VB.2007.00016
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00016
26. September 2007Deutsch13 min
(URT.2007.10225)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00016
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.09.2007
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung (Wiederaufnahme von VB.2006.00187)
Baubewilligung für Mobilfunk-Antennenanlage: Zulässigkeit von Projektänderungen.
Das Standortdatenblatt kann im Lauf des Rechtsmittelverfahrens nicht beliebig abgeändert werden (E. 3.2).
Die Betreiber der Mobilfunknetze dürfen nicht ohne weiteres damit rechnen, dass nachträgliche Änderungen der Standortdatenblätter in künftigen Verfahren weiterhin im bisherigen Umfang entgegen genommen werden (E. 3.3).
Die strittige Antennenanlage ist mit keinem der eingereichten Standortdatenblätter, soweit auf diese abgestellt werden kann, bewilligungsfähig. Weitere Erhebungen oder Stellungnahmen sind beim heutigen Stand des Verfahrens nicht mehr angezeigt (E. 3.4 und E. 3.5).
Gutheissung.
Stichworte:
MOBILFUNKANLAGE
MOBILFUNKANTENNE
NEUE TATSACHE
PROJEKTÄNDERUNG
STANDORTDATENBLATT
STREITGEGENSTAND
ÜBRIGES UMWELTSCHUTZRECHT
Rechtsnormen:
Art. 11 Abs. II NISV
§ 52 Abs. II VRG
Publikationen:
RB 2007 Nr. 24 S. 80
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2007.00016
Entscheid
der 1. Kammer
vom 26. September 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Tanja Pekeljevic.
In Sachen
1. Schulgemeinde Lindau, c/o Schulpflege Lindau,
und weitere 141 Beschwerdeführende,
alle vertreten
durch RA A,
Beschwerdeführende,
gegen
1. B AG, vertreten
durch RA C,
2. Baukommission der
Gemeinde Lindau,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung
(Wiederaufnahme von VB.2006.00187),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Am 11. Dezember 2003 bewilligte die Baukommission
Lindau der B AG die Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Flachdach
des Gebäudes L-Strasse in Tagelswangen (Kat.-Nr. 01).
Dagegen führte die Schulgemeinde Lindau
zusammen mit 151 weiteren Rekurrierenden Rekurs an die Baurekurskommission
III. Diese wies den Rekurs, soweit darauf einzutreten war, am 23. März 2005
unter Kostenfolge ab.
B.
Gegen den Rekursentscheid erhob die Schulgemeinde
zusammen mit 141 weiteren Beschwerdeführenden Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Sie beantragten in erster Linie, der angefochtene Entscheid der
Rekurskommission sowie die Baubewilligung seien aufzuheben, eventuell sei die
Streitsache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Baurekurskommission oder
die Baukommission zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 8. Februar 2006 beschloss
das Verwaltungsgericht die Abschreibung des Verfahrens mit Bezug auf zwei
Personen, welche die Beschwerde zurückgezogen hatten; im Übrigen wies es die
Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat (VB.2005.00187).
Erwägungen
II.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
erhoben die Schulgemeinde Lindau und die übrigen Beschwerdeführenden am
16.
März 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht. Zuhanden des Bundesgerichts nahm das Bundesamt für
Umwelt (BAFU) zum Bauvorhaben Stellung. Die private Beschwerdegegnerin
reichte am 4. September 2006 ein neues Standortdatenblatt ein, um den Einwendungen
des BAFU Rechnung zu tragen.
Mit Urteil vom 11. Januar 2007 (1A.56/2006
und 1P.160/2006) trat das Bundesgericht auf die
staatsrechtliche Beschwerde nicht ein. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
hiess es gut, hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 8.
Februar 2006 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an dieses zurück. Zur
Begründung führte es aus, dass das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführenden
zu Unrecht keine Gelegenheit gegeben habe, zur Beschwerdeantwort der
privaten Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen; damit sei ihr Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt worden.
III.
Mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2007
gab das Gericht den Beschwerdeführenden Gelegenheit, zur Beschwerdeantwort
der privaten Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2005 und zu deren Beilage
Stellung zu nehmen. Sie erstatteten ihre Stellungnahmen am 21. Februar und 14.
März 2007; gleichzeitig ersuchten sie darum, sich auch zu den an das Bundesgericht
gerichteten Eingaben des BAFU und der Beschwerdegegnerinnen äussern zu können.
Mit Präsidialverfügung vom 10. April 2007
wurde die private Beschwerdegegnerin aufgefordert, dem Gericht ein
aktuelles, inhaltlich vollständiges und formell korrektes Standortdatenblatt
einzureichen. Mit Eingabe vom 7. Mai 2007 reichte diese ein neues Standortdatenblatt
vom 27. April 2007 ein.
Mit Präsidialverfügung vom 15. Mai 2007
wurde den Beschwerdeführenden Frist angesetzt, um sich zum korrigierten Standortdatenblatt
der Beschwerdegegnerin und zu den Akten des bundesgerichtlichen
Verfahrens zu äussern. Sie erstatteten ihre Stellungnahme am 2. und 5. Juli
2007.
Die private Beschwerdegegnerin nahm am
20.
August 2007 zu den Eingaben der Beschwerdeführenden Stellung und reichte
in der Beilage ein neues Standortdatenblatt vom 17. August 2007 ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Im Anschluss an den Rückweisungsentscheid des
Bundesgerichts wird das kantonale Verfahren in dem Zustand wieder aufgenommen,
in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass des aufgehobenen Entscheids
befunden hat (Jean-François Poudret in: Commentaire de la loi fédérale
d'organisation judiciaire, Bd. II, Bern 1990, Art. 66 N. 1.2).
Für die erneute Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind die Erwägungen
des Bundesgerichts verbindlich; zusätzliche Rechtsgründe oder Tatsachen, zu denen
sich das Bundesgericht nicht geäussert hat, dürfen jedoch in Betracht gezogen
werden (Poudret, Art. 66 N. 1.3.2; Alfred Kölz/Isabelle Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich
1998, Rz. 1019; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches
Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996,
Rz. 1586).
2.
D und E zogen die Beschwerde mit Eingabe vom 16. Dezember
2005.
zurück. Sie haben den diesbezüglichen Abschreibungsbeschluss zwar nicht
beim Bundesgericht angefochten. Der Entscheid vom 8. Februar 2006 wurde
vom Bundesgericht jedoch gesamthaft aufgehoben. Der Klarheit halber ist deshalb
festzuhalten, dass dem Rückzug auch bei der Wiederaufnahme des Verfahrens
Rechnung zu tragen ist. Das Verfahren ist diesbezüglich als erledigt
abzuschreiben. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann aus den im Entscheid
vom 8. Februar 2006 genannten Gründen verzichtet werden.
3.
3.1
Die
Bauherrin und private Beschwerdegegnerin hat im Verlauf des Bewilligungs-
und Rechtsmittelverfahrens bis heute vier verschiedene Standortdatenblätter
eingereicht:
– Standortdatenblatt
vom 20. Oktober 2003:
Dieses
war Bestandteil des Baugesuchs und damit Grundlage der strittigen Baubewilligung
vom 11. Dezember 2003.
– Standortdatenblatt
vom 1. September 2006:
Dieses
Standortdatenblatt reichte die private Beschwerdegegnerin im Verfahren
vor Bundesgericht am 4. September 2006 ein, um den Einwendungen des BAFU
Rechnung zu tragen. Es enthält gegenüber dem ursprünglichen Standortdatenblatt
vom 23. Oktober 2003 teilweise neue Berechnungen und stellt überdies klar,
dass die deklarierten Neigungswinkel der Antennen ausschliesslich elektrisch
eingestellt werden, während die mechanischen Neigungswinkel mit 0° angegeben
werden. Das Standortdatenblatt ist jedoch weder unterzeichnet noch weist es
den vorgesehenen Firmenstempel auf, was die Beschwerdeführenden zu Recht
beanstandeten.
