VB.2007.00072
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00072
5. April 2007Deutsch6 min
(URT.2007.9916)
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00072
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.04.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Rückforderung von Sozialhilfe, weil Tochter Stipendien bekommen hat.
Stipendien sind, unabhängig davon, ob im Voraus oder nachträglich ausbezahlt, in die Anspruchsberechtigung einer Familie einzubeziehen. Aufgrund der nachträglich ausbezahlten Stipendien erweist sich die ausbezahlte wirtschaftliche Hilfe demnach im Nachhinein als zu hoch und darf zurückgefordert werden. Unerheblich ist dabei, ob eine Abtretungserklärung unterschrieben wurde, denn eine solche bildet nicht Voraussetzung für eine Rückforderung nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG (E. 4).
Abweisung.
Stichworte:
RÜCKFORDERUNG
SOZIALHILFE
STIPENDIEN
SUBSIDIARITÄTSPRINZIP
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 2 Abs. II SHG
§ 27 Abs. I lit. a SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00072
Entscheid
des Einzelrichters
vom 5. April 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B wurden ab Oktober 2002 von der Sozialkommission X
mit wirtschaftlicher Hilfe für sich und ihre Tochter C unterstützt. Am
27. Dezember 2005 verzichteten sie auf weitere finanzielle Unterstützung
per 1. Dezember 2005. Die Sozialkommission stellte daraufhin am 23. August 2006
die wirtschaftliche Hilfe per 30. November 2005 ein und forderte von A und
B den bevorschussten Betrag für das ZVV-Jahresabonnement von C in der Höhe von
Fr. 1'019.70 sowie einen im Budget nicht berücksichtigten Stipendienanteil von
Fr. 1'900.- für die Monate August bis November 2005 zurück.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben A und B am 12. September 2006 Rekurs beim
Bezirksrat Y. Sie anerkannten die Rückforderung des bevorschussten Betrags für
das ZVV-Jahresabonnement in der Höhe von Fr. 983.25 und beantragten, dass auf
die Rückforderung des Stipendienanteils nicht einzutreten sei. Der Bezirksrat
wies den Rekurs am 16. Januar 2007 ab.
III.
Dagegen gelangten A und B mit Beschwerde vom 9. Februar
2007.
an das Verwaltungsgericht. Sie beantragen, dass der Rekursentscheid
vollumfänglich aufzuheben sei. Der Bezirksrat Y verzichtete am 2. März 2007 auf
Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 13. März 2007 Abweisung
der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Da sich vorliegend
der Streitwert auf unter Fr. 20'000.- beläuft, ist gemäss § 38 Abs. 2 VRG
der Einzelrichter zum Entscheid berufen.
1.2
Obwohl die
Beschwerdeführenden die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses
verlangen, äussern sie sich nicht zur Rückforderung des für das
ZVV-Jahresabonnement von C bevorschussten Betrages. Es kann deshalb ohne
weiteres angenommen werden, dass sie diese anerkennen.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.
Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen
Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden
gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen
im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2
Rechtmässig
bezogene wirtschaftliche Hilfe kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden,
wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen
oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der
in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe (§ 27
Abs. 1 lit. a SHG).
3.
Die Beschwerdeführenden
machen im Wesentlichen geltend, dass die Stipendien für ihre Tochter nicht von
der Beschwerdegegnerin bezahlt worden seien. Deshalb könnten sie auch nicht
durch diese zurückgefordert werden. Sie hätten auch nicht eine Abtretungserklärung
unterzeichnet, welche der Beschwerdegegnerin das Recht verleihe, die Stipendien
zurückzuführen.
4.
Wie der Bezirksrat richtig ausführt, sind Stipendien,
unabhängig davon, ob im Voraus oder nachträglich ausbezahlt, grundsätzlich in
die Anspruchsberechtigung der Familie miteinzubeziehen. Dies entspricht dem in § 2
Abs. 2 SHG verankerten Subsidiaritätsprinzip, wonach Zahlungen des
Gemeinwesens, die dem Hilfsbedürftigen aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen
ausgerichtet werden, mit den Unterstützungsleistungen nicht einfach kumuliert
werden dürfen (vgl. VGr, 23. März 1999, VB.99.00028, E. 4). Den Eheleuten A und
B wurden für C für das Ausbildungsjahr 2005/2006 Stipendien in der Höhe von
Fr. 5'700.- ausbezahlt, was monatlich Fr. 475.- entspricht. Gleichzeitig
wurde sie bis Ende November 2005 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Nach
dem Dargelegten sind die Stipendien an die wirtschaftliche Hilfe anzurechnen,
weshalb sich die ausbezahlte wirtschaftliche Hilfe für die Monate August bis
November 2005 im Nachhinein als zu hoch erwiesen hat. Die Beschwerdegegnerin
hat demnach zu Recht von den Beschwerdeführenden die zu viel ausbezahlte
wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 475.- pro Monat (gesamthaft Fr.
1'900.-) zurückgefordert. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist
dabei nicht von Bedeutung, dass die Stipendien durch den Kanton Zürich als
Dritten und nicht durch die Beschwerdegegnerin geleistet wurden.
Zurückgefordert werden nicht die Stipendien selbst, sondern die zu viel
ausbezahlte wirtschaftliche Hilfe, wobei den Beschwerdeführenden immerhin
dafürzuhalten ist, dass im Entscheid der Beschwerdegegnerin missverständlich
von einer "Rückforderung des Stipendienanteils" gesprochen wird.
Ebenso wenig von Bedeutung ist, dass die Beschwerdeführenden keine Abtretungserklärung
unterschrieben haben, denn eine Rückforderung nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG
setzt eine solche nicht voraus.
5.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen, aufgrund
ihrer offenbar immer noch angespannten finanziellen Situation hingegen massvoll
zu bemessen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Alfred Kölz/
Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 10).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung
an …