VB.2007.00067
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00067
25. April 2007Deutsch16 min
(URT.2007.9949)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00067
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.04.2007
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Neubau Bürohaus. Rüge formeller Fehler des Baubewilligungsverfahrens. Akzessorische Überprüfung von Nutzungsplänen.
Drittbetroffene sind zur Rüge formeller Fehler des Baubewilligungsverfahrens nur insoweit befugt, als ihnen ihretwegen ein Nachteil erwächst. Ein solcher Mangel stellt die § 319 Abs. 1 PBG verletzende Dauer des Baubewilligungsverfahrens offenkundig nicht dar (E. 2.1). Eine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführenden, die während laufender Rekursfrist in die geänderten Pläne haben Einsicht nehmen können, liegt nicht vor (E. 2.2).
Eine akzessorische Überprüfung von Nutzungsplänen wird nach der Rechtsprechung bei deren späteren Anwendung nur dann zugelassen, "wenn sich der Betroffene bei Planerlass noch nicht über die ihm auferlegten Beschränkungen Rechenschaft geben konnte und er im damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit hatte, seine Interessen zu verteidigen" (E. 4.2.1).
Abweisung.
Stichworte:
AKZESSORISCHE PRÜFUNG
BAUBEWILLIGUNG
BESCHWERDELEGITIMATION DRITTER
VERZÖGERUNG
Rechtsnormen:
§ 319 Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2007.00067
Entscheid
der 1. Kammer
vom 25. April 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
1. A AG,
2. B AG,
3. C AG,
4. D AG,
5. E,
alle vertreten durch RA F,
Beschwerdeführende,
gegen
1. G, vertreten durch RA H,
2. Bausektion der Stadt
Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 11. April 2006 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich
der G die baurechtliche Bewilligung für ein Bürohaus anstelle der bestehenden
Liegenschaften L-Strasse 01 sowie M-Strasse 02 und 03 in der Kernzone N.
Zusammen mit der Baubewilligung wurde die Verfügung der Baudirektion vom 21. März
2005 eröffnet, mit welcher Landanlagekonzession und gewässerschutzrechtliche
Bewilligung erteilt worden waren.
Erwägungen
II.
Gegen diese Bewilligungen gelangten sowohl die
Bauherrschaft als auch eine Gruppe von Eigentümern und Mietern benachbarter
Liegenschaften an die Baurekurskommission I, welche die Verfahren vereinigte
und unter teilweiser Gutheissung der Rekurse gegen die Baubewilligung diese
bezüglich zweier Nebenbestimmungen änderte bzw. ergänzte. Im Übrigen wies sie
die Rekurse ab.
III.
Mit Beschwerde vom 7. Februar 2007 liessen die A AG, die B
AG, die C AG, die D AG und E als im Rekursverfahren grössten Teils
unterliegende Eigentümer bzw. Mieter von Nachbarliegenschaften dem
Verwaltungsgericht im Wesentlichen Aufhebung des Rekursentscheids, soweit ihr
Rekurs abgewiesen worden war, sowie der Baubewilligung beantragen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sodann verwies sie auf ihre Eventual- und
Subeventualanträge im Rekursverfahren, wonach weitere Untersuchungen bezüglich
der zulässigen Parkplatzzahl anzuordnen, ein Parkgeschoss abzusprechen und die
Aufhebung öffentlicher Parkplätze an der M-Strasse zu unterlassen seien bzw. subeventuell
planlich festzuhalten sei, welche Nichtwohnflächen des Spendergrundstücks
Kat.Nr. 04 im Einzelnen zu Gunsten der Baugrundstücke konsumiert würden und
welche Parkplätze anderen Grundstücken dienten bzw. welchen Benützern sie zugewiesen
seien.
Die Vorinstanz am 9. und die Bausektion der Stadt Zürich
am 13. März 2007 schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Die private
Beschwerdegegnerin liess am 19. März 2007 beantragen, die Beschwerde unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig zur Behandlung der Beschwerde gegen den
angefochtenen Entscheid der Baurekurskommission I. Die im Rekursverfahren unterlegenen
Eigentümer bzw. Bewohner von Nachbargrundstücken sind gemäss § 338a Abs. 1
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Beschwerde
legitimiert; auf das form- und fristgerecht erhobene Rechtsmittel ist einzutreten.
Das gilt auch hinsichtlich der Frage, ob die Rekurskommission auf die Rüge der
Verletzung des Beschleunigungsgebots hätte eintreten müssen; gemäss § 50 Abs. 2
lit. d VRG stellt die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift einen
Beschwerdegrund dar und haben die im Rekursverfahren unterlegenen
Beschwerdeführer ein offenkundiges Interesse an der Prüfung ihres
diesbezüglichen Einwands.
1.2
Die von
den Beschwerdeführenden erhobenen Einwände betreffen lediglich noch die Baubewilligung
der Bausektion der Stadt Zürich vom 11. April 2006. Die Verfügung der
Baudirektion vom 21. März 2005 betreffend Landanlagekonzession und
gewässerschutzrechtliche Bewilligung ist nicht mehr streitig. Sodann hat sich
die Bauherrschaft mit der von der Baurekurskommission I vorgenommenen Ergänzung
der Baubewilligung bezüglich der Wohnanteilsverlagerung (Rekursentscheid
Dispositiv
Dispositiv Ziffer III) abgefunden.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführenden halten an ihrem Einwand fest, das Bauvorhaben hätte wegen
der gemäss § 319 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 (PBG) unzulässig langen Behandlungsdauer von über 30 Monaten und der
zwischen Ausschreibung und Erteilung der Baubewilligung geänderten Pläne neu
ausgeschrieben werden müssen. Die Vorinstanz hat diesen Einwand mit der
Begründung verworfen, dass den anfechtenden Nachbarn weder durch die Verzögerung
noch durch die Einreichung neuer Baueingabepläne nach der Ausschreibung ein
Nachteil erwachsen sei, da aus der Baubewilligung klar hervorgehe, auf welche
Pläne sich der baurechtliche Entscheid stütze, und zudem in den Erwägungen auf
die Einreichung neuer Pläne hingewiesen werde. Eine Verletzung des
Gehörsanspruchs der Beschwerdeführenden, die während laufender Rekursfrist in
die geänderten Pläne hätten Einsicht nehmen können, liege nicht vor.
2.2 Diesen
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist beizupflichten. Nach ständiger
Praxis sind Drittbetroffene zur Rüge formeller Fehler des
Baubewilligungsverfahrens nur insoweit befugt, als ihnen ihretwegen ein
Nachteil erwächst (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 21
N. 38, mit Hinweisen), was etwa dann zutrifft, wenn ein Baugespann keinen
Hinweis auf mögliche Beeinträchtigungen gibt, weil es die wesentlichen, gegen
aussen in Erscheinung tretenden Bauteile nicht wiedergibt (RB 1984 Nr. 117 =
ZBl 85/1986, S. 122 = BEZ 1984 Nr. 33). Einen solchen Mangel stellt die § 319
Abs. 1 PBG verletzende Dauer des Baubewilligungsverfahrens offenkundig
nicht dar. Auch der während dieser Zeit erfolgte, grundsätzlich zulässige
Austausch der Baueingabepläne hat die Beschwerdeführenden nicht an der
Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert, da die Einreichung geänderter Pläne aus der
ihnen eröffneten Baubewilligung klar hervorgeht. Anders würde es sich nur dann
verhalten, wenn das geänderte Projekt gegenüber dem mit dem Baugespann
angezeigten erheblich andere Dimensionen aufweisen würde. Das wird von den
Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht und trifft auf Grund der Akten auch
nicht zu.
2.3 Die
Beschwerdeführenden haben im Rekursverfahren gerügt, bei den zum Abbruch
vorgesehenen Liegenschaften L-Strasse 01 sowie M-Strasse 02 und 03 handle es
sich um Schutzobjekte im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG, weshalb
die Bausektion der Stadt Zürich mit der Erteilung der Abbruchbewilligung gegen
den Grundsatz der Selbstbindung gemäss § 204 Abs. 1 PBG verstossen habe.
