VB.2007.00014
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00014
22. März 2007Deutsch17 min
(URT.2007.9863)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00014
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.03.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Gesundheitswesen
Betreff:
Hundehaltung
Hundehaltung: Beschlagnahme (bissiger Hund) und teilweises Hundehalteverbot (mangelhafte Beaufsichtigung, desolate hygienische Verhältnisse)
Im Sachverhalt wird unter anderem Bezug auf rechtskräftige Bussenverfügungen gegen den Beschwerdeführer wegen ungenügender Beaufsichtigung der Hunde genommen; der Sachverhalt ist daher genügend abgeklärt worden (E. 3).
Rechtsgrundlagen für die Hundehaltung (E. 4.2). Die erst kürzlich in Kraft getretenen verschärften Normen beziehen sich auf den Dauersachverhalt der Hundehaltung. Es liegt somit eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung vor, soweit diese Normen überhaupt auf Vorfälle (Bissverletzungen) angewendet werden müssen, die sich vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften zugetragen haben (E. 4.3.1). Die zwei jüngsten Vorfälle sind gravierender Natur, und die Vorgeschichte belegt schwer wiegende Mängel in der Hundehaltung. Die Beschlagnahme des Hundes bildet daher eine verhältnismässige Massnahme, gerade auch in Anbetracht des erheblichen öffentlichen Interesses an einer für Dritte gefahrlosen Hundehaltung (E. 4.3.2).
Rechtsgrundlagen für ein Hundehalteverbot. Die erheblichen Zweifel, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, die Hunde vorschriftsgemäss zu halten, und die desolaten hygienischen Verhältnisse lassen ein teilweises Hundehalteverbot ebenfalls als verhältnismässig erscheinen (nur noch ein Hund, der kastriert sein muss) (E. 5.2).
Abweisung (6.1). Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sind nicht erfüllt (E. 6.2-3).
Stichworte:
HUND
HUNDEHALTUNGSVERBOT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
SACHVERHALTSERMITTLUNG
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
TIERHALTUNG
TIERHALTUNGSVERBOT
TIERSCHUTZ
Rechtsnormen:
§ 8 HundeG
§ 11 KTSchG
Art. 24 lit. b TSchG
Art. 25 Abs. I TSchG
Art. 31 Abs. IV TSchV
Art. 34a TSchV
Art. 34b TSchV
§ 7 Abs. I VRG
Publikationen:
RB 2007 Nr. 46 S. 109
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00014
Entscheid
der 3. Kammer
vom 22. März 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
A, vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Hundehaltung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Veterinäramt des Kantons Zürich nahm am 28. August
2006 eine unangemeldete Kontrolle der Hundehaltung bei A vor. Anlass für die
Kontrolle bildeten verschiedene Vorfälle, die teilweise bis ins Jahr 2001
zurückgingen (Bissmeldungen, Meldungen über unbeaufsichtigte, streunende Hunde,
ungenügende hygienische Verhältnisse, in tierschützerischer Hinsicht
mangelhafte Haltung) und bereits verschiedene administrative Massnahmen und
Strafverfahren gegen A zur Folge hatten. Mit Verfügung vom 1. September
2006 wurde eine Berner Sennenhündin und der Schäferhundmischling (Rüde) C
vorsorglich beschlagnahmt und an einem geeigneten Ort untergebracht.
Nachdem A zu dieser Verfügung hatte Stellung nehmen
können, verfügte das Veterinäramt am 25. September 2006 die definitive
Beschlagnahme des Rüden und die Rückgabe der Hündin unter der Auflage, diese so
zu halten, dass sie nicht mehr trächtig werde und nicht mehr streunen könne.
Ausserdem sprach es gegen A ein teilweises Hundehalteverbot (Haltung eines
Hundes gestattet, wobei dieser kastriert sein muss, ausgenommen die erwähnte
Hündin). Das Veterinäramt entzog der Verfügung und dem Lauf der Rekursfrist die
aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
A erhob am 27. Oktober 2006 bei der
Gesundheitsdirektion Rekurs gegen die Verfügung des Veterinäramts. Die Gesundheitsdirektion
wies den Rekurs am 4. Dezember 2006 ab, soweit er nicht gegenstandslos
geworden war.
III.
Am 11. Januar 2007 reichte A gegen den
Rekursentscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung
der vorinstanzlichen Rekursabweisung, die Rückgabe des Rüden ohne Auflage an
den Beschwerdeführer sowie die Aufhebung des teilweisen Hundehalteverbots;
eventualiter sei die Angelegenheit zur Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen.
Ausserdem verlangte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,
eventualiter die Einräumung eines Besuchsrechts für den Rüden. Ausserdem
ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Rekurs- und Beschwerdeverfahren,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Die Gesundheitsdirektion beantragte am 31. Januar
2007.
Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag (unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers) stellte am 14. Februar
2007.
auch das Veterinäramt in seiner Beschwerdeantwort.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 19b Abs. 1 in Verbindung
mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 8. Juni
1997.
(VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Gesundheitsdirektion
führt aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, seine Hunde ausreichend
zu beaufsichtigen. Sie nahm Bezug auf die rechtskräftigen Bussenverfügungen aus
den Jahren 2003, 2005 und 2006. Es sei den Hunden jeweils gelungen, die
Einfriedung des Grundstücks zu überwinden und dieses zu verlassen. Auch bei der
Kontrolle am 28. August 2006 sei der Zaun nach wie vor nicht
ausbruchsicher gewesen. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer
werde inskünftig dafür Sorge tragen können, dass die Hunde das Grundstück nicht
mehr unbeaufsichtigt verlassen. Der Beschwerdeführer bestreite den Vorfall vom
7.
Januar 2006 nicht, als ein Polizist bei einer Kontrolle vom Rüden in
den schnittfesten Handschuh gebissen worden sei. Ebenso wenig negiere er den
Vorfall vom 9. Mai 2006, als eine Betreibungsbeamtin vom Rüden gebissen
worden sei. Entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers sei die Betreibungsbeamtin
berechtigt gewesen, das Grundstück für die Zustellung eines Zahlungsbefehls zu
betreten. Sie könne daher nicht für den Hundebiss verantwortlich gemacht
werden. Auch beim Vorfall vom 24. Mai 2006 sei unbestritten, dass der
streunende Rüde versucht habe, einen Polizisten zu schnappen. Diesen Vorfall
führe der Beschwerdeführer auf das Abwehrverhalten des Hundes zurück. Vom
Schäferhundmischling gehe ein gewisses Gefahrenpotenzial aus. Der
Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, seine Hunde richtig zu beaufsichtigen
und damit die nötigen Vorkehrungen zu treffen, dass Menschen und Tiere nicht
gefährdet seien. Dementsprechend habe das Veterinäramt einschreiten müssen. Die
definitive Beschlagnahme des Rüden und das teilweise Hundehalteverbot seien
insgesamt verhältnismässig.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Sachverhalt sei nicht richtig ermittelt worden,
insbesondere enthielten die Polizeirapporte Aussagen des Beschwerdeführers, die
dieser nie mit einer Unterschrift bestätigt habe. Die Rapporte enthielten daher
nur Behauptungen. Eine Befragung des Beschwerdeführers habe nicht
stattgefunden. Die drei Bussenverfügungen aus den Jahren 2003, 2005 und 2006
beruhten auf unzureichend abgeklärten Sachverhalten. Sie bildeten keine
ausreichende Grundlage, um zu belegen, dass der Beschwerdeführer seine Hunde
nicht genügend beaufsichtigt habe.
Der Beschwerdegegner und die
Gesundheitsdirektion verweisen dagegen darauf, dass die Polizeirapporte Grundlagen
der rechtskräftig gewordenen Bussenverfügungen waren. Darauf habe abgestellt
werden dürfen. Angesichts der klaren Aktenlage und des klaren Sachverhalts habe
kein Anlass zu weiteren Abklärungen bestanden.
3.2
Die
Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen und würdigt das
Ergebnis der Untersuchung frei (§ 7 Abs. 1 und Abs. 3 VRG). Der
Beschwerdegegner nahm in seiner Verfügung vom 25. September 2006 unter
anderem Bezug auf drei Bussenverfügungen als Belege für die ungenügende
Beaufsichtigung der Hunde. Konkret handelt es sich um folgende Verfügungen:
- Bussenverfügung
Nr. 2003/44 der Wehrabteilung der Gemeinde X vom 12. Juni 2006
(richtig wohl 2003): Fr. 100.- Busse. Der Rüde C hat am 14. April
2003.
die Einfriedung übersprungen und in der Folge den angeleinten Hund D verletzt.
- Bussenverfügung
Nr. 2005/8 der Sicherheitsabteilung der Gemeinde X vom 14. April
2005: Fr. 150.- Busse. Die beiden Hunde liefen unbeaufsichtigt herum.
- Bussenverfügung
Nr. 2006/1 der Sicherheitsabteilung der Gemeinde X vom 17. Januar
2006: Fr. 300.- Busse. Ein Hund wurde unbeaufsichtigt laufen gelassen.
Alle diese Verfügungen blieben unangefochten und sind
somit rechtskräftig. Wie Beschwerdegegner und Vorinstanz zu Recht ausführen,
bedarf es aus diesem Grund keiner weiteren Abklärungen. Insbesondere ist nicht
zu prüfen, ob die Bussenverfügungen in einem korrekten Verfahren zustande
gekommen sind. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Verfügung des Beschwerdegegners
vom 25. September 2006 nicht allein auf die Bussenverfügungen abstellte,
sondern weitere in der Verfügung detailliert umschriebene Umstände
mitberücksichtigte. Aufgrund dieser breiten Auslegeordnung als Grundlage für
die Verfügung vom 25. September 2006 kann dem Beschwerdegegner nicht
vorgeworfen werden, den Sachverhalt ungenügend abgeklärt zu haben.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer wendet im Weiteren ein, dass er jeweils die notwendigen Vorkehrungen
getroffen habe, damit keine Gefährdung für Menschen und Tiere bestehe, weshalb
sich eine Beschlagnahme seines Rüden C nicht rechtfertige. Die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Beschlagnahme seien nicht erfüllt, weil eine
tiergerechte Haltung beim Beschwerdeführer sichergestellt sei. Weil ein
langjähriger Sachverhalt zu beurteilen sei, bleibe fraglich, ob Art. 31 Abs. 4
der [eidgenössischen] Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 [TSchV]
verletzt worden sei, welche Bestimmung erst am 2. Mai 2006 in Kraft
getreten ist. Es handle sich nur um vereinzelte Vorfälle innerhalb einer Zeitspanne
von 2003 bis 2006, weshalb nicht von schweren Verfehlungen die Rede sein könne.
Ein öffentliches Interesse fehle. Die Beschlagnahme sei auch nicht verhältnismässig,
weil eine solche sich im Allgemeinen nur bei gravierenden Verstössen
rechtfertige und sie im Besonderen mangels Dringlichkeit nicht geboten war.
Die Gesundheitsdirektion
hält dafür, dass vom Verbot der Rückwirkung neuen Rechts dann abgewichen werden
könne, wenn besonders wichtige Interessen der öffentlichen Ordnung die
Anwendbarkeit des neuen Rechts verlangen, was hier zutreffe. Der Beschwerdegegner
führt aus, die Beschlagnahme sei verhältnismässig, gerade weil die bisher
getroffenen Massnahmen keine Verbesserung der Situation gebracht hätten.
4.2
Wer einen
Hund hält, hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen, dass der Hund Menschen und
Tiere nicht gefährdet (Art. 31 Abs. 4 TSchV). Geht beim Veterinäramt
als zuständiger kantonaler Behörde eine Meldung ein, wonach ein Hund Tiere oder
Menschen verletzt hat oder Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens
zeigt, so überprüft es den Sachverhalt (Art. 34b Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 34a Abs. 1 TSchV; § 1 Abs. 1 der Kantonalen
Tierschutzverordnung vom 11. März 1992 [KTschV]). Ergibt eine Überprüfung,
dass ein Hund eine Abnormität im Verhalten, insbesondere ein übermässiges Aggressionsverhalten
zeigt, ordnet es die erforderlichen Massnahmen an (Art. 34b Abs. 3
TSchV).
