VB.2007.00011
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00011
2. April 2007Deutsch18 min
(URT.2007.9905)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00011
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.04.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Erhöhung des Unterstützungsanspruchs von Fr. 2'137.80 auf Fr. 3'000.-; Zusprechung einer minimalen Integrationszulage von Fr. 300.-.
Aus Art. 12 BV lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen über eine Minimalhilfe hinausgehenden Anspruch ableiten. Aus Art. 7 BV lassen sich dabei keine weitergehenden Rechte ableiten. Die Beschwerdeführerin kann demnach gestützt auf die Bundesverfassung keinen höheren Grundbedarf geltend machen bzw. nicht dessen Kürzung beanstanden (E. 2.3.2). Dasselbe gilt für Art. 111 KV, der das Recht auf Hilfe in Notlage konkretisiert (E. 2.3.3). Es besteht kein Anlass von den in VB.2005.00148 gemachten Ausführungen abzuweichen, wonach die SKOS-Richtlinien mit dem Legalitätsprinzip vereinbar sind. Dies entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E.2.3.4).
Für die Zusprechung einer minimalen Integrationszulage genügen gesundheitliche Schwierigkeiten allein nicht, sondern es müsste noch zusätzlich eine "ausgewiesene Bereitschaft" bzw. eine "aktive Bemühung" der Beschwerdeführerin um ihre Integration bzw. Beschäftigung gegeben sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall (E. 3.2).
Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 4).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
GESETZLICHE GRUNDLAGE
GRUNDBEDARF
INTEGRATIONSBEMÜHUNGEN
LEGALITÄTSPRINZIP
MINIMALE INTEGRATIONSZULAGE
SKOS-RICHTLINIEN
SOZIALHILFE
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 7 BV
Art. 12 BV
Art. 111 Abs. I KV
§ 14 SHG
§ 15 Abs. I SHG
§ 17 Abs. I SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00011
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 2. April 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
A, vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch Stadt Zürich
Support Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde über mehrere Jahre hinweg bis zum Erhalt einer
IV-Rente von der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Zufolge Anpassung der
Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von der
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, neue Fassung vom Dezember 2004),
erging am 13. Juli 2005 ein Entscheid der Sozialen Dienste Zürich, Quartierteam
X, und es wurden der bisherige Grundbedarf I von Fr. 1'030.- sowie der
Grundbedarf II von Fr. 46.- ab dem 1. August 2005 durch den Grundbedarf für den
Lebensunterhalt in der Höhe von Fr. 960.- pro Monat ersetzt. Eine Integrationszulage
wurde nicht zugesprochen. In der Folge gelangte A mit Einsprache vom 18. August 2005
an die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde der
Stadt Zürich und beantragte wirtschaftliche Sozialhilfe im Betrag von Fr.
3'000.- bzw. eventualiter eine Integrationshilfe von Fr. 300.- monatlich. Zudem
beantragte sie die Bestellung ihres Anwalts als unentgeltlichen
Rechtsvertreter. Im Wesentlichen machte sie geltend, die SKOS-Richtlinien
würden keine genügende gesetzliche Grundlage darstellen. Die Einsprache wurde
am 28. März 2006 abgewiesen, ebenso das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters.
Erwägungen
II.
Mit Rekursschrift vom 8. Mai 2006 gegen den Entscheid vom
28.
März 2006 stellte A beim Bezirksrat Zürich dieselben Anträge wie schon vor
der Einspracheinstanz. Am 7. Dezember 2006 wurde der Rekurs zusammen mit
dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abgewiesen.
III.
Am 11. Januar 2007 ging die Beschwerdeschrift beim
Verwaltungsgericht ein. A beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids vom 7.
Dezember 2006 und es sei ihr für die Zeit vom 1. August 2005 bis zum 31.
Oktober 2005 wirtschaftliche Sozialhilfe von monatlich Fr. 3'000.-,
eventualiter zusätzlich zu den in der Verfügung aufgeführten Leistungen eine
Integrationszulage von monatlich Fr. 300.-, zuzusprechen. Gleichzeitig stellte
sie Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtsvertretung, Letzteres auch für das Rekursverfahren, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu ihren Gunsten. Die Stadt Zürich beantragte
mit Schreiben vom 24. Januar 2007 die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat
Zürich hatte mit Schreiben vom 16. Januar 2007 auf eine Vernehmlassung
verzichtet.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
Der Streitwert liegt unter
Fr. 20'000.-, weshalb die einzelrichterliche Kompetenz gegeben ist (§ 38
Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.
Diese soll das soziale Existenzminimum gewähren, das neben den üblichen
Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17
Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in
der Fassung vom Dezember 2004).
Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle
Unterstützungsbudget jedenfalls die so genannte materielle Grundsicherung und
allenfalls – unter näher bezeichneten Voraussetzungen – situationsbedingte
Leistungen, Integrationszulagen sowie Einkommens-Freibeträge. Zur materiellen
Grundsicherung zählen der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Kosten für
das Wohnen sowie jene der medizinischen Grundversorgung (Richtlinien, Kap. A.6
und B.1). Der Grundbedarf umfasst die Ausgaben für Nahrung, Bekleidung,
Energieverbrauch, laufende Haushaltsführung, kleine Haushaltsgegenstände, Gesundheits-
und Körperpflege (ohne medizinische Grundversorgung), Verkehrsauslagen,
Nachrichtenübermittlung, Unterhaltung und Bildung, persönliche Ausstattung,
auswärts eingenommene Getränke sowie Übriges (z.B. Vereinsbeiträge)
(SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1). Die Pauschale für einen Einpersonenhaushalt
beträgt Fr. 960.- im Monat (Kap. B.2.2). Bezüglich des Grundbedarfs enthielten
die früheren Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2002 eine ähnliche
Regelung, allerdings mit Unterteilung in einen primären Grundbedarf I
(Fr. 1'030.- für einen Einpersonenhaushalt) und einen ergänzenden Grundbedarf
II (Fr. 46.- seit dem Sanierungsprogramm 04). Die Reduktion des Grundbedarfs
erfolgte mit dem Bestreben, eine grössere Bandbreite der Integrationszulagen im
Rahmen einer "aktivierenden Sozialhilfe" zu ermöglichen (vgl.
SKOS-Richtlinien-Revision 2005, Grundzüge, verabschiedet durch den Vorstand der
SKOS am 24. September 2004 [SKOS-Richtlinien-Revision]).
2.2
Die
Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, das zürcherische
Sozialhilfegesetz enthalte keine Regelungen über die Höhe und die Ausgestaltung
der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Ein Institut wie die Integrationszulage werde
im Gesetz ebenfalls nicht erwähnt. Es fehle somit an einer genügenden gesetzlichen
Grundlage für die Anwendung der SKOS-Richtlinien. Wenn der Gesetzgeber diese
für anwendbar erklären wolle, dann müsse er sie – zumindest in den Grundzügen –
in das formelle Gesetz übertragen und könne sich nicht mit einem Globalverweis
in der Sozialhilfeverordnung begnügen. Einschränkungen von Grundrechten wie
demjenigen von Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) bedürften
nämlich einer gesetzlichen Grundlage im Sinn von Art. 36 Abs. 1 BV.
Eine Kürzung des Grundbedarfs im Umfang von über 10 % stelle einen starken
Eingriff dar. Da die SKOS-Richtlinien demnach nicht anzuwenden seien, müsse die
Höhe der Sozialhilfe nach freiem Ermessen festgelegt werden. Dabei sei ein
Betrag von weniger als Fr. 3'000.- pro Monat in der Stadt Zürich nicht mehr als
menschenwürdig zu betrachten. Der Grundbedarf sei nach den
betreibungsrechtlichen Grundsätzen auf Fr. 1'100.- festzulegen. Addiere man die
Miet- und Krankenkassenkosten über Fr. 895.- bzw. 282.80 dazu, ergebe sich ein
Betrag von Fr. 2'277.80. Bei einer Sozialhilfe von Fr. 3'000.- im Monat
würden ihr somit monatlich noch zusätzlich Fr. 722.20 verbleiben, um gewisse
Ausgaben, welche über das nackte Überleben hinausgehen, tätigen und damit ein
menschenwürdiges Leben führen zu können.
Der Bezirksrat hielt zusammengefasst fest, die
Bestimmungen im Sozialhilfegesetz und der dazugehörigen Verordnung sowie die
SKOS-Richtlinien würden eine genügende rechtliche Grundlage für die Bemessung
der wirtschaftlichen Sozialhilfe darstellen. Ein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip
sei nicht ersichtlich. Vorliegend sei die Sozialhilfe mit monatlich Fr.
2'137.80 korrekt bemessen worden.
2.3.1
Vorab ist zu festzuhalten, dass anfänglich nur
die Herabsetzung des Grundbedarfs auf neu Fr. 960.- per 1. August 2005 gemäss
Entscheid des Quartierteams X vom 13. Juli 2005 Streitgegenstand bildete.
In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 18.
August 2005 die Zusprechung einer wirtschaftlichen Sozialhilfe von monatlich
Fr. 3'000.- bzw. eines Grundbedarfs von Fr. 1'100.- zuzüglich weiterer
Fr. 722.20 (nebst Übernahme der Krankenkassen- und Mietkosten). Die
Beschwerdeführerin hat somit zusammen mit ihrer Einsprache gegen den Entscheid
vom 13. Juli 2005 einen neuen Antrag auf Erhöhung der Sozialhilfe
verbunden, worauf sowohl die Einsprache- als auch die Rekursinstanz eingegangen
sind. Es kann offen bleiben, ob der neue Antrag vorerst vom zuständigen
Quartierteam hätte behandelt werden sollen, da ein entsprechender Verfahrensfehler
(welcher nicht einmal geltend gemacht wird) zufolge der umfassenden Kognition
der Einspracheinstanz und des Bezirksrats geheilt wäre (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 8 N. 48 ff.). Somit erstreckt sich die
vorliegend vorzunehmende Prüfung auch auf diesen "erweiterten"
Antrag. Hingegen ist nicht darüber hinaus abstrakt über die Frage der
Rechtmässigkeit der Anwendung der SKOS-Richtlinien überhaupt zu befinden (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 116).
2.3.2
Das Bundesgericht hat in Bezug auf Art. 12 BV
festgehalten, dieses Grundrecht garantiere nicht ein Mindesteinkommen;
verfassungsrechtlich geboten sei nur, was für ein menschenwürdiges Dasein
unabdingbar sei und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermöge.
Die Formulierung "wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu
sorgen" sei erst in der parlamentarischen Beratung auf Vorschlag der
Verfassungskommission der eidgenössischen Räte eingefügt worden. Sie soll
klarstellen, dass für das "Recht auf Hilfe in Notlagen" der Grundsatz
der Subsidiarität gelte. Der Anspruch umfasse zudem nur ein Minimum, das heisse
einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen
Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer
Grundversorgung), um überleben zu können. Diese Beschränkung des verfassungsrechtlichen
Anspruchs auf ein Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe" bedeute,
dass Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfielen. Durch das ausdrückliche
Erwähnen des Subsidiaritätsprinzips habe der Verfassungsgeber somit (bereits)
den Anspruch als solchen relativiert (BGE 130 I 71 E. 4, mit Hinweisen).
Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ergibt
sich daher, dass Art. 12 BV keinen über eine Minimalhilfe hinausgehenden
Anspruch verleiht (Margrith Bigler-Eggenberger in: Bernhard Ehrenzeller et al.
[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2002, Art. 12 N. 11
und 23). Art. 12 BV ist eng verbunden mit Art. 7 BV, wonach die Würde des Menschen
zu achten und zu schützen ist (Bigler-Eggenberger, Art. 12 N. 8). Weil
Art. 12 BV den Inhalt von Art. 7 BV konkretisiert, kommt jener Bestimmung
gegenüber dieser eine Vorrangstellung zu, weshalb aus Art. 7 BV keine
weitergehenden Rechte abgeleitet werden können (Philippe Mastronardi in Ehrenzeller
[Hrsg.], a.a.O., Art. 7 N. 17; zum Ganzen VGr, 23. März 2006,
VB.2006.00013, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch). Somit kann die
Beschwerdeführerin gestützt auf die Bundesverfassung weder einen höheren
Grundbedarf geltend machen noch dessen Kürzung beanstanden, geht doch die ihr
zugesicherte Hilfe über die verfassungsmässig garantierte Minimalhilfe hinaus,
weshalb die Kürzung des Grundbedarfs keinen Eingriff in Art. 12 BV darstellt.
2.3.3
Gemäss Art. 111 Abs. 1 der Kantonsverfassung
vom 27. Februar 2005 (KV) sorgen Kanton und Gemeinde dafür, dass Menschen in
einer Notlage, die sie nicht aus eigener Kraft bewältigen können, ein Obdach
und existenzsichernde Mittel erhalten, womit das Recht auf Hilfe in Notlagen
gemäss Art. 12 BV umgesetzt wird (Tobias Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht des
Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2005, Rz. 4302). Somit lässt sich auch aus der
Kantonsverfassung kein Anspruch auf einen höheren Grundbedarf herleiten.
2.3.4
Somit stellt sich die Frage, inwieweit die
Festlegung des Grundbedarfs bzw. die Bemessung der Sozialhilfe nach den
SKOS-Richtlinien durch § 15 Abs. 1 SHG gedeckt ist. Das Verwaltungsgericht
hat sich im Entscheid vom 2. Juni 2005 (VB.2005.00148, www.vgrzh.ch) – dort ging
es um die Kürzung des damaligen Grundbedarfs II im Rahmen des Sanierungsprogramms
04.
– dahingehend geäussert, die Verwendung eines für den ganzen Kanton
einheitlichen Ansatzes beruhe auf einer längjährigen Praxis und stehe angesichts
der bei der Bemessung von Sozialhilfeleistungen zulässigen Pauschalierungen
nicht im Widerspruch zu § 15 Abs. 1 SHG und § 17 SHV. Das in diesen
Bestimmungen enthaltene Gebot, bei der Bemessung auch "individuellen
Bedürfnissen" (§ 15 Abs. 1 SHG) sowie "den persönlichen und örtlichen
Verhältnissen" (§ 17 SHV) Rechnung zu tragen, lasse sich im Rahmen
der SKOS-Richtlinien hinreichend auch auf andere Weise umsetzen, insbesondere
bei der Abgeltung der Wohnungskosten sowie der Zusprechung situationsbedingter
Leistungen. Weiter hielt das Gericht fest, die Berücksichtigung
finanzpolitischer Motive bei der Festsetzung von Pauschalen, welche alsdann aus
Gründen der Rechtsgleichheit für die Bemessung aller Sozialhilfeempfänger einer
Gemeinde oder des ganzen Kantons massgebend seien, sei nicht von vornherein
unzulässig, sofern dadurch nicht in das verfassungsrechtlich gewährleistete
Existenzminimum eingegriffen werde. Letzteres treffe nicht zu. Beim in § 15
Abs. 1 SHG verwendeten Begriff des sozialen Existenzminimums handle es sich um
einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Auslegung und Anwendung den
rechtsanwendenden Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukomme.
Konkretisiert werde dieser Begriff durch das in den SKOS-Richtlinien enthaltene
Bemessungssystem mit verschiedenen Leistungskomponenten, von denen der
(damalige) Grundbedarf II (bzw. dessen Bemessung) nur eine einzelne
Komponente darstelle. Dabei ergebe sich die Verbindlichkeit der
SKOS-Richtlinien nicht aus dem Sozialhilfegesetz, insbesondere nicht aus § 15
SHG. Sie werde in § 17 SHV statuiert, welche Verordnung vom Regierungsrat
erlassen worden sei. In diesem Zusammenhang wies das Gericht in Erwähnung des
weiten "Gestaltungsspielraums", welcher dem Verordnungsgeber bei der
gesetzeskonformen Ausgestaltung einer Verordnung bzw. dem Gesetzgeber bei der
verfassungskonformen Ausgestaltung eines Gesetzes zukomme, auf den Spielraum
hin, der dem Regierungsrat als oberster Vollzugs- und Aufsichtsbehörde bei der
Formulierung von finanzpolitisch motivierten Vorlagen zustehe (E. 4.4; vgl.
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,
Zürich etc. 2006, Rz. 497 ff.).
Es besteht kein Anlass, von diesen Ausführungen
abzuweichen bzw. die Anwendung der SKOS-Richtlinien als nicht mit dem
Legalitätsprinzip vereinbar zu erachten (vgl. auch Jaag, Rz. 4314, Felix
Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999, S. 138
f.). Entsprechend hat sich auch das Bundesgericht dahingehend geäussert, die
SKOS-Richtlinien seien aufgrund der ausdrücklichen Verweisung in § 17 SHV
für die Auslegung und Anwendung des kantonalen Sozialhilferechts durch die
kantonalen Behörden als Grundlage heranzuziehen (BGr, 13. Mai 2004,2P.53/2004,
E. 3.4, mit Hinweis auf BGr, 11. September 2001,2P.115/2001, E. 2b, je unter www.bger.ch,
vgl. auch BGr, 17. Januar 1996,2P.325/1995, E. 3c-f, in: ZBl 1997, S.
422). Die Anpassung des Grundbedarfs der Beschwerdeführerin an die neuen
SKOS-Richtlinien bzw. die Verweigerung der Zusprechung einer Sozialhilfe im
Umfang von Fr. 3'000.- monatlich ist daher nicht zu beanstanden und die
Beschwerde ist im Hauptpunkt abzuweisen. Es trifft denn auch nicht zu, dass ein
Sozialhilfebetrag von weniger als Fr. 3'000.- im Monat für in der Stadt Zürich
wohnhafte Personen menschenunwürdig ist, zumal die höheren Wohnkosten bei der Bemessung
der Sozialhilfe separat angerechnet werden, soweit sie im ortsüblichen Rahmen
liegen.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin beantragt eventualiter die Zusprechung einer minimalen Integrationszulage
(MIZ), welche aus Gründen des Gleichbehandlungsgebotes nicht auf Fr. 100.-
zu begrenzen, sondern auf Fr. 300.- festzulegen sei.
Die Vorinstanz führte dazu aus, die Bereitschaft der
Beschwerdeführerin zur Erbringung von Integrationsleistungen sei nicht
ausgewiesen. Vielmehr habe sie ein unkooperatives Verhalten gegenüber dem
zuständigen Quartierteam gezeigt, indem sie Termine nicht eingehalten und
notwendige Unterlagen nicht zugestellt habe. Das von ihr eingereichte Arztzeugnis
betreffe die Arbeitsunfähigkeit und nicht eine Dispensation von Besprechungsterminen.
Der Rechtsvertreter substanziiere in keiner Weise, inwiefern die Beschwerdeführerin
integrationswillig gewesen seien soll. Wenn es wie vorliegend bereits an einer
Kooperationsbereitschaft mangle, könne nicht von einem ausgewiesenen
Integrationswillen gesprochen werden, weshalb der Beschwerdeführerin auch keine
MIZ zustehe.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, seit dem 30.
November 2004 arbeitsunfähig zu sein, was sich aus dem Arztzeugnis von Dr.
med. C vom 29. Juli 2005 ergebe. Mittlerweile erhalte sie eine IV-Rente.
Sie wäre gerne bereit gewesen, die gemäss den SKOS-Richtlinien verlangte
Integrationsleistung zu erbringen, sei aber aus psychischen Gründen nicht dazu
in der Lage gewesen. Einen eigentlichen Beweis ihrer Bereitschaft zum Erbringen
von Eigenleistungen sei ihr deswegen gerade nicht möglich. Im Entscheid der
Vorinstanz werde zum ersten Mal verlangt, dass die Beschwerdeführerin ein
Arztzeugnis vorzulegen habe, welches explizit die Unmöglichkeit oder die
Einschränkung bestätige, Besprechungstermine mit dem Sozialamt wahrzunehmen.
Sie sei gerne bereit, ein solches Zeugnis einzureichen. Es gehe aber nicht an,
ihre Ansprüche abzuweisen, weil sie ein solches, bisher nicht verlangtes,
Zeugnis nicht eingereicht habe. Das Vorgehen der Vorinstanz stelle eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs und der Untersuchungsmaxime dar. Es wäre zumindest Sache
der Verwaltung gewesen, ein entsprechendes Arztzeugnis zu verlangen. Aufgrund
der ausführlichen Arztberichte in den IV-Akten sei es denn auch klar, dass sie
aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, alle Termine immer
korrekt wahrzunehmen. Sie offeriere daher den Beizug der IV-Akten bzw. eines
entsprechenden Arztzeugnisses.
3.2
Vorab ist
auf die Definition der MIZ einzugehen: Unterstützten nicht erwerbstätigen
Personen über 16 Jahren, welche trotz ausgewiesener Bereitschaft zum Erbringen
von Eigenleistungen nicht in der Lage oder im Stande sind, eine besondere
Integrationsleistung zu erbringen, steht eine MIZ von 100 Franken pro Monat zu.
Diese minimale Integrationszulage betrifft Menschen, die sich um die
Verbesserung ihrer Situation bemühen, aus gesundheitlichen Gründen aber nicht
im Stande bzw. infolge mangelnder Angebote nicht in der Lage sind, eine
besondere Integrationsleistung zu erbringen. Bei ihnen soll über diese
finanzielle Anerkennung jene Ungerechtigkeit gemildert oder kompensiert werden,
welche dadurch entstehen würde, dass die Betroffenen ohne Zulage materiell
gleich behandelt würden wie passive Hilfesuchende, die sich nicht besonders um
die Verbesserung ihrer Situation bemühen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.3).
Dies bedeutet, dass die Zusprechung einer MIZ eine nachweisbare aktive Bemühung
der betreffenden Person um ihre Integration bzw. Beschäftigung voraussetzt, was
beispielsweise durch Inanspruchnahme einer Therapie oder einer spezialisierten
Beratung geschehen könnte. Die blosse Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosengeld,
die Anmeldung bei der IV und das Gesuch um Gewährung von beruflichen Massnahmen
sind hingegen kein genügender Ausweis für die Anerkennung einer solchen
Bereitschaft. Entsprechend hat das Bundesgericht festgehalten, solche
Bemühungen gingen in der Tat nicht über ein passives Hilfesuchen hinaus (BGr,
29.
Januar 2005,2P.239/2006, E. 2.3/3.2.1, www.bger.ch).
Vorliegend sind die gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdeführerin nicht in Frage zu stellen. Auf den Beizug weiterer
medizinischer Unterlagen kann daher verzichtet werden. Wie ausgeführt, genügen
aber gesundheitliche Schwierigkeiten allein nicht für die Zusprechung einer
MIZ, sondern es müsste noch zusätzlich eine "ausgewiesene
Bereitschaft" bzw. eine "aktive Bemühung" der Beschwerdeführerin
im erwähnten Sinn vorliegen. Ein solches aktives Verhalten ihrerseits ist aber
gerade nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht geltend gemacht. Vielmehr
führt sie aus, sie sei gesundheitlich nicht in der Lage, Eigenleistungen zu
erbringen, womit sie selber ein diesbezügliches passives Verhalten einräumt.
Damit sind aber nicht alle Voraussetzungen für die Zusprechung einer MIZ erfüllt
und es brauchte die Vorinstanz auch keine weiteren Untersuchungen darüber
anzustellen. Somit ist auch der Eventualantrag abzuweisen und es ist auf die
Frage des Gleichbehandlungsgebots bezüglich der Begrenzung einer MIZ auf Fr.
100.
- anstatt Fr. 300.- nicht weiter einzugehen. Es bleibt anzumerken, dass die
Verweigerung der MIZ nicht etwa den Charakter einer Sanktion hat, sondern
allein wegen Fehlens der erforderlichen Voraussetzungen erfolgt ist.
4.
Zu beurteilen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 70 in Verbindung
mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint, auf ein
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen
zu erlassen.
Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die
erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel
heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie
benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich
der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit
zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Bei der Beurteilung
der Einkommenssituation ist dem anrechenbaren Einkommen der erforderliche
Notbedarf gegenüberzustellen. Massgeblich ist, ob das Einkommen den Notbedarf
in ausreichendem Mass übersteigt, so dass es möglich ist, die Verfahrenskosten
innert angemessener Frist zu bezahlen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26).
Aufgrund der Akten kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um einen Prozess zu führen.
Als offensichtlich aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen
die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Vorliegend erfolgte die Berechnung der Sozialhilfe aufgrund der
SKOS-Richtlinien, deren Anwendung bzw. Verbindlicherklärung auch vom Bundesgericht
schon mehrfach für rechtlich korrekt befunden worden ist und somit als
gefestigte, klare Rechtsprechung gilt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 33).
Die Aussichten auf Gutheissung des Begehrens der Beschwerdeführerin mussten
daher von Anfang an als viel geringer als jene auf Abweisung erscheinen.
Dasselbe gilt bezüglich des Eventualantrags, liegen doch keinerlei
"aktiven Bemühungen" seitens der Beschwerdeführerin vor, welche aber
Voraussetzung für die Zusprechung einer minimalen Integrationszulage gewesen
wären.
Demgemäss ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung abzuweisen. Dasselbe gilt in Bezug auf das Gesuch um Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, aufgrund ihrer angespannten finanziellen
Situation hingegen massvoll zu berechnen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10). Eine Prozessentschädigung
ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Prozessentschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …