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Entscheid

VB.2007.00071

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00071

10. Mai 2007Deutsch17 min

(URT.2007.9963)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 29. September 2005 schlossen die Erbengemeinschaft B, bestehend

aus den eingangs genannten Mitgliedern, und die A AG einen öffentlich

beurkundeten Vertrag über das Grundstück Kat.Nr. 01 in X, betitelt mit

"Kaufvorvertrag und Kaufrechtsvertrag mit vertraglichen Regelun­gen

betreffend den gegenseitigen Rechten und Pflichten vor Abschluss des Kaufvertrages".

Am 30. September 2005 stellte das Notariat

und Grundbuchamt X den – die nota­riellen Kosten je hälftig übernehmenden –

Vertragsparteien Rechnung im Gesamtbetrag von Fr. 73'201.60 (Rechnung Nr. 107876.01

im Betrag von Fr. 36'600.80 an die A AG, Rechnung Nr. 107876.02 im

Betrag von Fr. 36'600.80 an die Erben­gemeinschaft B). Diese Gesamtgebühr

setzt sich zusammen aus den Ge­bühren von je 1 ‰ des Verkehrswerts bzw. des

beurkundeten Kaufpreises des Anteils von 37'000 m2 an Kat.Nr. 01

von Fr. 33'300'000.-, d.h. Fr. 33'300.- zuzüglich Mehrwertsteuer von

Fr. 2'530.-, insgesamt somit je Fr. 35'830.80 sowie Fr. 1'500.-

grundbuchamtliche Gebühr zuzüglich Fr. 40.- Barauslagen.

Erwägungen

II.

Der von der A AG und der Erbengemeinschaft B

am 31. Oktober 2005 erhobene Rekurs, mit welchem im Wesentlichen geltend

gemacht wurde, dass das Vertragskonstrukt den einen wirtschaftlichen Vorgang

der Über­tragung des Grundstücks zum Inhalt habe und daher die

Beurkundungsgebühr nur einmal erhoben wer­den dürfe, wurde von der Finanzdirektion

am 20. Dezember 2006 abgewiesen, soweit dar­auf eingetreten wurde. Die Rechnungen

Nr. 107876.01 und Nr. 107876.02 vom 30. September 2005 wurden dabei

bestätigt und auf das Feststellungsbegehren hinsichtlich der notariellen Gebühr

für die Beurkundung des künftigen Hauptvertrags wurde nicht eingetreten.

III.

Mit Beschwerde vom 7. Februar 2007 stellten die A AG sowie die Erbengemeinschaft B dem Verwaltungsgericht die folgenden

Anträge:

"A. Es sei die beiliegende

angefochtene Entscheidung der Finanz­direktion des Kantons Zürich vom 20.

Dezember 2006 aufzu­heben.

B.1. Es seien die Notariats- und

Grundbuchgebühren gemäss Rech­nung Nr. 107876.01 an die Beschwerdeführerin

1.

und gemäss Rechnung Nr. 107876.02 an die Beschwerdeführer 2 je bei der

Position 1.1.1 um insgesamt CHF 33'300.00, zuzüglich die MwSt. von 7.6 % für diese

Gebühr zu reduzieren und die redu­zierte Gebühr nur mit der Position 1.1.2

inkl. MwSt. beiden Beschwerdeführern wie bisher je hälftig in Rechnung zu stel­len.

Eventualiter sei

nebst der Berechnung nach Antrag 1 die Ge­bühr für die öffentliche Beurkundung

des Vorvertrags (Posi­tion 1.1.1. der beiden angefochtenen Rechnungen) nach dem

Ansatz von § 1 Ziff. A.1.6 Notariatsgebührenverordnung (GS-ZH 243) zu berechnen

und der Gesamtrechnungsbetrag der beiden angefochtenen Rechnungen Nr. 107876.01

und Nr. 107876.02 entsprechend auf max. CHF 2'500.- zu reduzieren und den

beiden Beschwerdeführern wie bisher je hälftig in Rechnung zu stellen.

Subeventualiter sei

die Gebühr für die öffentliche Beurkun­dung des Vorvertrags (Position 1.1.1.

der beiden angefochte­nen Rechnungen) nach dem hierfür tatsächlich angefallenen

Aufwand, insbesondere nach dem Zeitaufwand, zu berechnen und der Gesamtrechnungsbetrag

für die beiden angefochtenen Rechnungen entsprechend zu reduzieren.

B.2. Es sei festzustellen, dass mit der

einfachen Beurkundungs­gebühr gemäss §1 Ziff. A.1.1.1

Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) die notarielle Gebühr für die Beurkundung

des künftigen Hauptvertrags bereits abgegolten ist, bzw. dass hie­für keine

Gebühr mehr zu erheben sein wird.

Eventualiter sei

festzustellen, dass die notarielle Gebühr für die Beurkundung des Hauptvertrags

nach dem hierfür anfal­lenden Aufwand, insbesondere Zeitaufwand, zu berechnen

sein wird.

C. Es sei gegebenenfalls ein zweiter

Schriftenwechsel anzuord­nen.

D. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Be­schwerdegegner."

Die Finanzdirektion verzichtete

am 13. März 2007 auf Vernehmlassung. Mit Beschwerde­antwort vom 26. Februar

2007.

beantragte das Notariat X, die Beschwerde vollum­fänglich abzuweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.

Mai 1959 (VRG) ist das Verwaltungsgericht zur Überprüfung des vorliegenden Rekursentscheides

der Finanzdirektion zuständig.

1.2

Nach § 58

VRG wird ein zwei­ter Schriftenwechsel nur ausnahmsweise angeordnet. Da der

Sachverhalt liquid ist, sind die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 58 N. 9 ff.).

2.

Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe Art. 6

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dadurch verletzt, dass

sie die Eingabe vom 27. Januar 2006 bzw. das damit nachgereichte Urteil des

Kantonsgerichts Basel Landschaft vom 25. Mai 2005 nicht berücksichtigt

habe. Ob diese konventionsrechtliche Bestimmung – und damit die diesbezügliche

Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Berücksichtigung nachträglicher Eingaben

(vgl. dazu BGE 132 I 42 E. 3.3.4; BGr, 11. April 2006,1P.827/2005 E. 2.2,

www.vgrzh.ch) – auf die vorliegende Streitsache überhaupt anwendbar ist, kann

jedoch ebenso offengelassen werden wie die Frage, ob Art. 6 Abs. 1 EMRK bereits

von der Finanzdirektion als verwaltungsinterner Rekursbehörde hätte

berücksichtigt werden müssen. Im Ergebnis ist die Rüge jedenfalls unbegründet.

Denn die Finanzdirektion hat – im Rahmen einer Eventualbegründung – das

nachgereichte Urteil berücksichtigt, jedoch als unmassgeblich befunden.

3.

Unter Antrag B.1. stellen

die Beschwerdeführenden erneut das Begehren auf Feststellung, dass mit der

einfachen Beurkundungsgebühr für den Kaufvorvertrag die notarielle Gebühr für

die Beurkundung des künftigen Hauptvertrags bereits abgegolten und hierfür

keine Gebühr mehr zu erheben sei. Die Finanzdirektion erwog, dass ein Feststellungsbegehren

vor der Vorinstanz nicht gestellt worden sei und deshalb nicht Gegenstand des

Rechtsmittelverfahrens sein könne. Mit dieser zutreffenden Begründung setzen

sich die Beschwerdeführenden nicht auseinander. Wie angemerkt werden kann, fehlt

im heutigen Zeitpunkt bzw. fehlte im Rekursverfahren entgegen der Auffassung

der Beschwerdeführenden ein schutzwürdiges Interesse an einem diesbezüglichen Feststellungsentscheid,

sodass sich die Nichteintretensverfügung der Finanzdirektion auch aus diesem

Grund als rechtmässig erweist:

Für die Schutzwürdigkeit des Feststellungsinteresses

gelten spezifische Kriterien: Über den Bestand, Nichtbestand und Umfang

öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten muss Unklarheit bestehen. Das

Feststellungsinteresse muss in dem Sinne aktuell sein, dass der Gesuchsteller

bei Verweigerung Gefahr laufen würde, Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen

mit der Folge, dass ihm daraus Nachteile erwachsen könnten. Gegenstand der Feststellungsverfügung

muss ein konkretes Rechtsverhältnis sein. Ausgeschlossen sind damit im Allgemeinen

Feststellungsbegehren zur Ermittlung von Tatsachen, unzulässig solche zur Klärung

theoretischer oder abstrakter Rechtsfragen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 61).

Vorliegend steht die Frage, ob für einen späteren

Hauptvertrag wiederum Beurkundungskosten erhoben würden, nicht in Zusammenhang

mit der Frage, ob für den Vorvertrag und das Kaufsrecht je solche Kosten

erhoben werden durften. Denn es ist im heutigen Zeitpunkt völlig offen, ob und

– falls ja – auf welche Weise der spätere Kauf des in Frage stehenden

Grundstücks vollzogen wird. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass

die Parteien den Abschluss der in Frage stehenden Verträge von der Klärung

einer späteren Kostenfolge abhängig gemacht hätten. Insofern fehlt es

jedenfalls an einem aktuellen Interesse der Beschwerdeführenden an der Klärung

der erwähnten Kostenfrage. Ausserdem besteht kein Anlass, wegen der

bestehenden, bereits beurkundeten Verträge auf die Beurkundungsgebühr für einen

späteren beurkundungspflichtigen Kaufvertrag im Vornherein zu verzichten.

Auch wenn der Kauf des Grundstücks dereinst vollzogen

werden sollte, fehlte es aber heute an einem aktuellen Feststellungsinteresse.

Der Vorvertrag setzt eine Frist von 30 Monaten für das Erreichen einer

rechtskräftigen Baubewilligung. Solange sind die Parteien mindestens an die

Pflicht gebunden, einen öffentlich zu beurkundenden Kaufvertrag mit vorbestimmtem

Inhalt abzuschliessen. Diese Frist kann um weitere 24 Monate verlängert werden.

Bis es zum Abschluss eines beurkundungspflichtigen Kaufvertrages dauert es also

mindestens 30, wenn nicht 54 Monate. Hier kann von einem aktuellen Interesse an

der Feststellung, dass für den späteren Kauf-Hauptvertrag keine

Beurkundungsgebühren geschuldet sind, wohl nicht gesprochen werden.

4.

Die Finanzdirektion führte in ihrem Rekursentscheid aus,

dass sowohl ein Kaufrechtsvertrag als auch ein Kaufvorvertrag für

sich alleine betrachtet Gegenstand einer Gebühr gemäss § 1 lit. A Ziff. 1.1.1.

der Verordnung über die Notariats- und Grundbuchgebühren vom 7. November 1988

(NotGebV) sein könne. Bei der Beurkundung verschiedener Verträge im gleichen

Dokument seien mehrere eigenständige Gebühren geschuldet, auch wenn nur eine

Urkunde erstellt werde. Die für die Gebührenerhebung massgebliche Anzahl Beurkundungen

hinge nicht davon ab, wie viele verschiedene Urkunden das Notariat errichtet

habe, sondern wie viele gebühren­pflichtige Einzelgeschäfte beurkundet worden

seien. Die Parteien hätten mit dem Kaufsrecht, dessen Aus­übung dem Belieben

nur einer Partei anheim gestellt sei, und dem Kaufvorver­trag, der für beide Parteien

verbindlich sei und gerichtlich durchgesetzt werden könne, zwei verschiedene

eigenständige Rechtsinstitute verwendet. Diese unterschiedlichen Rechts­institute

des Kauf­rechts und des Kaufvorvertrags seien je einzeln als gebührenauslösend

zu betrachten, auch wenn diese das gleiche Grundstück beträfen.

Von einer Benachteiligung der Rekurrenten gegenüber andern

Teilnehmern des Rechts­verkehrs durch die zweifache Gebührenerhebung könne

nicht die Rede sein. Auch von einem Eingriff in die Eigentumsgarantie oder von

einer Vereitelung eines Instituts des Bundesrechts könnte nur gesprochen werden,

wenn die Gesamtbelastung durch das konkrete Vertragsgeschäft so gross wäre,

dass sie in keinem Verhältnis mehr zum Wert des Grund­stückes bzw. dem

Interesse an der Transaktion stünde. Das sei nicht der Fall, da die dop­pelte

Gebühr lediglich 2 ‰ des Verkehrswertes betrage. Der verhält­nismässig hohe

Rech­nungsbetrag sei jedoch nicht auf den Gebührentarif, sondern auf den

grossen Wert des Grundstücks zurückzuführen. Da die Parteien mit der gewählten

Ver­tragskonstruktion Vorteile gegenüber einem einfachen Kaufvertrag bezweckt

und durch die konkrete Aus­gestaltung auch erreicht hätten, liege die

Gebührenhöhe noch im sehr weiten bundesrechtlich vorgegebenen Rahmen. Obwohl

die Rekurrenten vom Rekurs­gegner vor der Beurkundung auf die bei der geplanten

Variante anfallenden Kosten hinge­wiesen wor­den seien, hätten sie an dieser

Vertragsgestaltung festgehalten.

5.

5.1

Nach § 25

des Gesetzes über das Notariatswesen vom 9. Juni 1985 (Notariatsgesetz, NotG)

wird bei Eigentumsänderungen für die Beurkundung eine Gebühr von 1 ‰ des

Verkehrswertes erhoben. Die darauf gestützte Notariatsgebührenverordnung hält

in § 1 lit. A Ziffer 1.1.1. fest, dass Beurkundungs­gebühren erhoben

werden für die Beurkundung von Verträgen auf Eigentumsübertragung im

Allgemeinen (auch Vertragsübertragung, Begründung und Übertragung von Kaufs-,

Rückkaufs- und limitierten Vorkaufsrechten). Der Ansatz beträgt 1 ‰ vom

Verkehrswert des Grundstücks. Wie auch die Beschwerdeführenden anerkennen,

handelt es sich dabei um eine so genannte Gemengsteuer. Das heisst, dass eine

Gebühr mit einer Steuer verbunden ist, indem nur teilweise eine dem

Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip unterliegende Abgabe für die staatliche

Leistung der Beurkundung des Vertrags, zum andern Teil eine

Rechtsverkehrssteuer vorliegt (vgl. z.B. ZBGR 83/2002, S. 347 ff. mit

Hinweisen). Somit be­darf es der gesetzlichen Grundlage mit Umschreibung von

Subjekt, Objekt und Höhe der Abgabe im Gesetz im formellen Sinn sowie der Vereinbarkeit

mit der Eigentumsgarantie (Ulrich Häfelin/Georg Müller/ Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 2687). Die gesetzliche Grundlage

ist mit § 25 NotG, präzisiert durch die Verordnung, gegeben.

5.2

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, dass § 1 lit. A Ziff. 1.1.1.

NotGebV den Vorvertrag, in welchem keine Eigentumsübertragung vereinbart werde,

nicht erfasse, es mithin für die Gebührenerhebung für den Kaufvorvertrag an einer

genügenden gesetzlichen Grundlage fehle. Dem kann nicht gefolgt werden. Auch

bei der öffentlichen Beurkundung des Vorvertrages geht es um die Übertragung

des Eigentums an einem Grundstück, weshalb Art. 216 Abs. 2 des

Obligationenrechts (OR) ja auch die öffentliche Beurkundung vorschreibt.

Ein Vorvertrag fällt daher

unter § 1 lit. A Ziff. 1.1.1. NotGebV, auch wenn er in dieser Bestimmung

nicht ausdrücklich aufgeführt wird. Desgleichen hat das Verwaltungsgericht die

Umwandlung von Gesamt- und Miteigentum als gebührenbegründenden Sachverhalt im

Sinn von § 25 Abs. 1 NotG und § 1 lit. A Ziff. 1.1.1. NotGebV

qualifiziert, auch ohne dass dieser darin ausdrücklich genannt ist (RB 2001 Nr. 42

= ZBGR 82/2001 Nr. 27). Das in Art. 127 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) festgehaltene Legalitätsprinzip ist nicht verletzt. Eine willkürliche

Auslegung und An­wendung von § 1 lit. A Ziff. 1.1.1. NotGebV

liegt schon gar nicht vor.

6.

6.1

Dass die

Beschwerdeführenden, wie in der Beschwerde eingehend ausgeführt wird, mit dem

Vertrag vom 29. September 2005 das eine wirtschaftliche Ziel der

Eigentumsübertragung einer Teilfläche des Grundstücks Kat.Nr. 02 X

verfolgten, ist evident und wird auch nicht in Frage gestellt. Dieses Ziel

haben die Parteien jedoch dadurch erreichen und absichern wollen, dass sie

sowohl ein Kaufrecht als auch einen Vorvertrag auf Abschluss eines Kaufvertrags

mit bereits fixiertem Kaufpreis vereinbarten. Wie in Rz. 51 der Be­schwerdeeingabe

dargetan wird, ging es bei dieser Kombination von Kaufrecht und Vor­vertrag um

die Umsetzung des folgenden Parteiwillens:

"- Die

Käuferin wollte nur kaufen, wenn sie eine Baubewilligung er­hält. Deshalb wurde

ein Vorvertrag mit Bedingung stipuliert.

- Die

Verkäuferin wollte sicherstellen, dass die Käuferin auch kauft, wenn die

Bedingung eintritt. Hiefür genügt ein Kaufrecht nicht. Deshalb wurde ein

Vorvertrag mit Bedingung vereinbart.

- Die

Käuferin wollte mit Eintragung ins Grundbuch, und damit mit real

obligatorischer Wirkung, verhindern, dass das Grund­stück an Dritte verkauft

wird, und dabei aber trotzdem bereits den Kaufpreis fixiert haben. Ein

unlimitiertes Vorkaufsrecht hätte hierzu nicht genügt. Hierfür war das

Kaufsrecht nötig."

Wenn es den Beschwerdeführenden aufgrund der

Vertragsfreiheit unbenommen war, diese Vertragsgestaltung sowohl nach Inhalt

wie nach Form in einer einzigen Urkunde festzu­halten, so heisst das nicht,

dass sie nur einen einzigen Rechtsvorgang vereinbart hätten. Auch im Rahmen

dieses in einer einzigen Urkunde festgehaltenen Vertragswerks ist und bleibt

das Kaufrecht ein eigenständiges Rechtsinstitut, und das Gleiche gilt für den

Vorver­trag. Kaufrecht und Vorvertrag sind je eigenständige Rechtsgeschäfte auf

Eigentumsüber­tragung, die unabhängig voneinander Geltung haben und

durchsetzbar sind. Gegenstand der Beurkundung nach § 25 NotG und § 1 lit. A

1.1.1

NotGebV ist der Rechtsakt auf

Eigentumsübertragung. Enthält wie hier der in einer einzigen Urkunde

festgehaltene Ver­trag mehr als ein solches Rechtsgeschäft auf

Eigentumsübertragung, so löst das auch mehr als eine Beurkundungsgebühr aus.

Abgesehen davon, dass sich aus der Beurteilung eines

Eigentumserwerbs nach dem Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen

im Ausland schon grundsätzlich nichts mit Bezug auf die Gebührenpflicht des

beurkundeten Vertrags ableiten lässt, hatte sich die zuständige

Bewilligungsbehörde einzig mit der Einräumung des Kaufrechts, das nach Art. 4

des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch

Personen im Ausland (BewG) bereits als Erwerb gilt, zu befassen.

Handelt es sich bei Kaufrechtsvertrag und Vorkaufsvertrag um

zwei eigenständige Rechtsgrundausweise, die nach § 25 NotG und § 1 lit. A

Ziff. 1.1.1. NotGebV jede für sich einer Beurkundungsgebühr unterliegen,

ohne Rücksicht darauf, ob dies in einer einzigen komplexen Vertragsurkunde

festgehalten wird oder nicht, so liegt keine doppelte Gebührenerhebung für ein

und denselben Sachverhalt vor.

6.2

Von einer

Vereitelung des Bundesrechts kann nicht die Rede sein. Die Gebühr von 1 ‰

des Verkehrswerts steht unbestrittenermassen in einem angemessenen Verhältnis

zur Gegenleistung bzw. zum Verkehrswert des Grundstücks, das Gegenstand des

beurkundeten Rechtsakts ist. Mit der Kombination von Kaufrecht und Vorvertrag

in ein und demselben Vertragswerk wird diese Gegenleistung je für sich,

unabhängig von der Beanspruchung des andern Rechtsinstituts, verbrieft. Der

Zweck der Kumulation ist denn auch eine wirksame Absicherung des Parteiwillens

und damit ein entsprechend höherer wirtschaftlicher Nutzen. Von einer

konfiskatorischen Höhe sind die beiden Beurkundungsgebühren auch zusammen

(Fr. 35'830.80 x 2) angesichts des Verkehrswerts des Grundstücks von Fr. 33'000'000.-

weit entfernt. Die Eigen­tumsgarantie (Art. 26 BV) und auch Art. 127 Abs. 2

BV sind nicht verletzt.

Ebenso unbegründet ist die Rüge, die streitbetroffene

Gebühr verstosse gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts durch

Beeinträchtigung des Instituts des Vorvertrags und des Kaufrechtsvertrags sowie

der Ver­tragsfreiheit. Weder der Vorvertrag noch der Kaufrechtsvertrag werden

durch eine Gebühr von je 1 ‰ des Verkehrswertes des Grundstücks vereitelt.

Wer die Vorteile eines kombinierten Abschlusses beider Rechtsgeschäfte erreichen

will, hat auch die entsprechende zweimalige Gebühren­pflicht in Kauf zu nehmen.

Ein Verstoss gegen das Doppelbesteuerungsverbot liegt von vornherein nicht vor,

da Art. 127 Abs. 3 BV die inter­kantonale Doppelbesteuerung betrifft.

6.3

Unbehelflich

ist schliesslich der Einwand, die Gebühr verstosse dadurch, dass der

Kaufrechtsvertrag und der Vorvertrag je der Beurkundungsgebühr von § 1 lit. A

Ziff. 1.1.1. NotGebV unterliegen, gegen die Rechtsgleichheit. Da jeder

dieser Verträge für sich die Voraussetzungen eines Vertrags auf

Eigentumsübertragung im Sinn dieser Bestimmung erfüllt, sind sie auch gleich zu

behan­deln und je gleicherweise mit einer Beurkundungsgebühr zu belegen. Etwas

anderes lässt sich auch dem von den Beschwerdeführenden zitierten Urteil des

Bundesgerichts vom 7. Septem­ber 1967, zitiert in ZBGR 49/1968, S. 105 ff.,

nicht entnehmen; denn die Aufteilung einer Liegenschaft in Miteigentum und die

Eigentumsübertragung von Stockwerkeigentum sind gerade nicht das Gleiche. Weil

bei der Begründung von Miteigentum eben keine Eigentumsübertragung stattfindet,

darf auch nicht die für die Eigentumsübertragung vorgesehene Gebühr nach dem

Verkehrswert verlangt werden, sondern nur eine Gebühr nach Zeitaufwand;

Ungleiches ist eben auch ungleich zu behandeln.

Wenn das wirtschaftliche Bedürfnis der Vertragsparteien

nach einem für beide Seiten bestmöglich abgesicherten Rechtsgeschäft über

Grundeigentum vorhanden ist, so haben sie es in der Hand, den wirtschaftlichen

Vorteil einer solchen Lösung gegenüber dem damit verbundenen Nachteil

hinsichtlich der Beurkundungskosten abzu­wägen. Im vorliegenden Fall wurden die

Parteien von der Rekursgegnerin vorgängig auf die zweimalige Beur­kun­dungsgebühr

hingewiesen. Wenn sie sich dennoch für die Kombi­nation von Kaufrecht und

Vorvertrag entschieden, so war ihnen die dergestalt erreichte hohe Absicherung

des sich auf Fr. 33'000'000.- belaufenden Rechtsgeschäfts den Betrag von

Fr. 71'661.60 offenbar wert.

6.4

Ist die

Erhebung der Beurkundungsgebühr gestützt auf § 25 NotG und § 1 lit. A

Ziff. 1.1.1. NotGebV rechtmässig, so erübrigt es sich, eine

Gebührenerhebung gemäss § 1 lit. A Ziff. 1.6. NotGebV bzw. nach

Aufwand in Betracht zu ziehen. Auf die entsprechenden Eventualbegehren und

deren Begründung ist daher nicht einzugehen.

7.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Ausgangsgemäss sind

die Beschwerdeführenden kostenpflichtig, und zwar die Beschwerde­führerin 1 zur

Hälfte und die Beschwerdeführenden 2.1-2.6 zu je 1/12, unter solidarischer

Haftung eines jeden für das Ganze. Eine Parteientschädigung steht ihnen von vornherein

nicht zu.

Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts besitzt das

Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Dem Beschwerdegegner ist jedoch durch die

Beschwerde ein ausserordentlicher Aufwand entstanden. Es wurden in der

Beschwerdeschrift Rechtsfragen aufgeworfen, deren Beantwortung die üblichen Geschäfte

eines Notariats übersteigen, weshalb diese nicht mehr zu dessen angestammten

Aufgabenbereich zu zählen ist. Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG

ist deshalb dem Beschwerdegegner eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden der Beschwerdeführerin 1 zur Hälfte und den Beschwerdeführenden 2.1 –

2.6

zu je 1/12, unter solidarischer Haftung eines jeden für das Ganze, auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführenden

werden im gleichen Verhältnis wie nach Disp.-Ziff. 3 solidarisch

verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von insgesamt Fr.

1'500.- zu bezahlen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffent­lich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bun­desgericht

einzureichen.

6.

Mitteilung

an …