4.3
4.3.1
Die in E. 4.2 erwähnten Bestimmungen der eidgenössischen
Tierschutzverordnung wurden vom Bundesrat am 12. April 2006 verabschiedet
und auf den 2. Mai 2006 in Kraft gesetzt (AS 2006, 1427). Diese Massnahmen
zum Schutz vor gefährlichen Hunden zielen in erster Linie auf die Vorbeugung
von Vorfällen mit Hunden (Hundebisse) ab. Bei verhaltensauffälligen Hunden
sollen die Vollzugsbehörden rasch durchgreifen können (vgl. Medienmitteilung
des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 12. April 2006, www.admin.ch,
weitere Medienmitteilungen, Archiv der Medienmitteilungen). Abgesehen davon,
dass die Vorfälle vom 9. Mai 2006 und vom 24. Mai 2006 (erwähnt in E. 2)
sich nach dem Inkrafttreten der Änderung der eidgenössischen
Tierschutzverordnung verwirklicht haben, kann nicht von einer unzulässigen
Rückwirkung die Rede sein. Wird nämlich das neue Recht auf einen zeitlich
offenen Dauersachverhalt wie die Hundehaltung angewendet, so liegt eine
grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung vor (vgl. Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich u.a.
2006, Rz. 337).
Die nun rechtssatzmässig ausdrücklich verankerte Verpflichtung
des Hundehalters zu den nötigen Vorkehrungen, damit niemand durch den Hund
verletzt wird, ergab sich im Übrigen bereits früher zumindest implizit aus den
Normen zur Tierhaltung im Allgemeinen und zur Hundehaltung im Besonderen. So
hat im Unterlassungsfall das Veterinäramt als zuständige kantonale Behörde
unverzüglich einzuschreiten, wenn feststeht, dass Tiere stark vernachlässigt
oder völlig unrichtig gehalten werden. Es kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen
und sie auf Kosten des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig
lässt es die Tiere verkaufen oder töten (Art. 25 Abs. 1 des
[eidgenössischen] Tierschutzgesetzes [TSchG], § 11 des Kantonalen Tierschutzgesetzes
vom 2. Juni 1991 [KTSchG], § 1 Abs. 1 KTSchV). Die Hundehalter haben
ihre Hunde so zu beaufsichtigen, dass sie Personen nicht belästigen (§ 8 des
[kantonalen] Gesetzes über das Halten von Hunden vom 14. März 1971).
4.3.2
Zunächst ist festzuhalten, dass die beiden Vorfälle vom 9. Mai 2006
und 24. Mai 2006, die sich nach der Inkraftsetzung der geänderten
eidgenössischen Tierschutzverordnung zugetragen haben, gravierender Natur
waren. Der Biss in die Hand der Betreibungsbeamtin am 9. Mai 2006 kann
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht dem Verhalten dieser
Amtsträgerin zugeschrieben werden. Sie betrat in Erfüllung ihrer Amtspflichten
das Grundstück und konnte mangels funktionsfähiger Klingel nicht auf ihr Kommen
aufmerksam machen. Am 24. Mai 2006 versuchte der Rüde C, einen Polizisten
zu beissen, der ihn einzufangen versuchte. Auch in diesem Fall ist das
Verhalten des Rüden auf die mangelhafte Beaufsichtigung des Hundes durch den
Beschwerdeführer zurückzuführen. Es war angesichts der möglichen Gefahr für
weitere Personen durchaus angezeigt, den Rüden einzufangen, und zwar unabhängig
davon, ob dies auf einer durch den Beschwerdeführer gemieteten Fläche geschah.
Im Weiteren belegt die von der Vorinstanz einlässlich
dargestellte Vorgeschichte, die ab dem Jahr 2001 aktenkundig ist, schwer
wiegende Mängel in der Hundehaltung. So wurde der Beschwerdeführer dreimal
rechtskräftig wegen Missachtung der Aufsichtspflicht gebüsst (vgl. E. 3.2).
