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Entscheid

VB.2007.00070

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00070

23. Mai 2007Deutsch25 min

(URT.2007.10036)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte mit Beschluss

Nr. BE 1807/05 vom 20. Dezember 2005 der F AG (H) die Erstellung einer

Mobilfunk-Basisstation auf dem Gebäude I-Strasse 01, 25 in Zürich 7 – Hottingen

(Grundstück Kat. Nr. 03).

Erwägungen

II.

Gegen diese Bewilligung gelangten 5 Rekurrierende mit

Eingaben vom 19. Januar und 3. Februar 2006 an die Baurekurskommission I

und liessen zur Hauptsache die Aufhebung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Bauherrin beantragen. Die Baurekurskommission vereinigte die

Rekursverfahren und wies den Rekurs am 15. Dezember 2006 ab. Die

Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 7'092.- auferlegte sie den Rekurrierenden

und verpflichtete diese zudem zur Bezahlung einer Umtriebsentschädigung von

insgesamt Fr. 1'530.- an die Bauherrin.

III.

Dagegen liessen 4 Rekurrierende am 7. Februar 2007

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und Folgendes beantragen:

"1. Der Entscheid der

Baurekurskommission I des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2006 (BRKE I Nr.

0319/2006-0320/2006) sei aufzuheben.

2.

Es sei der Beschwerdegegnerin 2 die Bewilligung für

die Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Gebäude Kat.-Nr. 03 an

der I-Strasse 01/02, Zürich 7-Hottingen zu verweigern.

3.

Eventualiter sei der Entscheid der

Baurekurskommission I des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2006 (BRKE I Nr.

0319/2006-0320/2006) aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im

Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerin 2."

Die Bausektion der Stadt Zürich

stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. März 2007 Antrag auf Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Denselben Antrag stellte die

Baurekurskommission I am 1. März 2007. Die F AG liess mit Beschwerdeantwort

vom 18. April 2007 beantragen, die Beschwerde sei vollumfänglich unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführenden abzuweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG)

für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommission

zuständig.

Die Beschwerdeführenden

sind Bewohner, Benützer oder Eigentümer von Liegenschaften in der Nähe des

Baugrundstücks. Damit sind sie von der angefochtenen Baubewilligung mehr als

irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eigenen tatsächlichen oder

rechtlichen Interessen und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und

fristgerechte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführenden beantragen zur Frage der

Einordnung der Mobilfunkantenne und bezüglich der Frage der Gebäudedämpfung zur

Einhaltung des Anlagegrenzwertes im 1. Dachgeschoss des Standortgebäudes

einen Augenschein.

Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör

nach Art. 29 Abs. 2 BV räumt den Verfahrensbeteiligten das Recht ein,

Beweismassnahmen zu beantragen und verpflichtet die Behörden, rechtzeitig und

formgerecht angebotene Beweismittel zu behaupteten rechtserheblichen Tatsachen

auch abzunehmen. Auf ein beantragtes Beweismittel kann nur dann verzichtet

werden, wenn es eine nicht erhebliche Tatsache betrifft oder offensichtlich

untauglich ist, wenn die Behörden den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde

oder nach den Akten hinreichend würdigen oder wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung

annehmen können, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht

geändert würde (BGr, 5. April 2002,1P.736/2001 E. 4.1, www.bger.ch; BGE 124 I

208.

E. 4a S. 211; 124 I 241 E. 2 S. 242 mit Hinweisen).

Wird ein Augenschein

beantragt, steht der Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden soll, im

pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende

Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht

ermittelt werden können. Die Durchführung eines Augenscheins ist somit nur

geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist,

die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen auf dem Lokal Wesentliches zur

Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreites beitragen (RB 1995 Nr.

12, E. 1 mit weiteren Hinweisen).

Die lokalen Begebenheiten

sind aus den eingereichten Verfahrensakten genügend ersichtlich. Zudem sind

zahlreiche Informationen, wie etwa das Verzeichnis des Bundesamtes für

Kommunikation (BAKOM) über die Standorte der Mobilfunk-Basisstationen sowie das

Antennenverzeichnis der Stadt Zürich über das Internet allgemein zugänglich.

Dasselbe gilt bezüglich des Verzeichnisses der inventarisierten und unter

Denkmalschutz gestellten Objekte in der Stadt Zürich.

Der massgebliche Sachverhalt geht hinreichend aus den

Akten hervor, weshalb sich die Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit

aufwirft, ohne den beantragten Augenschein beantworten lassen. Das

Verwaltungsgericht kann deshalb auf dessen Durchführung verzichten.

3.

Die auf dem Dach des Wohn- und Geschäftshauses I-Strasse

01.

geplante Basisstation umfasst drei Doppelantennen des Typs Kathrein 742236

für die Mobilfunknetze GSM-1800 und UMTS-2100 der F AG mit einer

vorgesehenen Maximalleistung von insgesamt 2200 WERP (Antennen A1 und A3 je 300 WERP; Antennen A2, A4, A5 und A6 je 400 WERP). Zur Anlage gehören die für den

Netzbetrieb notwendigen Zusatzeinrichtungen wie die Anlagesteuerung sowie zwei

Richtfunkantennen, welche indes keine grenzwertrelevanten elektromagnetischen

Immissionen verursachen. Die Antennenanlage soll auf der Dachzinne des

Standortgebäudes montiert werden. Das Baugrundstück befindet sich in der

Quartiererhaltungszone QII4 gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom

23.

