VB.2007.00052
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00052
31. Mai 2007Deutsch15 min
(URT.2007.10007)
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00052
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 31.05.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Anschlussgebühr
Nachträgliche Kanalisationsanschlussgebühr; akzessorische Anfechtung der kommunalen Gebührenverordnung
Rechtsgrundlagen der Überbindung der Abwassergebühren (E. 2.1). Die Anschlussgebühr bemisst sich gemäss kommunaler Gebührenverordnung nach der zonengewichteten Grundstücksfläche (E. 2.2).
Das Einfamilienhaus des Beschwerdeführers konsumiert lediglich 27 % der möglichen Ausnützung (E. 3).
Aus dem Äquivalenzprinzip kann nicht abgeleitet werden, dass sich Anschlussgebühren nicht an der möglichen Grundstücksausnutzung orientieren dürfen. Es ist zulässig, dass sich eine Gebührenordnung am gesamten Abwasserpotential eines Grundstücks orientiert (E. 4.1). Die Bemessung der Anschlussgebühr nach gewichteter Grundstücksfläche steht dem Verursacherprinzip nicht entgegen (E. 4.2). Die Auferlegeung der Anschlussgebühr bei einer zusätzlichen, nachträglichen Überbauung verletzt das Gebot der rechtsgleichen Behandlung nicht (E. 4.3).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
ANSCHLUSSGEBÜHR
ÄQUIVALENZPRINZIP
GEBÜHREN
KANALISATIONSANSCHLUSSGEBÜHR
RECHTSGLEICHHEIT
VERURSACHERPRINZIP
WILLKÜRVERBOT
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. I BV
Art. 9 BV
Art. 74 Abs. II BV
Art. 45 EG GSchG
Art. 3a GSchG
Art. 60a GSchG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00052
Entscheid
der 3. Kammer
vom 31. Mai 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
A, vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Erlenbach, vertreten durch RA B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Anschlussgebühr,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 10. März 2006 erteilte das Bauamt Erlenbach A die
gewässerschutzrechtliche Bewilligung zur Ausführung eines Kanalisationsprojektes
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in Erlenbach. Gestützt auf Art. 12 der
kommunalen Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen vom
17. August 2004 (Gebührenverordnung, GebVO) wurde eine Abwasseranschlussgebühr
von Fr. 39'177.- zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer festgesetzt.
Erwägungen
II.
Gegen die Gebührenauflage erhob A Rekurs beim Bezirksrat
Meilen mit dem Antrag, es sei die Verfassungswidrigkeit von Art. 12 GebVO
festzustellen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Der Bezirksrat wies
das Rechtsmittel am 21. November 2006 ab, auferlegte die Verfahrenskosten dem
Rekurrenten und sprach keine Parteientschädigung zu.
III.
Am 2. Februar 2007 gelangte A mit einer Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Beschluss sei unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben.
Der Bezirksrat Meilen übermittelte die Akten am 21.
Februar 2007, ohne sich zur Beschwerde zu äussern. Die Gemeinde Erlenbach
beantwortete die Beschwerde am 11. April 2007 mit dem Antrag, die Beschwerde
sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers
abzuweisen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 60a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991
(GSchG) sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt,
Sanierung und Ersatz der öffentlichen Abwasseranlagen mit Gebühren oder anderen
Abgaben den Verursachern überbunden werden. Nach § 45 des kantonalen
Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (LS 711.1;
EGGSchG) erheben die Gemeinden für die Benützung der öffentlichen Abwasser- und
Abfallbeseitigungsanlagen kostendeckende Gebühren. Die Gebühren decken die nach
Abzug allfälliger Bundes- und Staatsbeiträge verbleibenden Kosten für Bau,
Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der Anlagen sowie die übrigen
Kosten der Abwasserbeseitigung.
2.2
Gestützt
auf diese Bestimmung erliess die Gemeinde Erlenbach am 7. Dezember 1992 die
Verordnung über die Beiträge und Gebühren an Abwasseranlagen (GebVO 1992), welche
bis Ende September 2004 in Kraft stand. Nach Art. 1 GebVO 1992 erhob die Gemeinde
neben den Mehrwertsbeiträgen Anschluss-, Klär- und Verwaltungsgebühren. Die Anschlussgebühr
für Wohnhäuser betrug 1.5 % der vollen Gebäudeversicherungssumme der
angeschlossenen Bauten (Art. 3 GebVO 1992). Die Klärgebühr wurde als Summe
zweier Komponenten erhoben, als Grundgebühr pro angeschlossenes Gebäude und als
Mengengebühr aufgrund des Frischwasserverbrauchs (Art. 14 GebVO 1992).
Da die Gemeinde feststellen musste, dass das bisherige
Abwassergebührenmodell langfristig nicht mehr alle Kosten der Abwasseranlagen decken
konnte, stellte sie am 8. Dezember 2003 in Art. 11 g der Gemeindeordnung
verschiedene Gebührengrundsätze für die Siedlungsentwässerung auf. Gestützt
darauf erliess der Gemeinderat am 17. August 2004 die neue Verordnung über die
Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen und setzte die Ansätze für die
Benützungs- und die Anschlussgebühr fest (Tarif).
Nach Art. 3 GebVO sollen sämtliche Kosten der öffentlichen
Siedlungsentwässerungsanlagen mit den Anschluss-, den Benutzungs- und den
Verwaltungsgebühren gedeckt werden (Abs. 1). Die Anschlussgebühr dient zur
Mitfinanzierung der Erstellungskosten der Anlagen (Abs. 4). Die
Benutzungsgebühr hat, unter Berücksichtigung der Anschlussgebühr und allenfalls
eingehender Beiträge von Dritten (wie Staats-, Mehrwerts- und Erschliessungsbeiträge
usw.) sämtliche übrigen Aufwendungen zu decken (Abs. 5). Die Benutzungsgebühr
setzt sich aus einer Grundgebühr, welche sich gestützt auf die zonengewichtete
Grundstücksfläche berechnet, und einem nach Wasserverbrauch bemessenen
Mengenpreis zusammen (Art. 5 und 6 GebVO). Für den Anschluss von Liegenschaften
an die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen haben die Grundeigentümer
nach Art. 11 GebVO eine einmalige Anschlussgebühr zu entrichten, auch wenn der
Anschluss unter Mitbenützung privater Leistungen erfolgt. Gemäss Art. 12 GebVO
bemisst sich die Anschlussgebühr innerhalb der Bauzone nach der zonengewichteten
Grundstücksfläche multipliziert mit dem Gebührenansatz (Abs. 1). Die Gewichtung
erfolgt mit den auch für die Benutzungsgebühren massgebenden Gewichten/Faktoren
gemäss Art. 6 (Abs. 2). Die Anschlussgebühr beträgt Fr. 27.- pro Quadratmeter
Grundstücksfläche für das Gewicht 1 (Abs. 3). Alle vor Inkrafttreten
dieser Gebührenverordnung vorgenommenen Anschlüsse an die Siedlungsentwässerungsanlagen,
die ohne Leistung einer Anschlussgebühr erfolgten, entbinden den
Grundeigentümer nicht von der Gebührenpflicht (Abs. 5). Für die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verordnung überbauten Grundstücke (≥ 50 % der
Nutzungsziffer konsumiert), die bereits an die öffentlichen
Siedlungsentwässerungsanlagen angeschlossen sind, entfällt die Anschlussgebühr
(Abs. 6). Bei teilweise überbauten Grundstücken mit starker Unternutzung (<
50.
% der Nutzungsziffer konsumiert) wird bei der Berechnung der
zonengewichteten Grundstücksfläche die bereits voll überbaute Fläche in Abzug
gebracht (Abs. 7).
3.
Das Grundstück des Beschwerdeführers umfasst 1'981 m² und
liegt in der W2-Zone mit einer Ausnützungsziffer von 30 %. Es wurde in den
30-er Jahren mit einem Einfamilienhaus überstellt, welches mit einer
anrechenbaren Bruttogeschossfläche von 158.91 m² lediglich rund 27 % der
insgesamt auf dem Grundstück möglichen Ausnützung konsumiert. Der Beschwerdeführer
plant den Umbau dieses Einfamilienhauses und möchte dabei auch eine
Doppelgarage mit überdecktem Vorplatz anbauen und eine Zufahrt erstellen. Aufgrund
einer Kanaluntersuchung stellte sich heraus, dass beim Hausumbau die hausinterne
Schmutzwasserkanalisation ersetzt werden muss, an die nun auch der Garagenanbau
angeschlossen werden soll. Das auf den Anbau und die Zufahrt fallende
Meteorwasser soll hingegen direkt zur Versickerung gebracht werden.
Ausgehend von einem Grundstück mit starker Unternutzung im
Sinne von Art. 12 Abs. 7 GebVO ermittelte die Gemeinde eine für die
Anschlussgebühr massgebende Grundstücksfläche von 1'451 m², welche sie
entsprechend der W2-Zone mit dem Faktor 1 gewichtete und mit Fr. 27.- multiplizierte.
Daraus resultierte die vorliegend strittige Gebühr.
4.
Der Beschwerdeführer anerkennt die Berechnung der
Beschwerdegegnerin als verordnungskonform und stellt auch nicht in Frage, dass
die kommunale Regelung auf einer genügenden kantonalen Gesetzesgrundlage
beruht. Er bezweifelt jedoch in verschiedener Hinsicht die
Verfassungsmässigkeit der Gebührenverordnung im konkreten Anwendungsfall.
4.1
In erster
Linie macht er geltend, mit der Anwendung der GebVO auf seinen Fall werde das
Äquivalenzprinzip verletzt. Für die Erhebung der Kanalisationsanschlussgebühr
sei auf die Baute abzustellen, die konkret angeschlossen werde. Im Gegensatz zu
den hier nicht zur Diskussion stehenden Anschlussbeiträgen dürfe für die
Anschlussgebühren nicht auf die maximal mögliche Beanspruchung der Kanalisation
abgestellt werden.
4.1.1
Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und
das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben. Es bestimmt, dass eine
Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der
Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss
(BGE 132 II 371 E. 2.1, 132 II 47 E. 4.1, 130 III 225 E. 2.3, je
mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Der Wert der Leistung bestimmt sich nach
dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem
Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand
des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit
und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Eine
Gebühr muss nicht in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand bzw. dem
individuellen Nutzen entsprechen, den die staatliche Leistung dem Pflichtigen
bringt. Demzufolge kann eine entsprechende Abgabenorm im Anwendungsfall nicht ohne
weiteres unter Berufung auf das Äquivalenzprinzip beiseite geschoben werden. So
sind zum Beispiel gesetzeskonform berechnete Abwasser- oder
Kanalisationsgebühren auch dann zulässig, wenn sie im Einzelfall ungewöhnlich
hoch sind. Immerhin ist eine gesetzeskonforme Gebühr aus Gründen der
Verhältnismässigkeit bzw. Äquivalenz dann zu reduzieren, wenn die Anwendung der
gesetzlichen Regelung zu einer nicht mehr vertretbaren Abgabenhöhe führt (vgl.
BGr, 1. Juni 2005,1P.645/2004, E. 3.5, www.bger.ch).
4.1.2
Die Kanalisationsanschlussgebühr ist die einmalige
Gegenleistung des Grundeigentümers dafür, dass er das Recht erhält, die
Kanalisation für die Ableitung des Abwassers zu benutzen. Die Anschlussgebühr
ist geschuldet, wenn der Anschluss an die Kanalisation erfolgt und deren
Benutzung möglich ist. Der Nachweis der tatsächlichen Benutzung des Anschlusses
durch den Grundeigentümer ist nicht erforderlich (BGE 106 Ia 341 E. 3b). Als
Anknüpfungspunkt für die Gebührenpflicht hat demnach der tatsächliche Anschluss
an die Kanalisation zu gelten. Ob einem Grundeigentümer mit dem Kanalisationsanschluss
das Nutzungsrecht bezogen auf das einzelne Gebäude oder bezogen auf das ganze
Grundstück eingeräumt wird, hängt hingegen von der konkreten Gebührenordnung
ab. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aus dem
Äquivalenzprinzip nicht abgeleitet werden, dass sich Anschlussgebühren nicht an
der möglichen Grundstücksausnutzung orientieren dürften. Zwar trifft es zu,
dass nur Anschlussbeiträge (Vorzugslasten) auch ohne konkreten Anschluss
aufgrund der blossen Anschlussmöglichkeit erhoben werden, während
Anschlussgebühren regelmässig einen tatsächlichen Anschluss voraussetzen
(Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5.
A., Zürich 2006, Rz. 2650, mit Hinweisen). Jedoch darf bei der einen wie
der anderen Kausalabgabe auf das Mass des Vorteils abgestellt werden, der dem
Grundeigentümer aus der Abwasserentsorgung erwächst (BGr, 9. Februar 2006,
2P.262/2005, E. 3.1, www.bger.ch). Nichts anderes lässt sich aus dem vom
Beschwerdeführer angerufenen Entscheid des Bundesgerichtes vom 15. März 2006
ableiten, wo das städtische Reglement gerade nicht auf den Grundstücks- sondern
den Gebäudeanschluss abstellte (BGr, 15. März 2006,2P.205/2005, E. 3.1,
www.bger.ch). Den Gemeinden wird weder vom Bund noch vom Kanton Zürich vorgeschrieben,
nach welcher Bezugsgrösse die kostendeckenden Gebühren für die Siedlungsentwässerung
zu bemessen sind. § 45 EGGSchG verlangt auch nicht etwa, dass die Anschlussgebühr
von der tatsächlichen Nutzung des erfolgten Anschlusses abhängen müsse. Es ist
daher zulässig, dass sich eine Gebührenordnung wie im vorliegenden Fall am gesamten
Abwasserpotenzial eines Grundstückes und nicht nur am Potential eines einzelnen
angeschlossenen Gebäudes orientiert. Mit dem Abstellen auf die gewichtete
Grundstücksfläche bezieht sich die GebVO auf eine in der Praxis durchaus
anerkannte Grösse (vgl. Peter Karlen, Die Erhebung von
Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999 S. 557 ff.), die auch
vom Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) als Modell
favorisiert wird (vgl. Richtlinie über die Finanzierung der Abwasserentsorgung
auf Gemeinde- und Verbandsebene, 1994, S. 27 sowie die zugehörigen
Erläuterungen, S. 44 ff.).
4.1.3
Der Beschwerdeführer stellt die strittige Kanalisationsanschlussgebühr
daher zu Unrecht dem Anschluss seines Gebäudes an die Kanalisation gegenüber
und will deren Höhe in Beziehung zur Anschlusskapazität dieses Gebäudes setzen.
Wird hingegen der Bezug richtigerweise zum Abwasserpotential des Grundstücks
hergestellt, so steht die strittige Anschlussgebühr nicht in einem
offensichtlichen Missverhältnis zum Wert des Kanalisationsanschlusses. Der
Beschwerdeführer bringt zwar zu Recht vor, sein Grundstück könne nach den
bevorstehenden baulichen Massnahmen gar nicht mehr sinnvoll weiter überbaut werden.
Diese Folge ergibt sich allerdings nicht aus den objektiven Gegebenheiten des
Grundstückes, das sich etwa für eine volle Ausnützung nicht eignen würde,
sondern allein aus den subjektiven Vorstellungen des Beschwerdeführers, wie sie
im Bauvorhaben zum Ausdruck kommen. Das ändert jedoch nichts daran, dass er mit
dem Kanalisationsanschluss seines Grundstückes das Recht erhält, eine die
Ausnützungsziffer voll konsumierende Wohnbaute mit knapp 600 m2
Bruttogeschossfläche an die öffentliche Siedlungsentwässerung anzuschliessen.
Es steht ihm zwar frei, seinen Grundstücksanschluss nicht diesem tatsächlichen
Wert entsprechend zu beanspruchen, jedoch muss er als Preis für diese Unternutzung
auch die geringere Rendite auf dem betreffenden Infrastrukturkostenanteil hinnehmen.
Die von der Beschwerdegegnerin gewählte Lösung soll die Grundeigentümer
letztlich dazu anregen, bestehende Ausnützungsreserven innerhalb der Bauzonen
auch tatsächlich baulich zu nutzen und damit die notwendige Investition der
Allgemeinheit amortisieren zu helfen. Dass damit gleichzeitig auch der
Überbauungsdruck an den Siedlungsrändern und demzufolge der Einzonungsdruck
abgeschwächt wird, liegt im Interesse eines haushälterischen Umgangs mit dem
Boden (vgl. Art. 1 Abs. 1 RPG).
4.2
Der
Beschwerdeführer erachtet es auch als Verletzung des Verursacherprinzips, wenn
auf die gewichtete Grundstücksfläche anstatt auf den Gebäudeversicherungswert
abgestellt werde. Dieses in Art. 3a und Art. 60a GSchG statuierte Prinzip
(vgl. auch Art. 74 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Kosten
der Abwasserentsorgung ihren Verursachern angelastet werden. Es entfaltet seine
Wirkung naturgemäss vor allem bei den periodischen Benützungsgebühren, deren
Bemessung einen Bezug zur produzierten Abwassermenge haben muss (vgl. URP 2004
S. 197, E. 3.1; ZBl 105/2004 S. 270, E. 3.6). Im Grundsatz erfasst das
Verursacherprinzip aber auch die einmaligen Anschlussgebühren, die den
(künftigen) Verursachern von Abwasser auferlegt werden. Allerdings schliesst
Art. 60a GSchG keineswegs aus, dass für die Bemessung dieser einmaligen Abgaben
nebst dem Verursacherprinzip noch andere kausalabgaberechtliche Grundsätze
berücksichtigt werden, sondern lässt den Kantonen einen breiten
Spielraum in der Umsetzung (vgl. BGr, 16. April 2007,2P.232/2006, E.
3.2
und 3.3, mit Hinweisen, www.bger.ch; Botschaft in BBl
1996.
IV S. 1223 und 1229 f.; BGE 128 I 46 E. 1b/cc, S. 50 f.).
Die Bemessung der Anschlussgebühren nach
gewichteter Grundstücksfläche steht Art. 60a GschG nicht entgegen. Im Gegenteil
bietet dieses System gerade mit Blick auf das Verursacherprinzip den Vorteil,
dass nicht auf das tatsächliche Ausmass der Nutzung im Moment des Anschlusses
abgestellt wird, sondern auf jene Parameter, welche im Zeitpunkt der Planung
und des Baus der Anlagen deren Dimensionierung bestimmt haben (vgl. auch BGr,
16.
April 2007,2P.232/2006). Insofern werden mit dieser Bezugsgrösse die
Zustandsverursacher in die Pflicht genommen (zum Begriff vgl. Hansjörg
Seiler, in: Kommentar USG, Zürich 2001, Art. 2 N. 68, mit
Hinweisen). Demgegenüber stellt der Gebäudeversicherungswert, den der Beschwerdeführer
als massgebend erachtet, gerade im Lichte des Verursacherprinzips eine eher
sachfremde Bezugsgrösse für die Bemessung einmaliger Anschlussgebühren dar. Die
Beschwerdegegnerin bringt daher zu Recht vor, Unternutzungen zu begünstigen sei
nicht Ausdruck einer besonders feinen, sondern nur einer gerade noch
vertretbaren pauschalierten Gebührenbemessung.
4.3
Der Beschwerdeführer
beanstandet schliesslich die konkrete Ausgestaltung von Art. 12 Abs. 6 und 7
GebVO. Die Bestimmung belaste Eigentümer unternutzter Grundstücke bei einem
geringfügigen Umbau für die gesamte noch nicht ausgenützte Grundstücksfläche,
während Grundstücke, die mindestens zur Hälfte überbaut seien, ohne zusätzliche
Gebühren vollständig neu überbaut werden könnten, selbst wenn noch gar nie
Anschlussgebühren bezahlt worden seien. Damit werde das Gebot der
rechtsgleichen Behandlung verletzt.
Ein Erlass ist willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn er
sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und
zwecklos ist, und verletzt das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV,
wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in
den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen
unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Im Rahmen dieser
Grundsätze bleibt dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit
(BGE 131 I 1 Erw. 4.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Rz. 497, mit
Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin legte in ihrer Rekursvernehmlassung
überzeugend dar, dass die beanstandete Einführungsregelung geboten war, um den
Systemwechsel von der altrechtlichen Gebührenordnung mit der Bezugsgrösse
Gebäudeversicherungswert zur vorliegend strittigen zu ermöglichen. Daran ändert
nichts, dass die Baudirektion in ihrer Musterverordnung über die Gebühren für
Siedlungsentwässerungsanlagen in Art. 13 vorsieht, auf die nach der
zonengewichteten Grundstücksfläche bemessene Anschlussgebühr bei ganz oder
teilweise überbauten und angeschlossenen Grundstücken zu verzichten. Diese
Lösung würde im vorliegenden Fall jedoch zu einer einseitigen Belastung der
überhaupt noch nicht angeschlossenen Grundstücke führen, da die Gemeinde
weitgehend überbaut ist und die Nutzungsreserven zu einem grossen Teil auf
unternutzen Grundstücken liegen. Insofern ist es nachvollziehbar, dass gerade
aus Gründen der Rechtsgleichheit eine Lösung gesucht wurde, welche bei
entsprechenden Baumassnahmen auch eine Nachbelastung bisher wenig ausgenützter
Grundstücke ermöglicht. Die Beschwerdegegnerin verweist zutreffend darauf, dass
nach Art. 11 GebVO keine Anschlussgebühr ausgelöst werde, wenn der Eigentümer
eines unternutzten Grundstücks keine zusätzliche Überbauung realisiere bzw.
bloss den bestehenden Kanalisationsanschluss saniere. Bei einer zusätzlichen
Überbauung hingegen garantiert die in Art. 12 Abs. 7 vorgesehene
Berechnungsweise, dass für den bereits überbauten Grundstücksteil nicht erneut
eine Anschlussgebühr erhoben wird. Damit wird die Rückwirkung der neuen
Gebührenordnung auf bereits erfolgte Anschlüsse in gebührender Weise verhindert.
Im konkreten Fall geht es um ein Grundstück, welches nur
rund 27 % der möglichen Ausnützung konsumiert. Dieser Sachverhalt liegt
wesentlich näher bei einem noch gar nicht angeschlossenen Grundstück als bei
einem bereits mit der vollen Ausnützung Angeschlossenen. Aufgrund dieser
Verhältnisse erscheint es sachgerecht, die Gebühr für den vorgesehenen neuen
Kanalisationsanschluss des Anbaus gleich wie für einen erstmaligen Anschluss
eines noch nicht überbauten Grundstücks zu bemessen. Eine rechtsungleiche Behandlung
lässt sich darin nicht erkennen.
5.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht
ihm damit von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Aber auch die
Beschwerdegegnerin kann keine solche beanspruchen, da die Prozessführung der
vorliegenden Art zu deren üblichen amtlichen Aufgaben gehört (vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19).
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es werden
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an …