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Entscheid

VB.2007.00016

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00016

26. September 2007Deutsch13 min

(URT.2007.10225)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Am 11. Dezember 2003 bewilligte die Baukommission

Lindau der B AG die Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Flachdach

des Gebäudes L-Strasse in Tagelswangen (Kat.-Nr. 01).

Dagegen führte die Schulgemeinde Lindau

zusammen mit 151 weiteren Rekurrierenden Rekurs an die Bau­re­kurs­kom­mis­si­on

III. Diese wies den Rekurs, soweit darauf einzutreten war, am 23. März 2005

unter Kostenfolge ab.

B.

Gegen den Rekursentscheid erhob die Schulgemeinde

zusammen mit 141 weiteren Be­schwer­de­füh­ren­den Be­schwer­de an das Ver­wal­tungs­ge­richt.

Sie beantragten in erster Linie, der angefochtene Entscheid der

Rekurskommission sowie die Baubewilligung seien aufzuheben, eventuell sei die

Streitsache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Baurekurskommission oder

die Baukommission zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 8. Februar 2006 beschloss

das Verwaltungsgericht die Abschreibung des Verfahrens mit Bezug auf zwei

Personen, welche die Be­schwer­de zurückgezogen hatten; im Übrigen wies es die

Be­schwer­de ab, soweit es auf sie eintrat (VB.2005.00187).

Erwägungen

II.

Gegen den Ent­scheid des Ver­wal­tungs­ge­richts

erhoben die Schulgemeinde Lindau und die übrigen Be­schwer­de­füh­ren­den am

16.

März 2006 Ver­wal­tungs­ge­richts­be­schwer­de und staatsrechtliche Be­schwer­de

an das Bun­des­ge­richt. Zuhanden des Bun­des­ge­richts nahm das Bundesamt für

Umwelt (BAFU) zum Bauvorhaben Stellung. Die private Be­schwer­de­geg­nerin

reichte am 4. September 2006 ein neues Stand­ort­da­ten­blatt ein, um den Einwendungen

des BAFU Rechnung zu tragen.

Mit Urteil vom 11. Januar 2007 (1A.56/2006

und 1P.160/2006) trat das Bun­des­ge­richt auf die

staatsrechtliche Be­schwer­de nicht ein. Die Ver­wal­tungs­ge­richts­be­schwer­de

hiess es gut, hob den Ent­scheid des Ver­wal­tungs­ge­richts vom 8.

Februar 2006 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an dieses zurück. Zur

Begründung führte es aus, dass das Ver­wal­tungs­ge­richt den Be­schwer­de­füh­ren­den

zu Unrecht keine Gelegenheit gegeben habe, zur Be­schwer­de­ant­wort der

privaten Be­schwer­de­geg­nerin Stellung zu nehmen; damit sei ihr Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzt worden.

III.

Mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2007

gab das Gericht den Be­schwer­de­füh­ren­den Gelegenheit, zur Be­schwer­de­ant­wort

der privaten Be­schwer­de­geg­nerin vom 8. Juni 2005 und zu deren Beilage

Stellung zu nehmen. Sie erstatteten ihre Stellungnahmen am 21. Februar und 14.

März 2007; gleichzeitig ersuchten sie darum, sich auch zu den an das Bun­des­ge­richt

gerichteten Eingaben des BAFU und der Be­schwer­de­geg­nerinnen äussern zu können.

Mit Präsidialverfügung vom 10. April 2007

wurde die private Be­schwer­de­geg­nerin aufgefordert, dem Gericht ein

aktuelles, inhaltlich vollständiges und formell korrektes Stand­ort­da­ten­blatt

einzureichen. Mit Eingabe vom 7. Mai 2007 reichte diese ein neues Stand­ort­da­ten­blatt

vom 27. April 2007 ein.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Mai 2007

wurde den Be­schwer­de­füh­ren­den Frist angesetzt, um sich zum korrigierten Stand­ort­da­ten­blatt

der Be­schwer­de­geg­nerin und zu den Akten des bun­des­ge­richtlichen

Verfahrens zu äussern. Sie erstatteten ihre Stellungnahme am 2. und 5. Juli

2007.

