VB.2007.00070
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00070
23. Mai 2007Deutsch25 min
(URT.2007.10036)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2007.00070
Entscheid
der 1. Kammer
vom 23. Mai 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
alle vertreten durch
RA E,
Beschwerdeführer,
gegen
1. F AG, vertreten
durch RA G,
2. Bausektion der Stadt
Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte mit Beschluss
Nr. BE 1807/05 vom 20. Dezember 2005 der F AG (H) die Erstellung einer
Mobilfunk-Basisstation auf dem Gebäude I-Strasse 01, 25 in Zürich 7 – Hottingen
(Grundstück Kat. Nr. 03).
Erwägungen
II.
Gegen diese Bewilligung gelangten 5 Rekurrierende mit
Eingaben vom 19. Januar und 3. Februar 2006 an die Baurekurskommission I
und liessen zur Hauptsache die Aufhebung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Bauherrin beantragen. Die Baurekurskommission vereinigte die
Rekursverfahren und wies den Rekurs am 15. Dezember 2006 ab. Die
Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 7'092.- auferlegte sie den Rekurrierenden
und verpflichtete diese zudem zur Bezahlung einer Umtriebsentschädigung von
insgesamt Fr. 1'530.- an die Bauherrin.
III.
Dagegen liessen 4 Rekurrierende am 7. Februar 2007
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und Folgendes beantragen:
"1. Der Entscheid der
Baurekurskommission I des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2006 (BRKE I Nr.
0319/2006-0320/2006) sei aufzuheben.
2.
Es sei der Beschwerdegegnerin 2 die Bewilligung für
die Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Gebäude Kat.-Nr. 03 an
der I-Strasse 01/02, Zürich 7-Hottingen zu verweigern.
3.
Eventualiter sei der Entscheid der
Baurekurskommission I des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2006 (BRKE I Nr.
0319/2006-0320/2006) aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerin 2."
Die Bausektion der Stadt Zürich
stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. März 2007 Antrag auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Denselben Antrag stellte die
Baurekurskommission I am 1. März 2007. Die F AG liess mit Beschwerdeantwort
vom 18. April 2007 beantragen, die Beschwerde sei vollumfänglich unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführenden abzuweisen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG)
für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommission
zuständig.
Die Beschwerdeführenden
sind Bewohner, Benützer oder Eigentümer von Liegenschaften in der Nähe des
Baugrundstücks. Damit sind sie von der angefochtenen Baubewilligung mehr als
irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eigenen tatsächlichen oder
rechtlichen Interessen und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und
fristgerechte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden beantragen zur Frage der
Einordnung der Mobilfunkantenne und bezüglich der Frage der Gebäudedämpfung zur
Einhaltung des Anlagegrenzwertes im 1. Dachgeschoss des Standortgebäudes
einen Augenschein.
Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör
nach Art. 29 Abs. 2 BV räumt den Verfahrensbeteiligten das Recht ein,
Beweismassnahmen zu beantragen und verpflichtet die Behörden, rechtzeitig und
formgerecht angebotene Beweismittel zu behaupteten rechtserheblichen Tatsachen
auch abzunehmen. Auf ein beantragtes Beweismittel kann nur dann verzichtet
werden, wenn es eine nicht erhebliche Tatsache betrifft oder offensichtlich
untauglich ist, wenn die Behörden den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde
oder nach den Akten hinreichend würdigen oder wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung
annehmen können, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert würde (BGr, 5. April 2002,1P.736/2001 E. 4.1, www.bger.ch; BGE 124 I
208.
E. 4a S. 211; 124 I 241 E. 2 S. 242 mit Hinweisen).
Wird ein Augenschein
beantragt, steht der Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden soll, im
pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende
Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht
ermittelt werden können. Die Durchführung eines Augenscheins ist somit nur
geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist,
die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen auf dem Lokal Wesentliches zur
Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreites beitragen (RB 1995 Nr.
12, E. 1 mit weiteren Hinweisen).
Die lokalen Begebenheiten
sind aus den eingereichten Verfahrensakten genügend ersichtlich. Zudem sind
zahlreiche Informationen, wie etwa das Verzeichnis des Bundesamtes für
Kommunikation (BAKOM) über die Standorte der Mobilfunk-Basisstationen sowie das
Antennenverzeichnis der Stadt Zürich über das Internet allgemein zugänglich.
Dasselbe gilt bezüglich des Verzeichnisses der inventarisierten und unter
Denkmalschutz gestellten Objekte in der Stadt Zürich.
Der massgebliche Sachverhalt geht hinreichend aus den
Akten hervor, weshalb sich die Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit
aufwirft, ohne den beantragten Augenschein beantworten lassen. Das
Verwaltungsgericht kann deshalb auf dessen Durchführung verzichten.
3.
