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Entscheid

VB.2007.00057

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00057

21. März 2007Deutsch16 min

(URT.2007.9847)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der aus

der Türkei stammende A lebt seit 1988 hierzulande, wo er 1990 eine Schweizerin

heiratete und 1995 das Bürgerrecht bekam. 1993 hatte F, die erste Gattin von A,

den Sohn B geboren, welchen er als sein Kind anerkannte. B verblieb jedoch bei

der Mutter in der Türkei, zunächst auch noch nach der Übertragung des Sorgerechts

an den Vater durch ein türkisches Gericht im November 2001. Anfangs 2002 ersuchte

A, mittlerweile in vierter Ehe, um Einreisebewilligung für B. Die Direktion für

Soziales und Sicherheit (heute: Sicherheitsdirektion) des Kantons Zürich (Migrationsamt)

lehnte das mit Verfügung vom 12. April 2002 ab (zum Ganzen und ebenso dem

folgenden Absatz VGr, 22. Juni 2005, VB.2005.00070, Ziff. I.A,

www.vgrzh.ch).

Am 11. Dezember 2002 beschloss der Regierungsrat, den

Rekurs gegen diese Verfügung abzuweisen.

B. A stellte

im Juli 2004 für B, der sich mit einem Besuchervisum bereits in der Schweiz

aufhielt, ein neues Gesuch um Aufenthaltsbewilligung. Am 2. September 2004

verfügte das kantonale Migrationsamt, darauf nicht einzutreten, weil sich die Umstände

seit dem Rekursentscheid des Regierungsrats nicht wesentlich verändert hätten; B

wurde zum Verlassen der Schweiz verpflichtet.

A und B liessen rekurrieren mit dem Antrag, die Verfügung

des Migrationsamts aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen

Entscheidung an die erste Instanz zurückzuweisen. In der Erwägung, die Sachlage

habe seit der ersten Beurteilung keine wesentliche Veränderung erfahren,

weshalb das Migrationsamt auf das (Wieder­erwägungs-)Gesuch füglich nicht eingetreten

sei, wies der Regierungsrat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 8. Dezember

2004 ab. – Die Beschwerde von A und B hiergegen scheiterte am Entscheid des

Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2005 (teilweise auch in RB 2005 Nr.2). –

A und B zogen die Sache mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde weiter, welche das

Bundesgericht mit Urteil vom 9. Mai 2006 ebenfalls abwies (BGr, 9. Mai 2006,

2A.476/2005, www.bger.ch).

Unter dem 29. Mai 2006 setzte die Sicherheitsdirektion

für B Frist bis Ende Juli 2006, um sich aus der Schweiz zu entfernen.

C. Mit

Eingabe vom 11. Juli 2006 liess A beim kantonalen Migrationsamt um

"Wiedererwägung" ersuchen und beantragen, in Aufhebung von dessen

Verfügung vom 2. September 2004 den Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung für B materiell zu prüfen sowie diesem eine solche zum

Verbleib beim Vater zu erteilen. Die Sicherheitsdirektion leitete das Gesuch an

die Staatskanzlei weiter.

Erwägungen

II.

Mit Beschluss vom 20. Dezember 2006 trat der

Regierungsrat betreffend seine Entscheide vom 11. Dezember 2002 sowie 8.

Dezember 2004 auf "das Revisions- bzw. Wieder­erwägungsgesuch von A […] in

Sachen Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) für B" nicht ein und

beauftragte die Sicherheitsdirektion, B eine neue Ausreisefrist anzusetzen; im

Dispositiv

Dispositiv erfolgte keine Rechtsmittel­belehrung, wohl aber in den Erwägungen

eine bedingte für eine Beschwerde vor Verwaltungsgericht. Der Beschluss wurde

der Vertretung von A am 9. Januar 2007 zugestellt.

III.

A und B liessen beim Verwaltungsgericht am 8. Februar

2007 Beschwerde führen mit den Anträgen, (1) den Beschluss vom 20. Dezember

2006 auf­zuheben, (2) die Sicherheitsdirektion anzuweisen, auf das

Wiedererwägungsgesuch vom 11. Juli 2006 einzutreten und die Frage der

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für B materiell zu prüfen, (3) im

Sinn einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung von B

auszusetzen, (4) unter Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

und das vorangehende beim Regierungsrat zu ihren Gunsten.

Zum Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme

äusserten sich die weiteren Beteiligten binnen eingeräumter Frist nicht.

Die Staatskanzlei liess sich im Auftrag des

Regierungsrats am 7. März 2007 mit dem Schluss vernehmen, es sei auf das

Rechtsmittel nicht einzutreten, eventuell dieses abzuweisen. Demgegenüber

verzichtete die Sicherheitsdirektion stillschweigend darauf, die Beschwerde zu

beantworten.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Regierungsrat hat als Vorinstanz gewirkt. Schon darum ist

die Beschwerde kraft § 38 des Verwaltungsrechtpflegegesetzes vom 24. Mai

1959 (VRG, LS 175.2) gerichtsintern in Dreierbesetzung zu erledigen.

2.

Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das

Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen. Dabei kommt

es auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, wo eine Beschwerde anhängig

gemacht wird (RB 2004 Nr. 8). Das ist hier im laufenden Jahr geschehen.

Die restlichen Eintretensvoraussetzungen sind gegenwärtig

übrigens ohne Weiteres erfüllt. Doch gilt es, zum Streitgegenstand vorab eine

Bemerkung an­zubringen:

Wie schon im Juli 2004 ersuchte der Beschwerdeführer 1 für

seinen Sohn zwei Jahre später zunächst nur um eine Aufenthaltsbewilligung, und

wie im damaligen Rechtsmittelzug erstreben die Beschwerdeführer jetzt ebenso

die Niederlassungsbewilligung. Insofern wäre eigentlich wegen unstatthafter

Ausdehnung des Streitgegenstands auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (RB

2002 Nr. 33; VGr, 30. Juli 2003, VB.2003.00104, E. 1c, mit Zitaten, www.vgrzh.ch).

Das spielt vorliegend aber so wenig wie seinerzeit eine Rolle, weil es zu

keiner Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Erteilung welcher

Anwesenheitsbewilligung auch immer kommen wird.

2.1 Bisher

galt im Bereich der ausländerrechtlichen Zuständigkeit Folgendes: § 43

Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 VRG gestattete die Beschwerde beim

Verwaltungsgericht auf dem vorliegenden Gebiet der Fremdenpolizei nur, soweit anschliessend

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich war (OS 54 S.

268 ff., 274 f. und 290; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N.

4, 33 und 49 f.). Das traf zu für Entscheide über Aufenthalts- und

Niederlassungsbewilligungen, welche Ausländer bundesrechtlich oder

staatsvertraglich unter gewissen Bedingungen beanspruchen konnten (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG, AS 1969

S. 767 ff., 770 f. – 1992 S. 288 – 1996 S. 1498 ff., 1504], e contrario;

BGE 131 II 339 E. 1).

Auf eidgenössischer Ebene das Gleiche ergibt sich aus dem

Anfang 2007 in Kraft ge­tretenen, das Bundesrechtspflegegesetz ablösenden

Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) für die Zulässigkeit

der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonal

letztinstanzliche Entscheide, die ab Jahresbeginn ergehen (Art. 82 lit. a,

83 lit. c Ziff. 2 e contrario, 86 Abs. 1 lit. d, 131 f. je Abs. 1 BGG; AS 2006

S. 1205 ff., 1243). Wie die Kammer jüngst in einem grundlegenden Entscheid

dargetan hat, muss das Verwaltungsgericht jetzt zumindest in jenen Bereichen

seine Kompetenz behalten, wo vorher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

Bundesgericht möglich war; das hat jedenfalls insofern zu gelten, als

anschliessend neu die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung

steht (VGr, 7. Februar 2007, VB.2007.00013, E. 2.2, www.vgrzh.ch).

Wurde in einer Sache, die sich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde

an das Bundesgericht hatte (bzw. letztlich hätte) weiterziehen lassen, um

Wiedererwägung ersucht, war eine Beschwerde selbst dann an die Hand zu nehmen,

wenn die erstverfügende Behörde wie hier auf das Gesuch nicht eingetreten war

und das Verwaltungsgericht gleich dieser einen Wiedererwägungsgrund verneinen

würde (RB 2005 Nr. 16 E. 2 mit Verweis auf BGr, 6. Mai 2005,2A.261/2005, E. 1,

www.bger.ch). Das trifft auf die beiden früheren Rechtsgänge offenkundig zu.

Weil es sich damit nach dem Gesagten auch unter neuem Recht nicht anders

verhalten kann, ist auf die Beschwerde im Wesent­lichen einzutreten. Insofern

hätte der angefochtene Beschluss, obwohl er "vom Fehlen eines Anspruchs

auf einen neuen Sachentscheid […] ausgegangen ist", das Verwaltungs­gericht

nicht nur bedingt als Rechtsmittelinstanz nennen sollen.

2.2 Der

Antrag, den vorinstanzlichen Beschluss aufzuheben, beschlägt freilich auch den

Wegweisungsauftrag an die Beschwerdegegnerin. In diesem Umfang lässt sich das

Rechtsmittel nicht an die Hand nehmen. Denn anschliessend ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten so wenig statthaft wie früher die

Verwaltungsgerichts­beschwerde. Immerhin könnten die Beschwerdeführer den

Beschluss vom 20. Dezember 2006 beim Bundesgericht insofern mit

staatsrechtlicher Beschwerde anfechten. Sie müssten das binnen zehn Tagen ab

Empfang dieses Entscheids tun und zugleich um Frist­wiederherstellung ersuchen

(so zum Ganzen VGr, 7. Februar 2007, VB.2007.00013, E. 2.4, www.vgrzh.ch, insbesondere

mit folgenden Hinweisen: Art. 83 lit. c Ziff. 4 und 132 Abs. 1 BGG; Hansjörg

Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007,

Art. 83 N. 32 f., Art. 130 N. 16 sowie 132 N. 5 ff.; BGr, 13. Mai 2002,

2A.20/2002, E. 3.1 Abs. 1, www.bger.ch; RB 2004 Nr. 7 E. 3; VGr, 23. März 2005,

VB.2004.00513, E. 1.2, und 8. Februar 2006, VB.2006.00002, E. 3 Abs. 1

[beides unter www.vgrzh.ch]).

3.

Hauptsächlich geht es hier darum, ob die Vorinstanz auf das

Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers 1 zu Recht nicht eingetreten sei. Sie

hätte es grundsätzlich an die Hand nehmen müssen – das hat die Kammer zum

gleichen Problem schon in einer unveröffentlichten Passage des Entscheids RB

2005 Nr. 16 gesagt – "bei Anspruch auf Wiedererwägung. Letzteres trifft

entweder schon kantonalrechtlich zu oder von Bundesverfassung wegen doch dann,

(1) 'wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert

haben' oder eventuell (2) 'wenn der Gesuchsteller Tatsachen und Beweismittel anführt,

die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend

zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine

Veranlassung bestand' (BGr, 6. Mai 2005,2A.261/2005, E. 2, mit Hinweisen,

www.bger.ch). Im ersten Fall stellt sich vorliegend die Frage einer

(Quasi-)Anpassung, welche keine gesetzliche Regelung gefunden hat, im zweiten

die einer Revision gestützt auf §§ 86a ff. VRG bzw. Art. 136 ff. OG [mit

Hinweis namentlich auf Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 10 f. und 13

f.])".

Weiter hat die Kammer dort erwogen: "Anpassung

einerseits kann nur durch eine neue erstinstanzliche Anordnung geschehen,

selbst wenn die ursprüngliche Verfügung wie hier Rechtsmittelverfahren

durchlaufen hat (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 13). Als

erster Entscheid, demgegenüber sich die Verhältnisse wesentlich verändert haben

müssen, gilt alsdann der letztinstanzliche – jedenfalls bei Sachentscheid über

ein ordentliches Rechtsmittel –, vorliegend also das Bundesgerichtsurteil vom […]

(vgl. BGr, 4. Juni 2004,2A.50/2004, E. 2.2, www.bger.ch). Weil

dieses in der Sache über ein ordentliches Rechtsmittel befand, lässt anderseits

es allein sich noch durch das Bundesgericht revidieren, nicht mehr aber

die vorhergehenden kantonalen Entscheide (Elisabeth Escher, Revision und

Erläuterung, in: Thomas Geiser/Peter Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht,

2. A., Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 8.7+8.21 f.; vgl. BGE 118 Ia

366 = Pra 82/1993 Nr. 145; BGr, 25. September 2003,2A.434/2003, und 26.

April 2005,2A.214/2005, beides unter www.bger.ch)."

Was insbesondere die Revision durch das Bundesgericht

anbelangt, haben Art. 121 ff. BGG an dieser Rechtslage nichts geändert (vgl.

Karl Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz,

Zürich/St. Gallen 2006, Art. 123 N. 3–5; Seiler/von Werdt/Güngerich, Art. 123

N. 2 und 6–13).

3.1 Die

Vorinstanz stellte mithin unzuständigerweise Überlegungen zu Revisionsgründen

an; weil sie solche jedoch verwarf, entschied sie im Ergebnis trotzdem richtig.

Die Kammer hat in einer unpublizierten Erwägung des Entscheids RB 2005 Nr. 16

genau das und zudem auch schon erörtert, die Beschwerde könne insofern vorab nicht

durchdringen (mit Verweis auf BGr, 25. September 2003,2A.434/2003, E. 2,

www.bger.ch). Im Unterschied zu dort machen hier die Beschwerdeführer freilich

vor Ver­waltungsgericht inhaltlich zum Teil weiterhin Revisions- und nicht nur

Anpassungsgründe geltend. Anders als seinerzeit erhebt sich deshalb heute

eigentlich die im eben zitierten Bundesgerichtsurteil – so damals die Kammer – implizit

verneinend beantwortete Frage, ob das Wiedererwägungsgesuch betreffend den

Revisionspunkt im Sinn eines allgemeinen Rechtsprinzips an das Bundesgericht weiterzuleiten

gewesen wäre (dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 234 und 832).

Das darf aber offen bleiben. Denn gerade weil die Beschwerde

vom 8. Februar 2007 vor dem hierfür gleich unzuständigen Verwaltungsgericht

immer noch Revisionsgründe anruft, gilt es das Rechtsmittel insofern ohnehin in

Anwendung von Art. 48 Abs. 3 Satz 2 BGG dem kompetenten Bundesgericht zu

übermitteln. Ob das Revisionsgesuch dann nach altem oder neuem eidgenössischem

Verfahrensrecht zu beurteilen ist, interessiert an dieser Stelle nicht (vgl.

dazu BGr, 19. Januar 2007,2F_1/2007, E. 2, www.bger.ch).

Wie sich beifügen lässt, hätte hier ergänzend eine

Wiedererwägung im Sinn des Zurückkommens auf eine Verfügung ohne Anspruch auf

abermalige Beurteilung geprüft werden können (dazu Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem.

zu §§ 86a–86d N. 8, ebenso zum Folgenden). Das jedoch beabsichtigte die

Vorinstanz offensichtlich nicht. Mangels neuer Sachanordnung wäre insofern wohl

auch kein Rechtsmittel möglich gewesen.

3.2 Die Anpassung

dient nicht dem Zweck, ein unliebsames Ergebnis des früheren Verfahrens zu

verbessern oder auch nur Revisionsgründe durchzusetzen; vielmehr handelt es

sich unter dem Gesichtswinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz

einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit

dem letzten Entscheid

– hier dem Bundesgerichtsurteil vom 9. Mai 2006 – derart verschoben hätten,

dass ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht komme (RB 2005 Nr. 16

E. 4.1 mit Verweis auf VGr, 12. Mai 2004, VB.2004.00047, E. 2 Ingress, www.vgrzh.ch;

vgl. ferner RB 2005 Nrn. 1 f.). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Es lässt

sich insofern gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG

vollumfänglich auf den an­gefochtenen Beschluss verweisen. Die Beschwerde weiss

dem, wie alsbald zu zeigen ist, nichts Erhebliches entgegen zu halten. Zunächst

muss allerdings noch auf Folgendes aufmerksam gemacht werden:

Dem Rekurs des zürcherischen Verwaltungsverfahrens eignet

gewiss devolutive und, bei einer Gutheissung, in der Regel zudem

reformatorische Natur (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 9 f). Hier

wurden in den früheren beiden Rechtsgängen die Rekurse jedoch abgewiesen. Über

das Gesuch des Beschwerdeführers 1 hätte deshalb laut Lehre an sich zunächst

die Beschwerdegegnerin befinden müssen. Weil indes die Anpassung wie gesehen

keine gesetzliche Regelung erfahren hat und die Beschwerde ebenso wenig rügt,

die Vorinstanz hätte nicht als erste das einschlägige Begehren behandeln

dürfen, liegt insofern kein Mangel vor, der das Verwaltungsgericht von Amts

wegen zum Einschreiten zwänge (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 20, 28 und 30, § 7 N.

82, § 50 N. 4, § 63 N. 18). Eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses

unter Rückweisung an die Beschwerdegegnerin aus diesem Grund würde obendrein

offensichtlich einen formalistischen Leerlauf bedeuten.

Näher besehen nun gebricht es allen in der Beschwerde

angerufenen Anpassungsgründen bereits am vorauszusetzenden Hauptmerkmal der

Neuheit, geschweige denn, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem

Bundesgerichtsurteil derart geändert hätte, dass ein anderes Ergebnis überhaupt

in Betracht kommen würde:

-

So sollen neu Symptome einer früheren Traumatisierung eingetreten sein;

mit seiner Vergangenheit und der drohenden Rückkehr in die Heimat konfrontiert,

habe der Beschwerdeführer 2 mit Schlafstörungen, Albträumen sowie Schreien im

Schlaf (Angstsymptomatik) reagiert und wirke bedrückt.

Schon in der Türkei aber hatte der Beschwerdeführer 2

nachts Albträume gehabt und geschrien, wurde immer trauriger und

verschlossener, wurden ein Arzt und ein Kinderpsychologe eingeschaltet; bereits

nach Einreise in die Schweiz wirkte der Beschwerdeführer 2 verängstigt, und auf

die Nichteintretens-Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2004 hin

war er völlig durcheinander gebracht, weinte und konnte nächtelang kaum

schlafen, weil er die Vorstellung nicht zu ertragen vermochte, in die Heimat

zurückkehren zu müssen.

Im Übrigen kann eine psychische Beeinträchtigung

wegen Wegweisung so wenig zu einer Anpassung führen wie eine wegen Ausweisung

(vgl. BGr, 9. Januar 2004,2A.8/2004, E. 2.2.2, www.bger.ch; ferner Fulvio

Haefeli, Aufenthalt durch Krankheit, ZBl 107/2006, S. 561 ff.).

-

Es hätten sich die Integration des Beschwerdeführers 2 in der Schweiz

verstärkt und dessen Beziehung zum Vater und neuen Wohnort vertieft. – Entgegen

der Beschwerde und mit dem Bundesgericht ändert das nichts. Abgesehen davon

verrät ein Bericht des Kinder- und Jugend­psych­iatrischen Diensts des Kantons

Zürich vom 29. November 2006, dass die Trennung des Beschwerdeführers 1 von

seiner jetzigen Frau im August 2006 den Beschwerdeführer 2 belaste, die

Beziehung zwischen Vater und Sohn auch nicht nur positiv sei und die Schule den

Bedürfnissen des Kindes nicht gerecht werde.

-

Aus Angst vor ihrem heutigen türkischen Gatten weigere sich die Mutter

des Beschwerdeführers 2, diesen zurückzunehmen, und könne es auch nicht. – Die

Mutter hatte sich aber bereits im Mai 2004 dem Druck ihres jetzigen Ehemannes gebeugt,

den Beschwerdeführer 2 weg­gegeben und erklärt, dieser könne nicht länger bei

ihnen leben; und schon vor Bundesgericht wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer

2 könne nicht zur Mutter zurückkehren.

3.3 Nach

alledem ist die Beschwerde abzuweisen, soweit es auf sie einzutreten gilt.

4.

Die verlangte vorsorgliche Massnahme kam schon ursprünglich

nicht in Frage, und zwar einerseits wegen Unzuständigkeit des

Verwaltungsgerichts für eine Revision sowie anderseits wegen Aussichtslosigkeit

des Anpassungsbegehrens; das gilt heute umso stärker (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 6 N. 19, 31 und 37).

5.

Wie im angefochtenen Beschluss sind hier die Kosten der

unterliegenden Seite aufzuerlegen, und zwar je hälftig den beiden

Beschwerdeführern, die wegen gemeinsamen Vorgehens füreinander solidarisch

haften müssen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3). Mangels Obsiegens können die Beschwerdeführer

vor Verwaltungsgericht so wenig eine Parteientschädigung erhalten, wie es eine

solche für das Rekursverfahren zuzusprechen gilt.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die

Angelegenheit wird dem Bundesgericht zur Prüfung als Revisionsgesuch übermittelt.

3. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtsgebühr wird den beiden Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung füreinander.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

diesen Entscheid lässt sich einerseits Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erheben, soweit er mit der Abweisung der Beschwerde, und anderseits subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG, soweit er mit dem

Nichteintreten zusammenhängt. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen, und zwar in der gleichen Rechtsschrift, wenn von beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht wird.

7. Mitteilung an…