VB.2007.00006
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00006
4. Juli 2007Deutsch13 min
(URT.2007.10067)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00006
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.07.2007
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Baubewilligung für Mobilfunk-Antennenanlage: Einordnung. Interessenabwägung.
In einem Wohngebiet, das eine gewisse ästhetische Qualität aufweist, kann eine ungewöhnlich grosse Antennenanlage als störender Fremdkörper erscheinen (E. 3.4).
Die Beschwerdeführerin hat in keiner Weise dargelegt, dass sie nach anderen Standorten und Lösungsmöglichkeiten, welche eine bessere Einpassung in die bauliche Umgebung ermöglichen, aktiv gesucht hat. Zudem geht die Ausrüstung der Anlage mit vier ungewöhnlich grossen Richtfunkantennen über das zur Schliessung der geltend gemachten Versorgungslücke Erforderliche hinaus. Das Interesse der Beschwerdeführerin und ihrer Kunden an der Behebung der Mängel bei der GSM- und UMTS-Versorgung ist daher als geringer zu gewichten als die Beeinträchtigung der baulichen Umgebung durch die geplante Antenne (E. 4.3).
Abweisung.
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
EINORDNUNG
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
GRUNDRECHT
GRUNDVERSORGUNG
INTERESSENABWÄGUNG
MOBILFUNKANLAGE
MOBILFUNKANTENNE
Rechtsnormen:
Art. 13 Abs. I BV
Art. 16 Abs. I BV
Art. 16 Abs. III BV
Art. 27 BV
Art. 92 Abs. II BV
§ 238 Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2007.00006
Entscheid
der 1. Kammer
vom 4. Juli 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Tanja Pekeljevic.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Hochbau- und Planungsausschuss
Männedorf, vertreten durch RA
C,
Beschwerdegegner,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 24. August 2005
verweigerte der Hochbau- und Planungsausschuss der Gemeinde Männedorf der A AG
die Baubewilligung für eine Mobilfunk-Basisstation auf dem Gebäude L-Strasse in
Männedorf.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von der A AG erhobenen Rekurs wies die
Baurekurskommission II nach einem Delegationsaugenschein am 21. November 2006
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 8. Januar 2007 liess die A AG dem Verwaltungsgericht
Aufhebung des Rekursentscheids und Bewilligung der Antennennanlage, eventuell
Rückweisung zur Neubeurteilung an die Baubehörde beantragen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Vorinstanz schloss am 25. Januar 2007 auf Abweisung
der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin liess am 14. März 2007 beantragen, das
Rechtsmittel unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen.
Mit Verfügung vom 3. April 2007 wurde der
Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um darzulegen, dass und aus welchen Gründen
die Antennenpanels auf der geplanten Höhe über Dach angebracht werden müssten
und dass die geplanten Richtstrahlantennen nach Zahl und Grösse zur Anbindung
der Basisstation ans Netz erforderlich seien.
Dieser Bericht wurde von der Beschwerdeführerin am 3. Mai
2007.
eingereicht.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
für die Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid der Baurekurskommission
II zuständig. Die Beschwerdeführerin ist zur Anfechtung des Rekursentscheids,
mit welchem die Bauverweigerung für die von ihr projektierte Antenne bestätigt
wurde, gemäss § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
befugt. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der von der Beschwerdeführerin beantragte Augenschein des
Verwaltungsgerichts ist nicht erforderlich, nachdem die über eine weitere
Kognition verfügende Vorinstanz einen Augenschein durchgeführt hat. Auf die bei
dieser Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren
abgestellt werden (RB 1981 Nr. 2). Da sich der massgebliche Sachverhalt
aufgrund dieses Augenscheins (Fotografien im Protokoll der Baurekurskommission)
und der Pläne mit ausreichender Deutlichkeit ergibt, kann auf die Durchführung
eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins verzichtet werden (RB 1995 Nr. 12
= BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen).
3.
Die kommunale Baubehörde verweigerte die Baubewilligung im
Wesentlichen mit der Begründung, dass die projektierte Mobilfunk-Basisstation sich
nicht ausreichend in die bauliche Umgebung einordne. Andere Gründe,
insbesondere betreffend den Schutz vor nicht ionisierender Strahlung, waren für
die Bauverweigerung nicht massgeblich.
3.1
Nach § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich
und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen
und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.
Der Beurteilung, ob ein Bauvorhaben die
Gestaltungsanforderungen erfüllt, ist eine objektive Betrachtungsweise zu Grunde
zu legen (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa;
BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei ist
eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr,
17.
Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 17 E. 5 und 6b; Walter
Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I,
3.
A., Zürich 1999, Rz. 654).
3.2
Der Gemeinde steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten
Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw.
qualifizierter Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,
1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit einer relativ erheblichen
Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19).
