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Entscheid

VB.2007.00052

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00052

31. Mai 2007Deutsch15 min

(URT.2007.10007)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 10. März 2006 erteilte das Bauamt Erlenbach A die

gewässerschutzrechtliche Bewilligung zur Ausführung eines Kanalisationsprojektes

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in Erlenbach. Gestützt auf Art. 12 der

kommunalen Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen vom

17. August 2004 (Gebührenverordnung, GebVO) wurde eine Abwasseranschlussgebühr

von Fr. 39'177.- zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer festgesetzt.

Erwägungen

II.

Gegen die Gebührenauflage erhob A Rekurs beim Bezirksrat

Meilen mit dem Antrag, es sei die Verfassungswidrigkeit von Art. 12 GebVO

festzustellen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Der Bezirksrat wies

das Rechtsmittel am 21. November 2006 ab, auferlegte die Verfahrenskosten dem

Rekurrenten und sprach keine Parteientschädigung zu.

III.

Am 2. Februar 2007 gelangte A mit einer Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Beschluss sei unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben.

Der Bezirksrat Meilen übermittelte die Akten am 21.

Februar 2007, ohne sich zur Beschwerde zu äussern. Die Gemeinde Erlenbach

beantwortete die Beschwerde am 11. April 2007 mit dem Antrag, die Beschwerde

sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers

abzuweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 60a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991

(GSchG) sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt,

Sanierung und Ersatz der öffentlichen Abwasseranlagen mit Gebühren oder anderen

Abgaben den Verursachern überbunden werden. Nach § 45 des kantonalen

Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (LS 711.1;

EGGSchG) erheben die Gemeinden für die Benützung der öffentlichen Abwasser- und

Abfallbeseitigungsanlagen kostendeckende Gebühren. Die Gebühren decken die nach

Abzug allfälliger Bundes- und Staatsbeiträge verbleibenden Kosten für Bau,

Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der Anlagen sowie die übrigen

Kosten der Abwasserbeseitigung.

2.2

Gestützt

auf diese Bestimmung erliess die Gemeinde Erlenbach am 7. Dezember 1992 die

Verordnung über die Beiträge und Gebühren an Abwasseranlagen (GebVO 1992), welche

bis Ende September 2004 in Kraft stand. Nach Art. 1 GebVO 1992 erhob die Gemeinde

neben den Mehrwertsbeiträgen Anschluss-, Klär- und Verwaltungsgebühren. Die Anschlussgebühr

für Wohnhäuser betrug 1.5 % der vollen Gebäudeversi­cherungs­summe der

angeschlossenen Bauten (Art. 3 GebVO 1992). Die Klärgebühr wurde als Summe

zweier Komponenten erhoben, als Grundgebühr pro angeschlossenes Gebäude und als

Mengengebühr aufgrund des Frischwasserverbrauchs (Art. 14 GebVO 1992).

Da die Gemeinde feststellen musste, dass das bisherige

Abwassergebührenmodell lang­fristig nicht mehr alle Kosten der Abwasseranlagen decken

konnte, stellte sie am 8. Dezember 2003 in Art. 11 g der Gemeindeordnung

verschiedene Gebührengrundsätze für die Siedlungsentwässerung auf. Gestützt

darauf erliess der Gemeinderat am 17. August 2004 die neue Verordnung über die

Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen und setzte die Ansätze für die

Benützungs- und die Anschlussgebühr fest (Tarif).

Nach Art. 3 GebVO sollen sämtliche Kosten der öffentlichen

Siedlungsentwässerungsanlagen mit den Anschluss-, den Benutzungs- und den

Verwaltungsgebühren gedeckt werden (Abs. 1). Die Anschlussgebühr dient zur

Mitfinanzierung der Erstellungskosten der Anlagen (Abs. 4). Die

Benutzungsgebühr hat, unter Berücksichtigung der Anschlussgebühr und allenfalls

eingehender Beiträge von Dritten (wie Staats-, Mehrwerts- und Erschliessungsbeiträge

usw.) sämtliche übrigen Aufwendungen zu decken (Abs. 5). Die Benutzungsgebühr

setzt sich aus einer Grundgebühr, welche sich gestützt auf die zonengewichtete

Grundstücksfläche berechnet, und einem nach Wasserverbrauch bemessenen

Mengenpreis zusammen (Art. 5 und 6 GebVO). Für den Anschluss von Liegenschaften

an die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen haben die Grundeigentümer

nach Art. 11 GebVO eine einmalige Anschlussgebühr zu entrichten, auch wenn der

Anschluss unter Mitbenützung privater Leistungen erfolgt. Gemäss Art. 12 GebVO

bemisst sich die Anschlussgebühr innerhalb der Bauzone nach der zonengewichteten

Grundstücksfläche multipliziert mit dem Gebührenansatz (Abs. 1). Die Gewichtung

erfolgt mit den auch für die Benutzungsgebühren massgebenden Gewichten/Faktoren

gemäss Art. 6 (Abs. 2). Die Anschlussgebühr beträgt Fr. 27.- pro Quadratmeter

Grundstücksfläche für das Gewicht 1 (Abs. 3). Alle vor Inkrafttreten

dieser Gebührenverordnung vorgenommenen Anschlüsse an die Siedlungsentwässerungsanlagen,

die ohne Leistung einer Anschlussgebühr erfolgten, entbinden den

Grundeigentümer nicht von der Gebührenpflicht (Abs. 5). Für die im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieser Verordnung überbauten Grundstücke (≥ 50 % der

Nutzungsziffer konsumiert), die bereits an die öffentlichen

Siedlungsentwässerungsanlagen angeschlossen sind, entfällt die Anschlussgebühr

(Abs. 6). Bei teilweise überbauten Grundstücken mit starker Unternutzung (<

50.

% der Nutzungsziffer konsumiert) wird bei der Berechnung der

zonengewichteten Grundstücksfläche die bereits voll überbaute Fläche in Abzug

gebracht (Abs. 7).

3.

Das Grundstück des Beschwerdeführers umfasst 1'981 m² und

liegt in der W2-Zone mit einer Ausnützungsziffer von 30 %. Es wurde in den

30-er Jahren mit einem Einfamilien­haus überstellt, welches mit einer

anrechenbaren Bruttogeschossfläche von 158.91 m² lediglich rund 27 % der

insgesamt auf dem Grundstück möglichen Ausnützung konsumiert. Der Beschwerdeführer

plant den Umbau dieses Einfamilienhauses und möchte dabei auch eine

Doppelgarage mit überdecktem Vorplatz anbauen und eine Zufahrt erstellen. Auf­grund

einer Kanaluntersuchung stellte sich heraus, dass beim Hausumbau die hausinterne

Schmutzwasserkanalisation ersetzt werden muss, an die nun auch der Garagenanbau

angeschlossen werden soll. Das auf den Anbau und die Zufahrt fallende

Meteorwasser soll hingegen direkt zur Versickerung gebracht werden.

Ausgehend von einem Grundstück mit starker Unternutzung im

Sinne von Art. 12 Abs. 7 GebVO ermittelte die Gemeinde eine für die

Anschlussgebühr massgebende Grundstücksfläche von 1'451 m², welche sie

entsprechend der W2-Zone mit dem Faktor 1 gewichtete und mit Fr. 27.- multiplizierte.

Daraus resultierte die vorliegend strittige Gebühr.

4.

Der Beschwerdeführer anerkennt die Berechnung der

Beschwerdegegnerin als verordnungskonform und stellt auch nicht in Frage, dass

die kommunale Regelung auf einer genügenden kantonalen Gesetzesgrundlage

beruht. Er bezweifelt jedoch in verschiedener Hinsicht die

Verfassungsmässigkeit der Gebührenverordnung im konkreten Anwendungsfall.

4.1

In erster

Linie macht er geltend, mit der Anwendung der GebVO auf seinen Fall werde das

Äquivalenzprinzip verletzt. Für die Erhebung der Kanalisationsanschlussgebühr

sei auf die Baute abzustellen, die konkret angeschlossen werde. Im Gegensatz zu

den hier nicht zur Diskussion stehenden Anschlussbeiträgen dürfe für die

Anschlussgebühren nicht auf die maximal mögliche Beanspruchung der Kanalisation

abgestellt werden.

4.1.1

Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und

das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben. Es bestimmt, dass eine

Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der

Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss

(BGE 132 II 371 E. 2.1, 132 II 47 E. 4.1, 130 III 225 E. 2.3, je

mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Der Wert der Leistung bestimmt sich nach

dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem

Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand

des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit

und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Eine

Gebühr muss nicht in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand bzw. dem

individuellen Nutzen entsprechen, den die staatliche Leistung dem Pflichtigen

bringt. Demzufolge kann eine entsprechende Abgabenorm im Anwendungsfall nicht ohne

weiteres unter Berufung auf das Äquivalenzprinzip beiseite geschoben werden. So

sind zum Beispiel gesetzeskonform berechnete Abwasser- oder

Kanalisationsgebühren auch dann zulässig, wenn sie im Einzelfall ungewöhnlich

hoch sind. Immerhin ist eine gesetzeskonforme Gebühr aus Gründen der

Verhältnismässigkeit bzw. Äquivalenz dann zu reduzieren, wenn die Anwendung der

gesetzlichen Regelung zu einer nicht mehr vertretbaren Abgabenhöhe führt (vgl.

BGr, 1. Juni 2005,1P.645/2004, E. 3.5, www.bger.ch).

4.1.2

Die Kanalisationsanschlussgebühr ist die einmalige

Gegenleistung des Grundeigentümers dafür, dass er das Recht erhält, die

Kanalisation für die Ableitung des Abwassers zu benutzen. Die Anschlussgebühr

ist geschuldet, wenn der Anschluss an die Kanalisation erfolgt und deren

Benutzung möglich ist. Der Nachweis der tatsächlichen Benutzung des Anschlusses

durch den Grundeigentümer ist nicht erforderlich (BGE 106 Ia 341 E. 3b). Als

Anknüpfungspunkt für die Gebührenpflicht hat demnach der tatsächliche Anschluss

an die Kanalisation zu gelten. Ob einem Grundeigentümer mit dem Kanalisationsanschluss

das Nutzungsrecht bezogen auf das einzelne Gebäude oder bezogen auf das ganze

Grundstück eingeräumt wird, hängt hingegen von der konkreten Gebührenordnung

ab. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aus dem

Äquivalenzprinzip nicht abgeleitet werden, dass sich Anschlussgebühren nicht an

der möglichen Grundstücksausnutzung orientieren dürften. Zwar trifft es zu,

dass nur Anschlussbeiträge (Vorzugslasten) auch ohne konkreten Anschluss

aufgrund der blossen Anschlussmöglichkeit erhoben werden, während

Anschlussgebühren regelmässig einen tatsächlichen Anschluss voraussetzen

(Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5.

A., Zürich 2006, Rz. 2650, mit Hinweisen). Jedoch darf bei der einen wie

der anderen Kausalabgabe auf das Mass des Vorteils abgestellt werden, der dem

Grundeigentümer aus der Abwasserentsorgung erwächst (BGr, 9. Februar 2006,

2P.262/2005, E. 3.1, www.bger.ch). Nichts anderes lässt sich aus dem vom

Beschwerdeführer angerufenen Entscheid des Bundesgerichtes vom 15. März 2006

ableiten, wo das städtische Reglement gerade nicht auf den Grundstücks- sondern

den Gebäudeanschluss abstellte (BGr, 15. März 2006,2P.205/2005, E. 3.1,

www.bger.ch). Den Gemeinden wird weder vom Bund noch vom Kanton Zürich vorgeschrieben,

nach welcher Bezugsgrösse die kostendeckenden Gebühren für die Siedlungs­entwässerung

zu bemessen sind. § 45 EGGSchG verlangt auch nicht etwa, dass die Anschlussgebühr

von der tatsächlichen Nutzung des erfolgten Anschlusses abhängen müsse. Es ist

daher zulässig, dass sich eine Gebührenordnung wie im vorliegenden Fall am gesamten

Abwasserpotenzial eines Grundstückes und nicht nur am Potential eines einzelnen

angeschlossenen Gebäudes orientiert. Mit dem Abstellen auf die gewichtete

Grundstücksfläche bezieht sich die GebVO auf eine in der Praxis durchaus

anerkannte Grösse (vgl. Peter Karlen, Die Erhebung von

Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999 S. 557 ff.), die auch

vom Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) als Modell

favorisiert wird (vgl. Richtlinie über die Finanzierung der Abwasserentsorgung

auf Gemeinde- und Verbandsebene, 1994, S. 27 sowie die zugehörigen

Erläuterungen, S. 44 ff.).

4.1.3

Der Beschwerdeführer stellt die strittige Kanalisationsanschlussgebühr

daher zu Unrecht dem Anschluss seines Gebäudes an die Kanalisation gegenüber

und will deren Höhe in Beziehung zur Anschlusskapazität dieses Gebäudes setzen.

Wird hingegen der Bezug richtigerweise zum Abwasserpotential des Grundstücks

hergestellt, so steht die strittige Anschlussgebühr nicht in einem

offensichtlichen Missverhältnis zum Wert des Kanalisationsanschlusses. Der

Beschwerdeführer bringt zwar zu Recht vor, sein Grundstück könne nach den

bevorstehenden baulichen Massnahmen gar nicht mehr sinnvoll weiter überbaut werden.

Diese Folge ergibt sich allerdings nicht aus den objektiven Gegebenheiten des

Grundstückes, das sich etwa für eine volle Ausnützung nicht eignen würde,

sondern allein aus den subjektiven Vorstellungen des Beschwerdeführers, wie sie

im Bauvorhaben zum Ausdruck kommen. Das ändert jedoch nichts daran, dass er mit

dem Kanalisationsanschluss seines Grundstückes das Recht erhält, eine die

Ausnützungsziffer voll konsumierende Wohnbaute mit knapp 600 m2

Brutto­geschoss­fläche an die öffentliche Siedlungsentwässerung anzuschliessen.

Es steht ihm zwar frei, seinen Grundstücksanschluss nicht diesem tatsächlichen

Wert entsprechend zu beanspruchen, jedoch muss er als Preis für diese Unternutzung

auch die geringere Rendite auf dem betreffenden Infrastrukturkostenanteil hinnehmen.

Die von der Beschwerdegegnerin gewählte Lösung soll die Grundeigentümer

letztlich dazu anregen, bestehende Ausnützungsreserven innerhalb der Bauzonen

auch tatsächlich baulich zu nutzen und damit die notwendige Investition der

Allgemeinheit amortisieren zu helfen. Dass damit gleichzeitig auch der

Überbauungsdruck an den Siedlungsrändern und demzufolge der Einzonungsdruck

abgeschwächt wird, liegt im Interesse eines haushälterischen Umgangs mit dem

Boden (vgl. Art. 1 Abs. 1 RPG).

4.2

Der

Beschwerdeführer erachtet es auch als Verletzung des Verursacherprinzips, wenn

auf die gewichtete Grundstücksfläche anstatt auf den Gebäudeversicherungswert

abgestellt werde. Dieses in Art. 3a und Art. 60a GSchG statuierte Prinzip

(vgl. auch Art. 74 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Kosten

der Abwasserentsorgung ihren Verursachern angelastet werden. Es entfaltet seine

Wirkung naturgemäss vor allem bei den periodischen Benützungsgebühren, deren

Bemessung einen Bezug zur produzierten Abwassermenge haben muss (vgl. URP 2004

S. 197, E. 3.1; ZBl 105/2004 S. 270, E. 3.6). Im Grundsatz erfasst das

Verursacherprinzip aber auch die einmaligen Anschlussgebühren, die den

(künftigen) Verursachern von Abwasser auferlegt werden. Allerdings schliesst

Art. 60a GSchG keineswegs aus, dass für die Bemessung dieser einmaligen Abgaben

nebst dem Verursacherprinzip noch andere kausalabgaberechtliche Grundsätze

berücksichtigt werden, sondern lässt den Kantonen einen breiten

Spielraum in der Umsetzung (vgl. BGr, 16. April 2007,2P.232/2006, E.

3.2

und 3.3, mit Hinweisen, www.bger.ch; Botschaft in BBl

1996.

IV S. 1223 und 1229 f.; BGE 128 I 46 E. 1b/cc, S. 50 f.).

Die Bemessung der Anschlussgebühren nach

gewichteter Grundstücksfläche steht Art. 60a GschG nicht entgegen. Im Gegenteil

bietet dieses System gerade mit Blick auf das Verursacherprinzip den Vorteil,

dass nicht auf das tatsächliche Ausmass der Nutzung im Moment des Anschlusses

abgestellt wird, sondern auf jene Parameter, welche im Zeitpunkt der Planung

und des Baus der Anlagen deren Dimensionierung bestimmt haben (vgl. auch BGr,

16.

April 2007,2P.232/2006). Insofern werden mit dieser Bezugsgrösse die

Zustandsverursacher in die Pflicht genommen (zum Begriff vgl. Hansjörg

Seiler, in: Kommentar USG, Zürich 2001, Art. 2 N. 68, mit

Hinweisen). Demgegenüber stellt der Gebäudeversicherungswert, den der Beschwerdeführer

als massgebend erachtet, gerade im Lichte des Verursacherprinzips eine eher

sachfremde Bezugsgrösse für die Bemessung einmaliger Anschlussgebühren dar. Die

Beschwerdegegnerin bringt daher zu Recht vor, Unternutzungen zu begünstigen sei

nicht Ausdruck einer besonders feinen, sondern nur einer gerade noch

vertretbaren pauschalierten Gebührenbemessung.

4.3

Der Beschwerdeführer

beanstandet schliesslich die konkrete Ausgestaltung von Art. 12 Abs. 6 und 7

GebVO. Die Bestimmung belaste Eigentümer unternutzter Grundstücke bei einem

geringfügigen Umbau für die gesamte noch nicht ausgenützte Grund­stücks­fläche,

während Grundstücke, die mindestens zur Hälfte überbaut seien, ohne zusätzliche

Gebühren vollständig neu überbaut werden könnten, selbst wenn noch gar nie

Anschlussgebühren bezahlt worden seien. Damit werde das Gebot der

rechtsgleichen Behandlung verletzt.

Ein Erlass ist willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn er

sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und

zwecklos ist, und verletzt das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV,

wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in

den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen

unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Im Rahmen dieser

Grundsätze bleibt dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit

(BGE 131 I 1 Erw. 4.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Rz. 497, mit

Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin legte in ihrer Rekursvernehmlassung

überzeugend dar, dass die beanstandete Einführungsregelung geboten war, um den

Systemwechsel von der altrechtlichen Gebührenordnung mit der Bezugsgrösse

Gebäudeversicherungswert zur vorliegend strittigen zu ermöglichen. Daran ändert

nichts, dass die Baudirektion in ihrer Musterverordnung über die Gebühren für

Siedlungsentwässerungsanlagen in Art. 13 vorsieht, auf die nach der

zonengewichteten Grundstücksfläche bemessene Anschlussgebühr bei ganz oder

teilweise überbauten und angeschlossenen Grundstücken zu verzichten. Diese

Lösung würde im vorliegenden Fall jedoch zu einer einseitigen Belastung der

überhaupt noch nicht angeschlossenen Grundstücke führen, da die Gemeinde

weitgehend überbaut ist und die Nutzungsreserven zu einem grossen Teil auf

unternutzen Grundstücken liegen. Insofern ist es nachvollziehbar, dass gerade

aus Gründen der Rechtsgleichheit eine Lösung gesucht wurde, welche bei

entsprechenden Baumassnahmen auch eine Nachbelastung bisher wenig ausgenützter

Grundstücke ermöglicht. Die Beschwerdegegnerin verweist zutreffend darauf, dass

nach Art. 11 GebVO keine Anschlussgebühr ausgelöst werde, wenn der Eigentümer

eines unternutzten Grundstücks keine zusätzliche Überbauung realisiere bzw.

bloss den bestehenden Kanalisations­anschluss saniere. Bei einer zusätzlichen

Überbauung hingegen garantiert die in Art. 12 Abs. 7 vorgesehene

Berechnungsweise, dass für den bereits überbauten Grundstücksteil nicht erneut

eine Anschlussgebühr erhoben wird. Damit wird die Rückwirkung der neuen

Gebührenordnung auf bereits erfolgte Anschlüsse in gebührender Weise verhindert.

Im konkreten Fall geht es um ein Grundstück, welches nur

rund 27 % der möglichen Ausnützung konsumiert. Dieser Sachverhalt liegt

wesentlich näher bei einem noch gar nicht angeschlossenen Grundstück als bei

einem bereits mit der vollen Ausnützung Angeschlossenen. Aufgrund dieser

Verhältnisse erscheint es sachgerecht, die Gebühr für den vorgesehenen neuen

Kanalisations­anschluss des Anbaus gleich wie für einen erstmaligen Anschluss

eines noch nicht überbauten Grundstücks zu bemessen. Eine rechtsungleiche Behandlung

lässt sich darin nicht erkennen.

5.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht

ihm damit von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Aber auch die

Beschwerdegegnerin kann keine solche beanspruchen, da die Prozessführung der

vorliegenden Art zu deren üblichen amtlichen Aufgaben gehört (vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19).

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an …