– Standortdatenblatt
vom 27. April 2007:
Nachdem
die private Beschwerdegegnerin mit Präsidialverfügung vom 10. April 2007
aufgefordert worden war, dem Gericht ein aktuelles, inhaltlich vollständiges
und formell korrektes Standortdatenblatt einzureichen, reichte sie mit Eingabe
vom 7. Mai 2007 ein neues Standortdatenblatt ein. Dieses enthält jedoch
nicht nur aktualisierte Berechnungen sowie Stempel und Unterschrift, sondern
weist auch zahlreiche inhaltliche Änderungen auf. Insbesondere wurden die Sendeleistungen
(ERP) der geplanten Antennen z.T. erheblich erhöht:
Antennen
A01+A04 bisher 1900 W neu 1600 W
A02+A05 2150 W 3140
W
A03+A06 2150 W 3660
W
Total 6200 W 8400
W
Damit
erhöhte sich der Radius des Anlageperimeters von bisher 92 m auf neu 115 m und
der maximale Abstand, bis zu welchem die Berechtigung zur Einsprache gegeben ist,
von 918 m auf 1'154 m. Überdies wurde bei mehreren Antennen der vertikale Neigungswinkel
erweitert. (Im neuen Standortdatenblatt wurden auch die Bezeichnungen der
Antennen geändert; im Interesse der Vergleichbarkeit werden hier jedoch weiterhin
die alten Bezeichnungen verwendet.)
– Standortdatenblatt
vom 17. August 2007:
Dieses
von der privaten Beschwerdegegnerin mit der Stellungnahme vom 20. August
2007.
eingereichte neue Standortdatenblatt enthält eine deutliche Reduktion
der vorgesehenen Sendeleistungen. Diese liegen nun noch unter jenen des ursprünglichen
Standortdatenblatts vom 20. Oktober 2003:
Antennen
A01+A04: neu 1550 W
A02+A05 1650 W
A03+A06 1350 W
Total 4550 W
Der
Radius des Anlageperimeters wurde damit auf 77 m und der maximale Abstand, bis
zu welchem die Berechtigung zur Einsprache gegeben ist, auf 767 m reduziert.
3.2
Das Standortdatenblatt
definiert die technischen und betrieblichen Daten der Anlage, welche für die
verursachten Emissionen von Bedeutung sind, und enthält Berechnungen der zu
erwartenden Immissionen (Art. 11 Abs. 2 der Verordnung
vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV]).
Ebenso wie die Projektpläne gehört es zu den massgeblichen Grundlagen des
Baugesuchs. Auf das durch Projektpläne und Standortdatenblatt umschriebene
Bauvorhaben bezieht sich die in der Folge erteilte Baubewilligung, die im Fall
eines Weiterzugs auch den Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens begrenzt.
Das Standortdatenblatt kann daher ebenso wenig wie die Baupläne im Lauf des
Rechtsmittelverfahrens beliebig geändert werden. Mit der Änderung der technischen
Daten einer projektierten Anlage wird einerseits der Streitgegenstand
verändert. Anderseits bedeutet eine Projektänderung stets auch die
Geltendmachung neuer Tatsachen, die im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht,
wenn dieses wie hier als zweite gerichtliche Instanz entscheidet, nur
beschränkt zulässig ist (§ 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]) und nach Ablauf der Beschwerdefrist – bzw. für
die Beschwerdegegner nach der Beschwerdeantwort (vgl. RB 2003 Nr. 56
= BEZ 2003 Nr. 50) – grundsätzlich nicht mehr in Frage kommt.
Aus diesen Gründen kann eine Änderung des Standortdatenblatts,
welche mit einer Erhöhung der Sendeleistung oder einer Erweiterung oder
Änderung der Winkelbereiche der Senderichtung verbunden ist, keinesfalls im
Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens vorgenommen werden. Eine solche Änderung
liefe auf eine Erweiterung bzw. Änderung des Streitgegenstands hinaus, welche
nicht zulässig ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 52 N. 3 ff.; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth
Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern,
Bern 1997, Art. 25 N. 13 ff, Art. 72 N. 6 ff.).
