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Entscheid

VB.2007.00011

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00011

2. April 2007Deutsch18 min

(URT.2007.9905)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde über mehrere Jahre hinweg bis zum Erhalt einer

IV-Rente von der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Zufolge Anpassung der

Richtlinien für die Ausge­staltung und Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von der

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, neue Fassung vom Dezember 2004),

erging am 13. Juli 2005 ein Entscheid der Sozialen Dienste Zürich, Quartierteam

X, und es wurden der bisherige Grundbedarf I von Fr. 1'030.- sowie der

Grundbedarf II von Fr. 46.- ab dem 1. August 2005 durch den Grundbedarf für den

Lebensunterhalt in der Höhe von Fr. 960.- pro Monat ersetzt. Eine Integrationszulage

wurde nicht zugesprochen. In der Folge gelangte A mit Einsprache vom 18. August 2005

an die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde der

Stadt Zürich und beantragte wirtschaftliche Sozialhilfe im Betrag von Fr.

3'000.- bzw. eventualiter eine Integrationshilfe von Fr. 300.- monatlich. Zudem

beantragte sie die Bestellung ihres Anwalts als unentgeltlichen

Rechtsvertreter. Im Wesentlichen machte sie geltend, die SKOS-Richtlinien

würden keine genügende gesetzliche Grundlage darstellen. Die Einsprache wurde

am 28. März 2006 abgewiesen, ebenso das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsvertreters.

Erwägungen

II.

Mit Rekursschrift vom 8. Mai 2006 gegen den Entscheid vom

28.

März 2006 stellte A beim Bezirksrat Zürich dieselben Anträge wie schon vor

der Einspracheinstanz. Am 7. Dezember 2006 wurde der Rekurs zusammen mit

dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abgewiesen.

III.

Am 11. Januar 2007 ging die Beschwerdeschrift beim

Verwaltungsgericht ein. A beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids vom 7.

Dezember 2006 und es sei ihr für die Zeit vom 1. August 2005 bis zum 31.

Oktober 2005 wirtschaftliche Sozialhilfe von monatlich Fr. 3'000.-,

eventualiter zusätzlich zu den in der Verfügung aufgeführten Leistungen eine

Integrationszulage von monatlich Fr. 300.-, zuzusprechen. Gleichzeitig stellte

sie Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtsvertretung, Letzteres auch für das Rekursverfahren, alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu ihren Gunsten. Die Stadt Zürich beantragte

mit Schreiben vom 24. Januar 2007 die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat

Zürich hatte mit Schreiben vom 16. Januar 2007 auf eine Vernehmlassung

verzichtet.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

Der Streitwert liegt unter

Fr. 20'000.-, weshalb die einzelrichterliche Kompetenz gegeben ist (§ 38

Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.

Diese soll das soziale Existenzminimum gewähren, das neben den üblichen

Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17

Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in

der Fassung vom Dezember 2004).

Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle

Unterstützungsbudget jedenfalls die so genannte materielle Grundsicherung und

allenfalls – unter näher bezeichneten Voraussetzungen – situationsbedingte

Leistungen, Integrationszulagen sowie Einkommens-Freibeträge. Zur materiellen

Grundsicherung zählen der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Kosten für

das Wohnen sowie jene der medizinischen Grundversorgung (Richtlinien, Kap. A.6

und B.1). Der Grundbedarf umfasst die Ausgaben für Nahrung, Bekleidung,

Energieverbrauch, laufende Haushaltsführung, kleine Haushaltsgegenstände, Gesundheits-

und Körperpflege (ohne medizinische Grundversorgung), Verkehrsauslagen,

Nachrichten­übermittlung, Unterhaltung und Bildung, persönliche Ausstattung,

auswärts eingenommene Getränke sowie Übriges (z.B. Vereinsbeiträge)

(SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1). Die Pauschale für einen Einpersonenhaushalt

beträgt Fr. 960.- im Monat (Kap. B.2.2). Bezüglich des Grundbedarfs enthielten

die früheren Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2002 eine ähnliche

Regelung, allerdings mit Unterteilung in einen primären Grundbedarf I

(Fr. 1'030.- für einen Einpersonenhaushalt) und einen ergänzenden Grundbedarf

II (Fr. 46.- seit dem Sanierungsprogramm 04). Die Reduktion des Grundbedarfs

erfolgte mit dem Bestreben, eine grössere Bandbreite der Integrationszulagen im

Rahmen einer "aktivierenden Sozialhilfe" zu ermöglichen (vgl.