Gemäss § 20 Abs. 1 VRG ist die
Baurekurskommission grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie
neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids
überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen
Einordnungsentscheids geht, darf die Rechtsmittelinstanz wegen des qualifizierten
Ermessensspielraums der Gemeinde ihre eigene Ermessensausübung nicht an die
Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf
einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur
dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde
sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl
107/2006, S. 430, E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981
Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).
Das neben der Sachverhaltsüberprüfung (§ 51 VRG) auf die
Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht kann gemäss § 50 Abs. 2
lit. c VRG von vornherein nur bei Ermessensmissbrauch und -überschreitung
einschreiten.
3.3
Die örtliche Baubehörde hat dem Bauvorhaben eine genügende Gestaltung
abgesprochen, weil der ohne Blitzfangstab 6 m hohe Antennenmast zusammen mit
der technischen Ausrüstung auf dem 11,78 m hohen Mehrfamilienhaus wie ein "stählerner
Christbaum" wirke. Wenn aus technischen Gründen kein Gestaltungsspielraum
bestehe, müsse eine solche Anlage statt in einem reinen Wohnquartier an einem
einordnungsmässig weniger empfindlichen Standort wie beispielsweise in einer Industriezone
platziert werden. Zwischen Gebäudehöhe und Antenne samt Equipment bestehe ein
krasses Missverhältnis, und die Antenne werde auch vom geschützten
Naherholungsgebiet "M" aus als störend wahrgenommen. Die
Baurekurskommission hat diese Beurteilung als vertretbar gewürdigt: Das Standortgebäude
sei ein mittelgrosses, dreigeschossiges Mehrfamilienhaus mit einem nicht
besonders steilen Satteldach und vermittle zusammen mit anderen Mehrfamilienhäusern
im gleichen Stil das Bild eines gestalterisch intakten und gut durchgrünten
Wohnquartiers. Die geplante Anlage erscheine insbesondere deshalb als massig,
weil auf halber Masthöhe an Querträgern vier grosse Richtfunkantennen montiert
würden, so dass die Antenne eine Ausladung von mehr als 2 m aufweise. Die
Anlage, die von verschiedenen Standorten aus eingesehen werden könne, erweise
sich damit im Verhältnis zum bestehenden Wohnhaus als überdimensioniert,
weshalb ihr in einem ansprechend gestalteten Wohnquartier, in dem nur wenige
technisch bedingte Anlagen im Dachbereich vorhanden seien, die erforderliche
befriedigende Einordnung mit vertretbaren Gründen habe abgesprochen werden
dürfen. Dass sich die Antenne nicht einordnungsrelevant auf das Naherholungsgebiet
"M" auswirke, ändere daran nichts.
3.4
Diese ästhetische Würdigung des Bauvorhabens und seiner Umgebung beruht auf
einer zutreffenden und vollständigen Feststellung des massgeblichen
Sachverhalts und einer vertretbaren Ermessenausübung. Das streitbetroffene
Wohngebiet hat, ohne besonders qualifiziert zu sein, wegen seiner zurückhaltend
gestalteten Wohnbauten und der starken Durchgrünung eine gewisse ästhetische
Qualität, die es von der Industriezone auf der gegenüberliegenden Seite der
Eisenbahnlinie deutlich unterscheidet. Die dort vorhandenen Antennenanlagen
stehen deshalb, auch wenn sie vom Baugrundstück aus zu sehen sind, in einem
andern räumlichen Zusammenhang, und brauchten deshalb in die ästhetische Würdigung
des hier zu beurteilenden Bauvorhabens nicht einbezogen zu werden. Die andere
Beurteilung der beiden bestehenden Antennenanlagen ist bereits wegen der
unterschiedlichen Zonenzugehörigkeit gerechtfertigt und stellt damit keinen
Verstoss gegen das verfassungsrechtliche Gebot der rechtsgleichen Behandlung
dar. Die geplante Antenne wird von verschiedenen Standorten aus wahrnehmbar
sein, sodass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin eine ungünstige
Auswirkung auf die bauliche Umgebung nicht von vornherein ausgeschlossen werden
kann. Die Mitberücksichtigung des Naherholungsgebiets "M" als
massgeblichen räumlichen Kontext hat bereits die Vorinstanz zutreffenderweise
abgelehnt.
In dem für die Einordnung als massgeblich erkannten Umfeld
kann die ungewöhnlich grosse Antennenanlage, welche die Dimensionen des
bescheidenen Mehrfamilienhauses bereits höhenmässig deutlich sprengt und
darüber hinaus wegen der vier Richtstrahlantennen besonders mächtig und
auffällig wirkt, in nachvollziehbarer und vertretbarer Weise als störender Fremdkörper
gewürdigt werden. Das gilt selbst dann, wenn für technische Ausstattungen,
deren Gestalt weitgehend durch ihre Funktion bestimmt wird, ein geringerer Massstab
angelegt wird; der Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.1998.00153 vom 21. Oktober
1998.
(BEZ 1998 Nr. 21) betraf eine wesentlich kleinere Anlage, die im Gegensatz
zur hier geplanten optisch wenig in Erscheinung trat. Der Vorwurf der
Beschwerdeführerin, die Baubehörde habe sich von unsachlichen Überlegungen
leiten lassen und missbrauche die Einordnungsvorschrift, um politische Ziele
durchzusetzen, ist deshalb ungerechtfertigt.
Die Beurteilung des Bauvorhabens unter dem Gesichtswinkel von
§ 238 Abs. 1 PBG erweist sich damit als sachlich vertretbar und ist
jedenfalls nicht rechtsverletzend.
4.
Zu prüfen bleibt, ob die Antenne trotz ihrer ungenügenden
Einordnung aus anderen Gründen zu bewilligen ist. Die Beschwerdeführerin beruft
sich in diesem Zusammenhang sinngemäss auf verschiedene Grundrechte
(Art. 13 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 und 3 und Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) sowie auf Art. 92 Abs. 2
BV, wonach der Bund für eine ausreichende Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten
in allen Landesgegenden sorgt. Mit diesen Argumenten hat sich das Verwaltungsgericht
bereits in dem der Beschwerdeführerin bekannten Entscheid VB. 2005.00094 vom
15.
Juni 2005 (Leitsatz in RB 2005 Nr. 64) auseinander gesetzt: Zwischen den
öffentlichen Interessen an einer guten Gestaltung der Bauten und den entgegenstehenden
Interessen von Betreiberin und Benützern des Mobilfunknetzes ist eine Abwägung
vorzunehmen. Dabei muss, was hier nicht in Frage steht, die Grundversorgung mit
Post- und Fernmeldediensten gewährleistet bleiben, und darf die Anwendung des
kantonalen Baurechts nicht dazu führen, dass die durch die Erteilung der
Mobilfunkkonzession an die Beschwerdeführerin angestrebte weit gehende Abdeckung
der Bevölkerungszentren mit Mobilfunkdiensten vereitelt wird.
4.1
Die Vorinstanz hat ausgehend von diesen Grundsätzen erwogen, dass zwar das
GMS-Mobilfunknetz der Beschwerdeführerin zu gewissen Zeiten in Männedorf an der
Kapazitätsgrenze sein und der Empfang nicht bis in den letzten Raum aller
Liegenschaften gewährleistet sein möge. Für eine umfassende Inhouse-Versorgung
diene jedoch in erster Linie das Festnetz, welches grundsätzlich die
telefonische Grundversorgung sicherzustellen habe. Eine unterbrechungs- und
störungsfreie Mobilfunkkommunikation mit allen ihren Zusatzdiensten sei aber
weder in der Fernmeldegesetzgebung noch in den Konzessionen vorgeschrieben. Die
in den Konzessionen vorgeschriebenen Abdeckungsgrade von 95 % (bezogen auf
Nutzfeldstärken im Freien von 45 dBµ V/m [GSM-900]) sowie von 50 % bei
UMTS würden auch ohne die geplante Antenne nicht unterschritten. Der
Netzabdeckungsplan der Beschwerdeführerin zeige denn auch für Männedorf eine
vollständige GSM-Versorgung samt EDGE-Standard (EDGE = Enhanced Datarate for Global
Evolution), welcher auf der Basis der GSM-Technologie einen grösseren und daher
schnelleren Datentransfer zulasse. Mit dem Umstand, dass in Männedorf die
Beschwerdeführerin noch über kein betriebsfähiges UMTS-Netz verfüge, werde die
gesamtschweizerisch zu gewährleistende Abdeckung von 50 % nicht in Frage
gestellt. Zudem habe die Beschwerdeführerin ihre Suche nach Alternativstandorten
oder -lösungen in keiner Weise rechtsgenügend belegt; ihre Argumentation, es
sei wegen der verbreiteten Opposition gegen Mobilfunkantennen und der
Komplexität der Netzplanung schwierig, geeignete Standorte zu finden, sei insofern
ungenügend.