Oktober 1991 (BZO).

4.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, bei der vorliegend

zu beurteilenden Mobilfunkantenne handle es sich aufgrund ihrer Grösse nicht um

eine technisch bedingte Aufbaute, sondern um einen Dachaufbau im Sinne von Art.

24d Abs. 1 BZO. Für Dachaufbauten gelte in Quartiererhaltungszonen nicht nur

das allgemeine Einordnungsgebot des § 238 PBG, sondern ein spezielles, auf

die Dachlandschaft bezogenes Einordnungsgebot mit höheren Anforderungen

gestützt auf Art. 24d BZO. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich in der

Umgebung des Standortgebäudes zahlreiche kommunal inventarisierte Schutzobjekte

befänden. Da der geplante Antennenaufbau als störender Fremdkörper in Erscheinung

trete, könne die in Bezug auf die Dachlandschaft und die umliegenden

Schutzobjekte erforderliche gute Einordnung nicht erreicht werden.

Die Beschwerdegegner hingegen vertreten die Auffassung,

die projektierte Basisstation sei eine kleinere technisch bedingte Aufbaute im

Sinne von § 292 PBG bzw. Art. 24d Abs. 3 BZO, die sich ohne weiteres gesetzeskonform

in die bauliche Umgebung und insbesondere auch ins Quartierbild einordne.

5.

5.1

Bezüglich der Dachgestaltung in der Quartiererhaltungszone legt die BZO

fest:

Art. 24d

Dachgestaltung

1.

Dachaufbauten,

Dacheinschnitte und Dachflächenfenster sind nur gestattet, wenn sie sich gut in

die Dachlandschaft einfügen.

2.

Dacheinschnitte und

Dachaufbauten sind nur im ersten Dachgeschoss zulässig.

3.

Im zweiten Dachgeschoss

sind nur Dachflächenfenster sowie Kamine, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie

und kleinere technisch bedingte Aufbauten erlaubt. Die gesamte Fensterfläche

darf höchstens einen Zehntel der Bodenfläche des zugehörigen Raumes betragen.

4.

Herrschen Mansardendächer

und ähnliche steile Dachformen vor und erreicht die Mehrzahl der Gebäude mit

ihrer Traufe die erlaubte Gebäudehöhe, darf die für das Schrägdach zulässige

Dachebene durchstossen werden.

Gemäss § 50a Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 3 PBG kann

die Gemeinde für Quartiererhaltungszonen besondere Vorschriften über Masse und

Erscheinung der Bauten erlassen und dabei unter gewissen Voraussetzungen auch

von kantonalen Vorschriften abweichen. Bei Art. 24d BZO handelt es sich um eine

derartige von der Gemeinde in eigener Kompetenz erlassene

Gestaltungsvorschrift, welcher nicht zwingend dieselbe Bedeutung zukommen muss

wie der ähnlich lautenden von § 292 PBG. Die Verwendung des selben Ausdrucks

"kleinere technisch bedingte Aufbauten" legt jedoch nahe, dass sich

der kommunale Gesetzgeber an der Praxis zu § 292 PBG orientieren wollte, und

die städtische Baubehörde bestätigt denn auch in ihrer Be­schwer­de­ant­wort,

dass sie die Recht­spre­chung des Ver­wal­tungs­ge­richts betreffend § 292 PBG

ebenso auf Antennenanlagen in Quartiererhaltungszonen anwendet. Zu dieser

Rechtsanwendung ist sie zweifellos befugt, und die Erwägungen der Vor­in­stanz

sind daher im Ergebnis zutreffend.

5.2

Die Vor­in­stanz hat die Recht­spre­chung des Ver­wal­tungs­ge­richts zur

Anwendung von § 292 PBG auf Mobilfunkantennen (VGr, 24. August 2000,

VB.1999.0395, E. 5, www.vgrzh.ch = BEZ 2000 Nr. 52, E. 5 = RB 2000 Nr. 104) zutreffend

wiedergegeben, und es besteht kein Anlass, von dieser abzuweichen. Es trifft

zwar zu, wie die Be­schwer­de­führenden einwenden, dass eine Mobilfunkantenne

nicht in erster Linie den Bedürfnissen der Bewohner der fraglichen Baute dient

und nicht in direktem Zusammenhang mit dem Betrieb der betreffenden

Liegenschaft steht. Dieser Umstand wird jedoch bei der besagten Recht­spre­chung

in Kauf genommen, da sonst die Errichtung derartiger Anlagen unverhältnismässig

erschwert würde, was nicht die Zielsetzung kantonaler Bauvorschriften sein kann

(BGr, 10. Januar 2007,1A.129/2006, E. 5.3; BGr, 27. Oktober 2005,1A.280/2004, ZBl 107/2006

S. 207; VGr, 15. Juni 2005, VB.2005.00094, E. 3.2,

www.vgrzh.ch; 25. April 2007, VB.2006.00201, E. 11.2, www.vgrzh.ch).

6.

6.1

Die Beschwerdeführenden machen geltend, die projektierte Antenne sei sowohl

vom Strassenraum wie auch insbesondere von höheren Lagen bergseits der

I-Strasse ohne weiteres wahrnehmbar. Sie trete als Fremdkörper in der homogenen

Dachlandschaft in Erscheinung. Zudem befänden sich in der Umgebung des

Standortgebäudes zahlreiche kommunal inventarisierte Schutzobjekte. Die in

Bezug auf die Dachlandschaft und die umliegenden Schutzobjekte erforderliche

gute Gesamtwirkung könne daher nicht erreicht werden.

6.2

Die Gestaltungsfreiheit bei der Erstellung von Bauten und Anlagen wird

durch die massgebenden Einordnungs- und Gestaltungsvorschriften begrenzt. Das

Baugrundstück liegt im Bereich der Quartiererhaltungszone II. In dieser haben

sich Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster gut in die

Dachlandschaft einzufügen (Art. 24d Abs. 1 BZO).

§ 238 PBG enthält eine Grundanforderung an Bauten, Anlagen

und Umschwung. Verlangt wird sowohl eine gewisse Qualität der Gestaltung in

sich als auch der Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung. Die

Frage, ob eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, ist gestützt auf

objektive, nachvollziehbare Kriterien zu beantworten. Blosses Empfinden

rechtfertigt keinen Eingriff in das Eigentum. Nach § 238 Abs. 2 PBG ist auf

Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen. In der

Nachbarschaft von Schutzobjekten ist demnach mehr als eine bloss befriedigende

Gesamtwirkung zu verlangen.

Bei der Anwendung der Ästhetikvorschriften kommt den

kommunalen Baubehörden praxisgemäss ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu

(BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002 E. 3 mit Hinweisen, www.bger.ch). Die Baurekurskommissionen haben sich daher bei der

Überprüfung des kommunalen Entscheids trotz umfassender Kognition (vgl.

§ 20 VRG) Zurückhaltung aufzuerlegen; lässt sich der Entscheid auf vernünftige

Gründe stützen, schreiten die Rekursinstanzen nicht ein, auch wenn andere

ebenfalls vertretbare Lösungen denkbar sind (RB 2005 Nr. 68 = BEZ 2005 Nr. 20;

RB 1991 Nr. 2; 1981 Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, § 20 N. 19).

Die kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren geschützten

Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der Rekursvernehmlassung

die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2;

VGr, 1. November 2006, VB.2006.0026, E. 3.1, www.vgrzh.ch).

Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den

Vorinstanzen nur Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es überprüft deshalb

lediglich, ob eine Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die kommunale

Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte. Dagegen ist es nicht Aufgabe

des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und

der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine eigene

Kognition überschreiten (BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004, E. 4,

ZBl 107/2006, S. 434 ff.).

6.3

Vorliegend hat die Bausektion der Stadt Zürich zur Frage der Einordnung in

der Rekursvernehmlassung erwogen, die I-Strasse bilde den Abschluss der

Quartiererhaltungszone. Auf deren Talseite weise sie in der W4 eine äusserst

heterogene Bebauung auf. Insbesondere die beiden Grossbauten im fraglichen

Strassenabschnitt bildeten einen harten Kontrast zur Überbauung auf der Bergseite.

Dadurch ergäbe sich ein sehr heterogenes Strassenbild. Die geplante Antenne

weise eine Höhe von lediglich 3.2 m auf und sei allseitig etwa zwei Meter vom

Rand der Dachzinne zurückgesetzt. Sie werde vom Strassenraum aus nicht oder nur

marginal sichtbar sein. Auch wenn die geplante Anlage – wie in den allermeisten

Fällen – nicht zu einer Verschönerung des Quartierbilds beitragen werde, füge

sie sich doch gut in die bestehende Dachlandschaft und in die vorhandenen

technischen Installationen ein.

Nach der Praxis der Rechtsmittelinstanzen seien

Mobilfunk-Antennen als Infrastrukturanlagen in allen Bauzonen zonenkonform. Ein

genereller Ausschluss von Antennenanlagen in der Quartiererhaltungszone würde

dieser Praxis widersprechen. Zwar treffe es zu, dass mehrere dem

Standortgebäude benachbarte Liegenschaften im Inventar der kunst- und kulturhistorischen

Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung enthalten seien. Die Rekurrenten hätten

aber zu Recht nicht geltend gemacht, eines oder mehrere dieser Objekte werde

durch die geplante Antennenanlage in seinem Schutzwert beeinträchtigt.

Die Vorinstanz bestätigte in ihren Erwägungen im

Wesentlichen die Feststellungen der Baubehörde. Der Antennenteil der strittigen

Basisstation sei durchschnittlich dimensioniert. Da die Anlage in der Dachmitte

platziert werde, sei sie vom Strassenraum in der Umgebung des Baugrundstücks

aus nicht oder nur marginal sichtbar. Die Dimension und der Standort der

Basisstation hätten zur Folge, dass weder die bestehende Dachlandschaft noch

die genannten kommunal inventarisierten Objekte oder der Gebietscharakter der

Quartiererhaltungszone II rechtswidrig beeinträchtigt werde.

6.4

Das Verwaltungsgericht hat nach dem Gesagten nur zu prüfen, ob die

Vorinstanz die ästhetische Würdigung der kommunalen Baubehörde zu Recht für

vertretbar halten durfte.

Das Standortgebäude an der I-Strasse 01/02 zählt neben

vier Vollgeschossen ein ausgebautes Dachgeschoss sowie ein Estrichgeschoss. Es

wird zum einen Teil gewerblich, zum anderen Teil zu Wohnzwecken genutzt. Die

I-Strasse bildet die Grenze zwischen der bergseitigen Quartiererhaltungszone II

und der talseitigen Wohnzone W4.

Die Mobil- und Richtfunkantennen sollen an einem ca. 3 m

hohen Mast (ohne Blitzableiter von 1 m Länge) montiert werden. Die

Mobilfunkanlage ist in der Mitte des westlichen Teils des Doppelhauses

I-Strasse 01/02 angeordnet und daher von der Strasse kaum sichtbar. Die Kästen

mit dem technischen Equipment werden gemäss Bauplan im Estrich untergebracht.

Die an einem schlanken Mast befestigten Antennenköper können wegen ihrer

technischen Form und Funktion gestalterisch nur schwer als befriedigende bzw.

gute Einordnung erfasst werden. Wie andere Infrastruktureinrichtungen (z.B.

Lampenkandelaber, Leitungsmasten etc.) werden sie vom durchschnittlichen Betrachter

als notwendiges "Übel" hingenommen. Immerhin ist die Basisstation

gemäss der angefochtenen Bewilligung – soweit möglich – dem bestehenden Gebäude

hinsichtlich Materialien, Oberflächenbeschaffenheit und Farbe anzupassen.

Die Basisstation beeinträchtigt aufgrund ihrer Dimension und

ihres zurückversetzten Standorts weder die Dachlandschaft noch die im Entscheid

erwähnten kommunal inventarisierten Objekte, noch den Gebietscharakter der

Quartiererhaltungszone in rechtswidriger Art und Weise. Eine Beeinträchtigung

des Schutzwertes eines oder mehrerer der umliegenden inventarisierten Gebäude

durch die projektierte Mobilfunkantenne ist nicht ersichtlich. Die Baubehörde

hat den ihr bei der Prüfung der Einordnung zustehenden Ermessensspielraum nicht

verletzt, als sie das Bauvorhaben als einordnungsmässig gesetzeskonform

qualifizierte. Auf die Einholung einer von den Beschwerdeführenden beantragten

Expertise zur städtebaulichen Bedeutung des Standortgebäudes kann somit

verzichtet werden.

Die Würdigung der Vorinstanz erscheint insgesamt als

zutreffend und ist nicht zu beanstanden. Das Bauvorhaben erweist sich demnach

unter dem Gesichtspunkt der Einordnung gemäss § 238 Abs. 2 PBG und Art. 24d

Abs. 1 BZO als gesetzeskonform.

7.

Im Weiteren erheben die Beschwerdeführenden gegenüber der

erteilten Baubewilligung zahlreiche Einwendungen umweltrechtlichen Inhalts.

Zunächst wird geltend gemacht, es sei unzulässig, das Anbringen einer

Abschirmung im Dachgeschoss des Standortgebäudes von einer vorgängigen

Abnahmemessung abhängig zu machen. Auch sei die Einhaltung der Anlagegrenzwerte

im 1. Dachgeschoss des Standortgebäudes objektiv unmöglich.

7.1

Der Anlagegrenzwert beim OMEN 1b im Dachgeschoss des Standortgrundstücks

kann gemäss den Berechnungen nur eingehalten werden, wenn zwischen dem OMEN und

der Basisstation eine Gebäudedämpfung zur Abschirmung der Antennenstrahlung

vorhanden ist. Die private Beschwerdegegnerin wurde gemäss

Ziff. I. 4. der angefochtenen Baubewilligung verpflichtet, innert

einer Woche ab Inbetriebnahme eine Abnahmemessung durchzuführen. Wird der

Anlagegrenzwert ohne die Abschirmung eingehalten, erübrigten sich weitere

Massnahmen. Ansonsten habe die Bauherrschaft eine strahlendämmende Schicht

einzubauen, deren Wirksamkeit durch weitere Kontrollmessungen zu testen sei.

7.2

Die Einhaltung der Immissions- und der Anlagegrenzwerte von Mobilfunkanlagen

wird grundsätzlich nicht gemessen, sondern berechnet. Grundlage der Berechnung

ist das vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11 der Verordnung vom 23.

Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)

eingereichte Standortdatenblatt, das die für die Erzeugung von Strahlung

massgeblichen technischen und betrieblichen Daten der Anlage enthält, den

massgebenden Betriebszustand sowie Angaben über die von der Anlage erzeugte

Strahlung an den nach der Verordnung massgeblichen Orten.

Kontrollmessungen nach Inbetriebnahme von Sendeanlagen für

Mobilfunknetze sind vor allem dort erforderlich, wo die Grenzwerte nur knapp

eingehalten sind. Nach der Praxis werden Kontrollmessungen in der Regel dann

angeordnet, wenn die Belastung aufgrund der Berechnungen 80 % des

Anlagegrenzwertes erreicht oder überschreitet.

Vorliegend würde der Anlagegrenzwert am OMEN 1b nach den

Berechnungen des Standortdatenblatts ohne das Anbringen einer Dämpfungsschicht

überschritten, weshalb die Baubewilligungsbehörde eine Abschirmung angeordnet

hat.

Das Anbringen der Abschirmung ist allerdings nur dann

angezeigt, wenn der Grenzwert auch tatsächlich überschritten wird. Die

Berechnung eines OMEN, welches sich direkt unterhalb der Antenne befindet,

gestaltet sich schwierig und ist mit grossen Unsicherheiten verbunden. Ob der

Anlagegrenzwert tatsächlich überschritten wird, kann in einem solchen Fall nur

durch eine Kontrollmessung nach Inbetriebnahme der Sendeanlage festgestellt

werden. Das Nichteinhalten des rechnerischen Grenzwertes schliesst die Anordnung

einer Kontrollmessung nicht zum vornherein aus, wenn Anhaltspunkte bestehen,

dass der Grenzwert im Betrieb der Anlage trotz der rechnerischen Überschreitung

eingehalten sein könnte. Gestützt auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz

rechtfertigt es sich vorliegend, Abschirmmassnahmen nur dann zu treffen, wenn

tatsächlich feststeht, dass der Anlagegrenzwert beim OMEN 1b nicht eingehalten

wird. Die Anordnung der Kontrollmessung erweist sich somit als zulässig.

7.3

Die Beschwerdeführenden machen zudem geltend, zur Einhaltung des Anlagegrenzwertes

im 1. Dachgeschoss des Standortgebäudes sei eine Gebäudedämpfung von 15 dB

erforderlich. Da das Dach nach Aussen schräg abfalle, rage es über den

darüberliegenden Estrichboden hinaus. Es gäbe somit im 1. Dachgeschoss rund um

das ganze Gebäude einen Bereich, über welchem sich kein Estrichboden befände

und welcher somit auch nicht durch eine Dämpfungsschicht abgeschirmt werden

könne. Der zulässige Anlagegrenzwert von 6 V/m werde daher im Bereich des

1.

Dachgeschosses des Standortgebäudes, welches sich nicht im vom Estrichboden

aus abschirmbaren Radius befinde, überschritten. Die Vorinstanz sei auf diesen

Einwand mit keinem Wort eingegangen.

Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz mit dieser Rüge

nicht auseinandergesetzt hat. Soweit darin eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs erblickt werden kann, ist diese im Rahmen des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens heilbar.

Der Antennenmast befindet sich in der Mitte der Dachzinne.

Gemäss den Bauplänen fällt das Dach steil ab. Daraus folgt, dass die

projektierte Abschirmung des Estrichbodens ausser im Bereich der Lukarnen

ausreicht, um den 1. Dachboden abzuschirmen (vgl. den Plan zur Abschirmung im

Standortdatenblatt). Die Lukarnen selber sind mit einem Blechdach versehen.

Dieses weist gemäss Ziff. 2.3.1 der Vollzugsempfehlung zur NISV (BUWAL/BAFU

2000, S. 25) eine Gebäudedämpfung von 15 dB auf. Da sich im Bereich der

Dachlukarnen Personen während längerer Zeit aufhalten können, hat die private Beschwerdegegnerin

dort neun OMEN (15-23) berechnet. Diese Berechnungen haben ergeben, dass in den

Dachlukarnen der Anlagegrenzwert deutlich unterschritten wird, womit der

Einwand der Beschwerdeführenden, der zulässige Anlagegrenzwert werde im 1. Dachgeschoss

überschritten, widerlegt ist.

8.

8.1

Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten im vorinstanzlichen

Verfahren gestützt auf neuere Studien aufgezeigt, dass die Grenzwerte der NISV

entgegen der Praxis des Bundesgerichts nicht mehr als verfassungs- und

gesetzeskonform bezeichnet werden können. Die Vorinstanz sei in ihrer

Begründung nicht auf die neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse eingegangen.

8.2

Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 verlangt, dass

Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der

Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich

und wirtschaftlich tragbar ist. Diese Bestimmung wurde vom Bundesrat für den

Bereich der nicht-ionisierenden Strahlung durch den Erlass der Anlagegrenzwerte

der NISV konkretisiert. Die NISV wurde vom Bundesgericht bereits wiederholt

akzessorisch auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit geprüft. Das Gericht

kam stets zum Schluss, die Verordnung halte sich in allen Teilen an den vom USG

vorgezeichneten Rahmen des Immissionsschutzes, sei verfassungs- bzw.

gesetzeskonform, widerspreche der EMRK nicht und sei folglich ohne Abweichungen

massgebend (vgl. aus jüngster Zeit BGr, 10. Oktober 2006,1A.54/2006, E. 6.5;

21.

September 2006,1A.60/2006, E. 2, www.bger.ch). Dies hat unter anderem zur

Konsequenz, dass die vorsorgliche Emissionsbegrenzung mit der Festlegung der

Anlagegrenzwerte (Art. 4 NISV in Verbindung mit Anhang 1 NISV) in der NISV

abschliessend geregelt wird und die rechtsanwendenden Behörden nicht im

Einzelfall, gestützt auf das Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes oder aus

anderen Gründen, eine noch weiter gehende Begrenzung verlangen können (BGE 126

II 399 E. 3c). Die von den Beschwerdeführenden angeführten abweichenden

Stellungnahmen einzelner Fachleute – wie etwa die vor Verwaltungsgericht

eingereichte "Hutter-Kundi-Studie" – vermögen diese Rechtsprechung

nicht in Frage zu stellen. In der Fachwelt herrschen seit jeher

unterschiedliche Auffassungen zu diesem Thema, und es ist, wie das

Bundesgericht wiederholt ausgeführt hat, in erster Linie die Aufgabe der

Fachinstanzen des Bundes, die wissenschaftliche Entwicklung zu verfolgen und

allfällige Konsequenzen für die Rechtsetzung vorzuschlagen. Dass diese Amtsstellen

ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen wären, wird durch die von den Beschwerdeführenden

zitierten Publikationen nicht dargetan.

9.

9.1

Im Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, eine zuverlässige

Messung der realen Strahlung bei UMTS-Anlagen sei mangels eines entsprechenden

Messsystems nicht durchführbar. Es könne daher nicht mit Sicherheit

kontrolliert werden, ob eine UMTS-Anlage die Anlagegrenzwerte im massgebenden

Betriebszustand einzuhalten vermag. Solche Anlagen seien deshalb nicht

bewilligungsfähig.

Die Beschwerdeführenden haben

diesen Einwand in ihrer Rekursschrift vom 3. Februar 2006 noch nicht

vorgebracht. Es handelt sich hierbei um eine neue Tatsache, die vor Verwaltungsgericht

nur insoweit noch geltend gemacht werden kann, als diese durch die angefochtene

Anordnung notwendig geworden ist. Ein solcher Fall liegt nicht vor, weshalb der

vorstehende Einwand gemäss § 52 Abs. 2 VRG unbeachtlich ist.

9.2

Im Übrigen kann diesbezüglich festgehalten werden, dass die Strahlung von

UMTS-Sendeantennen sich prinzipiell ebenso wie jene von GSM-Anlagen berechnen

und messen lässt. Bei UMTS-Anlagen besteht jedoch ein Unterschied mit Bezug auf

die Berechnung der Leistung im massgebenden Betriebszustand. Als massgebender

Betriebszustand gilt nach Anhang 1 Ziff. 63 NISV der maximale Gesprächs- und

Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung. Da dieser Betriebszustand in der

Praxis kaum je erreicht wird, wird bei der Messung von GSM-Anlagen in der Weise

vorgegangen, dass zunächst die Strahlung gemessen wird, die vom Steuerkanal

(BCCH) herrührt, der stets mit konstanter Leistung sendet; anschliessend wird

daraus die Strahlenbelastung bei maximaler Sendeleistung hochgerechnet

(BUWAL/METAS, Messempfehlung für Mobilfunk-Basisstationen GSM, Ziff. 2.3 und 6;

vgl. BGr, 12. August 2004,1A.158/2004, E. 2.3, www.bger.ch).

In UMTS-Netzen besteht ebenfalls ein Steuerkanal mit

konstanter Sendeleistung (der primäre CPICH), doch tritt dieser nicht als

separates Signal mit eigener Frequenz oder individuellem Zeitsegment in

Erscheinung, sondern ist Teil des alle Daten enthaltenden Gesamtsignals und

muss anhand der Codierung aus diesem "extrahiert" werden. Neue

Messgeräte sind jedoch in der Lage, die elektrische Feldstärke des so

decodierten Steuerkanals zu ermitteln. Das Messergebnis kann anschliessend

ebenfalls auf den massgeblichen Betriebszustand bei maximaler Auslastung

hochgerechnet werden (BUWAL/METAS, Entwurf der Messempfehlung UMTS-FDD vom 17.

September 2003, Ziff. 2.3 und 8; vgl. BGr, 12. August 2003,1A.148/2002,

E. 4.4.1, www.bger.ch).

9.3

Um die empfohlene, code-selektive Messmethode in der Praxis zu prüfen,

führte das Bundesamt für Metrologie (METAS) mit zehn Laboratorien aus der

Schweiz und zwei aus Deutschland unter Einsatz von sieben verschiedenen

Messgerätetypen Vergleichsmessungen durch. Diese haben ergeben, dass die

Signale von UMTS-Antennen zuverlässig gemessen werden können. Die Resultate

bestätigen zudem, dass die im Entwurf der Messempfehlung aus dem Jahr 2003 des

METAS und des BAFU vorgeschlagene, code-selektive Messmethode geeignet ist

festzustellen, ob eine UMTS-Sendeanlage den Anlagegrenzwert einhält oder

überschreitet. Es zeigte sich, dass die Streuung der Resultate von

code-selektiven UMTS-Messungen mit jener der Messung von GSM-Signalen vergleichbar

ist (Medienmitteilung des Bundesamtes für Metrologie (METAS) vom 23. Januar

2007; ausführlicher Bericht über die UMTS-Vergleichsmessungen unter www.metas.ch/2006-218-598;

vgl. auch BGr vom 10. Januar 2007,1A.129/2006 E. 4, www.bger.ch).

Die von der Beschwerdegegnerin 1 unter Ziff. I/4 des

Dispositiv

Dispositivs zur Baubewilligung vom 20. Dezember 2005 angeordneten Abnahme- und

Kontrollmessungen können somit NISV-konform durchgeführt werden. Auf eine von

den Beschwerdeführenden beantragte Expertise zur Messbarkeit von UMTS-Strahlung

kann verzichtet werden.

10.

10.1

Im Weiteren stellen die Beschwerdeführenden die Richtigkeit der

Immissionsberechnungen insbesondere am OMEN 3 (N-Strasse 12), bei dem die

private Beschwerdegegnerin bereits eine sehr nahe am Anlagegrenzwert liegende

elektrische Feldstärke von 5.88 V/m berechnet habe, in Frage. Das Niveau der

N-Strasse liege am relevanten Ort 1.5 Meter höher als das Niveau der I-Strasse

des Standortgebäudes. Die im betreffenden Standortdatenblatt identisch

angegebene Höhe über Boden und über Höhenkote 0 von je 18.5 Metern könne daher

nicht zutreffen. Der Höhenunterschied sei Grundlage zur Berechnung der

kritischen vertikalen Senderichtung der Antennen und der vertikalen Richtungsabschwächung

der Antennen.

Die Vorinstanz habe sich mit dem vorstehenden Einwand nicht

auseinandergesetzt. Es liege eine Gehörsverletzung vor, die im

Beschwerdeverfahren nicht heilbar sei, weshalb die Sache in Aufhebung des

angefochtenen Entscheids an die Vorinstanz zur Prüfung der geometrischen

Situation zurückzuweisen sei.

10.2

Massgebend für die relative Lage eines OMEN sind die Höhenangaben im

Standortdatenblatt bezüglich des Nullpunkts. Nur diese werden denn auch von der

Baubewilligungsbehörde kontrolliert. Unwesentlich ist, ob die Höhe Null

vorliegend mit 427.00 oder mit 426.00 m.ü.M. angeschrieben wird. Entscheidend

ist vielmehr, dass die Höhendifferenz zwischen der Unterkante der Antenne und

der Höhe Null stimmt. Wenn die N-Strasse 12 1.5 m über dem Nullpunkt liegt,

bedeutet dies, dass das auf 18.5 m über der Höhenkote Null angegebene OMEN 3

sich 17.0 m über dem Niveau der N-Strasse befindet. Als Referenzpunkt für die

Höhendifferenz wurde vorliegend auf die Höhenkote 0 (Nullpunkt) des

Standortgebäudes abgestellt, weshalb sich die Grenzwertberechnungen als korrekt

erweisen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch in Bezug auf OMEN 3 eine tatsächliche

Überschreitung des Anlagegrenzwertes infolge der angeordneten Abnahmemessung

ausgeschlossen ist.

Die Vorinstanz hat sich in Erwägung 16.2 mit dem

vorstehenden Einwand auseinandergesetzt und zutreffend festgehalten, dass die

Niveauhöhe in Metern über Meer für die Berechnung der elektrischen Feldstärken

nicht gebraucht werde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie von den

Beschwerdeführenden vorgebracht, ist daher nicht ersichtlich.

11.

11.1

Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, der von der privaten Beschwerdegegnerin

eingesetzte Antennentyp "Kathrein 742236" sei von 0° bis -10° elektrisch

verstellbar. Ohne zusätzliche technische Massnahmen sei nicht sicher gestellt,

dass die tatsächlichen Winkeleinstellungen nach Inbetriebnahme im bewilligten

Rahmen verbleiben würden, da die Winkel jederzeit mittels Fernsteuerung

geändert werden könnten. Somit bestehe keine Gewähr, dass die für die verschiedenen

OMEN berechneten Anlagegrenzwerte eingehalten werden können. Zudem hätte die

private Beschwerdegegnerin mindestens nebenbestimmungsweise explizit zum

Einbezug der strittigen Basisstation in das Qualitätssicherungssystem gemäss

Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006 verpflichtet werden müssen.

11.2

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) stellte mit einem Rundschreiben vom

16. Januar 2006 ein Qualitätssicherungssystem vor, welches ermöglichen

soll, die Einstellung aller Parameter, welche die Einhaltung der Grenzwerte der

NISV beeinflussen, zu überprüfen (Bundesamt für Umwelt, Rundschreiben

Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen

für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse). Dabei geht es im

Wesentlichen um die im Standortdatenblatt deklarierten Strahlungsleistungen

(ERP) und Sendewinkel der Antennen, die als Grundlage für die Berechnung der

Immissionen in der Umgebung der Anlage dienen. Bei diesen Berechnungen ist nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich auf die mit der

installierten Hardware möglichen maximalen Sendeleistungen und maximal

einstellbaren Sendewinkel der Antennen abzustellen. In Wirklichkeit verfügen

jedoch die technischen Komponenten, welche zum Einsatz gelangen, meist über

grössere Leistungsreserven und einstellbare Winkelbereiche, als sie für die

betreffende Anlage erforderlich sind, und die im konkreten Fall benötigten

Einstellungen werden vom Betreiber des Netzes teilweise mittels Fernsteuerung

vorgenommen.

11.3

Kernstück des vom BAFU vorgeschlagenen Qualitätssicherungssystems ist eine

Datenbank, in welcher sämtliche Hardware-Komponenten und Geräteeinstellungen,

welche die ERP und die Senderichtungen beeinflussen, erfasst und laufend

aktualisiert werden. Das System soll über eine automatisierte

Überprüfungsroutine verfügen, welche einmal pro Arbeitstag die effektiv

eingestellten ERP und Senderichtungen aller Antennen mit den bewilligten Werten

vergleicht. Das Funktionieren des Systems muss von einer unabhängigen externen

Prüfstelle periodisch auditiert werden. Netzbetreiber, welche dieses Qualitätssicherungssystem

implementieren, sollen weiterhin die Möglichkeit haben, ihre Sendeanlagen

entsprechend der bisherigen Praxis mit Sendeleistungen und Sendewinkeln zu

betreiben, die auf fernsteuerbaren Einstellungen beruhen. Das Rundschreiben sah

für die Realisierung des Systems eine Übergangsphase von einem Jahr vor; Ende

2006 waren der Stand der Implementierung und das ordnungsgemässe Funktionieren

erstmals zu kontrollieren.

11.4

Das Bundesgericht hat sich schon vor Ende 2006 in mehreren Entscheiden zu

dem im Aufbau begriffenen Qualitätssicherungssystem geäussert und im Hinblick

auf dessen Einführung auf weitere Kontrollmassnahmen betreffend Sendeleistung

und Senderichtung vorderhand verzichtet. Es verlangte lediglich, dass

Baubewilligungen mit einer Auflage versehen wurden, welche die Einbindung der

Anlagen in das Qualitätssicherungssystem sicherstellte

(BGr, 10. Oktober 2006,1A.54/2006, E. 5 mit Hinweisen;

6. September 2006,1A.57/2006, E. 5.1, 31. Mai 2006,

1A.116/2005, E. 5 und 1A.120/2005, E. 5, www.bger.ch). Aufgrund

dieser Rechtsprechung kann heute davon ausgegangen werden, dass ein

Qualitätssicherungssystem gemäss Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar

2006 als geeignetes Mittel zur Kontrolle der variablen Parameter einer

Mobilfunkanlage – insbesondere auch der Winkeleinstellungen nach Inbetriebnahme

– anerkannt wird. Der Umstand, dass dieses System weit gehend auf einer

Selbstkontrolle der Netzbetreiber beruht und die mit der Auditierung beauftragten

Unternehmungen zweifellos keine umfassende Kontrolle aller Vorgänge vornehmen

können, spricht nicht von vornherein gegen dessen Tauglichkeit. Allfällige

Mängel des Systems können aufgrund der Erfahrungen, die Ende 2007 ausgewertet

werden sollen, behoben werden, und für den Fall, dass Stichprobenkontrollen

dessen Verlässlichkeit grundsätzlich in Frage stellen, sieht das BAFU in seiner

Stellungnahme vom 5. Juli 2006 eine umgehende Information der

Vollzugsbehörden und entsprechende Konsequenzen für die Netzbetreiberinnen vor

(vgl. VGr, 31. Januar 2007, VB.2005.00574, E. 7.3; 6. Dezember 2006,

VB.2006.00034, E. 4.4, www.vgrzh.ch).

Die Beschwerdegegnerin 1 hat rechtzeitig ein

Qualitätssicherungssystem gemäss dem Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar

2006 aufgebaut, und dieses wurde von der O SA am 21. Dezember 2006

zertifiziert (vgl. die Bekanntgabe des BAFU vom 17. Januar 2007, www.bafu.admin.ch/elektrosmog). Die Akkreditierung

wurde der O SA durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS)

erteilt (Datenbank der akkreditierten Stellen bei der SAS, www.sas.ch).

Mit der Umsetzung und Einführung des

Qualitätssicherungs-Systems sind die Bedenken der Be­schwer­de­füh­renden

betreffend Sicherstellung der bewilligten Winkelbereiche nicht mehr begründet.

Auch eine Ergänzung der Baubewilligung mit einer Auflage, wonach die private

Beschwerdegegnerin zur Einbindung der Mobilfunkanlage in ihr Qualitätssicherungssystem

verpflichtet würde, ist heute nicht mehr erforderlich, nachdem das System

bereits im Betrieb steht und definitionsgemäss sämtliche Sendeanlagen des

Netzbetreibers umfassen muss (Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006,

Ziff. 3).

12.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig, und er hat der

privaten Beschwerdegegnerin überdies eine angemessene Parteientschädigung zu

entrichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'090.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführenden werden verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin je

eine Parteientschädigung von Fr. 300.--, unter solidarischer Haftung für den

Betrag von Fr. 1'200.--, zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach

Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5. Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6. Mitteilung

an …