VB.2007.00021
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00021
27. März 2007Deutsch8 min
(URT.2007.9909)
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00021
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 27.03.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Rückerstattung, nachdem der Familie zusätzlich Stipendien für die Tochter ausbezahlt wurden
Rechtsgrundlagen für die Rückerstattung (E. 2). Dem Beschwerdeführer musste bekannt sein, dass die ausbezahlten Stipendien zu einer Rückerstattung der Sozialhilfeleistungen führen können (E. 3.1). Die Berechung der Sozialhilfebehörde ist korrekt (E. 3.2). Die von der Vorinstanz aufsichtsrechtlich angeordnete Weisung an die Gemeinde, so lange Anspruchsberechnungen vorzunehmen, bis die Leistungen rechtmässig eingestellt würden, kann grundsätzlich beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Der Beschwerdeführer, zu dessen Gunsten sich diese Weisung auswirkt, hat aber kein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse (E. 4).
Abweisung, soweit Eintreten
Stichworte:
RÜCKERSTATTUNG
SOZIALHILFE
STIPENDIEN
SUBSIDIARITÄT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 2 Abs. II SHG
§ 14 SHG
§ 27 SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00021
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 27. März 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Felix
Helg.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A bezog ab April 2005 bis Ende Mai 2006 für sich, seine
Ehefrau sowie seine jüngste Tochter B, Jahrgang 1989, wirtschaftliche Hilfe von
der Sozialkommission X. Am 11. Mai 2006 sprach das Amt für Jugend und
Berufsberatung des Kantons Zürich B Stipendien in der Höhe von Fr. 9'100.-
für die Zeit vom 1. August 2005 bis zum 31. Juli 2006 zu und überwies den
Betrag Anfangs Juni 2006 auf das Konto des Vaters.
Mit Beschluss vom 21. August 2006 stellte die
Sozialkommission die für die Monate August 2005 bis Mai 2006 ausbezahlte
wirtschaftliche Hilfe von Fr. 11'223.50 demjenigen Unterstützungsanspruch
gegenüber, der sich unter Abzug der monatsweise umgelegten Stipendienleistung
ergeben hätte, und forderte A auf, den daraus resultierenden Differenzbetrag
von Fr. 7'308.80 zurückzuerstatten.
Erwägungen
II.
Einen dagegen gerichteten Rekurs von A wies der Bezirksrat
Y am 13. Dezember 2006 ab, soweit er darauf eintrat. Gleichzeitig forderte
er die Sozialkommission X auf, ab Juni 2006 mindestens so lange ordnungsgemässe
Anspruchsberechnungen vorzunehmen, bis die Leistungen mit einem entsprechenden
Beschluss rechtmässig eingestellt würden. Verfahrenskosten wurden keine
erhoben.
III.
Gegen den Rekursentscheid erhob A am 22. Januar 2007
Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Beschluss der Sozialkommission X vom
21.
August 2006 sei aufzuheben, und es sei ihm weiterhin wirtschaftliche Hilfe
zu gewähren.
Der Bezirksrat Y verzichtete am 29. Januar 2007 unter
Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Die
Sozialkommission X beantwortete die Beschwerde am 23. Februar 2007, ohne einen
ausdrücklichen Antrag zu stellen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Im Streit liegt eine Rückerstattungsforderung über weniger als Fr. 20'000.-,
weshalb die Sache nach § 38 Abs. 2 VRG in die einzelrichterliche
Zuständigkeit fällt.
2.
Nach § 27 Abs. 1 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14.
Juni 1981 (SHG) kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder
teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend
Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder
anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleiche Zeitspanne ausgerichteten
wirtschaftlichen Hilfe. Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich auf
Leistungen, die der Hilfeempfänger für sich selbst, seinen Ehegatten während
der Ehe und seine Kinder während ihrer Unmündigkeit erhalten hat (§ 27
Abs. 2 SHG).
Dieser Rückerstattungsgrund basiert einerseits auf dem in § 2
Abs. 2 SHG verankerten sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzip,
wonach die wirtschaftliche Hilfe andere gesetzliche Leistungen sowie die
Leistungen Dritter und sozialer Institutionen zu berücksichtigen hat. Da sowohl
die wirtschaftliche Hilfe als auch die Stipendienleistungen zum Lebensunterhalt
der unterstützten Person beitragen sollen (§ 15 SHG, § 27 der
Stipendienverordnung vom 15. September 2004), dürfen beide Leistungsarten nicht
in der Weise kumuliert werden, dass damit die gleichen Bedarfspositionen des
gleichen Zeitabschnitts doppelt gedeckt werden. Die Sozialhilfe ist gegenüber
Stipendienleistungen subsidiär (Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung
der Sozialhilfe in der Fassung vom April 2005 [SKOS-Richtlinien],
Kap. A.4; zu § 27 Abs. 1 SHG in der früheren Fassung vgl. auch RB 1999
Nr. 84). Zum anderen wird mit dem genannten Rückerstattungstatbestand aber auch
eine Gleichstellung angestrebt zwischen denjenigen Hilfeempfängern, die in den
Genuss einer Nachzahlung für periodische Leistungen kommen, und denjenigen,
welche die gleiche periodische Leistung rechtzeitig empfangen und sich diese
bei der Bemessung der laufenden wirtschaftlichen Hilfe als Einkommen ebenfalls
voll anrechnen lassen müssen (vgl. VGr, 30. Juni 2006, VB.2006.00223,
www.vgrzh.ch).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Rückerstattungspflicht in seinem
Fall grundsätzlich in Frage stellen könnte. Ihm wurden für seine Tochter B
nachträglich Stipendienleistungen für den gleichen Zeitraum ausbezahlt, für den
er bereits für ihren Unterhalt wirtschaftliche Hilfe empfangen hatte. Wären die
Stipendien für den fraglichen Zeitraum laufend pro Monat ausbezahlt worden, so
wären diese Leistungen ohne weiteres mit Fr. 758.35 pro Monat bei der
Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe anzurechnen gewesen.