Die private Be­schwer­de­geg­nerin nahm am

20.

August 2007 zu den Eingaben der Be­schwer­de­füh­ren­den Stellung und reichte

in der Beilage ein neues Stand­ort­da­ten­blatt vom 17. August 2007 ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Im Anschluss an den Rückweisungsentscheid des

Bundesgerichts wird das kantonale Verfahren in dem Zustand wieder aufgenommen,

in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass des aufgehobenen Entscheids

befunden hat (Jean-François Poudret in: Commentaire de la loi fédérale

d'organisation judiciaire, Bd. II, Bern 1990, Art. 66 N. 1.2).

Für die erneute Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind die Erwägungen

des Bundesgerichts verbindlich; zusätzliche Rechtsgründe oder Tatsachen, zu denen

sich das Bundesgericht nicht geäussert hat, dürfen jedoch in Betracht gezogen

werden (Poudret, Art. 66 N. 1.3.2; Alfred Kölz/Isabelle Häner,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich

1998, Rz. 1019; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches

Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996,

Rz. 1586).

2.

D und E zogen die Beschwerde mit Eingabe vom 16. Dezember

2005.

zurück. Sie haben den diesbezüglichen Abschreibungsbeschluss zwar nicht

beim Bundesgericht angefochten. Der Entscheid vom 8. Februar 2006 wurde

vom Bundesgericht jedoch gesamthaft aufgehoben. Der Klarheit halber ist deshalb

festzuhalten, dass dem Rückzug auch bei der Wiederaufnahme des Verfahrens

Rechnung zu tragen ist. Das Verfahren ist diesbezüglich als erledigt

abzuschreiben. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann aus den im Entscheid

vom 8. Februar 2006 genannten Gründen verzichtet werden.

3.

3.1

Die

Bauherrin und private Be­schwer­de­geg­nerin hat im Verlauf des Bewilligungs-

und Rechtsmittelverfahrens bis heute vier verschiedene Stand­ort­da­ten­blätter

eingereicht:

– Stand­ort­da­ten­blatt

vom 20. Oktober 2003:

Dieses

war Bestandteil des Baugesuchs und damit Grundlage der strittigen Baubewilligung

vom 11. Dezember 2003.

– Stand­ort­da­ten­blatt

vom 1. September 2006:

Dieses

Stand­ort­da­ten­blatt reichte die private Be­schwer­de­geg­nerin im Verfahren

vor Bun­des­ge­richt am 4. September 2006 ein, um den Einwen­dungen des BAFU

Rechnung zu tragen. Es enthält gegenüber dem ursprünglichen Stand­ort­da­ten­blatt

vom 23. Oktober 2003 teilweise neue Berechnungen und stellt überdies klar,

dass die deklarierten Neigungswinkel der Antennen ausschliesslich elektrisch

eingestellt werden, während die mechanischen Neigungswinkel mit 0° angegeben

werden. Das Stand­ort­da­ten­blatt ist jedoch weder unterzeichnet noch weist es

den vorgesehenen Firmenstempel auf, was die Be­schwer­de­füh­ren­den zu Recht

beanstandeten.

– Stand­ort­da­ten­blatt

vom 27. April 2007:

Nachdem

die private Be­schwer­de­geg­nerin mit Präsidialverfügung vom 10. April 2007

aufgefordert worden war, dem Gericht ein aktuelles, inhaltlich vollständiges

und formell korrektes Stand­ort­da­ten­blatt einzureichen, reichte sie mit Eingabe

vom 7. Mai 2007 ein neues Stand­ort­da­ten­blatt ein. Dieses enthält jedoch

nicht nur aktualisierte Berechnungen sowie Stempel und Unterschrift, sondern

weist auch zahlreiche inhaltliche Änderungen auf. Insbesondere wurden die Sendeleistungen

(ERP) der geplanten Antennen z.T. erheblich erhöht:

Antennen

A01+A04 bisher 1900 W neu 1600 W

A02+A05 2150 W 3140

W

A03+A06 2150 W 3660

W

Total 6200 W 8400

W

Damit

erhöhte sich der Radius des Anlageperimeters von bisher 92 m auf neu 115 m und

der maximale Abstand, bis zu welchem die Berechtigung zur Einsprache gegeben ist,

von 918 m auf 1'154 m. Überdies wurde bei mehreren Antennen der vertikale Neigungswinkel

erweitert. (Im neuen Stand­ort­da­ten­blatt wurden auch die Bezeichnungen der

Antennen geändert; im Interesse der Vergleichbarkeit werden hier jedoch weiterhin

die alten Bezeichnungen verwendet.)

