Lexipedia

Entscheid

VB.2007.00021

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00021

27. März 2007Deutsch8 min

(URT.2007.9909)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A bezog ab April 2005 bis Ende Mai 2006 für sich, seine

Ehefrau sowie seine jüngste Tochter B, Jahrgang 1989, wirtschaftliche Hilfe von

der Sozialkommission X. Am 11. Mai 2006 sprach das Amt für Jugend und

Berufsberatung des Kantons Zürich B Stipendien in der Höhe von Fr. 9'100.-

für die Zeit vom 1. August 2005 bis zum 31. Juli 2006 zu und überwies den

Betrag Anfangs Juni 2006 auf das Konto des Vaters.

Mit Beschluss vom 21. August 2006 stellte die

Sozialkommission die für die Monate August 2005 bis Mai 2006 ausbezahlte

wirtschaftliche Hilfe von Fr. 11'223.50 demjenigen Unterstützungsanspruch

gegenüber, der sich unter Abzug der monatsweise umgelegten Stipendienleistung

ergeben hätte, und forderte A auf, den daraus resultierenden Differenzbetrag

von Fr. 7'308.80 zurückzuerstatten.

Erwägungen

II.

Einen dagegen gerichteten Rekurs von A wies der Bezirksrat

Y am 13. Dezember 2006 ab, soweit er darauf eintrat. Gleichzeitig forderte

er die Sozialkommission X auf, ab Juni 2006 mindestens so lange ordnungsgemässe

Anspruchsberechnungen vorzunehmen, bis die Leistungen mit einem entsprechenden

Beschluss rechtmässig eingestellt würden. Verfahrenskosten wurden keine

erhoben.

III.

Gegen den Rekursentscheid erhob A am 22. Januar 2007

Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Beschluss der Sozialkommission X vom

21.

August 2006 sei aufzuheben, und es sei ihm weiterhin wirtschaftliche Hilfe

zu gewähren.

Der Bezirksrat Y verzichtete am 29. Januar 2007 unter

Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Die

Sozialkommission X beantwortete die Beschwerde am 23. Februar 2007, ohne einen

ausdrücklichen Antrag zu stellen.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Im Streit liegt eine Rückerstattungsforderung über weniger als Fr. 20'000.-,

weshalb die Sache nach § 38 Abs. 2 VRG in die einzelrichterliche

Zuständigkeit fällt.

2.

Nach § 27 Abs. 1 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14.

Juni 1981 (SHG) kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder

teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend

Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder

anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleiche Zeitspanne ausgerichteten

wirtschaftlichen Hilfe. Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich auf

Leistungen, die der Hilfeempfänger für sich selbst, seinen Ehegatten während

der Ehe und seine Kinder während ihrer Unmündigkeit erhalten hat (§ 27

Abs. 2 SHG).

Dieser Rückerstattungsgrund basiert einerseits auf dem in § 2

Abs. 2 SHG verankerten sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzip,

wonach die wirtschaftliche Hilfe andere gesetzliche Leistungen sowie die

Leistungen Dritter und sozialer Institutionen zu berücksichtigen hat. Da sowohl

die wirtschaftliche Hilfe als auch die Stipendienleistungen zum Lebensunterhalt

der unterstützten Person beitragen sollen (§ 15 SHG, § 27 der

Stipendienverordnung vom 15. September 2004), dürfen beide Leistungsarten nicht

in der Weise kumuliert werden, dass damit die gleichen Bedarfspositionen des

gleichen Zeitabschnitts doppelt gedeckt werden. Die Sozialhilfe ist gegenüber

Stipendienleistungen subsidiär (Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung

der Sozialhilfe in der Fassung vom April 2005 [SKOS-Richt­linien],

Kap. A.4; zu § 27 Abs. 1 SHG in der früheren Fassung vgl. auch RB 1999

Nr. 84). Zum anderen wird mit dem genannten Rückerstattungstatbestand aber auch

eine Gleichstellung angestrebt zwischen denjenigen Hilfeempfängern, die in den

Genuss einer Nachzahlung für periodische Leistungen kommen, und denjenigen,

welche die gleiche periodische Leistung rechtzeitig empfangen und sich diese

bei der Bemessung der laufenden wirtschaftlichen Hilfe als Einkommen ebenfalls

voll anrechnen lassen müssen (vgl. VGr, 30. Juni 2006, VB.2006.00223,

www.vgrzh.ch).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Rückerstattungspflicht in seinem

Fall grundsätzlich in Frage stellen könnte. Ihm wurden für seine Tochter B

nachträglich Stipendienleistungen für den gleichen Zeitraum ausbezahlt, für den

er bereits für ihren Unterhalt wirtschaftliche Hilfe empfangen hatte. Wären die

Stipendien für den fraglichen Zeitraum laufend pro Monat ausbezahlt worden, so

wären diese Leistungen ohne weiteres mit Fr. 758.35 pro Monat bei der

Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe anzurechnen gewesen.

Dass die Stipendiengewährung zur Rückerstattung

wirtschaftlicher Hilfe führen kann, musste dem Beschwerdeführer auch klar sein,

nachdem er am 20. Mai 2005 bereits eine Erklärung unterschrieben hatte, welche

die Rückerstattungspflicht von § 27 Abs. 1 lit. a SHG umschrieb.

Entgegen der Überzeugung des Beschwerdeführers hat das Amt für Jugend und Berufsberatung

den Ausbildungsbeitrag auch keineswegs kumulativ zur wirtschaftlichen Hilfe

gesprochen. Vielmehr hat es den Beschwerdeführer am 20. Oktober 2005 sogar

ausdrücklich aufgefordert abzuklären, ob ein allfälliges Stipendium zwecks Verrechnung

mit der wirtschaftlichen Hilfe an die Sozialbehörde überwiesen werden müsse.

Nach einem Gespräch des Beschwerdeführers mit der Leiterin Sozialdienst

verzichtete die Sozialkommission dann vorerst auf eine Abtretungserklärung vom

Beschwerdeführer, in der Meinung, die wirtschaftliche Hilfe erst anschliessend

an den Stipendienentscheid anzupassen. Der Beschwerdeführer musste sich demnach

auch aufgrund dieser Korrespondenz bewusst sein, dass eine Verrechnung der

beiden Leistungsarten stattfinden kann.

3.2

Die

Aufstellung der Beschwerdegegnerin entspricht den durch die Akten belegten Monatsabrechnungen

und erweist sich als korrekt. Dabei hat die Behörde die Gegenüberstellung von

ausbezahlter und beanspruchter Hilfeleistung monatsweise und nicht über den

einheitlichen Zeitraum von August 2005 bis Mai 2006 vorgenommen, so dass der Beschwerdeführer

im Ergebnis von einem Überschuss während dreier Monate (Oktober und Dezember

2005.

sowie Januar 2006) profitieren kann.

Was der Beschwerdeführer gegen diese Aufstellung

vorbringt, ist über weite Strecken eine Wiederholung seiner Rekursschrift, ohne

dass er sich mit den dazu angestellten Erwägungen des Bezirksrates

auseinandersetzt. Seine Auffassung, er müsse – entsprechend dem unterstützten

3-Personen-Haushalt – nur einen Drittel der in der fraglichen Zeit empfangenen

wirtschaftlichen Hilfe zurückbezahlen, ist unbegründet. Der Bezirksrat hat dazu

bereits zutreffend ausgeführt, die Familie werde als eine Unterstützungseinheit

angesehen; deren Einnahmen und Ausgaben seien gesamthaft zu berücksichtigen.

Zwar kann der Rückgriff auf speziell für Kinder empfangene

Unterstützungsleistungen wegen der Zweckbindung solcher Leistungen tatsächlich

eine obere Grenze im konkreten Bedarf eines Kindes finden (vgl. VGr, 30. Juni

2006, VB.2006.00223, www.vgrzh.ch). Diese Grenze wird im vorliegenden Fall aber

mit Fr. 758.35 monatlich für den gesamten Lebensbedarf eines 16-jährigen

Kindes offensichtlich nicht erreicht.

3.3

Zu den

weiteren Einwänden gegen die Rückerstattung (fehlende Kontonummer und

Wohnkostenanteil im Stipendienentscheid) kann auf die zutreffenden Erwägungen

im angefochtenen Rekursentscheid verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung

mit § 70 VRG).

4.

Der Beschwerdeführer wiederholt in der Beschwerdeschrift

seine schon im Rekurs vorgebrachte Rüge, dass er in den Monaten Juni, Juli und

August 2006 ohne Begründung keine wirtschaftliche Hilfe mehr erhalten habe,

obwohl er einige Rechnungen eingereicht hätte. Der Bezirksrat erachtete die

Rüge mit dem einschränkenden Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des

Beschwerdeführers als begründet und forderte die Beschwerdegegnerin daher auf,

ab Juni 2006 mindestens so lange ordnungsgemässe Anspruchsberechnungen vorzunehmen,

bis die Leistungen mit einem entsprechenden Beschluss rechtmässig eingestellt

würden. Die Aufforderung des Bezirksrats erging nicht im Rahmen der Rekursbehandlung,

welche einzig die Rückerstattung selber betraf, sondern im Sinne einer

zusätzlichen aufsichtsrechtlichen Anordnung. Eine solche Anordnung kann

grundsätzlich mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn

dieses in der betreffenden Materie zuständig ist (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 44 mit Hinweisen). Im

vorliegenden Fall fehlt es dem Beschwerdeführer jedoch am schutzwürdigen

Interesse, die zu seinen Gunsten lautende aufsichtsrechtliche Anordnung anzufechten

(§ 21 lit. a VRG). Insoweit ist auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten.

5.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die

Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70

VRG).

Demgemäss entscheidet

die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern) einzureichen.

5.

Mitteilung an …