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Entscheid

VB.2007.00038

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00038

4. Juli 2007Deutsch17 min

(URT.2007.10066)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 21. Juni bzw. Verfügung vom 30. Mai

2006 erteilten der Gemeinderat Flurlingen und die Baudirektion des Kantons

Zürich B und A die Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Gebäudes

Vers.Nr. 01 und den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.Nr. 02

an der L-Strasse 03. Das Baugrundstück liegt in der Kernzone A gemäss Bau- und

Zonenordnung der Gemeinde Flurlingen vom 18. März 1994 (BZO) und gehört zu

einem schutzwürdigen Ortsbild von regionaler Bedeutung.

Erwägungen

II.

Den von den Nachbarn D und E gegen beide

Anordnungen erhobenen Rekurs hiess die Baurekurskommission IV nach einem Augenschein

am 1. November 2006 mangels Übereinstimmung mit den Kernzonenvorschriften und

ungenügender Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG) unter Aufhebung der Baubewilligung und der

Verfügung der Baudirektion gut.

III.

Mit Beschwerde vom 26. Januar 2007 liessen B und A dem

Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen aufzuheben und die aufgehobenen Bewilligungen

wiederherzustellen.

Die Vorinstanz schloss am 13. Februar 2007 auf Abweisung, der

Gemeinderat Flurlingen am 21. Februar 2007 auf Gutheissung der Beschwerde. Die

Beschwerdegegner liessen am 4. April 2007 Abweisung der Beschwerde unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen. Die Baudirektion liess sich nicht

vernehmen.

Am 28. Juni 2007 führte das Verwaltungsgericht beim

Baugrundstück einen Augenschein mit anschliessender Schlussverhandlung durch.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig zur Behandlung der Beschwerde gegen den

angefochtenen Entscheid der Baurekurskommission IV. Die im Rekursverfahren unterlegene

Bauherrschaft ist gemäss § 338a PBG zur Beschwerde ohne weiteres legitimiert;

auf das form- und fristgerecht erhobene Rechtsmittel ist einzutreten.

2.

Die streitbetroffene Liegenschaft ist Teil eines Ortsbilds

von regionaler Bedeutung und liegt gemäss Art. 1 BZO in der Kernzone A.

Soweit im entsprechenden Kernzonenplan Mantellinien festgelegt sind, sind

gemäss Ziffer 2.2.1 BZO diese für die Grenz- und Gebäudeabstände massgebend,

wobei gemäss Ziffer 2.2.2 zwischen zwingenden und nicht zwingenden Mantellinien

unterschieden wird. Zwingende Mantellinien bedeuten, dass bei bestehenden

Bauten die betreffenden Fassaden und Fassadenteile erhalten oder in den gleichen

Ausmassen und mit den gleichen Strukturmerkmalen an der bisherigen Stelle wieder

zu erstellen sind; nicht zwingende Mantellinien dürfen dagegen von Neubauten

lediglich nicht überschritten werden. Bezüglich der Dachgestaltung schreibt

Ziffer 2.4 BZO vor, dass bei Hauptgebäuden nur Satteldächer mit beidseitig

gleicher, im Dorfkern üblicher Dachneigung zulässig sind und regelt weitere

Details der Dachgestaltung (Material und Farbe, Aufbauten, Einschnitte etc.).

Bezüglich der Fassadengestaltung hält Ziffer 2.5 BZO fest:

"2.5.1 Die Fassaden sind in herkömmlichen,

ortsüblichen Materialien und Farben auszuführen. Fassadenmaterialien wie

Aluminium, Kunststoff und dergleichen sind nicht zugelassen.

2.5.2

Wenn es für die Schutzbestrebungen des

Ortsbildes angebracht erscheint und die Verpflichtung nach den Umständen

technisch und wirtschaftlich zumutbar ist, kann bei Aussenrenovationen von verputzten

Fachwerkbauten die Wiederherstellung des Riegelwerkes verlangt werden.

2.5.3

Grösse und Proportionen der Fenster haben in

einem guten Verhältnis zur Fassadenfläche zu stehen. Die Fenster sind, wo es

dem Charakter des Gebäudes und der baulichen Umgebung entspricht, mit

Sprossenteilung und Fensterläden zu versehen. Schaufenster sind möglichst klein

zu halten und in Anpassung an die Fensterteilung zu gliedern.

2.5.4

Für Türen sind herkömmliche Formen und

Materialien zu verwenden. Metalltüren, Ganzglastüren usw. sind nicht

zugelassen.

2.5.5

Balkone sind nur in Form von schmalen Lauben

zulässig. Die Brüstung ist aus senkrechten breiten Holzbrettern zu

konstruieren."

In Kernzonen gilt zudem § 238

Abs. 2 PBG, wonach bei der Gestaltung auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes

besondere Rücksicht zu nehmen ist. Das Gebäude hat sich deshalb nicht nur

befriedigend, sondern gut in die bauliche Umgebung einzuordnen (VGr,

17.

Dezember 2003, VB.2003.00301, E. 2, www.vgrzh.ch).

3.

3.1

Ist zu

prüfen, ob eine Baute den kommunalen Kernzonenvorschriften und dem Gestaltungsgebot

von § 238 Abs. 2 PBG entspricht, steht der örtlichen Baubehörde eine

besondere Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zu (RB 1979 Nr. 10;

BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch). Diese hat

die Rechtsmittelinstanz zu respektieren, wenn der Entscheid auf einer

vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur dann

einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich

nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni 2005,

ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold Marti;

RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20

N. 19). Sodann handelt es sich bei den Kernzonenvorschriften um

kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht, dessen Auslegung durch die kommunalen

Behörden nach ständiger Rechtsprechung zu schützen ist, wenn sie vertretbar und

nicht rechtsverletzend ist. Auch insofern haben sich die kantonalen

Rechtsmittelinstanzen bei der Überprüfung zurückzuhalten (RB 1981 Nr. 20; VGr,

19.

Mai 1988, BEZ 1988 Nr. 14 E. 1h).

Auf ihren Beurteilungsspielraum kann sich die kommunale

Baubehörde jedoch nur berufen, wenn sie spätestens in der Rekursantwort die

geforderte nachvollziehbare Begründung für ihren Entscheid vorbringt

(RB 1991 Nr. 2). Fehlt dagegen eine solche Begründung, ist die

Rekursinstanz nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Einordnung des

Bauvorhabens im Licht der erhobenen Rügen uneingeschränkt, das heisst unter Einsatz

ihrer vollen Kognition, zu überprüfen; andernfalls muss sie sich eine

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verletzende Unterschreitung

ihrer Überprüfungsbefugnis vorwerfen lassen (VGr, 1. November 2006,

BEZ 2006 Nr. 55, E. 3.3).

3.2

Wie der

Gemeinderat Flurlingen in den Erwägungen zur angefochtenen Baubewilligung

ausführt, sind ihm von der Bauherrschaft zunächst zwei Projekt-Varianten für

den Neubau unterbreitet worden. In der Folge wurde die von ihm favorisierte

Variante weiterbearbeitet und nach diversen Besprechungen mit Vertretern der

Gemeinde, des kantonalen Amtes für Raumordnung und Vermessung (ARV) sowie der

Feuerpolizei weiter verbessert. Für die Würdigung der Gestaltung und Einordnung

wird in den Erwägungen zur Baubewilligung auf die Verfügung der Baudirektion

vom 30. Mai 2006 verwiesen, die gemäss Ziffer 1.4.1.3 des Anhangs zur

Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BauVV) für den Schutz überkommunaler

Ortsbilder zuständig ist. In dieser Verfügung wird darauf hingewiesen, dass es

sich bei der Liegenschaft L-Strasse 03 um ein prägendes und strukturbildendes

Gebäude handle, dessen Nordfassade als wichtige Begrenzung von Strassen-,

Platz- und Freiräumen bezeichnet sei, weshalb der sorgfältigen Gestaltung

besondere Bedeutung beizumessen sei. Das Neubau-Projekt halte sich im

nördlichen Teil an die bestehenden Aussenmasse mit einer leichten Erhöhung des

Firstes. Entlang der M-Strasse sei ein Quertrakt vorgesehen, der das

Bebauungsmuster des Dorfkerns weiterschreibe. Mit einer zeitgemässen

Architektursprache werde dokumentiert, dass es sich um einen Neubau handle,

wobei richtigerweise auf Sprossen und Läden verzichtet werde. Die abgeänderten

Pläne seien das erfreuliche Resultat mehrerer Besprechungen zwischen dem Architekten,