– Stand­ort­da­ten­blatt

vom 17. August 2007:

Dieses

von der privaten Be­schwer­de­geg­nerin mit der Stellungnahme vom 20. August

2007.

eingereichte neue Stand­ort­da­ten­blatt enthält eine deutliche Reduktion

der vorgesehenen Sendeleistungen. Diese liegen nun noch unter jenen des ursprünglichen

Stand­ort­da­ten­blatts vom 20. Oktober 2003:

Antennen

A01+A04: neu 1550 W

A02+A05 1650 W

A03+A06 1350 W

Total 4550 W

Der

Radius des Anlageperimeters wurde damit auf 77 m und der maximale Abstand, bis

zu welchem die Berechtigung zur Einsprache gegeben ist, auf 767 m reduziert.

3.2

Das Stand­ort­da­ten­blatt

definiert die technischen und betrieblichen Daten der Anlage, welche für die

verursachten Emissionen von Bedeutung sind, und enthält Berechnungen der zu

erwartenden Immissionen (Art. 11 Abs. 2 der Verordnung

vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV]).

Ebenso wie die Projektpläne gehört es zu den massgeblichen Grundlagen des

Baugesuchs. Auf das durch Projektpläne und Stand­ort­da­ten­blatt umschriebene

Bauvorhaben bezieht sich die in der Folge erteilte Baubewilligung, die im Fall

eines Weiterzugs auch den Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens begrenzt.

Das Stand­ort­da­ten­blatt kann daher ebenso wenig wie die Baupläne im Lauf des

Rechtsmittelverfahrens beliebig geändert werden. Mit der Änderung der technischen

Daten einer projektierten Anlage wird einerseits der Streitgegenstand

verändert. Anderseits bedeutet eine Projektänderung stets auch die

Geltendmachung neuer Tatsachen, die im Be­schwer­deverfahren vor Ver­wal­tungs­ge­richt,

wenn dieses wie hier als zweite gerichtliche Instanz entscheidet, nur

beschränkt zulässig ist (§ 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]) und nach Ablauf der Be­schwer­defrist – bzw. für

die Be­schwer­de­geg­ner nach der Be­schwer­de­ant­wort (vgl. RB 2003 Nr. 56

= BEZ 2003 Nr. 50) – grundsätzlich nicht mehr in Frage kommt.

Aus diesen Gründen kann eine Änderung des Stand­ort­da­ten­blatts,

welche mit einer Erhöhung der Sendeleistung oder einer Erweiterung oder

Änderung der Winkelbereiche der Senderichtung verbunden ist, keinesfalls im

Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens vorgenommen werden. Eine solche Änderung

liefe auf eine Erweiterung bzw. Änderung des Streitgegenstands hinaus, welche

nicht zulässig ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 52 N. 3 ff.; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth

Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern,

Bern 1997, Art. 25 N. 13 ff, Art. 72 N. 6 ff.).

Bringt die Änderung des Stand­ort­da­ten­blatts lediglich

eine Reduktion der Sendeleistung und/oder der Neigungswinkel und zielt sie darauf

ab, die verursachten Immissionen zu vermindern, so ist dies mit Blick auf den

Streitgegenstand unbedenklich, da es eine Einschränkung des Projekts bedeutet.

Auch in diesem Fall werden mit der Änderung jedoch neue Tatsachen vorgebracht.

Das ist nicht schon deswegen zulässig, weil das Projekt reduziert wird.

Massgeblicher Gesichtspunkt ist dabei vielmehr, dass das Gericht nicht in die

Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde und der Rekursinstanz

eingreifen soll; neu eingetretene Tatsachen werden daher nur berücksichtigt,

wenn wichtige prozessökonomische Gründe dafür sprechen (Kölz/Bosshart/Röhl, §

52.

N. 16 f.). Nach Ablauf der Be­schwer­defrist unterliegen neue

Tatsachenvorbringen noch engeren Beschränkungen (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 53 N.

15, § 54 N. 8).

3.3

In

Anbetracht dieser Grundsätze bedeutet es bereits ein Entgegenkommen der Rechtsmittelinstanzen,

wenn diese den Betreibern der Mobilfunknetze regelmässig gestatten, im Rahmen

des Rechtsmittelverfahrens – oft noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist –

kleinere Änderungen an den Stand­ort­da­ten­blättern vorzunehmen, um die

Immissionen an kritischen Punkten zu reduzieren und damit die Voraussetzungen

für die Bewilligungsfähigkeit der Antennenprojekte zu schaffen. Dieses Vorgehen

ist zumeist mit erheblichem Aufwand für Rechtsmittelinstanzen, Vor­in­stanzen

und Gegenparteien verbunden, welche die neuen Unterlagen überprüfen müssen. Es

ist auch wenig sachgerecht, dass eine solche Überprüfung durch die

Rechtsmittelinstanzen erfolgt, die in technischen Belangen nicht über dieselbe

Fachkunde verfügen wie die erstinstanzlich verfügenden Behörden bzw. die für

diese tätigen Fachstellen.

Die Betreiber der Mobilfunknetze wären zweifellos am

ehesten imstande, die von den projektierten Antennenanlagen zu erwartenden

Immissionen frühzeitig zu erkennen und zu berechnen. Offenbar geschieht dies

aber nicht immer mit der nötigen Sorgfalt. Bezeichnend dafür ist der Umstand,

dass das BAFU in einer grossen Zahl der ans Bundesgericht weitergezogenen

Verfahren – auch bei Projekten anderer Mobilfunkbetreiber – Mängel der Standortdatenblätter

feststellt. Zu der hohen Fehleranfälligkeit trägt u.a. der Umstand bei, dass

die Leistungsdaten der projektierten Anlagen in vielen Fällen so festgelegt werden,

dass die zulässige Strahlenbelastung an den höchstbelasteten Orten mit

empfindlicher Nutzung annähernd erreicht wird. Würde bei der Planung von Beginn

weg mit etwas geringeren Leistungen gerechnet, wie die private Beschwerdegegnerin

dies mit ihrem letzten Standortdatenblatt im vorliegenden Fall getan hat,

liessen sich viele Einwände von vornherein entkräften und die Bewilligungsverfahren

beschleunigen.

Bei dieser Sachlage dürfen die Betreiber der

Mobilfunknetze auch nicht ohne weiteres damit rechnen, dass nachträgliche

Änderungen der Stand­ort­da­ten­blätter in künftigen Verfahren weiterhin im

bisherigen Umfang entgegen genommen werden.

3.4

Vorliegend

fehlte dem ersten Stand­ort­da­ten­blatt vom 20. Oktober 2003 die vom Bun­des­ge­richt

in Übereinstimmung mit dem BAFU geforderte separate Festlegung von mechanischem

und elektrischem Neigungswinkel. Die mit den späteren Stand­ort­da­ten­blättern

vorgenommenen Änderungen weisen zudem darauf hin, dass auch die Be­schwer­de­geg­nerin

das ursprüngliche Stand­ort­da­ten­blatt nicht mehr als zutreffend erachtet.

Ob die Antennenanlage auf der Grundlage des zweiten, beim

Bun­des­ge­richt eingereichten Stand­ort­da­ten­blatts vom 1. September

2006.

in allen Punkten rechtskonform wäre, ist umstritten. Das braucht

jedoch nicht näher geprüft zu werden, weil das Stand­ort­da­ten­blatt nicht unterzeichnet

vorliegt und die Be­schwer­de­geg­nerin die Gelegenheit zur Behebung dieses

Mangels nicht wahrgenommen hat.

Das dritte Stand­ort­da­ten­blatt vom 27.

April 2007 fällt nach dem Gesagten von vornherein ausser Betracht, da es

eine Erhöhung der Sendeleistung sowie eine Erweiterung der vertikalen

Neigungswinkel vorsieht und damit eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands

zur Folge hätte.

Mit dem vierten Stand­ort­da­ten­blatt vom

17.

August 2007 wurden die ursprünglich geplanten Sendeleistungen deutlich reduziert

in der erklärten Absicht, strittige Punkte nach Möglichkeit zu eliminieren. Es

ist daher sehr wohl denkbar, dass die Anlage mit diesen Festlegungen bewilligungsfähig

wäre. Indessen müsste auch dies überprüft werden, und es müsste den Be­schwer­de­füh­ren­den,

nachdem nun schon zahlreiche Schriftenwechsel durchgeführt wurden, ein weiteres

Mal Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden. Ob im Anschluss daran

ausreichende Klarheit bestünde, steht noch keineswegs fest. Eine derartige

nochmalige Ausweitung des Verfahrens entspricht nicht den Grundsätzen eines geordneten

Beschwerdeverfahrens. Würde dies zugelassen, würden die Vorschrift von § 52

Abs. 2 VRG und die Regel, wonach neue Vorbringen innert der Be­schwer­defrist

bzw. mit der Be­schwer­de­ant­wort vorzutragen sind, ihres Sinns völlig

entleert.

Hinzu kommt, dass die private Be­schwer­de­geg­nerin das

vierte Stand­ort­da­ten­blatt nicht definitiv zur neuen Grundlage ihres

Bauvorhabens erklärt hat. In ihrer Eingabe vom 20. August 2007 hält sie

vielmehr daran fest, dass das dritte Stand­ort­da­ten­blatt vom

27.

April 2007 die massgebliche Grundlage sei; auf das vierte soll nach

ihren Angaben nur abgestellt werden, wenn das Gericht zum Schluss gelangt, dass

das dritte nicht verwendet werden kann. Ein derartiges alternatives Baugesuch

ist zwar grundsätzlich zulässig (vgl. Christian Mäder, Das

Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, N. 377), muss aber wie

jedes andere Vorhaben bei der erstinstanzlichen Baubehörde eingereicht werden.

3.5

Die

strittige Antennenanlage ist demnach mit keinem der eingereichten Stand­ort­da­ten­blätter,

soweit auf diese abgestellt werden kann, bewilligungsfähig. Weitere Erhebungen

oder Stellungnahmen mit dem Ziel, noch offene Fragen zu klären, sind beim

heutigen Stand des Verfahrens nicht mehr angezeigt. Die Be­schwer­de ist daher

gutzuheissen, und der angefochtene Ent­scheid der Vor­in­stanz sowie die

Baubewilligung der Gemeinde sind aufzuheben.

4.

Dem Ausgang des Verfahrens gemäss wird die Be­schwer­de­geg­nerin

Nr. 1 kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Sie hat

überdies den Be­schwer­de­füh­ren­den eine angemessene Par­tei­ent­schä­di­gung

für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

1.

Das

Verfahren wird in Bezug auf D und E als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Es

werden hierfür keine Gerichtskosten auferlegt.

und entscheidet:

1.

Die Be­schwer­de

wird gutgeheissen, und der Ent­scheid der Vor­in­stanz vom 23. März 2005 sowie

der Beschluss der Baukommission Lindau vom 11. Dezember 2003 werden

aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 330.-- Zustellungskosten,

Fr. 8'330.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten des Verwaltungsgerichts sowie die Verfahrenskosten der Vorinstanz

im Betrag von Fr. 7'378.- werden der Beschwerdegegnerin Nr. 1 auferlegt.

4.

Die Be­schwer­de­geg­nerin

Nr. 1 wird verpflichtet, den Be­schwer­de­füh­ren­den für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Par­tei­ent­schä­di­gung

von insgesamt Fr. 5'000.- auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen nach

Rechtskraft des vor­lie­genden Ent­scheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an …