Die Vorinstanz hat diesen Einwand mit der zutreffenden Begründung verworfen,
die Selbstbindung betreffe nur Schutzobjekte im Eigentum des Gemeinwesens.
Zudem wies sie darauf hin, dass die dem Abbruch geweihten Liegenschaften
bereits mit Stadtratsbeschluss vom 1. März 2000 aus dem Inventar entlassen
worden seien; diese Anordnung sei in Rechtskraft erwachsen, nachdem zwei der
heutigen Beschwerdeführenden dagegen verspätet rekurriert und eine gegen den
Nichteintretensbeschluss der Baurekurskommission I vom 12. September 2003
erhobene Beschwerde vom Verwaltungsgericht am 10. März 2004 abgewiesen worden
sei (VB.2003.00386, www.vgrzh.ch).
2.4 Im
Verfahren vor Verwaltungsgericht machen die Beschwerdeführenden geltend, die
Eröffnung des Stadtratsbeschlusses vom 1. März 2003 durch Publikation erwecke
rechtsstaatliche Bedenken, weil den Anfechtungsberechtigten nicht zugemutet
werden könne, die amtlichen Publikationsorgane nach Anordnungen zu durchsuchen,
von denen sie aktuell oder in Zukunft betroffen sein könnten. Der Einwand, der
Stadtratsbeschluss vom 1. März 2003 sei nicht zugestellt, sondern bloss durch
Publikation eröffnet worden, ist im vorliegenden Rechtsgang neu und deshalb
gemäss § 52 Abs. 2 VRG im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig.
Abgesehen davon hat ihn das Verwaltungsgericht bereits in seinem Entscheid vom
10. März 2004 (VB.2003.00386, www.vgrzh.ch) verworfen, wo er von den heutigen
Beschwerdeführenden 3 und 5 erhoben worden war.
3.
3.1 Abgesehen
von einer geringfügigen quantitativen Korrektur hat die Vorinstanz die Einwände
der Beschwerdeführenden gegen die Verlegung der für die Baugrundstücke vorgeschriebenen
Wohnflächen auf die Liegenschaft Kat.Nr. 04 abgewiesen. Eine solche Verlegung
sei gemäss Art. 40 Abs. 3 der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich
(BZO) zulässig; die im Rekurs erhobenen grundsätzlichen Einwände liefen auf
eine akzessorische Überprüfung der Bau- und Zonenordnung hinaus, für welche die
Voraussetzungen nicht gegeben seien. Die Verlegung widerspreche auch nicht den
kommunalen Planungsabsichten und es sei nicht notwendig, dass nebst der
Eintragung des Wohnflächenreverses im Grundbuch anhand von Plänen belegt werde,
welche Wohnflächen der "Spenderliegenschaft" den Baugrundstücken zur
Verfügung gestellt worden seien.
3.2 In der
Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise eine akzessorische
Überprüfung von dem in der Kernzone massgebenden Art. 40 Abs. 3 BZO abgelehnt.
Sodann wird daran festgehalten, dass die durch die Verlegung des Wohnanteils
bei der Spenderliegenschaft belegten Flächen in entsprechenden Plänen
ausgewiesen sein müssten. Beide Einwände sind unbegründet.
3.2.1
Eine akzessorische Überprüfung von Nutzungsplänen wird nach der
Rechtsprechung bei deren späteren Anwendung nur dann zugelassen, "wenn
sich der Betroffene bei Planerlass noch nicht über die ihm auferlegten
Beschränkungen Rechenschaft geben konnte und er im damaligen Zeitpunkt keine
Möglichkeit hatte, seine Interessen zu verteidigen". Ferner muss die
Gültigkeit eines Nutzungsplans "stets dann noch in Zweifel gezogen werden
können, wenn die gesetzlichen Vorschriften über die Ortsplanung geändert werden
oder wenn sich die tatsächliche Situation seit Erlass eines Zonenplans in einer
Weise gewandelt hat, dass das öffentliche Interesse an den auferlegten Eigentumsbeschränkungen
dahingefallen sein könnte" (BGE 111 Ia 129 E. 3d mit Hinweisen; RB 1987
Nr. 9; Alfred Kuttler, Fragen des Rechtsschutzes gemäss dem Bundesgesetz über
die Raumplanung, ZBl 1982, S. 331 ff.; Karl Spühler, Der Rechtsschutz von
Privaten und Gemeinden im Raumplanungsrecht, ZBl 1989, S. 103). Das
Bundesgericht hat diese Praxis im Entscheid BGE 116 Ia 207 bestätigt,
gleichzeitig aber präzisiert, dass der Ausschluss der späteren Anfechtung nur
für Normen gelte, die dazu dienen, Art, Natur und Umfang der im Zonenplan
kartographisch dargestellten Nutzungen zu umschreiben, wie dies hier bei Art.
