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Entscheid

VB.2007.00060

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00060

2. August 2007Deutsch17 min

(URT.2007.10108)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A legte im Herbst 2006 die dritte schriftliche

Anwaltsprüfung ab, nachdem sie zwei schriftliche Prüfungen im Jahr 2005 wegen

ungenügender Leistungen nicht bestanden hatte. Die Anwaltsprüfungskommission

des Obergerichts des Kantons Zürich bewertete auch ihre dritte Arbeit als

ungenügend und wies A mit Beschluss vom 21. Dezember 2006 ab.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss gelangte A mit Beschwerde vom 9.

Februar 2007 ans Verwaltungsgericht. Sie beantragte – unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Anwaltsprüfungskommission –, der Beschluss

vom 21. Dezember 2006 sei aufzuheben. Zudem sei die dritte schriftliche Prüfung

als bestanden zu qualifizieren; eventualiter sei sie aufzuheben.

Die Anwaltsprüfungskommission beantragte in ihrer

Beschwerdeantwort vom 13./16. April 2007, die Beschwerde sei abzuweisen und die

Kosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss dem

seit dem 1. Januar 2005 in Kraft stehenden § 41 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) ist gegen Anordnungen der Anwaltsprüfungskommission

die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (vgl. auch §§ 2 ff., 38

und 43 lit. a des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 [LS 215.1, AnwaltsG];

zur fehlenden sachlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bis Ende 2004

vgl. VGr, 12. Mai 2004, VB.2004.00200, E. 2, www.vgrzh.ch).

1.2

Die

vorliegende Beschwerde weist keinen Streitwert auf und beschlägt keine Sondermaterie

gemäss § 38 Abs. 2 VRG. Gemäss § 38 Abs. 1 Satz 1 VRG ist

sie deshalb in Dreierbesetzung zu erledigen.

1.3

Gemäss § 70

in Verbindung mit § 21 lit. a VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer

durch eine angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse

an deren Änderung oder Aufhebung hat.

Die Anwaltsprüfungskommission wies die Beschwerdeführerin

ab, nachdem diese die schriftliche Prüfung auch im dritten Anlauf nicht

bestanden hatte (§ 14 der – bis Ende 2006 in Kraft stehenden – Verordnung

über die Fähigkeitsprüfung für den Rechtsanwaltsberuf vom 26. Juni 1974

[LS 215.11 – Historische Fassung, Band 3, Nachtragnummer 014, www.zhlex.zh.ch,

aAnwaltsprüfV]). Gemäss deren § 18 Abs. 1 können sich abgewiesene

Bewerber frühestens zwei Jahre nach der letzten Teilprüfung zu einer neuen

Prüfung anmelden (vgl. die identische Regelung in §§ 12 und 17 Abs. 1

der seit Januar 2007 in Kraft stehenden Verordnung des Obergerichts über die

Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf vom 21. Juni 2006 [LS 215.11,

AnwaltsprüfV]).

Die Beschwerdeführerin hat trotz der Möglichkeit, nach

Ablauf der Wartefrist von zwei Jahren die Prüfung nochmal zu versuchen, ein

schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des negativen

Prüfungsentscheids vom 21. Dezember 2006. Eine Prüfungswiederholung ist in der

Regel mit zusätzlichen geistigen, zeitlichen und finanziellen Aufwendungen

verbunden. Dies gilt auch im Fall der Abweisung durch die Anwaltsprüfungskommission:

Die nicht erworbene Qualifikation als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt

beeinträchtigt die Stellung der betreffenden Person auf dem Arbeitsmarkt, was

mitunter beträchtliche Lohneinbussen zur Folge hat. Nach Ablauf von zwei Jahren

können die erneut Kandidierenden ausserdem kaum mehr auf ihr bereits erworbenes

Wissen zurückgreifen, sondern müssen sich wieder über mehrere Monate auf die Prüfung

vorbereiten, was Zeit und Geld kostet. Auch werden bei Prüfungswiederholung

erneut Prüfungsgebühren erhoben (vgl. § 11 der Verordnung über die

Gerichtsgebühren vom 30. Juni 1993 [LS 211.11] bzw. § 2 der

Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen

gemäss Anwaltsgesetz vom 21. Juni 2006 [LS 215.12]). Im Sinne des Gesagten ist

die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu bejahen.

1.4

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach Massgabe der §§ 50

und 51 VRG. Grundsätzlich können nur Rechtsverletzungen sowie eine unrichtige

oder ungenügende Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden. Damit ist insbesondere

die Rüge der Ungemessenheit in der Regel ausgeschlossen (vgl. § 50 Abs. 3 VRG).

2.2

Das

Verwaltungsgericht prüft normalerweise mit freier Kognition, ob eine Rechtsverletzung

im Sinne von § 50 Abs. 2 VRG vorliegt. Eine Einschränkung dieser an

sich freien Kognition verletzt gemäss Rechtsprechung dann nicht das rechtliche

Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999), wenn

die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids

entgegensteht. Dies gilt namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen.

Allerdings bedeutet dies nur, dass sich die entscheidende Behörde Zurückhaltung

bei der Ausübung ihrer an sich freien Kognition auferlegen kann. Dogmatisch

betrachtet handelt es sich dabei eigentlich nicht um eine Einschränkung der

Kognition, sondern um eine Herabsetzung der Prüfungsdichte bei grundsätzlich

uneingeschränkter Kognition (vgl. dazu Felix Uhlmann, Das Willkürverbot [Art. 9

BV], Bern 2005, N. 476 ff., 478, 481). Es ist insbesondere zulässig, wenn die

Rechtsmittelbehörde erst einschreitet, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar

ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht

(VGr, 1. Dezember 2004, VB.2004.00377, E. 3.1, und 30. August 2004,

VB.2004.00213, E. 3.1.3, je unter www.vgrzh.ch; BGr, 27. Juni 2007,

2P.19/2007, E. 2.2, www.bger.ch; BGE 131 I 467 E. 3.1, 121 I 225 E. 4b;

Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess,

Bern etc. 1997, S. 114 ff.).

2.3

Jedoch ist

diese Zurückhaltung bei der freien Überprüfung – sofern sie nicht auf einer

gesetzlichen Vorschrift beruht – nur hinsichtlich der eigentlichen Bewertung

der erbrachten Leistung zulässig. Soweit jedoch die Auslegung und Anwendung von

Rechtssätzen strittig ist oder Verfahrensmängel gerügt werden, hat die

Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen uneingeschränkt zu prüfen (BGE

106.

Ia 1 E. 3c, 131 I 467 E. 2.6 ff.; vgl. auch EGMR 26. Juni 1986,

Van Marle, 7/1984/79/123–126, § 36, und EKMR, 2. März 1994, M.S.,

10110/92, [beides unter www.echr.coe.int]). Gemäss Bundesgericht weisen alle

Einwendungen, die den äusseren Ablauf des Examens oder der Bewertung betreffen,

einen Bezug zu Verfahrensfragen auf (BGE 106 Ia 1 E. 3c S. 3 mit Hinweisen;

BGr, 9. August 2004,2P.83/2004, E. 5.1, www.bger.ch; VGr, 8.

November 2006, VB.2006.00208, E. 2.2, www.vgrzh.ch). Mit anderen Worten

ist ohne Einschränkung zu prüfen, ob der äussere Ablauf des Prüfungs- bzw.

Bewertungsverfahrens Mängel aufweist (vgl. BGr, 19. Oktober 2004,

2P.137/2004, E. 2).

2.4

Im Übrigen

gilt im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht der Grundsatz der

Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Verwaltungsgericht ist nicht darauf

beschränkt, nur jene Rechtsverletzungen zu berücksichtigen, die vom Beschwerdeführer

gerügt werden. Es ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Verfügung auf

Rechtsmängel hin zu überprüfen, die von den Parteien nicht gerügt werden. Klare

Mängel sind jedenfalls selbst dann zu berücksichtigen, wenn eine entsprechende Rüge

fehlt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50

N. 4). In diesem Sinne gilt im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht nicht

etwa – wie im Verfahren früher der staatsrechtlichen und heute namentlich der

subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht – das reine Rügeprinzip.

3.

Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass sie das

Zustandekommen der Gesamtbewertung ihrer Prüfung nicht nachvollziehen könne. Einmal

fehle ein vor der Prüfung erstelltes Korrekturschema, weshalb die Objektivität

der Bewertung und eine rechtsgleiche Behandlung aller Kandidaten nicht

gewährleistet werden könne. Ausserdem beanstandet sie die negative Bewertung

von Folgefehlern, indem sie vorbringt, dass – im Rahmen ihrer Lösung der

Aufgabe 2 – nicht berücksichtigt worden sei, dass sie die Teilaufgabe 2c nicht

habe richtig zu lösen vermögen, weil sie bereits die Frage 2b falsch

beantwortet habe. Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, mangels genauer

Angaben sei es ihr nicht möglich gewesen, die einzelnen Aufgaben richtig zu

gewichten, so dass sie am Ende in Zeitnot geraten sei.

Mit diesen Vorbringen beanstandet die Beschwerdeführerin

den äusseren Ablauf der Prüfung und der Bewertung. Sie sind daher – gestützt

auf das vorne 2.3 Gesagte – als Rügen zu behandeln, die sich auf das Verfahren

beziehen, und müssen demnach nach Massgabe von § 50 VRG uneingeschränkt

geprüft werden.

3.1

Die – für

den vorliegenden Fall noch massgebende – Verordnung über die Rechtsanwaltsprüfung

enthält nur eine fragmentarische Regelung der Durchführung und Bewertung der

schriftlichen Klausuren (vgl. §§ 11 ff. aAnwaltsprüfV, auch zum

Folgenden): Festgelegt wird, dass die Prüfung ergeben soll, ob die Bewerbenden

die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Die

gesamte Prüfung besteht aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil. Die

schriftliche Prüfung umfasst die Bearbeitung von einem oder mehreren

Rechtsfällen aus den von der Verordnung vorgegebenen Rechtsgebieten, wobei die

erforderlichen Gesetzestexte zur Verfügung gestellt werden; sie dauert maximal

zehn Stunden. Bezüglich der Bewertung bestimmt die Verordnung, dass die einzelnen

Teilprüfungen von der Kommission als bestanden oder als nicht bestanden erklärt

werden, wobei keine Noten oder Qualifikationen erteilt werden.

Übrigens hat die seit 2007 in Kraft stehende Verordnung über

die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf diese Prüfungsmodalitäten fast

unverändert übernommen (vgl. §§ 10 f. AnwaltsprüfV, auch zum Folgenden):

Ausser der Festlegung der nur mündlich zu prüfenden Fächer unterscheidet sich

die neue Verordnung von der bis Ende 2006 geltenden einzig dahingehend, dass

erstere vorsieht, die Prüfung sei mit dem Prädikat "sehr gut", gut

bis sehr gut", "gut", "genügend bis gut",

"genügend" oder "ungenügend" zu bewerten. Diesen Änderungen

kommt aber lediglich formale Bedeutung zu.

3.2

Da die

massgebende Verordnung – ausser den erwähnten, aber hier nicht strittigen –

keine Vorschriften betreffend Durchführung und Bewertung der schriftlichen

Klausuren enthält, liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Prüfungsinstanz

bzw. der Examinatoren, das Prüfungs- und Bewertungsverfahren festzulegen. Dabei

sind sie an die allgemeinen Rechtsgrundsätze und die Grundprinzipien des

Verwaltungsrechts gebunden wie das Gebot der Gleichbehandlung, die Pflicht zur

Wahrung der öffentlichen Interessen, das Gebot von Treu und Glauben und das

Verhältnismässigkeitsprinzip (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 441,

Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 80; BGr, 3. November 2003,2P.252/2003, E. 5.3

mit weiteren Hinweisen, www.bger.ch).

Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit von Prüfungs- und

Bewertungsverfahren stehen das Gleichbehandlungsgebot und das Willkürverbot im

Zentrum: Zu prüfen ist demnach unter Berücksichtigung der einzelnen Vorbringen

der Beschwerdeführerin, ob das Verfahren diesbezüglich rechtsgleich und

willkürfrei ausgestaltet ist:

3.2.1

Zunächst ist es weder rechtsungleich noch willkürlich, wenn der Examinator

die Prüfungsleistung nicht nach einem feststehenden Korrekturschema bewertet.

Ein solches zu verlangen, wäre bei einer Prüfung wie der Anwaltsprüfung, wo es

nicht nur um die Ausbreitung von Fachwissen, sondern vor allem auch um das

Verständnis der Zusammenhänge und die Fähigkeit zur praktischen Problemlösung

geht, nicht sachgerecht (vgl. dazu auch Verfassungsgericht BL, 21. Januar 1991,

BLVGE 1991 Nr. 20 E. 2b Abs. 2).

Im Übrigen sind oft mehrere

plausible Lösungen pro Aufgabe denkbar, wobei deren Beurteilung nicht nur

anhand der Kriterien "richtig" oder "falsch" vorgenommen

wird, sondern verschiedene Zwischenstufen enthalten kann. Dafür sind die Aufgaben

1.

und 3 der vorliegend zu beurteilenden Prüfung anschauliche Beispiele.

Ferner vermag ein festgelegtes

Korrekturschema allein an sich keine erhöhte Gewähr für Willkürfreiheit und

Rechtgleichheit zu schaffen, denn auch die Korrektur anhand eines

Prüfungsschemas liegt weitgehend im Ermessen des Examinators. Dieser

entscheidet weiterhin selbst, mit wie vielen Punkten er eine Antwort bewerten

will. Die Bewertung anhand eines Korrekturschemas würde somit jedenfalls im

Bezug auf die Einzelfallgerechtigkeit kaum Verbesserungen mit sich bringen.

Dagegen ist ein Kollegium bestehend aus mehreren

Mitgliedern der Prüfungsbehörde – bei der schriftlichen Anwaltsprüfung in der

Regel fünf Kommissionsmitglieder (§ 2 aAnwaltsprüfV und § 3 Abs. 2

AnwaltsprüfV) – jedenfalls ein geeignetes Mittel zur Vermeidung von

Rechtsungleichheiten und Willkür bei der Bewertung. Die mehrfache Korrektur

schriftlicher Prüfungen vermag die Bewertung weitgehend zu objektivieren (vgl.

dazu Aubert, S. 143). Ferner kann die Transparenz und Willkürfreiheit eines

Verfahrens auch weitgehend dadurch gewährleistet werden, dass die

entsprechenden Entscheide einer Begründungspflicht unterliegen (Aubert, S. 144

ff.). Die von der Anwaltsprüfungskommission praktizierte Bewertung der Prüfungsleistung

mit allgemeinen und/oder individuellen Bemerkungen des Referenten und den

darauf Bezug nehmenden Kommentaren der übrigen Kommissionsmitglieder vermag

diesen Anforderungen demnach zu genügen.

3.2.2

Nicht zu beanstanden ist auch die Entscheidung des Examinators, Folgefehler

negativ zu bewerten. Auch dies ist weder willkürlich noch rechtsungleich,

sofern sämtliche Kandidaten am gleichen Bewertungsmassstab gemessen werden.

Dass dies vorliegend nicht der Fall gewesen wäre, wird indessen von der

Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Ferner ergeben sich auch aus den

Akten keine Hinweise auf eine allfällige rechtsungleiche Behandlung der

Kandidaten im Bezug auf die Bewertung.

3.2.3

Auch mit ihrer Rüge, sie habe die Prüfung zeitlich nicht sinnvoll einteilen

können, weil sie nicht gewusst habe, wie die einzelnen Aufgaben im Verhältnis

zueinander gewichtet würden, vermag die Beschwerdeführerin nicht

durchzudringen. Vielmehr ist es – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin –

gerechtfertigt, von den Prüfungskandidaten die Fähigkeit zu erwarten, ihre Zeit

und Energie auch dann sinnvoll einzuteilen, wenn Angaben über die Gewichtung

einzelner Aufgaben fehlen. Dass anlässlich der Anwaltsprüfung nicht nur

Fachwissen abgefragt wird, sondern auch die – praktisch wichtige – Fähigkeit

der selbständigen, zielgerichteten und effizienten Arbeitsweise unter Beweis

gestellt werden muss, macht das Wesen der Anwaltsprüfung als Berufszulassungsprüfung

gerade aus. Wollte man Angaben über die Gewichtung einzelner Aufgaben verlangen,

würde die Möglichkeit der Überprüfung von Arbeitstechnik und -organisation der

Kandidierenden durch den Examinator ohne triftigen Grund geschmälert.

3.2.4

Bezüglich der Gewichtung der Aufgaben rügt die Beschwerdeführerin auch die

konkrete Bewertung ihrer Prüfung: Sie ist der Ansicht, dass die Aufgabe 1,

welche von ihr gemäss mehr oder weniger übereinstimmenden Bewertungen des Referenten

und der übrigen Kommissionsmitglieder als "genügend bis gut" bewertet

wurde, im Verhältnis zu den Fragen 2 und 3, welche sie nach der Meinung der

Prüfungskommission nicht befriedigend gelöst hat, hätte stärker gewichtet werden

sollen. Sie scheint erwartet zu haben, dass ihre genügende Lösung der umfangmässig

grössten Aufgabe 1 die ungenügenden Antworten auf die Fragen 2 und 3 zu

kompensieren vermöge. Diese Annahme entbehrt indessen jeglicher Grundlage:

Weder enthielt das Aufgabenblatt einen Vermerk darüber, wie die einzelnen

Aufgaben gewichtet werden, noch hat die Beschwerdeführerin eine (mündliche) Zusicherung

vom Referenten erhalten, dass er die umfangreichste Aufgabe 1 bei der Bewertung

überhaupt oder gar um wieviel stärker gewichten würde als die anderen beiden

Aufgaben. Eine solche Angabe seitens des Examinators war indessen auch nicht

nötig: Es bleibt ihm überlassen, wie er die Aufgaben wertmässig zueinander ins

Verhältnis setzen will, sofern er auf alle Kandidaten den gleichen Massstab

anwendet und dieser nicht auf sachfremden Kriterien beruht. Dass eine

Ungleichbehandlung vorläge, wird nicht behauptet, und es ist jedenfalls nicht

unsachlich, wenn bei der Anwaltsprüfung prozessuale Fragen im Verhältnis zu

materiellen Aufgaben stärker gewichtet werden. Wie die Beschwerdegegnerin zu

Recht ausführt, bildet die Prozessführung Kernstück des Anwaltsmonopols (§ 11

AnwaltsG); es kommt ihr deshalb im Hinblick auf die Bewertung, ob ein Kandidat

für den Anwaltsberuf geeignet ist, eine zentrale Bedeutung zu.

3.2.5

Der Beschwerdegegnerin ist auch insofern beizupflichten, als sie ausführt,

die Qualifikation der Leistung müsse nicht mit Noten erfasst werden, sondern

sei gemäss Anwaltsprüfungsverordnung nur verbal vorzunehmen. Die

Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch darauf, dass sie pro Teilaufgabe eine

Einzelnote erhält und das arithmetische Mittel dieser Noten (je nach

Gewichtung) die Gesamtbeurteilung der Prüfung ausmacht. Auch diese

Bewertungsfrage liegt im Ermessen der Prüfungsbehörde; sie muss die Qualifikation

lediglich rechtsgleich vornehmen. Gleiches gilt auch für die Praxis der

Kommission, gemäss welcher nur gute Leistungen zur Kompensation von

ungenügenden Leistungen herangezogen werden.

3.3

Gestützt

auf das Erfordernis der rechtsgleichen und willkürfreien Ausgestaltung des

Prüfungsverfahrens versteht sich von selbst, dass es für die Bewertung von

Prüfungs-

leistungen keine Rolle spielen kann, wo ein Kandidat sein Praktikum absolviert

hat (Gericht oder Anwaltskanzlei), zumal es dem Kandidaten freigestellt ist, ob

er sein Praktikum am Gericht oder auf einer Anwaltskanzlei absolviert. Ebenso

wenig muss bei der Bewertung berücksichtigt werden, dass ein Kandidat Repetent

ist und wie lange er sich spezifisch auf den Referenten hat vorbereiten können.

Letzteres gälte selbst dann, wenn es zutreffen sollte, dass die

referentenspezifische Vorbereitung prüfungsrelevant sein kann. Schliesslich gelten

diesbezüglich für alle an einer bestimmten Prüfung Teilnehmenden die gleichen

Bedingungen. Im Übrigen sind die Kandidaten auch nicht gezwungen, sich für

einen bestimmten Prüfungstermin anzumelden.

4.

Die Beschwerdeführerin bringt ausser den erwähnten Rügen

im Zusammenhang mit dem Prüfungs- und dem Bewertungsverfahren sinngemäss vor,

sie sei zu streng bewertet worden: In Frage 2 habe sie "lediglich"

die Möglichkeit der Zession nicht gesehen und in Frage 3 nur die dispositive

Natur der Beendigungsbestimmung der Gebrauchsleihe nicht erwähnt. Ausserdem sei

ihr Lösungsversuch in Frage 2 ("Durchgriff" anstelle der Möglichkeit

der Zession) zu Unrecht nicht bzw. als ungenügend bewertet worden.

Diese Rügen betreffen die materielle Prüfungsbewertung.

Wie vorne 2.2 und 2.3 ausgeführt, ist es zulässig, dass sich das Verwaltungsgericht

Zurückhaltung bei der Überprüfung von materiellen Bewertungsentscheiden

auferlegt. Die vom Referenten und von den Kommissionsmitgliedern vorgenommenen

Bewertungen stimmen – abgesehen von kleinen, für die Gesamtbewertung jedoch

nicht relevanten Differenzen bei der Bewertung der einzelnen Aufgaben –

weitgehend miteinander überein. Insbesondere wurde die Prüfungsleistung der

Beschwerdeführerin von allen Mitwirkenden als ungenügend eingestuft. Dabei ist

deren Bewertung nachvollziehbar und nicht mit offensichtlichen Mängeln behaftet.

Ausserdem ist nicht ersichtlich, inwieweit sie auf sachfremden Kriterien beruhen

sollte.

5.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die

Beschwerdegegnerin ihr Ermessen im Bezug auf die – von der Beschwerdeführerin

in Frage gestellte – Gestaltung des Prüfungs- und Bewertungsverfahrens nicht

missbraucht oder überschritten hat. Ebenso wenig hat sie allgemeine

Rechtsgrundsätze oder Grundprinzipien des Verwaltungsrechts verletzt. Ferner

ist die materielle Bewertung der Prüfung vorliegend nicht zu beanstanden.

Demnach ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.

6.

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten

der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und bleibt ihr eine

Parteientschädigung versagt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…