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Entscheid

VB.2007.00072

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00072

5. April 2007Deutsch6 min

(URT.2007.9916)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B wurden ab Oktober 2002 von der Sozialkommission X

mit wirtschaftlicher Hilfe für sich und ihre Tochter C unterstützt. Am

27. Dezember 2005 verzichteten sie auf weitere finanzielle Unterstützung

per 1. Dezember 2005. Die Sozialkommission stellte daraufhin am 23. August 2006

die wirtschaftliche Hilfe per 30. November 2005 ein und forderte von A und

B den bevorschussten Betrag für das ZVV-Jahresabonnement von C in der Höhe von

Fr. 1'019.70 sowie einen im Budget nicht berücksichtigten Stipendienanteil von

Fr. 1'900.- für die Monate August bis November 2005 zurück.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A und B am 12. September 2006 Rekurs beim

Bezirksrat Y. Sie anerkannten die Rückforderung des bevorschussten Betrags für

das ZVV-Jahresabonnement in der Höhe von Fr. 983.25 und beantragten, dass auf

die Rückforderung des Stipendienanteils nicht einzutreten sei. Der Bezirksrat

wies den Rekurs am 16. Januar 2007 ab.

III.

Dagegen gelangten A und B mit Beschwerde vom 9. Februar

2007.

an das Verwaltungsgericht. Sie beantragen, dass der Rekursentscheid

vollumfänglich aufzuheben sei. Der Bezirksrat Y verzichtete am 2. März 2007 auf

Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 13. März 2007 Abweisung

der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Da sich vorliegend

der Streitwert auf unter Fr. 20'000.- beläuft, ist gemäss § 38 Abs. 2 VRG

der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

1.2

Obwohl die

Beschwerdeführenden die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses

verlangen, äussern sie sich nicht zur Rückforderung des für das

ZVV-Jahresabonnement von C bevorschussten Betrages. Es kann deshalb ohne

weiteres angenommen werden, dass sie diese anerkennen.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.

Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen

Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden

gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen

im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2

Rechtmässig

bezogene wirtschaftliche Hilfe kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden,

wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen

oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der

in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe (§ 27

Abs. 1 lit. a SHG).

3.

Die Beschwerdeführenden

machen im Wesentlichen geltend, dass die Stipendien für ihre Tochter nicht von

der Beschwerdegegnerin bezahlt worden seien. Deshalb könnten sie auch nicht

durch diese zurückgefordert werden. Sie hätten auch nicht eine Abtretungserklärung

unterzeichnet, welche der Beschwerdegegnerin das Recht verleihe, die Stipendien

zurückzuführen.

4.

Wie der Bezirksrat richtig ausführt, sind Stipendien,

unabhängig davon, ob im Voraus oder nachträglich ausbezahlt, grundsätzlich in

die Anspruchsberechtigung der Familie miteinzubeziehen. Dies entspricht dem in § 2

Abs. 2 SHG verankerten Subsidiaritätsprinzip, wonach Zahlungen des

Gemeinwesens, die dem Hilfsbedürftigen aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen

ausgerichtet werden, mit den Unterstützungsleistungen nicht einfach kumuliert

werden dürfen (vgl. VGr, 23. März 1999, VB.99.00028, E. 4). Den Eheleuten A und

B wurden für C für das Ausbildungsjahr 2005/2006 Stipendien in der Höhe von

Fr. 5'700.- ausbezahlt, was monatlich Fr. 475.- entspricht. Gleichzeitig

wurde sie bis Ende November 2005 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Nach

dem Dargelegten sind die Stipendien an die wirtschaftliche Hilfe anzurechnen,

weshalb sich die ausbezahlte wirtschaftliche Hilfe für die Monate August bis

November 2005 im Nachhinein als zu hoch erwiesen hat. Die Beschwerdegegnerin

hat demnach zu Recht von den Beschwerdeführenden die zu viel ausbezahlte

wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 475.- pro Monat (gesamthaft Fr.

1'900.-) zurückgefordert. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist

dabei nicht von Bedeutung, dass die Stipendien durch den Kanton Zürich als

Dritten und nicht durch die Beschwerdegegnerin geleistet wurden.

Zurückgefordert werden nicht die Stipendien selbst, sondern die zu viel

ausbezahlte wirtschaftliche Hilfe, wobei den Beschwerdeführenden immerhin

dafürzuhalten ist, dass im Entscheid der Beschwerdegegnerin missverständlich

von einer "Rückforderung des Stipendienanteils" gesprochen wird.

Ebenso wenig von Bedeutung ist, dass die Beschwerdeführenden keine Abtretungserklärung

unterschrieben haben, denn eine Rückforderung nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG

setzt eine solche nicht voraus.

5.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen, aufgrund

ihrer offenbar immer noch angespannten finanziellen Situation hingegen massvoll

zu bemessen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Alfred Kölz/

Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 10).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung

an …