Zwei Bissvorfälle im Jahr 2001 führten zur Anordnung einer Begutachtung des Rüden
durch den Bezirkstierarzt. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer auferlegt,
dass die Hunde nicht ohne permanente Aufsicht eines Erwachsenen ausserhalb des
eingezäunten Bereichs laufengelassen werden dürften. Bei Nichteinhaltung würden
weitere Massnahmen in Betracht gezogen. Am 7. Januar 2006 biss der Hund in
den schnittfesten Handschuh eines Polizisten. Der Beschwerdegegner weist zu
Recht darauf hin, dass es angesichts der Verantwortung des Halters für die Beaufsichtigung
der Hunde nicht darauf ankommen kann, aus welchen Gründen er die Aufsicht nicht
persönlich habe wahrnehmen können.
Nachdem seit über fünf Jahren keine Änderung der
Verhältnisse eingetreten ist und sich die Beaufsichtigung der Hunde, namentlich
des bissigen Rüden C, nicht verbessert hat, bildet die Beschlagnahme des Rüden
eine taugliche und auch erforderliche Massnahme, um den Missständen Einhalt zu
gebieten. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer für Dritte
gefahrlosen Hundehaltung. Nach tragischen Vorfällen mit bissigen Hunden
(insbes. tödliche Hundeattacke auf ein Kind in Oberglatt im Dezember 2005) ist
das öffentliche Bewusstsein geschärft. Auf der Ebene des Bundes und des Kantons
sind in der Folge rasch rechtliche Änderungen umgesetzt worden. Der Bund
änderte die Tierschutzverordnung (E. 4.3.1), der Kanton fasste die Leinen-
und Maukorbzwangpflicht restriktiver (Änderungen der Hundeverordnung vom 14. Dezember
2005.
und vom 5. April 2006, OS 61, 8 und 120) und regelte das Meldewesen
bei Vorfällen mit Hunden neu (Änderung vom 10. Mai 2006, OS 61, 139).
Dieses Interesse am Schutz von Leib und Leben vor Hunden, das in jüngsten
Rechtsänderungen Ausdruck fand, überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers,
den Rüden C weiter zu halten. Die vom Beschwerdegegner angeordnete Beschlagnahme
erweist sich als rechtmässig.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer wehrt sich gegen das teilweise Hundehalteverbot (Haltung eines
Hundes gestattet, wobei dieser kastriert sein muss, ausgenommen die Berner
Sennenhündin) mit dem Argument, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für
diese Anordnung. Es sei dann, wenn feststehe, um welche Hunderasse es sich
handle, zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer nur einen Hund halte dürfe und
ob dieser kastriert werden müsse.
Der Beschwerdegegner legt dar, dass der Beschwerdeführer
trotz den bisher angeordneten Massnahmen der Gemeinde immer noch nicht in der
Lage sei, die Hunde ausreichend zu beaufsichtigen. Er habe wiederholt
angegeben, auswärts zu arbeiten und deshalb die Aufsicht über die Hunde seinen
minderjährigen Kindern übertragen habe. Auch seien anlässlich der Kontrolle am
28.
August 2006 früher festgestellte Mängel immer noch nicht behoben
worden. Aufgrund der angetroffenen Verhältnisse hätte auch ein vollumfängliches
Hundehalteverbot verfügt werden können. Für das teilweise Hundehalteverbot (mit
Einschluss der Kastration) hätten auch Gründe des Tierschutzes gesprochen. Das
teilweise Hundehalteverbot sei gerechtfertigt.
5.2
Das
Veterinäramt als zuständige kantonale Behörde kann das Halten von Tieren auf
bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen
Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht oder aus anderen Gründen unfähig
sind, ein Tier zu halten (Art. 24 lit. b TSchG, § 11 KTSchG, § 1 Abs. 1
KTSchV).
