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Entscheid

VB.2007.00064

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00064

18. April 2007Deutsch7 min

(URT.2007.9937)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baukommission X

erteilte der A AG am 4. Februar 2003 die baurechtliche Bewilligung für die

Erweiterung und den Umbau des Hotels C in X. Gleichzeitig eröffnete sie auch

die für dieses Vorhaben von der Baudirektion des Kantons Zürich am 10. Dezember

2002 erteilte Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24c des Bundesgesetzes über die

Raumplanung von 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG). Die Bewilligungen

erwuchsen in Rechtskraft. Die baulichen Massnahmen gelangten in der Folge nicht

zur Ausführung.

Am 8. Februar 2006 ersuchte die A AG um Bewilligung einer

Projektänderung und – soweit dies nicht automatisch erfolge – um Verlängerung

der baurechtlichen Bewilligung vom 4. Februar 2003. Die Baukommission X lehnte

dieses Ersuchen mit Beschluss vom 11. April 2006 ab und leitete die

Planunterlagen als neues Baugesuch den kantonalen Stellen zur Stellungnahme und

Prüfung im koordinierten Verfahren weiter.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhob die A AG Rekurs an die

Baurekurskommission III des Kantons Zürich und beantragte, die Projektänderung

sei als solche und nicht als neues Gesuch entgegenzunehmen, was zur

entsprechenden Verlängerung der erteilten baurechtlichen Bewilligung führe. Die

Baurekurskommission wies den Rekurs am 6. Dezember 2006 ab, auferlegte der

Rekurrentin die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'760.- und sprach keine

Umtriebsentschädigungen zu.

III.

Gegen den Rekursentscheid erhob die A AG in einer auf den

6.

Februar 2007 datierten Eingabe Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte, die Kostenauflage zu Ihren Lasten sei aufzuheben oder erheblich zu

reduzieren, allenfalls sei der Kostenverteiler insofern zu ändern als die

Kosten zu einem erheblichen Teil oder ganz auf die Baukommission X umzulegen

seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Im Hinblick auf die Wahrung der

Rechtsmittelfrist erläuterte die Beschwerdeführerin auf entsprechende Aufforderung

durch den Abteilungspräsidenten die näheren Umstände der Postauflage ihrer

Beschwerdefrist in einer Eingabe vom 28. Februar 2007.

Die Baurekurskommission beantragte am 13. April 2007 ohne

weitere Bemerkungen Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission X beantwortete

die Beschwerde am 16. April 2007 mit dem Antrag, die Beschwerde sei unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen,

sofern überhaupt darauf eingetreten werde.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

Angesichts des Streitwertes von Fr. 1'760.- fällt die Sache in die

Zuständigkeit der Einzelrichterin (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

Die Frist zur Einreichung der Beschwerde lief vorliegend

bis zum 6. Februar 2007 (vgl. Präsidialverfügung vom 14. Februar 2007). Die

Beschwerdeführerin legte in ihrer Eingabe vom 28. Februar 2007 dar, dass ihr

Vertreter die Frist durch rechtzeitigen Posteinwurf im Beisein eines Zeugen

gewahrt habe. Die Beschwerdegegnerin bezweifelt die Fristwahrung. Wie es sich

damit verhält, könnte nur durch Einvernahme des bzw. der angeführten Zeugen

geklärt werden. Da die Beschwerde jedoch ohnehin abzuweisen ist, kann auf diese

Beweisabnahme verzichtet werden.

3.

3.1

Die

Baurekurskommission begründete ihren Entscheid damit, dass die Gültigkeit der

koordiniert eröffneten Baubewilligungen infolge Fristablauf erloschen sei.

Daran könne weder die Einreichung der Projektänderung noch das Gesuch um

Fristverlängerung etwas ändern. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen regelte

sie gestützt auf § 13 VRG entsprechend dem Verfahrensausgang.

In der Hauptsache akzeptiert die Beschwerdeführerin die

Abweisung ihres Rekurses. Sie ist jedoch der Auffassung, die Kosten seien hoch

und hätten vermieden werden können, wenn die Gemeinde die mittlerweile erfolgte

Bewilligung der Projektänderung sofort mitgeteilt hätte, wodurch der Rekurs

gegenstandslos geworden wäre.

3.2

Nach § 13

Abs. 2 VRG werden die Kosten den Verfahrensbeteiligten entsprechend ihrem

Unterliegen auferlegt. Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von

Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen

oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte geltend machen können,

sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden.

Die Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen keine

vom Rekursausgang abweichende Auflage der Rekurskosten. Zu Unrecht wirft die

Beschwerdeführerin der Gemeinde vor, sie habe die Baurekurskommission wider

besseres Wissen einen kostenpflichtigen Entscheid verfügen lassen. Die

Mitteilung der am 21. November 2006 ausgesprochenen Baubewilligung für die

Projektänderung erfolgte am 7. Dezember 2006, was angesichts der notwendigen

Ausfertigung des umfassenden Bewilligungsentscheides nicht als übermässig lang

angesehen werden kann. Bei ihrem Rekurs gegen den Beschluss vom 11. April

2006.

musste sich die Beschwerdeführerin bewusst sein, dass die neuen

Planunterlagen unabhängig von ihrem Rechtsmittel geprüft werden würden, was

durchaus auch in ihrem Interesse lag. Mit ihrem Vorgehen riskierte sie daher

ein kostenpflichtiges Rechtsmittelverfahren, welches sich bei einer

nachfolgenden Baubewilligung allenfalls als für sie nutzlos erweisen würde. Um

dieses Risiko zu vermeiden, hätte sie ihrerseits eine Verfahrenssistierung beantragen

können, zumal sie seit dem 30. Oktober 2006 wusste, dass das Geschäft am 21. November

2007.

behandelt werden würde. Der Beschwerdegegnerin kann demgegenüber weder

eine Verletzung von Verfahrensvorschriften noch ein verspätetes Vorbringen von

Tatsachen oder Beweismitteln vorgeworfen werden.

Es bleibt anzumerken, dass der Rekurs entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin auch bei unmittelbarer Mitteilung der

neuerlichen Baubewilligung nicht etwa gegenstandslos geworden wäre. Die Frage,

ob eine bereits erteilte Baubewilligung nach wie vor Gültigkeit hat, ist nicht

identisch mit der Frage, ob eine neuerliche Baubewilligung für ein abgeändertes

Projekt erteilt werden kann. Es ist durchaus möglich und wird zuweilen auch

gewünscht, dass ein Bauherr gleichzeitig über zwei Baubewilligungen für

verschiedene Projekte verfügt. Bei Vorliegen der Baubewilligung hätte die

Beschwerdeführerin daher ihren Rekurs ausdrücklich zurückziehen müssen, um

dessen materielle Behandlung zu vermeiden. Auch in diesem Fall wäre sie alleine

kostenpflichtig geworden. Zwar hätte die Baurekurskommission bei einem

Rekursrückzug die Spruchgebühr bis auf einen Fünftel der normalen Gebühr

reduzieren können (vgl. § 35 Abs. 3 der Verordnung über die Organisation und

den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20. Juli 1977, LS 700.7).

Jedoch ist eine derartige Reduktion nicht zwingend, wenn der Rekurs erst nach

Durchführung des gesamten Rekursverfahrens stattfindet und der materielle

Entscheid bereits vorbereitet ist.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die

Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 70 VRG).

Eine Parteientschädigung steht ihr damit von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG). Auch der obsiegenden Beschwerdegegnerin ist keine solche zuzusprechen.

Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört mit zu ihrem angestammten

Aufgabenbereich, was eine Parteientschädigung zu ihren Gunsten zwar nicht von

vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt,

wenn die Beschwerdeantwort mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N.

19, mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an …