VB.2007.00048
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00048
1. März 2007Deutsch13 min
(URT.2007.9821)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00048
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 01.03.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Gesundheitswesen
Betreff:
Nichtverlängerung des Leistungsauftrags (vorsorgliche Massnahme)
Gesundheitsrecht: Nichtverlängerung des Leistungsauftrags im Bereich der "Wirbelsäulenchirurgie" (vorsorgliche Massnahme für die Dauer des vor dem Regierungsrat hängigen Rekursverfahrens).
Die Abweisung der vorsorglichen Massnahme durch die Vorinstanz stellt einen Zwischenentscheid dar. Ein solcher ist vor Verwaltungsgericht nur anfechtbar, wenn er für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht beheben lässt. Vorliegend ist dies gegeben, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (E. 1.2).
Bei der Nichtverlängerung des Leistungsauftrags handelt es sich um eine negative Verfügung. Eine Verlängerung des Leistungsauftrags kann demzufolge nur mit einer vorsorglichen Massnahme, nicht mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erreicht werden (E. 2).
Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen (E. 3).
Eine Beschwerde gegen die Verfügung, gemäss welcher der Leistungsauftrag nicht verlängert worden ist, kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden (E. 5.1). In der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das (private) Interesse am Erlass der vorsorglichen Massnahme (E. 5.2).
Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
BEFRISTUNG
INTERESSENABWÄGUNG
LEISTUNGSAUFTRAG
NICHTVERLÄNGERUNG
RAHMENKONTRAKT
SPITAL
SPITALPLANUNG
ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT
VORSORGLICHE MASSNAHME
WIRBELSÄULENCHIRURGIE
Rechtsnormen:
§ 39b aGesundheitsG
Art. 39 Abs. I Ziff. e KVG
§ 6 VRG
§ 48 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00048
Entscheid
der 3. Kammer
vom 1. März 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter
Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär
Markus Heer.
In Sachen
Stiftung Krankenhaus Sanitas
Kilchberg,
vertreten durch A, Präsident des Stiftungsrates, und B, Direktor
der Stiftung,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nichtverlängerung des Leistungsauftrags
(vorsorgliche
Massnahmen),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Gesundheitsdirektion erteilte der Stiftung Krankenhaus Sanitas Kilchberg
(nachfolgend Sanitas) erstmals mit Rahmenkontrakt 1999 einen Leistungsauftrag
im Bereiche der Wirbelsäulenchirurgie für Eingriffe bei Diskushernien und
einfache Spondylodesen. Dieser galt für die Periode vom 1. Januar 1999 bis
31. Dezember 1999. Im Rahmenkontrakt 2000/2001 wurde der Leistungsauftrag
bis 31. Dezember 2001 verlängert. In jenem von 2002/2003 wurde der
Leistungsauftrag erstmals als Ausnahmeregelung bezeichnet und ad personam Dr.
med. C und Dr. D befristet bis 31. Dezember 2005 erteilt. Dies wurde im
Rahmenkontrakt 2004 bestätigt. Im Rahmenkontrakt 2005/2006 wurde der
Leistungsauftrag bis 31. Dezember 2006 verlängert.
B. Im
Rahmen des Sanierungsprogrammes 04 beschloss die Gesundheitsdirektion als Pilotprojekt
die Leistungskonzentration in der "Wirbelsäulenchirurgie" als einem
ersten Fachgebiet umzusetzen. Am 29. Juni 2005 wurde der Abschlussbericht
der Projektgruppe den betroffenen Spitälern zur Vernehmlassung zugestellt.
Darin wurde der Verzicht auf Verlängerung des ad personam erteilten
Leistungsauftrages an die Dres. D und C am Spital Sanitas in Aussicht gestellt.
Am 6. April 2006 wurde das definitive Konzept "Leistungskonzentration
Wirbelsäulenchirurgie" den Spitälern zugestellt. Darin wurde der Verzicht
auf die Verlängerung des bis 31. Dezember 2006 befristeten und ad personam
erteilten Leistungsauftrags bestätigt.
C. Am 15. Mai
2006 ersuchte die Sanitas bei der Gesundheitsdirektion um Wiedererwägung und
beantragte sinngemäss eine Verlängerung des Leistungsauftrages über das Jahr
2006 hinaus. Für den Fall, dass dem Wiedererwägungsgesuch nicht stattgegeben werden
sollte, beantrage sie den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Am 17. Juli
2006 wies die Gesundheitsdirektion das Wiedererwägungsgesuch ab und teilte der
Sanitas mit, dass am Konzept vom 6. April 2006 festgehalten werde.
Daraufhin verfügte sie am 22. November 2006, dass der befristete
Leistungsauftrag der Sanitas im Bereich der Wirbelsäulenchirurgie nicht mehr
verlängert werde. Einem allfälligen Rekurs dagegen wurde vorsorglich die aufschiebende
Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
A. Die
Sanitas beantragte mit Wiedererwägungsgesuch vom 29. November 2006 bei der
Gesundheitsdirektion, dass einem allfälligen Rekurs gegen die Verfügung vom 22. November
2006.
die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen bzw. deren
Disp. Ziff. II Abs. 2 aufzuheben sei. Die Gesundheitsdirektion
trat auf dieses Begehren am 8. Dezember 2006 nicht ein.
B. Mit
Rekurs vom 11. Dezember 2006 stellte die Sanitas den gleichen Antrag beim
Regierungsrat. Am 22. Dezember 2006 reichte sie beim Regierungsrat Rekurs
gegen die Nichtverlängerung des Leistungsauftrags ein. Ihr Begehren bezüglich
der aufschiebenden Wirkung des Rekurses präzisierte sie dahingehend, dass
vorsorglich anzuordnen sei, dass sie für die Dauer des Rekursverfahrens
weiterhin Standard-Wirbelsäulenchirurgie betreiben könne. Mit
Präsidialverfügung vom 29. Dezember 2006 wies die Vizepräsidentin des
Regierungsrats den Rekurs vom 11. Dezember 2006 ab. Der Rekurs vom 22. Dezember
2006.
ist zur Zeit beim Regierungsrat hängig.
III.
Gegen die Abweisung des Rekurses erhob die Sanitas am 29. Januar
2007.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragt, dass die
Präsidialverfügung vom 29. Dezember 2006 aufzuheben und ihr für die Dauer
des Rekursverfahrens zu erlauben sei, weiterhin Standard-Wirbelsäulenchirurgie
zu betreiben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Staatskasse. Der Regierungsrat beantragte am 16. Februar 2007, dass auf
die Beschwerde nicht einzutreten sei, eventualiter sei sie abzuweisen. Die
Beschwerdegegnerin beantragte gleichentags Abweisung der Beschwerde. Am 20. Februar
2007.
reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Ergänzung der
Beschwerde ein und legte die Rekursantwort der Beschwerdegegnerin zum beim
Regierungsrat hängigen Rekurs vom 22. Dezember 2006 bei. Am 26. Februar
2007.
nahm sie unaufgefordert Stellung zur Beschwerdeantwort der
Beschwerdegegnerin und reichte eine Kopie aus der Neuen Zürcher Zeitung ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Mit der
Verfügung der Vizepräsidentin des Regierungsrats vom 29. Dezember 2006 ist
das Begehren der Beschwerdeführerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen
abgewiesen worden. Bei solchen Entscheiden handelt es sich um Zwischenentscheide
im Sinne von § 48 Abs. 2 VRG (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 6 N. 24). Als Zwischenentscheide gelten allgemein jene
Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss einen Schritt
auf dem Weg zum Endentscheid darstellen (BGE 116 Ia 181 E. 3a). Sie
sind nach § 48 Abs. 2 VRG mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
weiterziehbar, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der
sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Das Verwaltungsgericht
stellt an diese Voraussetzungen keine strengen Anforderungen. Es ist kein
strikter Nachweis eines solchen Nachteils erforderlich, und es genügt ein
tatsächlicher Nachteil (Kölz/Bosshart/Röhl, § 48 N. 6; VGr,
7.
September 2005, VB.2005.00320, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Solche
Nachteile sind vorliegend gegeben. Dies zeigt sich beispielsweise dadurch, dass
die Beschwerdeführerin durch die Nichtverlängerung des Leistungsauftrags im
Bereich der Wirbelsäulenchirurgie ihre Bettenkapazitäten anderweitig
ausschöpfen und für eine anderweitige Belegung der Operationssäle sorgen muss,
um die finanziellen Einbussen in Grenzen zu halten. Dies dürfte kein leichtes
Unterfangen sein. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
1.3
Auf die
nachträglichen Eingaben der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2007 und 26. Februar
2007.
ist nicht einzugehen, da sie nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden
sind und ein zweiter Schriftenwechsel nicht angeordnet worden ist.
2.
Bei der mit Rekurs beim Regierungsrat angefochtenen
Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 22. November 2006, wonach der
Leistungsauftrag nicht verlängert wird, handelt es sich um eine so genannt
negative Verfügung (vgl. Isabelle Häner, Die vorsorglichen Massnahmen im
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 116 [1997] II, S. 269). Die
Vizepräsidentin des Regierungsrats ist deshalb zutreffend davon ausgegangen,
dass das von der Beschwerdeführerin angestrebte Ziel, die Verlängerung des
Leistungsauftrages für den Zeitraum des Rekursverfahrens, nicht wie von dieser
ursprünglich geltend gemacht durch Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung, sondern nur durch eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von § 6 VRG
erreicht werden kann (VGr, 18. Dezember 1997, VB.9700513, E. 3; RB 1983
Nr. 1). An den Erlass vorsorglicher Massnahmen sind grundsätzlich
strengere Voraussetzungen zu stellen als an die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung (vgl. nachfolgend E. 3).
3.
Gemäss § 6 VRG trifft die Verwaltungsbehörde
"die nötigen vorsorglichen Massnahmen". Nach Lehre und Rechtsprechung
bezwecken solche Massnahmen, einen umfassenden und effektiven Rechtsschutz zu
gewährleisten. Vorausgesetzt wird, dass ohne die Anordnung der vorsorglichen
Massnahmen ein schwerer, wahrscheinlich eintretender Nachteil droht. Sie sind
das Mittel, um die Wirksamkeit des nachfolgend zu erlassenden Entscheids in der
Hauptsache sicherzustellen, indem sie die Schaffung vollendeter Tatsachen
verhindern und so die angestrebte tatsächliche Überprüfung von
Rechtsverhältnissen sichern. Denn der Rechtsschutz soll nicht unter Inkaufnahme
erheblicher Nachteile zu erlangen sein oder gar illusorisch werden
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 6 N. 5 mit Hinweisen). Vorsorgliche Massnahme
sind stets dann zulässig, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen
zu wahren sind und der definitive Entscheid nicht sogleich getroffen werden
kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 6 N. 9).
4.
4.1
Die
Vizepräsidentin des Regierungsrates führt aus, dass die Beschwerdegegnerin mit
einer Nichtverlängerung des Leistungsauftrags spätestens seit der am 6. April
2006.
erfolgten Zustellung des definitiven Konzepts "Leistungskonzentration
Wirbelsäulenchirurgie" habe rechnen müssen. Im Rahmen einer summarischen
Prüfung ergäben sich keine erheblichen Zweifel daran, dass das von der
Beschwerdegegnerin verabschiedete Konzept sowohl mit dem vom Bundesgesetzgeber
vorgegebenen Wirtschaftlichkeitsprinzip als auch den Effizienz- und Sparvorgaben
für staatliches Handeln im Einklang stehe. Anhaltspunkte dafür, dass
Individualinteressen der Beschwerdeführerin das allgemeine Interesse an der
raschen Umsetzung des Konzeptes überwiegen würden, seien keine ersichtlich.
4.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie zu keinem Zeitpunkt auf Operationen
im Wirbelsäulenbereich verzichtet habe. Zur Zeit sei unklar, ob das Konzept der
Beschwerdeführerin überhaupt aufrechterhalten werde. Die Verfügung der
Vizepräsidentin des Regierungsrates führe dazu, dass bei der Beschwerdeführerin
rund 5 % der Patientenein- und -austritte fehlen würden, die Pflegetage seither
um etwa 10 % abgenommen hätten und die Operationsräume zum Teil leer stehen würden.
All dies führe zu massiven finanziellen Verlusten, was schliesslich einen
Schaden verursache, der sich später nicht wieder gutmachen liesse.
4.3
Die
Beschwerdegegnerin führt aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Befristung
des Rahmenkontrakts 2005/2006 schon seit längerer Zeit damit habe rechnen
müssen, dass der Leistungsauftrag nicht über das Jahr 2006 hinaus verlängert
würde. Sie habe dies mit der Unterzeichnung des Rahmenkontraktes akzeptiert.
Das verabschiedete Konzept sei ihr am 6. April 2006 zugestellt worden,
weshalb sie genügend Zeit gehabt habe, sich auf die veränderte Situation
einzustellen. Der durch die Nichterneuerung des Leistungsauftrags verursachte
Patientenrückgang liege im Bereich der bei der Beschwerdeführerin üblichen
Schwankungen der Patientenzahlen. Die ökonomischen Einbussen der Beschwerdegegnerin
seien entgegen deren Ausführungen nicht erheblich.
5.
5.1
Nach Art. 35
des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz,
KVG) sind zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung nur
Leistungserbringer zugelassen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 36-40
KVG erfüllen. Spitäler werden – neben anderen Voraussetzungen – nur zugelassen,
wenn sie auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste
des Kantons aufgeführt sind (Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG). Nach § 39b
Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (eingefügt am 19. Dezember
2005; GesundheitsG) erstellt der Regierungsrat eine bedarfsgerechte Planung,
die als Grundlage für den Erlass der Spital- und Pflegeheimlisten gemäss dem
Krankenversicherungsgesetz dient. Die Gesundheitsdirektion kann die
Leistungsaufträge der Spital- und Pflegeheimlisten in Vereinbarungen mit den
Leistungserbringern spezifizieren und quantifizieren. Kommt keine Einigung zu
Stande, setzt die Direktion die Detaillierung der Leistungsaufträge in einer
anfechtbaren Verfügung fest (§ 39b Abs. 2 GesundheitsG). Dem
entspricht § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Pauschalierung von
Staatsbeiträgen im Gesundheitswesen vom 18. März 1998 (Pauschalierungsverordnung),
wonach die pauschalierten Staatsbeiträge aufgrund von Kontrakten ausgerichtet
werden, welche die Gesundheitsdirektion mit den Krankenhäusern abschliessen.
Kommt kein Kontrakt zustande, legt die Gesundheitsdirektion nach § 3 Abs. 2
lit. a Pauschalierungsverordnung die Staatsbeiträge aufgrund der Kriterien
einer wirksamen, wirtschaftlichen und sparsamen Leistungserbringung und auf
Grund eines Leistungs- und Kostenvergleichs mit anderen Leistungserbringern
fest.
Der Rahmenkontrakt zwischen der Beschwerdeführerin und der
Beschwerdegegnerin ist für das Jahr 2007 im Bereich der Wirbelsäulenchirurgie
nicht zu Stande gekommen. Anstelle des Kontrakts ist die Verfügung vom 22. November
2006.
getreten, welche Gegen-stand des vor dem Regierungsrat hängigen
Rekursverfahrens bildet. In jenem Verfahren ist strittig, ob die
Nichtverlängerung des der Beschwerdeführerin bis Ende 2006 erteilten Leistungsauftrags
rechtmässig ist. In der vorliegend vorzunehmenden summarischen Prüfung (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 6 N. 37) kann diese Frage entgegen der
Auffassung der Vizepräsidentin des Regierungsrates nicht dahingehend
beantwortet werden, dass eine Beschwerde gegen die Verfügung von vornherein
aussichtslos ist. So stellt sich beispielsweise die Frage, ob das für die
Erteilung eines Leistungsauftrags im Bereich der Wirbelsäulenchirurgie im
Konzept verwendete Kriterium des "case loads" den bundes- und kantonalgesetzlichen
Vorgaben entspricht.
5.2
Besitzt
ein Begehren ernsthafte Erfolgsaussichten, verbleibt die vorzunehmende Interessenabwägung
als Kriterium für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme. Die
Nichtverlängerung des Leistungsauftrages hat für die Beschwerdeführerin
einschneidende Konsequenzen. Sie hat eine Abnahme der Patientenzahl, einen
Rückgang der Pflegetage sowie eine Minderauslastung der Operationsräume zu
verkraften. Auch wenn das Ausmass der finanziellen Einbussen strittig ist,
liegt es doch auf der Hand, dass es ihr nicht möglich sein wird, bei einer
allfälligen Gutheissung des hängigen Rekurses diese Einbussen zu kompensieren.
Daneben ist auch ungewiss, ob sie nach Abschluss des Verfahrens ohne Weiteres
die Operationstätigkeit wieder aufnehmen könnte. Es besteht das Risiko, dass
sich die beiden Ärzte, welchen den Leistungsauftrag ad personam erteilt wurde,
anderweitig orientieren werden. Die dagegen stehenden öffentlichen Interessen
sind von geringerer Bedeutung. Insbesondere ist es unbestritten, dass
Patientinnen und Patienten, welche während des Rekursverfahrens operiert
würden, nicht einer Gefahr für ihre Gesundheit ausgesetzt würden. Das
öffentliche Interesse beschränkt sich primär auf einen finanziellen Betrag in
unbestimmter Höhe, welcher gespart werden könnte. Andere Gründe sind keine
ersichtlich, welche der Verlängerung des Leistungsauftrags für die Dauer des
Rekursverfahrens entgegen stehen würden. Anzumerken bleibt, dass die angefochtene
Verfügung diesbezüglich keine hinreichende Interessenabwägung enthält.
5.3
Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin ist nicht von entscheidender
Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin damit rechnen musste, dass ihr der Leistungsauftrag
im Bereich der Wirbelsäulenchirurgie nicht über das Jahr 2006 hinaus verlängert
würde. Die Beschwerdeführerin hat stets bezweifelt, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin
rechtmässig ist. Daran vermag auch die Unterzeichnung der Rahmenkontrakte
nichts ändern, da der Leistungsauftrag im Bereich der Wirbelsäulenchirurgie
auch bei anderen Spitälern, mit welchen die Beschwerdeführerin in direkter
Konkurrenz stand, befristet abgeschlossen wurde. Mit der Unterzeichnung hat sie
in keiner Weise anerkannt, dass der Leistungsauftrag nicht verlängert wird. Die
Beschwerdeführerin war nach dem Dargelegten nicht gehalten, Vorkehrungen für
die Nichtverlängerung des Leistungsauftrags zu treffen, solange darüber nicht
rechtskräftig entschieden worden ist.
6.
Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen und die
Beschwerdegegnerin anzuweisen, den der Beschwerdeführerin bis Ende 2006
erteilten Leistungsauftrag im Bereich der Wirbelsäulenchirurgie für die Dauer
des Rekursverfahrens zu verlängern. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführerin ist antragsgemäss eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Als vorsorgliche Massnahme wird die Beschwerdegegnerin
angewiesen, den der Beschwerdeführerin bis Ende 2006 erteilten Leistungsauftrag
im Bereich der Wirbelsäulenchirurgie für die Dauer des vor dem Regierungsrat
hängigen Rekursverfahrens zu verlängern.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin binnen dreissig
Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
zu bezahlen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann unter der Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht
einzureichen.
6.
Mitteilung
an …