Dass die Stipendiengewährung zur Rückerstattung
wirtschaftlicher Hilfe führen kann, musste dem Beschwerdeführer auch klar sein,
nachdem er am 20. Mai 2005 bereits eine Erklärung unterschrieben hatte, welche
die Rückerstattungspflicht von § 27 Abs. 1 lit. a SHG umschrieb.
Entgegen der Überzeugung des Beschwerdeführers hat das Amt für Jugend und Berufsberatung
den Ausbildungsbeitrag auch keineswegs kumulativ zur wirtschaftlichen Hilfe
gesprochen. Vielmehr hat es den Beschwerdeführer am 20. Oktober 2005 sogar
ausdrücklich aufgefordert abzuklären, ob ein allfälliges Stipendium zwecks Verrechnung
mit der wirtschaftlichen Hilfe an die Sozialbehörde überwiesen werden müsse.
Nach einem Gespräch des Beschwerdeführers mit der Leiterin Sozialdienst
verzichtete die Sozialkommission dann vorerst auf eine Abtretungserklärung vom
Beschwerdeführer, in der Meinung, die wirtschaftliche Hilfe erst anschliessend
an den Stipendienentscheid anzupassen. Der Beschwerdeführer musste sich demnach
auch aufgrund dieser Korrespondenz bewusst sein, dass eine Verrechnung der
beiden Leistungsarten stattfinden kann.
3.2
Die
Aufstellung der Beschwerdegegnerin entspricht den durch die Akten belegten Monatsabrechnungen
und erweist sich als korrekt. Dabei hat die Behörde die Gegenüberstellung von
ausbezahlter und beanspruchter Hilfeleistung monatsweise und nicht über den
einheitlichen Zeitraum von August 2005 bis Mai 2006 vorgenommen, so dass der Beschwerdeführer
im Ergebnis von einem Überschuss während dreier Monate (Oktober und Dezember
2005.
sowie Januar 2006) profitieren kann.
Was der Beschwerdeführer gegen diese Aufstellung
vorbringt, ist über weite Strecken eine Wiederholung seiner Rekursschrift, ohne
dass er sich mit den dazu angestellten Erwägungen des Bezirksrates
auseinandersetzt. Seine Auffassung, er müsse – entsprechend dem unterstützten
3-Personen-Haushalt – nur einen Drittel der in der fraglichen Zeit empfangenen
wirtschaftlichen Hilfe zurückbezahlen, ist unbegründet. Der Bezirksrat hat dazu
bereits zutreffend ausgeführt, die Familie werde als eine Unterstützungseinheit
angesehen; deren Einnahmen und Ausgaben seien gesamthaft zu berücksichtigen.
Zwar kann der Rückgriff auf speziell für Kinder empfangene
Unterstützungsleistungen wegen der Zweckbindung solcher Leistungen tatsächlich
eine obere Grenze im konkreten Bedarf eines Kindes finden (vgl. VGr, 30. Juni
2006, VB.2006.00223, www.vgrzh.ch). Diese Grenze wird im vorliegenden Fall aber
mit Fr. 758.35 monatlich für den gesamten Lebensbedarf eines 16-jährigen
Kindes offensichtlich nicht erreicht.
3.3
Zu den
weiteren Einwänden gegen die Rückerstattung (fehlende Kontonummer und
Wohnkostenanteil im Stipendienentscheid) kann auf die zutreffenden Erwägungen
im angefochtenen Rekursentscheid verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung
mit § 70 VRG).
4.
Der Beschwerdeführer wiederholt in der Beschwerdeschrift
seine schon im Rekurs vorgebrachte Rüge, dass er in den Monaten Juni, Juli und
August 2006 ohne Begründung keine wirtschaftliche Hilfe mehr erhalten habe,
obwohl er einige Rechnungen eingereicht hätte. Der Bezirksrat erachtete die
Rüge mit dem einschränkenden Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des
Beschwerdeführers als begründet und forderte die Beschwerdegegnerin daher auf,
ab Juni 2006 mindestens so lange ordnungsgemässe Anspruchsberechnungen vorzunehmen,
bis die Leistungen mit einem entsprechenden Beschluss rechtmässig eingestellt
würden. Die Aufforderung des Bezirksrats erging nicht im Rahmen der Rekursbehandlung,
welche einzig die Rückerstattung selber betraf, sondern im Sinne einer
zusätzlichen aufsichtsrechtlichen Anordnung. Eine solche Anordnung kann
grundsätzlich mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn
dieses in der betreffenden Materie zuständig ist (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 44 mit Hinweisen). Im
vorliegenden Fall fehlt es dem Beschwerdeführer jedoch am schutzwürdigen
Interesse, die zu seinen Gunsten lautende aufsichtsrechtliche Anordnung anzufechten
(§ 21 lit. a VRG). Insoweit ist auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten.
5.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die
Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70
VRG).
Demgemäss entscheidet
die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern) einzureichen.
5.
Mitteilung an …