SKOS-Richtlinien-Revision 2005, Grundzüge, verabschiedet durch den Vorstand der

SKOS am 24. September 2004 [SKOS-Richtlinien-Revision]).

2.2

Die

Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, das zürcherische

Sozialhilfegesetz enthalte keine Regelungen über die Höhe und die Ausgestaltung

der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Ein Institut wie die Integrationszulage werde

im Gesetz ebenfalls nicht erwähnt. Es fehle somit an einer genügenden gesetzlichen

Grundlage für die Anwendung der SKOS-Richtlinien. Wenn der Gesetzgeber diese

für anwendbar erklären wolle, dann müsse er sie – zumindest in den Grundzügen –

in das formelle Gesetz übertragen und könne sich nicht mit einem Globalverweis

in der Sozialhilfeverordnung begnügen. Einschränkungen von Grundrechten wie

demjenigen von Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) bedürften

nämlich einer gesetzlichen Grundlage im Sinn von Art. 36 Abs. 1 BV.

Eine Kürzung des Grundbedarfs im Umfang von über 10 % stelle einen starken

Eingriff dar. Da die SKOS-Richtlinien demnach nicht anzuwenden seien, müsse die

Höhe der Sozialhilfe nach freiem Ermessen festgelegt werden. Dabei sei ein

Betrag von weniger als Fr. 3'000.- pro Monat in der Stadt Zürich nicht mehr als

menschenwürdig zu betrachten. Der Grundbedarf sei nach den

betreibungsrechtlichen Grundsätzen auf Fr. 1'100.- festzulegen. Addiere man die

Miet- und Krankenkassenkosten über Fr. 895.- bzw. 282.80 dazu, ergebe sich ein

Betrag von Fr. 2'277.80. Bei einer Sozialhilfe von Fr. 3'000.- im Monat

würden ihr somit monatlich noch zusätzlich Fr. 722.20 verbleiben, um gewisse

Ausgaben, welche über das nackte Überleben hinausgehen, tätigen und damit ein

menschenwürdiges Leben führen zu können.

Der Bezirksrat hielt zusammengefasst fest, die

Bestimmungen im Sozialhilfegesetz und der dazugehörigen Verordnung sowie die

SKOS-Richtlinien würden eine genügende rechtliche Grundlage für die Bemessung

der wirtschaftlichen Sozialhilfe darstellen. Ein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip

sei nicht ersichtlich. Vorliegend sei die Sozialhilfe mit monatlich Fr.

2'137.80 korrekt bemessen worden.

2.3.1

Vorab ist zu festzuhalten, dass anfänglich nur

die Herabsetzung des Grundbedarfs auf neu Fr. 960.- per 1. August 2005 gemäss

Entscheid des Quartierteams X vom 13. Juli 2005 Streitgegenstand bildete.

In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 18.

August 2005 die Zusprechung einer wirtschaftlichen Sozialhilfe von monatlich

Fr. 3'000.- bzw. eines Grundbedarfs von Fr. 1'100.- zuzüglich weiterer

Fr. 722.20 (nebst Übernahme der Krankenkassen- und Mietkosten). Die

Beschwerdeführerin hat somit zusammen mit ihrer Einsprache gegen den Entscheid

vom 13. Juli 2005 einen neuen Antrag auf Erhöhung der Sozialhilfe

verbunden, worauf sowohl die Einsprache- als auch die Rekursinstanz eingegangen

sind. Es kann offen bleiben, ob der neue Antrag vorerst vom zuständigen

Quartierteam hätte behandelt werden sollen, da ein entsprechender Verfahrensfehler

(welcher nicht einmal geltend gemacht wird) zufolge der umfassenden Kognition

der Einspracheinstanz und des Bezirksrats geheilt wäre (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 8 N. 48 ff.). Somit erstreckt sich die

vorliegend vorzunehmende Prüfung auch auf diesen "erweiterten"

Antrag. Hingegen ist nicht darüber hinaus abstrakt über die Frage der

Rechtmässigkeit der Anwendung der SKOS-Richtlinien überhaupt zu befinden (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 116).

