Lexipedia

Entscheid

VB.2007.00074

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00074

13. März 2007Deutsch6 min

(URT.2007.9839)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1971, zog zusammen mit seiner Lebenspartnerin

und deren Sohn am 1. September 2006 von Y nach X. Der Sozialausschuss des

Gemeinderats X beschloss am 26. September 2006, ihn mit wirtschaftlicher

Hilfe in der Höhe von monatlich Fr. 1'348.85 zu unterstützen. In Disp.-Ziff. 4.1

wurde er dabei darauf hingewiesen, dass der effektive Bruttomietzins von Fr. 1'693.-

über den Richtlinien des Sozialausschusses liege. In Disp.-Ziff. 4.2 wurde

festgehalten, dass er vor Abschluss des Mietvertrages über die Mietzinsrichtlinien

informiert gewesen sei. Demnach werde der Mietzins gemäss den Richtlinien mit Fr. 540.-

ins Budget aufgenommen (Fr. 1'350.- für einen 3-Personen-Haushalt, dividiert

durch 2,5 für eine erwachsene Person).

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss der Sozialbehörde erhob A am 25. Oktober

2006.

Rekurs beim Bezirksrat Z. Er beantragte, dass die Disp.-Ziff. 4.1 und

4.2

aufzuheben und ihm der volle Mietzins auszurichten seien. Der Bezirksrat

trat am 1. Februar 2007 auf den Rekurs, soweit er sich gegen Disp.-Ziff. 4.1

des angefochtenen Beschlusses richtete, nicht ein, und wies ihn im Übrigen ab.

III.

Dagegen erhob A am 12. Februar 2007 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung des Rekursentscheides und die

Gutheissung seines ursprünglich (vor Bezirksrat) gestellten Antrags. Der

Bezirksrat verwies am 23. Februar 2007 auf die Begründung seines

Entscheides und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin

beantragte am 26. Februar 2007 Abweisung der Beschwerde, wies jedoch darauf

hin, dass gemäss den neuen, seit 1. Oktober 2006 geltenden, Mietzinsrichtlinien

dem Beschwerdeführer monatlich Fr. 560.- (Fr. 1'400.- dividiert durch

2,5) für die Mietkosten ausgerichtet würden.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Strittig

ist, ob dem Beschwerdeführer monatlich Fr. 560.- oder Fr. 677.20 (Fr. 1'693.-

dividiert durch 2,5) für die Mietkosten auszurichten sind. Unter

Berücksichtigung der Praxis, dass monatliche Leistungen auf ein Jahr

hochgerechnet werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38

N. 5), ergibt sich vorliegend gesamthaft ein Streitwert von Fr. 1406.40,

weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2

VRG).

2.

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum

gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch

individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).

Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von

Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Zur materiellen Grundsicherung zählen die Wohnkosten, die

medizinische Grundversorgung und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, wozu

auch die laufende Haushaltsführung, insbesondere die Reinigung und

Instandhaltung von Kleidern und Wohnung, gehört (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1).

Anzurechnen ist der Wohnungsmietzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen

liegt. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus ist es

empfehlenswert, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten

verschieden grosser Haushalte festzulegen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).

3.

Soweit sich die Beschwerde dagegen richtet, dass der

Bezirksrat nicht auf den Rekurs gegen Disp.-Ziff. 4.1 des Beschlusses der

Beschwerdegegnerin eingetreten ist, kann der Argumentation des Bezirksrates

beigetreten werden. Der Beschwerdeführer wurde lediglich darauf hingewiesen,

dass der Mietzins seiner Wohnung über den Richtlinien der Beschwerdegegnerin

liege. Blosse Hinweise vermögen keine Rechtswirkungen zu entfalten, weshalb sie

einem Rechtsmittel nicht zugänglich sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 13).

Demgemäss ist der Bezirksrat in diesem Punkt zu Recht nicht auf den Rekurs

eingetreten, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer führt aus, dass er über längere Zeit eine günstigere Wohnung

gesucht habe, jedoch keine habe finden können. Er habe dies der Beschwerdegegnerin

mindestens zwei Mal mitgeteilt. Diese habe ihm bei der Wohnungssuche nicht

geholfen, weshalb er die aktuelle Wohnung gemietet habe. Da er seinen Pflichten

nachgekommen sei, habe die Beschwerdegegnerin den effektiven Mietzins zu

übernehmen.

4.2

Es besteht

zwar eine gewisse Mitwirkungspflicht der Sozialhilfeorgane, die Sozialhilfebezügerinnen

und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum zu unterstützen

(SKOS-Richtlinien, Kap. B.3), primär ist die Wohnungssuche jedoch Sache

der mit wirtschaftlicher Hilfe Unterstützten. Der Beschwerdeführer hat gemäss

seinen eigenen Angaben die Beschwerdegegnerin lediglich zwei Mal darauf

hingewiesen, dass es schwierig sei, eine günstige Wohnung zu finden. Solange er

jedoch seine Suchbemühungen nicht konkret nachweisen konnte oder wollte, war

die Beschwerdegegnerin nicht dazu gehalten, ihn bei der Wohnungssuche zu

unterstützen. Vielmehr hat sie ihn richtigerweise vor Vertragsschluss auf die

geltenden Mietzinsrichtlinien hingewiesen, was er auch nicht bestreitet. Er

wusste demnach, dass der Mietzins der von ihm gemieteten Wohnung über den

Richtlinien liegt. Dass er die Wohnung dennoch zusammen mit seiner

Lebenspartnerin gemietet hat, liegt allein in seiner Verantwortung. Er stellte

die Beschwerdegegnerin dadurch vor vollendete Tatsachen, obwohl er deren

diesbezüglich ablehnende Haltung kannte. Unter Würdigung dieser Umstände

erscheint es rechtmässig, dass die Beschwerdegegnerin lediglich den durch die

Mietzinsrichtlinien festgelegten Mietzins anstelle des effektiven Mietzinses

ins Budget aufnahm.

Demnach erweist sich auch der Entscheid des Bezirksrates

als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG), jedoch aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation massvoll zu

berechnen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).

Demgemäss entscheidet

der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

5.

Mitteilung an …