Vertretern der Gemeinde und des ARV. Damit die hinter einer transparenten Schalung

geplanten Fenster auf der Westseite möglichst diskret blieben, seien die Rahmen

in einer dunklen Farbe zu halten. Vor Ausführung sei überdies ein Farbkonzept

zur Genehmigung einzureichen. Im Rekursverfahren verwies der Gemeinderat auf

diese Prüfung der Gestaltung, während das ARV am 5. September 2006 die

gestalterische Beurteilung des Bauvorhabens nochmals eingehend begründete.

3.3

Entgegen der

Auffassung der Beschwerdegegner hat damit die Gemeinde von ihrem

Beurteilungsspielraum bei der Beurteilung der Einordnung und der Auslegung

ihrer Kernzonenvorschriften durchaus Gebrauch gemacht, weshalb er von der

Vorinstanz grundsätzlich zu respektieren war. Dass diese Prüfung durch die

Gemeinde in enger Zusammenarbeit mit der Genehmigungsinstanz erfolgte und in

der Baubewilligung auf die Begründung in der Genehmigungsverfügung verwiesen

wird, vermag daran nichts zu ändern. Auch wenn es zutreffen mag, dass die

Änderungsvorschläge vom ARV ausgingen, hat die Gemeinde mit der Bewilligung des

Projekts gleichwohl ihre eigenen Kernzonenvorschriften angewandt und

ausgelegt.

4.

4.1

Gemäss

§ 50 Abs. 1 PBG umfassen Kernzonen schutzwürdige Ortsbilder, wie

Stadt- und Dorfkerne oder einzelne Gebäudegruppen, die in ihrer Eigenart

erhalten oder erweitert werden sollen. Zu diesem Zweck können die Gemeinden

besondere Vorschriften über die Stellung der Bauten, die Erscheinung der

Gebäude, den Kubus, die Dachformen, die Farbgebung, die Materialien und

dergleichen aufstellen und dabei von der kantonalrechtlichen Regelung über die

Grenz- und Gebäudeabstände und die Gebäudehöhe abweichen (§ 50 Abs. 2

und 3 PBG). Je nach Grad der Schutzwürdigkeit des Ortskerns können Kernzonenvorschriften

in Frage kommen, welche für Neu- und Umbauten die gleichen Masse, Kubaturen,

Stellung und Erscheinung vorschreiben, wie sie die bestehenden Altbauten aufweisen

(Robert Imholz, Die Denkmalschutz-Bestimmungen des zürcherischen Planungs- und

Baugesetzes, Dokumente und Informationen zur Schweizerischen Orts-, Regional-

und Landesplanung Nr. 67/Juli 1982, S. 34, 42).

4.2

Um den

unterschiedlichen Verhältnissen gerecht werden zu können, lässt das kantonale

Recht den Gemeinden bei der Ausgestaltung ihrer Kernzonenbestimmungen bewusst

einen weiten Spielraum. Je nach Kernzonenart kann die Erhaltung des

Bestehenden, die Anpassung an das Ortsbild oder die Erweiterung eines Ortskerns

im Vordergrund stehen. Besonders bei der Frage, wie die bauliche Anpassung von

Ersatz- oder Neubauten an das bestehende Ortsbild erfolgen soll, sind unterschiedliche

Lösungen möglich. Zahlreiche Bauordnungen fordern eine sehr weit gehende

Anpassung, indem sie beispielsweise vorschreiben, dass Neubauten in Grösse,

kubischer Gestaltung, Fassade, Material, Farbe und Umgebungsgestaltung der

bestehenden, das Ortsbild prägenden Überbauung zu entsprechen hätten, oder als

Dachform Satteldächer mit ortsüblicher Ausgestaltung verlangen. Die Bau- und

Zonenordnung der Gemeinde Flurlingen dagegen formuliert die Gestaltungsanforderungen

teilweise offener. Zwar verlangt sie bei der Fassadengestaltung die Ausführung

in herkömmlichen Farben und Materialien; sodann müssen für Türen herkömmliche

Formen und Materialien verwendet werden und sind Balkone nur in Form von schmalen

Lauben zulässig, wobei die Brüstung aus senkrechten breiten Holzbrettern zu

konstruieren ist. Bezüglich der Fenster ist jedoch nicht die Übernahme der

herkömmlichen Formen vorgeschrieben, sondern lediglich, dass diese in einem

guten Verhältnis zur Fassadenfläche stehen; sie sind nur dort, wo es dem

Charakter des Gebäudes und der baulichen Umgebung entspricht, mit Sprossenteilung

und Fensterläden zu versehen.

4.3

Die

Vorinstanz hat erwogen, das Bauvorhaben werde den gesetzlichen Gestaltungsanforderungen

bei weitem nicht gerecht. Das gelte insbesondere für die Südfassade, deren fast

vollständige Befensterung gegen Ziffer 2.5.3 BZO verstosse und gegenüber den herkömmlichen

Fenstern der Nachbarbauten ein störendes Element darstelle. Zwar sei die

Verwendung solcher neuzeitlicher Bauformen in einer Kernzone nicht von

vornherein ausgeschlossen und im Hinblick auf die heutigen Wohnbedürfnisse

sogar verständlich, doch müssten die Kernzonenvorschriften entsprechend offen

ausgestaltet sein und müsse sich die Neubaute an die das Ortsbild prägende,

bestehende räumliche und bauliche Struktur anpassen, was hier nicht zutreffe.

Dass die Südfassade zum Rand der Kernzone hin liege und auf der anderen

Strassenseite eine Wohnzone mit geringeren Gestaltungsanforderungen

anschliesse, rechtfertige nicht die Nichtanwendung der Kernzonenvorschriften.

Sodann entspräche das Erscheinungsbild der Balkone auf der Südseite nicht

Ziffer 2.5.5 BZO. Schliesslich leiste das Bauvorhaben keinen positiven Beitrag

zur Ergänzung der vorhandenen baulichen Strukturen und nehme keine Rücksicht

auf das schützenswerte Nachbargebäude L-Strasse 04, das es aufgrund des

teilweise nur 2 m betragenden Abstands in störender Weise konkurrenziere und

erdrücke und ihm überdies in wohnhygienisch kaum mehr vertretbaren Umfang Licht

und Sonne entziehe. Das heute bestehende Wechselspiel der Firstrichtungen, das

auch andernorts in Flurlingen anzutreffen sei, mache denn auch durchaus Sinn;

es führe zu dem in ländlichen Kernzonen üblichen, differenzierten Überbauungsbild

und zu schonenden Übergängen zwischen in engen räumlichen Verhältnissen unvermeidlich

aufeinander treffenden Bausubstanzen. Dass die Mantellinien den Näherbau in der

vorgesehenen Weise zuliessen, entbinde die Bauherrschaft nicht von der Rücksichtnahme

auf das inventarisierte Nachbargebäude.

Die Beschwerdeführenden halten dem im Wesentlichen

entgegen, die Vorinstanz ersetze damit die vertretbare Beurteilung des

Gemeinderats und der Baudirektion durch ihre subjektiv gefärbte und pauschal

begründete eigene und greife damit rechtsverletzend in den Beurteilungs- und

Auslegungsspielraum der Gemeinde ein. Ziffer 2.5.3 BZO betreffend Befensterung

sei offen formuliert und lasse die gewählte Lösung mit wenigen und kleinen

Fenstern auf der Nordseite und grossen Fensterflächen auf der dem Dorfkern

abgewandten Südseite ohne weiteres zu. Der Neubau dürfe sich auch insofern von

den bestehenden Nachbarbauten abheben. Der von der Vorinstanz beanstandete

Balkon sei lediglich ein rund 50 cm vorstehendes Gesims, das auf Anregung der

Baudirektion zur visuellen Trennung von Erd- und Obergeschoss vorgesehen worden

sei; als Balkon sei dieses Gesims auf Grund seiner geringen Tiefe nicht

nutzbar. Es handle um einen so genannten französischen Balkon; auf diese würde

in Flurlingen Ziffer 2.5.5 BZO nach der Praxis des Gemeinderats und der

Baudirektion nicht angewandt. Zudem könne ein allfälliger Mangel bezüglich der

Brüstung ohne weiteres auflageweise geheilt werden. Geringe Abstände zwischen

benachbarten Bauten sei ein Wesensmerkmal der Kernzone, welches der Gesetzgeber

habe erhalten wollen. Die Gebäude- und Firsthöhe würden mit dem Neubau nur

geringfügig erhöht und blieben weit unter dem gemäss Bau- und Zonenordnung

Zulässigen. Der Neubau nehme damit Rücksicht auf die angrenzenden Baukörper,

von denen der inventarisierte westliche deutlich höher sei. Die Erwägung der

Vorinstanz, der Neubau werde dieses Schutzobjekt in störender Weise

konkurrenzieren und erdrücken, sei deshalb nicht nachvollziehbar.

Belichtungsmässig ergebe sich für die Nachbarbauten nur eine geringfügige

Beeinträchtigung, die in einer Kernzone hinzunehmen sei.

4.4

Wie der

Augenschein des Verwaltungsgerichts gezeigt hat, wenden Gemeinderat und

Baudirektion die Kernzonenvorschriften der Gemeinde im Sinne einer Ergänzung

und Weiterentwicklung des gewachsenen Ortsbilds auch mit neuzeitlichen

Architekturelementen an. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist diese

Auffassung nicht rechtsverletzend. Auch wenn anders als in einem die Gemeinde

Meilen betreffenden Fall (VB.2002.00315 vom 9. Juli 2003, www.vgrzh.ch) hier

die Bau- und Zonenordnung nicht ausdrücklich festhält, dass neben

traditionellen auch neuzeitliche Neu- und Umbauten möglich sein sollen, ist

eine solche offene Auslegung grundsätzlich mit dem Wortlaut der hier

anwendbaren Kernzonenbestimmungen und dem in § 50 Abs. 1 PBG festgehaltenen

Zweck vereinbar, wonach durch Kernzonen schutzwürdige Ortsbilder in ihrer Eigenart

erhalten oder erweitert werden sollen. Engere Grenzen setzen die Kernzonenvorschriften

hier lediglich bezüglich der Gestaltung von Türen, für die herkömmliche Formen

und Materialien zu verwenden sind, und bezüglich der Balkone, die nur in Form

von schmalen Lauben zulässig sind und deren Brüstung aus senkrechten breiten

Holzbrettern zu konstruieren ist. Dagegen ist Ziffer 2.5.3 BZO betreffend

Grösse, Proportionen und Detailgestaltung der Fenster offener formuliert; wenn

darin verlangt wird, dass Grösse und Proportionen der Fenster in einem guten

Verhältnis zur Fassadenfläche zu stehen haben, so schliesst das eine

grossflächige Verglasung, wie sie hier für die Südfassade geplant ist, nicht

von vornherein aus. Die Argumentation der Bewilligungsbehörden, dass gegen die

Hofseite das bestehende Fassadenbild mit wenigen und kleinen Fassadenöffnung

weitgehend unverändert erhalten, jedoch der geringe Lichteinfall mit

grosszügigen Fensteröffnungen gegen Süden kompensiert werden sollte, ist

nachvollziehbar und vertretbar.

In der angefochtenen Verfügung der Baudirektion, auf deren

Erwägungen auch in der angefochtenen Baubewilligung verwiesen wird, sowie in

der Stellungnahme des ARV an die Rekurskommission vom 5. September 2006

wird die gestalterische Qualität des Neubaus in Bezug auf das gegebene bauliche

Umfeld überzeugend dargelegt. Insbesondere ist es nachvollziehbar, dass auf der

dem Ortskern zugewandten Nordseite, wo die zu ersetzende Baute ihre

platzbildende Wirkung entfaltet, die weitgehende Beibehaltung des bisherigen Erscheinungsbilds

verlangt wird, während an der Südfassade neuzeitliche Gestaltungselemente und

insbesondere auch grosse Fensterflächen zugelassen werden. Diese Fassade kann

ohne Rechtsverletzung als gut proportioniert im Sinn von Ziffer 2.5.3 BZO

gewürdigt werden. Ebenso ist die Auffassung der Bewilligungsinstanzen

vertretbar, dass die gestalterische Rücksichtnahme auf die Nachbarbauten nicht

deren Imitation erfordert, sondern auch, wenn nicht sogar besser, mit einer

zeitgemässen, den Neubaucharakter dokumentierenden Architektursprache geleistet

werden kann. Nicht gefolgt werden kann den Bewilligungsbehörden lediglich

insofern, als sie den Balkon im Obergeschoss wegen seiner geringen Tiefe nicht

als solchen verstanden haben wollen. Die Brüstung wäre gemäss Ziffer 2.5.5

BZO aus senkrechten breiten Holzbrettern zu konstruieren. Im von den Nachbarn

angestrengten Rechtsmittelverfahren kann eine solche Änderung jedoch nicht angeordnet

werden, da der gerügte Regelverstoss offenkundig nicht zur Aufhebung der Baubewilligung,

sondern lediglich zu einer Nebenbestimmung führt, die den Nachbarn keinen eigenen

Nutzen bringt (vgl. RB 1995 Nr. 8 E. 1).

Einzuräumen ist, dass mit dem entlang der M-Strasse

vorgesehenen Quertrakt die bisherige Volumetrie deutlich verändert wird, was

für die bestehenden Nachbarbauten einen grösseren Schattenwurf und Lichtentzug

mit sich bringt. Die Kernzonenvorschriften lassen jedoch an dieser Stelle einen

Neubau in den geplanten Dimensionen ohne weiteres zu. Zudem erscheint die

Beibehaltung der bisherigen Ausrichtung des Firstes quer zu den Dächern der

Nachbarbauten jedenfalls nicht zwingender als die von den Bewilligungsinstanzen

bevorzugte "Weiterschreibung" des Bebauungsmusters mit mehrheitlich

traufseitig zur M-Strasse stehenden Bauten. Zwar lassen sich für die Auffassung

der Baurekurskommission ebenfalls beachtliche Gründe anführen, doch reichen sie

nicht aus, um die Ermessenausübung der örtlichen Baubehörde als nicht mehr

vertretbar erscheinen zu lassen. Sodann trifft es, wie der Augenschein des

Verwaltungsgerichts bestätigt hat, zwar zu, dass der Neubau für die Beschwerdegegner

Nachteile bezüglich Belichtung und Besonnung mit sich bringt, doch darf dies

nicht mit einer gestalterischen Beeinträchtigung des Ortsbilds oder der

Nachbarbauten gleichgestellt werden. Soweit der Neubau den massgeblichen Vorschriften

entspricht, können die Nachbarn keinen Schutz der bestehenden Belichtungs- oder

Aussichtsverhältnisse beanspruchen. Da auf der Nordseite die bestehende

Hofsituation weitgehend erhalten bleibt und auf der Südseite der Querbau zwar

neue Akzente bezüglich Volumetrie und Materialisierung setzt, jedoch das im

Ortskern vorherrschende Bebauungsmuster beachtet und die Massstäblichkeit der

baulichen Umgebung wahrt, konnten die Bewilligungsbehörden die Einordnung des

Bauvorhabens ohne Rechtsverletzung als gut im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG

würdigen; dass die Nachbarbauten vom Neubau optisch erdrückt werden, kann

aufgrund des Augenscheins ausgeschlossen werden.

5.

Damit erweist sich die Beschwerde als begründet, was zur

Aufhebung des Rekursentscheids und zur Wiederherstellung der angefochtenen

Bewilligungen führt. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten beider Instanzen

den Beschwerdegegnern aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG) und diese sind für

das gesamte Verfahren zu Parteienschädigungen von je Fr. 800.- an die

Beschwerdeführerschaft zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid wird aufgehoben und die

Baubewilligung vom 21. Juni 2006 sowie die Verfügung der Baudirektion vom

30.

Mai 2006 werden wiederhergestellt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 280.-- Zustellungskosten

Fr. 47.60 Spesen Augenschein,

Fr. 3'327.60 Total der Kosten.

3.

Die Gerichts-

und die Rekurskosten werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte und unter

solidarischer Haftung auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegner werden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu einer

Parteientschädigung von je Fr. 800.- an die Beschwerdeführenden verpflichtet,

zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an …