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Entscheid

VB.2007.00014

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00014

22. März 2007Deutsch17 min

(URT.2007.9863)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Veterinäramt des Kantons Zürich nahm am 28. August

2006 eine unangemeldete Kontrolle der Hundehaltung bei A vor. Anlass für die

Kontrolle bildeten verschiedene Vorfälle, die teilweise bis ins Jahr 2001

zurückgingen (Bissmeldungen, Meldungen über unbeaufsichtigte, streunende Hunde,

ungenügende hygienische Verhältnisse, in tierschützerischer Hinsicht

mangelhafte Haltung) und bereits verschiedene administrative Massnahmen und

Strafverfahren gegen A zur Folge hatten. Mit Verfügung vom 1. September

2006 wurde eine Berner Sennenhündin und der Schäferhundmischling (Rüde) C

vorsorglich beschlagnahmt und an einem geeigneten Ort untergebracht.

Nachdem A zu dieser Verfügung hatte Stellung nehmen

können, verfügte das Veterinäramt am 25. September 2006 die definitive

Beschlagnahme des Rüden und die Rückgabe der Hündin unter der Auflage, diese so

zu halten, dass sie nicht mehr trächtig werde und nicht mehr streunen könne.

Ausserdem sprach es gegen A ein teilweises Hundehalteverbot (Haltung eines

Hundes gestattet, wobei dieser kastriert sein muss, ausgenommen die erwähnte

Hündin). Das Veterinäramt entzog der Verfügung und dem Lauf der Rekursfrist die

aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

A erhob am 27. Oktober 2006 bei der

Gesundheitsdirektion Rekurs gegen die Verfügung des Veterinäramts. Die Gesundheitsdirektion

wies den Rekurs am 4. Dezember 2006 ab, soweit er nicht gegenstandslos

geworden war.

III.

Am 11. Januar 2007 reichte A gegen den

Rekursentscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung

der vorinstanzlichen Rekursabweisung, die Rückgabe des Rüden ohne Auflage an

den Beschwerdeführer sowie die Aufhebung des teilweisen Hundehalteverbots;

eventualiter sei die Angelegenheit zur Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen.

Ausserdem verlangte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,

eventualiter die Einräumung eines Besuchsrechts für den Rüden. Ausserdem

ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Rekurs- und Beschwerdeverfahren,

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Die Gesundheitsdirektion beantragte am 31. Januar

2007.

Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag (unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers) stellte am 14. Februar

2007.

auch das Veterinäramt in seiner Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 19b Abs. 1 in Verbindung

mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 8. Juni

1997.

(VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Gesundheitsdirektion

führt aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, seine Hunde ausreichend

zu beaufsichtigen. Sie nahm Bezug auf die rechtskräftigen Bussenverfügungen aus

den Jahren 2003, 2005 und 2006. Es sei den Hunden jeweils gelungen, die

Einfriedung des Grundstücks zu überwinden und dieses zu verlassen. Auch bei der

Kontrolle am 28. August 2006 sei der Zaun nach wie vor nicht

ausbruchsicher gewesen. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer

werde inskünftig dafür Sorge tragen können, dass die Hunde das Grundstück nicht

mehr unbeaufsichtigt verlassen. Der Beschwerdeführer bestreite den Vorfall vom

7.

Januar 2006 nicht, als ein Polizist bei einer Kontrolle vom Rüden in

den schnittfesten Handschuh gebissen worden sei. Ebenso wenig negiere er den

Vorfall vom 9. Mai 2006, als eine Betreibungsbeamtin vom Rüden gebissen

worden sei. Entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers sei die Betreibungsbeamtin

berechtigt gewesen, das Grundstück für die Zustellung eines Zahlungsbefehls zu

betreten. Sie könne daher nicht für den Hundebiss verantwortlich gemacht

werden. Auch beim Vorfall vom 24. Mai 2006 sei unbestritten, dass der

streunende Rüde versucht habe, einen Polizisten zu schnappen. Diesen Vorfall

führe der Beschwerdeführer auf das Abwehrverhalten des Hundes zurück. Vom

Schäferhundmischling gehe ein gewisses Gefahrenpotenzial aus. Der

Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, seine Hunde richtig zu beaufsichtigen

und damit die nötigen Vorkehrungen zu treffen, dass Menschen und Tiere nicht

gefährdet seien. Dementsprechend habe das Veterinäramt einschreiten müssen. Die

definitive Beschlagnahme des Rüden und das teilweise Hundehalteverbot seien

insgesamt verhältnismässig.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, der Sachverhalt sei nicht richtig ermittelt worden,

insbesondere enthielten die Polizeirapporte Aussagen des Beschwerdeführers, die

dieser nie mit einer Unterschrift bestätigt habe. Die Rapporte enthielten daher

nur Behauptungen. Eine Befragung des Beschwerdeführers habe nicht

stattgefunden. Die drei Bussenverfügungen aus den Jahren 2003, 2005 und 2006

beruhten auf unzureichend abgeklärten Sachverhalten. Sie bildeten keine

ausreichende Grundlage, um zu belegen, dass der Beschwerdeführer seine Hunde

nicht genügend beaufsichtigt habe.

Der Beschwerdegegner und die

Gesundheitsdirektion verweisen dagegen darauf, dass die Polizeirapporte Grundlagen

der rechtskräftig gewordenen Bussenverfügungen waren. Darauf habe abgestellt

werden dürfen. Angesichts der klaren Aktenlage und des klaren Sachverhalts habe

kein Anlass zu weiteren Abklärungen bestanden.

3.2

Die

Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen und würdigt das

Ergebnis der Untersuchung frei (§ 7 Abs. 1 und Abs. 3 VRG). Der

Beschwerdegegner nahm in seiner Verfügung vom 25. September 2006 unter

anderem Bezug auf drei Bussenverfügungen als Belege für die ungenügende

Beaufsichtigung der Hunde. Konkret handelt es sich um folgende Verfügungen:

- Bussenverfügung

Nr. 2003/44 der Wehrabteilung der Gemeinde X vom 12. Juni 2006

(richtig wohl 2003): Fr. 100.- Busse. Der Rüde C hat am 14. April

2003.

die Einfriedung übersprungen und in der Folge den angeleinten Hund D verletzt.

- Bussenverfügung

Nr. 2005/8 der Sicherheitsabteilung der Gemeinde X vom 14. April

2005: Fr. 150.- Busse. Die beiden Hunde liefen unbeaufsichtigt herum.

- Bussenverfügung

Nr. 2006/1 der Sicherheitsabteilung der Gemeinde X vom 17. Januar

2006: Fr. 300.- Busse. Ein Hund wurde unbeaufsichtigt laufen gelassen.

Alle diese Verfügungen blieben unangefochten und sind

somit rechtskräftig. Wie Beschwerdegegner und Vorinstanz zu Recht ausführen,

bedarf es aus diesem Grund keiner weiteren Abklärungen. Insbesondere ist nicht

zu prüfen, ob die Bussenverfügungen in einem korrekten Verfahren zustande

gekommen sind. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Verfügung des Beschwerdegegners

vom 25. September 2006 nicht allein auf die Bussenverfügungen abstellte,

sondern weitere in der Verfügung detailliert umschriebene Umstände

mitberücksichtigte. Aufgrund dieser breiten Auslegeordnung als Grundlage für

die Verfügung vom 25. September 2006 kann dem Beschwerdegegner nicht

vorgeworfen werden, den Sachverhalt ungenügend abgeklärt zu haben.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer wendet im Weiteren ein, dass er jeweils die notwendigen Vorkehrungen

getroffen habe, damit keine Gefährdung für Menschen und Tiere bestehe, weshalb

sich eine Beschlagnahme seines Rüden C nicht rechtfertige. Die gesetzlichen

Voraussetzungen für eine Beschlagnahme seien nicht erfüllt, weil eine

tiergerechte Haltung beim Beschwerdeführer sichergestellt sei. Weil ein

langjähriger Sachverhalt zu beurteilen sei, bleibe fraglich, ob Art. 31 Abs. 4

der [eidgenössischen] Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 [TSchV]

verletzt worden sei, welche Bestimmung erst am 2. Mai 2006 in Kraft

getreten ist. Es handle sich nur um vereinzelte Vorfälle innerhalb einer Zeitspanne

von 2003 bis 2006, weshalb nicht von schweren Verfehlungen die Rede sein könne.

Ein öffentliches Interesse fehle. Die Beschlagnahme sei auch nicht verhältnismässig,

weil eine solche sich im Allgemeinen nur bei gravierenden Verstössen

rechtfertige und sie im Besonderen mangels Dringlichkeit nicht geboten war.

Die Gesundheitsdirektion

hält dafür, dass vom Verbot der Rückwirkung neuen Rechts dann abgewichen werden

könne, wenn besonders wichtige Interessen der öffentlichen Ordnung die

Anwendbarkeit des neuen Rechts verlangen, was hier zutreffe. Der Beschwerdegegner

führt aus, die Beschlagnahme sei verhältnismässig, gerade weil die bisher

getroffenen Massnahmen keine Verbesserung der Situation gebracht hätten.

