die bauliche Umgebung ermöglichen, aktiv

gesucht hat. Zudem wird die Grösse und das ungünstige Erscheinungsbild der

geplanten Anlage zu einem erheblichen Teil durch die vier, einen Durchmesser

von ca. 70 cm aufweisenden Richtstrahlantennen bestimmt. Von diesen

ist zur notwendigen Netzanbindung, wie aus dem von der Beschwerdeführerin

nachträglich beigezogenen Bericht vom 27. April 2007 hervorgeht, nur diejenige

erforderlich, welche mit dem Standort der Beschwerdeführerin bei der ARA

Wädenswil kommuniziert; die drei weiteren dienen nach Darstellung der Beschwerdeführerin

lediglich der Gewährleistung der Datensicherheit. Zudem ist die ungewöhnliche

Grösse der Richtstrahlantennen darauf zurückzuführen, dass die Verbindung zum

Netz über Standorte am gegenüberliegenden Seeufer erfolgt; bei einer Verbindung

über Land könnten nach Angaben der Beschwerdeführerin eventuell kleine

Richtfunkspiegel verwendet werden, wie sie gerichtsnotorisch bei zahlreichen

anderen Mobilfunkanlagen Verwendung finden. Abgesehen davon kann man sich

fragen, ob den Mobilfunkbetreibern nicht zugemutet werden kann, an

einordnungsmässig empfindlichen Lagen die Anbindung ans Netz statt mit

Richtfunkantennen mittels Verkabelung vorzunehmen. Jedenfalls geht die

Ausrüstung mit vier derart grossen Richtfunkantennen offenkundig über das zur

Schliessung der geltend gemachten Versorgungslücke Erforderliche hinaus und

erweist sich die Interessenabwägung der Vorinstanz schon aus diesem Grund als

rechtens. Wenn sodann, wie die Beschwerdeführerin im Bericht vom 27. April

2007.

ausführen lässt, die Sektorantennen zur Einhaltung der Anlagegrenzwerte

insbesondere bei OMEN 5 zwingend um mehr als 4 m über dem Dachfirst angebracht

werden müssen, was ebenfalls zur unbefriedigenden Einordnung beiträgt, so ist

die Standortwahl bzw. die Auslegung der Anlage auch aus diesem Grund zu

beanstanden. Zudem wird im Bericht (S. 4) eingeräumt, dass mit einer

kleiner dimensionierten Anlage die bessere Versorgung des Gebiets nicht in

Frage gestellt wäre, sondern lediglich ein zusätzlicher Antennenstandort

geplant werden müsste.

5.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist

abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG), die überdies zu einer Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.- an die Beschwerdegegnerin

verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an …