Bringt die Änderung des Standortdatenblatts lediglich
eine Reduktion der Sendeleistung und/oder der Neigungswinkel und zielt sie darauf
ab, die verursachten Immissionen zu vermindern, so ist dies mit Blick auf den
Streitgegenstand unbedenklich, da es eine Einschränkung des Projekts bedeutet.
Auch in diesem Fall werden mit der Änderung jedoch neue Tatsachen vorgebracht.
Das ist nicht schon deswegen zulässig, weil das Projekt reduziert wird.
Massgeblicher Gesichtspunkt ist dabei vielmehr, dass das Gericht nicht in die
Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde und der Rekursinstanz
eingreifen soll; neu eingetretene Tatsachen werden daher nur berücksichtigt,
wenn wichtige prozessökonomische Gründe dafür sprechen (Kölz/Bosshart/Röhl, §
52.
N. 16 f.). Nach Ablauf der Beschwerdefrist unterliegen neue
Tatsachenvorbringen noch engeren Beschränkungen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 53 N.
15, § 54 N. 8).
3.3
In
Anbetracht dieser Grundsätze bedeutet es bereits ein Entgegenkommen der Rechtsmittelinstanzen,
wenn diese den Betreibern der Mobilfunknetze regelmässig gestatten, im Rahmen
des Rechtsmittelverfahrens – oft noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist –
kleinere Änderungen an den Standortdatenblättern vorzunehmen, um die
Immissionen an kritischen Punkten zu reduzieren und damit die Voraussetzungen
für die Bewilligungsfähigkeit der Antennenprojekte zu schaffen. Dieses Vorgehen
ist zumeist mit erheblichem Aufwand für Rechtsmittelinstanzen, Vorinstanzen
und Gegenparteien verbunden, welche die neuen Unterlagen überprüfen müssen. Es
ist auch wenig sachgerecht, dass eine solche Überprüfung durch die
Rechtsmittelinstanzen erfolgt, die in technischen Belangen nicht über dieselbe
Fachkunde verfügen wie die erstinstanzlich verfügenden Behörden bzw. die für
diese tätigen Fachstellen.
Die Betreiber der Mobilfunknetze wären zweifellos am
ehesten imstande, die von den projektierten Antennenanlagen zu erwartenden
Immissionen frühzeitig zu erkennen und zu berechnen. Offenbar geschieht dies
aber nicht immer mit der nötigen Sorgfalt. Bezeichnend dafür ist der Umstand,
dass das BAFU in einer grossen Zahl der ans Bundesgericht weitergezogenen
Verfahren – auch bei Projekten anderer Mobilfunkbetreiber – Mängel der Standortdatenblätter
feststellt. Zu der hohen Fehleranfälligkeit trägt u.a. der Umstand bei, dass
die Leistungsdaten der projektierten Anlagen in vielen Fällen so festgelegt werden,
dass die zulässige Strahlenbelastung an den höchstbelasteten Orten mit
empfindlicher Nutzung annähernd erreicht wird. Würde bei der Planung von Beginn
weg mit etwas geringeren Leistungen gerechnet, wie die private Beschwerdegegnerin
dies mit ihrem letzten Standortdatenblatt im vorliegenden Fall getan hat,
liessen sich viele Einwände von vornherein entkräften und die Bewilligungsverfahren
beschleunigen.
Bei dieser Sachlage dürfen die Betreiber der
Mobilfunknetze auch nicht ohne weiteres damit rechnen, dass nachträgliche
Änderungen der Standortdatenblätter in künftigen Verfahren weiterhin im
bisherigen Umfang entgegen genommen werden.
3.4
Vorliegend
fehlte dem ersten Standortdatenblatt vom 20. Oktober 2003 die vom Bundesgericht
in Übereinstimmung mit dem BAFU geforderte separate Festlegung von mechanischem
und elektrischem Neigungswinkel. Die mit den späteren Standortdatenblättern
vorgenommenen Änderungen weisen zudem darauf hin, dass auch die Beschwerdegegnerin
das ursprüngliche Standortdatenblatt nicht mehr als zutreffend erachtet.