2.3.2

Das Bundesgericht hat in Bezug auf Art. 12 BV

festgehalten, dieses Grundrecht garantiere nicht ein Mindesteinkommen;

verfassungsrechtlich geboten sei nur, was für ein menschenwürdiges Dasein

unabdingbar sei und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermöge.

Die Formulierung "wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu

sorgen" sei erst in der parlamentarischen Beratung auf Vorschlag der

Verfassungskommission der eidgenössischen Räte eingefügt worden. Sie soll

klarstellen, dass für das "Recht auf Hilfe in Notlagen" der Grundsatz

der Subsidiarität gelte. Der Anspruch umfasse zudem nur ein Minimum, das heisse

einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen

Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer

Grundversorgung), um überleben zu können. Diese Beschränkung des verfassungsrechtlichen

Anspruchs auf ein Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe" bedeute,

dass Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfielen. Durch das ausdrückliche

Erwähnen des Subsidiaritätsprinzips habe der Verfassungsgeber somit (bereits)

den Anspruch als solchen relativiert (BGE 130 I 71 E. 4, mit Hinweisen).

Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ergibt

sich daher, dass Art. 12 BV keinen über eine Minimalhilfe hinausgehenden

Anspruch verleiht (Margrith Bigler-Eggenberger in: Bernhard Ehrenzeller et al.

[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2002, Art. 12 N. 11

und 23). Art. 12 BV ist eng verbunden mit Art. 7 BV, wonach die Würde des Menschen

zu achten und zu schützen ist (Bigler-Eggenberger, Art. 12 N. 8). Weil

Art. 12 BV den Inhalt von Art. 7 BV konkretisiert, kommt jener Bestimmung

gegenüber dieser eine Vorrangstellung zu, weshalb aus Art. 7 BV keine

weitergehenden Rechte abgeleitet werden können (Philippe Mastronardi in Ehrenzeller

[Hrsg.], a.a.O., Art. 7 N. 17; zum Ganzen VGr, 23. März 2006,

VB.2006.00013, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch). Somit kann die

Beschwerdeführerin gestützt auf die Bundesverfassung weder einen höheren

Grundbedarf geltend machen noch dessen Kürzung beanstanden, geht doch die ihr

zugesicherte Hilfe über die verfassungsmässig garantierte Minimalhilfe hinaus,

weshalb die Kürzung des Grundbedarfs keinen Eingriff in Art. 12 BV darstellt.

2.3.3

Gemäss Art. 111 Abs. 1 der Kantonsverfassung

vom 27. Februar 2005 (KV) sorgen Kanton und Gemeinde dafür, dass Menschen in

einer Notlage, die sie nicht aus eigener Kraft bewältigen können, ein Obdach

und existenzsichernde Mittel erhalten, womit das Recht auf Hilfe in Notlagen

gemäss Art. 12 BV umgesetzt wird (Tobias Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht des

Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2005, Rz. 4302). Somit lässt sich auch aus der

Kantonsverfassung kein Anspruch auf einen höheren Grundbedarf herleiten.

2.3.4

Somit stellt sich die Frage, inwieweit die

Festlegung des Grundbedarfs bzw. die Bemessung der Sozialhilfe nach den

SKOS-Richtlinien durch § 15 Abs. 1 SHG gedeckt ist. Das Verwaltungsgericht

hat sich im Entscheid vom 2. Juni 2005 (VB.2005.00148, www.vgrzh.ch) – dort ging

es um die Kürzung des damaligen Grundbedarfs II im Rahmen des Sanierungsprogramms

04.

– dahingehend geäussert, die Verwendung eines für den ganzen Kanton

einheitlichen Ansatzes beruhe auf einer längjährigen Praxis und stehe angesichts

der bei der Bemessung von Sozialhilfeleistungen zulässigen Pauschalierungen

nicht im Widerspruch zu § 15 Abs. 1 SHG und § 17 SHV. Das in diesen

Bestimmungen enthaltene Gebot, bei der Bemessung auch "individuellen

Bedürfnissen" (§ 15 Abs. 1 SHG) sowie "den persönlichen und örtlichen

Verhältnissen" (§ 17 SHV) Rechnung zu tragen, lasse sich im Rahmen

der SKOS-Richtlinien hinreichend auch auf andere Weise umsetzen, insbesondere

bei der Abgeltung der Wohnungskosten sowie der Zusprechung situationsbedingter

Leistungen. Weiter hielt das Gericht fest, die Berücksichtigung

finanzpolitischer Motive bei der Festsetzung von Pauschalen, welche alsdann aus

Gründen der Rechtsgleichheit für die Bemessung aller Sozialhilfeempfänger einer

Gemeinde oder des ganzen Kantons massgebend seien, sei nicht von vornherein

unzulässig, sofern dadurch nicht in das verfassungsrechtlich gewährleistete

Existenzminimum eingegriffen werde. Letzteres treffe nicht zu. Beim in § 15

Abs. 1 SHG verwendeten Begriff des sozialen Existenzminimums handle es sich um

einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Auslegung und Anwendung den

rechtsanwendenden Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukomme.

Konkretisiert werde dieser Begriff durch das in den SKOS-Richtlinien enthaltene

Bemessungssystem mit verschiedenen Leistungskomponenten, von denen der

(damalige) Grundbedarf II (bzw. dessen Bemessung) nur eine einzelne

Komponente darstelle. Dabei ergebe sich die Verbindlichkeit der

SKOS-Richtlinien nicht aus dem Sozialhilfegesetz, insbesondere nicht aus § 15

SHG. Sie werde in § 17 SHV statuiert, welche Verordnung vom Regierungsrat

erlassen worden sei. In diesem Zusammenhang wies das Gericht in Erwähnung des

weiten "Gestaltungsspielraums", welcher dem Verordnungsgeber bei der

gesetzeskonformen Ausgestaltung einer Verordnung bzw. dem Gesetzgeber bei der

verfassungskonformen Ausgestaltung eines Gesetzes zukomme, auf den Spielraum

hin, der dem Regierungsrat als oberster Vollzugs- und Aufsichtsbehörde bei der

Formulierung von finanzpolitisch motivierten Vorlagen zustehe (E. 4.4; vgl.

Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,

Zürich etc. 2006, Rz. 497 ff.).

Es besteht kein Anlass, von diesen Ausführungen

abzuweichen bzw. die Anwendung der SKOS-Richtlinien als nicht mit dem

Legalitätsprinzip vereinbar zu erachten (vgl. auch Jaag, Rz. 4314, Felix

Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999, S. 138

f.). Entsprechend hat sich auch das Bundesgericht dahingehend geäussert, die

SKOS-Richtlinien seien aufgrund der ausdrücklichen Verweisung in § 17 SHV

für die Auslegung und Anwendung des kantonalen Sozialhilferechts durch die

kantonalen Behörden als Grundlage heranzuziehen (BGr, 13. Mai 2004,2P.53/2004,

E. 3.4, mit Hinweis auf BGr, 11. September 2001,2P.115/2001, E. 2b, je unter www.bger.ch,

vgl. auch BGr, 17. Januar 1996,2P.325/1995, E. 3c-f, in: ZBl 1997, S.

