VB.2007.00008
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00008
5. April 2007Deutsch18 min
(URT.2007.9907)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00008
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.04.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Rückerstattung zu Unrecht erhaltener Unterstützungsleistungen vom 22. August 2005 bis 30. Juni 2006; Leistungseinstellung per Ende 2006.
Der Beschwerdeführer bezog in Missachtung seiner Pflicht zur Auskunftserteilung über seine Verhältnisse und über eingetretene Veränderungen zu Unrecht wirtschaftliche Hilfe, weshalb er diese zurückzuerstatten hat. Nicht vorausgesetzt ist, dass ein Strafbestand wie Betrug erfüllt wird; § 26 SHG lässt den unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfeleistungen genügen (E. 3.4).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
AUSKUNFTSPFLICHT
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 18 Abs. II SHG
§ 26 SHG
§ 28 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00008
Entscheid
der 3. Kammer
vom 5. April 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter
Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär
Markus Heer.
In Sachen
A, vertreten durch
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch Stadt Zürich
Support Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1947, wurde am 21. Januar 2004 vorzeitig aus
dem Vollzug einer mehrjährigen Haftstrafe wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz entlassen. Bereits am 2. April 2003 war die C AG
gegründet worden, in der A als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift (und
Hauptaktionär) Einsitz nahm. Aus dieser Firma schied er als Organ am 16. Juni
2005 wieder aus. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die C AG als Organ und danach
hatte A auch mit der am 21. Juli 2005 gegründeten D AG zu tun. Angeblich
mangels Erfolg seiner Geschäfte (zum Sachverhalt nachfolgend ausführlich
E. 3) stellte er am 4. Mai 2005 bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich
(fortan Soziale Dienste) ein Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe, die ihm
ab 23. August 2005 im Umfang von zunächst rund Fr. 1'900.-, hernach rund Fr. 2'000.-
zuzüglich Krankenkassenprämien vorerst für ein Jahr gewährt wurde.
Am 6. April 2006 wurde den Sozialen Diensten von dritter
Seite zugetragen, dass A Jahr für Jahr ein Einkommen von gegen Fr. 200'000.-
und darüber erziele, wegen seiner Spielsucht aber immer in Geldnot sei und die
Sozialhilfe missbräuchlich beansprucht habe. Mit Entscheid vom 27. Juni 2006
stellte die Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich fest, dass
die wirtschaftliche Notlage von A nicht mehr ausgewiesen sei, weshalb die
Sozialhilfeleistungen per 30. Juni 2006 eingestellt würden. Ausserdem habe er wegen
unrechtmässigen Bezugs die erhaltene Sozialhilfe von Fr. 22'337.75 zurückzuerstatten.
Einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Diesem
Entscheid zugrunde lagen anscheinend umfangreiche Abklärungen, die ergaben,
dass A Alleinaktionär der C AG und über den Juni 2005 hinaus weiterhin erwerbstätig
war, womit eine Notlage nicht ausgewiesen wurde. Die von A dagegen erhobene
Einsprache vom 4. Juli 2006 wies die Einspracheinstanz und
Geschäftsprüfungskommission mit Beschluss vom 6. September 2006 ab. Am
21. Juli 2006 erhoben die Sozialen Dienste Strafanzeige gegen A wegen des
Verdachts auf Betrug.
Erwägungen
II.
Gegen den Entscheid der Einspracheinstanz vom 6.
September 2006 liess A am 28. September 2006 Rekurs beim Bezirksrat Zürich
erheben und beantragen, es sei ihm weiterhin und rückwirkend ab Juli 2006
wirtschaftliche Hilfe zu gewähren. Zudem verlangte er die
"Bewilligung" der aufschiebenden Wirkung. Der Bezirksrat Zürich wies am
14.
Dezember 2006 den Rekurs ab, schrieb den Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung infolge Gegenstandslosigkeit ab und erhob im Übrigen keine Verfahrenskosten.
III.