4.2
Die Beschwerdeführerin wendet gegen diese Erwägungen insbesondere ein, die
Vorinstanz sei damit nicht auf den technischen Bericht vom 4. Oktober 2005
eingegangen, der aufzeige, dass die Beschwerdeführerin den Standort an der
L-Strasse aufgrund einer umfassenden Evaluation ausgesucht habe. Die geplante
Anlage diene der Beschwerdeführerin einerseits dazu, die Qualität ihres
GSM-Mobilfunknetzes aufrecht zu erhalten und auszubauen, und andererseits dem
Aufbau des UMTS-Netzes. Im mit der geplanten Anlage zu versorgenden Gebiet
könnten aufgrund der Versorgungslücken und Kapazitätsengpässe Mobilfunkdienste
nicht mit genügender Qualität empfangen werden, weshalb im unmittelbaren
Bereich des gewählten Standorts eine Anlage aufgebaut werden müsse und sich dieser
nicht durch einen Standort ausserhalb des Quartiers "N" austauschen
lasse. Das gelte noch mehr für das geplante UMTS-Netz. Zu den durch die
Netzarchitektur bedingten Standortvorgaben kämen diejenigen hinzu, die sich
durch die Immissions- und Anlagegrenzwerte der Verordnung vom 23. Dezember 1999
über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) ergäben. So sei es
insbesondere nicht möglich, die sich auf den D-Gebäuden an der O-Strasse
befindlichen Mobilfunkantennenanlagen der Konkurrenzgesellschaften mitzubenutzen
oder für eigene Bedürfnisse auszubauen.
4.3
Diese Einwände lassen die Erwägungen der Vorinstanz zur Interessenabwägung
nicht als rechtsverletzend erscheinen. Auch diese ist davon ausgegangen, dass
die gegenwärtige GSM-Versorgung des in Frage stehenden Gebiets nicht optimal
ist und dass bei der UMTS-Versorgung möglicherweise Lücken entstehen. Sie hat
das Interesse der Beschwerdeführerin und ihrer Kunden an der Behebung dieser
Mängel bei der GMS- und UMTS-Versorgung aber als geringer gewichtet als die
Beeinträchtigung der baulichen Umgebung durch die geplante Antenne. Das ist
insbesondere auch deshalb gerechtfertigt, weil die Beschwerdeführerin in keiner
Weise dargelegt hat, dass sie nach anderen Standorten und Lösungsmöglichkeiten,
welche eine bessere Einpassung in die bauliche Umgebung ermöglichen, aktiv
gesucht hat. Zudem wird die Grösse und das ungünstige Erscheinungsbild der
geplanten Anlage zu einem erheblichen Teil durch die vier, einen Durchmesser
von ca. 70 cm aufweisenden Richtstrahlantennen bestimmt. Von diesen
ist zur notwendigen Netzanbindung, wie aus dem von der Beschwerdeführerin
nachträglich beigezogenen Bericht vom 27. April 2007 hervorgeht, nur diejenige
erforderlich, welche mit dem Standort der Beschwerdeführerin bei der ARA
Wädenswil kommuniziert; die drei weiteren dienen nach Darstellung der Beschwerdeführerin
lediglich der Gewährleistung der Datensicherheit. Zudem ist die ungewöhnliche
Grösse der Richtstrahlantennen darauf zurückzuführen, dass die Verbindung zum
Netz über Standorte am gegenüberliegenden Seeufer erfolgt; bei einer Verbindung
über Land könnten nach Angaben der Beschwerdeführerin eventuell kleine
Richtfunkspiegel verwendet werden, wie sie gerichtsnotorisch bei zahlreichen
anderen Mobilfunkanlagen Verwendung finden. Abgesehen davon kann man sich
fragen, ob den Mobilfunkbetreibern nicht zugemutet werden kann, an
einordnungsmässig empfindlichen Lagen die Anbindung ans Netz statt mit
Richtfunkantennen mittels Verkabelung vorzunehmen. Jedenfalls geht die
Ausrüstung mit vier derart grossen Richtfunkantennen offenkundig über das zur
Schliessung der geltend gemachten Versorgungslücke Erforderliche hinaus und
erweist sich die Interessenabwägung der Vorinstanz schon aus diesem Grund als
rechtens. Wenn sodann, wie die Beschwerdeführerin im Bericht vom 27. April
2007.
ausführen lässt, die Sektorantennen zur Einhaltung der Anlagegrenzwerte
insbesondere bei OMEN 5 zwingend um mehr als 4 m über dem Dachfirst angebracht
werden müssen, was ebenfalls zur unbefriedigenden Einordnung beiträgt, so ist
die Standortwahl bzw. die Auslegung der Anlage auch aus diesem Grund zu
beanstanden. Zudem wird im Bericht (S. 4) eingeräumt, dass mit einer
kleiner dimensionierten Anlage die bessere Versorgung des Gebiets nicht in
Frage gestellt wäre, sondern lediglich ein zusätzlicher Antennenstandort
geplant werden müsste.
5.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG), die überdies zu einer Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.- an die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82.
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an …