Ob die Antennenanlage auf der Grundlage des zweiten, beim
Bundesgericht eingereichten Standortdatenblatts vom 1. September
2006.
in allen Punkten rechtskonform wäre, ist umstritten. Das braucht
jedoch nicht näher geprüft zu werden, weil das Standortdatenblatt nicht unterzeichnet
vorliegt und die Beschwerdegegnerin die Gelegenheit zur Behebung dieses
Mangels nicht wahrgenommen hat.
Das dritte Standortdatenblatt vom 27.
April 2007 fällt nach dem Gesagten von vornherein ausser Betracht, da es
eine Erhöhung der Sendeleistung sowie eine Erweiterung der vertikalen
Neigungswinkel vorsieht und damit eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands
zur Folge hätte.
Mit dem vierten Standortdatenblatt vom
17.
August 2007 wurden die ursprünglich geplanten Sendeleistungen deutlich reduziert
in der erklärten Absicht, strittige Punkte nach Möglichkeit zu eliminieren. Es
ist daher sehr wohl denkbar, dass die Anlage mit diesen Festlegungen bewilligungsfähig
wäre. Indessen müsste auch dies überprüft werden, und es müsste den Beschwerdeführenden,
nachdem nun schon zahlreiche Schriftenwechsel durchgeführt wurden, ein weiteres
Mal Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden. Ob im Anschluss daran
ausreichende Klarheit bestünde, steht noch keineswegs fest. Eine derartige
nochmalige Ausweitung des Verfahrens entspricht nicht den Grundsätzen eines geordneten
Beschwerdeverfahrens. Würde dies zugelassen, würden die Vorschrift von § 52
Abs. 2 VRG und die Regel, wonach neue Vorbringen innert der Beschwerdefrist
bzw. mit der Beschwerdeantwort vorzutragen sind, ihres Sinns völlig
entleert.
Hinzu kommt, dass die private Beschwerdegegnerin das
vierte Standortdatenblatt nicht definitiv zur neuen Grundlage ihres
Bauvorhabens erklärt hat. In ihrer Eingabe vom 20. August 2007 hält sie
vielmehr daran fest, dass das dritte Standortdatenblatt vom
27.
April 2007 die massgebliche Grundlage sei; auf das vierte soll nach
ihren Angaben nur abgestellt werden, wenn das Gericht zum Schluss gelangt, dass
das dritte nicht verwendet werden kann. Ein derartiges alternatives Baugesuch
ist zwar grundsätzlich zulässig (vgl. Christian Mäder, Das
Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, N. 377), muss aber wie
jedes andere Vorhaben bei der erstinstanzlichen Baubehörde eingereicht werden.
3.5
Die
strittige Antennenanlage ist demnach mit keinem der eingereichten Standortdatenblätter,
soweit auf diese abgestellt werden kann, bewilligungsfähig. Weitere Erhebungen
oder Stellungnahmen mit dem Ziel, noch offene Fragen zu klären, sind beim
heutigen Stand des Verfahrens nicht mehr angezeigt. Die Beschwerde ist daher
gutzuheissen, und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz sowie die
Baubewilligung der Gemeinde sind aufzuheben.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens gemäss wird die Beschwerdegegnerin
Nr. 1 kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Sie hat
überdies den Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung
für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
1.
Das
Verfahren wird in Bezug auf D und E als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Es
werden hierfür keine Gerichtskosten auferlegt.
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde
wird gutgeheissen, und der Entscheid der Vorinstanz vom 23. März 2005 sowie
der Beschluss der Baukommission Lindau vom 11. Dezember 2003 werden
aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 330.-- Zustellungskosten,
Fr. 8'330.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten des Verwaltungsgerichts sowie die Verfahrenskosten der Vorinstanz
im Betrag von Fr. 7'378.- werden der Beschwerdegegnerin Nr. 1 auferlegt.
4.
Die Beschwerdegegnerin
Nr. 1 wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 5'000.- auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen nach
Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …