VB.2007.00074
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00074
13. März 2007Deutsch6 min
(URT.2007.9839)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2007.00074
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 13.03.2007
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Anrechnung der Mietkosten in der Höhe der gemeindeinternen Mietzinsrichtlinien anstatt des effektiven Betrags.
Blosse Hinweise vermögen keine Rechtswirkungen zu entfalten. Demnach ist der Bezirksrat zu Recht nicht auf den Rekurs gegen den Hinweis, dass der Mietzins der Wohnung des Beschwerdeführers über den Mietzinsrichtlinien liege, eingetreten (E. 3).
Es erscheint rechtmässig, dass die Beschwerdegegnerin lediglich die Mietkosten in der Höhe der Mietzinsrichtlinien ins Budget aufnahm, da der Beschwerdeführer Suchbemühungen für eine günstigere Wohnung nicht nachgewiesen hatte (E. 4.2).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
BUDGET
MIETKOSTEN
MIETZINS
MIETZINSRICHTLINIEN
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNG
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2007.00074
Entscheid
des Einzelrichters
vom 13. März 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1971, zog zusammen mit seiner Lebenspartnerin
und deren Sohn am 1. September 2006 von Y nach X. Der Sozialausschuss des
Gemeinderats X beschloss am 26. September 2006, ihn mit wirtschaftlicher
Hilfe in der Höhe von monatlich Fr. 1'348.85 zu unterstützen. In Disp.-Ziff. 4.1
wurde er dabei darauf hingewiesen, dass der effektive Bruttomietzins von Fr. 1'693.-
über den Richtlinien des Sozialausschusses liege. In Disp.-Ziff. 4.2 wurde
festgehalten, dass er vor Abschluss des Mietvertrages über die Mietzinsrichtlinien
informiert gewesen sei. Demnach werde der Mietzins gemäss den Richtlinien mit Fr. 540.-
ins Budget aufgenommen (Fr. 1'350.- für einen 3-Personen-Haushalt, dividiert
durch 2,5 für eine erwachsene Person).
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss der Sozialbehörde erhob A am 25. Oktober
2006.
Rekurs beim Bezirksrat Z. Er beantragte, dass die Disp.-Ziff. 4.1 und
4.2
aufzuheben und ihm der volle Mietzins auszurichten seien. Der Bezirksrat
trat am 1. Februar 2007 auf den Rekurs, soweit er sich gegen Disp.-Ziff. 4.1
des angefochtenen Beschlusses richtete, nicht ein, und wies ihn im Übrigen ab.
III.
Dagegen erhob A am 12. Februar 2007 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung des Rekursentscheides und die
Gutheissung seines ursprünglich (vor Bezirksrat) gestellten Antrags. Der
Bezirksrat verwies am 23. Februar 2007 auf die Begründung seines
Entscheides und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin
beantragte am 26. Februar 2007 Abweisung der Beschwerde, wies jedoch darauf
hin, dass gemäss den neuen, seit 1. Oktober 2006 geltenden, Mietzinsrichtlinien
dem Beschwerdeführer monatlich Fr. 560.- (Fr. 1'400.- dividiert durch
2,5) für die Mietkosten ausgerichtet würden.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Strittig
ist, ob dem Beschwerdeführer monatlich Fr. 560.- oder Fr. 677.20 (Fr. 1'693.-
dividiert durch 2,5) für die Mietkosten auszurichten sind. Unter
Berücksichtigung der Praxis, dass monatliche Leistungen auf ein Jahr
hochgerechnet werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38
N. 5), ergibt sich vorliegend gesamthaft ein Streitwert von Fr. 1406.40,
weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2
VRG).
2.
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum
gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch
individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).
Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von
Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
Zur materiellen Grundsicherung zählen die Wohnkosten, die
medizinische Grundversorgung und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, wozu
auch die laufende Haushaltsführung, insbesondere die Reinigung und
Instandhaltung von Kleidern und Wohnung, gehört (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1).
Anzurechnen ist der Wohnungsmietzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen
liegt. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus ist es
empfehlenswert, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten
verschieden grosser Haushalte festzulegen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).
3.
Soweit sich die Beschwerde dagegen richtet, dass der
Bezirksrat nicht auf den Rekurs gegen Disp.-Ziff. 4.1 des Beschlusses der
Beschwerdegegnerin eingetreten ist, kann der Argumentation des Bezirksrates
beigetreten werden. Der Beschwerdeführer wurde lediglich darauf hingewiesen,
dass der Mietzins seiner Wohnung über den Richtlinien der Beschwerdegegnerin
liege. Blosse Hinweise vermögen keine Rechtswirkungen zu entfalten, weshalb sie
einem Rechtsmittel nicht zugänglich sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 13).
Demgemäss ist der Bezirksrat in diesem Punkt zu Recht nicht auf den Rekurs
eingetreten, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer führt aus, dass er über längere Zeit eine günstigere Wohnung
gesucht habe, jedoch keine habe finden können. Er habe dies der Beschwerdegegnerin
mindestens zwei Mal mitgeteilt. Diese habe ihm bei der Wohnungssuche nicht
geholfen, weshalb er die aktuelle Wohnung gemietet habe. Da er seinen Pflichten
nachgekommen sei, habe die Beschwerdegegnerin den effektiven Mietzins zu
übernehmen.
4.2
Es besteht
zwar eine gewisse Mitwirkungspflicht der Sozialhilfeorgane, die Sozialhilfebezügerinnen
und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum zu unterstützen
(SKOS-Richtlinien, Kap. B.3), primär ist die Wohnungssuche jedoch Sache
der mit wirtschaftlicher Hilfe Unterstützten. Der Beschwerdeführer hat gemäss
seinen eigenen Angaben die Beschwerdegegnerin lediglich zwei Mal darauf
hingewiesen, dass es schwierig sei, eine günstige Wohnung zu finden. Solange er
jedoch seine Suchbemühungen nicht konkret nachweisen konnte oder wollte, war
die Beschwerdegegnerin nicht dazu gehalten, ihn bei der Wohnungssuche zu
unterstützen. Vielmehr hat sie ihn richtigerweise vor Vertragsschluss auf die
geltenden Mietzinsrichtlinien hingewiesen, was er auch nicht bestreitet. Er
wusste demnach, dass der Mietzins der von ihm gemieteten Wohnung über den
Richtlinien liegt. Dass er die Wohnung dennoch zusammen mit seiner
Lebenspartnerin gemietet hat, liegt allein in seiner Verantwortung. Er stellte
die Beschwerdegegnerin dadurch vor vollendete Tatsachen, obwohl er deren
diesbezüglich ablehnende Haltung kannte. Unter Würdigung dieser Umstände
erscheint es rechtmässig, dass die Beschwerdegegnerin lediglich den durch die
Mietzinsrichtlinien festgelegten Mietzins anstelle des effektiven Mietzinses
ins Budget aufnahm.
Demnach erweist sich auch der Entscheid des Bezirksrates
als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG), jedoch aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation massvoll zu
berechnen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).
Demgemäss entscheidet
der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.
5.
Mitteilung an …