40 Abs. 3 BZO zutrifft.
Hier bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die
Beschwerdeführenden nicht bereits bei der Festsetzung des Zonenplans über die
sich daraus ergebenden Folgen für eigene oder Nachbargrundstücke hätten
Rechenschaft geben können oder keine Möglichkeit zur Anfechtung dieser
Festsetzung gehabt hätten. Dass in der Zürcher Innenstadt mit der Umwandlung
von Wohn- in Büroraum zu rechnen ist, war in den neunziger Jahre allgemein
bekannt und bewog denn auch den Gesetzgeber zum Erlass von
Wohnanteilvorschriften. Das konnte auch den grösstenteils im Immobiliengeschäft
tätigen Beschwerdeführenden nicht verborgen geblieben sein. Sodann haben sich,
soweit hier von Belang, seither weder die Vorschriften über die Ortsplanung
noch die tatsächlichen Verhältnisse in massgeblicher Weise geändert.
3.3 Was den
Einwand betrifft, die beim Grundstück Kat.Nr. 04 mit einem Wohnflächen Revers
belasteten Flächen seien in beim Grundbuchamt zu hinterlegenden Plänen genau zu
bezeichnen, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die
Anmerkung des Reverses im Grundbuch bietet hinreichend Gewähr dafür, dass der
infolge der Verlegung von Wohnflächen auf die Liegenschaft Kat.Nr. 04 dort
höhere Anteil auch bei künftigen Gesuchen um Nutzungsänderungen eingehalten
wird. Eine Rechtsverletzung liegt nicht vor.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführenden bringen erneut vor, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über
Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzverordnung) der Stadt Zürich vom 11. Dezember
1996, wonach Parkplätze in der Regel auf dem Grundstück oder in einem Umkreis
von 300 m zu erstellen seien, entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Die
Vorinstanz habe die akzessorische Prüfung dieser Bestimmung zu Unrecht
abgelehnt. Es fehle zudem eine Begründung dafür, inwiefern die Distanz von 300
m der Vorgabe von § 244 Abs. 1 PBG entspreche, wonach Abstellplätze
auf dem Baugrundstück selbst oder in nützlicher Entfernung davon bereitzustellen
seien.
4.2 Ob die
Vorinstanz zu Recht auf die akzessorische Prüfung von Art. 9 Abs. 1
Parkplatzverordnung verzichtet hat, erscheint im Licht der präzisierten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 4.2.1) als fraglich,
kann aber dahingestellt bleiben. Nach den von der Rechtsprechung zu § 244 Abs. 1
PBG entwickelten Grundsätzen kann eine Distanz von 300 m im Innenstadtbereich
ohne weiteres noch als "nützliche Entfernung" im Sinn dieser
Bestimmung qualifiziert werden (RB 2005 Nr. 69; BRK III Nr. 325/1987, BEZ 1988
Nr. 12; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht,
4. A., Zürich 2006, 10-39).
5.
5.1 Wie die
Vorinstanz sodann zutreffend ausgeführt hat, erfordert das Bauvorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung
im Sinn von Art. 9 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober
1983 (USG; SR 814.01). Richtigerweise hat die Vorinstanz aber gleichwohl
geprüft, ob das Bauvorhaben den umweltrechtlichen Anforderungen genügt, so
insbesondere den Bestimmungen der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember
1986 (LSV; SR 814.41) und der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember
1985 (LRV, SR 814.318.142.1). Auf diese Ausführungen ist
gemäss § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG in zustimmendem
Sinn zu verweisen.