Dagegen liess A am 4. Januar 2007 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erheben. Er beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und die Weiterführung der wirtschaftlichen Hilfe
rückwirkend ab Juli 2006. Überdies sei die aufschiebende Wirkung zu genehmigen
und seien die Untersuchungsakten der Kantonspolizei Zürich aus der
Strafuntersuchung beizuziehen. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 16. Januar
2007.
auf Vernehmlassung. Die Sozialen Dienste erstatteten die Beschwerdeantwort
am 22. Januar 2007 und beantragten Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft I vom 20. Februar 2007 wurde die Strafuntersuchung
eingestellt, wovon A dem Gericht mit am 14. März 2007 eingegangenem Schreiben
Mitteilung machte.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.2
Der
Beschwerdeführer stellt das Gesuch, es sei seiner Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen. Nach § 55 Abs. 1 VRG kommt dem Lauf der Beschwerdefrist
und der Einreichung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen
Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt wurde. Dem
angefochtenen Entscheid ist nicht zu entnehmen, dass einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen worden wäre. Dasselbe galt übrigens
bereits für das Rekursverfahren, hatte doch die Einspracheinstanz und
Geschäftsprüfungskommission im Beschluss vom 6. September 2006 einem
allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Die Beschwerdegegnerin
vermochte aber im Entscheid vom 27. Juni 2006 die aufschiebende Wirkung
nur für das Einsprache-, nicht für das gesamte Rechtsmittelverfahren zu entziehen.
Das Gesuch erweist sich deshalb als gegenstandslos.
2.
2.1
Nach
§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) und § 16
Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
(SHV) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt
und denjenigen seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht
hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Zu den
eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen. Der Hilfesuchende hat
zudem über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in
seine Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden.
Er muss seine Angaben schriftlich bestätigen und wird auf die Folgen falscher
Auskunft hingewiesen (§ 18 Abs. 2 SHG, § 28 SHV).
2.2
Nach
§ 26 SHG ist zur Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet,
wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Wurde die
wirtschaftliche Hilfe auf solche Weise erschlichen, ist die
Rückerstattungsforderung zu verzinsen (§ 29 SHG; Weisung des
Regierungsrates vom 13. Juni 1979, ABl 1979 II S. 1163).
"Erwirken" oder "Erschleichen" deuten auf ein unlauteres
Verhalten hin, durch das der Hilfesuchende direkt bewirkt, dass ihm geleistet
wird, ohne dass die Voraussetzungen dazu bestehen.
2.3
Die im Sozialhilfe-Verfahren
geltende Untersuchungsmaxime (dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, Vorbem. zu §§ 19-28, N. 69) entbindet die Parteien nicht von der
Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen.
Die objektive Beweislast tragen die Parteien trotz Geltung der Untersuchungsmaxime.
Sie sind daher schon aus praktischen Gründen gezwungen, die ihnen nützlich
scheinenden tatsächlichen Behauptungen aufzustellen und entsprechende
Beweisbegehren zu stellen. Dies gilt im Besonderen vor Verwaltungsgericht als
zweiter Rechtsmittelinstanz. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, systematisch
die für die eine oder andere Partei günstigen Tatsachenelemente zu erforschen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 1).
3.
3.1
Wie
dargelegt, war der Beschwerdeführer Mitglied des Verwaltungsrates der C AG und
deren Alleinaktionär. Er schied gemäss SHAB-Publikation aus dem Verwaltungsrat
der C AG aus. Ob er damit gleichzeitig als Alleinaktionär aus der Firma
ausschied, wird dagegen nicht belegt. Immerhin soll der Beschwerdeführer gemäss
dem Schreiben von F vom 3. April 2006 nicht mehr Aktionär sein und keine
Funktionen mehr in der C AG ausüben.
3.1.1
Dem steht allerdings das Schreiben von Rechtsanwalt G vom 23. März
2006.
entgegen, wonach der Beschwerdeführer zwar am 16. Juni 2005 als Verwaltungsratspräsident
der C AG zurückgetreten, jedoch Alleinaktionär geblieben sei. Das Schreiben des
Beschwerdeführers vom 30. November 2005, das mit "C AG + A" überschrieben
ist, weist mindestens auf eine noch immer bestehende Verbindung des Beschwerdeführers
zu seiner Firma hin. Dasselbe ergibt sich aus dem Schreiben von E (ehemalige
Revisionsstelle der C AG und der D AG) vom 26. Januar 2006, wonach "A und
die C AG" die Aktien an der D AG verkauft hätten. Es ist zwar nicht
ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 16. Juni 2005 (oder
allenfalls dem 23. März 2006) und dem 3. April 2006 tatsächlich seine Aktien
der C AG an einen Dritten veräusserte. Dagegen spricht, dass sich gemäss den
bis 28. März 2007 berücksichtigten SHAB-Publikationen der Sitz der C AG
nach wie vor an der L-Strasse in X, am Wohnsitz der Mutter des
Beschwerdeführers, befindet. Gemäss Telefonverzeichnis sind sowohl der
Beschwerdeführer als auch die C AG an der L-Strasse in X domiziliert, was eine
enge Verbindung des Beschwerdeführers zu dieser Firma nahelegt
(www.tel.search.ch). Zudem gab der Beschwerdeführer keine substantiellen Erläuterungen
zu seiner Aktionärseigenschaft ab, obwohl er dazu am meisten wissen müsste.
3.1.2
Über eine allfällige Entäusserung der Aktien der C AG machte der Beschwerdeführer
im Rekursverfahren lediglich geltend, diese Firma stehe seit Januar 2005 im
Eigentum von F. Das kann nicht zutreffen. Zwar geht aus dem Darlehensvertrag
zwischen ihm und F (Darlehensgeber) vom 20. Januar 2005 über Fr. 25'000.-
hervor, dass er als Sicherheit die Aktien der C AG dem Darlehensgeber zur
freien Verfügung übergeben hatte für den Fall, dass er sich mit der Rückzahlung
des Darlehens in Verzug befinde. Das Darlehen war allerdings erst per 15. März
2005.
zurückzuzahlen. Vorher konnte F deshalb noch gar nicht Eigentümer der C AG
sein, da ihm deren Aktien lediglich als Sicherheit dienten. Im Übrigen äussert
sich der Beschwerdeführer nicht dazu, ob er dieses Darlehen zurückzahlte und
wann.
3.1.3
In der Beschwerde wird bloss generell auf frühere Eingaben und die Akten
der Kantonspolizei Zürich verwiesen, weshalb sich daraus ein genauer Zeitpunkt
des Aktienübergangs auch nicht erkennen lässt. Im Rekursverfahren bezog sich
der Beschwerdeführer darauf, dass er im Zeitpunkt, als er wirtschaftliche Hilfe
erbeten habe, nur noch geschäftliche Angelegenheiten und Inkassoaufträge für
die C AG habe erledigen müssen. Ein entsprechender schriftlicher Auftrag fehlt;
ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer verpflichtet
gewesen wäre, solche Aufgaben noch auszuführen, nachdem er mit seinem
Ausscheiden aus der C AG eigentlich kein Interesse an dieser Firma mehr haben
konnte – es sei denn, er sei darüber hinaus Alleinaktionär geblieben.
Jedenfalls korrespondierte er noch im Februar 2006 im Namen der C AG.
3.1.4
Zusammengefasst spricht einiges dafür (Domizil der Firma, Schreiben von
Rechtsanwalt G, Korrespondenz des Beschwerdeführers), dass der Beschwerdeführer
die Aktien zu einem späteren Zeitpunkt als März 2005 an F übergab, falls man
dem Schreiben von F vom 3. April 2006 überhaupt Glauben schenken will. Darüber
hätte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Auskunft erteilen müssen, und
zwar im Zeitpunkt, als er wirtschaftliche Hilfe beantragte. Sein Hinweis auf
die Erklärung vom 4. Mai 2006, worin er erstmals kundtat, dass er aus seiner
Geschäftstätigkeit nie einen persönlichen Gewinn erzielt habe, kam viel zu spät
und ist ohnehin wenig aufschlussreich. Den Gesprächsnotizen ist jedenfalls
nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Sommer 2005 konzis zu
seinen Geschäften und zu seiner Aktionärseigenschaft geäussert hätte; solches
hat er bis heute nicht getan, obwohl ihm dies oblegen hätte (vorn E. 2.3). Zudem
hätte bereits damals interessiert, welch innerer Wert den Aktien der C AG als
Inhaberin zweier Liegenschaften (dazu sogleich E. 3.2.1) zugekommen wäre und
welche Gegenleistung der Beschwerdeführer durch die Weitergabe der Aktien
erhielt bzw. was mit einem allfälligen Erlös aus dem Verkauf geschehen war. In
diesem Zusammenhang wäre zusätzlich von Interesse gewesen, ob ein allfälliger
Gewinn aus der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers der C AG zugekommen
wäre. Bei noch vorliegender Aktionärseigenschaft wäre dann wenigstens möglich
gewesen, ihn eine Rückerstattungserklärung unterzeichnen zu lassen, sofern
seine Hilfebedürftigkeit überhaupt bestanden hätte (§ 20 Abs. 1 SHG). Insofern
ist daher von einer Verletzung der Auskunftspflicht nach den
sozialhilferechtlichen Bestimmungen auszugehen (vorn E. 2.2) und erscheint die
Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt, als er um
wirtschaftliche Hilfe ersuchte, äusserst fraglich.
3.2
Noch
stärker gegen die Hilfebedürftigkeit im Zeitpunkt von deren Inanspruchnahme
sprechen aber die Verhältnisse um die D AG.
3.2.1
H, der Bruder von F, sollte zwei Grundstücke "treuhänderisch"
erwerben: Eine Eigentumswohnung in Y (Fr. 250'000.-) und eine Liegenschaft
(Mehrfamilienhaus) in Z (Fr. 320'000.-), beide von der C AG. Die
Liegenschaften sollte er später für die Firma verkaufen. Die C AG wollte dabei
öffentlich nicht in Erscheinung treten. H hatte dafür Darlehen von Fr. 170'000.-
und Fr. 220'000.- aufgenommen. Am 21. Juli 2005 wurde die D AG gegründet.
Diese Gesellschaft übernahm bei der Gründung von H als Sacheinlage die Liegenschaft
"M" in Z (Liegenschaft Z) zum Preis von Fr. 320'000.-. Mit dem Erwerb
ging die Hypothekarschuld von Fr. 220'000.- auf die D AG über; auf den
verbleibenden Fr. 100'000.- gab sie 100 Inhaberaktien zu je Fr. 1000.-
Nominalwert aus. Von diesen erhielten H "treuhänderisch" 90, F und I
je 5 Stück. Aufgrund eines Beschlusses der ausserordentlichen
Generalversammlung vom 20. September 2005 schied H aus dem Verwaltungsrat
der D AG aus, angeblich gegen seinen Willen und ohne für seinen Aufwand entschädigt
worden zu sein. Die Wohnung in Y soll inzwischen für Fr. 260'000.-
verkauft worden sein.
3.2.2
Nicht nur über die Frage seines – angeblich unfreiwilligen – Ausscheidens
aus dem Verwaltungsrat und die unterbliebene Entschädigung seines Aufwandes,
sondern auch darüber, ob die 90 Aktien der D AG von ihm nur treuhänderisch erworben
worden waren, ergab sich ein erbitterter Rechtsstreit zwischen H und den
übrigen Beteiligten. In diesem Zusammenhang verfügte der Präsident des
Bezirksgerichts W am 25. Januar 2006, dass die D AG die Liegenschaft Z ohne
Zustimmung von H weder veräussern, verschenken noch belasten dürfe; ausserdem
wurde eine Grundbuchsperre verfügt. H erhob zudem Klage gegen die D AG, worin
er die Entschädigung für seinen Aufwand forderte und sich als voll berechtigter
Aktionär betrachtete, was die Gegenseite bestritt. Gemäss den Ausführungen der D
AG soll H vielmehr seine 90 Aktien noch vor der ausserordentlichen Generalversammlung
vom 20. September 2005 dem damaligen Alleinaktionär der C AG, dem Beschwerdeführer,
übergeben haben.
3.2.3
Wie es sich damit genau verhält, kann indessen dahingestellt bleiben.
Tatsache ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer schon im Jahr 2005
tatsächlich über mindestens 90 Aktien der D AG verfügte und sich – nicht
etwa die C AG – als deren rechtmässiger Eigentümer bezeichnete.
3.3
Offenbar
wegen der gerichtlich verfügten Einschränkungen betreffend die Liegenschaft Z
(vorn 3.2.2) plante der Beschwerdeführer – hier im Namen der C AG, obwohl er
selber die Aktienmehrheit an der D AG beanspruchte – im Oktober 2005 nun nicht
mehr den Verkauf der Liegenschaft, sondern der Firma D AG, worin die
Liegenschaft Z enthalten war. Er konnte mit einem J einen "Aktienkaufvertrag"
über die Firma D AG abschliessen; sinngemäss ergibt sich aus diesem Vertrag,
dass darin auch die Liegenschaft Z enthalten war. Zwar bezeichnete der Beschwerdeführer
sich und die C AG als Verkäufer; aus der erwähnten Korrespondenz geht jedoch
hervor, dass er sich persönlich als Eigentümer an den Aktien der D AG erachtete
(vorn E. 3.2.3).
3.3.1
Gemäss dem "Aktienkaufvertrag" bezeichnete sich "der
Verkäufer" als alleiniger und unbeschwerter Eigentümer des gesamten
Aktienkapitals der D AG. Als Kaufpreis wurde der Betrag von Fr. 225'000.-
in WIR, später Fr. 100'000.- in WIR und der Rest in Schweizer Franken,
vereinbart. Am 15. Oktober 2005 erhielt der Beschwerdeführer von J Fr. 100'000.-
in WIR und am 1. Dezember 2005 den Betrag von 15'000.- Euro (zusammen Fr. 123'500.-).
Dass er den Betrag in WIR zu 100 % anrechnete, geht aus der Abrechnung vom 13.
März 2006 hervor. Wenn der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 4. Juli 2006
ausführte, er habe die Fr. 100'000.- in WIR für Fr. 60'000.-
verkauft, so kann daraus lediglich auf einen sehr ungünstigen Wechselkurs
geschlossen werden. Die Beträge von Fr. 100'000.- in WIR und 15'000.- in
Euro hat er jedoch erhalten, und zwar während des Bezugs von
Sozialhilfeleistungen; sie sind ihm als solche anzurechnen. Er macht denn auch
nicht geltend, dass er diese Beträge bloss für die C AG entgegengenommen habe.
Wäre dem so gewesen, so hätte der Beschwerdeführer das Geld unverzüglich auf
ein Konto dieser Firma überweisen oder wenigstens nach deren Anweisungen
verwenden müssen. Solches wird nicht behauptet und erschiene auch nicht
einsichtig, nachdem er ja bereits seit Januar 2005 an der C AG nicht mehr
beteiligt gewesen sein will (vorn E. 3.1.2) und sich selber als
rechtmässigen Eigentümer von mindestens 90% der Aktien der D AG betrachtete.
3.3.2
Zwischen dem Beschwerdeführer und J ergaben sich dann Streitigkeiten, als
letztgenannter vom angefochtenen Beschluss der Generalversammlung vom 20. September
2005.
und von der Grundbuchsperre erfuhr, weswegen er die Liegenschaft nicht
aus- und umbauen konnte. Der Beschwerdeführer bestand seinerseits auf der
Erfüllung des Aktienkaufvertrags. Am 20. März 2006 machte er J das Angebot,
diesem für Fr. 27'000.- unverzüglich Aktienzertifikate für Fr. 55'000.-
zu übergeben, die restlichen bei Bezahlung des Restkaufpreises. Auch dies
zeigt, dass der Beschwerdeführer selber über die Aktien der D AG verfügte. J
trat vom Kaufvertrag zurück, was der Beschwerdeführer nicht akzeptierte. Seinerseits
hinterlegte er die Aktienzertifikate bei einer Treuhandfirma, von wo aus sie an
J nach Bezahlung des Restkaufpreises geliefert werden sollten.
3.3.3
Fest steht damit, dass sich der Beschwerdeführer als rechtmässiger und
alleiniger Eigentümer der D AG betrachtete und für den Verkauf der Aktien
dieser Firma von J mindestens Fr. 123'500.- erhielt. Soweit er geltend
macht, er habe die (von WIR in Fr. umgewechselten) Fr. 60'000.- sofort
an die C AG und F weitergegeben, nennt er weder genaue Beträge noch einen
Verpflichtungsgrund. Tatsächlich hätte dieser Betrag bei ihm als Eigentümer der
verkauften Aktien verbleiben müssen (vorn E. 3.3.1). Wenn er damit – vorliegend
nicht näher bezeichnete – Schulden gegenüber Dritten tilgen wollte, so hätte er
dies zwar tun können (und offenbar gemacht), sich aber seine anschliessende finanzielle
Lage nicht mit Sozialhilfegeldern aufbessern dürfen. Denn Fürsorgegelder dienen
nicht der Bezahlung von Schulden (§ 17 Abs. 1, § 22 SHV).
3.4
Zusammengefasst
lässt sich somit festhalten: Während der Beschwerdeführer Sozialhilfe bezog,
war er Mehrheitsaktionär (mindestens 90 % der Aktien) an der D AG, welche über
ein Mehrfamilienhaus in Z verfügte. Nach seinen eigenen Angaben erhielt er
diese Aktien von H weit vor der ausserordentlichen Generalversammlung vom 20.
September 2005, also gerade etwa zu demjenigen Zeitpunkt, als er um die
Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe ersuchte. Der Beschwerdeführer verfügte mit
diesem Aktienbestand zweifellos über einen realisierbaren Vermögenswert. Zu
diesem Zeitpunkt wäre er also nicht unterstützungsbedürftig gewesen. Dasselbe
ergibt sich aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag mit J über die Aktien der D AG,
woraus der Beschwerdeführer Fr. 123'500.- erzielte. Dass dieses Geld nicht
ihm zugestanden oder diesem Erlös berechtigte Gegenforderungen gegenübergestanden
hätten, macht er substanziiert nicht geltend. Wenn er aber diese Mittel zur
Aufrechterhaltung seiner maroden Firma C AG einsetzen wollte, ist er darauf
hinzuweisen, dass er seinen Ausführungen nach bereits seit Januar 2005 nicht
mehr Aktionär war (vorn 3.1.2). Wäre er aber im Zeitpunkt, als er um
wirtschaftliche Hilfe ersuchte, noch Aktionär gewesen, wofür einiges spricht
(vorn E. 3.1), hätte er als Sozialhilfebezüger der Beschwerdegegnerin gegenüber
seine angeblichen Verpflichtungen mindestens darlegen müssen. Indessen
informierte er bis heute darüber nicht substantiell. Eine irgendwie geartete Verpflichtung
zu Investitionen in die C AG ergibt sich daher nicht.
Demnach bezog der Beschwerdeführer in Missachtung seiner
Pflicht zur Auskunftserteilung über seine Verhältnisse und über eingetretene
Veränderungen, worauf er ausdrücklich hingewiesen worden war, zu Unrecht
wirtschaftliche Hilfe, weshalb er diese zurückzuerstatten hat. Dazu ist im
Übrigen nicht vorausgesetzt, dass ein Straftatbestand wie Betrug erfüllt wird;
§ 26 SHG lässt dafür den unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfeleistungen
genügen. Die Einstellung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft
Zürich vermag den Beschwerdeführer deshalb nicht massgebend zu entlasten.
3.5
Was
schliesslich das Argument angeht, dass F wegen Betrugs vorbestraft sei, ist demgegenüber
die Vorstrafe des Beschwerdeführers anzuführen. Im Übrigen ergibt sich aus den
Akten, dass die verschiedenen, hier im Detail nicht alle genannten Akteure
teilweise in verschiedenen Seilschaften gegeneinander antraten und sich punkto
Glaubwürdigkeit keine Präferenzen erkennen lassen. Insbesondere war der Beschwerdeführer
selber zeitweise von K vertreten, der sich später gegen ihn wandte. Daraus
lässt sich nichts für den Standpunkt des Beschwerdeführers ableiten.
4.
Aus den dargelegten Umständen ergibt sich, dass die
Beschlüsse der Vorinstanzen, wonach dem Beschwerdeführer ab Juli 2006 keine
wirtschaftliche Hilfe mehr zu gewähren sei und er die vom 23. August 2005 bis
30.
Juni 2006 bezogene Hilfe von insgesamt Fr. 22'337.75 zurückzuerstatten
habe, rechtmässig sind.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Entschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …