VB.2007.00038
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00038
4. Juli 2007Deutsch17 min
(URT.2007.10066)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00038
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.07.2007
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.09.2007 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Neubau eines Wohnhauses in Kernzone
Soweit der Neubau den massgeblichen Vorschriften entspricht, können die Nachbarn keinen Schutz der bestehenden Belichtungs- oder Aussichtsverhältnisse beanspruchen. Da auf der Nordseite die bestehende Hofsituation weitgehend erhalten bleibt und auf der Südseite der Querbau zwar neue Akzente bezüglich Volumetrie und Materialisierung setzt, jedoch das im Ortskern vorherrschende Bebauungsmuster beachtet und die Massstäblichkeit der baulichen Umgebung wahrt, konnten die Bewilligungsbehörden die Einordnung des Bauvorhabens ohne Rechtsverletzung als gut im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG würdigen (E. 4.4).
Gutheissung.
Stichworte:
ÄSTHETIKVORSCHRIFT
BEURTEILUNGSSPIELRAUM
EINORDNUNG
EINORDNUNGSPRÜFUNG
ERMESSEN (GEMEINDE)
ERMESSENSKONTROLLE
ERMESSENSSPIELRAUM
KERNZONE
KERNZONENVORSCHRIFTEN
Rechtsnormen:
Ziff. 1 BZO Flurlingen
Ziff. 2.2.1 BZO Flurlingen
Ziff. 2.2.2 BZO Flurlingen
Ziff. 2.4 BZO Flurlingen
Ziff. 2.5 BZO Flurlingen
§ 50 PBG
§ 238 Abs. II PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2007.00038
Entscheid
der 1. Kammer
vom 4. Juli 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. D,
2. E,
beide vertreten durch RA F,
Beschwerdegegnerschaft,
und
1. Gemeinderat Flurlingen,
2. Baudirektion Kanton
Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 21. Juni bzw. Verfügung vom 30. Mai
2006 erteilten der Gemeinderat Flurlingen und die Baudirektion des Kantons
Zürich B und A die Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Gebäudes
Vers.Nr. 01 und den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.Nr. 02
an der L-Strasse 03. Das Baugrundstück liegt in der Kernzone A gemäss Bau- und
Zonenordnung der Gemeinde Flurlingen vom 18. März 1994 (BZO) und gehört zu
einem schutzwürdigen Ortsbild von regionaler Bedeutung.
Erwägungen
II.
Den von den Nachbarn D und E gegen beide
Anordnungen erhobenen Rekurs hiess die Baurekurskommission IV nach einem Augenschein
am 1. November 2006 mangels Übereinstimmung mit den Kernzonenvorschriften und
ungenügender Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) unter Aufhebung der Baubewilligung und der
Verfügung der Baudirektion gut.
III.
Mit Beschwerde vom 26. Januar 2007 liessen B und A dem
Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen aufzuheben und die aufgehobenen Bewilligungen
wiederherzustellen.
Die Vorinstanz schloss am 13. Februar 2007 auf Abweisung, der
Gemeinderat Flurlingen am 21. Februar 2007 auf Gutheissung der Beschwerde. Die
Beschwerdegegner liessen am 4. April 2007 Abweisung der Beschwerde unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen. Die Baudirektion liess sich nicht
vernehmen.
Am 28. Juni 2007 führte das Verwaltungsgericht beim
Baugrundstück einen Augenschein mit anschliessender Schlussverhandlung durch.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig zur Behandlung der Beschwerde gegen den
angefochtenen Entscheid der Baurekurskommission IV. Die im Rekursverfahren unterlegene
Bauherrschaft ist gemäss § 338a PBG zur Beschwerde ohne weiteres legitimiert;
auf das form- und fristgerecht erhobene Rechtsmittel ist einzutreten.
2.
Die streitbetroffene Liegenschaft ist Teil eines Ortsbilds
von regionaler Bedeutung und liegt gemäss Art. 1 BZO in der Kernzone A.
Soweit im entsprechenden Kernzonenplan Mantellinien festgelegt sind, sind
gemäss Ziffer 2.2.1 BZO diese für die Grenz- und Gebäudeabstände massgebend,
wobei gemäss Ziffer 2.2.2 zwischen zwingenden und nicht zwingenden Mantellinien
unterschieden wird. Zwingende Mantellinien bedeuten, dass bei bestehenden
Bauten die betreffenden Fassaden und Fassadenteile erhalten oder in den gleichen
Ausmassen und mit den gleichen Strukturmerkmalen an der bisherigen Stelle wieder
zu erstellen sind; nicht zwingende Mantellinien dürfen dagegen von Neubauten
lediglich nicht überschritten werden. Bezüglich der Dachgestaltung schreibt
Ziffer 2.4 BZO vor, dass bei Hauptgebäuden nur Satteldächer mit beidseitig
gleicher, im Dorfkern üblicher Dachneigung zulässig sind und regelt weitere
Details der Dachgestaltung (Material und Farbe, Aufbauten, Einschnitte etc.).
Bezüglich der Fassadengestaltung hält Ziffer 2.5 BZO fest:
"2.5.1 Die Fassaden sind in herkömmlichen,
ortsüblichen Materialien und Farben auszuführen. Fassadenmaterialien wie
Aluminium, Kunststoff und dergleichen sind nicht zugelassen.
2.5.2
Wenn es für die Schutzbestrebungen des
Ortsbildes angebracht erscheint und die Verpflichtung nach den Umständen
technisch und wirtschaftlich zumutbar ist, kann bei Aussenrenovationen von verputzten
Fachwerkbauten die Wiederherstellung des Riegelwerkes verlangt werden.
2.5.3
Grösse und Proportionen der Fenster haben in
einem guten Verhältnis zur Fassadenfläche zu stehen. Die Fenster sind, wo es
dem Charakter des Gebäudes und der baulichen Umgebung entspricht, mit
Sprossenteilung und Fensterläden zu versehen. Schaufenster sind möglichst klein
zu halten und in Anpassung an die Fensterteilung zu gliedern.
2.5.4
Für Türen sind herkömmliche Formen und
Materialien zu verwenden. Metalltüren, Ganzglastüren usw. sind nicht
zugelassen.
2.5.5
Balkone sind nur in Form von schmalen Lauben
zulässig. Die Brüstung ist aus senkrechten breiten Holzbrettern zu
konstruieren."
In Kernzonen gilt zudem § 238
Abs. 2 PBG, wonach bei der Gestaltung auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes
besondere Rücksicht zu nehmen ist. Das Gebäude hat sich deshalb nicht nur
befriedigend, sondern gut in die bauliche Umgebung einzuordnen (VGr,
17.
Dezember 2003, VB.2003.00301, E. 2, www.vgrzh.ch).
3.
3.1
Ist zu
prüfen, ob eine Baute den kommunalen Kernzonenvorschriften und dem Gestaltungsgebot
von § 238 Abs. 2 PBG entspricht, steht der örtlichen Baubehörde eine
besondere Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zu (RB 1979 Nr. 10;
BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch). Diese hat
die Rechtsmittelinstanz zu respektieren, wenn der Entscheid auf einer
vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur dann
einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich
nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni 2005,
ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold Marti;
RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20
N. 19). Sodann handelt es sich bei den Kernzonenvorschriften um
kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht, dessen Auslegung durch die kommunalen
Behörden nach ständiger Rechtsprechung zu schützen ist, wenn sie vertretbar und
nicht rechtsverletzend ist. Auch insofern haben sich die kantonalen
Rechtsmittelinstanzen bei der Überprüfung zurückzuhalten (RB 1981 Nr. 20; VGr,
19.
Mai 1988, BEZ 1988 Nr. 14 E. 1h).
Auf ihren Beurteilungsspielraum kann sich die kommunale
Baubehörde jedoch nur berufen, wenn sie spätestens in der Rekursantwort die
geforderte nachvollziehbare Begründung für ihren Entscheid vorbringt
(RB 1991 Nr. 2). Fehlt dagegen eine solche Begründung, ist die
Rekursinstanz nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Einordnung des
Bauvorhabens im Licht der erhobenen Rügen uneingeschränkt, das heisst unter Einsatz
ihrer vollen Kognition, zu überprüfen; andernfalls muss sie sich eine
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verletzende Unterschreitung
ihrer Überprüfungsbefugnis vorwerfen lassen (VGr, 1. November 2006,
BEZ 2006 Nr. 55, E. 3.3).
3.2
Wie der
Gemeinderat Flurlingen in den Erwägungen zur angefochtenen Baubewilligung
ausführt, sind ihm von der Bauherrschaft zunächst zwei Projekt-Varianten für
den Neubau unterbreitet worden. In der Folge wurde die von ihm favorisierte
Variante weiterbearbeitet und nach diversen Besprechungen mit Vertretern der
Gemeinde, des kantonalen Amtes für Raumordnung und Vermessung (ARV) sowie der
Feuerpolizei weiter verbessert. Für die Würdigung der Gestaltung und Einordnung
wird in den Erwägungen zur Baubewilligung auf die Verfügung der Baudirektion
vom 30. Mai 2006 verwiesen, die gemäss Ziffer 1.4.1.3 des Anhangs zur
Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BauVV) für den Schutz überkommunaler
Ortsbilder zuständig ist. In dieser Verfügung wird darauf hingewiesen, dass es
sich bei der Liegenschaft L-Strasse 03 um ein prägendes und strukturbildendes
Gebäude handle, dessen Nordfassade als wichtige Begrenzung von Strassen-,
Platz- und Freiräumen bezeichnet sei, weshalb der sorgfältigen Gestaltung
besondere Bedeutung beizumessen sei. Das Neubau-Projekt halte sich im
nördlichen Teil an die bestehenden Aussenmasse mit einer leichten Erhöhung des
Firstes. Entlang der M-Strasse sei ein Quertrakt vorgesehen, der das
Bebauungsmuster des Dorfkerns weiterschreibe. Mit einer zeitgemässen
Architektursprache werde dokumentiert, dass es sich um einen Neubau handle,
wobei richtigerweise auf Sprossen und Läden verzichtet werde. Die abgeänderten
Pläne seien das erfreuliche Resultat mehrerer Besprechungen zwischen dem Architekten,
Vertretern der Gemeinde und des ARV. Damit die hinter einer transparenten Schalung
geplanten Fenster auf der Westseite möglichst diskret blieben, seien die Rahmen
in einer dunklen Farbe zu halten. Vor Ausführung sei überdies ein Farbkonzept
zur Genehmigung einzureichen. Im Rekursverfahren verwies der Gemeinderat auf
diese Prüfung der Gestaltung, während das ARV am 5. September 2006 die
gestalterische Beurteilung des Bauvorhabens nochmals eingehend begründete.
3.3
Entgegen der
Auffassung der Beschwerdegegner hat damit die Gemeinde von ihrem
Beurteilungsspielraum bei der Beurteilung der Einordnung und der Auslegung
ihrer Kernzonenvorschriften durchaus Gebrauch gemacht, weshalb er von der
Vorinstanz grundsätzlich zu respektieren war. Dass diese Prüfung durch die
Gemeinde in enger Zusammenarbeit mit der Genehmigungsinstanz erfolgte und in
der Baubewilligung auf die Begründung in der Genehmigungsverfügung verwiesen
wird, vermag daran nichts zu ändern. Auch wenn es zutreffen mag, dass die
Änderungsvorschläge vom ARV ausgingen, hat die Gemeinde mit der Bewilligung des
Projekts gleichwohl ihre eigenen Kernzonenvorschriften angewandt und
ausgelegt.
4.
4.1
Gemäss
§ 50 Abs. 1 PBG umfassen Kernzonen schutzwürdige Ortsbilder, wie
Stadt- und Dorfkerne oder einzelne Gebäudegruppen, die in ihrer Eigenart
erhalten oder erweitert werden sollen. Zu diesem Zweck können die Gemeinden
besondere Vorschriften über die Stellung der Bauten, die Erscheinung der
Gebäude, den Kubus, die Dachformen, die Farbgebung, die Materialien und
dergleichen aufstellen und dabei von der kantonalrechtlichen Regelung über die
Grenz- und Gebäudeabstände und die Gebäudehöhe abweichen (§ 50 Abs. 2
und 3 PBG). Je nach Grad der Schutzwürdigkeit des Ortskerns können Kernzonenvorschriften
in Frage kommen, welche für Neu- und Umbauten die gleichen Masse, Kubaturen,
Stellung und Erscheinung vorschreiben, wie sie die bestehenden Altbauten aufweisen
(Robert Imholz, Die Denkmalschutz-Bestimmungen des zürcherischen Planungs- und
Baugesetzes, Dokumente und Informationen zur Schweizerischen Orts-, Regional-
und Landesplanung Nr. 67/Juli 1982, S. 34, 42).
4.2
Um den
unterschiedlichen Verhältnissen gerecht werden zu können, lässt das kantonale
Recht den Gemeinden bei der Ausgestaltung ihrer Kernzonenbestimmungen bewusst
einen weiten Spielraum. Je nach Kernzonenart kann die Erhaltung des
Bestehenden, die Anpassung an das Ortsbild oder die Erweiterung eines Ortskerns
im Vordergrund stehen. Besonders bei der Frage, wie die bauliche Anpassung von
Ersatz- oder Neubauten an das bestehende Ortsbild erfolgen soll, sind unterschiedliche
Lösungen möglich. Zahlreiche Bauordnungen fordern eine sehr weit gehende
Anpassung, indem sie beispielsweise vorschreiben, dass Neubauten in Grösse,
kubischer Gestaltung, Fassade, Material, Farbe und Umgebungsgestaltung der
bestehenden, das Ortsbild prägenden Überbauung zu entsprechen hätten, oder als
Dachform Satteldächer mit ortsüblicher Ausgestaltung verlangen. Die Bau- und
Zonenordnung der Gemeinde Flurlingen dagegen formuliert die Gestaltungsanforderungen
teilweise offener. Zwar verlangt sie bei der Fassadengestaltung die Ausführung
in herkömmlichen Farben und Materialien; sodann müssen für Türen herkömmliche
Formen und Materialien verwendet werden und sind Balkone nur in Form von schmalen
Lauben zulässig, wobei die Brüstung aus senkrechten breiten Holzbrettern zu
konstruieren ist. Bezüglich der Fenster ist jedoch nicht die Übernahme der
herkömmlichen Formen vorgeschrieben, sondern lediglich, dass diese in einem
guten Verhältnis zur Fassadenfläche stehen; sie sind nur dort, wo es dem
Charakter des Gebäudes und der baulichen Umgebung entspricht, mit Sprossenteilung
und Fensterläden zu versehen.
4.3
Die
Vorinstanz hat erwogen, das Bauvorhaben werde den gesetzlichen Gestaltungsanforderungen
bei weitem nicht gerecht. Das gelte insbesondere für die Südfassade, deren fast
vollständige Befensterung gegen Ziffer 2.5.3 BZO verstosse und gegenüber den herkömmlichen
Fenstern der Nachbarbauten ein störendes Element darstelle. Zwar sei die
Verwendung solcher neuzeitlicher Bauformen in einer Kernzone nicht von
vornherein ausgeschlossen und im Hinblick auf die heutigen Wohnbedürfnisse
sogar verständlich, doch müssten die Kernzonenvorschriften entsprechend offen
ausgestaltet sein und müsse sich die Neubaute an die das Ortsbild prägende,
bestehende räumliche und bauliche Struktur anpassen, was hier nicht zutreffe.
Dass die Südfassade zum Rand der Kernzone hin liege und auf der anderen
Strassenseite eine Wohnzone mit geringeren Gestaltungsanforderungen
anschliesse, rechtfertige nicht die Nichtanwendung der Kernzonenvorschriften.
Sodann entspräche das Erscheinungsbild der Balkone auf der Südseite nicht
Ziffer 2.5.5 BZO. Schliesslich leiste das Bauvorhaben keinen positiven Beitrag
zur Ergänzung der vorhandenen baulichen Strukturen und nehme keine Rücksicht
auf das schützenswerte Nachbargebäude L-Strasse 04, das es aufgrund des
teilweise nur 2 m betragenden Abstands in störender Weise konkurrenziere und
erdrücke und ihm überdies in wohnhygienisch kaum mehr vertretbaren Umfang Licht
und Sonne entziehe. Das heute bestehende Wechselspiel der Firstrichtungen, das
auch andernorts in Flurlingen anzutreffen sei, mache denn auch durchaus Sinn;
es führe zu dem in ländlichen Kernzonen üblichen, differenzierten Überbauungsbild
und zu schonenden Übergängen zwischen in engen räumlichen Verhältnissen unvermeidlich
aufeinander treffenden Bausubstanzen. Dass die Mantellinien den Näherbau in der
vorgesehenen Weise zuliessen, entbinde die Bauherrschaft nicht von der Rücksichtnahme
auf das inventarisierte Nachbargebäude.
Die Beschwerdeführenden halten dem im Wesentlichen
entgegen, die Vorinstanz ersetze damit die vertretbare Beurteilung des
Gemeinderats und der Baudirektion durch ihre subjektiv gefärbte und pauschal
begründete eigene und greife damit rechtsverletzend in den Beurteilungs- und
Auslegungsspielraum der Gemeinde ein. Ziffer 2.5.3 BZO betreffend Befensterung
sei offen formuliert und lasse die gewählte Lösung mit wenigen und kleinen
Fenstern auf der Nordseite und grossen Fensterflächen auf der dem Dorfkern
abgewandten Südseite ohne weiteres zu. Der Neubau dürfe sich auch insofern von
den bestehenden Nachbarbauten abheben. Der von der Vorinstanz beanstandete
Balkon sei lediglich ein rund 50 cm vorstehendes Gesims, das auf Anregung der
Baudirektion zur visuellen Trennung von Erd- und Obergeschoss vorgesehen worden
sei; als Balkon sei dieses Gesims auf Grund seiner geringen Tiefe nicht
nutzbar. Es handle um einen so genannten französischen Balkon; auf diese würde
in Flurlingen Ziffer 2.5.5 BZO nach der Praxis des Gemeinderats und der
Baudirektion nicht angewandt. Zudem könne ein allfälliger Mangel bezüglich der
Brüstung ohne weiteres auflageweise geheilt werden. Geringe Abstände zwischen
benachbarten Bauten sei ein Wesensmerkmal der Kernzone, welches der Gesetzgeber
habe erhalten wollen. Die Gebäude- und Firsthöhe würden mit dem Neubau nur
geringfügig erhöht und blieben weit unter dem gemäss Bau- und Zonenordnung
Zulässigen. Der Neubau nehme damit Rücksicht auf die angrenzenden Baukörper,
von denen der inventarisierte westliche deutlich höher sei. Die Erwägung der
Vorinstanz, der Neubau werde dieses Schutzobjekt in störender Weise
konkurrenzieren und erdrücken, sei deshalb nicht nachvollziehbar.
Belichtungsmässig ergebe sich für die Nachbarbauten nur eine geringfügige
Beeinträchtigung, die in einer Kernzone hinzunehmen sei.
4.4
Wie der
Augenschein des Verwaltungsgerichts gezeigt hat, wenden Gemeinderat und
Baudirektion die Kernzonenvorschriften der Gemeinde im Sinne einer Ergänzung
und Weiterentwicklung des gewachsenen Ortsbilds auch mit neuzeitlichen
Architekturelementen an. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist diese
Auffassung nicht rechtsverletzend. Auch wenn anders als in einem die Gemeinde
Meilen betreffenden Fall (VB.2002.00315 vom 9. Juli 2003, www.vgrzh.ch) hier
die Bau- und Zonenordnung nicht ausdrücklich festhält, dass neben
traditionellen auch neuzeitliche Neu- und Umbauten möglich sein sollen, ist
eine solche offene Auslegung grundsätzlich mit dem Wortlaut der hier
anwendbaren Kernzonenbestimmungen und dem in § 50 Abs. 1 PBG festgehaltenen
Zweck vereinbar, wonach durch Kernzonen schutzwürdige Ortsbilder in ihrer Eigenart
erhalten oder erweitert werden sollen. Engere Grenzen setzen die Kernzonenvorschriften
hier lediglich bezüglich der Gestaltung von Türen, für die herkömmliche Formen
und Materialien zu verwenden sind, und bezüglich der Balkone, die nur in Form
von schmalen Lauben zulässig sind und deren Brüstung aus senkrechten breiten
Holzbrettern zu konstruieren ist. Dagegen ist Ziffer 2.5.3 BZO betreffend
Grösse, Proportionen und Detailgestaltung der Fenster offener formuliert; wenn
darin verlangt wird, dass Grösse und Proportionen der Fenster in einem guten
Verhältnis zur Fassadenfläche zu stehen haben, so schliesst das eine
grossflächige Verglasung, wie sie hier für die Südfassade geplant ist, nicht
von vornherein aus. Die Argumentation der Bewilligungsbehörden, dass gegen die
Hofseite das bestehende Fassadenbild mit wenigen und kleinen Fassadenöffnung
weitgehend unverändert erhalten, jedoch der geringe Lichteinfall mit
grosszügigen Fensteröffnungen gegen Süden kompensiert werden sollte, ist
nachvollziehbar und vertretbar.
In der angefochtenen Verfügung der Baudirektion, auf deren
Erwägungen auch in der angefochtenen Baubewilligung verwiesen wird, sowie in
der Stellungnahme des ARV an die Rekurskommission vom 5. September 2006
wird die gestalterische Qualität des Neubaus in Bezug auf das gegebene bauliche
Umfeld überzeugend dargelegt. Insbesondere ist es nachvollziehbar, dass auf der
dem Ortskern zugewandten Nordseite, wo die zu ersetzende Baute ihre
platzbildende Wirkung entfaltet, die weitgehende Beibehaltung des bisherigen Erscheinungsbilds
verlangt wird, während an der Südfassade neuzeitliche Gestaltungselemente und
insbesondere auch grosse Fensterflächen zugelassen werden. Diese Fassade kann
ohne Rechtsverletzung als gut proportioniert im Sinn von Ziffer 2.5.3 BZO
gewürdigt werden. Ebenso ist die Auffassung der Bewilligungsinstanzen
vertretbar, dass die gestalterische Rücksichtnahme auf die Nachbarbauten nicht
deren Imitation erfordert, sondern auch, wenn nicht sogar besser, mit einer
zeitgemässen, den Neubaucharakter dokumentierenden Architektursprache geleistet
werden kann. Nicht gefolgt werden kann den Bewilligungsbehörden lediglich
insofern, als sie den Balkon im Obergeschoss wegen seiner geringen Tiefe nicht
als solchen verstanden haben wollen. Die Brüstung wäre gemäss Ziffer 2.5.5
BZO aus senkrechten breiten Holzbrettern zu konstruieren. Im von den Nachbarn
angestrengten Rechtsmittelverfahren kann eine solche Änderung jedoch nicht angeordnet
werden, da der gerügte Regelverstoss offenkundig nicht zur Aufhebung der Baubewilligung,
sondern lediglich zu einer Nebenbestimmung führt, die den Nachbarn keinen eigenen
Nutzen bringt (vgl. RB 1995 Nr. 8 E. 1).
Einzuräumen ist, dass mit dem entlang der M-Strasse
vorgesehenen Quertrakt die bisherige Volumetrie deutlich verändert wird, was
für die bestehenden Nachbarbauten einen grösseren Schattenwurf und Lichtentzug
mit sich bringt. Die Kernzonenvorschriften lassen jedoch an dieser Stelle einen
Neubau in den geplanten Dimensionen ohne weiteres zu. Zudem erscheint die
Beibehaltung der bisherigen Ausrichtung des Firstes quer zu den Dächern der
Nachbarbauten jedenfalls nicht zwingender als die von den Bewilligungsinstanzen
bevorzugte "Weiterschreibung" des Bebauungsmusters mit mehrheitlich
traufseitig zur M-Strasse stehenden Bauten. Zwar lassen sich für die Auffassung
der Baurekurskommission ebenfalls beachtliche Gründe anführen, doch reichen sie
nicht aus, um die Ermessenausübung der örtlichen Baubehörde als nicht mehr
vertretbar erscheinen zu lassen. Sodann trifft es, wie der Augenschein des
Verwaltungsgerichts bestätigt hat, zwar zu, dass der Neubau für die Beschwerdegegner
Nachteile bezüglich Belichtung und Besonnung mit sich bringt, doch darf dies
nicht mit einer gestalterischen Beeinträchtigung des Ortsbilds oder der
Nachbarbauten gleichgestellt werden. Soweit der Neubau den massgeblichen Vorschriften
entspricht, können die Nachbarn keinen Schutz der bestehenden Belichtungs- oder
Aussichtsverhältnisse beanspruchen. Da auf der Nordseite die bestehende
Hofsituation weitgehend erhalten bleibt und auf der Südseite der Querbau zwar
neue Akzente bezüglich Volumetrie und Materialisierung setzt, jedoch das im
Ortskern vorherrschende Bebauungsmuster beachtet und die Massstäblichkeit der
baulichen Umgebung wahrt, konnten die Bewilligungsbehörden die Einordnung des
Bauvorhabens ohne Rechtsverletzung als gut im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG
würdigen; dass die Nachbarbauten vom Neubau optisch erdrückt werden, kann
aufgrund des Augenscheins ausgeschlossen werden.
5.
Damit erweist sich die Beschwerde als begründet, was zur
Aufhebung des Rekursentscheids und zur Wiederherstellung der angefochtenen
Bewilligungen führt. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten beider Instanzen
den Beschwerdegegnern aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG) und diese sind für
das gesamte Verfahren zu Parteienschädigungen von je Fr. 800.- an die
Beschwerdeführerschaft zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid wird aufgehoben und die
Baubewilligung vom 21. Juni 2006 sowie die Verfügung der Baudirektion vom
30.
Mai 2006 werden wiederhergestellt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 280.-- Zustellungskosten
Fr. 47.60 Spesen Augenschein,
Fr. 3'327.60 Total der Kosten.
3.
Die Gerichts-
und die Rekurskosten werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte und unter
solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegner werden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu einer
Parteientschädigung von je Fr. 800.- an die Beschwerdeführenden verpflichtet,
zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …