VB.2007.00013
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00013
7. Februar 2007Deutsch15 min
(URT.2007.9782)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00013
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.02.2007
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 05.07.2007 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Aufenthaltsbewilligung
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Entscheide über Aufenthaltsbewilligungen, die von Januar 2007 bis zum Inkrafttreten kantonaler Ausführungsbestimmungen über die gerichtlichen Vorinstanzen des Bundesgerichts ergehen (E. 2.1 und 2.2). Der Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen; insofern wird auf die Beschwerde eingetreten (E. 2.3). Dagegen ist die Beschwerde betreffend Wegweisung nicht zulässig; daran hat auch das Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes nichts geändert (E. 2.4). Aufenthaltsansprüche gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen stehen ebenso unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs wie Ansprüche, die sich auf Landesrecht stützen. Ein Rechtsmissbrauch liegt vor, weil - für den Beschwerdeführer erkennbar - keine Aussicht auf Wiederaufleben der ehelichen Gemeinschaft besteht (E.4.).
Abweisung, soweit eingetreten.
Stichworte:
ANPASSUNGSFRIST
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
EHELICHE GEMEINSCHAFT
FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA)
RECHTSMISSBRAUCH
ÜBERGANGSORDNUNG
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
Art. 7 Abs. 1 ANAG
Art. 17 Abs. 2 ANAG
Art. 2 FZA
Art. 7 lit. d FZA
Art. 7 lit. e FZA
Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA
Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA
Zus. 43 Abs. 2 VRG
§ 43 Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2007.00013
Entscheid
der 4. Kammer
vom 7. Februar 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretärin
Eliane Schlatter.
In Sachen
A,
vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich,
8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, 1977
geborener Türke, heiratete in seiner Heimat Ende 2001 eine in der Schweiz
niedergelassene Italienerin mit Jahrgang 1972; am 6. Februar 2002 reiste er hierzulande
ein und bekam eine später mit Gültigkeit bis 5. Februar 2004 verlängerte
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Er bekleidete verschiedene Arbeitsstellen
und bezieht seit Dezember 2005 wirtschaftliche Sozialhilfe. Nach Schilderungen
vor allem gegenüber dem kantonalen Migrationsamt – meist auf dessen Anfragen
hin – verlief die Ehegeschichte folgendermassen:
B. Mit
Verfügung vom 5. Juli 2002 stellte die Eheschutzrichterin am Bezirksgericht X
fest, die Gattin dürfe getrennt leben, und merkte vor, A habe die gemeinsame
Wohnung Anfang Juni verlassen. Die Ehefrau schrieb im August 2002, sie möchte
ihrem Mann nochmals eine Chance geben und "die trenung retuhr
nehmen". Am 9. Januar 2003 bezeichnete er sich im Verlängerungsgesuch für
die Aufenthaltsbewilligung als getrennt. Die Gattin teilte im folgenden Mai
mit, der Ehemann wohne seit einem Jahr nicht mehr bei ihr. – Am 3. Juli 2003
unterzeichnete das Paar ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Die Ehefrau liess
im selben Monat wissen, die Scheidung anders als ihr Mann schon ein Jahr früher
gewünscht zu haben; Grund für die immer noch anhaltende, alsbald auch bei der
Wohngemeinde bestätigte Trennung habe gebildet, dass der Gatte sie mit anderen
Frauen betrogen und mehrmals geschlagen habe, wofür sie Beweise offerierte.
Letzteres tat sie ebenso, als sie im September 2003 dem Scheidungsgericht
klagte, A stelle ihr überall nach und habe Fr. 15'000.- geboten für den
Fall, dass sie "die Scheidung zurücknehme". Die Eheleute verzichteten
vor Bezirksgericht X am 30. September 2003 auf Scheidung und hielten fest,
"dass sie weiterhin, bis auf Weiteres, getrennt voneinander leben".
Unter dem 28. Januar 2004 berichtete die Gattin, A behaupte fälschlicherweise,
bei ihr zu leben; er belästige sie, und sie wolle mit ihm nichts mehr zu tun
haben.
A schrieb einen Monat später, er und seine Frau hätten
sich entschieden, "dass wir wieder zusammen sein möchten". Am 10.
April 2004 teilte die Gattin mit, der Mann wohne seit Anfang März in einem
getrennten Zimmer bei ihr; sie versuchten nochmals zusammenzuleben. Sie
bezeichnete das neun Tage darauf als ungültig, weil ihr Mann sie hierzu wie
auch dazu genötigt habe, ihn bei sich anzumelden. Unter dem 31. Mai 2004 hiess
es dagegen entschuldigend, es gehe immer hin und her; sie habe A, der am 1.
März 2004 bei ihr gewohnt habe, wegen eines Streits aus der Wohnung geworfen,
doch lebe er seit zwei Wochen wieder bei ihr, freilich in einem separaten
Zimmer. Sie bestätigte Ende Juli 2004 jedoch erneut, seit der Trennung nicht
mehr mit ihm zusammen gewohnt zu haben; es bestehe keine eheliche Gemeinschaft,
und sie wünsche im Gegensatz zu ihm die Scheidung. Im August 2004 meldete sie
ihn bei ihrer Wohngemeinde ab und verbat sich, dass er sich wieder bei ihr
anmelde. – Sie schrieb darauf, er gebe seinen Bekannten ihre Natel-Nummer, um
sie anzurufen und umzustimmen zu versuchen, damit er die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
bekomme. Im Februar 2005 teilte er mit, sich mit seiner Frau entschlossen zu
haben, die Trennung rückgängig zu machen. Sie bestätigte das am 13. April 2005;
er wohne seit Mitte Januar bei ihr, und sie wollten es nochmals versuchen. Ende
Juni 2005 sagte sie aus, aus den bereits genannten Gründen seit Juni 2002 stets
getrennt gelebt zu haben und anders als der Gatte die Scheidung zu wünschen;
alle gegenteiligen Angaben, die nicht stimmten, habe sie nur auf sein Drängen
hin oder auch aus blosser Gefälligkeit gemacht. A bestritt das sogleich: Insbesondere
habe er nur mehrere Male für ein paar Tage bei Kollegen oder sonst wo gewohnt,
weil seine Frau immer wieder ein Hin und Her veranstalte; er habe ihr eben die
Scheidung angeboten, doch habe sie das abgelehnt.
A teilte im November 2005 mit, er habe gehört, dass seine
Frau Mitte Juli von ihrer Mutter nach Italien mitgenommen worden sei; er wisse
ihren Aufenthaltsort nicht, wolle sie aber finden, weil er auf eine
Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft hoffe. An seiner Unkenntnis änderte
sich bis heute nichts. Die Wohngemeinde der Gattin hatte diese "per
25.01.2006 nach 'unbekannt' am Register gestrichen". Im Verlauf des Jahres
2006 scheiterte eine durch A angestrengte Scheidungsklage.
C. Mit
Verfügung vom 14. Februar 2006 hatte es die Direktion für Soziales und Sicherheit
(Migrationsamt) abgelehnt, A's Aufenthaltsbewilligung weiter zu verlängern, und
diesem Frist bis Ende April jenes Jahres angesetzt, um das zürcherische
Kantonsgebiet zu verlassen.
Erwägungen
II.
A ersuchte am 9. März 2007 um Wiedererwägung dieser
Verfügung. Das Migrationsamt gab dem Gesuch keine Folge und leitete es an die
Staatskanzlei weiter, welche es als Rekurs entgegennahm. Mit Beschluss vom 6.
Dezember 2006 wies der Regierungsrat das Rechtsmittel ab und beauftragte die
Sicherheitsdirektion, dem Rekurrenten eine neue Frist anzusetzen, um sich aus
dem Kantonsgebiet zu entfernen. Der Entscheid wurde A am 18. gleichen
Monats zugestellt.
III.
A liess beim Verwaltungsgericht am 12. Januar 2007 Beschwerde
führen mit dem Antrag, es seien (1) der regierungsrätliche Beschluss und die
Verfügung des Migrationsamts aufzuheben sowie "eine eventuelle Ausweisung
zu sistieren", (2) eventualiter die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern,
unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Sicherheitsdirektion. Hierauf wurden
die Vorakten beigezogen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der Regierungsrat hat als Vorinstanz gewirkt. Schon darum ist
die Beschwerde kraft § 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) gerichtsintern in Dreierbesetzung zu erledigen. Das kann
gestützt auf § 56 Abs. 2 und 3 VRG ohne abermalige Weiterungen geschehen.
