VB.2007.00064
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00064
18. April 2007Deutsch7 min
(URT.2007.9937)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00064
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.04.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Verfahrenskosten
Verfahrenskosten (Rekurskosten vor Baurekurskommission).
Nach § 13 Abs. 2 VRG werden die Kosten den Verfahrensbeteiligten entsprechend ihrem Unterliegen auferlegt. Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden. Die Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen keine vom Rekursausgang abweichende Auflage der Rekurskosten (E. 3.2).
Abweisung.
Stichworte:
BAUREKURSKOMMISSION
KOSTEN
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
KOSTENVERLEGUNG
REKURS
REKURSKOSTEN
SPRUCHGEBÜHR
STAATSGEBÜHR
Rechtsnormen:
§ 13 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00064
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 18. April 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
A AG, B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Baukommission der Gemeinde X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verfahrenskosten,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Baukommission X
erteilte der A AG am 4. Februar 2003 die baurechtliche Bewilligung für die
Erweiterung und den Umbau des Hotels C in X. Gleichzeitig eröffnete sie auch
die für dieses Vorhaben von der Baudirektion des Kantons Zürich am 10. Dezember
2002 erteilte Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24c des Bundesgesetzes über die
Raumplanung von 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG). Die Bewilligungen
erwuchsen in Rechtskraft. Die baulichen Massnahmen gelangten in der Folge nicht
zur Ausführung.
Am 8. Februar 2006 ersuchte die A AG um Bewilligung einer
Projektänderung und – soweit dies nicht automatisch erfolge – um Verlängerung
der baurechtlichen Bewilligung vom 4. Februar 2003. Die Baukommission X lehnte
dieses Ersuchen mit Beschluss vom 11. April 2006 ab und leitete die
Planunterlagen als neues Baugesuch den kantonalen Stellen zur Stellungnahme und
Prüfung im koordinierten Verfahren weiter.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhob die A AG Rekurs an die
Baurekurskommission III des Kantons Zürich und beantragte, die Projektänderung
sei als solche und nicht als neues Gesuch entgegenzunehmen, was zur
entsprechenden Verlängerung der erteilten baurechtlichen Bewilligung führe. Die
Baurekurskommission wies den Rekurs am 6. Dezember 2006 ab, auferlegte der
Rekurrentin die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'760.- und sprach keine
Umtriebsentschädigungen zu.
III.
Gegen den Rekursentscheid erhob die A AG in einer auf den
6.
Februar 2007 datierten Eingabe Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte, die Kostenauflage zu Ihren Lasten sei aufzuheben oder erheblich zu
reduzieren, allenfalls sei der Kostenverteiler insofern zu ändern als die
Kosten zu einem erheblichen Teil oder ganz auf die Baukommission X umzulegen
seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Im Hinblick auf die Wahrung der
Rechtsmittelfrist erläuterte die Beschwerdeführerin auf entsprechende Aufforderung
durch den Abteilungspräsidenten die näheren Umstände der Postauflage ihrer
Beschwerdefrist in einer Eingabe vom 28. Februar 2007.
Die Baurekurskommission beantragte am 13. April 2007 ohne
weitere Bemerkungen Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission X beantwortete
die Beschwerde am 16. April 2007 mit dem Antrag, die Beschwerde sei unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen,
sofern überhaupt darauf eingetreten werde.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
Angesichts des Streitwertes von Fr. 1'760.- fällt die Sache in die
Zuständigkeit der Einzelrichterin (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
Die Frist zur Einreichung der Beschwerde lief vorliegend
bis zum 6. Februar 2007 (vgl. Präsidialverfügung vom 14. Februar 2007). Die
Beschwerdeführerin legte in ihrer Eingabe vom 28. Februar 2007 dar, dass ihr
Vertreter die Frist durch rechtzeitigen Posteinwurf im Beisein eines Zeugen
gewahrt habe. Die Beschwerdegegnerin bezweifelt die Fristwahrung. Wie es sich
damit verhält, könnte nur durch Einvernahme des bzw. der angeführten Zeugen
geklärt werden. Da die Beschwerde jedoch ohnehin abzuweisen ist, kann auf diese
Beweisabnahme verzichtet werden.
3.
3.1
Die
Baurekurskommission begründete ihren Entscheid damit, dass die Gültigkeit der
koordiniert eröffneten Baubewilligungen infolge Fristablauf erloschen sei.
Daran könne weder die Einreichung der Projektänderung noch das Gesuch um
Fristverlängerung etwas ändern. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen regelte
sie gestützt auf § 13 VRG entsprechend dem Verfahrensausgang.
In der Hauptsache akzeptiert die Beschwerdeführerin die
Abweisung ihres Rekurses. Sie ist jedoch der Auffassung, die Kosten seien hoch
und hätten vermieden werden können, wenn die Gemeinde die mittlerweile erfolgte
Bewilligung der Projektänderung sofort mitgeteilt hätte, wodurch der Rekurs
gegenstandslos geworden wäre.
3.2
Nach § 13
Abs. 2 VRG werden die Kosten den Verfahrensbeteiligten entsprechend ihrem
Unterliegen auferlegt. Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von
Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen
oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte geltend machen können,
sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden.
Die Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen keine
vom Rekursausgang abweichende Auflage der Rekurskosten. Zu Unrecht wirft die
Beschwerdeführerin der Gemeinde vor, sie habe die Baurekurskommission wider
besseres Wissen einen kostenpflichtigen Entscheid verfügen lassen. Die
Mitteilung der am 21. November 2006 ausgesprochenen Baubewilligung für die
Projektänderung erfolgte am 7. Dezember 2006, was angesichts der notwendigen
Ausfertigung des umfassenden Bewilligungsentscheides nicht als übermässig lang
angesehen werden kann. Bei ihrem Rekurs gegen den Beschluss vom 11. April
2006.
musste sich die Beschwerdeführerin bewusst sein, dass die neuen
Planunterlagen unabhängig von ihrem Rechtsmittel geprüft werden würden, was
durchaus auch in ihrem Interesse lag. Mit ihrem Vorgehen riskierte sie daher
ein kostenpflichtiges Rechtsmittelverfahren, welches sich bei einer
nachfolgenden Baubewilligung allenfalls als für sie nutzlos erweisen würde. Um
dieses Risiko zu vermeiden, hätte sie ihrerseits eine Verfahrenssistierung beantragen
können, zumal sie seit dem 30. Oktober 2006 wusste, dass das Geschäft am 21. November
2007.
behandelt werden würde. Der Beschwerdegegnerin kann demgegenüber weder
eine Verletzung von Verfahrensvorschriften noch ein verspätetes Vorbringen von
Tatsachen oder Beweismitteln vorgeworfen werden.
Es bleibt anzumerken, dass der Rekurs entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin auch bei unmittelbarer Mitteilung der
neuerlichen Baubewilligung nicht etwa gegenstandslos geworden wäre. Die Frage,
ob eine bereits erteilte Baubewilligung nach wie vor Gültigkeit hat, ist nicht
identisch mit der Frage, ob eine neuerliche Baubewilligung für ein abgeändertes
Projekt erteilt werden kann. Es ist durchaus möglich und wird zuweilen auch
gewünscht, dass ein Bauherr gleichzeitig über zwei Baubewilligungen für
verschiedene Projekte verfügt. Bei Vorliegen der Baubewilligung hätte die
Beschwerdeführerin daher ihren Rekurs ausdrücklich zurückziehen müssen, um
dessen materielle Behandlung zu vermeiden. Auch in diesem Fall wäre sie alleine
kostenpflichtig geworden. Zwar hätte die Baurekurskommission bei einem
Rekursrückzug die Spruchgebühr bis auf einen Fünftel der normalen Gebühr
reduzieren können (vgl. § 35 Abs. 3 der Verordnung über die Organisation und
den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20. Juli 1977, LS 700.7).
Jedoch ist eine derartige Reduktion nicht zwingend, wenn der Rekurs erst nach
Durchführung des gesamten Rekursverfahrens stattfindet und der materielle
Entscheid bereits vorbereitet ist.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die
Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 70 VRG).
Eine Parteientschädigung steht ihr damit von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG). Auch der obsiegenden Beschwerdegegnerin ist keine solche zuzusprechen.
Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört mit zu ihrem angestammten
Aufgabenbereich, was eine Parteientschädigung zu ihren Gunsten zwar nicht von
vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt,
wenn die Beschwerdeantwort mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N.
19, mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an …