Die in E. 4.3 dargestellten Verhältnisse, die eine
Beschlagnahme des Rüden C als gerechtfertigt erscheinen lassen, erwecken in Übereinstimmung
mit dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz ganz erhebliche Zweifel, ob der
Beschwerdeführer in der Lage ist, Hunde gemäss den Vorschriften des Bundes und
des Kantons zu halten. Dient die Beschlagnahme im vorliegenden Fall vorab der
Sicherheit von Personen und anderen Tieren, kommen beim Hundehalteverbot auch
noch tierschützerische Motive hinzu. Anlässlich der Kontrolle vom 7. Januar
2006.
im Haus des Beschwerdeführers wurden desolate hygienische Verhältnisse
angetroffen. Der Beschwerdegegner sprach dem Beschwerdeführer die Fähigkeit,
Hunde zu halten, allerdings nicht vollumfänglich ab. Er trug mit der Beschränkung
auf das Halten eines kastrierten Hundes dem Umstand Rechnung, dass der
Beschwerdeführer bei einer Vielzahl von Hunden mit der Beaufsichtigung und mit
der Gewährleistung hygienischer Zustände überfordert ist. Diese auf die
konkrete Situation des Beschwerdeführers zugeschnittene und von der Rekursinstanz
geschützte Anordnung ist gerade auch angesichts der auf Rechtskontrolle
beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (§ 50 VRG) nicht zu beanstanden.
Sie ist geeignet, eine im Hinblick auf die Sicherheit und den Tierschutz
verbesserte Tierhaltung beim Beschwerdeführer zu gewährleisten. Angesichts
dessen, dass dem Beschwerdeführer die Hundehaltung nicht vollumfänglich
verboten wird, ist eine mildere Massnahme mit demselben Zweck nicht ersichtlich.
Insbesondere würde die vom Beschwerdeführer angeführte Massnahme, die Hundehaltung
individuell nach Rasse des Hundes zu bewilligen oder zu verweigern, zu einem
unverhältnismässig grossen Untersuchungsaufwand führen, welcher der
Vollzugsbehörde nicht zugemutet werden kann. Der Beschwerdegegner hat in der
Beschwerdeantwort ausgeführt, dass eine Wiedererwägung des teilweisen
Hundehalteverbots möglich sei, wenn belegt sei, dass eine Verbesserung grundlegend
und über längere Zeit erfolgt sei. Aus diesem Grund kann denn auch die
Beschränkung der Hundehaltung auf einen Hund angesichts der stark zu
gewichtenden Interesse an der Sicherheit und am Tierschutz nicht als
unverhältnismässig erachtet werden. Das teilweise Hundehalteverbot ist somit
rechtmässig.
6.
6.1
Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen. Wird mit diesem Entscheid das Beschwerdeverfahren
abgeschlossen, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeantrag,
es sei die aufschiebende Wirkung während des Beschwerdeverfahrens wiederherzustellen.
Ebenso bedarf der Eventualantrag, es sei dem Beschwerdeführer ein Besuchsrecht
einzuräumen, keiner Behandlung mehr, weil dieses Begehren ausdrücklich auf die
Konstellation bezogen ist, dass der Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung nicht stattgegeben wird.
6.2
Der
Beschwerdeführer verlangt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung.
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten
zu erlassen (§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG). Der Rekursentscheid
der Gesundheitsdirektion legt die Sach- und Rechtslage klar dar. Angesichts
dieser eindeutigen Erwägungen erweisen sich die Begehren im Beschwerdeverfahren
als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ist deshalb unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzung der
Mittellosigkeit abzuweisen. Dementsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
6.3
Der
Beschwerdeführer verlangt für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung. Private haben, wenn sie mittellos sind und ihre Begehren
nicht offensichtlich aussichtslos sind, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 VRG). Im Beschwerdeverfahren
scheitert das Begehren bereits daran, dass das Beschwerdeverfahren als
offensichtlich aussichtslos einzustufen ist (vgl. E. 6.2). Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren
ist abzuweisen. Im Rekursverfahren hat die Gesundheitsdirektion dem Beschwerdeführer
die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands abgesprochen. Diese Würdigung ist nicht
zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wäre im Rekursverfahren durchaus fähig
gewesen, die aus seiner Sicht wesentlichen Argumente, welche gegen die
Beschlagnahme und das Hundehalteverbot gesprochen hätten, selber der Rekursinstanz
vorzutragen.
Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend, kommt
dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Auch der Beschwerdegegner
hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil die Beantwortung von
Rechtsmitteln zu seinen angestammten amtlichen Aufgaben gehört (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19).
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
1.
Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es werden
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.
6.
Mitteilung an …