4.2

Wer einen

Hund hält, hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen, dass der Hund Menschen und

Tiere nicht gefährdet (Art. 31 Abs. 4 TSchV). Geht beim Veterinäramt

als zuständiger kantonaler Behörde eine Meldung ein, wonach ein Hund Tiere oder

Menschen verletzt hat oder Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens

zeigt, so überprüft es den Sachverhalt (Art. 34b Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 34a Abs. 1 TSchV; § 1 Abs. 1 der Kantonalen

Tierschutzverordnung vom 11. März 1992 [KTschV]). Ergibt eine Überprüfung,

dass ein Hund eine Abnormität im Verhalten, insbesondere ein übermässiges Aggressionsverhalten

zeigt, ordnet es die erforderlichen Massnahmen an (Art. 34b Abs. 3

TSchV).

4.3

4.3.1

Die in E. 4.2 erwähnten Bestimmungen der eidgenössischen

Tierschutzverordnung wurden vom Bundesrat am 12. April 2006 verabschiedet

und auf den 2. Mai 2006 in Kraft gesetzt (AS 2006, 1427). Diese Massnahmen

zum Schutz vor gefährlichen Hunden zielen in erster Linie auf die Vorbeugung

von Vorfällen mit Hunden (Hundebisse) ab. Bei verhaltensauffälligen Hunden

sollen die Vollzugsbehörden rasch durchgreifen können (vgl. Medienmitteilung

des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 12. April 2006, www.admin.ch,

weitere Medienmitteilungen, Archiv der Medienmitteilungen). Abgesehen davon,

dass die Vorfälle vom 9. Mai 2006 und vom 24. Mai 2006 (erwähnt in E. 2)

sich nach dem Inkrafttreten der Änderung der eidgenössischen

Tierschutzverordnung verwirklicht haben, kann nicht von einer unzulässigen

Rückwirkung die Rede sein. Wird nämlich das neue Recht auf einen zeitlich

offenen Dauersachverhalt wie die Hundehaltung angewendet, so liegt eine

grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung vor (vgl. Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich u.a.

2006, Rz. 337).

Die nun rechtssatzmässig ausdrücklich verankerte Verpflichtung

des Hundehalters zu den nötigen Vorkehrungen, damit niemand durch den Hund

verletzt wird, ergab sich im Übrigen bereits früher zumindest implizit aus den

Normen zur Tierhaltung im Allgemeinen und zur Hundehaltung im Besonderen. So

hat im Unterlassungsfall das Veterinäramt als zuständige kantonale Behörde

unverzüglich einzuschreiten, wenn feststeht, dass Tiere stark vernachlässigt

oder völlig unrichtig gehalten werden. Es kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen

und sie auf Kosten des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig

lässt es die Tiere verkaufen oder töten (Art. 25 Abs. 1 des

[eidgenössischen] Tierschutzgesetzes [TSchG], § 11 des Kantonalen Tierschutzgesetzes

vom 2. Juni 1991 [KTSchG], § 1 Abs. 1 KTSchV). Die Hundehalter haben

ihre Hunde so zu beaufsichtigen, dass sie Personen nicht belästigen (§ 8 des

[kantonalen] Gesetzes über das Halten von Hunden vom 14. März 1971).

4.3.2

Zunächst ist festzuhalten, dass die beiden Vorfälle vom 9. Mai 2006

und 24. Mai 2006, die sich nach der Inkraftsetzung der geänderten

eidgenössischen Tierschutzverordnung zugetragen haben, gravierender Natur

waren. Der Biss in die Hand der Betreibungsbeamtin am 9. Mai 2006 kann

entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht dem Verhalten dieser

Amtsträgerin zugeschrieben werden. Sie betrat in Erfüllung ihrer Amtspflichten

das Grundstück und konnte mangels funktionsfähiger Klingel nicht auf ihr Kommen

aufmerksam machen. Am 24. Mai 2006 versuchte der Rüde C, einen Polizisten

zu beissen, der ihn einzufangen versuchte. Auch in diesem Fall ist das

Verhalten des Rüden auf die mangelhafte Beaufsichtigung des Hundes durch den

Beschwerdeführer zurückzuführen. Es war angesichts der möglichen Gefahr für

weitere Personen durchaus angezeigt, den Rüden einzufangen, und zwar unabhängig

davon, ob dies auf einer durch den Beschwerdeführer gemieteten Fläche geschah.

Im Weiteren belegt die von der Vorinstanz einlässlich

dargestellte Vorgeschichte, die ab dem Jahr 2001 aktenkundig ist, schwer

wiegende Mängel in der Hundehaltung. So wurde der Beschwerdeführer dreimal

rechtskräftig wegen Missachtung der Aufsichtspflicht gebüsst (vgl. E. 3.2).

Zwei Bissvorfälle im Jahr 2001 führten zur Anordnung einer Begutachtung des Rüden

durch den Bezirkstierarzt. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer auferlegt,

dass die Hunde nicht ohne permanente Aufsicht eines Erwachsenen ausserhalb des

eingezäunten Bereichs laufengelassen werden dürften. Bei Nichteinhaltung würden

weitere Massnahmen in Betracht gezogen. Am 7. Januar 2006 biss der Hund in

den schnittfesten Handschuh eines Polizisten. Der Beschwerdegegner weist zu

Recht darauf hin, dass es angesichts der Verantwortung des Halters für die Beaufsichtigung

der Hunde nicht darauf ankommen kann, aus welchen Gründen er die Aufsicht nicht

persönlich habe wahrnehmen können.

Nachdem seit über fünf Jahren keine Änderung der

Verhältnisse eingetreten ist und sich die Beaufsichtigung der Hunde, namentlich

des bissigen Rüden C, nicht verbessert hat, bildet die Beschlagnahme des Rüden

eine taugliche und auch erforderliche Massnahme, um den Missständen Einhalt zu

gebieten. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer für Dritte

gefahrlosen Hundehaltung. Nach tragischen Vorfällen mit bissigen Hunden

(insbes. tödliche Hundeattacke auf ein Kind in Oberglatt im Dezember 2005) ist

das öffentliche Bewusstsein geschärft. Auf der Ebene des Bundes und des Kantons

sind in der Folge rasch rechtliche Änderungen umgesetzt worden. Der Bund

änderte die Tierschutzverordnung (E. 4.3.1), der Kanton fasste die Leinen-

und Maukorbzwangpflicht restriktiver (Änderungen der Hundeverordnung vom 14. Dezember

2005.

und vom 5. April 2006, OS 61, 8 und 120) und regelte das Meldewesen

bei Vorfällen mit Hunden neu (Änderung vom 10. Mai 2006, OS 61, 139).

Dieses Interesse am Schutz von Leib und Leben vor Hunden, das in jüngsten

Rechtsänderungen Ausdruck fand, überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers,

den Rüden C weiter zu halten. Die vom Beschwerdegegner angeordnete Beschlagnahme

erweist sich als rechtmässig.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer wehrt sich gegen das teilweise Hundehalteverbot (Haltung eines

Hundes gestattet, wobei dieser kastriert sein muss, ausgenommen die Berner

Sennenhündin) mit dem Argument, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für

diese Anordnung. Es sei dann, wenn feststehe, um welche Hunderasse es sich

handle, zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer nur einen Hund halte dürfe und

ob dieser kastriert werden müsse.

Der Beschwerdegegner legt dar, dass der Beschwerdeführer

trotz den bisher angeordneten Massnahmen der Gemeinde immer noch nicht in der

Lage sei, die Hunde ausreichend zu beaufsichtigen. Er habe wiederholt

angegeben, auswärts zu arbeiten und deshalb die Aufsicht über die Hunde seinen

minderjährigen Kindern übertragen habe. Auch seien anlässlich der Kontrolle am

28.

August 2006 früher festgestellte Mängel immer noch nicht behoben

worden. Aufgrund der angetroffenen Verhältnisse hätte auch ein vollumfängliches

Hundehalteverbot verfügt werden können. Für das teilweise Hundehalteverbot (mit

Einschluss der Kastration) hätten auch Gründe des Tierschutzes gesprochen. Das

teilweise Hundehalteverbot sei gerechtfertigt.

5.2

Das

Veterinäramt als zuständige kantonale Behörde kann das Halten von Tieren auf

bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen

Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht oder aus anderen Gründen unfähig

sind, ein Tier zu halten (Art. 24 lit. b TSchG, § 11 KTSchG, § 1 Abs. 1

KTSchV).

Die in E. 4.3 dargestellten Verhältnisse, die eine

Beschlagnahme des Rüden C als gerechtfertigt erscheinen lassen, erwecken in Übereinstimmung

mit dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz ganz erhebliche Zweifel, ob der

Beschwerdeführer in der Lage ist, Hunde gemäss den Vorschriften des Bundes und

des Kantons zu halten. Dient die Beschlagnahme im vorliegenden Fall vorab der

Sicherheit von Personen und anderen Tieren, kommen beim Hundehalteverbot auch

noch tierschützerische Motive hinzu. Anlässlich der Kontrolle vom 7. Januar

2006.

im Haus des Beschwerdeführers wurden desolate hygienische Verhältnisse

angetroffen. Der Beschwerdegegner sprach dem Beschwerdeführer die Fähigkeit,

Hunde zu halten, allerdings nicht vollumfänglich ab. Er trug mit der Beschränkung

auf das Halten eines kastrierten Hundes dem Umstand Rechnung, dass der

Beschwerdeführer bei einer Vielzahl von Hunden mit der Beaufsichtigung und mit

der Gewährleistung hygienischer Zustände überfordert ist. Diese auf die

konkrete Situation des Beschwerdeführers zugeschnittene und von der Rekursinstanz

geschützte Anordnung ist gerade auch angesichts der auf Rechtskontrolle

beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (§ 50 VRG) nicht zu beanstanden.

Sie ist geeignet, eine im Hinblick auf die Sicherheit und den Tierschutz

verbesserte Tierhaltung beim Beschwerdeführer zu gewährleisten. Angesichts

dessen, dass dem Beschwerdeführer die Hundehaltung nicht vollumfänglich

verboten wird, ist eine mildere Massnahme mit demselben Zweck nicht ersichtlich.

Insbesondere würde die vom Beschwerdeführer angeführte Massnahme, die Hundehaltung

individuell nach Rasse des Hundes zu bewilligen oder zu verweigern, zu einem

unverhältnismässig grossen Untersuchungsaufwand führen, welcher der

Vollzugsbehörde nicht zugemutet werden kann. Der Beschwerdegegner hat in der

Beschwerdeantwort ausgeführt, dass eine Wiedererwägung des teilweisen

Hundehalteverbots möglich sei, wenn belegt sei, dass eine Verbesserung grundlegend

und über längere Zeit erfolgt sei. Aus diesem Grund kann denn auch die

Beschränkung der Hundehaltung auf einen Hund angesichts der stark zu

gewichtenden Interesse an der Sicherheit und am Tierschutz nicht als

unverhältnismässig erachtet werden. Das teilweise Hundehalteverbot ist somit

rechtmässig.

6.

6.1

Die

Beschwerde ist demnach abzuweisen. Wird mit diesem Entscheid das Beschwerdeverfahren

abgeschlossen, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeantrag,

es sei die aufschiebende Wirkung während des Beschwerdeverfahrens wiederherzustellen.

Ebenso bedarf der Eventualantrag, es sei dem Beschwerdeführer ein Besuchsrecht

einzuräumen, keiner Behandlung mehr, weil dieses Begehren ausdrücklich auf die

Konstellation bezogen ist, dass der Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung nicht stattgegeben wird.

6.2

Der

Beschwerdeführer verlangt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung.

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten

zu erlassen (§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG). Der Rekursentscheid

der Gesundheitsdirektion legt die Sach- und Rechtslage klar dar. Angesichts

dieser eindeutigen Erwägungen erweisen sich die Begehren im Beschwerdeverfahren

als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung ist deshalb unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzung der

Mittellosigkeit abzuweisen. Dementsprechend sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen.

6.3

Der

Beschwerdeführer verlangt für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung. Private haben, wenn sie mittellos sind und ihre Begehren

nicht offensichtlich aussichtslos sind, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 VRG). Im Beschwerdeverfahren

scheitert das Begehren bereits daran, dass das Beschwerdeverfahren als

offensichtlich aussichtslos einzustufen ist (vgl. E. 6.2). Das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren

ist abzuweisen. Im Rekursverfahren hat die Gesundheitsdirektion dem Beschwerdeführer

die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands abgesprochen. Diese Würdigung ist nicht

zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wäre im Rekursverfahren durchaus fähig

gewesen, die aus seiner Sicht wesentlichen Argumente, welche gegen die

Beschlagnahme und das Hundehalteverbot gesprochen hätten, selber der Rekursinstanz

vorzutragen.

Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend, kommt

dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Auch der Beschwerdegegner

hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil die Beantwortung von

Rechtsmitteln zu seinen angestammten amtlichen Aufgaben gehört (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19).

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

1.

Das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

6.

Mitteilung an …