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Entscheid

VB.2007.00062

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00062

2. April 2007Deutsch7 min

(URT.2007.9917)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Anlässlich einer periodischen Aufzugskontrolle stellte das

Fachinspektorat für Beförderungsanlagen (FIBA) am 16. Januar 2006 Mängel an

einem Getränkeelevator (Glassplitter auf Maschinenraumboden und fehlende Tafel "Vorsicht

Schacht") und einem Kleingüteraufzug (Schmutz in Schachtgrube) im Hotel C

fest und setzte eine Frist zur Mängelbehebung. Mit zwei Beschlüssen vom 20.

Januar 2006 verwies die Baukommission X auf die entsprechenden Prüfprotokolle

des FIBA, verlangte die Mängelbehebung und deren Meldung und erhob dafür je eine

Gebühr von Fr. 80.- sowie die Kontrollkosten des FIBA (Fr. 209.80 und Fr.

145.25).

Erwägungen

II.

Mit einem gegen diese Verfügungen gerichteten Rekurs

beantragte die A AG am 20. Februar 2006, die Verfügungen seien aufzuheben bzw.

so abzuändern, dass ersichtlich sei, welche Kosten und Gebühren (Details) vom

FIBA belastet worden seien. Ausserdem sei die Verfügungsgebühr von Fr. 80.- nur

einmal zu erheben. Die Baurekurskommission III vereinigte die Rekurse, wies sie

am 6. Dezember 2006 ab und auferlegte der A AG eine Spruchgebühr von Fr. 150.-

sowie weitere Kosten. Eine Umtriebsentschädigung wurde nicht zugesprochen.

III.

Hiergegen erhob die A AG Beschwerde mit dem Antrag, der

Rekursentscheid und die Kostenverfügungen seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge

aufzuheben. Die Baurekurskommission beantragte am 13. März 2007 ohne weitere

Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde X liess sich nicht vernehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2007 vereinigte das

Verwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren VB.2007.00062 und VB.2007.00063.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Aufgrund des Streitwerts von weit unter Fr. 20'000.- ist die Sache durch

die Einzelrichterin zu entscheiden (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Im

angefochtenen Entscheid legte die Baurekurskommission die gesetzlichen Grundlagen

für die Kontrolle von Beförderungsanlagen und die darauf gestützte

Gebührenpflicht dar (Erw. 4 und 5). Ausgehend von den am 1. April 2004

erlassenen Richtlinien des Hochbauamtes für die Berechnung der Prüfungskosten

erachtete sie die veranschlagten Kosten des FIBA für angemessen. Sie hielt es

auch für gerechtfertigt, dass die Gemeinde für beide Anlagen zwei einzelne

Verfügungen erlassen hatte. Die Gebührenhöhe von je Fr. 80.- entspreche § 13

Ziff. 3 der kommunalen Verwaltungsgebührenordnung vom 1. Januar 2005

(VerwaltungsgebVo) und sei angesichts des für Aufsichts- und Kontrollfunktionen

geltenden Gebührenrahmens von Fr. 25.- bis Fr. 1'500.- gemäss § 1 lit. a

Ziff. 4 der regierungsrätlichen Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden

vom 8. Dezember 1966 (GebührenVo) nicht unangemessen.

2.2

Nach ihren

Ausführungen in der Beschwerdeschrift akzeptiert die Beschwerdeführerin nunmehr

die ihr in Rechnung gestellten Kosten des FIBA. Sie ist jedoch der Auffassung,

die Begründung der Baurekurskommission beinhalte eine Nachlieferung derjenigen

Detaillierung, welche das FIBA und die Gemeinde X schon bei der Rechnungslegung

hätten mitliefern müssen.

Gegenstand des Rekursverfahrens waren – nebst der Gebühr

der Gemeinde selber – die konkret im Streit liegenden Rechnungen des FIBA. Wenn

die Beschwerdeführerin diese Kosten nunmehr als angemessen anerkennt, ist

darüber im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu entscheiden. Soweit die

Beschwerdeführerin daher allgemein die Praxis des FIBA und der Gemeinde

betreffend die pauschale Rechnungsstellung kritisiert und eine obrigkeitliche

Anleitung dazu erhofft, ist darauf nicht einzugehen.

2.3

Die

Beschwerdeführerin ist offenbar der Auffassung, sie sei durch die wenig transparenten

Rechnungen zur Rekurserhebung verleitet worden. Insofern können ihre Vorbringen

betreffend die fehlende Rechnungsdetaillierung auch als Antrag auf Änderung des

vor­instanzlichen Kostendispositivs verstanden werden. Gemäss § 13 Abs. 2

Satz 2 VRG können einem Beteiligten nämlich Kosten, welche er durch

nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die

er schon früher hätte geltend machen können, ohne Rücksicht auf den Ausgang des

Verfahrens auferlegt werden.

Im vorliegenden Fall hat sich im Rekursverfahren jedoch

keine derartige vom Unterliegerprinzip abweichende Kostenauflage gerechtfertigt.

Zwar trifft es durchaus zu, dass die notwendige Detaillierung, wie sie das FIBA

am 28. Februar 2006 zuhanden der Rekursinstanz vorgenommen hat, bereits bei der

Rechnungsstellung wünschenswert gewesen wäre. Jedoch hat die Beschwerdeführerin

diese Detaillierung nicht etwa zum Anlass genommen, die Kontrollkosten der FIBA

nunmehr zu anerkennen. Im Gegenteil hat sie sich in ihrer zusätzlichen Eingabe

vom 23. August 2006 weiterhin dagegen gewehrt und nach wie vor etwa die

doppelte Belastung von Reisezeit, Spesen und Auslagen beanstandet. Dieses

Festhalten an der Rekurseingabe hat denn auch zu den einlässlichen Ausführungen

der Baurekurskommission betreffend die Angemessenheit der FIBA-Rechnungen (Erw.

7, 1. Abschnitt) geführt. Es bestand daher kein Anlass für die Rekursinstanz,

der Gemeinde trotz Obsiegens einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

2.4

Die

Beschwerdeführerin wendet sich sodann weiterhin dagegen, dass die Gemeinde zwei

getrennte Verfügungen mit einer Gebühr von je Fr. 80.- erlassen hatte. Zu

Unrecht glaubt sie, es hätte gar keine kostenpflichtige Verfügung ergehen

müssen, weil gar keine Mängel festgestellt worden seien. Dies trifft jedoch

nicht zu. Das FIBA hatte an den beiden Anlagen insgesamt drei Mängel

festgestellt. Auch wenn diese nicht technischer Natur waren, so tangierten sie

dennoch teilweise die Sicherheit der Lifte – so die fehlende Warntafel beim

Getränkeelevator und die brennbare Verschmutzung der Schachtgrube. Insofern war

es durchaus gerechtfertigt, die Mängelbehebung im Rahmen einer Verfügung

verbindlich anzuordnen.

Dafür hätte die Gemeinde zwar – wie die Beschwerdeführerin

zu Recht geltend macht – nicht zwingend zwei verschiedene Verfügungen erlassen

müssen. Auch im Rahmen der gleichen Verfügung können einzelne Anordnungen so

differenziert werden, dass sie separat angefochten werden können. Wenn die

Beschwerdegegnerin jedoch entsprechend ihrer Praxis eine eigene Verfügung pro

Anlage getroffen hat, so ist dies im auf die Rechtskontrolle beschränkten

Beschwerdeverfahren nicht zu beanstanden (vgl. § 50 VRG). Art. 13 Ziff. 3

VerwaltungsgebVo legt die Gebühr pro periodischer Kontrollverfügung auf Fr.

80.

- fest, ohne sich selber über den Umfang der einzelnen Kontrollverfügung zu

äussern. Im Rahmen der Auslegung ihres eigenen kommunalen Rechts liegt es

demnach im Ermessen der Gemeinde, darüber zu entscheiden, ob sie die Mängelbehebung

für zwei Liftanlagen in der gleichen Liegenschaft in einer einzigen oder in

zwei separaten Verfügungen verlangen will. Dabei wäre es selbst bei Erlass

einer einzigen Verfügung für zwei verschiedene Anlagen durchaus vertretbar,

Art. 13 Ziff. 3 VerwaltungsgebVo so auszulegen, dass die Gebühr von Fr. 80.-

pro kontrollierter Anlage erhoben wird. Auch in diesem Fall hätte die Beschwerdeführerin

für die angefochtene Anordnung insgesamt eine Gebühr von Fr. 160.- bezahlen

müssen.

Die Beschwerden sind daher abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die

Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 70

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr damit von vornherein nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet

die Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an …