422). Die Anpassung des Grundbedarfs der Beschwerdeführerin an die neuen

SKOS-Richtlinien bzw. die Verweigerung der Zusprechung einer Sozialhilfe im

Umfang von Fr. 3'000.- monatlich ist daher nicht zu beanstanden und die

Beschwerde ist im Hauptpunkt abzuweisen. Es trifft denn auch nicht zu, dass ein

Sozialhilfebetrag von weniger als Fr. 3'000.- im Monat für in der Stadt Zürich

wohnhafte Personen menschenunwürdig ist, zumal die höheren Wohnkosten bei der Bemessung

der Sozialhilfe separat angerechnet werden, soweit sie im ortsüblichen Rahmen

liegen.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin beantragt eventualiter die Zusprechung einer minimalen Integrationszulage

(MIZ), welche aus Gründen des Gleichbehandlungsgebotes nicht auf Fr. 100.-

zu begrenzen, sondern auf Fr. 300.- festzulegen sei.

Die Vorinstanz führte dazu aus, die Bereitschaft der

Beschwerdeführerin zur Erbringung von Integrationsleistungen sei nicht

ausgewiesen. Vielmehr habe sie ein unkooperatives Verhalten gegenüber dem

zuständigen Quartierteam gezeigt, indem sie Termine nicht eingehalten und

notwendige Unterlagen nicht zugestellt habe. Das von ihr eingereichte Arztzeugnis

betreffe die Arbeitsunfähigkeit und nicht eine Dispensation von Besprechungsterminen.

Der Rechtsvertreter substanziiere in keiner Weise, inwiefern die Beschwerdeführerin

integrationswillig gewesen seien soll. Wenn es wie vorliegend bereits an einer

Kooperationsbereitschaft mangle, könne nicht von einem ausgewiesenen

Integrationswillen gesprochen werden, weshalb der Beschwerdeführerin auch keine

MIZ zustehe.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, seit dem 30.

November 2004 arbeitsunfähig zu sein, was sich aus dem Arztzeugnis von Dr.

med. C vom 29. Juli 2005 ergebe. Mittlerweile erhalte sie eine IV-Rente.

Sie wäre gerne bereit gewesen, die gemäss den SKOS-Richtlinien verlangte

Integrationsleistung zu erbringen, sei aber aus psychischen Gründen nicht dazu

in der Lage gewesen. Einen eigentlichen Beweis ihrer Bereitschaft zum Erbringen

von Eigenleistungen sei ihr deswegen gerade nicht möglich. Im Entscheid der

Vorinstanz werde zum ersten Mal verlangt, dass die Beschwerdeführerin ein

Arztzeugnis vorzulegen habe, welches explizit die Unmöglichkeit oder die

Einschränkung bestätige, Besprechungstermine mit dem Sozialamt wahrzunehmen.

Sie sei gerne bereit, ein solches Zeugnis einzureichen. Es gehe aber nicht an,

ihre Ansprüche abzuweisen, weil sie ein solches, bisher nicht verlangtes,

Zeugnis nicht eingereicht habe. Das Vorgehen der Vorinstanz stelle eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs und der Untersuchungsmaxime dar. Es wäre zumindest Sache

der Verwaltung gewesen, ein entsprechendes Arztzeugnis zu verlangen. Aufgrund

der ausführlichen Arztberichte in den IV-Akten sei es denn auch klar, dass sie

aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, alle Termine immer

korrekt wahrzunehmen. Sie offeriere daher den Beizug der IV-Akten bzw. eines

entsprechenden Arztzeugnisses.

3.2

Vorab ist

auf die Definition der MIZ einzugehen: Unterstützten nicht erwerbstätigen

Personen über 16 Jahren, welche trotz ausgewiesener Bereitschaft zum Erbringen

von Eigenleistungen nicht in der Lage oder im Stande sind, eine besondere

Integrationsleistung zu erbringen, steht eine MIZ von 100 Franken pro Monat zu.

Diese minimale Integrationszulage betrifft Menschen, die sich um die

Verbesserung ihrer Situation bemühen, aus gesundheitlichen Gründen aber nicht

im Stande bzw. infolge mangelnder Angebote nicht in der Lage sind, eine

besondere Integrationsleistung zu erbringen. Bei ihnen soll über diese

finanzielle Anerkennung jene Ungerechtigkeit gemildert oder kompensiert werden,

welche dadurch entstehen würde, dass die Betroffenen ohne Zulage materiell

gleich behandelt würden wie passive Hilfesuchende, die sich nicht besonders um

die Verbesserung ihrer Situation bemühen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.3).

Dies bedeutet, dass die Zusprechung einer MIZ eine nachweisbare aktive Bemühung

der betreffenden Person um ihre Integration bzw. Beschäftigung voraussetzt, was

beispielsweise durch Inanspruchnahme einer Therapie oder einer spezialisierten

Beratung geschehen könnte. Die blosse Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosengeld,

die Anmeldung bei der IV und das Gesuch um Gewährung von beruflichen Massnahmen

sind hingegen kein genügender Ausweis für die Anerkennung einer solchen

Bereitschaft. Entsprechend hat das Bundesgericht festgehalten, solche

Bemühungen gingen in der Tat nicht über ein passives Hilfesuchen hinaus (BGr,

29.

Januar 2005,2P.239/2006, E. 2.3/3.2.1, www.bger.ch).

Vorliegend sind die gesundheitlichen Probleme der

Beschwerdeführerin nicht in Frage zu stellen. Auf den Beizug weiterer

medizinischer Unterlagen kann daher verzichtet werden. Wie ausgeführt, genügen

aber gesundheitliche Schwierigkeiten allein nicht für die Zusprechung einer

MIZ, sondern es müsste noch zusätzlich eine "ausgewiesene

Bereitschaft" bzw. eine "aktive Bemühung" der Beschwerdeführerin

im erwähnten Sinn vorliegen. Ein solches aktives Verhalten ihrerseits ist aber

gerade nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht geltend gemacht. Vielmehr

führt sie aus, sie sei gesundheitlich nicht in der Lage, Eigenleistungen zu

erbringen, womit sie selber ein diesbezügliches passives Verhalten einräumt.

Damit sind aber nicht alle Voraussetzungen für die Zusprechung einer MIZ erfüllt

und es brauchte die Vorinstanz auch keine weiteren Untersuchungen darüber

anzustellen. Somit ist auch der Eventualantrag abzuweisen und es ist auf die

Frage des Gleichbehandlungsgebots bezüglich der Begrenzung einer MIZ auf Fr.

100.

- anstatt Fr. 300.- nicht weiter einzugehen. Es bleibt anzumerken, dass die

Verweigerung der MIZ nicht etwa den Charakter einer Sanktion hat, sondern

allein wegen Fehlens der erforderlichen Voraussetzungen erfolgt ist.

4.

Zu beurteilen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 70 in Verbindung

mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint, auf ein

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen

zu erlassen.

Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die

erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel

heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie

benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich

der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit

zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Bei der Beurteilung

der Einkommenssituation ist dem anrechenbaren Einkommen der erforderliche

Notbedarf gegenüberzustellen. Massgeblich ist, ob das Einkommen den Notbedarf

in ausreichendem Mass übersteigt, so dass es möglich ist, die Verfahrenskosten

innert angemessener Frist zu bezahlen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26).

Aufgrund der Akten kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin

nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um einen Prozess zu führen.

Als offensichtlich aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen

die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.

Vorliegend erfolgte die Berechnung der Sozialhilfe aufgrund der

SKOS-Richtlinien, deren Anwendung bzw. Verbindlicherklärung auch vom Bundesgericht

schon mehrfach für rechtlich korrekt befunden worden ist und somit als

gefestigte, klare Rechtsprechung gilt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 33).

Die Aussichten auf Gutheissung des Begehrens der Beschwerdeführerin mussten

daher von Anfang an als viel geringer als jene auf Abweisung erscheinen.

Dasselbe gilt bezüglich des Eventualantrags, liegen doch keinerlei

"aktiven Bemühungen" seitens der Beschwerdeführerin vor, welche aber

Voraussetzung für die Zusprechung einer minimalen Integrationszulage gewesen

wären.

Demgemäss ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung abzuweisen. Dasselbe gilt in Bezug auf das Gesuch um Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39).

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, aufgrund ihrer angespannten finanziellen

Situation hingegen massvoll zu berechnen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10). Eine Prozessentschädigung

ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen

Rechtsvertreters wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Prozessentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …