VB.2007.00060
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00060
2. August 2007Deutsch17 min
(URT.2007.10108)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00060
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.08.2007
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Erteilung des Fähigkeitszeugnisses für den Rechtsanwaltsberuf
Erteilung des Fähigkeitszeugnisses für den Rechtsanwaltsberuf
Die Beschwerdeführerin hatte die schriftliche Anwaltsprüfung nach dem dritten Versuch nicht bestanden. Mit Beschwerde gegen den Abweisungsbeschluss der Anwaltsprüfungskommission rügt sie sowohl Mängel des Prüfungs- und Bewertungsverfahrens als auch Rechtsverletzungen bzw. Ermessensfehler im Bezug auf die konkrete Bewertung ihrer Prüfung.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1) und der Kammer (E. 1.2). Beschwerdelegitimation: Die Beschwerdeführerin hat - trotz der Möglichkeit, die Prüfung nach einer 2-jährigen Wartezeit nochmal zu versuchen - ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des negativen Prüfungsentscheids (E. 1.3). Das Verwaltungsgericht prüft die eigentliche Bewertung von Examensleistungen mit eingeschränkter Kognition: Es hebt Prüfungsentscheide erst auf, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (E. 2.2). Hingegen werden Rügen betreffend Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen und wegen Verfahrensmängeln mit uneingeschränkter Kognition geprüft (E. 2.3). Weil das Prüfungsverfahren in der Verordnung über die Rechtsanwaltsprüfung nur fragmentarisch geregelt ist (E. 3.1), fragt sich vorliegend, ob die Prüfungsbehörde das ihr zustehende Ermessen im Bezug auf das Prüfungs- und Bewertungsverfahren pflichtgemäss gehandhabt hat. Dabei ist namentlich zu prüfen, ob das Verfahren rechtsgleich und willkürfrei ausgestaltet ist. Vorliegend sind diese Verfahrensgrundsätze nicht verletzt worden (E. 3.2). Ebenso wenig ist die materielle Prüfungsbewertung zu beanstanden (E. 4).
Abweisung.
Stichworte:
ANWALTSGESETZ
ANWALTSPRÜFUNG
ANWALTSPRÜFUNGSKOMMISSION
BESCHWER
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
KOGNITION
KOGNITIONSBESCHRÄNKUNG
LEGITIMATION
MATERIELLE PRÜFUNG
PRÜFUNG
PRÜFUNGSBEWERTUNG
PRÜFUNGSDICHTE
PRÜFUNGSVERFAHREN
RECHTSANWENDUNG
RECHTSGLEICHHEIT
RÜGEPRINZIP
VERFAHRENSMÄNGEL
WILLKÜR
WILLKÜRKOGNITION/-PRÜFUNG
Rechtsnormen:
§ 41 Abs. 2 VRG
§ 50 VRG
§ 51 VRG
Publikationen:
RB 2007 Nr. 40 S. 95
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2007.00060
Entscheid
der 4. Kammer
vom 2. August 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretärin
Eliane Schlatter.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Anwaltsprüfungskommission des
Obergerichts des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Erteilung
des Fähigkeitszeugnisses für den Rechtsanwaltsberuf,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A legte im Herbst 2006 die dritte schriftliche
Anwaltsprüfung ab, nachdem sie zwei schriftliche Prüfungen im Jahr 2005 wegen
ungenügender Leistungen nicht bestanden hatte. Die Anwaltsprüfungskommission
des Obergerichts des Kantons Zürich bewertete auch ihre dritte Arbeit als
ungenügend und wies A mit Beschluss vom 21. Dezember 2006 ab.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss gelangte A mit Beschwerde vom 9.
Februar 2007 ans Verwaltungsgericht. Sie beantragte – unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Anwaltsprüfungskommission –, der Beschluss
vom 21. Dezember 2006 sei aufzuheben. Zudem sei die dritte schriftliche Prüfung
als bestanden zu qualifizieren; eventualiter sei sie aufzuheben.
Die Anwaltsprüfungskommission beantragte in ihrer
Beschwerdeantwort vom 13./16. April 2007, die Beschwerde sei abzuweisen und die
Kosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss dem
seit dem 1. Januar 2005 in Kraft stehenden § 41 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) ist gegen Anordnungen der Anwaltsprüfungskommission
die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (vgl. auch §§ 2 ff., 38
und 43 lit. a des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 [LS 215.1, AnwaltsG];
zur fehlenden sachlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bis Ende 2004
vgl. VGr, 12. Mai 2004, VB.2004.00200, E. 2, www.vgrzh.ch).
1.2
Die
vorliegende Beschwerde weist keinen Streitwert auf und beschlägt keine Sondermaterie
gemäss § 38 Abs. 2 VRG. Gemäss § 38 Abs. 1 Satz 1 VRG ist
sie deshalb in Dreierbesetzung zu erledigen.
1.3
Gemäss § 70
in Verbindung mit § 21 lit. a VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer
durch eine angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Änderung oder Aufhebung hat.
Die Anwaltsprüfungskommission wies die Beschwerdeführerin
ab, nachdem diese die schriftliche Prüfung auch im dritten Anlauf nicht
bestanden hatte (§ 14 der – bis Ende 2006 in Kraft stehenden – Verordnung
über die Fähigkeitsprüfung für den Rechtsanwaltsberuf vom 26. Juni 1974
[LS 215.11 – Historische Fassung, Band 3, Nachtragnummer 014, www.zhlex.zh.ch,
aAnwaltsprüfV]). Gemäss deren § 18 Abs. 1 können sich abgewiesene
Bewerber frühestens zwei Jahre nach der letzten Teilprüfung zu einer neuen
Prüfung anmelden (vgl. die identische Regelung in §§ 12 und 17 Abs. 1
der seit Januar 2007 in Kraft stehenden Verordnung des Obergerichts über die
Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf vom 21. Juni 2006 [LS 215.11,
AnwaltsprüfV]).
Die Beschwerdeführerin hat trotz der Möglichkeit, nach
Ablauf der Wartefrist von zwei Jahren die Prüfung nochmal zu versuchen, ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des negativen
Prüfungsentscheids vom 21. Dezember 2006. Eine Prüfungswiederholung ist in der
Regel mit zusätzlichen geistigen, zeitlichen und finanziellen Aufwendungen
verbunden. Dies gilt auch im Fall der Abweisung durch die Anwaltsprüfungskommission:
Die nicht erworbene Qualifikation als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt
beeinträchtigt die Stellung der betreffenden Person auf dem Arbeitsmarkt, was
mitunter beträchtliche Lohneinbussen zur Folge hat. Nach Ablauf von zwei Jahren
können die erneut Kandidierenden ausserdem kaum mehr auf ihr bereits erworbenes
Wissen zurückgreifen, sondern müssen sich wieder über mehrere Monate auf die Prüfung
vorbereiten, was Zeit und Geld kostet. Auch werden bei Prüfungswiederholung
erneut Prüfungsgebühren erhoben (vgl. § 11 der Verordnung über die
Gerichtsgebühren vom 30. Juni 1993 [LS 211.11] bzw. § 2 der
Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen
gemäss Anwaltsgesetz vom 21. Juni 2006 [LS 215.12]). Im Sinne des Gesagten ist
die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu bejahen.
1.4
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach Massgabe der §§ 50
und 51 VRG. Grundsätzlich können nur Rechtsverletzungen sowie eine unrichtige
oder ungenügende Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden. Damit ist insbesondere
die Rüge der Ungemessenheit in der Regel ausgeschlossen (vgl. § 50 Abs. 3 VRG).
2.2
Das
Verwaltungsgericht prüft normalerweise mit freier Kognition, ob eine Rechtsverletzung
im Sinne von § 50 Abs. 2 VRG vorliegt. Eine Einschränkung dieser an
sich freien Kognition verletzt gemäss Rechtsprechung dann nicht das rechtliche
Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999), wenn
die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids
entgegensteht. Dies gilt namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen.
Allerdings bedeutet dies nur, dass sich die entscheidende Behörde Zurückhaltung
bei der Ausübung ihrer an sich freien Kognition auferlegen kann. Dogmatisch
betrachtet handelt es sich dabei eigentlich nicht um eine Einschränkung der
Kognition, sondern um eine Herabsetzung der Prüfungsdichte bei grundsätzlich
uneingeschränkter Kognition (vgl. dazu Felix Uhlmann, Das Willkürverbot [Art. 9
BV], Bern 2005, N. 476 ff., 478, 481). Es ist insbesondere zulässig, wenn die
Rechtsmittelbehörde erst einschreitet, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar
ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht
(VGr, 1. Dezember 2004, VB.2004.00377, E. 3.1, und 30. August 2004,
VB.2004.00213, E. 3.1.3, je unter www.vgrzh.ch; BGr, 27. Juni 2007,
2P.19/2007, E. 2.2, www.bger.ch; BGE 131 I 467 E. 3.1, 121 I 225 E. 4b;
Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess,
Bern etc. 1997, S. 114 ff.).
2.3
Jedoch ist
diese Zurückhaltung bei der freien Überprüfung – sofern sie nicht auf einer
gesetzlichen Vorschrift beruht – nur hinsichtlich der eigentlichen Bewertung
der erbrachten Leistung zulässig. Soweit jedoch die Auslegung und Anwendung von
Rechtssätzen strittig ist oder Verfahrensmängel gerügt werden, hat die
Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen uneingeschränkt zu prüfen (BGE
106.
Ia 1 E. 3c, 131 I 467 E. 2.6 ff.; vgl. auch EGMR 26. Juni 1986,
Van Marle, 7/1984/79/123–126, § 36, und EKMR, 2. März 1994, M.S.,
10110/92, [beides unter www.echr.coe.int]). Gemäss Bundesgericht weisen alle
Einwendungen, die den äusseren Ablauf des Examens oder der Bewertung betreffen,
einen Bezug zu Verfahrensfragen auf (BGE 106 Ia 1 E. 3c S. 3 mit Hinweisen;
BGr, 9. August 2004,2P.83/2004, E. 5.1, www.bger.ch; VGr, 8.
November 2006, VB.2006.00208, E. 2.2, www.vgrzh.ch). Mit anderen Worten
ist ohne Einschränkung zu prüfen, ob der äussere Ablauf des Prüfungs- bzw.
Bewertungsverfahrens Mängel aufweist (vgl. BGr, 19. Oktober 2004,
2P.137/2004, E. 2).
2.4
Im Übrigen
gilt im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht der Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Verwaltungsgericht ist nicht darauf
beschränkt, nur jene Rechtsverletzungen zu berücksichtigen, die vom Beschwerdeführer
gerügt werden. Es ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Verfügung auf
Rechtsmängel hin zu überprüfen, die von den Parteien nicht gerügt werden. Klare
Mängel sind jedenfalls selbst dann zu berücksichtigen, wenn eine entsprechende Rüge
fehlt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50
N. 4). In diesem Sinne gilt im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht nicht
etwa – wie im Verfahren früher der staatsrechtlichen und heute namentlich der
subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht – das reine Rügeprinzip.
3.
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass sie das
Zustandekommen der Gesamtbewertung ihrer Prüfung nicht nachvollziehen könne. Einmal
fehle ein vor der Prüfung erstelltes Korrekturschema, weshalb die Objektivität
der Bewertung und eine rechtsgleiche Behandlung aller Kandidaten nicht
gewährleistet werden könne. Ausserdem beanstandet sie die negative Bewertung
von Folgefehlern, indem sie vorbringt, dass – im Rahmen ihrer Lösung der
Aufgabe 2 – nicht berücksichtigt worden sei, dass sie die Teilaufgabe 2c nicht
habe richtig zu lösen vermögen, weil sie bereits die Frage 2b falsch
beantwortet habe. Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, mangels genauer
Angaben sei es ihr nicht möglich gewesen, die einzelnen Aufgaben richtig zu
gewichten, so dass sie am Ende in Zeitnot geraten sei.
Mit diesen Vorbringen beanstandet die Beschwerdeführerin
den äusseren Ablauf der Prüfung und der Bewertung. Sie sind daher – gestützt
auf das vorne 2.3 Gesagte – als Rügen zu behandeln, die sich auf das Verfahren
beziehen, und müssen demnach nach Massgabe von § 50 VRG uneingeschränkt
geprüft werden.
3.1
Die – für
den vorliegenden Fall noch massgebende – Verordnung über die Rechtsanwaltsprüfung
enthält nur eine fragmentarische Regelung der Durchführung und Bewertung der
schriftlichen Klausuren (vgl. §§ 11 ff. aAnwaltsprüfV, auch zum
Folgenden): Festgelegt wird, dass die Prüfung ergeben soll, ob die Bewerbenden
die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Die
gesamte Prüfung besteht aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil. Die
schriftliche Prüfung umfasst die Bearbeitung von einem oder mehreren
Rechtsfällen aus den von der Verordnung vorgegebenen Rechtsgebieten, wobei die
erforderlichen Gesetzestexte zur Verfügung gestellt werden; sie dauert maximal
zehn Stunden. Bezüglich der Bewertung bestimmt die Verordnung, dass die einzelnen
Teilprüfungen von der Kommission als bestanden oder als nicht bestanden erklärt
werden, wobei keine Noten oder Qualifikationen erteilt werden.
Übrigens hat die seit 2007 in Kraft stehende Verordnung über
die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf diese Prüfungsmodalitäten fast
unverändert übernommen (vgl. §§ 10 f. AnwaltsprüfV, auch zum Folgenden):
Ausser der Festlegung der nur mündlich zu prüfenden Fächer unterscheidet sich
die neue Verordnung von der bis Ende 2006 geltenden einzig dahingehend, dass
erstere vorsieht, die Prüfung sei mit dem Prädikat "sehr gut", gut
bis sehr gut", "gut", "genügend bis gut",
"genügend" oder "ungenügend" zu bewerten. Diesen Änderungen
kommt aber lediglich formale Bedeutung zu.
3.2
Da die
massgebende Verordnung – ausser den erwähnten, aber hier nicht strittigen –
keine Vorschriften betreffend Durchführung und Bewertung der schriftlichen
Klausuren enthält, liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Prüfungsinstanz
bzw. der Examinatoren, das Prüfungs- und Bewertungsverfahren festzulegen. Dabei
sind sie an die allgemeinen Rechtsgrundsätze und die Grundprinzipien des
Verwaltungsrechts gebunden wie das Gebot der Gleichbehandlung, die Pflicht zur
Wahrung der öffentlichen Interessen, das Gebot von Treu und Glauben und das
Verhältnismässigkeitsprinzip (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 441,
Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 80; BGr, 3. November 2003,2P.252/2003, E. 5.3
mit weiteren Hinweisen, www.bger.ch).
Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit von Prüfungs- und
Bewertungsverfahren stehen das Gleichbehandlungsgebot und das Willkürverbot im
Zentrum: Zu prüfen ist demnach unter Berücksichtigung der einzelnen Vorbringen
der Beschwerdeführerin, ob das Verfahren diesbezüglich rechtsgleich und
willkürfrei ausgestaltet ist:
3.2.1
Zunächst ist es weder rechtsungleich noch willkürlich, wenn der Examinator
die Prüfungsleistung nicht nach einem feststehenden Korrekturschema bewertet.
Ein solches zu verlangen, wäre bei einer Prüfung wie der Anwaltsprüfung, wo es
nicht nur um die Ausbreitung von Fachwissen, sondern vor allem auch um das
Verständnis der Zusammenhänge und die Fähigkeit zur praktischen Problemlösung
geht, nicht sachgerecht (vgl. dazu auch Verfassungsgericht BL, 21. Januar 1991,
BLVGE 1991 Nr. 20 E. 2b Abs. 2).
Im Übrigen sind oft mehrere
plausible Lösungen pro Aufgabe denkbar, wobei deren Beurteilung nicht nur
anhand der Kriterien "richtig" oder "falsch" vorgenommen
wird, sondern verschiedene Zwischenstufen enthalten kann. Dafür sind die Aufgaben
1.
und 3 der vorliegend zu beurteilenden Prüfung anschauliche Beispiele.
Ferner vermag ein festgelegtes
Korrekturschema allein an sich keine erhöhte Gewähr für Willkürfreiheit und
Rechtgleichheit zu schaffen, denn auch die Korrektur anhand eines
Prüfungsschemas liegt weitgehend im Ermessen des Examinators. Dieser
entscheidet weiterhin selbst, mit wie vielen Punkten er eine Antwort bewerten
will. Die Bewertung anhand eines Korrekturschemas würde somit jedenfalls im
Bezug auf die Einzelfallgerechtigkeit kaum Verbesserungen mit sich bringen.
Dagegen ist ein Kollegium bestehend aus mehreren
Mitgliedern der Prüfungsbehörde – bei der schriftlichen Anwaltsprüfung in der
Regel fünf Kommissionsmitglieder (§ 2 aAnwaltsprüfV und § 3 Abs. 2
AnwaltsprüfV) – jedenfalls ein geeignetes Mittel zur Vermeidung von
Rechtsungleichheiten und Willkür bei der Bewertung. Die mehrfache Korrektur
schriftlicher Prüfungen vermag die Bewertung weitgehend zu objektivieren (vgl.
dazu Aubert, S. 143). Ferner kann die Transparenz und Willkürfreiheit eines
Verfahrens auch weitgehend dadurch gewährleistet werden, dass die
entsprechenden Entscheide einer Begründungspflicht unterliegen (Aubert, S. 144
ff.). Die von der Anwaltsprüfungskommission praktizierte Bewertung der Prüfungsleistung
mit allgemeinen und/oder individuellen Bemerkungen des Referenten und den
darauf Bezug nehmenden Kommentaren der übrigen Kommissionsmitglieder vermag
diesen Anforderungen demnach zu genügen.
3.2.2
Nicht zu beanstanden ist auch die Entscheidung des Examinators, Folgefehler
negativ zu bewerten. Auch dies ist weder willkürlich noch rechtsungleich,
sofern sämtliche Kandidaten am gleichen Bewertungsmassstab gemessen werden.
Dass dies vorliegend nicht der Fall gewesen wäre, wird indessen von der
Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Ferner ergeben sich auch aus den
Akten keine Hinweise auf eine allfällige rechtsungleiche Behandlung der
Kandidaten im Bezug auf die Bewertung.
3.2.3
Auch mit ihrer Rüge, sie habe die Prüfung zeitlich nicht sinnvoll einteilen
können, weil sie nicht gewusst habe, wie die einzelnen Aufgaben im Verhältnis
zueinander gewichtet würden, vermag die Beschwerdeführerin nicht
durchzudringen. Vielmehr ist es – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin –
gerechtfertigt, von den Prüfungskandidaten die Fähigkeit zu erwarten, ihre Zeit
und Energie auch dann sinnvoll einzuteilen, wenn Angaben über die Gewichtung
einzelner Aufgaben fehlen. Dass anlässlich der Anwaltsprüfung nicht nur
Fachwissen abgefragt wird, sondern auch die – praktisch wichtige – Fähigkeit
der selbständigen, zielgerichteten und effizienten Arbeitsweise unter Beweis
gestellt werden muss, macht das Wesen der Anwaltsprüfung als Berufszulassungsprüfung
gerade aus. Wollte man Angaben über die Gewichtung einzelner Aufgaben verlangen,
würde die Möglichkeit der Überprüfung von Arbeitstechnik und -organisation der
Kandidierenden durch den Examinator ohne triftigen Grund geschmälert.
3.2.4
Bezüglich der Gewichtung der Aufgaben rügt die Beschwerdeführerin auch die
konkrete Bewertung ihrer Prüfung: Sie ist der Ansicht, dass die Aufgabe 1,
welche von ihr gemäss mehr oder weniger übereinstimmenden Bewertungen des Referenten
und der übrigen Kommissionsmitglieder als "genügend bis gut" bewertet
wurde, im Verhältnis zu den Fragen 2 und 3, welche sie nach der Meinung der
Prüfungskommission nicht befriedigend gelöst hat, hätte stärker gewichtet werden
sollen. Sie scheint erwartet zu haben, dass ihre genügende Lösung der umfangmässig
grössten Aufgabe 1 die ungenügenden Antworten auf die Fragen 2 und 3 zu
kompensieren vermöge. Diese Annahme entbehrt indessen jeglicher Grundlage:
Weder enthielt das Aufgabenblatt einen Vermerk darüber, wie die einzelnen
Aufgaben gewichtet werden, noch hat die Beschwerdeführerin eine (mündliche) Zusicherung
vom Referenten erhalten, dass er die umfangreichste Aufgabe 1 bei der Bewertung
überhaupt oder gar um wieviel stärker gewichten würde als die anderen beiden
Aufgaben. Eine solche Angabe seitens des Examinators war indessen auch nicht
nötig: Es bleibt ihm überlassen, wie er die Aufgaben wertmässig zueinander ins
Verhältnis setzen will, sofern er auf alle Kandidaten den gleichen Massstab
anwendet und dieser nicht auf sachfremden Kriterien beruht. Dass eine
Ungleichbehandlung vorläge, wird nicht behauptet, und es ist jedenfalls nicht
unsachlich, wenn bei der Anwaltsprüfung prozessuale Fragen im Verhältnis zu
materiellen Aufgaben stärker gewichtet werden. Wie die Beschwerdegegnerin zu
Recht ausführt, bildet die Prozessführung Kernstück des Anwaltsmonopols (§ 11
AnwaltsG); es kommt ihr deshalb im Hinblick auf die Bewertung, ob ein Kandidat
für den Anwaltsberuf geeignet ist, eine zentrale Bedeutung zu.
3.2.5
Der Beschwerdegegnerin ist auch insofern beizupflichten, als sie ausführt,
die Qualifikation der Leistung müsse nicht mit Noten erfasst werden, sondern
sei gemäss Anwaltsprüfungsverordnung nur verbal vorzunehmen. Die
Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch darauf, dass sie pro Teilaufgabe eine
Einzelnote erhält und das arithmetische Mittel dieser Noten (je nach
Gewichtung) die Gesamtbeurteilung der Prüfung ausmacht. Auch diese
Bewertungsfrage liegt im Ermessen der Prüfungsbehörde; sie muss die Qualifikation
lediglich rechtsgleich vornehmen. Gleiches gilt auch für die Praxis der
Kommission, gemäss welcher nur gute Leistungen zur Kompensation von
ungenügenden Leistungen herangezogen werden.
3.3
Gestützt
auf das Erfordernis der rechtsgleichen und willkürfreien Ausgestaltung des
Prüfungsverfahrens versteht sich von selbst, dass es für die Bewertung von
Prüfungs-
leistungen keine Rolle spielen kann, wo ein Kandidat sein Praktikum absolviert
hat (Gericht oder Anwaltskanzlei), zumal es dem Kandidaten freigestellt ist, ob
er sein Praktikum am Gericht oder auf einer Anwaltskanzlei absolviert. Ebenso
wenig muss bei der Bewertung berücksichtigt werden, dass ein Kandidat Repetent
ist und wie lange er sich spezifisch auf den Referenten hat vorbereiten können.
Letzteres gälte selbst dann, wenn es zutreffen sollte, dass die
referentenspezifische Vorbereitung prüfungsrelevant sein kann. Schliesslich gelten
diesbezüglich für alle an einer bestimmten Prüfung Teilnehmenden die gleichen
Bedingungen. Im Übrigen sind die Kandidaten auch nicht gezwungen, sich für
einen bestimmten Prüfungstermin anzumelden.
4.
Die Beschwerdeführerin bringt ausser den erwähnten Rügen
im Zusammenhang mit dem Prüfungs- und dem Bewertungsverfahren sinngemäss vor,
sie sei zu streng bewertet worden: In Frage 2 habe sie "lediglich"
die Möglichkeit der Zession nicht gesehen und in Frage 3 nur die dispositive
Natur der Beendigungsbestimmung der Gebrauchsleihe nicht erwähnt. Ausserdem sei
ihr Lösungsversuch in Frage 2 ("Durchgriff" anstelle der Möglichkeit
der Zession) zu Unrecht nicht bzw. als ungenügend bewertet worden.
Diese Rügen betreffen die materielle Prüfungsbewertung.
Wie vorne 2.2 und 2.3 ausgeführt, ist es zulässig, dass sich das Verwaltungsgericht
Zurückhaltung bei der Überprüfung von materiellen Bewertungsentscheiden
auferlegt. Die vom Referenten und von den Kommissionsmitgliedern vorgenommenen
Bewertungen stimmen – abgesehen von kleinen, für die Gesamtbewertung jedoch
nicht relevanten Differenzen bei der Bewertung der einzelnen Aufgaben –
weitgehend miteinander überein. Insbesondere wurde die Prüfungsleistung der
Beschwerdeführerin von allen Mitwirkenden als ungenügend eingestuft. Dabei ist
deren Bewertung nachvollziehbar und nicht mit offensichtlichen Mängeln behaftet.
Ausserdem ist nicht ersichtlich, inwieweit sie auf sachfremden Kriterien beruhen
sollte.
5.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die
Beschwerdegegnerin ihr Ermessen im Bezug auf die – von der Beschwerdeführerin
in Frage gestellte – Gestaltung des Prüfungs- und Bewertungsverfahrens nicht
missbraucht oder überschritten hat. Ebenso wenig hat sie allgemeine
Rechtsgrundsätze oder Grundprinzipien des Verwaltungsrechts verletzt. Ferner
ist die materielle Bewertung der Prüfung vorliegend nicht zu beanstanden.
Demnach ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.
6.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten
der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und bleibt ihr eine
Parteientschädigung versagt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…