5.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Ausfahrt der
Tiefgarage sei an eine andere Stelle zu verlegen, was eine Verlagerung der
(allein noch streitigen) Lärmimmissionen bewirken könnte, ist ergänzend
anzumerken, dass zwar im Bereich des Lärmschutzes die Voraussetzungen
der Einhaltung der Planungswerte und der vorsorglichen Emissionsbegrenzung
kumulativ gelten (André Schrade/Theo Loretan in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz,
1998, Art. 11 N. 34b und 47). Ein Vorhaben ist nicht bereits deswegen
umweltschutzkonform, weil es die Planungswerte einhält. Es ist vielmehr im
Einzelfall anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG bzw. Art. 7 Abs. 1
lit. a LSV genannten Kriterien zu prüfen, ob das Vorsorgeprinzip
weitergehende Einschränkungen erfordert. Dabei ist namentlich sicherzustellen,
dass auch bloss unnötige Emissionen vermieden werden
(BGE 124 II 517 E. 4b mit weiteren Hinweisen). Wenn – wovon
hier auszugehen ist – die massgebenden Planungswerte eingehalten sind, gelten
zusätzliche Massnahmen zur Emissionsbegrenzung in der Regel allerdings nur dann
als wirtschaftlich tragbar im Sinn der genannten Bestimmungen, wenn sich mit
relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen
erreichen lässt (BGE 124 II 517 E. 5a; VGr, 14. Dezember
2000, VB.1999.00393, E. 8b; Alain Griffel, Die Grundprinzipien des
schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, S. 90; Robert Wolf in: Kommentar
USG, Art. 25 N. 14). Als Emissionsbegrenzung an der Quelle gilt auch
die Wahl eines geeigneten Standorts für die Emissionsquelle, weil dadurch
immerhin die Verringerung der Immissionen bei den Betroffenen erreicht wird
(Schrade/Loretan, Art. 11 N. 16). Steht eine Baubewilligung für ein
zonenkonformes Bauprojekt in Frage, verpflichtet das Umweltschutzrecht des
Bundes allerdings weder zur Ausarbeitung von Varianten noch ermächtigt es die
Behörden, einen Vergleich mit anderen möglichen Standorten für die Baute
vorzunehmen (BGr, 6. Juli 2001,1A.262/2000, E. 2d/bb, www.bger.ch = URP 2001,
S. 1095; vgl. auch Favre, S. 120 f.; VGr, 24. August 2000,
VB.1999.00395, E. 9c/bb, www.vgrzh.ch). Der Erlass von Bauvorschriften
nach Art. 12 Abs. 1 lit. b USG sowie die Verlegung einzelner
Installationen oder Tätigkeiten können jedoch geprüft werden (vgl. BGr, 4. März
2002,1A.73/2001, E. 4.1, www.bger.ch; BGE 113 Ib 393
E. 6b und c).
Wie sich aus den Erwägungen
unter lit. q der Baubewilligung ergibt, entspricht die Zufahrt zur Tiefgarage,
wie sie in den Baueingabeplänen vorgesehen ist, in mehrfacher Hinsicht nicht
den Anforderungen der Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (VerkehrssicherheitsV;
LS 722.15) und müssen gemäss Dispositiv Ziffer II.C.1/l entsprechend geänderte
Pläne zur Bewilligung eingereicht werden. Die Neigung der Rampe auf den ersten
6 m ab Strassengrenze ist auf die maximal zulässigen 5% zu reduzieren und
unmittelbar hinter der Fassade ist ein mindestens 5,5 m breiter
Kreuzungsbereich einzurichten. Sodann sind gemäss Erwägung lit. z/xx bzw.
Dispositiv Ziffer II.C.50 die Seitenwände und die Deckenuntersicht der
Ein-/Ausfahrt schallabsorbierend auszukleiden. Mit diesen Korrekturen wird
verhindert, dass unmittelbar im Bereich der Fassadenöffnung eine grosse
Steigung überwunden und mit wegen der starken Steigung lärmintensiven Anfahrmanövern
gerechnet werden muss. Damit wird zusammen mit der schallabsorbierenden Auskleidung
des Ein-/Ausfahrtsbereichs dem Vorsorgeprinzip ausreichend Rechnung getragen.
Eine weitere Verlegung der Rampe gegen den Hofbereich würde die verbleibende
Lärmbelastung der Nachbarliegenschaften jedenfalls nicht so reduzieren, dass
dies die Verpflichtung der Bauherrschaft zu umfangreichen Umprojektierungen
rechtfertigen könnte. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auch zu
berücksichtigen, dass der Innenhof gemäss § 238 Abs. 3 PBG und Art.
43a Abs. 3 BZO zu begrünen ist (vgl. Erwägungen f und h der Baubewilligung),
was ebenfalls gegen die von den Beschwerdeführenden angestrebte weitere Rückverlegung
der Rampe spricht.
6.
6.1 Auf die
Rüge der Beschwerdeführenden, die Baubewilligungsbehörde habe keine nachvollziehbare
"Reduktionsberechnung" angestellt (Rekursschrift S. 25, Ziff. 10.4),
ist die Vorinstanz mit der Begründung mangelnder Substanziierung nicht näher
eingegangen. Die Parkplatzberechnung der Bauherrschaft liege bei den Akten und
in den Erwägungen zur Baubewilligung lege die Baubehörde eingehend dar, wie die
auf Drittliegenschaften bestehenden Parkplätze zu berücksichtigen seien; es
wäre deshalb den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden zuzumuten gewesen,
diese Berechnungen und Erwägungen begründet in Frage zu stellen.
6.2 Diese
Erwägungen sind zutreffend. In der angefochtenen Baubewilligung hat die Baubehörde
auf rund vier Seiten (Erw. lit. i – l) nachgeprüft, wie viele Parkplätze im
Neubau erstellt werden dürfen. In die dieser Überprüfung zugrunde liegende
Parkplatzberechnung der Bauherrschaft, welche die massgeblichen Flächen und die
auf den einbezogenen Liegenschaften erlaubten sowie bereits vorhandenen
Parkplätze in einer umfangreichen Dokumentation auflistet, hätten die
Beschwerdeführenden während laufender Rekursfrist ohne weiteres Einsicht nehmen
können; dass diese Berechnung nicht bereits bei der öffentlichen Planauflage
vorlag, hinderte sie nicht an der Wahrnehmung ihres Rekursrechts. Wenn sie
gleichwohl auf konkrete Einwände gegen die Ermittlung bzw. Überprüfung der
zulässigen Parkplätze verzichtet haben, so fehlte es ihrem Rekurs insofern an
einer den Anforderungen von § 23 Abs. 1 VRG genügenden, hinreichend
substanziierten Begründung (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 23
N. 19). Es kann offenkundig nicht Sache der Rechtsmittelinstanz sein, eine
vorschriftsgemässe und von der Baubewilligungsbehörde eingehend nachgeprüfte
Parkplatzberechnung umfassend zu kontrollieren, ohne dass die anfechtenden Nachbarn
auch nur den geringsten Hinweis auf Unstimmigkeiten zu nennen vermögen.
7.
Schliesslich halten die Beschwerdeführenden an ihren
Einwänden gegen die Gestaltung des Bauvorhabens fest, verweisen diesbezüglich
jedoch bloss auf ihre Rekursschrift und setzen sich nicht mit den
diesbezüglichen Erwägungen des angefochtenen Rekursentscheids auseinander. Ein
solcher Verweis stellt nach ständiger Praxis keine hinreichende Begründung der
Beschwerde dar (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 7 mit Hinweisen), weshalb sich
die Beschwerde auch insofern als unbegründet erweist.
8.
Demgemäss ist die Beschwerde bezüglich des Hauptantrags
und auch der Eventualanträge abzuweisen. Die Gerichtskosten sind zu je 1/5 und
unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
VRG), die überdies zu einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- an
die privaten Beschwerdegegner zu verpflichten sind (§ 17 Abs. 2 lit.
a VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 20'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 20'090.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu je 1/5 und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden
auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführenden werden je zu einem 1/5 zu einer Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 4'000.- an die private Beschwerdegegnerin verpflichtet,
zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an …