Die auf dem Dach des Wohn- und Geschäftshauses I-Strasse
01.
geplante Basisstation umfasst drei Doppelantennen des Typs Kathrein 742236
für die Mobilfunknetze GSM-1800 und UMTS-2100 der F AG mit einer
vorgesehenen Maximalleistung von insgesamt 2200 WERP (Antennen A1 und A3 je 300 WERP; Antennen A2, A4, A5 und A6 je 400 WERP). Zur Anlage gehören die für den
Netzbetrieb notwendigen Zusatzeinrichtungen wie die Anlagesteuerung sowie zwei
Richtfunkantennen, welche indes keine grenzwertrelevanten elektromagnetischen
Immissionen verursachen. Die Antennenanlage soll auf der Dachzinne des
Standortgebäudes montiert werden. Das Baugrundstück befindet sich in der
Quartiererhaltungszone QII4 gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom
23.
Oktober 1991 (BZO).
4.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, bei der vorliegend
zu beurteilenden Mobilfunkantenne handle es sich aufgrund ihrer Grösse nicht um
eine technisch bedingte Aufbaute, sondern um einen Dachaufbau im Sinne von Art.
24d Abs. 1 BZO. Für Dachaufbauten gelte in Quartiererhaltungszonen nicht nur
das allgemeine Einordnungsgebot des § 238 PBG, sondern ein spezielles, auf
die Dachlandschaft bezogenes Einordnungsgebot mit höheren Anforderungen
gestützt auf Art. 24d BZO. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich in der
Umgebung des Standortgebäudes zahlreiche kommunal inventarisierte Schutzobjekte
befänden. Da der geplante Antennenaufbau als störender Fremdkörper in Erscheinung
trete, könne die in Bezug auf die Dachlandschaft und die umliegenden
Schutzobjekte erforderliche gute Einordnung nicht erreicht werden.
Die Beschwerdegegner hingegen vertreten die Auffassung,
die projektierte Basisstation sei eine kleinere technisch bedingte Aufbaute im
Sinne von § 292 PBG bzw. Art. 24d Abs. 3 BZO, die sich ohne weiteres gesetzeskonform
in die bauliche Umgebung und insbesondere auch ins Quartierbild einordne.
5.
5.1
Bezüglich der Dachgestaltung in der Quartiererhaltungszone legt die BZO
fest:
Art. 24d
Dachgestaltung
1.
Dachaufbauten,
Dacheinschnitte und Dachflächenfenster sind nur gestattet, wenn sie sich gut in
die Dachlandschaft einfügen.
2.
Dacheinschnitte und
Dachaufbauten sind nur im ersten Dachgeschoss zulässig.
3.
Im zweiten Dachgeschoss
sind nur Dachflächenfenster sowie Kamine, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie
und kleinere technisch bedingte Aufbauten erlaubt. Die gesamte Fensterfläche
darf höchstens einen Zehntel der Bodenfläche des zugehörigen Raumes betragen.
4.
Herrschen Mansardendächer
und ähnliche steile Dachformen vor und erreicht die Mehrzahl der Gebäude mit
ihrer Traufe die erlaubte Gebäudehöhe, darf die für das Schrägdach zulässige
Dachebene durchstossen werden.
Gemäss § 50a Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 3 PBG kann
die Gemeinde für Quartiererhaltungszonen besondere Vorschriften über Masse und
Erscheinung der Bauten erlassen und dabei unter gewissen Voraussetzungen auch
von kantonalen Vorschriften abweichen. Bei Art. 24d BZO handelt es sich um eine
derartige von der Gemeinde in eigener Kompetenz erlassene
Gestaltungsvorschrift, welcher nicht zwingend dieselbe Bedeutung zukommen muss
wie der ähnlich lautenden von § 292 PBG. Die Verwendung des selben Ausdrucks
"kleinere technisch bedingte Aufbauten" legt jedoch nahe, dass sich
der kommunale Gesetzgeber an der Praxis zu § 292 PBG orientieren wollte, und
die städtische Baubehörde bestätigt denn auch in ihrer Beschwerdeantwort,
dass sie die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts betreffend § 292 PBG
ebenso auf Antennenanlagen in Quartiererhaltungszonen anwendet. Zu dieser
Rechtsanwendung ist sie zweifellos befugt, und die Erwägungen der Vorinstanz
sind daher im Ergebnis zutreffend.
5.2
Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zur
Anwendung von § 292 PBG auf Mobilfunkantennen (VGr, 24. August 2000,
VB.1999.0395, E. 5, www.vgrzh.ch = BEZ 2000 Nr. 52, E. 5 = RB 2000 Nr. 104) zutreffend
wiedergegeben, und es besteht kein Anlass, von dieser abzuweichen. Es trifft
zwar zu, wie die Beschwerdeführenden einwenden, dass eine Mobilfunkantenne
nicht in erster Linie den Bedürfnissen der Bewohner der fraglichen Baute dient
und nicht in direktem Zusammenhang mit dem Betrieb der betreffenden
Liegenschaft steht. Dieser Umstand wird jedoch bei der besagten Rechtsprechung
in Kauf genommen, da sonst die Errichtung derartiger Anlagen unverhältnismässig
erschwert würde, was nicht die Zielsetzung kantonaler Bauvorschriften sein kann
(BGr, 10. Januar 2007,1A.129/2006, E. 5.3; BGr, 27. Oktober 2005,1A.280/2004, ZBl 107/2006
S. 207; VGr, 15. Juni 2005, VB.2005.00094, E. 3.2,
www.vgrzh.ch; 25. April 2007, VB.2006.00201, E. 11.2, www.vgrzh.ch).
6.
6.1
Die Beschwerdeführenden machen geltend, die projektierte Antenne sei sowohl
vom Strassenraum wie auch insbesondere von höheren Lagen bergseits der
I-Strasse ohne weiteres wahrnehmbar. Sie trete als Fremdkörper in der homogenen
Dachlandschaft in Erscheinung. Zudem befänden sich in der Umgebung des
Standortgebäudes zahlreiche kommunal inventarisierte Schutzobjekte. Die in
Bezug auf die Dachlandschaft und die umliegenden Schutzobjekte erforderliche
gute Gesamtwirkung könne daher nicht erreicht werden.
6.2
Die Gestaltungsfreiheit bei der Erstellung von Bauten und Anlagen wird
durch die massgebenden Einordnungs- und Gestaltungsvorschriften begrenzt. Das
Baugrundstück liegt im Bereich der Quartiererhaltungszone II. In dieser haben
sich Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster gut in die
Dachlandschaft einzufügen (Art. 24d Abs. 1 BZO).
§ 238 PBG enthält eine Grundanforderung an Bauten, Anlagen
und Umschwung. Verlangt wird sowohl eine gewisse Qualität der Gestaltung in
sich als auch der Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung. Die
Frage, ob eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, ist gestützt auf
objektive, nachvollziehbare Kriterien zu beantworten. Blosses Empfinden
rechtfertigt keinen Eingriff in das Eigentum. Nach § 238 Abs. 2 PBG ist auf
Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen. In der
Nachbarschaft von Schutzobjekten ist demnach mehr als eine bloss befriedigende
Gesamtwirkung zu verlangen.
Bei der Anwendung der Ästhetikvorschriften kommt den
kommunalen Baubehörden praxisgemäss ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu
(BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002 E. 3 mit Hinweisen, www.bger.ch). Die Baurekurskommissionen haben sich daher bei der
Überprüfung des kommunalen Entscheids trotz umfassender Kognition (vgl.
§ 20 VRG) Zurückhaltung aufzuerlegen; lässt sich der Entscheid auf vernünftige
Gründe stützen, schreiten die Rekursinstanzen nicht ein, auch wenn andere
ebenfalls vertretbare Lösungen denkbar sind (RB 2005 Nr. 68 = BEZ 2005 Nr. 20;
RB 1991 Nr. 2; 1981 Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, § 20 N. 19).
Die kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren geschützten
Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der Rekursvernehmlassung
die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2;
VGr, 1. November 2006, VB.2006.0026, E. 3.1, www.vgrzh.ch).
Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den
Vorinstanzen nur Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es überprüft deshalb
lediglich, ob eine Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die kommunale
Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte. Dagegen ist es nicht Aufgabe
des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und
der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine eigene
Kognition überschreiten (BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004, E. 4,
ZBl 107/2006, S. 434 ff.).
6.3
Vorliegend hat die Bausektion der Stadt Zürich zur Frage der Einordnung in
der Rekursvernehmlassung erwogen, die I-Strasse bilde den Abschluss der
Quartiererhaltungszone. Auf deren Talseite weise sie in der W4 eine äusserst
heterogene Bebauung auf. Insbesondere die beiden Grossbauten im fraglichen
Strassenabschnitt bildeten einen harten Kontrast zur Überbauung auf der Bergseite.
Dadurch ergäbe sich ein sehr heterogenes Strassenbild. Die geplante Antenne
weise eine Höhe von lediglich 3.2 m auf und sei allseitig etwa zwei Meter vom
Rand der Dachzinne zurückgesetzt. Sie werde vom Strassenraum aus nicht oder nur
marginal sichtbar sein. Auch wenn die geplante Anlage – wie in den allermeisten
Fällen – nicht zu einer Verschönerung des Quartierbilds beitragen werde, füge
sie sich doch gut in die bestehende Dachlandschaft und in die vorhandenen
technischen Installationen ein.
Nach der Praxis der Rechtsmittelinstanzen seien
Mobilfunk-Antennen als Infrastrukturanlagen in allen Bauzonen zonenkonform. Ein
genereller Ausschluss von Antennenanlagen in der Quartiererhaltungszone würde
dieser Praxis widersprechen. Zwar treffe es zu, dass mehrere dem
Standortgebäude benachbarte Liegenschaften im Inventar der kunst- und kulturhistorischen
Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung enthalten seien. Die Rekurrenten hätten
aber zu Recht nicht geltend gemacht, eines oder mehrere dieser Objekte werde
durch die geplante Antennenanlage in seinem Schutzwert beeinträchtigt.
Die Vorinstanz bestätigte in ihren Erwägungen im
Wesentlichen die Feststellungen der Baubehörde. Der Antennenteil der strittigen
Basisstation sei durchschnittlich dimensioniert. Da die Anlage in der Dachmitte
platziert werde, sei sie vom Strassenraum in der Umgebung des Baugrundstücks
aus nicht oder nur marginal sichtbar. Die Dimension und der Standort der
Basisstation hätten zur Folge, dass weder die bestehende Dachlandschaft noch
die genannten kommunal inventarisierten Objekte oder der Gebietscharakter der
Quartiererhaltungszone II rechtswidrig beeinträchtigt werde.
6.4
Das Verwaltungsgericht hat nach dem Gesagten nur zu prüfen, ob die
Vorinstanz die ästhetische Würdigung der kommunalen Baubehörde zu Recht für
vertretbar halten durfte.
Das Standortgebäude an der I-Strasse 01/02 zählt neben
vier Vollgeschossen ein ausgebautes Dachgeschoss sowie ein Estrichgeschoss. Es
wird zum einen Teil gewerblich, zum anderen Teil zu Wohnzwecken genutzt. Die
I-Strasse bildet die Grenze zwischen der bergseitigen Quartiererhaltungszone II
und der talseitigen Wohnzone W4.
Die Mobil- und Richtfunkantennen sollen an einem ca. 3 m
hohen Mast (ohne Blitzableiter von 1 m Länge) montiert werden. Die
Mobilfunkanlage ist in der Mitte des westlichen Teils des Doppelhauses
I-Strasse 01/02 angeordnet und daher von der Strasse kaum sichtbar. Die Kästen
mit dem technischen Equipment werden gemäss Bauplan im Estrich untergebracht.
Die an einem schlanken Mast befestigten Antennenköper können wegen ihrer
technischen Form und Funktion gestalterisch nur schwer als befriedigende bzw.
gute Einordnung erfasst werden. Wie andere Infrastruktureinrichtungen (z.B.
Lampenkandelaber, Leitungsmasten etc.) werden sie vom durchschnittlichen Betrachter
als notwendiges "Übel" hingenommen. Immerhin ist die Basisstation
gemäss der angefochtenen Bewilligung – soweit möglich – dem bestehenden Gebäude
hinsichtlich Materialien, Oberflächenbeschaffenheit und Farbe anzupassen.
Die Basisstation beeinträchtigt aufgrund ihrer Dimension und
ihres zurückversetzten Standorts weder die Dachlandschaft noch die im Entscheid
erwähnten kommunal inventarisierten Objekte, noch den Gebietscharakter der
Quartiererhaltungszone in rechtswidriger Art und Weise. Eine Beeinträchtigung
des Schutzwertes eines oder mehrerer der umliegenden inventarisierten Gebäude
durch die projektierte Mobilfunkantenne ist nicht ersichtlich. Die Baubehörde
hat den ihr bei der Prüfung der Einordnung zustehenden Ermessensspielraum nicht
verletzt, als sie das Bauvorhaben als einordnungsmässig gesetzeskonform
qualifizierte. Auf die Einholung einer von den Beschwerdeführenden beantragten
Expertise zur städtebaulichen Bedeutung des Standortgebäudes kann somit
verzichtet werden.
Die Würdigung der Vorinstanz erscheint insgesamt als
zutreffend und ist nicht zu beanstanden. Das Bauvorhaben erweist sich demnach
unter dem Gesichtspunkt der Einordnung gemäss § 238 Abs. 2 PBG und Art. 24d
Abs. 1 BZO als gesetzeskonform.
7.
Im Weiteren erheben die Beschwerdeführenden gegenüber der
erteilten Baubewilligung zahlreiche Einwendungen umweltrechtlichen Inhalts.
Zunächst wird geltend gemacht, es sei unzulässig, das Anbringen einer
Abschirmung im Dachgeschoss des Standortgebäudes von einer vorgängigen
Abnahmemessung abhängig zu machen. Auch sei die Einhaltung der Anlagegrenzwerte
im 1. Dachgeschoss des Standortgebäudes objektiv unmöglich.
7.1
Der Anlagegrenzwert beim OMEN 1b im Dachgeschoss des Standortgrundstücks
kann gemäss den Berechnungen nur eingehalten werden, wenn zwischen dem OMEN und
der Basisstation eine Gebäudedämpfung zur Abschirmung der Antennenstrahlung
vorhanden ist. Die private Beschwerdegegnerin wurde gemäss
Ziff. I. 4. der angefochtenen Baubewilligung verpflichtet, innert
einer Woche ab Inbetriebnahme eine Abnahmemessung durchzuführen. Wird der
Anlagegrenzwert ohne die Abschirmung eingehalten, erübrigten sich weitere
Massnahmen. Ansonsten habe die Bauherrschaft eine strahlendämmende Schicht
einzubauen, deren Wirksamkeit durch weitere Kontrollmessungen zu testen sei.
7.2
Die Einhaltung der Immissions- und der Anlagegrenzwerte von Mobilfunkanlagen
wird grundsätzlich nicht gemessen, sondern berechnet. Grundlage der Berechnung
ist das vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11 der Verordnung vom 23.
Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
eingereichte Standortdatenblatt, das die für die Erzeugung von Strahlung
massgeblichen technischen und betrieblichen Daten der Anlage enthält, den
massgebenden Betriebszustand sowie Angaben über die von der Anlage erzeugte
Strahlung an den nach der Verordnung massgeblichen Orten.
Kontrollmessungen nach Inbetriebnahme von Sendeanlagen für
Mobilfunknetze sind vor allem dort erforderlich, wo die Grenzwerte nur knapp
eingehalten sind. Nach der Praxis werden Kontrollmessungen in der Regel dann
angeordnet, wenn die Belastung aufgrund der Berechnungen 80 % des
Anlagegrenzwertes erreicht oder überschreitet.
Vorliegend würde der Anlagegrenzwert am OMEN 1b nach den
Berechnungen des Standortdatenblatts ohne das Anbringen einer Dämpfungsschicht
überschritten, weshalb die Baubewilligungsbehörde eine Abschirmung angeordnet
hat.
Das Anbringen der Abschirmung ist allerdings nur dann
angezeigt, wenn der Grenzwert auch tatsächlich überschritten wird. Die
Berechnung eines OMEN, welches sich direkt unterhalb der Antenne befindet,
gestaltet sich schwierig und ist mit grossen Unsicherheiten verbunden. Ob der
Anlagegrenzwert tatsächlich überschritten wird, kann in einem solchen Fall nur
durch eine Kontrollmessung nach Inbetriebnahme der Sendeanlage festgestellt
werden. Das Nichteinhalten des rechnerischen Grenzwertes schliesst die Anordnung
einer Kontrollmessung nicht zum vornherein aus, wenn Anhaltspunkte bestehen,
dass der Grenzwert im Betrieb der Anlage trotz der rechnerischen Überschreitung
eingehalten sein könnte. Gestützt auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz
rechtfertigt es sich vorliegend, Abschirmmassnahmen nur dann zu treffen, wenn
tatsächlich feststeht, dass der Anlagegrenzwert beim OMEN 1b nicht eingehalten
wird. Die Anordnung der Kontrollmessung erweist sich somit als zulässig.
7.3
Die Beschwerdeführenden machen zudem geltend, zur Einhaltung des Anlagegrenzwertes
im 1. Dachgeschoss des Standortgebäudes sei eine Gebäudedämpfung von 15 dB
erforderlich. Da das Dach nach Aussen schräg abfalle, rage es über den
darüberliegenden Estrichboden hinaus. Es gäbe somit im 1. Dachgeschoss rund um
das ganze Gebäude einen Bereich, über welchem sich kein Estrichboden befände
und welcher somit auch nicht durch eine Dämpfungsschicht abgeschirmt werden
könne. Der zulässige Anlagegrenzwert von 6 V/m werde daher im Bereich des
1.
Dachgeschosses des Standortgebäudes, welches sich nicht im vom Estrichboden
aus abschirmbaren Radius befinde, überschritten. Die Vorinstanz sei auf diesen
Einwand mit keinem Wort eingegangen.
Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz mit dieser Rüge
nicht auseinandergesetzt hat. Soweit darin eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs erblickt werden kann, ist diese im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens heilbar.
Der Antennenmast befindet sich in der Mitte der Dachzinne.
Gemäss den Bauplänen fällt das Dach steil ab. Daraus folgt, dass die
projektierte Abschirmung des Estrichbodens ausser im Bereich der Lukarnen
ausreicht, um den 1. Dachboden abzuschirmen (vgl. den Plan zur Abschirmung im
Standortdatenblatt). Die Lukarnen selber sind mit einem Blechdach versehen.
Dieses weist gemäss Ziff. 2.3.1 der Vollzugsempfehlung zur NISV (BUWAL/BAFU
2000, S. 25) eine Gebäudedämpfung von 15 dB auf. Da sich im Bereich der
Dachlukarnen Personen während längerer Zeit aufhalten können, hat die private Beschwerdegegnerin
dort neun OMEN (15-23) berechnet. Diese Berechnungen haben ergeben, dass in den
Dachlukarnen der Anlagegrenzwert deutlich unterschritten wird, womit der
Einwand der Beschwerdeführenden, der zulässige Anlagegrenzwert werde im 1. Dachgeschoss
überschritten, widerlegt ist.
8.
8.1
Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten im vorinstanzlichen
Verfahren gestützt auf neuere Studien aufgezeigt, dass die Grenzwerte der NISV
entgegen der Praxis des Bundesgerichts nicht mehr als verfassungs- und
gesetzeskonform bezeichnet werden können. Die Vorinstanz sei in ihrer
Begründung nicht auf die neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse eingegangen.
8.2
Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 verlangt, dass
Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der
Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich
und wirtschaftlich tragbar ist. Diese Bestimmung wurde vom Bundesrat für den
Bereich der nicht-ionisierenden Strahlung durch den Erlass der Anlagegrenzwerte
der NISV konkretisiert. Die NISV wurde vom Bundesgericht bereits wiederholt
akzessorisch auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit geprüft. Das Gericht
kam stets zum Schluss, die Verordnung halte sich in allen Teilen an den vom USG
vorgezeichneten Rahmen des Immissionsschutzes, sei verfassungs- bzw.
gesetzeskonform, widerspreche der EMRK nicht und sei folglich ohne Abweichungen
massgebend (vgl. aus jüngster Zeit BGr, 10. Oktober 2006,1A.54/2006, E. 6.5;
21.
September 2006,1A.60/2006, E. 2, www.bger.ch). Dies hat unter anderem zur
Konsequenz, dass die vorsorgliche Emissionsbegrenzung mit der Festlegung der
Anlagegrenzwerte (Art. 4 NISV in Verbindung mit Anhang 1 NISV) in der NISV
abschliessend geregelt wird und die rechtsanwendenden Behörden nicht im
Einzelfall, gestützt auf das Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes oder aus
anderen Gründen, eine noch weiter gehende Begrenzung verlangen können (BGE 126
II 399 E. 3c). Die von den Beschwerdeführenden angeführten abweichenden
Stellungnahmen einzelner Fachleute – wie etwa die vor Verwaltungsgericht
eingereichte "Hutter-Kundi-Studie" – vermögen diese Rechtsprechung
nicht in Frage zu stellen. In der Fachwelt herrschen seit jeher
unterschiedliche Auffassungen zu diesem Thema, und es ist, wie das
Bundesgericht wiederholt ausgeführt hat, in erster Linie die Aufgabe der
Fachinstanzen des Bundes, die wissenschaftliche Entwicklung zu verfolgen und
allfällige Konsequenzen für die Rechtsetzung vorzuschlagen. Dass diese Amtsstellen
ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen wären, wird durch die von den Beschwerdeführenden
zitierten Publikationen nicht dargetan.
9.
9.1
Im Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, eine zuverlässige
Messung der realen Strahlung bei UMTS-Anlagen sei mangels eines entsprechenden
Messsystems nicht durchführbar. Es könne daher nicht mit Sicherheit
kontrolliert werden, ob eine UMTS-Anlage die Anlagegrenzwerte im massgebenden
Betriebszustand einzuhalten vermag. Solche Anlagen seien deshalb nicht
bewilligungsfähig.
Die Beschwerdeführenden haben
diesen Einwand in ihrer Rekursschrift vom 3. Februar 2006 noch nicht
vorgebracht. Es handelt sich hierbei um eine neue Tatsache, die vor Verwaltungsgericht
nur insoweit noch geltend gemacht werden kann, als diese durch die angefochtene
Anordnung notwendig geworden ist. Ein solcher Fall liegt nicht vor, weshalb der
vorstehende Einwand gemäss § 52 Abs. 2 VRG unbeachtlich ist.
9.2
Im Übrigen kann diesbezüglich festgehalten werden, dass die Strahlung von
UMTS-Sendeantennen sich prinzipiell ebenso wie jene von GSM-Anlagen berechnen
und messen lässt. Bei UMTS-Anlagen besteht jedoch ein Unterschied mit Bezug auf
die Berechnung der Leistung im massgebenden Betriebszustand. Als massgebender
Betriebszustand gilt nach Anhang 1 Ziff. 63 NISV der maximale Gesprächs- und
Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung. Da dieser Betriebszustand in der
Praxis kaum je erreicht wird, wird bei der Messung von GSM-Anlagen in der Weise
vorgegangen, dass zunächst die Strahlung gemessen wird, die vom Steuerkanal
(BCCH) herrührt, der stets mit konstanter Leistung sendet; anschliessend wird
daraus die Strahlenbelastung bei maximaler Sendeleistung hochgerechnet
(BUWAL/METAS, Messempfehlung für Mobilfunk-Basisstationen GSM, Ziff. 2.3 und 6;
vgl. BGr, 12. August 2004,1A.158/2004, E. 2.3, www.bger.ch).
In UMTS-Netzen besteht ebenfalls ein Steuerkanal mit
konstanter Sendeleistung (der primäre CPICH), doch tritt dieser nicht als
separates Signal mit eigener Frequenz oder individuellem Zeitsegment in
Erscheinung, sondern ist Teil des alle Daten enthaltenden Gesamtsignals und
muss anhand der Codierung aus diesem "extrahiert" werden. Neue
Messgeräte sind jedoch in der Lage, die elektrische Feldstärke des so
decodierten Steuerkanals zu ermitteln. Das Messergebnis kann anschliessend
ebenfalls auf den massgeblichen Betriebszustand bei maximaler Auslastung
hochgerechnet werden (BUWAL/METAS, Entwurf der Messempfehlung UMTS-FDD vom 17.
September 2003, Ziff. 2.3 und 8; vgl. BGr, 12. August 2003,1A.148/2002,
E. 4.4.1, www.bger.ch).
9.3
Um die empfohlene, code-selektive Messmethode in der Praxis zu prüfen,
führte das Bundesamt für Metrologie (METAS) mit zehn Laboratorien aus der
Schweiz und zwei aus Deutschland unter Einsatz von sieben verschiedenen
Messgerätetypen Vergleichsmessungen durch. Diese haben ergeben, dass die
Signale von UMTS-Antennen zuverlässig gemessen werden können. Die Resultate
bestätigen zudem, dass die im Entwurf der Messempfehlung aus dem Jahr 2003 des
METAS und des BAFU vorgeschlagene, code-selektive Messmethode geeignet ist
festzustellen, ob eine UMTS-Sendeanlage den Anlagegrenzwert einhält oder
überschreitet. Es zeigte sich, dass die Streuung der Resultate von
code-selektiven UMTS-Messungen mit jener der Messung von GSM-Signalen vergleichbar
ist (Medienmitteilung des Bundesamtes für Metrologie (METAS) vom 23. Januar
2007; ausführlicher Bericht über die UMTS-Vergleichsmessungen unter www.metas.ch/2006-218-598;
vgl. auch BGr vom 10. Januar 2007,1A.129/2006 E. 4, www.bger.ch).
Die von der Beschwerdegegnerin 1 unter Ziff. I/4 des
Dispositiv
Dispositivs zur Baubewilligung vom 20. Dezember 2005 angeordneten Abnahme- und
Kontrollmessungen können somit NISV-konform durchgeführt werden. Auf eine von
den Beschwerdeführenden beantragte Expertise zur Messbarkeit von UMTS-Strahlung
kann verzichtet werden.
10.
10.1
Im Weiteren stellen die Beschwerdeführenden die Richtigkeit der
Immissionsberechnungen insbesondere am OMEN 3 (N-Strasse 12), bei dem die
private Beschwerdegegnerin bereits eine sehr nahe am Anlagegrenzwert liegende
elektrische Feldstärke von 5.88 V/m berechnet habe, in Frage. Das Niveau der
N-Strasse liege am relevanten Ort 1.5 Meter höher als das Niveau der I-Strasse
des Standortgebäudes. Die im betreffenden Standortdatenblatt identisch
angegebene Höhe über Boden und über Höhenkote 0 von je 18.5 Metern könne daher
nicht zutreffen. Der Höhenunterschied sei Grundlage zur Berechnung der
kritischen vertikalen Senderichtung der Antennen und der vertikalen Richtungsabschwächung
der Antennen.
Die Vorinstanz habe sich mit dem vorstehenden Einwand nicht
auseinandergesetzt. Es liege eine Gehörsverletzung vor, die im
Beschwerdeverfahren nicht heilbar sei, weshalb die Sache in Aufhebung des
angefochtenen Entscheids an die Vorinstanz zur Prüfung der geometrischen
Situation zurückzuweisen sei.
10.2
Massgebend für die relative Lage eines OMEN sind die Höhenangaben im
Standortdatenblatt bezüglich des Nullpunkts. Nur diese werden denn auch von der
Baubewilligungsbehörde kontrolliert. Unwesentlich ist, ob die Höhe Null
vorliegend mit 427.00 oder mit 426.00 m.ü.M. angeschrieben wird. Entscheidend
ist vielmehr, dass die Höhendifferenz zwischen der Unterkante der Antenne und
der Höhe Null stimmt. Wenn die N-Strasse 12 1.5 m über dem Nullpunkt liegt,
bedeutet dies, dass das auf 18.5 m über der Höhenkote Null angegebene OMEN 3
sich 17.0 m über dem Niveau der N-Strasse befindet. Als Referenzpunkt für die
Höhendifferenz wurde vorliegend auf die Höhenkote 0 (Nullpunkt) des
Standortgebäudes abgestellt, weshalb sich die Grenzwertberechnungen als korrekt
erweisen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch in Bezug auf OMEN 3 eine tatsächliche
Überschreitung des Anlagegrenzwertes infolge der angeordneten Abnahmemessung
ausgeschlossen ist.
Die Vorinstanz hat sich in Erwägung 16.2 mit dem
vorstehenden Einwand auseinandergesetzt und zutreffend festgehalten, dass die
Niveauhöhe in Metern über Meer für die Berechnung der elektrischen Feldstärken
nicht gebraucht werde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie von den
Beschwerdeführenden vorgebracht, ist daher nicht ersichtlich.
11.
11.1
Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, der von der privaten Beschwerdegegnerin
eingesetzte Antennentyp "Kathrein 742236" sei von 0° bis -10° elektrisch
verstellbar. Ohne zusätzliche technische Massnahmen sei nicht sicher gestellt,
dass die tatsächlichen Winkeleinstellungen nach Inbetriebnahme im bewilligten
Rahmen verbleiben würden, da die Winkel jederzeit mittels Fernsteuerung
geändert werden könnten. Somit bestehe keine Gewähr, dass die für die verschiedenen
OMEN berechneten Anlagegrenzwerte eingehalten werden können. Zudem hätte die
private Beschwerdegegnerin mindestens nebenbestimmungsweise explizit zum
Einbezug der strittigen Basisstation in das Qualitätssicherungssystem gemäss
Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006 verpflichtet werden müssen.
11.2
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) stellte mit einem Rundschreiben vom
16. Januar 2006 ein Qualitätssicherungssystem vor, welches ermöglichen
soll, die Einstellung aller Parameter, welche die Einhaltung der Grenzwerte der
NISV beeinflussen, zu überprüfen (Bundesamt für Umwelt, Rundschreiben
Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen
für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse). Dabei geht es im
Wesentlichen um die im Standortdatenblatt deklarierten Strahlungsleistungen
(ERP) und Sendewinkel der Antennen, die als Grundlage für die Berechnung der
Immissionen in der Umgebung der Anlage dienen. Bei diesen Berechnungen ist nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich auf die mit der
installierten Hardware möglichen maximalen Sendeleistungen und maximal
einstellbaren Sendewinkel der Antennen abzustellen. In Wirklichkeit verfügen
jedoch die technischen Komponenten, welche zum Einsatz gelangen, meist über
grössere Leistungsreserven und einstellbare Winkelbereiche, als sie für die
betreffende Anlage erforderlich sind, und die im konkreten Fall benötigten
Einstellungen werden vom Betreiber des Netzes teilweise mittels Fernsteuerung
vorgenommen.
11.3
Kernstück des vom BAFU vorgeschlagenen Qualitätssicherungssystems ist eine
Datenbank, in welcher sämtliche Hardware-Komponenten und Geräteeinstellungen,
welche die ERP und die Senderichtungen beeinflussen, erfasst und laufend
aktualisiert werden. Das System soll über eine automatisierte
Überprüfungsroutine verfügen, welche einmal pro Arbeitstag die effektiv
eingestellten ERP und Senderichtungen aller Antennen mit den bewilligten Werten
vergleicht. Das Funktionieren des Systems muss von einer unabhängigen externen
Prüfstelle periodisch auditiert werden. Netzbetreiber, welche dieses Qualitätssicherungssystem
implementieren, sollen weiterhin die Möglichkeit haben, ihre Sendeanlagen
entsprechend der bisherigen Praxis mit Sendeleistungen und Sendewinkeln zu
betreiben, die auf fernsteuerbaren Einstellungen beruhen. Das Rundschreiben sah
für die Realisierung des Systems eine Übergangsphase von einem Jahr vor; Ende
2006 waren der Stand der Implementierung und das ordnungsgemässe Funktionieren
erstmals zu kontrollieren.
11.4
Das Bundesgericht hat sich schon vor Ende 2006 in mehreren Entscheiden zu
dem im Aufbau begriffenen Qualitätssicherungssystem geäussert und im Hinblick
auf dessen Einführung auf weitere Kontrollmassnahmen betreffend Sendeleistung
und Senderichtung vorderhand verzichtet. Es verlangte lediglich, dass
Baubewilligungen mit einer Auflage versehen wurden, welche die Einbindung der
Anlagen in das Qualitätssicherungssystem sicherstellte
(BGr, 10. Oktober 2006,1A.54/2006, E. 5 mit Hinweisen;
6. September 2006,1A.57/2006, E. 5.1, 31. Mai 2006,
1A.116/2005, E. 5 und 1A.120/2005, E. 5, www.bger.ch). Aufgrund
dieser Rechtsprechung kann heute davon ausgegangen werden, dass ein
Qualitätssicherungssystem gemäss Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar
2006 als geeignetes Mittel zur Kontrolle der variablen Parameter einer
Mobilfunkanlage – insbesondere auch der Winkeleinstellungen nach Inbetriebnahme
– anerkannt wird. Der Umstand, dass dieses System weit gehend auf einer
Selbstkontrolle der Netzbetreiber beruht und die mit der Auditierung beauftragten
Unternehmungen zweifellos keine umfassende Kontrolle aller Vorgänge vornehmen
können, spricht nicht von vornherein gegen dessen Tauglichkeit. Allfällige
Mängel des Systems können aufgrund der Erfahrungen, die Ende 2007 ausgewertet
werden sollen, behoben werden, und für den Fall, dass Stichprobenkontrollen
dessen Verlässlichkeit grundsätzlich in Frage stellen, sieht das BAFU in seiner
Stellungnahme vom 5. Juli 2006 eine umgehende Information der
Vollzugsbehörden und entsprechende Konsequenzen für die Netzbetreiberinnen vor
(vgl. VGr, 31. Januar 2007, VB.2005.00574, E. 7.3; 6. Dezember 2006,
VB.2006.00034, E. 4.4, www.vgrzh.ch).
Die Beschwerdegegnerin 1 hat rechtzeitig ein
Qualitätssicherungssystem gemäss dem Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar
2006 aufgebaut, und dieses wurde von der O SA am 21. Dezember 2006
zertifiziert (vgl. die Bekanntgabe des BAFU vom 17. Januar 2007, www.bafu.admin.ch/elektrosmog). Die Akkreditierung
wurde der O SA durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS)
erteilt (Datenbank der akkreditierten Stellen bei der SAS, www.sas.ch).
Mit der Umsetzung und Einführung des
Qualitätssicherungs-Systems sind die Bedenken der Beschwerdeführenden
betreffend Sicherstellung der bewilligten Winkelbereiche nicht mehr begründet.
Auch eine Ergänzung der Baubewilligung mit einer Auflage, wonach die private
Beschwerdegegnerin zur Einbindung der Mobilfunkanlage in ihr Qualitätssicherungssystem
verpflichtet würde, ist heute nicht mehr erforderlich, nachdem das System
bereits im Betrieb steht und definitionsgemäss sämtliche Sendeanlagen des
Netzbetreibers umfassen muss (Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006,
Ziff. 3).
12.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig, und er hat der
privaten Beschwerdegegnerin überdies eine angemessene Parteientschädigung zu
entrichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'090.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführenden werden verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin je
eine Parteientschädigung von Fr. 300.--, unter solidarischer Haftung für den
Betrag von Fr. 1'200.--, zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach
Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5. Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.
6. Mitteilung
an …