2.
Gemäss § 70 in Verbindung mit §
5.
Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von
Amts wegen. Massgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt, da die Beschwerde
rechtshängig gemacht wird (RB 2004 Nr. 8). Die Beschwerde ist im laufenden Jahr
erhoben worden. Die Zuständigkeit ist deshalb nach den ab 1. Januar 2007
geltenden Regelungen zu prüfen.
2.1
Bisher galt im Bereich der ausländerrechtlichen Zuständigkeit Folgendes: §
43.
Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 VRG gestattete die Beschwerde
beim Verwaltungsgericht auf dem vorliegenden Gebiet der Fremdenpolizei nur –
aber aus Gründen der Konformität mit Art 98a Abs. 1 des Bundesrechtspflegegesetzes
vom 16. Dezember 1943 (OG;
AS 1992, S. 288 ff., 294) immerhin –, soweit anschliessend die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich war (OS 54, S. 268
ff., 274 f. und 290; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N.
4, 33 und 49 f.). Das traf zu für Entscheide über Aufenthalts- und
Niederlassungsbewilligungen, welche Ausländer bundesrechtlich oder
staatsvertraglich unter gewissen Bedingungen beanspruchen konnten (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG [AS
1969, S. 767 ff., 770 f. – 1996, S. 1498 ff., 1504], e contrario; BGE 131
II 339 E. 1).
Auf eidgenössischer Ebene das Gleiche ergibt sich aus dem
seit Anfang 2007 geltenden, das Bundesrechtspflegegesetz ablösenden
Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) für die Zulässigkeit
der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonal letztinstanzliche
Entscheide, die ab Jahresbeginn ergehen (Art. 82 lit. a, 83 lit. c Ziff. 2 e
contrario, 86 Abs. 1 lit. d, 131 f. je Abs. 1 BGG; AS 2006, S. 1205 ff., 1243).
Laut § 5 der ebenfalls auf 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten
regierungsrätlichen Verordnung über die Anpassung des kantonalen Rechts an das
Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 29. November 2006 (OS 61, S. 480 f.)
ist unter Verwaltungsgerichtsbeschwerde in § 43 Abs. 2 VRG die ordentliche
Beschwerde an das Bundesgericht – wohl im Sinn der Art. 72 ff. BGG – zu
verstehen.
2.2
Art. 130
Abs. 3 BGG gebietet, innert zwei Jahren (also bis Ende 2008) Ausführungsbestimmungen
unter anderem zu Art. 86 Abs. 2 BGG zu schaffen; danach setzen die Kantone als
unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, unter
Vorbehalt hier nicht spielender Ausnahmen. Art. 130 Abs. 4 BGG gestattet den
Kantonen, die Ausführungsbestimmungen bis zur eigentlichen Gesetzgebung in die
Form nicht referendumspflichtiger Erlasse zu kleiden, soweit es zur Einhaltung
der Anpassungsfrist notwendig ist. Offen bleiben darf hier, ob der zitierte § 5
der regierungsrätlichen Verordnung vom 29. November 2006 – sie gibt nicht
an, worauf sie sich stütze – im Sinn von Art. 130 Abs. 4 BGG als schon notwendig
und in dieser Form kantonalrechtlich statthaft erscheine (vgl. Hansjörg
Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007,
Art. 130 N. 21 ff.) bzw. ob er überhaupt wörtlich aufgefasst werden solle.
Übergangsrechtlich nicht in Betracht kommt nämlich ein
Ausschluss bisheriger verwaltungsgerichtlicher Zuständigkeit mit der
Begründung, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei mit dem neuen Bundesrecht
entfallen (Michel Daum, Neue Bundsrechtspflege – Fragen des Übergangsrechts in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten aus Sicht der Kantone, BVR 2007, S. 1
ff., 10, ebenso zum Folgenden). Eine solche Interpretation des kantonalen
Rechts brächte im Vergleich zur bisherigen Situation einen Abbau an
gerichtlichem Rechtsschutz. Ein derartiger Rückschritt entspräche nicht dem
Zweck der Anpassungsfrist von Art. 130 BGG. Das Bundesgerichtsgesetz bezweckt
im Gegenteil, den gerichtlichen Rechtsschutz auszubauen (vgl. Botschaft zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4202 ff., insbesondere
4354).
