VB.2007.00062
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00062
2. April 2007Deutsch7 min
(URT.2007.9917)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00062
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.04.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Gebühren
Liftkontrolle: Gebühr für Kontrolle eines Getränkeelevators und eines Kleingüteraufzugs.
Die Beschwerdeführerin rügt primär, dass sie erst im Rekursverfahren eine detaillierte Rechnung erhalten habe und dass die Gemeinde zwei Verfügungen erlassen habe.
Die Rüge betreffend die fehlende Rechnungsdetaillierung kann als Antrag auf Änderung des vorinstanzlichen Kostendispositiv verstanden werden. Im vorliegenden Fall hat sich im Rekursverfahren jedoch keine derartige vom Unterliegerprinzip abweichende Kostenauflage gerechtfertigt (E. 2.3). Es liegt im Ermessen der Gemeinde, darüber zu entscheiden, ob sie die Mängelbehebung für zwei Liftanlagen in der gleichen Liegenschaft in einer einzigen oder in zwei separaten Verfügungen verlangen will (E. 2.4).
Abweisung.
Stichworte:
ERMESSEN
GEBÜHREN
KONTROLLE
KOSTENAUFLAGE
LIFT
RECHNUNG
Rechtsnormen:
Art. 1 Ziff. 4 GemeindegebührenV
§ 13 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00062, VB.2007.00063
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 11. April 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
A AG, B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Gebühren,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Anlässlich einer periodischen Aufzugskontrolle stellte das
Fachinspektorat für Beförderungsanlagen (FIBA) am 16. Januar 2006 Mängel an
einem Getränkeelevator (Glassplitter auf Maschinenraumboden und fehlende Tafel "Vorsicht
Schacht") und einem Kleingüteraufzug (Schmutz in Schachtgrube) im Hotel C
fest und setzte eine Frist zur Mängelbehebung. Mit zwei Beschlüssen vom 20.
Januar 2006 verwies die Baukommission X auf die entsprechenden Prüfprotokolle
des FIBA, verlangte die Mängelbehebung und deren Meldung und erhob dafür je eine
Gebühr von Fr. 80.- sowie die Kontrollkosten des FIBA (Fr. 209.80 und Fr.
145.25).
Erwägungen
II.
Mit einem gegen diese Verfügungen gerichteten Rekurs
beantragte die A AG am 20. Februar 2006, die Verfügungen seien aufzuheben bzw.
so abzuändern, dass ersichtlich sei, welche Kosten und Gebühren (Details) vom
FIBA belastet worden seien. Ausserdem sei die Verfügungsgebühr von Fr. 80.- nur
einmal zu erheben. Die Baurekurskommission III vereinigte die Rekurse, wies sie
am 6. Dezember 2006 ab und auferlegte der A AG eine Spruchgebühr von Fr. 150.-
sowie weitere Kosten. Eine Umtriebsentschädigung wurde nicht zugesprochen.
III.
Hiergegen erhob die A AG Beschwerde mit dem Antrag, der
Rekursentscheid und die Kostenverfügungen seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge
aufzuheben. Die Baurekurskommission beantragte am 13. März 2007 ohne weitere
Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde X liess sich nicht vernehmen.
Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2007 vereinigte das
Verwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren VB.2007.00062 und VB.2007.00063.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Aufgrund des Streitwerts von weit unter Fr. 20'000.- ist die Sache durch
die Einzelrichterin zu entscheiden (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Im
angefochtenen Entscheid legte die Baurekurskommission die gesetzlichen Grundlagen
für die Kontrolle von Beförderungsanlagen und die darauf gestützte
Gebührenpflicht dar (Erw. 4 und 5). Ausgehend von den am 1. April 2004
erlassenen Richtlinien des Hochbauamtes für die Berechnung der Prüfungskosten
erachtete sie die veranschlagten Kosten des FIBA für angemessen. Sie hielt es
auch für gerechtfertigt, dass die Gemeinde für beide Anlagen zwei einzelne
Verfügungen erlassen hatte. Die Gebührenhöhe von je Fr. 80.- entspreche § 13
Ziff. 3 der kommunalen Verwaltungsgebührenordnung vom 1. Januar 2005
(VerwaltungsgebVo) und sei angesichts des für Aufsichts- und Kontrollfunktionen
geltenden Gebührenrahmens von Fr. 25.- bis Fr. 1'500.- gemäss § 1 lit. a
Ziff. 4 der regierungsrätlichen Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden
vom 8. Dezember 1966 (GebührenVo) nicht unangemessen.
2.2
Nach ihren
Ausführungen in der Beschwerdeschrift akzeptiert die Beschwerdeführerin nunmehr
die ihr in Rechnung gestellten Kosten des FIBA. Sie ist jedoch der Auffassung,
die Begründung der Baurekurskommission beinhalte eine Nachlieferung derjenigen
Detaillierung, welche das FIBA und die Gemeinde X schon bei der Rechnungslegung
hätten mitliefern müssen.
Gegenstand des Rekursverfahrens waren – nebst der Gebühr
der Gemeinde selber – die konkret im Streit liegenden Rechnungen des FIBA. Wenn
die Beschwerdeführerin diese Kosten nunmehr als angemessen anerkennt, ist
darüber im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu entscheiden. Soweit die
Beschwerdeführerin daher allgemein die Praxis des FIBA und der Gemeinde
betreffend die pauschale Rechnungsstellung kritisiert und eine obrigkeitliche
Anleitung dazu erhofft, ist darauf nicht einzugehen.
2.3
Die
Beschwerdeführerin ist offenbar der Auffassung, sie sei durch die wenig transparenten
Rechnungen zur Rekurserhebung verleitet worden. Insofern können ihre Vorbringen
betreffend die fehlende Rechnungsdetaillierung auch als Antrag auf Änderung des
vorinstanzlichen Kostendispositivs verstanden werden. Gemäss § 13 Abs. 2
Satz 2 VRG können einem Beteiligten nämlich Kosten, welche er durch
nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die
er schon früher hätte geltend machen können, ohne Rücksicht auf den Ausgang des
Verfahrens auferlegt werden.
Im vorliegenden Fall hat sich im Rekursverfahren jedoch
keine derartige vom Unterliegerprinzip abweichende Kostenauflage gerechtfertigt.
Zwar trifft es durchaus zu, dass die notwendige Detaillierung, wie sie das FIBA
am 28. Februar 2006 zuhanden der Rekursinstanz vorgenommen hat, bereits bei der
Rechnungsstellung wünschenswert gewesen wäre. Jedoch hat die Beschwerdeführerin
diese Detaillierung nicht etwa zum Anlass genommen, die Kontrollkosten der FIBA
nunmehr zu anerkennen. Im Gegenteil hat sie sich in ihrer zusätzlichen Eingabe
vom 23. August 2006 weiterhin dagegen gewehrt und nach wie vor etwa die
doppelte Belastung von Reisezeit, Spesen und Auslagen beanstandet. Dieses
Festhalten an der Rekurseingabe hat denn auch zu den einlässlichen Ausführungen
der Baurekurskommission betreffend die Angemessenheit der FIBA-Rechnungen (Erw.
7, 1. Abschnitt) geführt. Es bestand daher kein Anlass für die Rekursinstanz,
der Gemeinde trotz Obsiegens einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen.
2.4
Die
Beschwerdeführerin wendet sich sodann weiterhin dagegen, dass die Gemeinde zwei
getrennte Verfügungen mit einer Gebühr von je Fr. 80.- erlassen hatte. Zu
Unrecht glaubt sie, es hätte gar keine kostenpflichtige Verfügung ergehen
müssen, weil gar keine Mängel festgestellt worden seien. Dies trifft jedoch
nicht zu. Das FIBA hatte an den beiden Anlagen insgesamt drei Mängel
festgestellt. Auch wenn diese nicht technischer Natur waren, so tangierten sie
dennoch teilweise die Sicherheit der Lifte – so die fehlende Warntafel beim
Getränkeelevator und die brennbare Verschmutzung der Schachtgrube. Insofern war
es durchaus gerechtfertigt, die Mängelbehebung im Rahmen einer Verfügung
verbindlich anzuordnen.
Dafür hätte die Gemeinde zwar – wie die Beschwerdeführerin
zu Recht geltend macht – nicht zwingend zwei verschiedene Verfügungen erlassen
müssen. Auch im Rahmen der gleichen Verfügung können einzelne Anordnungen so
differenziert werden, dass sie separat angefochten werden können. Wenn die
Beschwerdegegnerin jedoch entsprechend ihrer Praxis eine eigene Verfügung pro
Anlage getroffen hat, so ist dies im auf die Rechtskontrolle beschränkten
Beschwerdeverfahren nicht zu beanstanden (vgl. § 50 VRG). Art. 13 Ziff. 3
VerwaltungsgebVo legt die Gebühr pro periodischer Kontrollverfügung auf Fr.
80.
- fest, ohne sich selber über den Umfang der einzelnen Kontrollverfügung zu
äussern. Im Rahmen der Auslegung ihres eigenen kommunalen Rechts liegt es
demnach im Ermessen der Gemeinde, darüber zu entscheiden, ob sie die Mängelbehebung
für zwei Liftanlagen in der gleichen Liegenschaft in einer einzigen oder in
zwei separaten Verfügungen verlangen will. Dabei wäre es selbst bei Erlass
einer einzigen Verfügung für zwei verschiedene Anlagen durchaus vertretbar,
Art. 13 Ziff. 3 VerwaltungsgebVo so auszulegen, dass die Gebühr von Fr. 80.-
pro kontrollierter Anlage erhoben wird. Auch in diesem Fall hätte die Beschwerdeführerin
für die angefochtene Anordnung insgesamt eine Gebühr von Fr. 160.- bezahlen
müssen.
Die Beschwerden sind daher abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die
Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 70
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr damit von vornherein nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet
die Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an …