Das Verwaltungsgericht muss jetzt deshalb zumindest in jenen
Bereichen seine Kompetenz behalten, wo vorher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht möglich war (so denn auch die Lösung im Kanton Bern: Daum
S. 11). Das hat jedenfalls insofern zu gelten, als anschliessend neu die
ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung steht.
2.3
Zutreffend
legt die Vorinstanz zum Teil sinngemäss dar, dem Beschwerdeführer als mit einer
EG-Staatsangehörigen Verheiratetem, von dieser aber getrennt Lebendem stehe ein
prinzipieller Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur über das
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten
anderseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681)
zu. Hierauf lässt sich kraft § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG
verweisen, und zwar auch für das Folgende. Ob der Beschwerdeführer heute –
anders als zur Zeit des angefochtenen Entscheids – an sich die Voraussetzungen
gar für einen Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung erfüllte, braucht
nicht geklärt zu werden; denn es zeigt sich alsbald, dass die Berufung auf
seine Ehe schon vor Ablauf der hierfür erforderlichen Fünfjahresfrist rechtsmissbräuchlich
war.
Mithin ist das Verwaltungsgericht für die Behandlung der
Beschwerde grundsätzlich zuständig.
Übrigens hat die Kammer den Vertreter des Beschwerdeführers
bei ähnlichen Anträgen wie hier schon einmal auf Folgendes hingewiesen: Wenn
sie dem Hauptantrag entspräche, würde wohl die Weigerung der vorinstanzlichen
Entscheide kassiert, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, die Bewilligung
aber trotzdem noch nicht verlängert; Letzteres verlange erst der
Eventualantrag, welcher sich bei Gutheissung des Hauptantrags eigentlich nicht
behandeln liesse; es könne indes keinem Zweifel unterliegen, dass der Beschwerdeführer
das Rechtsmittel ergriffen habe, um die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
zu erreichen (VGr, 7. Dezember 2005, VB.2005.00333, E. 1.2). Hieraus wären für
künftige Begehren die Konsequenzen zu ziehen.
2.4
Umgekehrt
fehlt dem Verwaltungsgericht die Zuständigkeit für den Antrag, eine eventuelle vermeintliche
Ausweisung zu sistieren, das heisst richtig: den Wegweisungsauftrag
im Rekursentscheid oder in dessen Befolgung eine allfällige, aus den Akten
nicht ersichtliche Fristansetzung durch die Beschwerdegegnerin. Insofern war
eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ehemals nicht statthaft
(RB 2004 Nr. 7 E. 3; VGr, 23. März 2005, VB.2004.00513, E. 1.2, www.vgrzh.ch).
Das hat die Kammer dem Vertreter des Beschwerdeführers auch bereits wiederholt
auseinandergesetzt (VGr, 20. April 2005, VB.2005.00149, E. 2.1.1, und 13.
Dezember 2006, VB.2006.00517, E. 2 Abs. 2). Da die diesbezüglichen Bestimmungen
von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG [AS 1969, S. 767 ff.,
770.
f. – 1996, S. 1498 ff., 1504] und Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG einander
entsprechen, kann heute ebenso wenig Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ergriffen werden (vgl. Seiler/von Werdt/Güngerich, Art. 83
N. 32 f.).
Insofern gab es früher
bloss die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht (BGr, 13. Mai 2002,
2A.20/2002, E. 3.1 Abs. 1, www.bger.ch); das schloss die vorgängige Beschwerde
an das Verwaltungsgericht aus. Letzteres muss übergangsrechtlich auch jetzt
gelten, wo nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht (Art.
113.
BGG; Seiler/von Werdt/Güngerich, Art. 130 N. 16).
Der Beschwerdeführer könnte insofern den regierungsrätlichen
Beschluss mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG;
Seiler/von Werdt/Güngerich, Art. 132 N. 5 ff.). Er müsste das binnen zehn
Tagen ab Empfang dieses Entscheids tun und zugleich um Fristwiederherstellung
ersuchen (siehe VGr, 8. Februar 2006, VB.2006.00002, E. 3 Abs. 1,
www.vgrzh.ch).
3.
Nach Massgabe der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit
erscheinen ebenso die übrigen Eintretensvoraussetzungen ohne Weiteres als
erfüllt. Die Beschwerde ist insofern an die Hand zu nehmen.
4.
Die Vorinstanz legt zutreffend dar, gegenüber dem
Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers bleibe wie im Landesrecht auch im
Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens Rechtsmissbrauch vorbehalten. Ebenso
richtig stellt der angefochtene Beschluss die Bedingungen vor, welche derartigen
Rechtsmissbrauch anzunehmen erlauben, wie insbesondere die auch für den
ausländischen Gatten vor fünfjährigem Verheiratetsein in der Schweiz erkennbar
fehlende Aussicht auf Wiederaufleben der ehelichen Gemeinschaft. Im Licht all
dessen bejaht die Vorinstanz, deren Darlegungen die Kammer erneut beipflichtet,
mit Fug einen Rechtsmissbrauch (vgl. zudem BGr, 24. November 2004,2A.672/2004,
E. 2.1, mit Hinweisen, www.bger.ch).
Hiergegen kommt die Beschwerde nicht auf:
- Der Beschwerdeführer
behauptet, etwa vier Monate nach seiner Einreise habe die Gattin die eheliche
Wohnung in X verlassen und sich bei der Gemeinde mit der Absicht abgemeldet,
getrennt zu leben. Deshalb habe er in Z eine neue Wohnung gemietet. Kurz danach
sei seine Frau wieder zu ihm gekommen. Ab da bis im Juni 2005 hätten sie
ununterbrochen zusammengelebt. – Das ist alles aktenwidrig und steht
grösstenteils namentlich in Widerspruch zu früheren eigenen Erklärungen des
Beschwerdeführers unter anderem vor dem Bezirksgericht X (vgl. oben I.A und B).
- Der Beschwerdeführer macht
geltend, die Gattin habe ihn Anfang 2005 aufgefordert, etwa Fr. 40'000.- oder
Fr. 50'000.- aufzunehmen und an ihre Schwester einzuzahlen. Weil er das
abgelehnt habe, habe sie dem Migrationsamt sofort mitgeteilt, er habe sie
bedroht und geschlagen "deshalb unter Druck musste sie damals mit einem
Brief an das Migrationsamt als Eheleute mitgeteilt; dass sie zusammenleben und
unter sich kein Problem haben ansonsten hätte sie keine Absicht mit ihm weiter
zusammenzuleben". – Das kann zumindest in zeitlicher Hinsicht nicht
stimmen und würde auch deshalb erstaunen, weil der Beschwerdeführer früher
nichts solches sagte; übrigens schrieb die Ehefrau dem Migrationsamt auch schon
im Juli 2003, der Beschwerdeführer habe sie geschlagen, und im April 2004, er habe
sie zur Erklärung eines Zusammenlebens gezwungen (siehe oben I.B Abs. 1 und 2).
- Der Beschwerdeführer fährt
fort, es sei ein Rätsel, aus welchem Grund das Migrationsamt auf diese völlig
unwahre und absurde Mitteilung der Ehefrau abgestellt habe. – Die
Beweiswürdigung der Vorinstanz(en) ist nicht zu beanstanden. Während der
Beschwerdeführer ein klares Interesse hat, nur die ihm vorteilhaften Aussagen
der Gattin anzuerkennen, lässt sich bei ihr kein Grund ausmachen, wieso sie für
ihn ausländerrechtlich Ungünstiges erklärt haben sollte. Dass Letzteres zutreffe,
erhärtete sie durch ihre mittlerweile über anderthalbjährige nachrichtenlose
Abwesenheit gleich selbst.
- Der Beschwerdeführer will
immer noch die Hoffnung hegen, dass seine Frau eines Tages wieder zu ihm
zurückkehre. – Das allein reicht indes nicht, wie schon die Vorinstanz
zutreffend gesagt hat. Abgesehen davon wirkt es angesichts des vom
Beschwerdeführer selbst eingeleiteten Scheidungsprozesses auch unglaubwürdig
(vgl. oben I.B Abs. 3).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie
eingetreten werden kann.
5.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer wie schon bei der
Vorinstanz kostenpflichtig und kann er keine Parteientschädigung erhalten (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.
6.
Mitteilung an…